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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: T-375/03
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 87
EG Art. 88
EG Art. 88 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

20. September 2007(*)

"Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Vorprüfungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG - Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten"

Parteien:

In der Rechtssache T-375/03

Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima - European Insulation Manufacturers Association mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmidt-Kötters, D. Uwer und K. Najork,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch W.-D. Plessing, M. Lumma und C. Schulze-Bahr, dann durch W.-D. Plessing und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 1473fin der Kommission vom 9. Juli 2003, mit der sie die von den deutschen Behörden geplanten Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat (Beihilfe N 694/2002),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 In Art. 87 EG heißt es:

"(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

...

(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

...

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

..."

2 Art. 88 EG bestimmt:

"(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

...

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

3 Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) enthält die Verfahrensregeln für die Prüfung staatlicher Beihilfen durch die Kommission.

4 Art. 4 Abs. 3 der Verordnung sieht vor, dass die Kommission, wenn sie nach einer vorläufigen Prüfung feststellt, dass die angemeldete Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, entscheidet, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

5 Art. 4 Abs. 4 der Verordnung bestimmt dagegen, dass die Kommission, wenn sie feststellt, dass die fragliche Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, entscheidet, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen. Diese Entscheidung muss gemäß Art. 4 Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung erlassen werden.

6 Entscheidet die Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, so muss sie gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 den betreffenden Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist auffordern. Unter den Begriff des Beteiligten fallen nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 "Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände".

7 Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Zusammenfassung ihrer Entscheidungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung. In dieser Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie der Entscheidung in ihrer/ihren verbindlichen Sprachfassung/en erhältlich ist.

8 In dem im Amtsblatt der Europäischen Union vom 3. Februar 2001 veröffentlichten Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37, S. 3, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen) gibt die Kommission die Bedingungen an, unter denen bestimmte Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 EG erklärt werden können.

9 Nach Abschnitt E.3.1 des Gemeinschaftsrahmens können insbesondere Betriebsbeihilfen für die Abfallbewirtschaftung und für Energieeinsparungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Falls diese Beihilfen degressiv sind, kann ihre "Intensität ... im ersten Jahr bis zu 100 % der Mehrkosten betragen, muss aber linear bis zum Ende des fünften Jahres auf 0 % zurückgeführt werden" (Randnr. 45). Dagegen werden "[n]icht degressive Beihilfen ... bis zu fünf Jahren gewährt, und ihre Intensität beschränkt sich auf 50 % der Mehrkosten" (Randnr. 46).

10 Nach Abschnitt E.3.3 des Gemeinschaftsrahmens können auch Betriebsbeihilfen zugunsten erneuerbarer Energieträger mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Diese Beihilfen dürfen 100 % der durch die Nutzung solcher Energieträger entstandenen Mehrkosten decken.

Sachverhalt

11 Die Klägerin ist eine Vereinigung von Herstellern und Vertriebshändlern von Dämmstoffen aus Mineralfasern, deren Sitz oder Hauptniederlassung sich in Deutschland befindet.

12 Mit Schreiben vom 30. September 2002 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EG eine als "Richtlinien zur Förderung von Projekten zum Schwerpunkt 'Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen' im Rahmen des Markteinführungsprogramms 'Nachwachsende Rohstoffe' des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" bezeichnete Beihilfemaßnahme an. Diese Maßnahme war ursprünglich auf 18 Monate befristet. Sie wurde von der Kommission als angemeldete Beihilfe unter der Nummer N 694/2002 eingetragen (im Folgenden: fragliche Beihilfe).

13 Mit Schreiben vom 18. November 2002 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland Fragen, auf die diese mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 antwortete.

14 Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 und 8. Mai 2003 übersandte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland weitere Fragen, auf die diese mit Schreiben vom 11. März 2003 sowie vom 6. und 27. Juni 2003 antwortete.

15 In ihrem Schreiben vom 9. Juli 2003 an die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG handele, die aber gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

16 Am 21. August 2003 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung, mit der sie Dritte nach einer Zusammenfassung der wesentlichen Angaben zur fraglichen Beihilfe darüber unterrichtete, dass sie gegen diese keine Einwände erhebe (ABl. C 197, S. 11). Am Ende dieser Mitteilung gab die Kommission folgenden Hinweis:

"Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des [angefochtenen] Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids"

17 Aus der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 15 bis 21) ergibt sich, dass die fragliche Beihilfe darauf abzielte, durch finanzielle Anreize für private Nutzer den Absatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen auszuweiten und so zu einer Senkung der Kosten der Produkte und zur Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit beizutragen.

18 Förderfähig war der Kauf der in einer Liste aufgeführten Dämmstoffe für die Wärme- und Schalldämmung auf der Basis nachwachsender Rohstoffe. Die förderfähigen Dämmstoffe mussten bestimmte qualitative Kriterien erfüllen, und zwar u. a. eine Zulassung erhalten haben und bestimmte Anforderungen in Bezug auf den Anteil nachwachsender Rohstoffe, den Wärmeschutz sowie die Sicherheit für Gesundheit und Umwelt erfüllen. Die förderfähigen Dämmstoffe wurden zudem in zwei Kategorien unterteilt, je nachdem, ob sie bestimmte vom Verein für zukunftsfähiges Bauen und Wohnen, Neckargemünd (natureplus e. V.), festgelegte zusätzliche Kriterien erfüllten. Es ist unstreitig, dass bestimmte Dämmstoffe, obwohl sie auf der Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt wurden, nicht förderfähig waren, da sie nicht alle diese zusätzlichen Qualitätskriterien erfüllten. Dabei handelte es sich insbesondere um Produkte aus Altpapier/Zellulose, aus Jute-, Sisal- und Kokosfasern sowie aus Holz.

19 Die Liste der förderfähigen Dämmstoffe wurde von der Fachagentur nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) erstellt, einem vom zuständigen Ministerium mit der Durchführung der fraglichen Beihilfe, insbesondere der Prüfung der Beihilfeanträge und der Bewilligung der Fördermittel, betrauten privaten Verein.

20 Die fragliche Beihilfe wurde von der FNR als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie betrug für Produkte der Kategorie 1 der förderfähigen Dämmstoffe 40 Euro je gekauftem m3 Dämmstoff und für Produkte der Kategorie 2 dieser Dämmstoffe 30 Euro je gekauftem m3 Dämmstoff. Die Gewährung der Beihilfe setzte allerdings die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln voraus.

21 Beantragt werden konnte die fragliche Beihilfe von Privatpersonen, Einkaufsgemeinschaften sowie von Industrie- und Gewerbebetrieben, die Eigentümer, Pächter, Mieter oder Bauträger von Gebäuden waren, in denen die Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen eingebaut werden sollten. Die fraglichen Gebäude mussten sich in Deutschland befinden.

22 In Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die fragliche Beihilfe als Beihilfe für die Hersteller von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen einzustufen sei.

23 In den Randnrn. 22 bis 39 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, dass die fragliche Beihilfe nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Obwohl diese auf den Umweltschutz abzielende Maßnahme nicht vom Gemeinschaftsrahmen erfasst werde, seien die mit der fraglichen Beihilfe geförderten Dämmstoffe eindeutig vorteilhaft für die Umwelt. Da die fragliche Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellte, prüfte die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt unter analoger Heranziehung der in Abschnitt E.3.1 des Gemeinschaftsrahmens für Betriebsbeihilfen im Umweltschutzsektor aufgestellten Kriterien. Sie stellte hierzu fest, dass die fragliche Beihilfe auf 18 Monate befristet sei und nur einen Teil der Mehrkosten für die Verwendung nachwachsender Rohstoffe decke. Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass die geplante Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

24 Am 24. August 2003 trat die fragliche Beihilfe in Kraft. Sie galt bis zum 31. Dezember 2004.

25 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 meldete die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) ein Vorhaben zur Änderung der fraglichen Beihilfe bei der Kommission an. Die Änderungen bestanden in einer Verlängerung der ursprünglich angemeldeten Beihilfemaßnahme um zwei Jahre und in einer Verringerung des beim Kauf förderfähiger Dämmstoffe gewährten Betrages durch Reduzierung des Zuschusses für Dämmstoffe der Kategorie 1 auf 35 Euro/m3 und für Dämmstoffe der Kategorie 2 auf 25 Euro/m3. Die Kommission registrierte diese Änderung unter der Nr. N 260b/2004.

26 In der Entscheidung C(2005) 379 vom 11. Februar 2005 über die staatliche Beihilfe N 260b/2004 (Deutschland - Verlängerung des Förderprogramms zum Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen) kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, aber aus den in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe.

Verfahren und Anträge der Parteien

27 Mit Klageschrift, die am 14. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

28 Mit besonderem Schriftsatz, der am 12. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

29 Mit Schriftsatz, der am 12. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

30 Mit Beschluss vom 25. Juni 2004 hat das Gericht (Dritte Kammer) die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

31 Mit Klageschrift, die am 8. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 379 der Kommission vom 11. Februar 2005 über die staatliche Beihilfe N 260b/2004 (Deutschland - Verlängerung des Förderprogramms zum Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen) erhoben. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-254/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

32 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

33 Durch Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 8. März 2006 sind die Rechtssachen T-375/03 und T-254/05 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.

34 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 23. März 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

35 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

36 Die Kommission, unterstützt von der Bundesrepublik Deutschland, beantragt,

- die Klage als unzulässig oder zumindest als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

37 Die Kommission macht mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit geltend, dass die Klägerin nicht klagebefugt sei, da die angefochtene Entscheidung sie nicht individuell betreffe, und dass sie die Klage verspätet erhoben habe.

A - Zur Klagebefugnis der Klägerin

1. Vorbringen der Parteien

38 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen sei.

39 Eine Vereinigung wie die Klägerin, die zur Wahrung kollektiver Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden sei, könne von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berühre, nur in zwei Fällen individuell betroffen sein: wenn besondere Umstände vorlägen, wie etwa die Rolle der Vereinigung in dem Verfahren, das zum Erlass der fraglichen Handlung geführt habe, oder wenn die Mitglieder der Vereinigung als Einzelne von der fraglichen Handlung individuell betroffen seien.

40 Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin begründen könnten. Insbesondere sei diese weder Verhandlungsführerin bei der fraglichen Beihilfe noch privilegierte Gesprächspartnerin der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur beihilferechtlichen Überprüfung dieser Maßnahme gewesen.

41 Auch die Mitglieder der Klägerin seien von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen, da diese Entscheidung sie nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und daher in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten der Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36).

42 Im vorliegenden Fall könne die Klägerin nicht geltend machen, dass sich ihre Individualisierung daraus ergebe, dass ihre Mitglieder in Bezug auf das streitige Beihilfeverfahren den Status von Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG und von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hätten und von der aus der Genehmigung der fraglichen Beihilfe durch die Kommission resultierenden Wettbewerbsverzerrung betroffen seien.

43 Was die Beteiligteneigenschaft der Klägerin angehe, so habe der Gerichtshof zwar in seinen Urteilen vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission (C-198/91, Slg. 1993, I-2487), und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C-225/91, Slg. 1993, I-3203), festgestellt, dass die Wettbewerber eines Beihilfeempfängers von einer Entscheidung der Kommission, die betreffende Beihilfe ohne Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens zu genehmigen, individuell betroffen seien. Diese Rechtsprechung finde jedoch keine Anwendung, wenn die Kommission eine allgemeine Beihilferegelung, deren potenziell Begünstigte nur allgemein und abstrakt bestimmt seien, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erkläre (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996, Kahn Scheepvaart/Kommission, T-398/94, Slg. 1996, II-477, Randnrn. 48 und 49). Die Existenz eines tatsächlich Begünstigten setze die konkrete Anwendung der Beihilferegelung durch die Gewährung individueller Beihilfen voraus, so dass es keine konkurrierenden Unternehmen gebe, die sich auf die in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien berufen könnten. Bei der im vorliegenden Fall geprüften Beihilferegelung handele es sich aber gerade um eine allgemeine Beihilferegelung, da die Gruppe der unmittelbar Begünstigten allgemein und abstrakt umschrieben sei.

44 Auch die von der Klägerin angeführte Wettbewerbsverzerrung könne ihre Mitglieder nicht individualisieren. Diese seien nicht die einzigen potenziell betroffenen Unternehmen, und auch eine Wettbewerbsverzerrung setze jedenfalls die konkrete Anwendung der Regelung durch die Gewährung individueller Beihilfen voraus.

45 Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig; sie sei von der angefochtenen Entscheidung als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 individuell und unmittelbar betroffen, da sie eine Vereinigung von Unternehmen sei, deren Interessen durch die Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt werden könnten. Zudem seien einige ihrer Mitglieder als Beteiligte im Sinne der genannten Artikel von der angefochtenen Entscheidung individuell und unmittelbar betroffen.

2. Würdigung durch das Gericht

46 Erstens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein können, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, S. 238, und Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 20; Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 33).

47 Geht es um eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen, so ist im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 16, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 34).

48 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 23, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 17, Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40, und Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 40).

49 Aus diesen Gründen ist eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 35).

50 Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, die nach Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen der durch die Beihilfe Begünstigten und die Berufsverbände (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 41, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 36).

51 Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der bloße Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss dann dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des oben in Randnr. 41 angeführten Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktposition des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 3 EG ergangenen Entscheidung ist, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, spürbar beeinträchtigt würde (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 37).

52 Zweitens ist festzustellen, dass Klagen von Vereinigungen nach der Rechtsprechung in drei Fällen zulässig sind, nämlich wenn die Vereinigungen die Interessen von Personen wahrnehmen, die selbst klagebefugt wären (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C-321/95 P, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 14 und 29), wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 61, vom 23. November 1999, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, T-173/98, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 47, und vom 8. September 2005, ASAJA u. a./Rat, T-295/04 bis T-297/04, Slg. 2005, II-3151, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24, vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 28 bis 30, und vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 42), oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Beschluss Federolio/Kommission, Randnr. 61, und Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2005, FederDoc u. a./Kommission, T-170/04, Slg. 2005, II-2503, Randnr. 49).

53 Hier trägt die Klägerin vor, sie habe ein eigenes Interesse an der Erhebung der vorliegenden Klage, da ihre Position als Verhandlungsführerin betroffen sei. Außerdem vertrete sie die Interessen von Unternehmen, die klagebefugt wären.

Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin

54 Die Klägerin beruft sich auf die oben in Randnr. 52 angeführten Urteile Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission (Randnrn. 28 bis 30) und macht geltend, wenn die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in die zweite Prüfungsphase nach Art. 88 Abs. 2 EG eingetreten wäre, wäre ihr eine besondere Rolle als Verhandlungsführerin zugekommen, die sie hätte individualisieren können.

55 Die Klägerin kann im vorliegenden Fall nicht als Verhandlungsführerin im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung angesehen werden, da diese sich nur auf die Teilnahme eines Betroffenen an dem förmlichen Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG bezieht. Da die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 3 ergangen ist, hat die Klägerin nicht an einem Prüfungsverfahren im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels teilgenommen. Sie war außerdem zu keinem Zeitpunkt, auch nicht während des Vorprüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EG, die Verhandlungspartnerin der Kommission. Schließlich reicht der bloße Umstand, dass sie für den Fall der Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG möglicherweise aus eigener Initiative nützliche Informationen geliefert hätte, nicht aus, um sie im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zu individualisieren.

56 Im Ergebnis hat die Klägerin somit kein eigenes Rechtsschutzinteresse daran, die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die fragliche Beihilfe beurteilt wurde, in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend machen will, dass sie ein eigenes Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte aus Art. 88 Abs. 2 EG habe, hält es das Gericht für angebracht, dieses Vorbringen zusammen mit der Frage zu prüfen, ob sich ihre Klagebefugnis aus einer entsprechenden Befugnis ihrer Mitglieder ableiten lässt.

Zur individuellen Betroffenheit der Mitglieder der Klägerin

57 Die Klägerin trägt vor, die von ihr vertretenen Mitglieder seien von der angefochtenen Entscheidung aus zwei Gründen unmittelbar und individuell betroffen. Zum einen seien ihre Mitglieder Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG. Zum anderen werde die Wettbewerbsposition ihrer Mitglieder beeinträchtigt.

58 Was die Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition einiger Mitglieder der Klägerin betrifft, so ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, nach der ein Kläger, der die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellt, dartun muss, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des oben in Randnr. 41 angeführten Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wettbewerbsposition durch die fragliche Beihilfe spürbar beeinträchtigt würde (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 37).

59 Im vorliegenden Fall dient die fragliche Beihilfe zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen und hat damit zur Folge, dass die Marktanteile dieser Dämmstoffe zulasten der Marktanteile von Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen steigen. Die fragliche Beihilfe hat daher Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation der Mitglieder der Klägerin.

60 Die Schriftstücke, die der Stellungnahme der Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit beigefügt sind, zeigen allerdings, dass der Gesamtbetrag der bis Mitte Februar 2004 gezahlten Beihilfen zwischen 984 780 Euro und 1 313 040 Euro lag, so dass jedes der dreizehn auf der Liste des FNR stehenden Unternehmen bis dahin im Durchschnitt eine Beihilfe von maximal etwa 100 000 Euro erhalten hatte. Für diesen Zeitraum erstreckte sich die fragliche Beihilfe daher auf ein Dämmstoffvolumen von insgesamt 32 826 m3; dies ist ein äußerst geringer Teil des relevanten Markts, denn im Jahr 2001 wurden in Deutschland 29 Millionen m3 Dämmstoffe verwendet. Die fragliche Beihilfe betraf mit anderen Worten nur 0,1 % des relevanten Markts. Sie war daher nicht geeignet, die Wettbewerbsposition der Mitglieder der Klägerin spürbar zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass die Klägerin nach der Rechtsprechung, die sich aus dem oben in Randnr. 46 angeführten Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 37) ergibt, nicht berechtigt ist, eine gegen die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage zu erheben. Aus der Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Mitglieder der Klägerin ergibt sich jedoch, dass diese Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG sind.

61 Insoweit greift das Argument der Kommission nicht durch, aus dem oben in Randnr. 43 angeführten Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission ergebe sich, dass die Klägerin mangels Umsetzung der fraglichen Beihilfe nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden könne, so dass in ihrem Fall die in den oben in Randnr. 43 angeführten Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission wiedergegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Anwendung finden könnten.

62 Ohne dass allgemein über die Frage entschieden zu werden braucht, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Kläger im Fall einer Beihilferegelung zum Nachweis der Zulässigkeit seiner Klage auf die Verletzung der durch Art. 88 Abs. 2 EG eingeräumten Verfahrensrechte berufen kann (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 35 und 36), genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass sich aus dem Zweck der fraglichen Beihilferegelung - Förderung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen, um sie wettbewerbsfähiger als Dämmstoffe aus anderen Rohstoffen zu machen - ergibt, dass im Wesentlichen die Hersteller der letztgenannten Produkte in ihrer Wettbewerbsposition beeinträchtigt werden und dass diese Beeinträchtigung schon bei Erlass der angefochtenen Entscheidung sicher und nicht nur potenziell ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 80).

63 Die Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition bestimmter Mitglieder der Klägerin genügt folglich, um den Schluss zu ziehen, dass sie berechtigt ist, zur Verteidigung der Verfahrensrechte dieser Mitglieder tätig zu werden. Sodann ist zu prüfen, ob die Klägerin mit ihrer Klage tatsächlich die Verfahrensrechte verteidigen will, die sich für einige ihrer Mitglieder aus Art. 88 Abs. 2 EG ergeben.

64 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem ersten Klagegrund ausdrücklich geltend macht, dass die Kommission das Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG hätte eröffnen müssen. Dagegen rügt sie mit dem zweiten Klagegrund eine Verletzung von Art. 87 EG, die darin bestehen soll, dass die angefochtene Entscheidung auf unzureichenden Tatsachenfeststellungen beruhe, und mit dem dritten Klagegrund einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verbot jeder Diskriminierung und damit gegen fundamentale Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr zweiter und ihr dritter Klagegrund so zu verstehen seien, dass mit ihnen ebenfalls das Vorliegen ernstlicher Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt dargetan werden solle, die die Kommission zur Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG hätten veranlassen müssen.

65 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht das Vorbringen eines Klägers anhand seines Inhalts und nicht anhand seiner rechtlichen Einordnung auszulegen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1961, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Slg. 1961, 613). Speziell im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen ist es aber nicht Sache des Gerichts, die Klage eines Klägers, der ausschließlich die Begründetheit einer Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellt, dahin auszulegen, dass mit ihr in Wirklichkeit die Wahrung der vom Kläger aus Art. 88 Abs. 2 EG abgeleiteten Verfahrensrechte bezweckt wird, wenn er nicht ausdrücklich einen darauf abzielenden Klagegrund vorgebracht hat. In einem solchen Fall würde die Auslegung des Vorbringens zu einer Neubestimmung des Streitgegenstands führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 44 und 45). Das Gericht muss sich dabei zumindest auf Vorbringen des Klägers stützen, das den Schluss zulässt, dass der Kläger im Wesentlichen die Wahrung seiner Verfahrensrechte bezweckt.

66 Diese Einschränkung der Befugnis des Gerichts, das Vorbringen auszulegen, hindert es nicht daran, die Sachargumente eines Klägers daraufhin zu überprüfen, ob sie auch Gesichtspunkte zur Stützung eines Klagegrundes enthalten, mit dem der Kläger ausdrücklich das Vorliegen ernstlicher Schwierigkeiten geltend macht, die die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gerechtfertigt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnrn. 141, 148, 155, 161 und 167).

67 Um über den ersten Klagegrund befinden zu können, müssen daher alle anderen von der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Klagegründe geprüft werden, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91).

68 Das auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin gestützte Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen.

B - Zur Einhaltung der Klagefrist

1. Vorbringen der Parteien

69 Die Kommission macht geltend, die Klage sei nach Ablauf der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Zweimonatsfrist erhoben worden.

70 Die Veröffentlichung der Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung in Form einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. August 2003 stelle keine Veröffentlichung im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG dar, da sie lediglich den Hinweis enthalte, dass der vollständige Text der angefochtenen Entscheidung unter der Internetadresse der Kommission zu finden sei. Die in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung für den Fall der Veröffentlichung der angefochtenen Maßnahme vorgesehene zusätzliche Frist von 14 Tagen gelte daher nicht. Da die angefochtene Entscheidung der Klägerin nicht mitgeteilt worden sei, habe die Klagefrist im vorliegenden Fall an dem Tag begonnen, an dem die Klägerin von der Entscheidung tatsächlich Kenntnis erlangt habe, und sie habe zwei Monate und zehn Tage nach der Kenntniserlangung geendet.

71 Die Klägerin trägt vor, die im vorliegenden Fall erfolgte Veröffentlichung durch Hinweis stelle eine Veröffentlichung im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG dar.

2. Würdigung durch das Gericht

72 Nach Art. 230 Abs. 5 EG sind Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben. Diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung kommt daher als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung in Betracht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 30). Wird ein Rechtsakt bekannt gegeben, so beginnt die Klagefrist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe; dies gilt auch dann, wenn die Bekanntgabe keine ständige Praxis des betreffenden Organs ist (Beschluss des Gerichts vom 25. Mai 2004, Schmoldt u. a./Kommission, T-264/03, Slg. 2004, II-1515, Randnrn. 51 bis 62).

73 Die in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Veröffentlichung besteht nur in einer "Zusammenfassung" im Amtsblatt der Europäischen Union, Serie C, "Mitteilungen und Bekanntmachungen". Im vorliegenden Fall enthält die Zusammenfassung vom 21. August 2003 jedoch einen speziellen Hinweis in Form eines Hypertextlinks zur Website der Kommission, der Interessenten Zugang zur vollständigen Fassung der fraglichen Entscheidung verschafft. Die Tatsache, dass die Kommission Dritten einen vollständigen Zugang zum Wortlaut einer Entscheidung auf ihrer Website, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union, gewährt, wodurch es den Interessenten ermöglicht wird, die fragliche Entscheidung zu identifizieren, und sie auf diese Möglichkeit des Zugangs per Internet hingewiesen werden, ist als Veröffentlichung im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG anzusehen (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, Slg. 2005, II-3469, Randnr. 34). Diese Veröffentlichung ist daher als Bekanntgabe im Sinne der Art. 230 EG und 102 der Verfahrensordnung einzustufen, die die Frist von zwei Monaten in Gang setzt, zu der die Entfernungsfrist von zehn Tagen nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung und die in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehene Frist von vierzehn Tagen ab der Veröffentlichung der Maßnahme hinzukommen.

74 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung am 21. August 2003, dem Tag der Veröffentlichung der "Zusammenfassung" mit Hinweis auf die Website, gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, so dass die zusätzliche Frist von vierzehn Tagen nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung zur Anwendung kommt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. Juni 2005, SIMSA u. a./Kommission, T-98/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Randnr. 80, und Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnrn. 48 und 49).

75 Die vorliegende, am 14. November 2003 eingereichte Klage wurde somit unter Berücksichtigung der zusätzlichen Fristen nach Art. 102 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung innerhalb der Frist von zwei Monaten ab der gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 erfolgten Veröffentlichung der Mitteilung über die angefochtene Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. August 2003 erhoben.

76 Das Vorbringen der Kommission zur Verletzung der Klagefrist ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

77 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Nichtigkeitsgründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die darin bestehen soll, dass die Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 das förmliche Prüfungsverfahren von Beihilfen nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 hätte einleiten müssen, da es ernstliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gegeben habe. Der zweite Klagegrund stützt sich auf die Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot und damit gegen fundamentale Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht, weil die angefochtene Entscheidung ohne sachlich gerechtfertigten Grund die als "traditionell" bezeichneten Dämmstoffe, insbesondere Mineraldämmstoffe, aber auch Dämmstoffe aus nicht förderfähigen nachwachsenden Rohstoffen, benachteilige. Der zweite und der dritte Klagegrund werden nur geprüft, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91).

A - Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

1. Vorbringen der Parteien

78 Die Klägerin trägt vor, wenn die Kommission bei ihrer Vorprüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag der Ansicht sei, dass insoweit Bedenken bestünden, sei sie verpflichtet, das förmliche Verfahren einzuleiten (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867). Der Begriff der Bedenken sei seinem Wesen nach objektiv. In beiden Teilen ihres ersten Klagegrundes vertritt sie die Auffassung, die Kommission sei auf solche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen. Zum einen habe sie nicht über ausreichende Informationen verfügt, um die angefochtene Entscheidung zu erlassen, und zum anderen belegten die Umstände des vorliegenden Falles, dass Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestanden hätten.

79 Was erstens die Unzulänglichkeit der Informationen angehe, so habe die Kommission nicht richtig zwischen Dämmstoffen aus fossilen Rohstoffen und Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen unterschieden und aufgrund dessen die Preise der verschiedenen Kategorien von Dämmstoffen falsch beurteilt. Insbesondere müssten bei der Ermittlung der Umweltverträglichkeit von Dämmstoffen drei Gruppen unterschieden werden: Dämmstoffe aus fossilen Rohstoffen, Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen und Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen. Die Kommission habe nicht hinreichend zwischen diesen drei Arten von Dämmstoffen unterschieden. Zunächst habe sie sich darauf beschränkt, zwischen Dämmstoffen aus traditionellen Rohstoffen und Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen zu unterscheiden. Ferner habe sie Dämmstoffe aus fossilen Rohstoffen mit Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen verwechselt und deshalb den Preis von Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen falsch beurteilt. Dies ergebe sich vor allem aus Randnr. 4 der angefochtenen Entscheidung, in der die Kommission ausführe: "Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen sind ... vor allem in der Markteinführungsphase deutlich teurer als Dämmstoffe auf fossiler Rohstoffbasis wie Glaswolle, Steinwolle und Styropor."

80 Die Kommission habe auch fälschlich angegeben, dass Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen klare Umweltvorteile hätten.

81 Nach dem bisherigen Kenntnisstand könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen in ökologischer Hinsicht besser als mineralische Dämmstoffe seien und eindeutige Umweltvorteile aufwiesen. Zahlreiche Kriterien müssten berücksichtigt werden, darunter die langfristige Wirksamkeit jedes einzelnen Dämmstoffs, die toxischen Emissionen bei der Herstellung, die Verfügbarkeit der Rohstoffe, die beim Transport der Rohstoffe verbrauchte Energie, die Wiederverwertbarkeit und die Gesundheitsgefahren. Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen seien nach diesen Kriterien äußerst umweltverträglich.

82 Insoweit belege die von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Studie mit dem Titel "Comparative Life Cycle Assessment of Three Insulation Materials: Stone Wool, Flax and Paper Wool" die offenkundigen Vorteile von Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen sowie die Umweltschädlichkeit bestimmter Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen. Insbesondere sei die Herstellung von Dämmstoffen aus Flachs mit einem viel höheren Energieaufwand und einem viel höheren Kohlendioxydausstoß verbunden als die Herstellung von Steinwolle; ebenso wie andere nachwachsende Rohstoffe sei dieser Stoff auch relativ schädlich, enthalte eine Reihe synthetischer Fasern und sei nicht wiederverwertbar.

83 Im Vergleich dazu stellten die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Studien, auf die sich die Kommission gestützt habe, nur Ausschnittsbetrachtungen dar, die offensichtlich nicht repräsentativ seien. Die Studie "Ökologische Bewertung von Gebäudedämmstoffen insbesondere unter abfallwirtschaftlichen Aspekten" (im Folgenden: Katalyse-Studie) enthalte keine konkreten Angaben, und auch die zweite Studie zum Lebenszyklus der Hanfmattenerzeugung sei für eine fundierte Beurteilung der Frage, ob die behaupteten Umweltvorteile tatsächlich bestünden, nicht geeignet. Sie behandele eher abseitige Einzelfragen und könne die behaupteten Umweltvorteile nicht überzeugend belegen.

84 Die Kommission hätte, bevor sie die fragliche Beihilfe für vereinbar mit dem Vertrag erkläre, auch Studien zum Lebenszyklus jedes einzelnen Dämmstoffs heranziehen müssen. Sie hätte dabei insbesondere auf die Kenntnisse anderer Dienststellen zurückgreifen müssen, die gegenwärtig an der Erstellung von Kriterien zur Ermittlung des Lebenszyklus von Dämmstoffen arbeiteten. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hätten die Kommission zumindest veranlassen müssen, eine Auseinandersetzung im Rahmen der zweiten Phase des Prüfungsverfahrens zu ermöglichen.

85 Was zweitens die Umstände des Verfahrens angehe, die zeigten, dass die Kommission bei der Beurteilung der Maßnahme auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei, so ergebe sich aus der dem oben in Randnr. 78 angeführten Urteil Prayon-Rupel/Kommission zu entnehmenden Rechtsprechung, dass die Verfahrensdauer von neun Monaten auf erhebliche Schwierigkeiten hindeute. Auch die Tatsache, dass die Kommission dreimal gezwungen gewesen sei, der Bundesrepublik Deutschland Fragen zu stellen (am 18. November 2002, am 6. Februar 2003 und am 8. Mai 2003), stelle in Verbindung mit der Dauer der Vorprüfung ein Indiz für das Vorliegen solcher Schwierigkeiten dar. Diese Schwierigkeiten würden dadurch verdeutlicht, dass die niederländische Regierung am 28. Mai 2003 die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland darauf aufmerksam gemacht habe, dass die fragliche Beihilfe den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen könne und dass Dämmstoffe auf der Basis nachwachsender Rohstoffe nicht unbedingt umweltfreundlicher seien als konventionelle Dämmstoffe.

86 Die Kommission trägt vor, sie sei nicht verpflichtet gewesen, das förmliche Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit Art. 87 EG einzuleiten, da sie nicht auf Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen sei.

2. Würdigung durch das Gericht

87 Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999, wenn sie nach einer vorläufigen Prüfung feststellt, dass die angemeldete Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, entscheidet, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung bestimmt dagegen, dass die Kommission, wenn sie feststellt, dass die fragliche Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, entscheidet, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen.

88 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hat (vgl. Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission darf sich also nur dann auf das Vorprüfungsverfahren des Art. 88 Abs. 3 EG beschränken und eine positive Entscheidung über eine angemeldete staatliche Maßnahme erlassen, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, dass diese Maßnahme nicht als Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden kann oder, falls sie eine Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission hat unter der Kontrolle des Gerichtshofs und des Gerichts anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu beurteilen, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Vereinbarkeitsprüfung der Beihilfe gestoßen ist, die Einleitung des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens erforderlich ist (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 30).

89 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolle des Vorliegens von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die Kommission bei der Anwendung des Art. 88 Abs. 3 EG und des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung mit der Würdigung wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten verbunden ist. Da dieses Ermessen mit komplexen Wertungen wirtschaftlicher, technischer und sozialer Art verbunden ist, muss sich die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen getroffenen Entscheidung auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere darf das Gericht die Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 79; zur Kontrolle komplexer Würdigungen technischer Art vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 13, und vom 21. Januar 1999, Upjohn, C-120/97, Slg. 1999, I-223, Randnr. 34).

90 Soweit es um die Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG seitens der Kommission geht, beschränkt sich die Kontrolle durch das Gericht darauf, ob ein offensichtlicher Fehler hinsichtlich des Vorliegens von Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zum Zeitpunkt des Erlasses der relevanten Entscheidung begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 23 bis 25 und 41, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Ryanair/Kommission, T-140/95, Slg. 1998, II-3327, Randnr. 90). Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügen konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33; Urteil British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 81). Gleichwohl ist die Kommission verpflichtet, alle ihr unterbreiteten Gesichtspunkte sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen. So muss sie, wenn ihr eine Beschwerde vorliegt, im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen prüfen, was eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 62). Diese Sorgfaltspflicht der Kommission ist dann besonders ausgeprägt, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig wird, das komplexe technische oder wirtschaftliche Beurteilungen zum Gegenstand hat und in dem sie über ein weites Ermessen verfügt (Urteil Technische Universität München, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 14).

91 Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission nicht auf die Rolle eines passiven Prüfers der Anmeldung der fraglichen Beihilfe durch die Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern diese dreimal befragt. Insbesondere hat sie die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich gefragt, ob es eine wissenschaftliche Bestätigung dafür gebe, dass die geförderten Dämmstoffe unter Umweltaspekten den Dämmstoffen aus Mineralfasern überlegen seien.

92 Aufgrund dieser Frage hat die Bundesrepublik Deutschland zwei Studien zu den Lebenszyklen von Dämmstoffen vorgelegt, darunter insbesondere die Katalyse-Studie, auf die die Kommission in Randnr. 25 der Entscheidung implizit, aber notwendigerweise Bezug genommen hat und die der Klagebeantwortung beigefügt ist. Die Katalyse-Studie besteht in ihrem beschreibenden Teil aus einer vergleichenden Analyse der Lebenszyklen von 24 verschiedenen Dämmstoffen. Diese Analyse beruht auf einem Vergleich des Treibhauspotenzials (GWP) und des Primärenergieinhalts (PEI) sowie des Versauerungspotenzials (AP) jedes dieser Dämmstoffe anhand der Daten, die sich aus der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur in Deutschland mit Stand Dezember 2001 ergeben.

93 Nachdem der Klägerin die Katalyse-Studie im streitigen Verfahren übermittelt wurde, hat der Sachverständige der Klägerin einen Bericht erstellt, demzufolge die Parameter, auf denen die Katalyse-Studie beruht, allgemein anerkannt sind (Vermerk zum wissenschaftlichen Hintergrund der deutschen Unterstützungsmaßnahmen für nachwachsende Dämmstoffe, Anlage zur Erwiderung) und das AP und das GWP in Einklang mit wissenschaftlichen Standards errechnet wurden. Nur der PEI sei nach einer Methode errechnet worden, die Dämmstoffe aus nachwachsenden und fossilen Rohstoffen gegenüber Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen begünstige.

94 Die Katalyse-Studie bestätigt zudem, dass Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen bei ihrer Herstellung und Beseitigung weniger Primärenergie freisetzen als Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen und dass sie CO2-neutral sind (Katalyse-Studie, S. 8).

95 Hierzu führt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aus: "Im Vergleich zu herkömmlichen Dämmstoffen weisen Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen Umweltvorteile auf. Ihre Verwendung schont die natürlichen Ressourcen, da diese durch nachwachsende Rohstoffe ersetzt werden. Da die nachwachsenden Rohstoffe außerdem meistens CO2-neutral sind, trägt die Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen auch zum Klimaschutz bei" (Randnr. 3 der angefochtenen Entscheidung). In Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung fügt die Kommission hinzu, dass Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen "zum Erreichen der Ziele des Protokolls von Kyoto zur Senkung der CO2-Emissionen bei[tragen]. Außerdem ist die Entsorgung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen weniger umweltschädigend." Sodann führt sie in Randnr. 25 aus: "Deutschland hat Lebenszyklus-Analysen durchgeführt, die zeigen, dass Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen aus Umweltgesichtspunkten 'traditionellen' Dämmstoffen überlegen sind." Schließlich heißt es in Randnr. 27 der Entscheidung, dass "die vorliegende Maßnahme eindeutig Umweltvorteile auf[weist]".

96 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der erste wesentliche Umweltvorteil, von dem die Kommission ausgegangen ist, darin besteht, dass für die Herstellung der förderfähigen Dämmstoffe nachwachsende Rohstoffe verwendet werden. Die zweite wesentliche Erwägung beruht auf Vorteilen im Bereich der Emission von CO2. Schließlich hat die Kommission die Vorteile bei der Wiederverwertung und der Entsorgung des gebrauchten Produkts berücksichtigt. Daraus ist zu schließen, dass die Kommission in erster Linie das Erfordernis der Erhaltung der natürlichen Ressourcen bei gleichzeitiger Senkung der CO2-Emissionen anerkannt hat.

97 Diese Feststellungen zeigen, dass die Kommission nicht nur alle ihr zur Verfügung stehenden Gesichtspunkte berücksichtigt, sondern ihre Vereinbarkeitsprüfung der fraglichen Beihilfe auch aktiv und sorgfältig betrieben hat, indem sie sich Fragen nach der wissenschaftlichen Stichhaltigkeit der von der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Standpunkte gestellt hat. Sie verfügte beim Erlass der angefochtenen Entscheidung über wissenschaftliche Bestätigungen, die sie vernünftigerweise als ausreichend für die Erfordernisse der Vorprüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ansehen durfte. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass wissenschaftliche Studien, die - wie das von der Klägerin während des Verfahrens vorgelegte Sachverständigengutachten - nach Erlass der Entscheidung erstellt wurden, mit der die Vorprüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt abgeschlossen wurde, das Ergebnis, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung keine ernstlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der wissenschaftlichen Stichhaltigkeit des vertretenen Standpunkts bestanden, nicht in Frage stellen können. Die von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Studie mit dem Titel "Comparative Life Cycle Assessment of Three Insulation Materials: Stone Wool, Flax and Paper Wool" wurde im August 2003, also ebenfalls nach Erlass der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission, veröffentlicht. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung auf ernstliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen war.

98 Im Licht dieser tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

a) Erster Teil: Unzulänglichkeit der Informationen der Kommission

99 Die Klägerin stützt den ersten Teil des ersten Klagegrundes auf zwei Rügen. Die Unzulänglichkeit der Informationen der Kommission ergebe sich zum einen aus der unzureichenden Differenzierung zwischen den verschiedenen Gruppen von Dämmstoffen und zum anderen daraus, dass Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen keine klaren Umweltvorteile hätten.

Zur ersten Rüge, die darauf gestützt wird, dass der Kommission eine Verwechslung unterlaufen sei

100 Die Klägerin trägt vor, es sei zwischen drei verschiedenen Arten von Dämmstoffen zu unterscheiden: Dämmstoffe aus fossilen Rohstoffen, Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen und Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen. Die Kommission habe dies außer Acht gelassen und nur zwischen Dämmstoffen aus traditionellen Rohstoffen und Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen unterschieden. Ferner habe sie Dämmstoffe aus fossilen Rohstoffen mit Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen verwechselt.

101 Die Kommission hatte über die Vereinbarkeit einer zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen dienenden Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden. Die Bundesrepublik Deutschland begründete diese Maßnahme damit, dass die fraglichen Rohstoffe Umweltvorteile aufwiesen, da sie bei ihrer Herstellung, Verwendung und Wiederverwertung meist neutral in Bezug auf die Emission von CO2 seien. Die Kommission stützte sich deshalb bei der Vereinbarkeitsprüfung der fraglichen Beihilfe auf die Unterscheidung zwischen Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen und Dämmstoffen aus traditionellen Rohstoffen.

102 Dass sich die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung auf die Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen stützte, bedeutet aber entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass sie die Unterscheidung zwischen Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen, Dämmstoffen aus fossilen Rohstoffen und Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen außer Acht gelassen hätte. Vielmehr ist festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung auch auf die Unterscheidung zwischen diesen drei Gruppen von Dämmstoffen Bezug genommen wird. Zunächst führt die Kommission in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung aus: "Im Vergleich zu konventionellen Dämmstoffen auf der Grundlage fossiler und mineralischer Rohstoffe weisen die Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen insbesondere in Bezug auf Klima- und Ressourcenschutz Vorteile auf." Ferner heißt es in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung: "Der Durchschnittspreis für einen Kubikmeter Dämmstoff aus fossilem oder mineralischem Material liegt bei 84 [Euro]." Schließlich führt die Kommission in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung aus: "Deutschland hat Lebenszyklus-Analysen durchgeführt, die zeigen, dass Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen aus Umweltgesichtspunkten 'traditionellen' Dämmstoffen überlegen sind." Durch diese Hervorhebung des Wortes "traditionell" macht die Kommission implizit deutlich, dass sich die Eingruppierung der Dämmstoffe in Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen einerseits und Dämmstoffe aus traditionellen Rohstoffen andererseits von der im Allgemeinen vorgenommenen Eingruppierung in Dämmstoffe aus nachwachsenden, mineralischen und fossilen Rohstoffen unterscheidet.

103 Diese Anhaltspunkte belegen, dass die Kommission die Unterscheidung zwischen Dämmstoffen aus mineralischen, fossilen und nachwachsenden Rohstoffen berücksichtigt hat. Dieses Ergebnis kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Kommission an einigen Stellen der angefochtenen Entscheidung Dämmstoffe aus fossilen Rohstoffen mit Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen verwechselt hat.

104 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat diese Verwechslung nicht dazu geführt, dass die Kommission beim Preisvergleich zwischen Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen und Dämmstoffen aus traditionellen Rohstoffen den - billigeren - Dämmstoffen aus fossilen Rohstoffen zu große Bedeutung beigemessen hat. Die Kommission hat im Gegenteil nur Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen berücksichtigt, so dass sie sogar von einem zu geringen Preisunterschied zwischen Dämmstoffen aus traditionellen und aus nachwachsenden Rohstoffen ausgegangen ist und die Zulässigkeit der fraglichen Beihilfe folglich anhand strengerer Kriterien als nötig geprüft hat. Die Klägerin legt im Übrigen keine konkreten Zahlen vor, die geeignet wären, die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die Preise von Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen in Zweifel zu ziehen.

105 Somit ist diese Rüge unbegründet und daher zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge, die die jeweiligen Eigenschaften der verschiedenen Gruppen von Dämmstoffen betrifft

106 Die Klägerin trägt vor, Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen wiesen Umweltvorteile auf; jedenfalls seien die in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Lebenszyklusstudien wohl nicht vergleichbar, da es keine Standardnormen gebe, die es ermöglichten, die Umwelteigenschaften von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen und Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen miteinander zu vergleichen.

107 Der Umstand, dass jeder Dämmstoff - gleichgültig, ob aus mineralischen, fossilen oder nachwachsenden Rohstoffen - dem Umweltschutz dient, da er zur Senkung der CO2-Emissionen beiträgt, ist kein Beleg dafür, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Vorliegens von Umweltvorteilen der Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen oder hinsichtlich des Vorliegens von ernstlichen Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeitsprüfung der fraglichen Beihilfe begangen hat. Dass jeder Dämmstoff zur Senkung der CO2-Emissionen beiträgt, bedeutet nämlich nicht, dass die Kommission einen Fehler bei der Beurteilung der relativ größeren Umweltverträglichkeit von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen begangen hätte.

108 Auch das Vorbringen der Klägerin, dass Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen bestimmte Mängel aufwiesen, greift nicht durch. So sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf den Umstand eingegangen, dass Dämmstoffe aus Flachs nach den Angaben in der Katalyse-Studie einen ungünstigeren PEI haben als Dämmstoffe aus Steinwolle. Nach dieser Studie beträgt der PEI von Flachs 35 MJ/kg und der PEI von Steinwolle 22,12 MJ/kg. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der PEI von Flachs kaum vom PEI von Glaswolle unterscheidet und unter dem PEI von vielzelligem Glas liegt. Überdies stehen diesen schlechteren PEI-Werten bessere GWP-Werte gegenüber. Das GWP der Dämmstoffe aus Flachs beträgt nämlich 0,41, das von Steinwolle dagegen 1,38. Die je nach dem herangezogenen Umweltkriterium unterschiedlichen Werte der verschiedenen Arten von Dämmstoffen lassen nicht den Schluss zu, dass die förderfähigen Dämmstoffe weniger umweltverträglich sind, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung auf ernstliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hätte stoßen müssen.

109 Aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass es bei Erlass der angefochtenen Entscheidung wissenschaftliche Analysen gab, die belegten, dass Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen größere Umweltvorteile aufwiesen als Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Artikel aus den Zeitschriften Natur und Test können die Stichhaltigkeit der Informationen, über die die Kommission verfügte, nicht in Frage stellen. So heißt es in dem Artikel aus der Zeitschrift Natur - abgesehen davon, dass er nicht die Umweltaspekte von Dämmstoffen im eigentlichen Sinne betrifft, sondern ihre Auswirkungen auf die Gesundheit - im Wesentlichen, dass Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen nicht mehr im Verdacht stünden, Krebs, insbesondere Lungenkrebs, zu verursachen, und es wird lediglich ausgeführt, dass es in Bezug auf Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen keine Gewissheit gebe. Schließlich handelt es sich bei dem Artikel aus der Zeitschrift Test nicht um eine wissenschaftliche Studie der Daten in Bezug auf die beurteilten Dämmstoffe, sondern er beruht allein auf Informationen der verschiedenen Hersteller, deren wissenschaftlicher Beweiswert nicht gesichert ist. Dieser Artikel bestätigt jedenfalls, dass Stoffe aus nachwachsenden Rohstoffen im Allgemeinen erheblich bessere Ergebnisse in Bezug auf den PEI und das GWP aufweisen.

110 Die Klägerin bemängelt allerdings das Fehlen von Standards, an denen die Umwelteigenschaften der Dämmstoffe und insbesondere ihr Lebenszyklus gemessen werden könnten, und führt aus, deshalb wäre die Kommission verpflichtet gewesen, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren einzuleiten.

111 Hierzu ist festzustellen, dass wissenschaftliche Analysen in der Praxis häufig auf unterschiedlichen Methoden beruhen oder dass die relevanten Kriterien verschieden gewichtet werden. Angesichts des weiten Ermessens der Kommission im Rahmen komplexer technischer Beurteilungen (siehe oben, Randnr. 89) kann ihr aber kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie einer als wissenschaftlich stichhaltig anerkannten Option den Vorrang eingeräumt hat, wenn ihre Entscheidung - wie hier (siehe oben, Randnr. 97) - auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Gesichtspunkte beruht, die ihr beim Erlass ihrer Entscheidung zur Verfügung standen. Die Klägerin hat nämlich im vorliegenden Fall nicht dargetan, dass die Ergebnisse der von der Kommission herangezogenen wissenschaftlichen Studie offensichtlich weniger vollständig und stichhaltig erschienen als die Ergebnisse anderer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorhandener Studien, und dass die Kommission daher die Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte.

112 Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen fälschlich Umweltvorteile beigemessen, ist daher zurückzuweisen.

b) Zweiter Teil: Umstände des Verfahrens

113 Die Klägerin trägt vor, die Umstände, unter denen die Kommission die fragliche Beihilfe geprüft habe, zeigten, dass Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt bestanden hätten. Sie nennt dabei zunächst die ungewöhnlich lange Frist, die die Kommission benötigt habe, um die angefochtene Entscheidung zu erlassen, die große Zahl der von der Kommission gestellten Fragen und die Tatsache, dass die niederländischen Behörden gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) eine Stellungnahme zu der Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland übermittelt hätten.

Zum ersten, die Bearbeitungsfrist der Sache betreffenden Argument

114 Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

"Die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr - gegebenenfalls - angeforderten zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert. Die Frist kann mit Zustimmung der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats verlängert werden. Die Kommission kann bei Bedarf kürzere Fristen setzen."

115 Art. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 regelt im Detail die Kontakte zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Vorprüfung. Die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigen im Übrigen die Bedeutung dieser Kontakte; darin heißt es, dass "die Mitgliedstaaten verpflichtet [sind], mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr alle zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitzustellen" (sechster Erwägungsgrund), und dass die "Frist, innerhalb deren die Kommission die vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfen beendet haben muss, ... auf zwei Monate nach Erhalt einer vollständigen Anmeldung oder nach Erhalt einer gebührend begründeten Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats, wonach dieser die Anmeldung als vollständig erachtet, da die von der Kommission erbetenen zusätzlichen Auskünfte nicht verfügbar sind oder bereits erteilt wurden", festgesetzt werden sollte (siebter Erwägungsgrund).

116 Die Klägerin trägt vor, der Umstand, dass die Kommission über neun Monate für den Erlass der angefochtenen Entscheidung gebraucht habe, zeige, dass sie ernstliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gehabt habe.

117 Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass wesentlich mehr Zeit vergangen ist, als für eine erste Prüfung im Rahmen des Art. 88 Abs. 3 EG normalerweise benötigt wird, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen kann, dass die Kommission ernstliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hatte, die die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangten.

118 Im vorliegenden Fall richtete die Kommission nach der Anmeldung der geplanten Maßnahmen am 30. September 2002 drei Gruppen von Fragen an Deutschland (am 18. November 2002, am 6. Februar 2003 und am 8. Mai 2003), die fristgerecht beantwortet wurden (am 2. Dezember 2002, am 11. März 2003 und am 6. Juni 2003).

119 Erst nach den letzten Antworten Deutschlands, also am 6. Juni 2003, galt die Anmeldung als vollständig. Die angefochtene Entscheidung erging am 9. Juli 2003 und wurde somit von der Kommission binnen einem Monat und einem Tag erlassen.

120 Folglich lässt sich aus der von der Kommission benötigten Frist nicht ableiten, dass Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt bestanden, da sie unter der in der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegten Frist liegt. Im Übrigen kann es der Kommission in der Vorprüfungsphase nicht verwehrt sein, den betreffenden Staat zu befragen, um die Anmeldung der Beihilfe zur Ermöglichung einer sorgfältigen und objektiven Prüfung der ihr unterbreiteten Maßnahmen zu vervollständigen. Im vorliegenden Fall war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass es näherer Erläuterungen bedurfte, da die Bundesrepublik Deutschland in der ursprünglichen Anmeldung geltend gemacht hatte, dass die geplanten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen seien. Da die Kommission im Gegenteil der Meinung war, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handele, wurden zusätzliche Informationen benötigt, die zu einer Fristverlängerung führten, ohne dass dies auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt schließen lässt.

121 Hinzuzufügen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall - abweichend von dem Sachverhalt, der dem oben in Randnr. 78 angeführten Urteil Prayon-Rupel/Kommission zugrunde lag - stets umfassend auf die Auskunftsverlangen der Kommission antwortete und dass diese während des Verfahrens verschiedene Fragen an die Bundesrepublik Deutschland stellte.

122 Somit belegt im vorliegenden Fall weder die von der Kommission ab dem Tag, an dem sie die Anmeldung als vollständig ansah, für den Erlass der angefochtenen Entscheidung benötigte Frist noch die Frist für die Herbeiführung der Vollständigkeit, dass Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestanden.

Zum zweiten, auf die wiederholten Auskunftsverlangen gestützten Argument

123 Die Klägerin trägt vor, die Tatsache, dass die Kommission die Bundesrepublik Deutschland dreimal befragt habe, stelle einen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt dar.

124 Hierzu ist festzustellen, dass die bloße Tatsache, dass in der Vorprüfungsphase Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat stattfanden und dass die Kommission in diesem Rahmen unter Umständen zusätzliche Informationen über die ihrer Kontrolle unterliegenden Maßnahmen verlangte, für sich allein nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass für die Kommission ernste Beurteilungsschwierigkeiten bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteil Matra/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 38 und 39). Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass der Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat während dieser Phase des Verfahrens unter bestimmten Umständen geeignet sein kann, auf das Vorliegen solcher Schwierigkeiten hinzudeuten (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 89).

125 Im vorliegenden Fall sind die zusätzlichen Auskunftsverlangen vor allem damit zu erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Anmeldung vom 30. September 2002 geltend machte, dass die finanzielle Förderung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen keine Beihilfemaßnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sei. Die ursprüngliche Anmeldung enthielt daher zwangsläufig nur sehr wenige Informationen über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG.

126 Die wiederholten Ersuchen der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland spiegeln daher im vorliegenden Fall nur die Fortentwicklung bei der Art der Informationen wider, die die Kommission benötigte, und stellen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt dar.

Zum dritten, die Stellungnahme des Königreichs der Niederlande betreffenden Argument

127 Das Königreich der Niederlande hat seine Stellungnahme am 28. Mai 2003 nicht im Zusammenhang mit dem die fragliche Beihilfe betreffenden Verfahren, sondern im Rahmen des durch die Richtlinie 98/34 geschaffenen Informationsverfahrens abgegeben. Die Stellungnahme erstreckt sich daher nicht auf die Frage der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt.

128 Die Stellungnahme des Königreichs der Niederlande wird auch nicht durch Beweise oder Studien untermauert. Die Kommission verfügte aber über hinreichende wissenschaftliche Informationen, um zu der Auffassung zu gelangen, dass die förderfähigen Dämmstoffe umweltverträglicher waren als Dämmstoffe aus mineralischen Rohstoffen. Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, den ihr insoweit zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen, d. h. den beiden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Studien, größeres Gewicht beizumessen als den Angaben des Königreichs der Niederlande.

129 Die bloße Tatsache, dass das Königreich der Niederlande im Rahmen des durch die Richtlinie 98/34 geschaffenen Informationsverfahrens eine Stellungnahme zu der von der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Maßnahme abgab, ist daher kein Beleg dafür, dass es im vorliegenden Fall Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gab, zumal die der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung stehenden - insbesondere wissenschaftlichen - Informationen sie zu dem Schluss berechtigten, dass insoweit keine Bedenken bestanden.

130 Der zweite Teil des Klagegrundes, der sich darauf stützt, dass die Umstände des Anmeldeverfahrens das Vorliegen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt belegten, ist daher zurückzuweisen.

131 Folglich ist keines der im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente geeignet, das Vorliegen ernstlicher Schwierigkeiten zu belegen, die die Kommission gezwungen hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten.

B - Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG

132 Wie oben in Randnr. 67 ausgeführt, müssen die Rügen und Argumente, die die Klägerin im Rahmen der anderen von ihr gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Klagegründe vorgebracht hat, geprüft werden, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91). Mit dieser Maßgabe prüft das Gericht den vorliegenden Klagegrund.

1. Vorbringen der Parteien

133 Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung verletze Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, da sie auf unzureichenden Tatsachenfeststellungen beruhe. Mit dem ersten Teil ihres Klagegrundes macht sie geltend, die Kommission habe die fragliche Beihilfe zutreffend als Betriebsbeihilfe eingestuft. Betriebsbeihilfen seien aber grundsätzlich verboten, wobei den Rahmen der Ausnahmen in erster Linie der Gemeinschaftsrahmen nachzeichne, der hier nicht anwendbar sei.

134 Die Maßnahme könne nicht außerhalb des Gemeinschaftsrahmens nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG gerechtfertigt werden, da die geförderten Dämmstoffe keine eindeutigen Vorteile aufwiesen. Insoweit sei auf das tatsächliche Vorbringen zum ersten Klagegrund zu verweisen.

135 Die Zulässigkeit der Beihilfen könne jedenfalls nicht anhand der Kriterien in den Abschnitten E.3.1 und E.3.3 des Gemeinschaftsrahmens beurteilt werden. Es wäre sachwidrig, zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme diese Abschnitte auf der Basis eines Preisvergleichs heranzuziehen, wie ihn die Kommission angestellt habe. Zum einen habe sich die Kommission, als sie sich bei der Ermittlung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auf die zusätzlichen Kosten von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen gestützt habe, nicht an die in den genannten Abschnitten aufgestellten Berechnungsgrundsätze gehalten. Zum anderen berücksichtige dieser Vergleich nicht die Lebensdauer der Produkte und sei daher nicht stichhaltig.

136 Mit dem zweiten Teil ihres Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission vor, nicht geprüft zu haben, ob die Beihilfen die Handelsbedingungen in einer Weise veränderten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. Die Voraussetzungen, die Dämmstoffe erfüllen müssten, um auf die Positivliste förderfähiger Dämmstoffe zu kommen, bildeten ein neues Handelshemmnis für Bauprodukte. Projekte für einen harmonisierten Zertifizierungsstandard in Bezug auf die Umwelteigenschaften von Bauprodukten würden derzeit zwar geprüft, hätten aber noch nicht zu konkreten Standards geführt. Die fragliche Beihilfe sei auf eine langfristige Wirkung hin ausgelegt. Langfristig werde es aber auch europäische Normen geben, um umweltfreundliche Bauprodukte zu kennzeichnen. Insofern sei die spezifische Ausgestaltung der Maßnahme nicht als notwendig anzusehen, und die Entwicklung einer europaweiten Zertifizierung sei vorerst abzuwarten.

137 Die Kommission trägt vor, sie habe Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG nicht verletzt.

2. Würdigung durch das Gericht

a) Zum ersten Teil, mit dem die Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gerügt wird

138 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 87 Abs. 3 EG der Kommission ein Ermessen einräumt, dessen Ausübung mit Wertungen wirtschaftlicher und sozialer Art verbunden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, 310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 18, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-113/00, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 67). Dies ist bei den Wertungen der Fall, die die Kommission vorzunehmen hat, wenn sie sich mit der Vereinbarkeit von Umweltbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt befasst.

139 Nach der Rechtsprechung verfälschen Betriebsbeihilfen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne ihrer Natur nach geeignet zu sein, eines der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Ziele zu erreichen (Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48).

140 Dieser Grundsatz bedeutet aber nicht, dass nur die in einem Gemeinschaftsrahmen abschließend aufgezählten Beihilfen für vereinbar mit dem Vertrag erklärt werden können. Die Klägerin erkennt dies im Übrigen an, wenn sie in ihrer Klageschrift ausführt, dass Betriebsbeihilfen grundsätzlich verboten seien, wobei den Rahmen der Ausnahmen in erster Linie der Gemeinschaftsrahmen nachzeichne.

141 Überdies kann die Kommission zwar allgemeine Durchführungsbestimmungen wie den Gemeinschaftsrahmen schaffen, die die Ausübung des ihr durch Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG eingeräumten Ermessens ausgestalten, doch kann sie auf dieses Ermessen bei der Beurteilung eines konkreten Falles nicht vollständig verzichten; dies gilt vor allem für Fälle, die sie in den genannten Durchführungsbestimmungen nicht ausdrücklich oder gar nicht geregelt hat. Das Ermessen erschöpft sich daher nicht im Erlass solcher allgemeiner Bestimmungen, und es besteht grundsätzlich kein Hindernis für eine etwaige individuelle Beurteilung außerhalb des Rahmens dieser Bestimmungen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Kommission höherrangiges Recht wie die Vorschriften des Vertrags sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachtet.

142 Nach der allgemeinen Systematik des Vertrags darf das in Art. 88 EG vorgesehene Verfahren niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch stünde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41). Die Kommission muss daher bei der Auslegung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ausnahmen die allgemeinen Ziele des EG-Vertrags sowie ihre verschiedenen Politiken berücksichtigen. Nach Art. 174 Abs. 1 EG trägt die Gemeinschaft zur Verfolgung der dort genannten Ziele bei, zu denen "Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität" sowie "umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen" gehören. Diese Erfordernisse stellen ein wesentliches Ziel der Gemeinschaft dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Griechenland/Kommission, C-86/03, Slg. 2005, I-10979, Randnr. 96) und müssen nach Art. 6 EG in die Festlegung und Durchführung der in Art. 3 EG genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden.

143 Die Kommission kann somit auf die Befugnis, die Zulässigkeit von Umweltbeihilfen unmittelbar auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 3 EG anzuerkennen, nicht dadurch verzichtet haben, dass sie zu dieser Frage in ihrem Gemeinschaftsrahmen nicht ausdrücklich Stellung genommen hat.

144 Im Übrigen verbietet der Gemeinschaftsrahmen Beihilfen der hier in Rede stehenden Art nicht ausdrücklich. Darin heißt es zudem, dass manche von den Mitgliedstaaten gewählte Modalitäten zur Verwirklichung der Ziele des Kyoto-Protokolls staatliche Beihilfen darstellen könnten, dass es aber verfrüht wäre, die Voraussetzungen für die Genehmigung derartiger etwaiger Beihilfen festzulegen (Randnr. 71 des Gemeinschaftsrahmens). Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hervorhebt, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, bezweckte der Gemeinschaftsrahmen kein Verbot von Beihilfen, die wie die fragliche Beihilfe dem Umweltschutz dienen. Darüber hinaus heißt es in der angefochtenen Entscheidung gerade, dass die fragliche Beihilfe zur Erreichung der Ziele des Kyoto-Protokolls zur Senkung der CO2-Emissionen beiträgt (Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung).

145 Die Kommission durfte somit die Zulässigkeit der fraglichen Beihilfe unmittelbar anhand von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG prüfen.

146 Daher bleibt zu klären, ob die angefochtene Entscheidung insofern auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen beruht, als Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen keine ausreichenden Umwelteigenschaften aufweisen und als die Kommission zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu Unrecht die in den Abschnitten E.3.1 und E.3.3 des Gemeinschaftsrahmens aufgestellten Kriterien herangezogen hat.

147 Zur ersten Rüge, mit der geltend gemacht wird, dass Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen keine Umweltvorteile aufwiesen, genügt die Feststellung, dass auf dieses Vorbringen oben in den Randnrn. 106 bis 111 eingegangen wurde, so dass diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen ist.

148 Zur zweiten Rüge geht aus den obigen Randnrn. 140 bis 145 hervor, dass die Kommission die Zulässigkeit der fraglichen Beihilfe unmittelbar anhand der in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG aufgestellten Kriterien prüfen durfte. Wie bereits ausgeführt, verfügt die Kommission insoweit - vorbehaltlich der oben in Randnr. 141 dargelegten Erwägungen und insbesondere der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung - über ein Ermessen, dessen Ausübung mit Wertungen wirtschaftlicher und sozialer Art verbunden ist, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. Zudem vermag die bloße Tatsache, dass sich die Kommission im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt von den einschlägigen Kriterien des Gemeinschaftsrahmens leiten lässt, um den im Wesentlichen umweltschützenden Zweck zu bewerten, angesichts der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Sachlage und der vom Gemeinschaftsrahmen erfassten Sachlagen nicht zu belegen, dass die Kommission die Erfordernisse des Grundsatzes der Gleichbehandlung missachtet hat (vgl. analog in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnrn. 1569 bis 1573).

149 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrahmen in Randnr. 43 vorsieht, dass sich Betriebsbeihilfen, wenn sie unerlässlich sind, "auf den alleinigen Ausgleich der Produktionsmehrkosten gemessen an den Marktpreisen der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen beschränken" müssen und dass "diese Beihilfen zeitlich begrenzt und grundsätzlich degressiv sein [müssen], so dass sie einen Anreiz darstellen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Grundsatz der Preiswahrheit und -klarheit zu respektieren". In Randnr. 45 des Gemeinschaftsrahmens heißt es sodann, dass degressive Betriebsbeihilfen "auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt sein [müssen]. Ihre Intensität kann im ersten Jahr bis zu 100 % der Mehrkosten betragen, muss aber linear bis zum Ende des fünften Jahres auf 0 % zurückgeführt werden." Nicht degressive Beihilfen können nach Randnr. 46 des Gemeinschaftsrahmens "bis zu fünf Jahre gewährt [werden], und ihre Intensität beschränkt sich auf 50 % der Mehrkosten".

150 Im vorliegenden Fall ließ sich die Kommission von diesen Kriterien leiten, als sie zunächst in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass die fragliche Beihilfe auf weniger als zwei Jahre befristet sei. Sie schloss daraus, dass die Beihilfe in Bezug auf ihre Dauer den im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Kriterien entspreche. Zur Höhe der fraglichen Beihilfe führte die Kommission in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung sodann aus, da die Maßnahme nicht degressiv sei, müsse sie auf 50 % der Mehrkosten aufgrund der Verwendung nachwachsender Rohstoffe beschränkt werden. Im Rahmen der Prüfung des Umfangs der fraglichen Beihilfe fügte die Kommission hinzu, der Gemeinschaftsrahmen sehe im Fall degressiver Beihilfen vor, dass sie im ersten Jahr 100 % der Mehrkosten und im zweiten Jahr 75 % der Mehrkosten erreichen dürften. Ferner geht aus den Randnrn. 33 bis 35 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass je nach den verschiedenen geförderten Rohstoffen der Preisunterschied in einer Spanne zwischen 55 Euro und 88 Euro liegt. Nach Ansicht der Kommission ergab sich daher aus den von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Unterlagen, dass die Beihilfe in den meisten Fällen 50 % der Mehrkosten durch die Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen nicht übersteige. In einigen Fällen liege die Beihilfeintensität bei über 50 %, aber jedenfalls unter 75 % dieser Mehrkosten, also unter der zulässigen Obergrenze bei degressiven Beihilfen mit der Laufzeit der fraglichen Beihilfe.

151 Die Klägerin wirft der Kommission jedoch vor, die Kriterien des Gemeinschaftsrahmens auf den vorliegenden Fall angewandt zu haben, obwohl sich der Gemeinschaftsrahmen auf ganz andere Sachverhalte beziehe, nämlich auf die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, und sich dabei auf den Begriff der durch die Nutzung dieser Energieträger entstandenen Mehrkosten stütze. Dieses Kriterium betreffe nicht den gleichen Sachverhalt wie den, auf den sich die Kommission hier gestützt habe, nämlich einen Preisunterschied zwischen den in den Genuss der fraglichen Beihilfe kommenden Produkten und den anderen Produkten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung nach einem Vergleich zwischen den Verkaufspreisen von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen und von vergleichbaren Produkten aus fossilen Rohstoffen zu dem Ergebnis kam, dass keine Überkompensation durch die fragliche Beihilfe vorliege. Es trifft zwar zu, dass sich die Methode der Analyse von Mehrkosten nicht zwingend mit der Methode der Analyse eines Preisunterschieds deckt, doch lässt sich aus dem Umstand, dass die Kommission nur einen Vergleich der Verkaufspreise vorgenommen hat, nicht ableiten, dass sie auf ernstliche Schwierigkeiten gestoßen war oder dass ihre Beurteilung fehlerhaft ist. Zum einen wurde diese Beurteilung nur im Wege der Analogie außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrahmens und im Rahmen des Ermessens vorgenommen, über das die Kommission bei der Ermittlung des Umfangs der fraglichen Beihilfe im Hinblick auf Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG verfügt. Zum anderen läuft die von der Kommission verwendete Methode der Analyse eines Preisunterschieds in der Praxis auf eine ähnliche Berechnung wie bei der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Ermittlung der Mehrkosten hinaus und entspricht somit den oben in Randnr. 148 dargelegten Erfordernissen der Gleichbehandlung. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang jedenfalls die Stichhaltigkeit der von der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung gegebenen Erläuterung nicht bestritten, wonach sie sich mangels Informationen über die Kosten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung auf einen Preisvergleich gestützt habe, da zum einen die fragliche Beihilfe den Absatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen habe fördern sollen und zum anderen der Preisunterschied auch den Unterschied der Produktionskosten widerspiegele.

152 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission die Zulässigkeit der fraglichen Beihilfe unmittelbar anhand der in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG aufgestellten Kriterien prüfen durfte (siehe oben, Randnrn. 140 bis 145). Bei der Ausübung des ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessens hat die Kommission auf die Kriterien des Gemeinschaftsrahmens nur als Anhaltspunkt und im Wege der Analogie zurückgegriffen und sie an die besonderen Umstände des vorliegenden, vom Gemeinschaftsrahmen nicht erfassten Falles angepasst. Ein solches Vorgehen deutet als solches nicht auf ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hin, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

153 Folglich ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen, da sich aus ihm nicht ergibt, dass Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestanden.

b) Zum zweiten Teil, der die Veränderung der Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise betrifft

154 Die Klägerin trägt vor, die fragliche Beihilfe hätte nicht für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden dürfen, da sie die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert habe. Dies ergebe sich daraus, dass ein Produkt nur dann einen Anspruch auf den durch das Programm vorgesehenen Zuschuss verschaffe, wenn es auf der von der FNR erstellten Liste förderfähiger Dämmstoffe stehe.

155 Wie bereits ausgeführt, konnte die fragliche Beihilfe Privatpersonen, Einkaufsgemeinschaften sowie Industrie- und Gewerbebetrieben gewährt werden, die Eigentümer, Pächter, Mieter oder Bauträger von Gebäuden in Deutschland waren, in denen die Dämmstoffe auf der Basis nachwachsender Rohstoffe eingebaut werden sollten (Randnrn. 16 bis 21 der angefochtenen Entscheidung).

156 Im Übrigen ist die Aufnahme in die fragliche Liste keine Voraussetzung für die Vermarktung der Dämmstoffe, sondern die Liste wurde nur erstellt, um die für die fragliche Beihilfe in Betracht kommenden Dämmstoffe festzulegen.

157 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien für die Festlegung der Produkte, die in den Genuss der fraglichen Beihilfe kommen konnten, allgemein gefasst sind und keine Voraussetzung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit enthalten. Die Kommission hat im Übrigen unwidersprochen ausgeführt, dass sich auch Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen von Herstellern aus der Schweiz und aus Österreich auf der Liste der förderfähigen Produkte befunden hätten.

158 Die Klägerin hat auch keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass das Verfahren zur Aufnahme in die Liste so ausgestaltet wäre, dass es in der Praxis zur Begünstigung deutscher Hersteller geführt hätte.

159 Daher ist der zweite Teil des Klagegrundes, der sich darauf stützt, dass die fragliche Beihilfe die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert habe, zurückzuweisen.

160 Aus dem zweiten Klagegrund ergibt sich somit nicht, dass ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestanden, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

C - Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot

161 Die Klägerin rügt auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot. Wie oben in Randnr. 67 ausgeführt, sind alle anderen von der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Klagegründe nur zu prüfen, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91).

1. Vorbringen der Parteien

162 Die Klägerin führt aus, die fragliche Beihilfe sei in unbegrenzter Höhe und nur einer begrenzten Zahl von Herstellern gewährt worden, so dass die gewährte Vergünstigung unverhältnismäßig sei.

163 Ferner habe die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen gegenüber Dämmstoffen aus mineralischen Rohstoffen zu privilegieren.

164 Die Kommission trägt vor, sie habe weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Verbot jeder Diskriminierung verstoßen.

2. Würdigung durch das Gericht

a) Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

165 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und vom 11. Juli 1989, Schräder, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 226).

166 Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die fragliche Beihilfe den Schutz der Umwelt durch die Bekämpfung von CO2-Emissionen bezweckte und dass die durch die fragliche Beihilfe geförderten Dämmstoffe insoweit Umweltvorteile aufwiesen. Sie hat auch ermittelt, dass die fragliche Beihilfe auf eine Laufzeit von weniger als eineinhalb Jahren befristet war (siehe oben, Randnr. 150) und dass sie nur einen Teil der Mehrkosten des Kaufs förderfähiger Dämmstoffe abdeckte (siehe oben, Randnrn. 149 und 150). Die Klägerin hat keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hätte haben müssen. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beihilfe den einzelnen Herstellern entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs in unbegrenzter Höhe gewährt wurde. Sie war nämlich erstens auf 30 Euro oder 40 Euro je gekauftem m3, zweitens durch das Erfordernis ausreichender Haushaltsmittel und drittens zeitlich begrenzt.

b) Zum Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

167 Die Klägerin trägt vor, das Diskriminierungsverbot und das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 6 EU untersagten es, vergleichbare Sachverhalte ungleich zu behandeln, es sei denn, dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von gewisser Bedeutung gerechtfertigt sei. Da die Beihilfen nur einigen wenigen Herstellern von Dämmstoffen aus bestimmten nachwachsenden Rohstoffen gewährt würden, ohne dass es einen objektiven Grund für diese Besserstellung gegenüber mineralischen Rohstoffen gebe, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.

168 Die den Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen gewährten Vergünstigungen beruhten auf ihren besonderen Umwelteigenschaften. Wie insoweit aus den obigen Randnrn. 87 bis 112 hervorgeht, ist der Klägerin nicht der Nachweis gelungen, dass die Kommission in diesem Punkt Bedenken hätte haben müssen, die sie zur Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gezwungen hätten. Im Übrigen ist dargetan worden, dass die durch die fragliche Beihilfe geförderten Stoffe deutlich teurer waren als traditionelle Dämmstoffe (siehe oben, Randnrn. 149 und 150).

169 Aus dem dritten Klagegrund ergibt sich somit nicht, dass ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestanden, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

170 Nach alledem ist die vorliegende Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

171 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

172 Die Bundesrepublik Deutschland trägt nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima - European Insulation Manufacturers Association trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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