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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 01.08.2003
Aktenzeichen: T-378/02 R
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 242
EG Art. 243
EG Art. 225 Abs. 1
EG Art. 87
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen muss, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.

( vgl. Randnr. 53 )

2. Die Beachtung einer angemessenen Frist bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, für dessen Einhaltung der Gemeinschaftsrichter sorgt; dieses Recht wurde als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Artikel 41 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen. Die bloße Tatsache, dass eine Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG nach Ablauf einer angemessenen Frist ergangen ist, reicht aber nicht aus, um zur Rechtswidrigkeit einer von der Kommission nach diesem Verfahren erlassenen Entscheidung zu führen.

( vgl. Randnr. 65 )

3. Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der - durch eine gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erlassene Entscheidung, die nach einer umstrittenen Aufspaltung des ihr vorausgehenden förmlichen Prüfverfahrens und einer mit ihr zusammenhängenden Entscheidung, deren Aussetzung in einem gesonderten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls begehrt wird, ergangen ist, auferlegten - Verpflichtung zur Rückzahlung einer angeblichen staatlichen Beihilfe kann der Richter der einstweiligen Anordnung es bei der Untersuchung der Dringlichkeit für angebracht halten, der Gesamtsituation Rechnung zu tragen, die sich für den Antragsteller aus dem Vollzug dieser beiden Entscheidungen ergibt.

( vgl. Randnr. 91 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 1. August 2003. - Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfen. - Rechtssache T-378/02 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-378/02 R

Technische Glaswerke Ilmenau GmbH mit Sitz in Ilmenau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Schohe und C. Arhold, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

Schott Glas mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész,

Streithelferin,

wegen Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 (C[2002] 2147 endg.) über die staatliche Beihilfe (C 44/2001) Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte

1 Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Ilmenau im Freistaat Thüringen. Sie ist im Bereich der Glasherstellung tätig.

2 Die Antragstellerin wurde 1994 von den Eheleuten Geiß mit dem Ziel gegründet, vier der zwölf Produktionslinien (Schmelzwannen") für die Herstellung von Glas der früheren Ilmenauer Glaswerke GmbH (im Folgenden: IGW) zu übernehmen, die von der Treuhandanstalt (der späteren Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, im Folgenden: BvS) in Liquidation überführt worden war. Die fraglichen Schmelzwannen stammten aus dem Vermögen des Volkseigenen Betriebes Werk für Technisches Glas Ilmenau, der vor der deutschen Wiedervereinigung das Zentrum der Glasherstellung in der Deutschen Demokratischen Republik war.

3 Der Verkauf der vier Schmelzwannen von der IGW an die Antragstellerin erfolgte in zwei Stufen, einem ersten Vertrag über die Übertragung von Aktiva vom 26. September 1994 (im Folgenden: Asset-deal 1), der von der Treuhandanstalt im Dezember 1994 genehmigt wurde, und einem zweiten Vertrag vom 11. Dezember 1995 (im Folgenden: Asset-deal 2), den die BvS am 13. August 1996 genehmigte.

4 Nach dem Asset-deal 1 betrug der Kaufpreis für die drei ersten Schmelzwannen insgesamt 5,8 Millionen DM (2 965 493 Euro) und sollte in drei Raten am 31. Dezember der Jahre 1997, 1998 und 1999 gezahlt werden. Die Zahlung wurde durch eine Grundschuld auf die Grundstücke, auf denen sich diese Schmelzwannen befinden, in Höhe von 4 Millionen DM (2 045 168 Euro) und eine Bankbürgschaft von 1,8 Millionen DM (920 325 Euro) gesichert.

5 Im Rahmen des Asset-deals 2 wurde mangels anderer interessierter Investoren auch die vierte Schmelzwanne, nicht aber das dazugehörige Grundstück, von der IGW zum Preis von 50 000 DM (25 565 Euro) an die Antragstellerin verkauft.

6 Aufgrund verschiedener Mietverträge, von denen der letzte vom 13. August 1998 stammt, war die Antragstellerin berechtigt, das im Eigentum der Thüringer Liegenschaftsgesellschaft (im Folgenden: TLG), einem vom Freistaat Thüringen kontrollierten Unternehmen, stehende so genannte alte Gemengehaus" zu nutzen. Die Antragstellerin nutzte das alte Gemengehaus zur Versorgung der vierten Schmelzwanne, die sich auf einem ebenfalls der TLG gehörenden Grundstück in einer nahe gelegenen Halle der alten Fabrik befindet, mit Rohstoffen für die Glasherstellung (dem Gemenge").

7 Es ist unstreitig, dass die Antragstellerin im Jahr 1997 Liquiditätsprobleme hatte. Aufgrund dessen nahm sie Verhandlungen mit der BvS auf. Diese und der Freistaat Thüringen beschlossen nach Angaben der Antragstellerin am 18. Dezember 1997 eine im Wesentlichen aus zwei Maßnahmen bestehende konzertierte Aktion".

8 Erstens verzichtete die BvS mit Vertrag vom 16. Februar 1998 auf 4 Millionen DM (2 045 168 Euro) aus dem Kaufpreis gemäß dem Asset-deal 1 (im Folgenden: Zahlungsbefreiung). Dadurch sollte nach Angaben der Antragstellerin der Ausfall einer Förderung in gleicher Höhe ausgeglichen werden, die der Freistaat Thüringen im Rahmen des Asset-deals 1 zugesagt habe. Der Restkaufpreis von 1 800 000 DM (914 109 Euro) sei verzinslich bis zum 31. Dezember 2003 gestundet worden. Ferner wurde die Bankbürgschaft für den Restkaufpreis zur Verbesserung der Liquidität der Antragstellerin in eine nachrangige Grundschuld auf das Grundstück umgewandelt, auf dem sich die ersten drei Schmelzwannen befinden (im Folgenden: Umwandlung der Bankbürgschaft).

9 Zweitens gewährte der Freistaat Thüringen der Antragstellerin über die landeseigene Bank, die Thüringer Aufbaubank (im Folgenden: TAB), durch Vertrag vom 26. Februar und 3. März 1998 ein Darlehen von 2 000 000 DM (1 015 677 Euro) zu einem Zinssatz von [...] % pro Jahr (im Folgenden: Darlehen der TAB). Dieses Darlehen stammte nach Angaben der Antragstellerin aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds, einer von der Kommission (durch die Entscheidung SG[96] D/1946) unter dem Aktenzeichen NN 74/95 genehmigten allgemeinen Beihilferegelung. Das Darlehen wurde der Antragstellerin am 30. November 1998 ausgezahlt. Seine Rückzahlung wurde durch eine Grundschuld auf das genannte Grundstück und durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Herrn Geiß vom 3. März 1998 gesichert.

10 Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 notifizierte Deutschland der Kommission verschiedene Maßnahmen zur finanziellen Konsolidierung der Antragstellerin, darunter die Zahlungsbefreiung und das Darlehen der TAB.

11 Ende 1998 ließ der Freistaat Thüringen die Gebäude auf dem Gelände der TLG einschließlich des alten Gemengehauses" abreißen, um Bauland für den Technologie- und Forschungspark Am Vogelherd" (im Folgenden: Park Am Vogelherd") zu schaffen. Nach dem Abriss der Gebäude musste die Antragstellerin nach ihren Angaben nicht nur das Grundstück erwerben, auf dem sich die vierte Schmelzwanne befand, sondern auch die Kapazität des neuen Gemengehauses" (das sie 1995 auf ihrem eigenen Gelände zur Versorgung ihrer ersten drei Schmelzwannen hatte errichten lassen) erweitern und eine Bandbrücke zur Versorgung der vierten Schmelzwanne aus dem neuen Gemengehaus über eine öffentliche Straße hinweg bauen. Die Antragstellerin trägt vor, durch diese Arbeiten und den Erwerb des genannten Grundstücks seien ihr Anfang 1998 plötzlich zusätzliche Kosten in einer voraussichtlichen Höhe von [...] DM ([...] Euro) entstanden; auf diesen Betrag sei im Vertrag über das Darlehen der TAB ausdrücklich Bezug genommen worden.

12 Mit Schreiben SG (2000) D/102831 vom 4. April 2000 eröffnete die Kommission unter dem Aktenzeichen C 19/2000 das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG hinsichtlich der Zahlungsbefreiung und des Darlehens der TAB (im Folgenden: erstes förmliches Verfahren). In diesem Schreiben stellte sie fest, dass die deutschen Behörden auf ihr Verlangen im Jahr 1999 mehrmals ergänzende Angaben zu diesen Maßnahmen gemacht hätten; gleichwohl forderte sie für ihre förmliche Untersuchung ergänzende Informationen über bestimmte andere Beihilfen an, die die Antragstellerin von den deutschen Behörden im Rahmen des Asset-deals 1 und des Asset-deals 2 erhalten hatte. Alle diese angeblichen Beihilfen werden in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 2000 veröffentlichten Mitteilung (Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Beihilfe C 19/2000 [ex NN 147/98] - Beihilfemaßnahmen zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland, ABl. C 217, S. 10) beschrieben, in der die Kommission vorläufig die Auffassung vertrat, dass die Zahlungsbefreiung und das Darlehen der TAB als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen angesehen werden könnten.

13 Deutschland antwortete am 5. Juli 2000 auf das Verlangen nach ergänzenden Informationen. Am 7. November 2000 fand ein Treffen von Vertretern der Kommission und der deutschen Behörden statt. Diese übermittelten der Kommission am 1. März 2001 weitere Informationen.

14 Am 12. Juni 2001 erließ die Kommission hinsichtlich der Beihilfe C 19/2000 die Entscheidung 2002/185/EG über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH (ABl. 2002, L 62, S. 30, im Folgenden: erste Entscheidung). Sie verzichtete in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf, die anderen möglicherweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zugunsten der Antragstellerin wie das Darlehen der TAB, die Umwandlung der im Zusammenhang mit dem Asset-deal 1 gestellten Bankbürgschaft und den Aufschub der Zahlung des im Vertrag vom 16. Februar 1998 festgelegten Restkaufpreises bis 2003 zu prüfen (Randnrn. 64 und 65), und kam zu dem Ergebnis, dass die Zahlungsbefreiung nicht dem Verhalten eines privaten Investors entspreche. Sie stelle eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar, die nicht nach Artikel 87 Absatz 3 EG genehmigt werden könne (Artikel 1). Die Kommission forderte Deutschland daher auf, die Beihilfe zurückzufordern (Artikel 2).

15 Mit Schreiben vom 3. Juli 2001 eröffnete die Kommission unter dem Aktenzeichen C 44/2001 ein zweites förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG. Dieses Verfahren (im Folgenden: neues förmliches Verfahren) beschränkte sich auf die Prüfung erstens der Umwandlung der Bankbürgschaft, zweitens des Darlehens der TAB und drittens des Aufschubs der Zahlung des Restkaufpreises aus dem Asset-deal 1 bis 2003. Die genannten, vorläufig als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen angesehenen Maßnahmen wurden in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2001 veröffentlichten Mitteilung (Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Beihilfe C 44/2001 [ex NN 147/98] - Beihilfe zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH - Deutschland, ABl. C 272, S. 2) beschrieben.

16 Mit Klageschrift, die am 28. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der ersten Entscheidung (Rechtssache T-198/01).

17 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 nahm Deutschland zu dem neuen förmlichen Verfahren Stellung. Zum Darlehen der TAB heißt es darin, nach deutschem Recht habe die Antragstellerin gemäß dem Rechtsinstitut der Aufopferung einen Anspruch gegen den Freistaat Thüringen wegen des Schadens, den der Freistaat ihr durch die Errichtung des Parks Am Vogelherd" zugefügt habe; das Darlehen der TAB habe zum Ausgleich dieses Anspruchs gedient.

18 Mit besonderem Schriftsatz, der am 15. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Antragstellerin gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG, den Vollzug von Artikel 2 der ersten Entscheidung auszusetzen (Rechtssache T-198/01 R). Dieser Antrag wurde u. a. auf ein am 2. Oktober 2001 von der Berliner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pfizenmayer & Birkel erstelltes Gutachten (im Folgenden: Gutachten Pfizenmayer 1) über die finanzielle Lage der Antragstellerin am 31. August 2001 gestützt.

19 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 nahm die Antragstellerin zum neuen förmlichen Verfahren Stellung. Sie wies darauf hin, dass sie trotz der Einleitung dieses Verfahrens schließlich einen neuen Investor gefunden habe. Am 4. März 2002 schlossen die Eheleute Geiß einen notariellen Vertrag mit dem Investor, durch den dieser sich verpflichtete, als Gegenleistung für den Erwerb von [...] % der Gesellschaftsanteile der Antragstellerin insgesamt [...] Euro in das Unternehmen zu investieren.

20 Mit Schreiben vom 15. März 2002 unterrichtete Deutschland die Kommission über die von diesem Investor eingegangene Verpflichtung und übermittelte ihr eine Kopie des notariellen Vertrages. Die deutschen Behörden und die Antragstellerin ersuchten die Kommission um eine Unterredung über die geplante Investition unter Beteiligung dieses Investors und der Antragstellerin, doch die Kommission lehnte diesen Vorschlag mit Schreiben vom 11. April 2002 an die deutsche Regierung und vom 25. April 2002 an die Antragstellerin ab.

21 Mit Beschluss vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, im Folgenden: Beschluss TGI) setzte der Präsident des Gerichts den Vollzug von Artikel 2 der ersten Entscheidung unter bestimmten Bedingungen bis zum 17. Februar 2003 aus. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung der Dringlichkeit in diesem Beschluss wurden insbesondere das Gutachten Pfizenmayer 1 sowie aktualisierte Vorausschätzungen im Rahmen eines zweiten, am 10. Dezember 2001 vom Richter der einstweiligen Anordnung im ursprünglichen Verfahren in der Rechtssache T-198/01 R angeforderten Gutachtens (Gutachten Pfizenmayer 2) herangezogen.

22 Die Kommission legte am 18. Juni 2002 beim Präsidenten des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss TGI ein (Rechtssache C-232/02 P[R]).

23 In Einklang mit dem genannten Beschluss erstattete die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pfizenmayer & Birkel einen dritten Bericht über die finanzielle Lage der Antragstellerin, der sich auf die Lage am 1. Juli 2002 bezog (im Folgenden: Zwischenbericht 2002). Dieser Bericht wurde am 5. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und von ihr am 7. August 2002 der Kommission zugestellt.

24 Am 2. Oktober 2002 erließ die Kommission in Bezug auf die Beihilfe C 44/2001 die Entscheidung C(2002) 2147 endg. über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technische Glaswerke Ilmenau GmbH (im Folgenden: streitige Entscheidung).

25 Nach Artikel 1 der streitigen Entscheidung hat Deutschland der Antragstellerin mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt. Diese Beihilfen umfassten die Umwandlung der Bankbürgschaft und das Darlehen der TAB in Höhe von 2 000 000 DM (1 015 677 Euro). Nach Artikel 2 der Entscheidung ist Deutschland verpflichtet, diese Beihilfen unverzüglich von der Antragstellerin zurückzufordern.

26 Der Beschluss TGI wurde im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C-232/02 P(R) (Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I-8977) bestätigt.

27 In Anwendung von Artikel 2 der streitigen Entscheidung forderte die TAB die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. November 2002 auf, ihr den Betrag von [...] Euro einschließlich Zinsen und Bearbeitungsentgelten zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom folgenden Tag forderte die BvS die Antragstellerin auf, eine neue erstrangige Bürgschaft für ihre Restkaufpreisforderung zu stellen. Diese beiden Gläubiger machten ihre Forderungen allein von der aufschiebenden Bedingung einer abschließenden Entscheidung des Gemeinschaftsrichters über einen etwaigen (bis Mitte Februar 2003 zu stellenden) Antrag auf Aussetzung der Rückzahlungspflicht nach Artikel 2 der Entscheidung abhängig.

28 In Einklang mit dem Beschluss TGI zahlte die Antragstellerin der BvS am 16. Dezember 2002 einen Betrag von 256 000 Euro; die Zahlung wurde dem Gericht durch Unterlagen nachgewiesen, die am 23. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen.

29 Am 31. Dezember 2002 konnte die Antragstellerin ferner das Darlehen der TAB durch eine vorgezogene Zahlung auf einen Restbetrag von etwa [...] Euro zurückführen.

30 Am 28. Januar 2003 erstattete die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pfizenmayer & Birkel, ebenfalls gemäß dem Beschluss TGI, einen vierten Bericht über die finanzielle Lage der Antragstellerin, wie sie sich am 31. Dezember 2002 darstellte (im Folgenden: Abschlussbericht 2002); eine Kopie dieses Berichts wurde von der Antragstellerin am 31. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und der Kommission übersandt. Am 3. Februar 2003 wurde die Kommission aufgefordert, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

31 Am 11. Februar 2003 reichte die Kommission eine solche Stellungnahme ein.

32 Mit Schriftsatz, der am 17. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Antragstellerin, die im Beschluss TGI angeordnete Aussetzung des Vollzugs zu verlängern. Am folgenden Tag beschloss der Präsident des Gerichts gemäß Artikel 105 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, die ursprüngliche Aussetzung vorläufig bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag in der Rechtssache T-198/01 R [II] zu verlängern.

Verfahren

33 Mit Klageschrift, die am 18. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

34 Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragt, den Vollzug von Artikel 2 der streitigen Entscheidung auszusetzen. Der Antrag wird hinsichtlich der Dringlichkeit u. a. auf einen fünften Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pfizenmayer & Birkel vom 7. Februar 2003 über die finanzielle Lage der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt gestützt (Anlage 4 zum Antrag, im Folgenden: Gutachten Pfizenmayer 5).

35 Mit Schriftsatz, der am 21. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Firma Schott Glas beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin zugelassen zu werden.

36 Gegen diesen Antrag, der den Parteien am 26. Februar 2003 gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt wurde, haben die Parteien keine Einwände erhoben.

37 Die Kommission hat am 12. März 2003 schriftlich zum vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.

38 Da die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme die Richtigkeit der von den Eheleuten Geiß am 11. Februar 2003 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung (Anlage 6 zum vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung) in Frage gestellt hat, hat der Präsident des Gerichts die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. März 2003 aufgefordert, Unterlagen über die Einkünfte der Eheleute in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 28. Februar 2003 vorzulegen, insbesondere Auszüge aller ihrer privaten Bankkonten und alle geeigneten Informationen über ihr Vermögen.

39 Mit Schreiben vom 17. und 20. März 2003 hat die Antragstellerin gemäß Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Abschnitte ihres Antrags auf einstweilige Anordnung, bestimmte Anlagen und bestimmte Abschnitte anderer Anlagen zu diesem Antrag sowie bestimmte weitere Unterlagen in den Akten gegenüber der Streithelferin vertraulich zu behandeln. Sie hat ferner eine nicht vertrauliche Fassung der fraglichen Unterlagen vorgelegt.

40 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. März 2003 ist die Firma Schott Glas als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Nach den Feststellungen des Richters der einstweiligen Anordnung ist die Firma Schott Glas eine Wettbewerberin der Antragstellerin, die sich am Verfahren vor der Kommission beteiligte, und hat daher im Sinne von Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 auch für das Gericht gilt, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, da die von ihr behauptete Wettbewerbsverzerrung über einen bedeutenden Zeitraum fortbestehen würde, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung Erfolg hätte.

41 Am 3. April 2003 hat die Antragstellerin die mit Schreiben vom 18. März 2003 angeforderten Unterlagen über das Vermögen der Eheleute Geiß in einer vertraulichen und einer nicht vertraulichen Fassung vorgelegt.

42 Im Anschluss an den Beschluss vom 26. März 2003 wurden der Streithelferin von der Kanzlei des Gerichts die von der Antragstellerin eingereichten nicht vertraulichen Fassungen der Akten des vorliegenden Verfahrens übermittelt.

43 In der Anhörung vom 11. April 2003 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Richters der einstweiligen Anordnung beantwortet. Dieser hat in der Anhörung beschlossen, dem Antrag der Antragstellerin auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Streithelferin stattzugeben, wobei er insbesondere berücksichtigte, dass die Antragsgegnerin und die Streithelferin dagegen keine Einwände erhoben hatten.

44 Im Anschluss an die Anhörung hat der Richter der einstweiligen Anordnung die Antragstellerin mit Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 16. April 2003 aufgefordert, bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten.

45 Die Antragstellerin hat diese Fragen am 8. Mai 2003 beantwortet (im Folgenden: Antwort auf die Fragen). Ferner hat sie gemäß Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Abschnitte dieser Antwort und der ihr beigefügten Unterlagen gegenüber der Streithelferin vertraulich zu behandeln, und zugleich eine nicht vertrauliche Fassung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

46 Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 hat die Streithelferin Einwände gegen bestimmte Auslassungen in der nicht vertraulichen Fassung der Antwort auf die Fragen erhoben.

47 Die Antragstellerin hat dazu mit Schreiben vom 22. Mai 2003 Stellung genommen.

48 Die Kommission hat am 23. Mai 2003 ihre Stellungnahme zur Antwort auf die Fragen eingereicht (im Folgenden: ergänzende Stellungnahme der Kommission). Mit Schreiben gleichen Datums hat sie auf eine Stellungnahme zu den Einwänden der Streithelferin gegen den Antrag der Antragstellerin auf vertrauliche Behandlung der Antwort verzichtet.

49 Mit Schreiben vom 3. Juni 2003 hat die Antragstellerin beantragt, bestimmte Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der Kommission gegenüber der Streithelferin vertraulich zu behandeln. Ferner hat sie eine nicht vertrauliche Fassung dieses Schriftsatzes bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

50 Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 hat die Streithelferin unter Aufrechterhaltung ihrer Einwände vom 13. Mai 2003 gegen die Auslassungen in der nicht vertraulichen Fassung der Antwort auf die Fragen mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Auslassungen in der von der Antragstellerin eingereichten nicht vertraulichen Fassung der ergänzenden Stellungnahme der Kommission habe.

51 Mit Schreiben vom folgenden Tag hat die Streithelferin auf ihre Einwände gegen die Auslassungen in der nicht vertraulichen Fassung der Antwort auf die Fragen verzichtet. Ferner hat sie angegeben, dass ihre am 3. Juni 2003 eingereichte schriftliche Stellungnahme zu dieser Antwort ungeachtet ihrer Einwände vom 13. Mai 2003 nunmehr als endgültig angesehen werden könne.

Rechtliche Würdigung

52 Gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 225 Absatz 1 EG kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für erforderlich hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

53 Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung sieht vor, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen muss, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34, und Beschluss TGI, Randnr. 50). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und Beschluss TGI, Randnr. 50).

54 Nach Artikel 107 § 3 der Verfahrensordnung bleibt eine einstweilige Anordnung bis zur Verkündung des Urteils im Hauptsacheverfahren in Kraft; sie kann jedoch befristet werden (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Juli 1984 in der Rechtssache 160/84 R, Oryzomyli Kavallas und Oryzomyli Agiou Konstantinou/Kommission, Slg. 1984, 3217, Randnr. 9, und Beschluss TGI, Randnr. 51).

Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung vom 8. Mai und vom 3. Juni 2003

55 Die Antragstellerin stützt ihre Anträge auf Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung. Da die Einwände gegen die Berufung auf das Geschäftsgeheimnis in Bezug auf bestimmte von der Antragstellerin in ihren ergänzenden Anträgen auf vertrauliche Behandlung vom 8. Mai und vom 3. Juni 2003 unkenntlich gemachte Informationen zurückgenommen wurden, kann diesen Anträgen mit einer Ausnahme stattgegeben werden. Die Namen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und des Prüfers dieser Gesellschaft, der in der vorliegenden Rechtssache ein Gutachten für die Antragstellerin erstattet hat, können eindeutig nicht als Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin angesehen werden. Sie sind inzwischen aufgrund des Beschlusses TGI, der bereits in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz veröffentlicht und über die Website des Gerichtshofes verbreitet wurde, ohne dass die Antragstellerin dagegen Vorbehalte geäußert hätte, ohnehin öffentlich bekannt.

56 Folglich ist der Antrag insoweit zurückzuweisen.

Zum Fumus boni iuris

57 Zur Stützung ihres Antrags verweist die Antragstellerin insbesondere auf vier ihrer sechs Klagegründe. Mit diesen Klagegründen wird geltend gemacht, dass die Aufspaltung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission rechtswidrig gewesen sei, dass das Darlehen der TAB zu Unrecht als staatliche Beihilfe eingestuft worden sei, dass dieses Darlehen durch eine genehmigte allgemeine Beihilferegelung gedeckt sei und dass die Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer Fassung vom 23. Dezember 1994 (ABl. C 368, S. 12, im Folgenden: Leitlinien) in der streitigen Entscheidung offensichtlich falsch angewandt worden seien.

58 Die Kommission macht, unterstützt von der Streithelferin, geltend, der Antrag sei schon auf den ersten Blick nicht gerechtfertigt.

Verfahrensfehler

59 Zu den Verfahrensfehlern, die die Kommission begangen haben soll, trägt die Antragstellerin vor, die Kommission habe nach der Notifizierung des Darlehens der TAB und der Umwandlung der Bankbürgschaft am 1. Dezember 1998 einen nicht zu rechtfertigenden Zeitraum von 31 Monaten benötigt, bevor sie das neue förmliche Verfahren eröffnet habe (vgl. analog dazu Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 74). Dies sei ein offensichtlicher Verstoß gegen die Pflicht der Kommission, in angemessener Frist tätig zu werden. Die Verzögerung sei ausschließlich auf das Verhalten der Kommission zurückzuführen und stelle einen der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterliegenden Verfahrensfehler dar (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 48).

60 Ferner trägt die Antragstellerin vor, die Kommission habe durch ihr zögerliches Vorgehen auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, der verlange, dass sie die fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unparteiisch in ihrem allgemeinen Zusammenhang prüfe (zur Bedeutung des Zusammenhangs vgl. Urteil HAMSA/Kommission, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-98/00, Linde/Kommission, Slg. 2002, II-3961, Randnrn. 41 und 47). Die Kommission habe es daher unter Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift versäumt, eine Gesamtschau der notifizierten Maßnahmen einschließlich der ihres Erachtens bereits bestehenden Beihilfen (vgl. Randnr. 96 der streitigen Entscheidung) vorzunehmen.

61 Nach Ansicht der Antragstellerin hätte die Kommission ohne diesen Rechtsfehler in der streitigen Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommen können. Sie verweist insoweit insbesondere auf die Feststellung der Kommission (Randnrn. 139 und 140 der streitigen Entscheidung), dass das Engagement des neuen Investors es der Antragstellerin nicht ermöglichen würde, die Rentabilität wiederherzustellen, da sein Engagement von der Bedingung abhänge, dass die Beihilfe, die Gegenstand der ersten Entscheidung sei (d. h. die Zahlungsbefreiung), nicht zurückgefordert werde.

62 Die Kommission stützt sich in ihrer Stellungnahme in erster Linie darauf, dass das Darlehen der TAB und die Umwandlung der Bankbürgschaft nicht notifizierte Beihilfen gewesen seien. Ferner hebt sie hervor, dass die Verzögerungen darauf zurückzuführen seien, dass sie wegen eines hinhaltenden Verhaltens der deutschen Behörden nicht über die für eine Entscheidung notwendigen Informationen verfügt habe. Aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung folge keineswegs ein Verbot der Trennung eines Verfahrens der vorliegenden Art; er habe die Kommission vielmehr verpflichtet, im allgemeinen Interesse der Konkurrenten des Begünstigten so schnell wie möglich über jene Elemente zu entscheiden, über die sie genügend Informationen habe, d. h. über die Zahlungsbefreiung.

63 Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung ist zunächst festzustellen, dass die Einstufung des Darlehens der TAB und der Umwandlung der Bankbürgschaft als nicht notifizierte Beihilfen voraussetzt, dass diese Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG waren. Dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelt, stellt aber gerade einen der Klagegründe dar, auf die die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren Bezug nimmt. Ferner macht sie geltend, dass das Darlehen durch eine genehmigte allgemeine Beihilferegelung gedeckt sei. Folglich kann der Umfang der vom Richter der einstweiligen Anordnung vorzunehmenden Prüfung des Fumus boni iuris nicht von einer Prämisse - dem Vorliegen einer nicht notifizierten Beihilfe - abhängen, die gerade im Mittelpunkt der Beurteilung des Fumus boni iuris steht (vgl. Beschluss Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnr. 60).

64 Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Entscheidung, die beiden Verfahren zu trennen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Eröffnung des ersten förmlichen Prüfverfahrens feststellte, dass sie u. a. Zweifel an der Vereinbarkeit des Darlehens der TAB mit Artikel 87 Absatz 1 EG und an seiner Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG habe. In der ersten Entscheidung führt sie aus (Randnr. 41), sie habe eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen, um insbesondere zu klären, ob das genannte Darlehen mit den Bestimmungen der bereits für zulässig erklärten Beihilferegelung übereinstimme, nach denen es angeblich genehmigt worden sei. Unter diesen Umständen beschloss die Kommission, [u]m eine weitere Verzögerung der Entscheidung betreffend [die Zahlungsbefreiung] zu vermeiden,... das förmliche Prüfungsverfahren mit einer endgültigen Entscheidung bezüglich dieser Maßnahme ab[zu]schließen" (Randnr. 42). Sie machte jedoch keine Angaben zur angeblichen Verantwortung der deutschen Behörden für die Zeit, die zwischen dem 4. April 2000, an dem die Kommission ihre Entscheidung, das erste förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, Deutschland mitteilte (siehe oben, Randnr. 12), und dem nicht genannten Zeitpunkt des oben erwähnten Auskunftsersuchens verstrich. Da feststeht (siehe oben, Randnr. 13), dass es nach der Eröffnung des ersten Verfahrens mehrere Kontakte zwischen der Kommission und den deutschen Behörden gab, kann der Richter der einstweiligen Anordnung anhand der ihm vorliegenden Anhaltspunkte nicht feststellen, dass die deutschen Behörden die Verantwortung für diese Verzögerung trifft. Wie sich aus den Akten ergibt, ist es nämlich auch möglich, dass die fragliche Verzögerung zumindest teilweise der Kommission anzulasten ist.

65 Die Beachtung einer angemessenen Frist bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, für dessen Einhaltung der Gemeinschaftsrichter sorgt (Urteile des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnrn. 36 und 37, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnrn. 167 bis 171); dieses Recht wurde als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Artikel 41 Absatz 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) aufgenommen. Der betreffende Grundsatz findet somit im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe Anwendung (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 140). Die bloße Tatsache, dass eine Entscheidung nach Ablauf einer angemessenen Frist ergangen ist, reicht aber nicht aus, um zur Rechtswidrigkeit einer von der Kommission nach einem förmlichen Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erlassenen Entscheidung zu führen (vgl. analog dazu Urteile des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnrn. 121 und 122, und vom 14. Februar 2001 in den Rechtssachen T-26/99, Trabisco/Kommission, Slg. 2001, II-633, Randnr. 52, und T-62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94). Daher ist das Vorbringen der Antragstellerin zu den behaupteten nachteiligen Wirkungen der angeblich ungerechtfertigten Frist von 31 Monaten zu prüfen, die aus der Aufspaltung des förmlichen Prüfverfahrens resultierte.

66 Die Antragstellerin weist u. a. darauf hin, dass die in Artikel 2 der ersten Entscheidung angeordnete Rückforderung des Betrages der Zahlungsbefreiung in der streitigen Entscheidung als eines der Sachverhaltselemente aufgeführt sei, aufgrund deren die Kommission zu dem Schluss gekommen sei, dass der Umstrukturierungsplan vom 19. April 2001 nicht durchgeführt werden könne und daher unrealistisch sei (Randnrn. 132 bis 141). Unter diesen Umständen ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass das Argument, das Engagement des neuen Investors vom 4. März 2002 hätte - im Kontext aller von Deutschland am 1. Dezember 1998 notifizierten Maßnahmen und der insbesondere in den Gutachten Pfizenmayer 1 und 2 festgestellten Aussichten für eine künftige Sanierung der Antragstellerin - die Kommission ohne die Aufspaltung des ersten förmlichen Prüfverfahrens veranlasst, eine andere Entscheidung zu treffen, nicht jeder Grundlage entbehrt. Insbesondere kann bei einer Betrachtung des Teils der streitigen Entscheidung, der diesen neuen Investor betrifft (Randnrn. 135 bis 141), nicht ausgeschlossen werden, dass die Existenz der ersten Entscheidung und damit die ihrem Erlass zugrunde liegende Aufspaltung des Verfahrens die von der Kommission beim späteren Erlass der streitigen Entscheidung vorgenommene Beurteilung beeinflusst hat.

Einstufung des Darlehens der TAB als staatliche Beihilfe

67 Die Antragstellerin macht geltend, das Darlehen der TAB weise nicht alle Tatbestandselemente einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG auf. In Anbetracht des einschlägigen Zinssatzes ([...] %) und der Tatsache, dass das Darlehen durch eine Grundschuld und eine Bürgschaft des Unternehmensinhabers besichert sei, sei es zu Marktbedingungen gewährt worden und habe ihr damit keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Die Kommission hätte in der streitigen Entscheidung zumindest darlegen müssen, worin das fragliche Beihilfeelement konkret bestehe. Zudem habe sich der Freistaat Thüringen bei der Gewährung des Darlehens über die TAB von ähnlichen Erwägungen wie eine private Holding oder Unternehmensgruppe leiten lassen, die eine konzernweite Gesamtpolitik verfolge, denn erst die Gewährung des Darlehens habe es dem Freistaat ermöglicht, den Park Am Vogelherd" zügig zu errichten.

68 Die Antragstellerin führt weiter aus, die Gewährung des Darlehens der TAB habe zum Ausgleich ihres zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Freistaat Thüringen auf Ersatz des Schadens gedient, der ihr durch den Abriss des alten Gemengehauses entstanden sei. Nach § 2 des Darlehensvertrags habe sie den gewährten Betrag zur Ersetzung des abgerissenen Gebäudes verwenden müssen. Mit der Feststellung in der streitigen Entscheidung, dass sie, wenn die ihr entstandenen Kosten ersatzfähig gewesen wären, einen Zuschuss und kein Darlehen hätte erhalten müssen, habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Da sie unstreitig keinen Anspruch auf unbegrenzte Nutzung dieses Gebäudes gehabt habe, sei das Darlehen im vorliegenden Fall die angemessene Ausgleichsmaßnahme zur Deckung der vorgezogenen Kosten gewesen, die durch die Notwendigkeit entstanden seien, einen anderen Weg zur Versorgung ihrer vierten Schmelzwanne zu finden.

69 Die Kommission hält dem Argument, das Darlehen der TAB sei zu Marktbedingungen gewährt worden, entgegen, die Antragstellerin hätte angesichts ihrer prekären finanziellen Situation dieses Darlehen auf dem Markt nie zu den (in den Randnrn. 107 bis 116 der streitigen Entscheidung beschriebenen) äußerst günstigen Bedingungen erhalten. Die Antragstellerin übersehe bei ihrem auf das Verhalten eines rationalen privaten Wirtschaftsteilnehmers in der Lage des Freistaats Thüringen gestützten Vorbringen, dass im vorliegenden Fall schon begrifflich nicht beim Darlehensgeber, sondern beim Empfänger des Darlehens anzusetzen sei (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 178 ff.). Zum angeblichen zivilrechtlichen Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Freistaat Thüringen trägt die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, vor, ein solcher Anspruch könne nicht durch ein Darlehen erfuellt werden. Es gebe im deutschen Recht keinen zivilrechtlichen Anspruch auf ein Kompensationsdarlehen".

70 Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung entbehrt das Vorbringen der Antragstellerin, dass ihr das Darlehen der TAB insbesondere unter Berücksichtigung seiner Bedingungen auch von einem in einer vergleichbaren Lage wie der Freistaat Thüringen befindlichen und unter normalen Marktbedingungen handelnden rationalen privaten Wirtschaftsteilnehmer hätte gewährt werden können, nicht jeder Grundlage. Es trifft zwar zu, dass der Freistaat aufgrund der möglicherweise von der Antragstellerin erworbenen Nutzungsrechte am alten Gemengehaus sowie der Kosten, die der Antragstellerin durch dessen Abriss seitens des Freistaats vorzeitig entstanden sind - wobei all diese Tatsachen nur der Richter der Hauptsache prüfen kann -, eine gewisse Verpflichtung traf, doch kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass ein rationaler privater Investor das fragliche Darlehen trotz der Fragwürdigkeit der gestellten Sicherheiten gewährt und dabei wie im vorliegenden Fall zur Auflage gemacht hätte, dass der Darlehensbetrag zum Bau eines neuen anstelle des abgerissenen Gebäudes verwendet wird. Selbst wenn das Urteil Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (und insbesondere dessen Randnr. 328) in dem von der Kommission vertretenen Sinn auszulegen und somit auf die Perspektive des Begünstigten abzustellen sein sollte, erscheint zumindest auf den ersten Blick die Annahme nicht völlig unvernünftig, dass die Antragstellerin, wie sie in ihrer Antwort auf die Fragen ausführt, im Februar 1998 davon ausgehen durfte, dass die Gewährung eines Darlehens und der damit verbundene rasche Zufluss entsprechender Mittel es ihr ermöglichen würden, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Wegfall der Nutzung des alten Gemengehauses auszugleichen, und eine begrüßenswerte gütliche Regelung eines möglichen Rechtsstreits mit dem Freistaat darstellten.

Zulässigkeit der angeblichen Beihilfe

71 Die Antragstellerin trägt vor, das Darlehen der TAB sei durch eine allgemeine Beihilferegelung (den unter dem Aktenzeichen NN 74/95 durch die Entscheidung SG [96] D 1946 vom 6. Februar 1996 genehmigten Thüringer Konsolidierungsfonds) gedeckt gewesen, weil sie am 30. November 1998, als das Darlehen ausgezahlt worden sei, ein mittelgroßes Unternehmen gewesen sei. Wie das Gericht im Urteil vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99 (Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427) entschieden habe, müssten die nationalen Behörden bei komplexen wirtschaftlichen Bewertungen im Rahmen der Durchführung notifizierter und genehmigter Beihilferegelungen über einen weiten Spielraum verfügen. Überdies würde der Kommission eine unbeschränkte Kompetenz eingeräumt, wenn es ihr freistuende, die wirtschaftliche Bewertung der nationalen Behörde durch ihre eigene Bewertung zu ersetzen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission, statt lediglich anhand der fraglichen Beihilferegelung zu prüfen, ob die Entscheidung der TAB, das Darlehen aus Mitteln des Thüringer Konsolidierungsfonds zu gewähren, rechtmäßig sei, das Darlehen zu Unrecht unmittelbar allein an ihren eigenen Leitlinien gemessen (Randnr. 109 der streitigen Entscheidung).

72 Die Kommission führt zur angeblichen Vereinbarkeit der Darlehensgewährung durch die TAB mit der Regelung des Thüringer Konsolidierungsfonds aus, die nationalen Behörden unterstuenden in Fällen wie dem vorliegenden ihrer Kontrolle gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG. Sie könnten daher in Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer konkreten Beihilfe keinerlei Ermessen ausüben. Die Entscheidung, eine mögliche Anwendung der Regelung des Thüringer Konsolidierungsfonds abzulehnen, sei im Übrigen angesichts der Leitlinien und des Fehlens eines tragfähigen Umstrukturierungsplans zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens der TAB voll und ganz gerechtfertigt gewesen.

73 Es liegt auf der Hand, dass die Frage, wie die Kommission hätte vorgehen müssen, als sie die Vereinbarkeit der Gewährung des Darlehens der TAB mit dem Thüringer Konsolidierungsfonds prüfte, von den Parteien unterschiedlich beurteilt wird. Das Vorbringen der Antragstellerin beruht zu einem großen Teil auf der Behauptung, dass sie zum Zeitpunkt der Zahlung des Darlehens ein mittelgroßes Unternehmen gewesen sei und dass die Kommission dies nicht berücksichtigt habe. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Behauptung, falls sie zutrifft, einen für die korrekte Anwendung der Regelung des Thüringer Konsolidierungsfonds relevanten Gesichtspunkt dargestellt hätte. In der streitigen Entscheidung heißt es jedoch: Da es... unerheblich ist, ob TGI als [mittelgroßes Unternehmen] angesehen werden kann, wird dieser Frage im Rahmen des Verfahrens nicht weiter nachgegangen" (Randnr. 88).

74 Nach gefestigter Rechtsprechung darf die Kommission individuelle Beihilfen, die als bereits bestehende Beihilfen angesehen werden, nur daraufhin prüfen, ob sie den Bedingungen entsprechen, die sie in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung aufgestellt hat (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 24, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 31; Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache T-82/96, ARAP u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1889, Randnr. 48). In der streitigen Entscheidung (Randnr. 109) wird zwar zutreffend festgestellt, dass die Bedingungen der Beihilferegelung denen der gemeinschaftlichen Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien [entsprechen]" und dass die letztgenannten Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt [sind]", doch reichen diese Feststellungen für sich genommen nicht aus, um das Vorbringen der Antragstellerin zu widerlegen. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann daher nicht ausschließen, dass die Kommission insoweit einen Rechtsfehler begangen hat.

Ergebnis

75 Folglich entbehren drei der von der Antragstellerin geltend gemachten Klagegründe auf den ersten Blick nicht jeder Grundlage (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26, und Beschluss TGI, Randnr. 88). Unter diesen Umständen kann der vorliegende Antrag nicht wegen des fehlenden Fumus boni iuris zurückgewiesen werden, so dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt ist.

Zur Dringlichkeit

Vorbringen der Beteiligten

76 Die Antragstellerin trägt vor, die beantragte einstweilige Anordnung sei notwendig, um zu verhindern, dass sie durch den sofortigen Vollzug von Artikel 2 der streitigen Entscheidung einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleide. Der Vollzug der Entscheidung würde ihren Untergang, zumindest aber einen unwiederbringlichen Verlust ihrer Position auf dem relevanten Markt bedeuten. Ferner sei auf die finanziellen Folgen und die Schäden hinzuweisen, die für die Kreditwürdigkeit, den Ruf und die gesellschaftliche Stellung von Herrn Geiß persönlich im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen würden. Diese schweren Nachteile könnten später nicht wieder gutgemacht werden und begründeten die Dringlichkeit.

77 Sie fügt hinzu, nachdem sie das Darlehen zum 31. Dezember 2002 auf einen Restbetrag von [...] Euro habe zurückführen können, verfüge sie nicht über ausreichende Reserven, um diesen Restbetrag innerhalb des kurzen Zeitraums aufzubringen, der ihr im Fall der Ablehnung des vorliegenden Antrags zur Verfügung stuende, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Sie verweist insoweit auf das Gutachten Pfizenmayer 5, aus dem hervorgehe, dass ihr trotz der zu erwartenden positiven Entwicklung im Jahr 2003 aufgrund der außergewöhnlich hohen Kosten für die Finanzierung des Neuaufbaus der zweiten Schmelzwanne im Jahr 2002 sowie durch verschiedene im Jahr 2003 anstehende Investitionen nur sehr geringe fluessige Mittel verblieben. Hinzu komme das Erfordernis, die Investitionskosten einzuplanen, die für den im Jahr 2004 vorgesehenen periodischen Neuaufbau der ersten und der vierten Schmelzwanne anfielen. In der Antwort auf die Fragen hebt die Antragstellerin hervor, dass sie keinen Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Thüringen wegen der durch den Abriss des alten Gemengehauses entstandenen Kosten habe. Auch Herr Geiß verfüge nur über begrenzte private Mittel, die es ihm ungeachtet der von ihm der TAB gestellten Bürgschaft nicht ermöglichen würden, den Restbetrag zu erstatten. Die Tatsache, dass die TAB diese Bürgschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem die Eheleute Geiß noch Eigentümer von zwei weiteren Gesellschaften gewesen seien, ohne Rückbesicherung akzeptiert habe, entspreche der Praxis der deutschen Banken, die auf der persönlichen Haftung des Geschäftsführer-Gesellschafters für das Darlehen bestuenden.

78 Die Kommission macht in ihrer schriftlichen Stellungnahme geltend, da Herr Geiß nach den von Deutschland im neuen förmlichen Verfahren eingereichten Erklärungen ab 1997 auf eine Geschäftsführervergütung in Höhe von 1 000 000 DM verzichtet habe, müsse er nach der Gründung der Antragstellerin im Jahr 1994 mehrere Jahre lang eine solche Vergütung erhalten haben. Er dürfte daher in der Lage sein, der Antragstellerin aus eigenen Mitteln den nach der streitigen Entscheidung zu erstattenden Betrag vorzustrecken. Zumindest könnte er selbst ein Darlehen bei einer privaten Bank zu Marktbedingungen aufnehmen, um den Restbetrag des Darlehens der TAB zurückzuzahlen.

79 In der Anhörung hat die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, dieses Argument wiederholt. Die Streithelferin hat ausgeführt, nach deutschem Insolvenzrecht könne keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wenn sich ein Schuldner mittels einer Bürgschaft ein Bankdarlehen verschaffen könne. Sie frage sich, weshalb die Antragstellerin nie versucht habe, Schadensersatz aufgrund ihres angeblichen zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Freistaat Thüringen zu erlangen. Der Geschäftsführer eines Unternehmens wie der Antragstellerin sei verpflichtet, solche Ansprüche geltend zu machen. Ein derartiger Anspruch könne auch an eine Bank verkauft oder für einen Kredit verpfändet werden. Die Antragstellerin könne daher nicht ernstlich behaupten, dass es ihr an Liquidität fehle. In ihrer schriftlichen Stellungnahme fügt die Streithelferin hinzu, die Antragstellerin könnte gegenüber einer etwaigen Forderung der TAB nach Rückzahlung ihres Darlehens ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Absatz 1 BGB geltend machen. Die TAB würde bei einem solchen Rückzahlungsverlangen jedenfalls marktwirtschaftlich handeln und daher nicht das Risiko einer Insolvenz der Antragstellerin eingehen, zumal ein Teil des Darlehens bereits zurückgezahlt worden sei.

80 In ihrer ergänzenden Stellungnahme hält die Kommission daran fest, dass nach der Antwort auf die Fragen ein klarer Widerspruch zwischen den von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren zur Hauptsache vertretenen Standpunkten hinsichtlich des tatsächlichen Wertes der von Herrn Geiß im Rahmen des Darlehensvertrags mit der TAB gestellten Bürgschaft bestehe. Wenn die Angabe in der Antwort auf die Fragen zutreffe, dass der Bürgschaft kein eigener Wert zukomme, könne die Antragstellerin nicht im Verfahren zur Hauptsache geltend machen, dass das Darlehen zu Marktbedingungen gewährt worden sei. Im Übrigen widerlege das der Antwort beigefügte Schreiben der TAB die Behauptung der Antragstellerin. Schließlich sei es nahezu unmöglich, dass es Herrn Geiß, der nach den am 3. April 2003 vorgelegten Unterlagen von der Antragstellerin zwischen 1994 und 2003 Bezüge in Höhe von [...] Euro erhalten habe, nicht gelungen sei, eigenes Vermögen zu bilden.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

81 Zunächst sind die Rechtsausführungen in den Randnummern 96 bis 99 des Beschlusses TGI zu bekräftigen.

82 Im vorliegenden Verfahren geht aus dem Gutachten Pfizenmayer 5 klar hervor, dass die Pflicht, den Restbetrag des Darlehens der TAB in Höhe von etwa [...] Euro zurückzuzahlen und für die Restkaufpreisforderung eine neue erstrangige Bürgschaft zugunsten der BvS zu stellen, zu einer ganz konkreten Insolvenzgefahr für die Antragstellerin führen würde.

83 Dies wird von der Kommission nicht ernstlich bestritten; sie beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, dass Herr Geiß wahrscheinlich über eigene Mittel verfüge, die er entweder zur Rückzahlung des Restbetrags oder zur Stellung einer neuen Bankbürgschaft verwenden könnte, die es ihm ermöglichen würde, die nötigen Mittel aufzunehmen. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Eheleute Geiß, die durch die dem Gericht am 4. April 2003 vorgelegten Unterlagen gestützt wird, geht jedoch hervor, dass das persönliche Vermögen der Eigentümer der Antragstellerin sehr gering ist. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass eine andere Bank den Eheleuten Geiß ein Darlehen gewähren würde, mit dem sie den Restbetrag des Darlehens der TAB zurückzahlen könnten.

84 Zu den von der Kommission geäußerten Zweifeln an der Vollständigkeit dieser Unterlagen, die sie insbesondere damit begründet, dass Herr Geiß angesichts der Bezüge, die er seit 1994 von der Antragstellerin erhalten habe, zwangsläufig eigenes Vermögen erworben haben müsse, genügt die Feststellung, dass nach dem Studium dieser Unterlagen und der ergänzenden Erläuterungen von Herrn Pfizenmayer in seinem Bericht vom 26. März 2003 kein Grund besteht, an der Zuverlässigkeit der Informationen in diesen Unterlagen zu zweifeln. Es ist klar, dass die Bezüge von Herrn Geiß, verglichen mit dem durchschnittlichen Gehalt der Geschäftsführer eines deutschen Unternehmens von vergleichbarer Größe, bescheiden blieben. Bei seinen übrigen Einkünften handelt es sich im Wesentlichen um Altersrenten, die Herr Geiß in Deutschland bezieht und deren Betrag relativ gering ist. Die Bankkontoauszüge der Eheleute Geiß für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und zum 28. Februar 2003 sind ein eindeutiger Beleg für die Angabe der Antragstellerin, dass das Vermögen ihrer Eigentümer begrenzt sei.

85 Unter diesen Umständen ist es es entgegen des von der Kommission durch ihre beharrliche Erwähnung der Existenz versteckter Vermögenswerte der Eigentümer der Antragstellerin und insbesondere von Herrn Geiß zum Ausdruck gebrachten Wunsches nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, darüber zu spekulieren, weshalb die Eheleute Geiß offenbar seit 1994 keine größeren Beträge sparen konnten.

86 Im Übrigen belegt die bloße Tatsache, dass die TAB in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2003 (Anlage 3 der Antwort auf die Fragen) die Bürgschaft von Herrn Geiß nicht als wertlos einzustufen scheint, keineswegs, dass dieser über erhebliches Vermögen verfügt. Sie dürfte vielmehr ein Beleg dafür sein, dass die TAB Wert auf die persönliche Haftung von Herrn Geiß für ihr Darlehen legte.

87 Zu der von der Kommission und der Streithelferin angeführten Pflicht, den Freistaat Thüringen gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, ist festzustellen, dass dies die Existenz eines Rechts der Antragstellerin und einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dessen etwaiger Verletzung durch den Freistaat Thüringen und den der Antragstellerin im Jahr 1998 vorzeitig entstandenen Kosten voraussetzt. Nach Angaben der Antragstellerin war die Erlangung des Darlehens der TAB unter den sehr schwierigen Umständen, in denen sie sich 1998 befand, der bestmögliche Kompromiss. Es ist jedenfalls keineswegs sicher, dass die Erhebung einer Klage der von der Kommission und der Streithelferin angesprochenen Art unter den prekären Liquiditätsbedingungen, in denen sich die Antragstellerin immer noch befindet, ausreichen würde, um für den Fall der Zurückweisung des vorliegenden Antrags ihre Insolvenz zu verhindern. Es erscheint nämlich wenig wahrscheinlich, dass ein mit einer Klage auf Rückzahlung des Darlehens der TAB befasstes deutsches Gericht allein deshalb das Verfahren aussetzen oder die Klage abweisen würde, weil die Antragstellerin möglicherweise aufgrund der angeblichen Verpflichtung des Freistaats Thüringen ihr gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Absatz 1 BGB geltend machen könnte.

88 Was das Vorbringen der Streithelferin zum voraussichtlichen Verhalten der TAB anbelangt, so lässt sich deren Schreiben vom 28. November 2002 (siehe oben, Randnr. 27) nicht entnehmen, dass sie bei der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs nicht das Risiko eingehen würde, die Insolvenz der Antragstellerin herbeizuführen.

89 Aus dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung und dem Gutachten Pfizenmayer 5 geht jedoch hervor, dass die Antragstellerin innerhalb einer kürzeren als der ihr von der TAB am 28. November 2002 gesetzten Frist in der Lage wäre, den Restbetrag des fraglichen Darlehens im Lauf dieses Jahres zurückzuzahlen. Anschließend könnte sie, um der Forderung der BvS vom 27. November 2002 nachzukommen, eine neue erstrangige Sicherheit für die Restkaufpreisforderung stellen. Dies wird im genannten Antrag durch ganz konkrete Vorschläge für eine gütliche Einigung ausdrücklich anerkannt. In der Anhörung hat die Antragstellerin sogar bestätigt, dass es ihr unter Umständen möglich wäre, den Restbetrag des Darlehens der TAB im September 2003 oder schon vorher zurückzuzahlen. Sie hat allerdings hinzugefügt, dass all dies von dem Betrag abhänge, dessen zusätzliche Rückzahlung an die BvS ihr der Richter der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls für das Wirtschaftsjahr 2003 im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 17. Februar 2003 auf Verlängerung der im Beschluss TGI angeordneten vorläufigen Aussetzung des Vollzugs aufgebe.

90 Nach den neuesten von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen vom 24. April 2003 (vgl. Anlage 7 der Antwort auf die Fragen) wird sie am 31. Dezember 2003 voraussichtlich über Mittel in Höhe von [...] Euro verfügen. Bei dieser Schätzung ist die etwaige Rückzahlung des Restbetrags des Darlehens der TAB aber bereits berücksichtigt. Somit ist klar, dass die Antragstellerin in der Lage wäre, den Restbetrag bis zum Jahresende zurückzuzahlen.

91 Diese Möglichkeit einer späteren Zahlung kann jedoch nicht von den ganz speziellen Umständen der vorliegenden Rechtssache getrennt werden, in der die streitige Entscheidung selbst das Ergebnis der stark umstrittenen Aufspaltung eines förmlichen Prüfverfahrens ist. Der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung entbehrt deshalb nicht schon wegen dieser Möglichkeit der Dringlichkeit. Der Richter der einstweiligen Anordnung hält es im Gegenteil für angebracht, der Gesamtsituation Rechnung zu tragen, die sich aus der vorliegenden Rechtssache und dem Antrag auf Verlängerung der in der Rechtssache T-198/01 R durch den Beschluss TGI angeordneten Aussetzung des Vollzugs ergibt. Da die Kommission in der genannten Rechtssache verlangt, dass die Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2003 mindestens 1 000 000 Euro an die BvS zurückzahlt, liegt es auf der Hand, dass sie nicht gleichzeitig beide Forderungen erfuellen kann, ohne binnen kurzer Zeit insolvent zu werden.

92 Folglich ist die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall als erfuellt anzusehen. Daher ist eine Abwägung aller widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Zur Interessenabwägung

93 Die Antragstellerin beruft sich auf die gleichen Interessen wie in der Rechtssache T-198/01 R (vgl. Randnrn. 110 und 111 des Beschlusses TGI). Da sich die tatsächlichen Umstände inzwischen nicht grundlegend geändert hätten, müsse die Interessenabwägung zum gleichen Ergebnis führen. Insbesondere die Tatsache, dass die Kommission das von Deutschland am 1. Dezember 1998 notifizierte Bündel von Maßnahmen künstlich aufgespalten habe, spreche für dieses Ergebnis. Zum Interesse der Streithelferin führt sie aus, diese habe erheblich höhere Subventionen als die ihr möglicherweise gewährten Beihilfen erhalten, und zwar sowohl Anfang der neunziger Jahre bei der Privatisierung des Jenaer Glaswerks als auch vor kurzem. Letzteres gehe aus einem Pressebericht über Schott Glas vom 16. Oktober 2002 (Anlage 8 zum Antrag auf einstweilige Anordnung) hervor, wonach dieses Unternehmen im Jahr 2002 eine staatliche Beihilfe des Freistaats Thüringen in Höhe von 80 500 000 Euro zur Errichtung eines Werkes in Thüringen erhalten habe. Die simplistische Annahme, dass eine Rückforderung von Beihilfen stets und insbesondere im vorliegenden Fall im Gemeinschaftsinteresse liege, sei daher falsch.

94 Die Kommission verteidigt in ihrer ergänzenden Stellungnahme ihren in der Anhörung vertretenen Standpunkt, dass im vorliegenden Fall kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Randnummer 116 des Beschlusses TGI mehr bestehe. Sie trägt hierzu vor, die Beihilfen, um die es in den beiden Rechtssachen zusammen genommen gehe, machten einschließlich der Zinsen nunmehr einen wesentlich größeren Teil des Gesamtbetrags von 67 425 000 DM (34 473 855 Euro) der an die Antragstellerin gezahlten Beihilfen (Beschluss TGI, Randnr. 117) als die 6 % aus, mit denen sich der Richter der einstweiligen Anordnung im letztgenannten Beschluss befasst habe. Zudem könnten zehn auf dem Markt der Antragstellerin tätige Unternehmen von einer Rückforderung der fraglichen Beihilfen profitieren. Schließlich weist die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, darauf hin, dass diese im Bereich der Produktion von Waren, die mit den Erzeugnissen der Antragstellerin konkurrierten, etwa die gleiche Größe wie die Antragstellerin habe.

95 Anknüpfend an die Erwägungen in den Randnummern 115 bis 117 des Beschlusses TGI ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass es auch im vorliegenden Fall außergewöhnliche und ganz spezifische Umstände gibt, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.

96 Keinen Einfluss auf dieses Ergebnis hat eine Gesamtbetrachtung der Bedeutung der in den beiden Rechtssachen streitigen Beihilfen, deren Betrag im Verhältnis zu den gesamten der Antragstellerin gewährten Beihilfen, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hat, sehr gering bleibt. Was die Position der Streithelferin betrifft, so ist durch ihre Mitwirkung zwar deutlicher geworden, in welchem Größenverhältnis sie und die Antragstellerin im relevanten Bereich der Glasherstellung zueinander stehen, doch ändert dies nichts daran, dass sie zu einem Konzern gehört, der einen wesentlich höheren Umsatz als die Antragstellerin erzielt. Überdies hat die Streithelferin offenbar erst kürzlich eine von der Kommission genehmigte Beihilfe des Freistaats Thüringen in beträchtlicher Höhe erhalten, während die Beihilfen, um die es in diesem Verfahren und in der Rechtssache T-198/01 R geht, auf das Jahr 1998 zurückgehen.

97 In Anbetracht des Gemeinschaftsinteresses an einer wirksamen Rückforderung staatlicher Beihilfen einschließlich der Umstrukturierungsbeihilfen, die in der Regel Unternehmen gewährt werden, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, ist eine vollständige Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache jedoch nicht gerechtfertigt.

98 Dagegen ist eine beschränkte einstweilige Anordnung unter den ganz besonderen Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt und entspricht in angemessener Weise dem Erfordernis eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes.

99 Im Hinblick auf das - von der Antragstellerin durch ganz konkrete Vorschläge für eine gütliche Einigung anerkannte - allgemeine Interesse daran, dass eine für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärte staatliche Beihilfe, deren Rückforderung angeordnet wurde, so bald wie möglich zurückgezahlt wird, ist eine Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung bis zum 31. Oktober 2003 anzuordnen.

100 Diese Aussetzung ist an folgende Bedingungen zu knüpfen: Erstens hat die Antragstellerin der TAB bis spätestens 30. September 2003 den Betrag von [...] Euro zurückzuzahlen und der Kanzlei des Gerichts sowie der Kommission binnen einer Woche nach dieser Rückzahlung, spätestens am 7. Oktober 2003, einen Beleg dafür vorzulegen, zweitens ist die erstrangige Grundschuld zugunsten der TAB, mit der das Grundstück belastet ist, auf dem sich die vierte Schmelzwanne befindet, freizugeben und bis spätestens 10. Oktober 2003 zugunsten der BvS zur Sicherung ihres Anspruchs auf Zahlung des Restkaufpreises aus dem Asset-deal 1 neu zu bestellen, drittens ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft, wie sie Herr Geiß am 3. März 1998 zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens der TAB gestellt hat, von ihm bis spätestens 10. Oktober 2003 zugunsten der BvS zur Sicherung der Zahlung des Restkaufpreises aus dem Asset-deal 1 zu stellen, und viertens sind der Kanzlei des Gerichts sowie der Kommission bis spätestens 17. Oktober 2003 Belege für die Umwandlung der Sicherheiten gemäß der zweiten und der dritten Bedingung vorzulegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung C(2002) 2147 endg. der Kommission vom 2. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 44/2001 Deutschlands zugunsten der Technische Glaswerke Ilmenau GmbH wird bis zum 31. Oktober 2003 ausgesetzt.

2. Die Aussetzung wird an folgende Bedingungen geknüpft: Erstens zahlt die Antragstellerin der Thüringer Aufbaubank bis spätestens 30. September 2003 den Betrag von [...] Euro zurück und legt der Kanzlei des Gerichts sowie der Kommission binnen einer Woche nach dieser Rückzahlung, spätestens am 7. Oktober 2003, einen Beleg dafür vor, zweitens wird die erstrangige Grundschuld zugunsten der Thüringer Aufbaubank, mit der das Grundstück belastet ist, auf dem sich die vierte Schmelzwanne befindet, freigegeben und bis spätestens 10. Oktober 2003 zugunsten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zur Sicherung ihres Anspruchs auf Zahlung des Restkaufpreises aus dem Asset-deal 1 neu bestellt, drittens wird eine selbstschuldnerische Bürgschaft, wie sie Herr Geiß am 3. März 1998 zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens der Thüringer Aufbaubank gestellt hat, von ihm bis spätestens 10. Oktober 2003 zugunsten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zur Sicherung der Zahlung des Restkaufpreises aus dem Asset-deal 1 gestellt, und viertens werden der Kanzlei des Gerichts sowie der Kommission bis spätestens 17. Oktober 2003 Belege für die Umwandlung der Sicherheiten gemäß der zweiten und der dritten Bedingung vorgelegt.

3. Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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