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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: T-403/03
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 113
Verfahrensordnung Art. 87 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

7. Januar 2008

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache"

Parteien:

In der Rechtssache T-403/03

Marmara Import-Export GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Arnswaldt und G. Rother,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Weberndörfer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Marmara Zeytin Tarim Satis Kooperatifleri Birligi mit Sitz in Bursa (Türkei), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Andorfer-Erhard,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2003 (Sache R 515/2002-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Marmara Import-Export GmbH und Marmara Zeytin Tarim Satis Kooperatifleri Birligi

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben, das am 17. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin das Gericht über eine zwischen ihr und der Klägerin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass sie aufgrund dieser Vereinbarung ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Seite ihre eigenen Kosten trage.

2 Mit Schreiben, das am 24. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin bestätigt, dass es zwischen ihr und der Streithelferin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei.

3 Mit Schreiben, das am 1. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das beklagte Amt die Rücknahme des Widerspruchs durch die Streithelferin bestätigt und dem Gericht mitgeteilt, dass es das Verfahren als erledigt ansehe. In Bezug auf die Kosten hat das beklagte Amt beim Gericht beantragt, sie nicht ihm aufzuerlegen.

4 Mit Schreiben vom 12. November 2007 hat die Kanzlei die Parteien gebeten, zum eventuellen Erlass eines Beschlusses des Gerichts über die Erledigung der Hauptsache nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie zur Kostenverteilung unter Berücksichtigung des Art. 87 § 6 derselben Verfahrensordnung Stellung zu nehmen.

5 Mit Schreiben, das am 19. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin bestätigt, dass sie die Sache als erledigt ansehe und beantragt, den Parteien keine Kosten aufzuerlegen. Das beklagte Amt und die Streithelferin haben keine Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht.

6 Nach Art. 113 der Verfahrensordnung genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma [Sedonium], T-10/01, Slg. 2003, II-2225, Randnrn. 16 bis 18).

7 Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

8 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des beklagten Amtes zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1) Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2) Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des beklagten Amtes.

Luxemburg, den 7. Januar 2008



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