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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: T-485/93 (1)
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 91/658/EWG, Verordnung (EWG) Nr. 1897/92


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 5 (jetzt Art. 230 Abs. 5 EGV)
EGV Art. 190
Beschluss 91/658/EWG
Verordnung (EWG) Nr. 1897/92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

8. November 2000 (1)

"Nothilfe der Gemeinschaft für die Staaten der ehemaligen Sowjetunion - Ausschreibung - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98

Société anonyme Louis Dreyfus & Cie mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Saint-Esteben, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalt A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg,

Glencore Grain Ltd, früher Richco Commodities Ltd, mit Sitz in Hamilton (Bermudas), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. V. F. Bos und J. G. A. van Zuuren, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Compagnie Continentale (France) mit Sitz in Labège (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Chabrier, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts E. Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Rechtsberaterin M.-J. Jonczy, B. J. Drijber und N. Khan, Juristischer Dienst, dann durch Frau Jonczy und H. van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. April 1993 über Verträge zwischen den einzelnen Klägerinnen und der Firma Exportkhleb und wegen Ersatzes der angeblich durch die Entscheidung entstandenen Schäden

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. Potocki und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Nachdem der Rat festgestellt hatte, dass es erforderlich sei, der Sowjetunion und ihren Republiken Nahrungsmittelhilfe und medizinische Hilfe zu gewähren, erließ er am 16. Dezember 1991 den Beschluss 91/658/EWG über ein mittelfristiges Darlehen für die Sowjetunion und ihre Republiken (ABl. L 362, S. 89). Artikel 4 Absatz 3 dieses Beschlusses bestimmt:

"Die Einfuhr der Erzeugnisse, die durch das Darlehen finanziert wird, erfolgt zu Weltmarktpreisen. Der freie Wettbewerb muss für den Kauf und die Lieferung der Erzeugnisse gewährleistet sein, die den international anerkannten Qualitätsnormen entsprechen müssen."

2. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1897/92 vom 9. Juli 1992 beschloss die Kommission die Modalitäten für die Abwicklung des durch den Beschluss 91/658 gewährten mittelfristigen Darlehens (ABl. L 191, S. 22). Nach Artikel 4 dieser Verordnung dienen die den Republiken der ehemaligen Sowjetunion von der Kommission gewährten Darlehen nur zur Finanzierung von Käufen und Lieferungen im Rahmen von Verträgen, vorausgesetzt die Kommission hat anerkannt, dass diese Verträge dem Beschluss 91/658 und den Abkommen zwischen den Republiken und der Kommission zur Gewährung der betreffenden Darlehen entsprechen. Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1897/92 ist diese Anerkennung an die Erfüllung insbesondere folgender Bedingungen gebunden:

"1. Die Auftragsvergabe erfolgt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs. Zu diesem Zweck holen die Beschaffungsstellen der Republiken bei der Auswahl von Lieferunternehmen aus der Gemeinschaft die Angebote von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen ... ein ...

2. Der Vertrag bietet die günstigsten Preisbedingungen, die normalerweise auf dem Weltmarkt erzielt werden."

3. Am 9. Dezember 1992 schlossen die Europäische Gemeinschaft, die Russische Föderation und deren Finanzmakler, die Vnesheconombank (im Folgenden: VEB), gemäß der Verordnung Nr. 1897/92 ein "Memorandum of Understanding" (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), aufgrund dessen die Europäische Gemeinschaft der Russischen Föderation das im Beschluss 91/658 vorgesehene Darlehen gewähren sollte. Diese Rahmenvereinbarung wiederholt in ihrem Artikel 7 siebter und zwölfter Gedankenstrich die oben zitierten Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1897/92.

4. Am selben Tag schlossen die Kommission und die VEB den in der Verordnung Nr. 1897/92 und der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Darlehensvertrag. Dieser Vertrag legt den Mechanismus der Auszahlung des Darlehens fest. Er bestimmt in seinem Artikel 5.1 Buchstabe a, dass der von der VEB bei der Kommission gestellte Genehmigungsantrag insbesondere dem Muster in Anlage 2-A zum Vertrag entsprechen muss. Aus dieser Anlage geht hervor, dass die VEB dem Antrag eine Kopie des Liefervertrags und die drei vor Abschluss des Liefervertrags an unabhängige Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten sowie die entsprechenden Antworten beifügen muss.

5. Am 15. Januar 1993 schloss die Kommission gemäß Artikel 2 des Beschlusses 91/658 als Darlehensgeber im Namen der Gemeinschaft einen Darlehensvertrag mit einem vom Crédit Lyonnais angeführten Bankenkonsortium.

Sachverhalt

6. In den letzten vier Monaten des Jahres 1992 wurden die Klägerinnen, internationale Handelsgesellschaften, im Rahmen einer von der Firma Exportkhleb, der von der Russischen Föderation mit den Verhandlungen über den Ankauf von Weizen beauftragten staatlichen Gesellschaft, veranstalteten informellen Ausschreibung angesprochen.

7. Mit Verträgen vom 27. und 28. November 1992 kamen die Klägerinnen und Exportkhleb über Folgendes überein: Die Aktiengesellschaft Louis Dreyfus & Cie (im Folgenden: Louis Dreyfus) verpflichtete sich, eine Menge von 325 000 t Müllereiweizen zum Preis von 140,50 USD/t cif frei Ostsee-Außenhafen zu liefern. Die Gesellschaft Glencore Grain schloss einen Vertrag über die Lieferung von 700 000 t Müllereiweizen zum Preis von 140 USD zu den gleichen Bedingungen. Die Compagnie Continentale (France) unterzeichnete zwei Verträge. Der Erste betraf die Lieferung von 500 000 t Müllereiweizen - von denen 50 000 später gestrichen wurden - zum Preis von 140,40 USD/t cif frei Ostsee-Außenhafen, der Zweite die Lieferung von 20 000 t Hartweizen zum Preis von 145 USD/t cif frei Schwarzes Meer-Außenhafen. Dieser zweite Vertrag wurde am 2. Dezember 1992 geändert und die Lieferung weiterer 15 000 t Hartweizen zum Preis von 148 USD/t cif frei Schwarzes Meer-Außenhafen vereinbart. Nach den Verträgen sollte die Ware in den Monaten Januar und Februar 1993 verladen werden.

8. Nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags beantragte die VEB bei der Kommission die Genehmigung der zwischen Exportkhleb und den Klägerinnen geschlossenen Verträge.

9. Nachdem die Kommission von den Klägerinnen bestimmte unerlässliche zusätzliche Auskünfte erhalten hatte, die insbesondere den Wechselkurs ECU/USD betrafen, der in den Verträgen nicht festgesetzt worden war, erteilte sie am 27. Januar 1993 ihre Genehmigung in Form von an die VEB gerichteten Bestätigungsschreiben.

10. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen traten die Akkreditive, auf deren Grundlage die Finanzierung erfolgen sollte, erst in der zweiten Hälfte Februar 1993, also nur wenige Tage vor Ablauf des in den Verträgen vorgesehenen Verladezeitraums, in Kraft.

11. Zwar sei ein bedeutender Teil der Ware geliefert oder verladen worden, es habe sich jedoch klar abgezeichnet, dass nicht die gesamte Ware vor Ende Februar 1993 würde geliefert werden können.

12. Mit Fernschreiben vom 19. Februar 1993 berief Exportkhleb die Exporteure zu einer Sitzung in Brüssel ein, die am 22. und 23. Februar 1993 abgehalten wurde. Im Laufe dieser Sitzung verlangte Exportkhleb von den Exporteuren neue Preisangebote für die Lieferung der von ihr so genannten "vorhersehbaren Restmenge", d. h. der Mengen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar war, dass sie nicht vor dem 28. Februar 1993 geliefert würden. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen stieg der Weizenpreis auf dem Weltmarkt von November 1992, dem Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge, bis Februar 1993, dem Zeitpunkt der neuen Verhandlungen, erheblich.

13. Nach dieser Sitzung in Brüssel vereinbarten die Klägerinnen mit Exportkhleb neue Weizenlieferungen, die vor Ende April 1993 zu erfolgen hatten. Der Gesellschaft Louis Dreyfus wurde ein Zuschlag über 185 000 t Müllereiweizen zum Preis von 155 USD erteilt. Glencore Grain verpflichtete sich zur Lieferung von 450 000 t Müllereiweizen zum gleichen Preis; die Compagnie Continentale (France) sollte 300 000 t Müllereiweizen, davon 120 000 t zum ursprünglich vereinbarten Preis und 180 000 t zum Preis von 155 USD, sowie 20 000 t Hart- oder Müllereiweizen zum Preis von 155 USD liefern.

14. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen wurde wegen der Dringlichkeit, die sich aus den Schwierigkeiten bei der Nahrungsmittelversorgung in Russland ergab, auf Bitten der Exportkhleb beschlossen, diese Änderungen durch einfache Zusätze zu den ursprünglichen Verträgen formell niederzulegen.

15. Am 9. März 1993 teilte Exportkhleb der Kommission mit, dass die mit fünf ihrer Lieferanten geschlossenen Verträge geändert worden seien und dass die ausstehenden Lieferungen nunmehr zum Preis von 155 USD/t (cif frei Ostsee-Außenhafen) bei einem ECU-Kurs von 1,17418 USD (also zum Preis von 132 ECU/t) erfolgen würden.

16. Mit Telefax vom 12. März 1993 wies der Leiter der Generaldirektion Landwirtschaft (GD VI) Exportkhleb darauf hin, dass die Kommission, da der Höchstwert dieser Verträge bereits durch das Bestätigungsschreiben der Kommission festgesetzt worden sei und sämtliche für Weizen verfügbaren Kredite bereits vergeben seien, einem solchen Antrag nur stattgeben könne, wenn der Gesamtwert der Verträge beibehalten würde, was durch eine entsprechende Kürzung der noch zu liefernden Mengen erreicht werden könne. Der Antrag auf Genehmigung der Änderungen könne von der Kommission nur berücksichtigt werden, wenn er von der VEB förmlich gestellt werde.

17. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen wurden diese Informationen als Bestätigung des grundsätzlichen Einverständnisses der Kommission ausgelegt, vorbehaltlich einer Prüfung für die formale Genehmigung, sobald die Akten von der VEB übersandt würden.

18. Daraufhin wurden die Zusätze zu den Verträgen förmlich vereinbart, aber auf den 22. Februar 1993, den Tag der Sitzung in Brüssel, vordatiert. Der am 9. März 1993 mitgeteilte Preis/t blieb unverändert, doch wurden die Mengen angepasst, um zu vermeiden, dass der Gesamtbetrag den ursprünglich vorgesehenen überstieg. Die Klägerinnen nahmen daraufhin ihre Lieferungen wieder auf oder setzten sie fort.

19. Die Unterlagen mit den neuen Angeboten und den Vertragsänderungen wurden der Kommission von der VEB förmlich am 22. und 26. März 1993 übersandt.

20. Mit einem Schreiben des für Agrarfragen zuständigen Kommissionsmitglieds vom 1. April 1993 unterrichtete die Kommission die VEB von ihrer Weigerung, die Änderungen der ursprünglichen Verträge zu genehmigen.

21. In diesem Schreiben teilte der Verfasser mit, dass die Kommission nach Prüfung der Änderungen der zwischen Exportkhleb und bestimmten Lieferanten geschlossenen Verträge diejenigen anerkennen könne, die sich auf den Aufschub der Fälligkeit von Lieferung und Zahlung bezögen. Hingegen sei "der Umfang der Preiserhöhungen ... so groß, dass wir sie nicht als eine notwendige Anpassung betrachten können, sondern als eine wesentliche Änderung der ursprünglich ausgehandelten Verträge. Das gegenwärtige Niveau der Preise auf dem Weltmarkt (Ende März 1993) unterscheidet sich nämlich nicht signifikant von demjenigen in dem Zeitpunkt, zu dem die Preise ursprünglich vereinbart wurden (Ende November 1992)." Die Notwendigkeit, zum einen den freien Wettbewerb zwischen potenziellen Lieferanten und zum anderen möglichst günstige Kaufbedingungen zu gewährleisten, sei einer der wichtigsten Faktoren für die Genehmigung von Verträgen durch die Kommission. Im vorliegenden Fall seien die Änderungen unmittelbar mit den betroffenen Unternehmen vereinbart worden, ohne dass diese dem Wettbewerb mit anderen Lieferanten ausgesetzt worden seien. Daher könne die "Kommission ... derart wichtige Änderungen, die durch einfache Zusätze zu den bestehenden Verträgen vorgenommen werden, nicht genehmigen ... [Sollte] es für notwendig erachtet [werden], die Preise oder die Mengen zu ändern, so [müssten] neue Verträge ausgehandelt werden ..., die der Kommission in Anwendung des üblichen vollständigen Verfahrens (einschließlich der Einreichung mindestens dreier Angebote) zur Genehmigung ... vorgelegt werden [müssten]."

22. Die Gesellschaften Louis Dreyfus und Glencore Grain tragen vor, dass Exportkhleb sie am 5. April 1993 von der Weigerung der Kommission unterrichtet habe. Die Compagnie Continentale (France) trägt vor, sie habe am selben Tag ein Fernschreiben von Exportkhleb erhalten, in dem ihr die Weigerung mitgeteilt worden sei, der vollständige Text des Schreibens vom 1. April 1993 sei ihr aber erst am 20. April 1993 zugesandt worden.

Verfahren

23. Die Gesellschaften Louis Dreyfus, Glencore Grain und Compagnie Continentale (France) haben mit Klageschriften, die am 9. Juni, 5. Juli und 22. Juni 1993 bei derKanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen erhoben, die unter den Nummern C-311/93, C-343/93 und C-357/93 eingetragen worden sind.

24. Der Gerichtshof hat diese Verfahren mit Beschlüssen vom 27. September 1993 gemäß dem Beschluss 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.

25. Die Rechtssachen sind unter den Nummern T-485/93, T-491/93 und T-494/93 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

26. Mit Urteilen vom 24. September 1996 in den Rechtssachen T-485/93 (Dreyfus/Kommission, Slg. 1996, II-1101), T-491/93 (Richco/Kommission, Slg. 1996, II-1131) und T-494/93 (Compagnie Continentale/Kommission, Slg. 1996, II-1157) hat das Gericht die Anträge der Klägerinnen auf Nichtigerklärung als unzulässig abgewiesen und die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, die die Kommission gegen die Schadensersatzanträge der Gesellschaften Louis Dreyfus und Glencore Grain erhoben hatte.

27. Mit Rechtsmittelschriften, die zwischen dem 28. November und dem 23. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Klägerinnen Rechtsmittel gegen diese Urteile eingelegt, soweit darin die Nichtigkeitsanträge für unzulässig erklärt wurden.

28. Mit Beschlüssen vom 27. Januar 1997 hat das Gericht das schriftliche Verfahren bezüglich der Schadensersatzanträge bis zum Erlass der Urteile des Gerichtshofes ausgesetzt.

29. Mit Klageschrift, die am 8. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Compagnie Continentale (France) eine weitere Klage erhoben, die auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens gerichtet ist, der der Klägerin durch die Entscheidung vom 1. April 1993 entstanden sei. Diese Rechtssache ist unter der Nummer T-61/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

30. Mit Urteilen vom 5. Mai 1998 in den Rechtssachen C-386/96 P (Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309), C-391/96 P (Compagnie Continentale/Kommission, Slg. 1998, I-2377) und C-403/96 P (Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2405) hat der Gerichtshof die Urteile des Gerichts, soweit darin die Nichtigkeitsanträge für unzulässig erklärt wurden, aufgehoben, die Rechtssachen zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

31. Gemäß Artikel 119 § 2 des Verfahrensordnung des Gerichts ist das schriftliche Verfahren vor dem Gericht in dem Stadium, in dem es sich befand, fortgesetzt worden.

32. Mit Beschluss vom 9. Juni 1998 hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Hinweis darauf, dass es sich im Urteil vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-494/93 nicht zu der von der Kommission behaupteten verspäteten Klageerhebung geäußert habe, die Entscheidung über den Antrag auf Entscheidung über die Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

33. Durch Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 11. Juni 1998 sind die Rechtssachen T-494/93 und T-61/98 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

34. Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

35. Durch Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 19. Januar 2000 sind die Rechtssachen T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

36. Die Parteien haben in der Sitzung des Gerichts vom 23. Februar 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

37. Die Klägerinnen haben in der Sitzung erklärt, dass sie keine Einwände gegen die Verbindung der Rechtssachen T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98 zu gemeinsamer Entscheidung hätten.

38. Gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung hat das Gericht beschlossen, diese Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Anträge der Parteien

39. Die Klägerin in der Rechtssache T-485/93 beantragt,

- die Entscheidung vom 1. April 1993 für nichtig zu erklären;

- die Kommission zum Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

40. Die Klägerin in der Rechtssache T-491/93 beantragt,

- die Entscheidung vom 1. April 1993 für nichtig zu erklären;

- die Kommission zu verurteilen, ihr als Ersatz des Schadens, den sie durch diese Entscheidung erlitten hat, 7 374 023,78 EUR zuzüglich Zinsen ab Eingang der Klage zu zahlen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41. Die Klägerin in den verbundenen Rechtssachen T-494/93 und T-61/98 beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 1. April 1993 für nichtig zu erklären;

- die Kommission zu verurteilen, ihr als Ersatz des Schadens, den sie durch diese Entscheidung erlitten hat, 1 858 987 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

42. Die Kommission beantragt

- in der Rechtssache T-491/93, den Schadensersatzantrag als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

- in der Rechtssache T-494/93, die Nichtigkeitsklage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

- den Nichtigkeitsantrag in der Rechtssache T-491/93 und die Klagen in den Rechtssachen T-485/93 und T-61/98 als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur verspäteten Erhebung der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-494/93

Vorbringen der Kommission

43. Die Kommission macht geltend, die am 22. Juni 1993 eingereichte Nichtigkeitsklage sei verspätet erhoben worden.

44. Die Klägerin habe eingeräumt, dass sie bereits am 5. April 1993 durch ein Fernschreiben von Exportkhleb von der angefochtenen Entscheidung erfahren habe. In diesem Fernschreiben würden der Klägerin in klaren Worten Inhalt und Begründung des Standpunkts der Kommission mitgeteilt. Die Klage hätte daher innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem 5. April 1993, also unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist spätestens am 11. Juni 1993, eingereicht werden müssen.

45. Hilfsweise führt die Kommission aus, dass die Klägerin erst am 20. April 1993 eine Kopie der Entscheidung erhalten habe. Aufgrund des klaren Wortlauts des Fernschreibens vom 5. April 1993, der Dringlichkeit und den schwerwiegenden Folgen der mitgeteilten Informationen hätte ein umsichtiges Unternehmen mit der Beschaffung des Textes der Entscheidung vom 1. April 1993 nicht bis zum 20. April 1993 gewartet, sondern sich sofort darum bemüht.

Würdigung durch das Gericht

46. Nach Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG) ist eine Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

47. Gemäß Anlage II der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, auf den Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verweist, wird die Frist von zwei Monaten mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung für einen in Frankreich niedergelassenen Kläger um sechs Tage verlängert.

48. Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung vom 1. April 1993 weder bekannt gegeben noch der Klägerin mitgeteilt.

49. Falls eine Bekanntgabe oder Mitteilung nicht vorliegt, muss derjenige, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts hat, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern. Unter dieser Voraussetzung läuft die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts erlangt, so dass er sein Klagerecht ausüben kann (Urteile des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 29, vom 7. März 1995 in den Rechtssachen T-432/93 bis T-434/93, Socurte u. a./Kommission, Slg. 1995, II-503, Randnr. 49, und vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-109/94, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1995, II-3007, Randnr. 26). Der Begriff "genaue Kenntnis" bedeutet nicht Kenntnis sämtlicher Bestandteile der Entscheidung, sondern Kenntnis von ihrem wesentlichen Inhalt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnr. 32).

50. Im vorliegenden Fall enthält das Fernschreiben von Exportkhleb vom 5. April 1993 an die Klägerin nur zwei kurze Auszüge aus der Entscheidung vom 1. April 1993. Diese zudem verstümmelten Zitate geben keine Auskunft über einen der wesentlichen Vorwürfe, die die Kommission in der Entscheidung erhoben hat, nämlich dass die Zusätze zu den Verträgen vereinbart worden seien, ohne dass die betroffenen Unternehmen dem Wettbewerb mit anderen Lieferanten ausgesetzt worden seien.

51. Daher konnte die Klägerin dem Fernschreiben vom 5. April 1993 zwar entnehmen, dass sich die Dienststellen der Kommission gegen die Vertragszusätze ausgesprochen hatten, aber nicht, aus welchen Gründen.

52. Die Klagefrist konnte somit nicht mit dem Eingang des Fernschreibens zu laufen beginnen.

53. Was das Hilfsvorbringen der Beklagten betrifft, so ist unter den gegebenen Umständen der Zeitraum von fünfzehn Tagen vom 5. April 1993, dem Tag des Eingangs des Fernschreibens von Exportkhleb, bis zum 20. April 1993, dem Tag des Eingangs des Textes der Entscheidung, trotz der aus den Auskünften von Exportkhleb erkennbaren Dringlichkeit der Situation nicht unangemessen im Sinne der zitierten Rechtsprechung.

54. Somit ist die mit einer verspäteten Klageerhebung begründete Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zum Nichtigkeitsantrag

Zum Verstoß gegen den Beschluss 91/658 und die Verordnung Nr. 1897/92

55. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die neuen Bedingungen der Kaufverträge, die die Preise, die Mengen und in einem Fall sogar die Art der zu liefernden Erzeugnisse betrafen, nur dann für eine finanzielle Garantie der Gemeinschaft in Betracht kamen, wenn sie von der Kommission genehmigt wurden. Insofern ist unerheblich, ob diese neuen Bedingungen als Zusätze zu den ursprünglichen Verträgen oder als neue Verträge zu qualifizieren sind.

56. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass von den Voraussetzungen, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Einholung der Genehmigung der Kommission festgelegt sind, die eine den vereinbarten Preis und die andere die Wahrung des freien Wettbewerbs beim Vertragsschluss betrifft. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass nach Auffassung der Kommission weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt wurde.

57. Im Übrigen bestreiten die Parteien nicht, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ sind und dass die Entscheidung, die Verträge nicht zu genehmigen, bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine Voraussetzung nicht erfüllt ist.

58. Unter den gegebenen Umständen ist zunächst die zweite Voraussetzung zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

59. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs entgegen den Ausführungen der Kommission in der angefochtenenEntscheidung beim Abschluss der Verträge im Februar 1993 genauso erfüllt gewesen sei wie beim Abschluss der Verträge im November 1992.

60. Sie erinnern insoweit an den Kontext - insbesondere an die Dringlichkeit -, in dem die Verhandlungen in der Sitzung vom 22. und 23. Februar 1993 stattgefunden hätten (vgl. insbesondere Urteil Dreyfus/Kommission vom 5. Mai 1998, Randnr. 50).

61. Des Weiteren enthielten weder der Beschluss 91/658 noch die Verordnung Nr. 1897/92 besondere Formvorschriften für die Aufforderung der Gemeinschaftslieferanten zum Wettbewerb. Im Übrigen sehe Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1897/92 lediglich vor, dass Exportkhleb als Beschaffungsstelle die Angebote von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen "einhole".

62. Zudem sei beim Abschluss der Verträge im November 1992 die Aufforderung dreier voneinander unabhängiger Unternehmen zur Abgabe von Angeboten durch einen einfachen Telefonanruf erfolgt. Dagegen sei das Ausschreibungsverfahren bei der Vereinbarung der Vertragszusätze wesentlich förmlicher gewesen, da die Aufforderung an die Unternehmen durch Fernschreiben erfolgt sei. Darüber hinaus habe die Fachpresse über die Sitzung vom 22. und 23. Februar 1993 in Brüssel berichtet. Da die Kommission keine Einwände gegen das Verfahren zum Abschluss der ursprünglichen Verträge gehabt habe, sei ihre Kritik an dem Verfahren, das zur Vereinbarung der Vertragszusätze geführt habe, nicht berechtigt.

63. In der Sitzung vom 22. und 23. Februar 1993 in Brüssel seien die Verhandlungen zwar getrennt geführt worden, hätten aber sämtliche Lieferanten veranlasst, den niedrigsten Preis, der den russischen Behörden geboten worden sei, zu übernehmen.

64. Schließlich habe Exportkhleb in der zweiten Ausschreibung verständlicherweise versucht, die Lieferung der noch nicht erhaltenen Mengen sicherzustellen; der Umstand, dass die im Rahmen der zweiten Ausschreibung angeforderten Mengen mit den nicht gelieferten Mengen übereinstimmten, beweise daher nicht, dass in dem Verfahren kein Wettbewerb stattgefunden habe.

Würdigung durch das Gericht

65. Die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs beim Abschluss von Verträgen ist entscheidend für das ordnungsgemäße Funktionieren des von der Gemeinschaft eingeführten Mechanismus des Darlehens. Sie soll nicht nur Betrugs- und Kollusionsgefahren beseitigen, sondern allgemein eine optimale Verwendung der Mittel gewährleisten, die die Gemeinschaft für die Unterstützung der Republiken der ehemaligen Sowjetunion bereitstellt. Sie soll mithin die Gemeinschaft als Darlehensgeber genauso schützen wie die betreffenden Republiken als Empfänger der Nahrungsmittelhilfe und der medizinischen Hilfe.

66. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist somit keine bloß formale Pflicht, sondern ein unentbehrlicher Bestandteil der Durchführung des Mechanismus des Darlehens.

67. Zu prüfen ist daher, ob die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Erfüllung der Voraussetzung des freien Wettbewerbs bei der Vereinbarung der Vertragszusätze nicht nachgewiesen sei. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist anhand sämtlicher von der Kommission im betreffenden Bereich zu beachtender Vorschriften einschließlich der mit den russischen Behörden getroffenen Vereinbarungen zu prüfen.

68. Die mit den verschiedenen Gemeinschaftsunternehmen vereinbarten Vertragszusätze sind jeweils Sonderverträge, von denen jeder Einzelne der Genehmigung durch die Kommission bedarf. Somit ist zu prüfen, ob jede Klägerin bei der Vereinbarung der neuen Vertragsbedingungen mit Exportkhleb dem Wettbewerb mit mindestens zwei unabhängigen Unternehmen ausgesetzt war.

69. Zunächst kann das Fernschreiben von Exportkhleb an die Klägerinnen mit der Einladung zu einer Sitzung am 22. und 23. Februar 1993 in Brüssel nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass jedes Unternehmen vor Vereinbarung der Vertragszusätze dem Wettbewerb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen ausgesetzt war.

70. Zwar sehen die anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften keine bestimmte Form für die Ausschreibung vor. Doch geht es im vorliegenden Fall nicht darum, ob ein Fernschreiben eine gültige Ausschreibung darstellen kann, sondern darum, ob durch dieses Fernschreiben nachgewiesen wird, dass jedes Unternehmen vor Vereinbarung der neuen Bedingungen dem Wettbewerb mit anderen Unternehmen ausgesetzt war. Durch das Fernschreiben von Exportkhleb, das allgemein gefasst ist und insbesondere nicht die zu liefernden Mengen oder die Lieferbedingungen nennt, wird dieser Beweis jedoch nicht erbracht.

71. Auch die von den Klägerinnen vorgelegten Auszüge aus der Fachpresse, in denen über die Ankunft von Vertretern von Exportkhleb in Europa zur Erörterung insbesondere der Beschaffung von Weizen im Rahmen des Gemeinschaftsdarlehens berichtet wird, belegen in keiner Weise, dass die Vertragszusätze mit Unternehmen vereinbart wurden, die zuvor dem Wettbewerb mit mindestens zwei unabhängigen Unternehmen ausgesetzt waren.

72. Wie die Klägerin Glencore Grain unterstrichen hat, verlangen zwar die anwendbaren Vorschriften von Exportkhleb nur, mindestens drei konkurrierende Angebote "einzuholen". Somit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Unternehmen trotz Aufforderung auf die Abgabe eine Angebots verzichten.

73. Im vorliegenden Fall geht jedoch aus den Akten nicht einmal hervor, dass bei den schließlich vereinbarten Vertragszusätzen mindestens zwei konkurrierende Drittunternehmen die Aufforderung von Exportkhleb zurückgewiesen hätten.

74. So hat Exportkhleb in ihrem Telefax an die Kommission vom 9. März 1993, in dem sie die Vertragsänderungen mitteilte, lediglich die mit den einzelnen Unternehmen abgeschlossenen Verträge angegeben. Bei den jeweiligen Verträgen werden nur das Angebot des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, und die nach Verhandlungen zwischen Exportkhleb und diesem Unternehmen vereinbarten Bedingungen genannt. Für keinen dieser Verträge ist von mindestens zwei, wenn auch negativen, Antworten auf die Aufforderungen zur Angebotsabgabe die Rede. Aus dem Telefax wird nur ersichtlich, dass jedes Unternehmen mit Exportkhleb einen Vertrag über die zum Zeitpunkt der Sitzung in Brüssel jeweils noch zu liefernde Tonnage geschlossen hat. Zwar waren dem Telefax vom 9. März 1993 Angebote beigefügt, doch handelte es sich um verschiedene Angebote für verschiedene Verträge und nicht um ein und denselben Vertrag. Auch das Telefax ermöglicht somit nicht den Nachweis, dass die Vertragszusätze nach einer Aufforderung von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen zum Wettbewerb vereinbart wurden.

75. Die Kommission hat im Übrigen, ohne dass ihr in diesem Punkt widersprochen worden wäre, vorgetragen, dass sie bei der offiziellen Mitteilung der neuen Vertragsbedingungen durch die VEB am 22. und 26. März 1993 nicht die positiven oder negativen Antworten von mindestens drei unabhängigen Unternehmen erhalten habe.

76. Die Klägerinnen machen jedoch geltend, dass der freie Wettbewerb gewahrt worden sei, da sie alle den niedrigsten Preisvorschlag hätten übernehmen müssen.

77. Zwar geht aus dem Telefax von Exportkhleb an die Kommission vom 9. März 1993 an die Kommission hervor, dass die Preisangebote zwischen 155 und 158,50 USD lagen, doch vereinbarten schließlich alle Unternehmen mit Exportkhleb einen Preis von 155 USD.

78. Das zeigt jedoch höchstens, dass vor Abschluss der Verträge Verhandlungen zwischen Exportkhleb und der jeweiligen Klägerin stattgefunden hatten. Dagegen wird dadurch auch unter Berücksichtigung der bereits genannten Umstände nicht belegt, dass dieser Preis das Ergebnis eines Wettbewerbs von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen um jeden zu vergebenden Auftrag war.

79. Somit ist nicht nachgewiesen worden, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie feststellte, dass der Grundsatz des freien Wettbewerbs bei der Vereinbarung der Vertragszusätze nicht beachtet worden sei.

80. Da eine der kumulativen Voraussetzungen der anwendbaren Regelung nicht erfüllt ist, ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob der in den Vertragszusätzen vereinbarte Preis dem Weltmarktpreis entsprach.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Klägerinnen

81. Die Klägerin in der Rechtssache T-485/93 macht geltend, dass die Dienststellen der Kommission ihr mündlich bestimmte Zusicherungen gemacht hätten, dass die Vertragszusätze genehmigt würden. Aufgrund dessen habe sie auch am 4. März 1993 die Verschiffung von Weizen nach Russland wieder aufgenommen.

82. Ferner berufen sich sämtliche Klägerinnen auf das Schreiben des Generaldirektors der GD VI vom 12. März 1993 an Exportkhleb, das beim Leiter der russischen Behörden und später bei ihnen die begründete Erwartung geweckt habe, das die in den Vertragszusätzen vorgesehene Preiserhöhung akzeptiert werde. Aus diesem Schreiben gehe nämlich Folgendes hervor:

- Die Kommission stelle das Verhandlungsverfahren, das im Februar 1993 in Brüssel stattgefunden habe und von dem sie unterrichtet worden sei, als solches nicht in Frage;

- es sei ein grundsätzliches Einverständnis mit dem Vertragszusatz und dem neuen Preis erteilt worden, da der Gesamtbetrag des bereits gewährten Gemeinschaftsdarlehens habe unverändert bleiben sollen, was eine Reduzierung der Mengen erforderlich gemacht habe;

- es sei an die Verpflichtung zur förmlichen Unterrichtung der Kommission vom Vertragszusatz erinnert worden; diese sei innerhalb der folgenden Tage erfolgt.

83. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-491/93 und T-494/93 berufen sich ferner auf ein Schreiben des für Agrarfragen zuständigen Kommissionsmitglieds vom 26. März 1993 an den stellvertretenden Ministerpräsidenten der Russischen Föderation. Darin würden nicht die geringsten Zweifel an der Vereinbarkeit des am 23. Februar 1993 vereinbarten Preises mit den Marktpreisen geäußert.

84. Indem die Kommission am 1. April 1993 einen entgegengesetzten Standpunkt eingenommen habe als zuvor zu den gleichen Punkten, habe sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 74).

Würdigung durch das Gericht

85. Nach ständiger Rechtsprechung hat Anspruch auf Vertrauensschutz jeder Einzelne, der sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, dass die Gemeinschaftsverwaltung ihm bestimmte Zusicherungen gegeben und dadurch bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache Vlaamse Televisie Maatschappij/Kommission, T-266/97, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 71).

86. Im vorliegenden Fall berufen sich die Klägerinnen auf mündliche Zusicherungen der Dienststellen der Kommission, ein Schreiben des Generaldirektors der GD VI vom 12. März 1993 und ein Schreiben des für Agrarfragen zuständigen Kommissionsmitglieds vom 26. März 1993.

87. Zunächst finden sich in den Akten keine Beweise dafür, dass die von der Kommission bestrittenen mündlichen Zusicherungen tatsächlich gegeben wurden, und erst recht nicht dafür, dass sie die erforderlichen Merkmale aufwiesen, um ein berechtigtes Vertrauen zu wecken.

88. Dieser Teil des Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

89. Sodann berufen sich die Klägerinnen auf das Schreiben des Generaldirektors der GD VI vom 12. März 1993 an Exportkhleb, aus dem hervorgehe, dass sich die Kommission bereit erklärt habe, die Vertragsänderungen und insbesondere die Preiserhöhung zu genehmigen, sofern der Gesamtbetrag des Vertrages nicht geändert werde, was eine Reduzierung der Liefermengen erforderlich mache.

90. Dieses Schreiben enthält jedoch einen letzten Absatz mit folgendem Wortlaut:

"Um die geänderten Verträge prüfen und genehmigen zu können, benötigt die Kommission einen dahin gehenden förmlichen Antrag [der VEB] durch schnellstmögliche Zusendung der geänderten oder neuen Verträge."

("In order to be able to examine and to approve the amended contracts, the Commission needs an official request from the [VEB] to do so by transmitting the amended or new contracts as soon as possible.")

91. Die Klägerinnen machen geltend, dieser Satz sei so verstanden worden, dass der förmliche Antrag nur eine Formalität sei.

92. Der Wortlaut des Satzes spricht allerdings gegen eine solche Auslegung. Der Generaldirektor der GD VI erklärt nämlich ausdrücklich, dass die Unterrichtung erforderlich sei, damit man die geänderten Verträge "prüfen" und "genehmigen" könne.

93. Zudem erklärt der Generaldirektor in dem Schreiben weder, dass der neu festgesetzte Preis dem Marktpreis entspreche, noch, dass das Verfahren zur Vereinbarung der Vertragszusätze unter den Bedingungen des freien Wettbewerbsim Sinne der anwendbaren Rechtsvorschriften durchgeführt worden sei. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass diese beiden Umstände die Grundlage der Entscheidung vom 1. April 1993 bilden. Die Entscheidung wird dagegen nicht darauf gestützt, dass die Kommission selbst bei einer Reduzierung der Mengen nicht die Preiserhöhung genehmigen könnte, was im Widerspruch zum Schreiben des Generaldirektors der GD VI stehen würde.

94. Dass sich der Generaldirektor bereit erklärte, einer Preiserhöhung zuzustimmen, wenn die Mengen entsprechend angepasst würden, bedeutet weder, dass dieser neue Preis marktkonform wäre, noch, dass die Vertragszusätze unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart wurden.

95. Zwar machen die Klägerinnen geltend, dass das Schreiben des Generaldirektors der GD VI im Kontext der damaligen Dringlichkeit zu verstehen sei, auf den der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 5. Mai 1998 hingewiesen habe (vgl. z. B. Urteil Dreyfus/Kommission, Randnr. 50).

96. Wie die Klägerinnen jedoch zur Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klagen ausgeführt haben, war die Genehmigung durch die Kommission im System der Verträge über Weizenlieferungen nach Russland von entscheidender Bedeutung.

97. Diesen engen Zusammenhang hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 5. Mai 1998 berücksichtigt. Er hat festgestellt, dass "davon ausgegangen werden [durfte], dass der Liefervertrag nur nach Maßgabe der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft ... übernommen hatte, geschlossen werden konnte" (u. a. Urteil Dreyfus/Kommission, Randnr. 50), und dass "die Bezahlung der Getreidelieferungen nur mit den finanziellen Mitteln erfolgen konnte, die den Käufern von der Gemeinschaft ... zur Verfügung gestellt wurden" (a. a. O., Randnr. 51). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass bei Fehlen der Finanzierungsgarantie der Gemeinschaft "die Möglichkeit, dass Exportkhleb die Lieferverträge ... erfüllen ... würde, rein theoretisch [war]" (a. a. O., Randnr. 52).

98. Aufgrund der entscheidenden Bedeutung der Gemeinschaftsfinanzierung konnten sich die Klägerinnen nicht auf ein - zudem an Exportkhleb und nicht an die VEB gerichtetes - Schreiben des Generaldirektors der GD VI stützen, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten.

99. Nach alledem können die Klägerinnen nicht geltend machen, das Schreiben des Generaldirektors der GD VI vom 12. März 1993 habe bei ihnen begründete Erwartungen im Sinne der Rechtsprechung geweckt.

100. Das Schreiben des für Agrarfragen zuständigen Kommissionsmitglieds vom 26. März 1993 schließlich enthält folgende Feststellung:

"Wie Sie wissen, muss die VEB diese Änderungen [der Verträge] der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Der förmliche Antrag bezüglich dieser Vertragsänderungen ist gerade erst durch Telefax (22. März) bei meinen Dienststellen eingegangen und wird zurzeit geprüft."

("As you are aware, these amendments must be presented by the VEB for approval to the Commission. The official demand concerning such amendments to the contracts has only just reached my services by fax [22/3] and is currently being studied."

101. Zudem enthält dieses Schreiben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission der Auffassung war, der freie Wettbewerb sei gewahrt worden und die Preise entsprächen den Marktpreisen.

102. Das Schreiben vom 26. März 1993 konnte somit keine begründeten Erwartungen bei den Klägerinnen wecken.

103. Daher ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

104. Nach Auffassung der Klägerinnen hat die Kommission die Begründungspflicht im Sinne von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verletzt (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Aiways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn. 89 und 95).

105. In einer am 13. Mai 1993 in Brüssel abgehaltenen Sitzung von Vertretern der Kommission und Vertretern des Komitees des Getreide- und Futtermittelhandels in der EWG (Coceral), dem die Klägerinnen angehörten, habe sich herausgestellt, dass andere Gründe als die in der Entscheidung genannten berücksichtigt worden seien. Wie aus dem Protokoll dieser Sitzung hervorgehe, seien die in den Vertragszusätzen vereinbarten Preise nach Auffassung der Kommission das Ergebnis einer vorherigen Absprache der Exporteure gewesen.

106. Dieser Grund, dessen Richtigkeit nie nachgewiesen worden sei, werde in der Entscheidung nicht erwähnt. Die Entscheidung vom 1. April 1993 nenne somit nicht alle - vor allem nicht die tatsächlichen - Rechtfertigungsgründe für die Ablehnung.

107. Die Klägerin in der Rechtssache T-491/93 bietet ergänzenden Beweis für die in der Sitzung vom 13. Mai 1993 gefallenen Äußerungen durch die Vernehmung der damals anwesenden Personen an.

108. Außerdem habe die Kommission in ihrer Klagebeantwortung bestätigt, dass es andere Gründe als die in der Entscheidung genannten gegeben habe, da sie auf "weiter gehende Erwägungen politischer und wirtschaftlicher Natur" - die im Übrigen nicht näher ausgeführt worden seien - verwiesen habe, die bei der Ablehnung der Vertragszusätze berücksichtigt worden seien.

109. In den Rechtssachen T-485/93 und T-494/93 macht die Beklagte zunächst geltend, dass der Klagegrund unzulässig sei, da er nicht die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts erfülle. Da die Entscheidung eine Begründung enthalte, sei im Rahmen des Artikels 190 des Vertrages unerheblich, ob andere Gründe die Entscheidung ebenfalls hätten rechtfertigen können. Daher gebe es keine Umstände, aus denen ersichtlich würde, inwiefern im vorliegenden Fall gegen Artikel 190 des Vertrages verstoßen worden sei.

110. Das von den Klägerinnen angeführte Sitzungsprotokoll sei von einem der Vertreter von Coceral erstellt und von der Kommission nicht als richtig anerkannt worden.

111. Darüber hinaus habe sie entgegen den Behauptungen der Klägerinnen in ihrer Klagebeantwortung keineswegs behauptet, dass beim Erlass der Entscheidung andere Umstände berücksichtigt worden seien.

112. Hilfsweise erinnert die Kommission daran, dass die durch Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung von der Natur des betreffenden Rechtsakts abhänge (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnrn. 34 und 35) und dabei der Rahmen, in dem der Rechtsakt erlassen worden sei, berücksichtigt werden müsse. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses ergangen, in dem die Kommission über uneingeschränktes Ermessen verfüge. Daher sei keine besondere Begründung erforderlich, und zwar erst recht nicht gegenüber der Klägerin, die im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 9. Dezember 1992 nur Dritte sei.

Würdigung durch das Gericht

113. Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift insbesondere eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Das ist vorliegend entgegen dem Vorbringen der Beklagten der Fall. Die Einwände der Kommission fallen nämlich nicht unter die formelle Zulässigkeit des Klagegrundes, sondern unter die Prüfung seiner Begründetheit.

114. Der geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund ist somit zurückzuweisen.

115. Die durch Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung, die eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 des Vertrages ist, muss dieÜberlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

116. Im vorliegenden Fall geht aus der Entscheidung klar hervor, dass die Kommission die ihr vorgelegten geänderten Verträge nicht für genehmigungsfähig hielt, da sie nicht die Voraussetzungen der geltenden Rechtsvorschriften erfüllten, weil sie nicht unter Wahrung des Grundsatzes des freien Wettbewerbs geschlossen worden waren und die neuen Preise nicht den Marktpreisen entsprachen.

117. Die Klägerinnen bestreiten im Übrigen nicht, dass sie diese Argumentation verstanden haben, was durch das Vorbringen bestätigt wird, auf das sie ihren ersten Klagegrund gestützt haben.

118. Somit entspricht die Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages.

119. Dagegen ist es nicht Sache des Gerichts, im Rahmen eines auf die Verletzung von Artikel 190 des Vertrages gestützten Klagegrundes zu prüfen, ob die Entscheidung durch andere Gründe als die in ihr genannten hätte gerechtfertigt werden können. Das ginge nämlich über die oben genannte Kontrolle der Begründung hinaus.

120. Der vorliegende Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens

Zulässigkeit

121. In der Rechtssache T-491/93 macht die Kommission geltend, dass der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens nicht zulässig sei. Aus der Klageschrift ließen sich nämlich nicht die Bedeutung des Antrags und insbesondere nicht die Art des behaupteten Schadens erkennen. Sie erfülle daher nicht die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts.

122. Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Das ist vorliegend der Fall. Der Einwand der Kommission fällt nicht unter die Prüfung der formellen Zulässigkeit der Klage, sondern unter die Prüfung der Begründetheit des Schadensersatzantrags.

123. Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist somit zurückzuweisen.

Begründetheit

124. Die Haftung der Gemeinschaft ist an das Zusammentreffen mehrerer Bedingungen geknüpft; sie setzt die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens,das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus (u. a. Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30).

125. Im vorliegenden Fall decken sich die von den Klägerinnen geltend gemachten Fehler je nach Fall mit allen oder einigen der Klagegründe, auf die sie ihre Nichtigkeitsklage gestützt haben.

126. Da diese Klagegründe bereits zurückgewiesen wurden, ist den Klägerinnen nicht der Nachweis gelungen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat.

127. Der Antrag auf Ersatz des angeblichen materiellen Schadens ist somit zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens

128. Die Klägerin in der Rechtssache T-485/93 macht geltend, ihr sei durch die Erklärungen des Generaldirektors der GD VI vor Vertretern des Berufszweiges der Getreideexporteure der Gemeinschaft in der Sitzung vom 13. Mai 1993 (siehe oben, Randnr. 105), mit denen unterstellt worden sei, dass sich die Klägerin bei der Aushandlung des Vertragszusatzes an unzulässigen Praktiken beteiligt habe, ein immaterieller Schaden entstanden.

129. Als Wiedergutmachung für diesen Schaden verlangt die Klägerin die Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Euro.

130. Das Dokument, das die Klägerin als Beleg für den Fehler der Kommission anführt, ist ein von Coceral erstelltes Protokoll der betreffenden Sitzung. Es handelt sich daher weder um ein amtliches Protokoll noch um ein Protokoll, dem die Kommission zumindest auf die eine oder andere Weise zugestimmt hätte.

131. Die in diesem Dokument festgehaltenen Äußerungen, die von der Kommission bestritten werden, können somit nicht als bewiesen gelten.

132. Daher ist der in der Rechtssache T-485/93 gestellte Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zurückzuweisen.

133. Die Klagen sind daher in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

134. Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teilsobsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall sind der Kommission sämtliche bis zur Verkündung der Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 entstandenen Kosten aufzuerlegen. Jede Klägerin trägt ihre eigenen nach der Verkündung dieser Urteile entstandenen Kosten; die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die nach der Verkündung entstandenen Kosten der Kommission.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen bis zur Verkündung der Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 entstandenen Kosten und die bis dahin entstandenen Kosten der Klägerinnen. Jede Klägerin trägt ihre eigenen nach der Verkündung dieser Urteile entstandenen Kosten; die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die nach der Verkündung entstandenen Kosten der Kommission.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. November 2000.

Ende der Entscheidung

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