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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: T-533/93
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung 857/84/EWG, Verordnung 804/68/EWG, Verordnung 1371/84/EWG
Vorschriften:
EGV Art. 235 | |
EGV Art. 288 Abs. 2 | |
Verordnung 857/84/EWG | |
Verordnung 804/68/EWG | |
Verordnung 1371/84/EWG |
Die Haftung der Gemeinschaft für die Schäden, die bestimmten Milcherzeugern aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 über die Festsetzung der Referenzmenge für jeden Erzeuger auf der Grundlage der während eines Referenzjahres gelieferten Erzeugung im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch entstanden sind, hängt davon ab, dass diese Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf der gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die betreffenden Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen.
Im Hinblick darauf schließt die Tatsache, dass ein Erzeuger keine Quote erhielt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfuellte, die in den zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 bestimmten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen waren, nicht aus, dass er bei Ablauf seiner Verpflichtung darauf vertrauen durfte, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können, und dass er folglich einen Entschädigungsanspruch hat. Möglich ist aber auch, dass Erzeuger die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung nicht wieder aufnehmen wollten und einige Jahre später eine Referenzmenge erhielten, soweit sie die dann geltenden Voraussetzungen erfuellten. Somit beweist die spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge für sich allein nicht, dass ein Erzeuger am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Absicht hatte, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.
( vgl. Randnrn. 46, 52-53 )
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2001. - Edouard Bouma gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Verpflichtung. - Rechtssache T-533/93.
Parteien:
In der Rechtssache T-533/93
Edouard Bouma, wohnhaft in Rutten (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: E. H. Pijnacker Hordijk und H. J. Bronkhorst, advocaten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
wegen Ersatzes des Schadens gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG), der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung an der Vermarktung von Milch gehindert war,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Angesichts eines Überschusses bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft erließ der Rat 1977 die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). In dieser Verordnung wurde den Erzeugern die Möglichkeit geboten, gegen Erhalt einer Prämie für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung der Bestände einzugehen.
2 Obwohl viele Erzeuger solche Verpflichtungen eingingen, bestand die Überproduktion auch 1983 fort. Der Rat erließ daher die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13). Durch den neuen Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde eine Zusatzabgabe" auf die von den Erzeugern gelieferten Milchmengen eingeführt, die über eine Referenzmenge" hinausgingen.
3 In der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr - dem Kalenderjahr 1981, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, stattdessen das Kalenderjahr 1982 oder das Kalenderjahr 1983 zu wählen - gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt. Das Königreich der Niederlande wählte das Kalenderjahr 1983 als Referenzjahr.
4 Die von einigen Erzeugern im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtungen galten auch während der gewählten Referenzjahre. Da diese Erzeuger während dieser Jahre keine Milch erzeugt hatten, konnten sie keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten.
5 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.
6 Um den genannten Urteilen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2). Nach dieser Änderungsverordnung erhielten die Erzeuger, die Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, eine (auch Quote" genannte) spezifische" Referenzmenge.
7 Die Zuteilung dieser spezifischen Referenzmenge war von mehreren Voraussetzungen abhängig. Einige dieser Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.
8 Im Anschluss an diese Urteile erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), mit der die für ungültig erklärten Voraussetzungen gestrichen wurden, damit den betroffenen Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte.
9 Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.
10 Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4). Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder II und um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten, brachten die Organe ihren Willen zum Ausdruck, die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger zu erlassen.
11 Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen entschädigungsberechtigten Erzeugern von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes abzusehen. Die Verpflichtung war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hatte, noch nicht verjährt war.
12 Später erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge erhalten haben, ein pauschaler Ersatz für die Schäden angeboten, die sie aufgrund der Anwendung der im Urteil Mulder II genannten Regelung erlitten haben.
13 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) entschied der Gerichtshof über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.
Sachverhalt
14 Der Kläger ist Milcherzeuger in den Niederlanden. Sein Vater war im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen, die am 20. April 1983 endete. Vor diesem Zeitpunkt übertrug er seinen Betrieb auf den Kläger, der die Nichtvermarktungsverpflichtung übernahm.
15 Der Kläger nahm die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Verpflichtung nicht wieder auf.
16 Nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1639/91 beantragte der Kläger die Zuteilung einer vorläufigen Referenzmenge, die er mit Bescheid vom 28. Oktober 1991 erhielt.
17 Am 22. März 1993 nahm der Algemene Inspectiedienst eine Kontrolle vor, bei der die Modalitäten der Wiederaufnahme der Milcherzeugung durch den Kläger überprüft wurden. Im Anschluss an den Bericht dieses Dienstes entzog die zuständige niederländische Behörde dem Kläger mit Bescheid vom 4. Mai 1993 die ihm zugeteilte vorläufige Referenzmenge.
Verfahren und Anträge der Parteien
18 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 30. September 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
19 Mit Beschluss vom 31. August 1994 hat das Gericht das Verfahren bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) ausgesetzt.
20 Mit Beschluss vom 11. März 1999 hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien in der informellen Sitzung vom 30. September 1998 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.
21 Durch Entscheidung vom 7. Oktober 1999 ist die Rechtssache an eine mit drei Richtern besetzte Kammer verwiesen worden.
22 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat den Kläger im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, einige Schriftstücke vorzulegen und eine Frage schriftlich zu beantworten.
23 Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Mai 2000 mündlich verhandelt und die vom Gericht mündlich gestellten Fragen beantwortet.
24 Der Kläger beantragt,
- die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm als Ersatz für den Schaden, den er vom 1. April 1984 bis zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung erlitten hat, 376 511 niederländische Gulden (NLG) zuzüglich 8 % Verzugszinsen pro Jahr ab 19. Mai 1992 zu zahlen;
- hilfsweise, die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm einen vom Gericht für angemessen erachteten Betrag zu zahlen, jedoch nicht weniger als den nach der Verordnung Nr. 2187/93 geschuldeten Betrag von 149 032 NLG zuzüglich 8 % Verzugszinsen pro Jahr ab 19. Mai 1992;
- der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
25 Der Rat beantragt,
- die Klage für teilweise unzulässig zu erklären und sie jedenfalls als unbegründet abzuweisen;
- hilfsweise, den Zeitraum zu ermitteln, auf den sich der Schaden des Klägers erstreckt, und den Parteien zur einvernehmlichen Festlegung der Höhe der Entschädigung eine Frist von zwölf Monaten nach Verkündung des Urteils zu setzen;
- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
26 Die Kommission beantragt,
- die Klage für teilweise unzulässig zu erklären und sie jedenfalls als unbegründet abzuweisen;
- hilfsweise, festzustellen, dass der Zeitraum, für den eine Entschädigung geschuldet wird, am 5. August 1987 beginnt und am 14. Juni 1991 endet, und den Parteien zur einvernehmlichen Festlegung der Höhe der Entschädigung eine Frist von zwölf Monaten nach Verkündung des Urteils zu setzen;
- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
27 Der Kläger macht geltend, die Voraussetzungen einer Haftung der Gemeinschaft für die ihm entstandenen Schäden lägen vor. Die Beklagten halten die Klage für teilweise unzulässig, da die Schadensersatzansprüche des Klägers zum Teil verjährt seien.
28 Vor der Prüfung der Frage der Verjährung ist zu klären, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt.
Vorbringen der Parteien
29 Der Kläger stellt zunächst klar, dass er nur eine Entschädigung für die Zeit bis zu dem Tag verlange, an dem er die Milcherzeugung wieder aufnehmen konnte. Der Schaden, den er nach dem Entzug seiner vorläufigen Quote erlitten habe, sei dagegen Gegenstand der unter dem Aktenzeichen T-94/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenen Rechtssache.
30 Der Kläger trägt vor, die Gemeinschaft sei für den Schaden verantwortlich, der ihm dadurch entstanden sei, dass ihm nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ab 1984 keine Quote zugestanden habe; diese Schädigung habe erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1639/91 durch die Gewährung einer vorläufigen Quote am 28. Oktober 1991 ein Ende gefunden. Er stütze seinen Antrag auf das Urteil Mulder II.
31 Die Beklagten behaupteten zu Unrecht, dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe, weil er die Milcherzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung nicht wieder aufgenommen habe. Er habe die Milcherzeugung weder 1983 wieder aufnehmen können, weil ihm dafür die finanziellen Mittel gefehlt hätten, noch im Winter 1983/1984, weil er kein Futter gehabt habe. Wenn er gewusst hätte, dass im April 1984 die Regelung über die Zusatzabgabe in Kraft treten würde, hätte er sich 1983 von seiner Familie Geld geliehen, um die Milcherzeugung unverzüglich wieder aufzunehmen. Da er dies aber nicht gewusst habe, habe er aus Gründen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit beschlossen, die Wiederaufnahme der Erzeugung zu verschieben.
32 Am 1. April 1984 sei er von der Ankündigung und dem unverzüglichen Inkrafttreten der Regelung über die Zusatzabgabe überrascht worden. Er habe sofort Kontakt mit dem Districtsbureauhouder, der zuständigen niederländischen Behörde, aufgenommen. Dieser habe ihm geantwortet, dass die im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichneten Personen, die im Referenzjahr aufgrund einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 keine Milch geliefert hätten, von der Quotenregelung ausgeschlossen seien und dass es für ihn zwecklos sei, eine solche Quote zu beantragen.
33 Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 habe er sich erneut an den Districtsbureauhouder gewandt, der ihm mitgeteilt habe, dass die Erzeuger, deren Verpflichtungen 1983 geendet hätten, weiterhin von der Gewährung einer Quote ausgeschlossen blieben. Erst 1991 habe er die Zuteilung einer Referenzmenge beantragen können.
34 Falsch sei jedenfalls die These der Beklagten, dass SLOM-Erzeuger, deren Nichtvermarktungszeitraum im Jahr 1983 geendet habe und die die Milcherzeugung nicht vor dem 1. April 1984 wieder aufgenommen hätten, keine Entschädigung beanspruchen könnten. Nach dem Urteil Spagl verstoße es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, einen Stichtag festzusetzen, der zum Ausschluss aller Erzeuger führe, die 1983 infolge der Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 keine Milch geliefert hätten. Es sei mit anderen Worten unzulässig, diesen Erzeugern vorzuwerfen, dass sie eine Regelung nicht vorhergesehen hätten, die zum Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung nicht bestanden habe und rückwirkend eingeführt worden sei. Die Gründe, aus denen der Kläger in der Rechtssache, die zum Urteil Spagl geführt habe, die Milcherzeugung nicht wieder aufgenommen habe, hätten keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung durch den Gerichtshof gehabt. Es sei unerheblich, ob dies aus persönlichen oder anderen Gründen geschehen sei.
35 Dem Argument der Beklagten, er erfuelle nicht die im Urteil Mulder II als Beleg für die Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, genannten Kriterien, hält der Kläger entgegen, bei diesen Kriterien handele es sich nicht um eine abschließende Aufzählung der Gesichtspunkte, die eine solche Absicht belegen könnten.
36 Unzutreffend sei ferner die Behauptung der Kommission, er habe auch nach der Gewährung einer vorläufigen Quote im Jahr 1991 nicht beabsichtigt, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, und sein einziges Ziel habe darin bestanden, eine Quote zu erlangen, um mit ihr Handel treiben zu können. Dieses Argument gehe ohnehin fehl, da er den Schaden, dessen Ersatz er verlange, in der Zeit vor dem Entzug der vorläufigen Quote erlitten habe.
37 Zur Berechnung des Schadensersatzes führt der Kläger aus, er habe Anspruch auf einen höheren als den in der Verordnung Nr. 2187/93 den SLOM-Erzeugern angebotenen Betrag.
38 Die Beklagten halten die Forderung des Klägers für unbegründet.
Würdigung durch das Gericht
39 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
40 Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (Urteil Mulder II, Randnr. 22). Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
41 Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14).
42 So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13). Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (Urteil Kühn, Randnr. 15).
43 Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss. Dazu hat der Gerichtshof in Randnummer 13 dieses Urteils ausgeführt:
Der Gemeinschaftsgesetzgeber durfte insoweit einen Stichtag hinsichtlich des Ablaufs des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums der Betroffenen einführen, um solche Erzeuger von [den Bestimmungen über die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge] auszuschließen, die während des gesamten oder eines Teils des fraglichen Referenzjahres aus anderen Gründen als einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung keine Milch geliefert haben. Dagegen verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in den angeführten Urteilen ausgelegt worden ist, einen solchen Stichtag so festzusetzen, dass er auch den Ausschluss solcher Erzeuger von [den genannten Bestimmungen] bewirkt, die in Erfuellung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung während des gesamten oder eines Teils des Referenzjahres keine Milch geliefert haben."
44 Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann dieses Urteil nur im Licht des Sachverhalts gesehen werden, der dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht zugrunde lag. Bei Herrn Spagl handelte es sich um einen Landwirt, der nach Ablauf seiner Verpflichtung am 31. März 1983 die Milcherzeugung nicht sofort wieder aufnehmen konnte, da ihm das für den Kauf von neuem Milchvieh erforderliche Kapital fehlte. Stattdessen kaufte er Milchkälber, zog sie selbst auf und nahm die Erzeugung im Mai oder Juni 1984 mit zwölf Kühen wieder auf (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil Spagl, Slg. 1990, I-4554, Nr. 2). Ferner geht aus dem Sitzungsbericht hervor, dass er während der Unterbrechung der Milchproduktion Erhaltungsmaßnahmen an den für sie benutzten Gebäuden und Maschinen durchgeführt hatte (Slg. 1990, I-4541, unter I 2).
45 Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 endete, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen haben, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.
46 Ferner ergibt sich aus Randnummer 23 des Urteils Mulder II, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die SLOM-Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).
47 Hat ein Erzeuger diese Absicht nicht bekundet, so kann er nicht behaupten, er habe ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt, die Milcherzeugung künftig jederzeit wieder aufnehmen zu können. Unter diesen Umständen ist er in keiner anderen Position als die Wirtschaftsteilnehmer, die keine Milch erzeugt haben und die sich nach der Einführung der Milchquotenregelung im Jahr 1984 an der Aufnahme der Milcherzeugung gehindert sahen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987 in den Rechtssachen 424/85 und 425/85, Frico u. a., Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, Mulder I, Randnr. 23, und von Deetzen, Randnr. 12).
48 Da der Kläger die Milcherzeugung in der Zeit vom Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung am 20. April 1983 bis zum Inkrafttreten der Quotenregelung am 1. April 1984 nicht wieder aufnahm, könnte seine Schadensersatzforderung nur dann begründet sein, wenn er nachwiese, dass er die Absicht hatte, die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, und daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert wurde.
49 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger, obwohl seine Nichtvermarktungsverpflichtung mehr als elf Monate vor dem Inkrafttreten der Quotenregelung endete, die Milcherzeugung bis dahin nicht wieder aufgenommen hatte. Ferner hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er Kontakt mit den nationalen Behörden aufnahm, um 1984 bei Inkrafttreten der Milchquotenregelung eine Referenzmenge zu erhalten. Schließlich hat er nicht dargetan, dass er andere Schritte unternommen hat, die beweisen könnten, dass er beabsichtigte, die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Verpflichtung wieder aufzunehmen. Belege über den Kauf von Grassamen, die teilweise vom August 1983 stammen, genügen dabei nicht als Nachweis für eine solche Absicht.
50 Zudem folgt aus der Tatsache, dass der Kläger bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1639/91 eine vorläufige Referenzmenge erhielt, entgegen seinem Vorbringen nicht, dass er im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Anspruch auf eine Entschädigung hätte.
51 Die Zuteilung der Quoten war in Verordnungen des Rates und der Kommission vorgesehen, die dazu dienten, eine durch eine vorangegangene rechtswidrige Handlung entstandene Situation zu bereinigen. Um zu gewährleisten, dass diejenigen in den Genuss der Quoten kamen, die tatsächlich die Absicht hatten, Milch zu erzeugen, und um zu verhindern, dass Erzeuger sie allein deshalb beantragten, um aus ihnen wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, hat der Verordnungsgeber ihre Gewährung von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig gemacht.
52 Die Tatsache, dass ein Erzeuger keine Quote erhielt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfuellte, die in den zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 bestimmten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen waren, schließt nicht aus, dass er bei Ablauf seiner Verpflichtung darauf vertrauen durfte, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können, und dass er folglich unter den im Urteil Mulder II genannten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch hat. Möglich ist aber auch, dass Erzeuger die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung nicht wieder aufnehmen wollten und einige Jahre später eine Referenzmenge erhielten, soweit sie die dann geltenden Voraussetzungen erfuellten.
53 Somit beweist die spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge für sich allein nicht, dass der Kläger am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Absicht hatte, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.
54 Daraus folgt, dass die Gemeinschaft gegenüber dem Kläger nicht aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 haftet, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen einer solchen Haftung erfuellt sind.
55 Unter diesen Umständen braucht die Frage der Verjährung nicht weiter geprüft zu werden.
56 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
57 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er gemäß den Anträgen des Rates und der Kommission die Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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