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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: T-54/00
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 2742/199, Verordnung (EG) Nr. 685/95, Verordnung (EWG) Nr. 3760/92, VerfO, Beitrittsakte
Vorschriften:
EGV Art. 230 Abs. 4 | |
Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 | |
Verordnung (EG) Nr. 685/95 | |
Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 | |
VerfO Art. 44 § 1 a | |
Beitrittsakte Art. 161 Abs. 1 f |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
19. September 2001(1)
"Fischerei - Erhaltung der Fischereiressourcen - Austausch von Fangquoten - Übertragung der der Portugiesischen Republik für den Fang von Sardellen zugeteilten Quote - Nichtigkeitsklage - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit"
Parteien:
In den Rechtssachen T-54/00 und T-73/00
Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa mit Sitz in San Sebastián (Spanien),
Federación de Cofradías de Pescadores de Vizcaya mit Sitz in Bilbao (Spanien) und
Federación de Cofradías de Pescadores de Cantabria mit Sitz in Santander (Spanien)
sowie
59 Kläger, die im Anhang dieses Beschlusses namentlich aufgeführt sind,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. García-Gallardo Gil-Fournier und D. Domínguez Pérez,
Kläger in der Rechtssache T-54/00,
Nicólas Martínez Rey y otro CB mit Sitz in Ares, La Coruña (Spanien),
Porvenir Numero Cuatro, SL mit Sitz in Riviera, La Coruña (Spanien),
Hermanos Deza, SL mit Sitz in Sanxenxo, Pontevedra (Spanien)
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. García-Gallardo Gil-Fournier und D. Domínguez Pérez,
Klägerinnen in der Rechtssache T-73/00,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Carbery, I. Díez Parra und M. Sims-Robertson als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und J. Guerra Fernández als Bevollmächtigte mit Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung in beiden Rechtssachen der neunten Rubrik des Anhangs I D der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zurÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (ABl. L 341, S. 1) sowie wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit von Anhang IV Nummer 1.1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71, S. 5)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter K. Lenaerts und M. Jaeger,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) lautet:
"In Bezug auf die Nutzungstätigkeiten besteht das allgemeine Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, die verfügbaren und zugänglichen lebenden Meeresressourcen zu schützen und zu erhalten und dafür zu sorgen, dass sie unter wirtschaftlichen und sozial angemessenen Bedingungen rationell, verantwortungsvoll, dauerhaft und unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Ökosystem des Meeres bewirtschaftet werden und dabei insbesondere den Bedürfnissen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher Rechnung getragen wird.
Zu diesem Zweck wird eine gemeinschaftliche Regelung zur Steuerung der Nutzungstätigkeiten eingeführt, die zu einem dauerhaften Gleichgewicht zwischen den Ressourcen und der Nutzung in den verschiedenen Fanggebieten führen muss ..."
2.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 bestimmt hierzu Folgendes:
"Zur rationellen, verantwortungsvollen und dauerhaften Nutzung der Ressourcen legt der Rat, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit fest. Diese Maßnahmen werden anhand der verfügbaren biologischen, sozio-ökonomischen und technischen Gutachten und insbesondere der Berichte des in Artikel 16 genannten Ausschusses ausgearbeitet."
3.
Außerdem ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 4 Ziffern i und ii der Verordnung Nr. 3760/92, dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, gegebenenfalls auf Mehrjahresbasis, die zulässige Gesamtfangmenge (im Folgenden: TAC) und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand für jede Fischerei oder Fischereigruppe von Fall zu Fall festlegt und die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so aufteilt, dass für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist. Auf Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten kann der Rat jedoch der Entwicklung bei den Kleinstquoten und dem regelmäßigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung tragen.
4.
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 sieht schließlich vor, dass die Mitgliedstaaten nach Mitteilung an die Kommission die ihnen zugeteilten Fangrechte ganz oder teilweise austauschen können.
5.
Gestützt auf die Artikel 4 und 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (ABl. L 341, S. 1) die TAC für bestimmte Fischbestände für das Jahr 2000 festgelegt. Für Sardellen sieht diese Verordnung für das vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) festgelegte und definierte Statistische Gebiet (im Folgenden: ICES-Gebiet) eine TAC von 16 000 t vor. Davon entfallen 14 400 t auf das Königreich Spanien und 1 600 t auf die Französische Republik (achte Rubrik in Anhang I D der Verordnung). Für die ICES-Gebiete IX und X sowie das vom Ausschuss für die Fischerei im Mittleren Ostatlantik (CECAF) definierte CECAF-Gebiet 34.1.1 wurde eine TAC von 10 000 t festgelegt. Davon entfielen 4 780 t auf das Königreich Spanien und 5 220 t auf die Portugiesische Republik (neunte Rubrik in Anhang I D der Verordnung).
6.
Diese für das ICES-Gebiet VIII festgelegte TAC für Sardellen lag aufgrund wissenschaftlicher Gutachten, wonach die Biomasse des Laicherbestands im Jahr 2000 einen gefährlich niedrigen Stand erreichen könnte, deutlich unter der TAC, die in den Vorjahren für dieses Gebiet genehmigt worden war. Nachdem jedoch Anfang 2000 günstigere wissenschaftliche Schätzungen über die Größe der Biomasse vorlagen, beschloss der Rat, die TAC für Sardellen für dieses Gebiet zuändern und dasselbe Niveau wie in den Vorjahren, nämlich 33 000 t, festzulegen; davon entfielen 29 700 t auf das Königreich Spanien und 3 300 t auf die Französische Republik (Verordnung [EG] Nr. 1446/2000 des Rates vom 16. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 2742/1999 [ABl. L 163, S. 3]).
7.
Zu der TAC, die der Französischen Republik für das ICES-Gebiet VIII zugewiesen war, ist außerdem die Sardellenquote hinzuzurechnen, die diesem Land seit 1995 von der Portugiesischen Republik jährlich abgetreten wird.
8.
Die Französische Republik und die Portugiesische Republik tauschen nämlich alljährlich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 ihnen zugeteilte Fangrechte aus. Die Art und die Bedingungen dieses Austauschs sind in Anhang IV Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71, S. 5) geregelt:
"Der Austausch zwischen Frankreich und Portugal kann von 1995 bis 2002 stillschweigend verlängert werden, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit vorbehalten, die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern.
Der Austausch betrifft die folgenden TAC:
i) Sobald für die ICES-Gebiete VIII und IX eine gemeinsame TAC für Sardellen festgelegt worden ist, tritt Portugal Frankreich jährlich 80 % seiner Fangmöglichkeiten ab, die ausschließlich in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gefischt werden dürfen; ..."
9.
Der Rat hat in der neunten Rubrik in Anhang I D der Verordnung Nr. 2742/1999 bestimmt, dass bis zu 3 000 t der der Portugiesischen Republik für das Jahr 2000 für die ICES-Gebiete IX und X sowie für das CECAF-Gebiet 34.1.1 (siehe Randnr. 5) zugewiesenen Sardellenquote von 5 220 t in den Gewässern des Untergebiets ICES VIII, das der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Französischen Republik unterliegt, gefischt werden dürfen (im Folgenden: angefochtene Bestimmung).
Zum Verfahren in der Rechtssache T-54/00
10.
Aufgrund dessen haben 59 Reeder (natürliche Personen, Gütergemeinschaften und Gesellschaften) aus den spanischen Provinzen Asturien, La Coruña, Pontevedra und Lugo sowie drei Zusammenschlüsse von Reederverbänden aus den Provinzen Guipúzcoa, Kantabrien und Vizcaya mit Klageschrift, die am 11. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
11.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger auch beantragt, den Vollzug der angefochtenen Bestimmung auszusetzen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Juli 2000 in der Rechtssache T-54/00 R (Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, II-2875) zurückgewiesen; im Rechtsmittelverfahren (Rechtssache C-300/00 P[R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797) wurde dieser Beschluss durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 bestätigt.
12.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 17. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Am 5. Juli 2000 haben sich die Kläger zu dieser Einrede geäußert.
13.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2000 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Sie hat am 4. Oktober 2000 ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht, zu dem sich der Rat und die Kläger am 20. Dezember 2000 bzw. am 8. Januar 2001 geäußert haben.
Zum Verfahren in der Rechtssache T-73/00
14.
Mit Klageschrift, die am 27. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben drei Reeder aus den spanischen Provinzen La Coruña und Pontevedra Klage erhoben, die den gleichen Gegenstand betrifft wie die Rechtssache T-54/00.
15.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 26. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Am 5. Juli 2000 haben sich die Kläger zu dieser Einrede geäußert.
16.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2000 haben die Kläger beantragt, ihre Klage mit der Klage in der Rechtssache T-54/00 wegen des gleichen Streitgegenstands zu verbinden. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2000 hat der Rat dem Gericht mitgeteilt, dass er sich einer derartigen Klageverbindung widersetze.
17.
Mit Beschluss vom 6. November 2000 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Sie hat am 14. Dezember 2000 ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht, zu dem sich der Rat und die Kläger am 9. Februar 2001 bzw. am 5. März 2001 geäußert haben.
Die Anträge der Beteiligten in den Rechtssachen T-54/00 und T-73/00
18.
Die Kläger beantragen,
- die Klagen für zulässig zu erklären;
- die angefochtene Bestimmung für nichtig zu erklären;
- festzustellen, dass Anhang IV Nummer 1.1 Ziffer i der Verordnung Nr. 685/95 rechtswidrig ist;
- dem Rat und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19.
Der Rat und die Kommission beantragen,
- die Klagen für unzulässig zu erklären;
- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Verbindung der Klagen
20.
Da die Klagen in den Rechtssachen T-54/00 und T-73/00 miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Zur Zulässigkeit
21.
Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend und entscheidet gemäß diesem Artikel ohne Fortsetzung des Verfahrens.
22.
In beiden Rechtssachen stützt der Rat sein Vorbringen zur Unzulässigkeit der Klagen auf die fehlende Klagebefugnis der Kläger. In der Rechtssache T-73/00 rügt er allerdings zusätzlich, dass nicht eindeutig geklärt sei, wer die Kläger seien.
23.
Das Gericht prüft zunächst diese zweite Rüge. Anschließend wird es die Rüge behandeln, dass die Kläger nicht klagebefugt seien.
Zu der Rüge, dass in der Rechtssache T-73/00 nicht eindeutig geklärt sei, wer die Kläger seien
Vorbringen der Beteiligten
24.
Der Rat macht geltend, die Klage in der Rechtssache T-73/00 sei für unzulässig zu erklären, da sie nicht die formalen Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für die Bestimmung der Kläger erfülle. Die Kläger seien nämlich nicht eindeutig bestimmbar, weil die Klage laut der ersten Seite der Klageschrift von den Reedern (natürliche Personen, Gütergemeinschaften und Gesellschaften) derProvinzen La Coruña und Pontevedra erhoben werde, was die Annahme nahelege, dass es sich um alle Reeder dieser beiden Provinzen handele, während in der Anlage zur Klageschrift nur die Namen von drei Fischereiunternehmen stünden.
25.
Der Rat erklärt dazu, nach ständiger Rechtsprechung müsse der Streitgegenstand in der Klageschrift so klar und genau angegeben sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gemeinschaftsrichter die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht werde (Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Koelman/Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21). Diese Rechtsprechung gelte auch für die Bestimmung der Kläger, denn ohne eine derartige Bestimmung sei es der Verteidigung nicht möglich, die Klagebefugnis der Kläger im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 230 Absatz 4 EG zu prüfen.
26.
Die Kläger erklären, das vom Rat angeführte Problem der Bestimmung sei dadurch zu erklären, dass sie sich eigentlich an der Klage in der Rechtssache T-54/00 hätten beteiligen sollen, jedoch nicht rechtzeitig alle notwendigen Bescheinigungen zusammengebracht hätten und daher gezwungen gewesen seien, die vorliegende Klage zu erheben. In materieller Hinsicht stützen die Kläger ihr Vorbringen auf die in der Rechtssache T-54/00 eingereichten Schriftsätze.
Würdigung des Gerichts
27.
Nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift Namen und Wohnsitz des Klägers enthalten. Es ist zu prüfen, ob diese Formvorschrift im vorliegenden Fall eingehalten wurde.
28.
Auf der ersten Seite der Klageschrift heißt es, dass die Klage "von den im Anhang I der Klageschrift bezeichneten Reedern (natürliche Personen, Gütergemeinschaften und Gesellschaften) der Provinzen La Coruña und Pontevedra" erhoben worden ist. Anhang I der Klageschrift enthält Kopien amtlicher Dokumente über drei Reeder: Nicólas Martínez Rey y otro CB, Porvenir Numero Cuatro SL und Hermanos Deza SL. Diese Dokumente bescheinigen gemäß Artikel 44 § 5 der Verfahrensordnung die Rechtspersönlichkeit dieser drei Reeder und die Ordnungsgemäßheit der Prozessvollmacht, die sie den Rechtsanwälten zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erteilt haben. Außerdem sind den Dokumenten Name und Wohnsitz der Kläger zu entnehmen.
29.
Somit ist zwar bedauerlich, dass auf der ersten Seite der Klageschrift nicht klar angegeben worden ist, wer die Kläger sind, doch ergibt sich dies mit hinreichender Klarheit aus dem Schriftsatz selbst.
30.
Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zu der Rüge, dass die Kläger nicht klagebefugt seien
Vorbringen der Beteiligten
31.
Der Rat hält die Klagen für unzulässig, weil die angefochtene Bestimmung ein normativer Rechtsakt von allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 EG sei; sie gelte nämlich für objektiv bestimmte Sachverhalte und zeitige Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umrissene Personengruppen. Gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG seien natürliche und juristische Personen jedoch grundsätzlich nicht befugt, gegen einen solchen Akt Nichtigkeitsklage zu erheben.
32.
Hilfsweise trägt der Rat vor, dass die angefochtene Bestimmung die Kläger nicht unmittelbar und individuell betreffe.
33.
Die Kläger gehörten entgegen ihrer Behauptung nicht zu einem geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern; zum einen umfassten sie nicht unbedingt alle spanischen Fischer, die im ICES-Gebiet VIII Sardellen fangen dürften, und zum anderen betreffe die angefochtene Entscheidung in erster Linie Sardellenfischer, die in Frankreich oder Portugal ansässig seien.
34.
Die Fischer und Fischereiunternehmen müssten zuerst eine von den französischen Behörden ausgestellte Lizenz besitzen, um einen Teil der der Französischen Republik zugeteilten Sardellenquote fangen zu können. Die Notwendigkeit der Einschaltung der nationalen Behörden bedeute, dass die angefochtene Bestimmung die Kläger nicht unmittelbar betreffe.
35.
Schließlich seien die von Vereinigungen erhobenen Klagen nach ständiger Rechtsprechung in drei Arten von Fällen zulässig, d. h., wenn ihnen nach einer Rechtsvorschrift Verfahrensrechte zustünden, wenn ihre Mitglieder klagebefugt seien oder wenn die Vereinigungen nachgewiesen hätten, dass ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt seien. Im vorliegenden Fall liege in Bezug auf die Vereinigungen keiner dieser Fälle vor, so dass die Klage auch insoweit unzulässig sei.
36.
Die Kommission unterstützt die vom Rat geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit.
37.
Die Kläger weisen zunächst darauf hin, dass sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung nicht vor den spanischen Gerichten anfechten könnten, da es zu ihr keine nationale Durchführungsvorschrift gebe. Insofern würde es gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen, wenn die vorliegenden Klagen wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen würden. Das Gericht müsse vor allem die Bestimmungen des Vertrages über die Klagebefugnis der Prozessparteien dem jeweiligen Fall angemessen auslegen.
38.
Die angefochtene Bestimmung sei zwar von allgemeiner Geltung, betreffe die Kläger jedoch unmittelbar und individuell.
39.
Erstens ergebe sich die individuelle Betroffenheit der Kläger durch die angefochtene Vorschrift daraus, dass die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23; im Folgenden: Beitrittsakte), wonach dem Königreich Spanien 90 % und der Französischen Republik 10 % der TAC für Sardellen im ICES-Gebiet VIII zugeteilt worden seien, und nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 verpflichtet gewesen seien, beim Erlass der angefochtenen Vorschrift die Besonderheit ihrer Lage zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn. 25 bis 30).
40.
Der vorliegende Fall unterscheide sich nämlich von anderen Fischereisachen, in denen das Gericht festgestellt habe, dass die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 angesichts ihres sehr allgemeinen Charakters keine präzise Verpflichtung begründen könnten, die Lage bestimmter Wirtschaftsteilnehmer besonders zu berücksichtigen (Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-194/95, Area Cova u. a./Rat, Slg. 1999, II-2271, Randnr. 45). In den vorliegenden Rechtssachen seien die betroffenen Personen nämlich deshalb viel klarer bestimmt, weil den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1446/2000 zufolge die Verpflichtung des Rates, die Interessen der Betroffenen gemäß diesen Bestimmungen zu berücksichtigen, individuell für jedes Gebiet gelte, so dass der Rat bezüglich des ICES-Gebietes VIII nur die Interessen der spanischen und der französischen Wirtschaftsteilnehmer habe berücksichtigen können. Außerdem sei der Rat gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte verpflichtet gewesen, die besondere Lage der spanischen Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen, denen ein Anrecht auf 90 % der TAC für Sardellen im ICES-Gebiet VIII eingeräumt worden sei.
41.
Zweitens betreffe die angefochtene Bestimmung die Kläger individuell, weil der Rat bei Erlass der Bestimmung die Zahl der Schiffe, die in dem betroffenen Gebiet im Jahr 2000 hätten fischen dürfen, gekannt habe oder zumindest hinreichend genau hätte kennen können. Es sei nämlich dieselbe Zahl wie in den Vorjahren gewesen. Der Rat habe durch den Erlass der Verordnung Nr. 1446/2000, mit der er für Sardellen im ICES-Gebiet VIII die gleiche TAC wie in den Vorjahren festgelegt habe, gezeigt, dass ihm die Zahl der Fangschiffe in diesem Gebiet bekannt gewesen sei.
42.
Drittens betreffe die angefochtene Entscheidung die Kläger individuell, weil ihnen im Gegensatz zu den französischen Reedern, die zum Fischfang im ICES-Gebiet VIII befugt seien, durch die Übertragung der Sardellenquote erhebliche Schäden sowohl wirtschaftlicher als auch ökologischer Art entstünden. Diese Schlussfolgerung sei vor allem insofern zwingend, als die spanischen Reeder mehrals ihre französischen Berufskollegen vom Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII abhingen und ihnen eine Umstellung nur schwer möglich sei.
43.
Viertens bildeten die Kläger einen geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, der durch die angefochtene Bestimmung besonders betroffen sei. Es gebe im vorliegenden Fall nämlich zwei klar abgegrenzte Gruppen: diejenigen, die von der Quotenübertragung profitierten, und diejenigen, die von ihr nicht profitierten. Nur die spanischen Fischer gehörten ausschließlich zur zweiten Gruppe.
44.
Dieser Kreis sei im vorliegenden Fall zwar streng genommen nicht absolut festgelegt, da die Lizenzen vierteljährlich vergeben würden. Faktisch sei er jedoch geschlossen, da der Zugang neuen Fischern, die zum Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII berechtigt seien, wegen der administrativen Schwierigkeiten, die sie dabei bewältigen müssten, praktisch verwehrt sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Listen der Schiffe, die eine Lizenz für den Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII hätten, fast immer gleich blieben und sich nicht von einem Jahr zum anderen änderten, es sei denn, ein Schiff werde ersetzt.
45.
Da die Kläger eine Klage auf Nichtigkeit der angefochtenen Bestimmung innerhalb der zweimonatigen Frist hätten erheben müssen, hätten sie nicht abwarten können, bis alle Lizenzen für die vier Quartale des Jahres 2000 vorgelegen hätten, um dann anhand dieser Listen die Richtigkeit ihrer Behauptung, dass die spanischen Sardellenfischer ein geschlossener Kreis seien, zu beweisen. Die Listen der Lizenzinhaber für den Sardellenfang für 2000 seien allerdings zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme zu dem Streithilfeschriftsatz der Kommission abgeschlossen gewesen und zeigten, dass die Zahl der Lizenzinhaber konstant geblieben sei. Nahezu sämtliche Kläger hätten für das Jahr 2000 eine Lizenz für den Sardellenfang beantragt und erhalten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Fangschiffe durch neue Schiffe ersetzt worden seien bzw. die Reeder sich auf den Fang anderer Fischarten umgestellt hätten.
46.
Außerdem betreffe die angefochtene Bestimmung die Kläger unmittelbar, weil sie ihnen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht einen unmittelbaren Schaden zufüge. Dieser unmittelbare Zusammenhang werde durch keine nationale Maßnahme unterbrochen, weil sie von den französischen Behörden keine Sardellenfanglizenzen erhalten könnten.
47.
Schließlich seien die drei Zusammenschlüsse von Reederverbänden auch deshalb klagebefugt, weil sie die Interessen der von der angefochtenen Bestimmung individuell und unmittelbar betroffenen Reeder durch den Eintritt in deren Rechte wahrnähmen.
Würdigung des Gerichts
48.
Die vorliegenden Klagen sind von 62 Reedern und drei Zusammenschlüssen zur Vertretung der gemeinsamen Interessen von Reederverbänden erhoben worden. Das Gericht wird die Zulässigkeit der Klagen im Hinblick auf jede der beiden Klägergruppen prüfen.
- Zur Zulässigkeit der Klagen der Reeder
49.
Die Kläger räumen ein, dass die angefochtene Bestimmung eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung ist, die den Klägern gegenüber von allgemeiner Geltung ist.
50.
Trotz der allgemeinen Geltung der angefochtenen Bestimmung ist allerdings zu prüfen, ob sie die Kläger trotzdem unmittelbar und individuell betrifft. Die allgemeine Geltung einer Handlung schließt nämlich nicht aus, dass sie bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994, in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).
51.
Was zunächst die Frage betrifft, ob die Kläger von der angefochtenen Bestimmung individuell betroffen sind, so kann eine natürliche oder juristische Person als von einer Vorschrift allgemeiner Geltung individuell betroffen angesehen werden, wenn die betreffende Vorschrift sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-120/98, Alce/Kommission, Slg. 1999, II-1395, Randnr. 19).
52.
Die Kläger tragen dazu erstens vor, dass sie von der angefochtenen Bestimmung individuell betroffen seien, weil der Rat bei deren Erlass nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 und Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte verpflichtet gewesen sei, ihre besondere Lage zu berücksichtigen.
53.
Der Gerichtshof und das Gericht haben zwar Nichtigkeitsklagen, die gegen einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung erhoben wurden, für zulässig erklärt, wenn eine höherrangige Rechtsnorm dem Urheber des Rechtsakts die Berücksichtigung der besonderen Lage der klagenden Partei vorschrieb (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 21 bis 31, vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11, sowie Urteile des Gerichtsin den Rechtssachen Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 50, Randnrn. 67 bis 78, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 90).
54.
Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte, wonach dem Königreich Spanien 90 % der TAC für Sardellen im ICES-Gebiet VIII zugeteilt worden sind, während die restlichen 10 % auf die Französische Republik entfallen, betrifft jedoch ausschließlich die Aufteilung der Sardellenquote in diesem Gebiet. Die Bestimmung enthält keinen Hinweis auf die Lage der Sardellenfischer der beiden in diesem Gebiet fangberechtigten Länder und schon gar nicht auf eine Verpflichtung des Rates, die besondere Lage dieser Fischer zu berücksichtigen, wenn er eine Übertragung von Sardellenquoten von einem Nachbargebiet auf dieses Gebiet genehmigt.
55.
Die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 sollen allein den Rahmen festlegen, in dem der Rat auf Vorschlag der Kommission die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Festsetzung der Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeiten erlassen kann. Diese Vorschriften betreffen somit die im Fischereisektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer nur allgemein (vgl. in diesem Sinne Beschluss Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, zitiert oben in Randnr. 11, Randnr. 38; siehe auch zu Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 den oben in Randnr. 40 zitierten Beschluss Area Cova u. a./Rat, Randnr. 44). Keinesfalls können sie dahin ausgelegt werden, dass sie den Rat zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Kläger verpflichten.
56.
Diese Feststellung wird auch nicht durch das Argument der Kläger entkräftet, dass der Rat nach der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1446/2000 verpflichtet sei, die in den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 genannten Kriterien für jedes Fanggebiet gesondert anzuwenden. Auch wenn es eine derartige Verpflichtung tatsächlich gäbe, würde sie sich nämlich nicht allein auf die Lage der im ICES-Gebiet VIII zum Sardellenfang berechtigten spanischen Fischer, sondern auf die Lage sämtlicher in diesem Gebiet im Fischereisektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer beziehen. Außerdem ist zu bemerken, dass diese Verpflichtung, wenn es sie gäbe, bei Erlass der angefochtenen Bestimmung nicht galt, da die Verordnung Nr. 1446/2000 nach dieser Bestimmung erlassen worden ist.
57.
Dieses erste Argument ist daher zurückzuweisen.
58.
Zweitens meinen die Kläger, dass die angefochtene Bestimmung sie individuell betreffe, weil der Rat die betroffenen Schiffe zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Vorschrift gekannt habe oder hätte kennen können.
59.
Für diese Behauptung gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt. Der Rat hatte nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bestimmung keine besonderen Informationen über die unter spanischer Flagge fahrenden Schiffe, die für das erste Quartal des Jahres 2000 eine Lizenz für den Sardellenfang besaßen, da die entsprechenden Lizenzen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben worden waren.
60.
Dabei ist unerheblich, dass die Zahl der spanischen Fischer, die zum Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII berechtigt waren, in den Vorjahren angeblich gleich gewesen war. Nach der Rechtsprechung bedeutet nämlich der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach ihrer Zahl mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 22, und des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 64). Im vorliegenden Fall sind die Kläger von der angefochtenen Bestimmung aufgrund eines durch diese bestimmten objektiven Tatbestands betroffen, d. h. aufgrund ihrer Eigenschaft als Reeder von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, dem Fangrechte für Sardellen im ICES-Gebiet VIII zugeteilt werden können.
61.
Ebenso lässt sich die Tatsache, dass der Rat mit der Verordnung Nr. 1446/2000 die gleiche TAC wie in den Vorjahren festgelegt hat, entgegen der Ansicht der Kläger nicht als Indiz dafür werten, dass der Rat die Zahl der Schiffe gekannt hat, die im ICES-Gebiet VIII Sardellen fangen dürfen. Eine TAC wird vom Rat nämlich nicht anhand der Zahl der in einem bestimmten Gebiet operierenden Fangschiffe, sondern gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 anhand von "Bewirtschaftungszielen und -plänen" bestimmt, die der Rat festgelegt hat, um eine rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der Meeresressourcen zu gewährleisten. Aber selbst wenn die Ansicht der Kläger richtig wäre, wäre ein solches Indiz im Rahmen dieses Arguments ohne Bedeutung, da es für alle im ICES-Gebiet VIII zum Fischfang berechtigten Schiffe gelten würde, d. h. sowohl für unter spanischer Flagge fahrende Schiffe als auch für solche unter französischer Flagge. Es kann daher nicht zum Nachweis dafür dienen, dass der Rat von der besonderen Lage der Kläger Kenntnis gehabt hat.
62.
Dieses zweite Argument der Kläger ist daher zurückzuweisen.
63.
Drittens machen die Kläger geltend, dass sie von der angefochtenen Bestimmung wegen der besonderen Auswirkungen, die diese sowohl in wirtschaftlicher als auch in ökologischer Hinsicht auf ihre Lage habe, individuell betroffen seien.
64.
Der Umstand, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Adressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, vermag diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-39/98, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 1998, II-4207, Randnr. 22). Dies ist, wie in Randnummer 60 dargelegt worden ist, hier aber der Fall.
65.
Selbst wenn für die Entscheidung, ob die angefochtene Bestimmung die Kläger aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt, deren Auswirkungen tatsächlich in Betracht zu ziehen wären, haben die Kläger ihre Behauptung, dass den spanischen Sardellenfischern durch die angefochtene Bestimmung erhebliche Schäden wirtschaftlicher und ökologischer Art entstünden, jedenfalls nicht bewiesen.
66.
Außerdem ist zu bezweifeln, dass allein die spanischen Sardellenfischer von diesen Auswirkungen betroffen sind.
67.
Wenn die Verkaufspreise für Sardellen nämlich, wie die Kläger behaupten, aufgrund der zusätzlichen Fangmengen der französischen Fischer fielen, wären Letztere von einem derartigen Preisverfall aller Wahrscheinlichkeit nach ebenso betroffen wie die spanischen Fischer.
68.
Was die von den Klägern geltend gemachten ökologischen Schäden angeht, so betreffen diese Schäden, wenn die Quotenübertragung zu einem Rückgang des Sardellenbestands im ICES-Gebiet VIII führt, alle Sardellenfischer und damit auch die in diesem Gebiet tätigen französischen Fischer.
69.
Außerdem beeinträchtigt die angefochtene Bestimmung unbestreitbar auch die Interessen der portugiesischen Sardellenfischer, da deren Fangmöglichkeiten durch diese Vorschrift eingeschränkt sind. Die Übertragung von Quoten der Portugiesischen Republik auf die Französische Republik aufgrund dieser Bestimmung nimmt nämlich den portugiesischen Fischern die Möglichkeit, in den ICES-Gebieten IX und X sowie im CECAF-Gebiet 34.1.1 insgesamt 5 220 t Sardellen zu fangen.
70.
Dieses dritte Argument ist daher zurückzuweisen.
71.
Viertens machen die Kläger geltend, als spanische Fischer, die von der Übertragung der Sardellenquote für das ICES-Gebiet VIII nicht profitierten, gehörten sie zu einem geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, die von der angefochtenen Vorschrift besonders betroffen seien.
72.
Die von den Klägern geltend gemachten Tatsachen sind jedoch nicht als Umstände anzusehen, die die Anwendung der angefochtenen Bestimmung ein für allemal allein auf diejenigen spanischen Reeder beschränken, die Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII betreiben.
73.
Daher lässt sich trotz technischer Voraussetzungen und Verwaltungsformalitäten nicht ausschließen, dass Reeder, die die betreffende Tätigkeit noch nicht ausgeübt hatten, dies im Laufe des Wirtschaftsjahres 2000 hätten tun können und demzufolge von der angefochtenen Bestimmung betroffen gewesen wären (vgl. in diesem Sinne zum Bestehen eines geschlossenen Kreises von Schiffen mit einer Lizenz zum Fang von Schwarzem Heilbutt in den Teilbereichen 2 und 3 der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik [NAFO], Beschluss Area Cova u. a./Rat, Randnr. 29, siehe oben, Randnr. 40).
74.
Ebenso kann die Tatsache, dass nach den Listen über die spanischen Lizenzinhaber für den Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII die Zahl der Fischer in den Vorjahren gleich war, nicht als Beweis eines geschlossenen Kreises von Wirtschaftsteilnehmern dienen. Die Zahl der jährlich ausgestellten Lizenzen kann nämlich schwanken, weil bestimmte Fischer, die in den Vorjahren eine Lizenz für den Sardellenfang besaßen, sich hätten entschließen können, im Jahr 2000 eine andere Fischart zu fangen, und andere Fischer, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bestimmung noch keine Sardellen im ICES-Gebiet VIII gefangen hatten, dies für den weiteren Verlauf des Jahres ins Auge hätten fassen können.
75.
Dieses vierte Argument ist demzufolge zurückzuweisen.
76.
Aus all diesen Erwägungen sind die 62 Reeder, die die vorliegende Klage erhoben haben, von der angefochtenen Bestimmung nicht individuell betroffen.
- Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie von den Zusammenschlüssen von Reederverbänden erhoben wurde
77.
Die Zusammenschlüsse von Reederverbänden haben lediglich vorgetragen, dass sie klagebefugt seien, weil die Mitglieder der Verbände, die sie verträten, klagebefugt seien. Sie haben nicht geltend gemacht, dass ihre eigenen Interessen als Vereinigung betroffen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 29 f.; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 50, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 23).
78.
Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sein und daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihren Mitgliedern als Einzelnen die Erhebungdieser Klage verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1003, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 14 und 29). Die Reeder sind aber, wie vorstehend festgestellt worden ist, von der angefochtenen Bestimmung nicht individuell betroffen.
79.
Daraus folgt, dass diese Zusammenschlüsse im vorliegenden Fall von der angefochtenen Bestimmung nicht individuell betroffen sind.
Ergebnis
80.
Da die beiden Klägergruppen nach alledem nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 230 Absatz 4 EG erfüllen, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie von der angefochtenen Bestimmung unmittelbar betroffen sind.
81.
Die Unzulässigkeit der Klagen hat zur Folge, dass die von den Klägern gegen Anhang IV Nummer 1.1 Ziffer i der Verordnung Nr. 685/95 erhobene Rüge der Rechtswidrigkeit ebenfalls unzulässig ist.
82.
Die durch Artikel 241 EG eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung oder einer Handlung von allgemeiner Geltung geltend zu machen, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Durchführungsmaßnahme bildet, stellt kein selbständiges Klagerecht dar und kann nur inzident wahrgenommen werden. Ist in der Hauptsache kein Klageweg eröffnet, kann Artikel 241 EG nicht herangezogen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1981, 2141, Randnr. 17, und vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 36, sowie des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-154/94, CSF und CSME/Kommission, Slg. 1996, II-1377, Randnr. 16).
83.
Im Übrigen ist das Argument der Kläger zurückzuweisen, dass die Entscheidung des Gerichts, ihre Klagen wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen, insofern gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen würde, weil die angefochtene Vorschrift keinen Erlass von Durchführungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten vorsehe und die Kläger daher die Rechtmäßigkeit der Vorschrift nicht vor den nationalen Gerichten anfechten könnten.
84.
Das Gericht hat nämlich in seinem in Randnummer 60 zitierten Urteil ACAV u. a./Rat (Randnr. 68) festgestellt, dass derartige Umstände, selbst wenn sie bewiesen wären, keine Änderung des im EG-Vertrag geregelten Rechtsschutz- und Verfahrenssystems rechtfertigen. Keinesfalls kann deshalb eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig erklärt werden, die nicht diein Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 26, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 38).
85.
Außerdem ist den Klägern nicht jedes Klagerecht gegen die etwaigen Auswirkungen der angefochtenen Bestimmung genommen. Die Betroffenen können nämlich, wenn sie der Ansicht sind, dass ihnen aus dieser Handlung unmittelbar ein Schaden entstanden ist, diese jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens wegen außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 235 EG und 288 EG in Frage stellen (Beschluss Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 52, zitiert oben in Randnr. 64).
86.
Der allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach jede Person, deren Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, Anspruch auf die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Artikel 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat, ist daher im vorliegenden Fall beachtet worden.
87.
Aus all diesen Gründen sind die Klagen als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
88.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Außerdem bestimmt Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung, dass die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten sowie die des Rates aufzuerlegen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Rechtssachen T-54/00 und T-73/00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
3. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 19. September 2001
Ende der Entscheidung
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