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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: T-598/97
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 2155/97, Verordnung (EG) Nr. 165/97
Vorschriften:
EGV Art. 173 (jetzt EGV Art. 230) | |
Verordnung (EG) Nr. 2155/97 | |
Verordnung (EG) Nr. 165/97 |
Auch wenn die Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren neben anderen Gesichtspunkten für die Frage berücksichtigt werden kann, ob dieses Unternehmen von der am Ende dieses Verfahrens erlassenen Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) individuell betroffen ist, so kann diese Beteiligung doch, wenn keine anderen Gesichtspunkte gegeben sind, die eine besondere Situation begründen, die dieses Unternehmen im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, als solche kein Recht für das Unternehmen entstehen lassen, gegen diese Verordnung zu klagen. Die bloße Tatsache, dass einige klagende Unternehmen in der angefochtenen Verordnung namentlich genannt sind, kann insoweit zu keiner anderen Beurteilung führen.
( vgl. Randnrn. 61-62 )
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2002. - British Shoe Corporation Footwear Supplies Ltd und andere gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-598/97.
Parteien:
In der Rechtssache T-598/97
British Shoe Corporation Footwear Supplies Ltd mit Sitz in Leicester (Vereinigtes Königreich),
Clarks International Ltd mit Sitz in Somerset (Vereinigtes Königreich),
Deichmann-Schuhe GmbH & Co. Vertriebs KG mit Sitz in Essen (Deutschland),
Groupe André SA mit Sitz in Paris (Frankreich),
Reno Versandhandel GmbH mit Sitz in Thaleischweiler-Froschen (Deutschland),
Leder & Schuh AG mit Sitz in Graz (Österreich),
Prozessbevollmächtigte: A. Bell und M. Powell, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerinnen,
unterstützt durch
Foreign Trade Association (FTA), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Sheridan, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte H.-J. Rabe und G. Berrisch,
Beklagter,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Meany als Bevollmächtigte im Beistand von N. Khan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und durch
Confédération européenne de l'industrie de la chaussure (CEC), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck, J. Holmens und L. Van Den Hende, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferinnen,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2155/97 des Rates vom 29. Oktober 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll (ABl. L 298, S. 1)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
(Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin V. Tiili und der Richter R. M. Moura Ramos und J. D. Cooke,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Die Kommission veröffentlichte am 22. Februar 1995 eine Mitteilung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (ABl. C 45, S. 2).
2 Diese Mitteilung enthielt die Aufforderung an alle betroffenen Parteien, sich schriftlich bekannt zu machen und der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu unterbreiten.
3 Die Klägerinnen, Schuh-Importeure und -Einzelhändler in der Europäischen Union, beschlossen, sich über einen zu diesem Zweck gebildeten Verband, die European Shoe Retail Organisation, bekannt zu machen.
4 Im Laufe des Verfahrens nahmen die Klägerinnen - im Wesentlichen über den in Randnummer 3 genannten Verband - schriftlich zur Auslegung der Begriffe "Schädigung", "Gemeinschaftsinteresse" und "Vergleichsland" für die Volksrepublik China Stellung und fuellten für Importeure bestimmte Fragebögen aus. Sie wurden auch von den Dienststellen der Kommission angehört.
5 Die Untersuchung führte zum Erlass der Verordnung (EG) Nr. 165/97 der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (ABl. L 29, S. 3, im Folgenden: vorläufige Verordnung) in Höhe von 94,1 % und 36,5 %.
6 Am 27. März 1997 erhoben die Klägerinnen beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der vorläufigen Verordnung (Rechtssache T-73/97).
7 Am 30. Juni 1997 erhob die Kommission gegen diese Klage eine Einrede der Unzulässigkeit.
8 Am 29. Oktober 1997 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2155/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll (ABl. L 298, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 2155/97 oder angefochtene Verordnung).
9 Am 13. November 1997 stellte die Kommission in der Rechtssache T-73/97 gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Zwischenstreitantrag, da die Klage nach dem Erlass der Verordnung Nr. 2155/97 gegenstandslos geworden sei.
10 Das Gericht entschied mit Beschluss vom 30. Juni 1998 in der Rechtssache T-73/97 (BSC Footwear Supplies u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2619), dass die Hauptsache erledigt ist, da der Erlass der Verordnung Nr. 2155/97 ein Interesse der Klägerinnen an der Fortführung des Verfahrens offenkundig ausschloss.
Verfahren
11 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
12 Am 30. März 1998 hat der Rat mit besonderem Schriftsatz gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, zu der die Klägerinnen am 25. Mai 1998 Stellung genommen haben.
13 Die Kommission und die Confédération européenne de l'industrie de la chaussure (CEC) haben am 7. April und 13. Mai 1998 beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Am 20. April 1998 hat die Foreign Trade Association (FTA) die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen beantragt.
14 Die Parteien haben zwar keine Einwände gegen die Streithilfe der CEC und der FTA erhoben, aber beantragt, dass bestimmte Angaben in den Akten gegenüber diesen Streithelferinnen vertraulich behandelt werden.
15 Mit Beschluss vom 9. Juli 1999 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.
16 Am 26. Juli 1999 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, in ihren Schriftsätzen bestimmte Fragen zu beantworten.
17 Mit Beschluss vom 27. September 1999 sind die Kommission und die CEC als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates und die FTA als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden. Mit demselben Beschluss hat das Gericht dem Antrag stattgegeben, bestimmte Angaben in Anlage 1 zum Schriftsatz, mit dem der Rat die Unzulässigkeitseinrede erhoben hat, gegenüber der FTA und der CEC vertraulich zu behandeln.
18 Am 13. Oktober 1999 hat der Beklagte eine nichtvertrauliche Fassung der Anlage 1 zu dem genannten Schriftsatz eingereicht.
19 Die FTA und die CEC haben am 25. und 26. November 1999 Streithilfeschriftsätze eingereicht, zu denen die Parteien Stellung genommen haben.
20 Da die Klägerinnen auf Einreichung einer Erwiderung und die Kommission auf Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichtet haben, ist das schriftliche Verfahren am 27. Januar 2000 abgeschlossen worden.
21 Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. März 2001 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
22 Die Klägerinnen beantragen,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die angefochtene Verordnung in vollem Umfang für nichtig zu erklären;
- jede sonstige, aus Gründen der Gerechtigkeit gebotene Maßnahme anzuordnen;
- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
23 Der Rat beantragt,
- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
- der FTA die Kosten ihrer Streithilfe aufzuerlegen.
24 Die FTA beantragt,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;
- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
25 Die CEC beantragt,
- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
- den Klägerinnen die mit ihrer Streithilfe zusammenhängenden Kosten aufzuerlegen.
Zulässigkeit
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
26 Die Klägerinnen entnehmen ihre Hauptargumente einer angeblichen Entwicklung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der von Einzelpersonen gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegen Antidumpingverordnungen erhobenen Klagen, die aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, im Folgenden: Urteil Extramet) deutlich werde.
27 Sie tragen insbesondere vor, der Gerichtshof habe zwar in einigen früheren Urteilen in Antidumpingsachen, wie den Urteilen vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463) und vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005), entschieden, dass Einzelpersonen eine Antidumpingverordnung nur dann nach Artikel 173 EG-Vertrag anfechten könnten, wenn sie nachwiesen, dass diese Verordnung in Wirklichkeit eine "Entscheidung" darstelle; im Urteil Extramet habe er sich jedoch auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Kläger von der fraglichen Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen gewesen sei. Entscheidend sei nach diesem Urteil nicht der Charakter der angefochtenen Maßnahme, sondern die Wirkung, die sie für bestimmte Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern in Anbetracht ihrer persönlichen Umstände entfalte.
28 Daraus folge, dass es ungeachtet des normativen Charakters des angefochtenen Rechtsakts für ihre Klagebefugnis ausreiche, wenn sie nachwiesen, dass sie von diesem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen seien.
29 Zur Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit führen die Klägerinnen aus, dass die angefochtene Verordnung der "unmittelbare Grund" für ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Antidumpingzolls sei, wenn sie bestimmte Kategorien von Schuhen mit Oberteil aus Spinnstoffen aus China oder Indonesien einführten.
30 Die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit sei nach den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Extramet erfuellt, wenn feststehe, dass eine Reihe von Umständen vorliege, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben könne.
31 In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen erstens geltend, dass sie sich aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt hätten, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe, und von den ihnen zustehenden Verfahrensgarantien umfassend Gebrauch gemacht hätten. Nach der Rechtsprechung sowohl zum Wettbewerbs- als auch zum Antidumpingrecht gebe es einen Grundsatz, wonach die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren, das auf eine quasigerichtliche Feststellung der Rechte eines Einzelnen hinauslaufe, eine Vermutung für dessen Recht, diese Feststellung anzufechten, begründen könne. Die Klägerinnen beziehen sich für das Antidumpingrecht insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) und des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94 (Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695). Sie weisen darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1), auf der das in Rede stehende Verfahren beruhe, für Importeure, die sich selbst meldeten und sich an einem Antidumpingverfahren beteiligten, zahlreiche Verfahrensgarantien umfasse, von denen sie voll und ganz Gebrauch gemacht hätten.
32 Zweitens seien die von ihnen gelieferten Informationen von der Kommission entgegengenommen und ausgewertet worden und hätten sehr wahrscheinlich die vorläufige Festsetzung der Zölle beeinflusst.
33 Drittens habe die Einführung der fraglichen Antidumpingzölle erhebliche nachteilige Folgen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit mit sich gebracht. Insbesondere seien alle Klägerinnen Schuh-Importeure und -Einzelhändler in der Europäischen Union und hätten im Untersuchungszeitraum aus der Volksrepublik China und Indonesien insgesamt über 12 Mio. Paar Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen eingeführt. Außerdem habe es ihnen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, innerhalb der Gemeinschaft Waren zu beziehen, die denen, die Gegenstand der angefochtenen Verordnung seien, entsprächen, vor allem Schuhe mit vulkanisierter Sohle, die in der Gemeinschaft praktisch nicht hergestellt würden. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen erklärt, dass einige von ihnen aufgrund des Erlasses der streitigen Maßnahmen Personal hätten abbauen und ein kleineres Schuhsortiment hätten verkaufen müssen.
34 Viertens seien zwei Klägerinnen in der angefochtenen Verordnung namentlich erwähnt.
35 Die FTA fordert das Gericht auf, die nach dem Erlass des Urteils Extramet eingetretene Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zu untersuchen, das die Bedeutung und die potenziell entscheidende Rolle anerkenne, die die unabhängigen Importeure bei der Beschlussfassung über ein Antidumpingverfahren spielen könnten. Diese Entwicklung gehe auf die 1996 im Anschluss an die Uruguay-Runde erfolgte Änderung der gemeinschaftlichen Antidumpingregelung zurück. Nach dieser Änderung hänge das endgültige Ergebnis der Antidumpingverfahren nicht mehr nur von den Angaben ab, die die beschwerdeführenden Gemeinschaftsproduzenten und die ausländischen Hersteller/Exporteure in Bezug auf die Schädigung und die Dumpingspanne lieferten. Die Gemeinschaftsorgane seien jetzt nämlich verpflichtet, auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eventueller Antidumpingmaßnahmen auf die anderen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer einschließlich der unabhängigen Importeure zu untersuchen, wie dies in Artikel 21 der Verordnung Nr. 3283/94 vorgesehen sei. Außerdem seien die Importeure, deren Interessen nach Artikel 21 zu berücksichtigen seien, nicht nur diejenigen, die die Kriterien des Urteils Extramet erfuellten, sondern auch alle Importeure, die das Verfahren für wichtig genug gehalten hätten, um aktiv zur Untersuchung beizutragen. Seien daher, wie im vorliegenden Fall, unabhängige Importeure aktiv in das Verfahren einbezogen gewesen und bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigt worden, so habe die Entwicklung des Antidumpingrechts zur Folge, dass sie nicht mehr von den Gruppen von Einzelpersonen ausgeschlossen seien, die gegen eine Antidumpingverordnung Klage erheben könnten.
36 Der Rat trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil Extramet kein neues Kriterium für die Befugnis zur Erhebung einer Klage gegen Antidumpingmaßnahmen eingeführt. Schon in seiner früheren Rechtsprechung habe der Gerichtshof trotz der Bezugnahme auf die Unterscheidung zwischen "Entscheidung" und "Verordnung" im Wesentlichen geprüft, ob die fragliche Verordnung die Kläger unmittelbar und individuell betroffen habe. Die Rechtsprechung vor dem Urteil Extramet sei daher immer noch einschlägig. Der Rat bestreitet nicht, dass die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen seien; er meint aber, sie seien von ihr nicht individuell betroffen.
37 Die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit einer Klage von Einzelpersonen gegen Antidumpingverordnungen lassen sich nach Ansicht des Rates wie folgt zusammenfassen:
- Exportierende Hersteller seien grundsätzlich individuell betroffen, wenn ihnen Dumpingpraktiken vorgeworfen würden und sie in den angefochtenen Verordnungen bezeichnet oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen seien;
- mit Herstellern geschäftlich verbundene Importeure seien grundsätzlich individuell betroffen, wenn die Schlussfolgerungen in Bezug auf das Dumping oder auf die Höhe des Zolles auf ihre Wiederverkaufspreise gestützt seien;
- Exporteure, die keine Hersteller seien, seien wie gebundene oder unabhängige Importeure zu behandeln, je nachdem, ob die Dumpingspanne auf der Grundlage ihrer Preise festgelegt worden sei oder nicht;
- der beschwerdeführende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei grundsätzlich individuell betroffen, weil er nach der anwendbaren Grundverordnung spezifische Rechte habe;
- die isolierten Gemeinschaftsproduzenten, die dem beschwerdeführenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angehörten, seien nur dann individuell betroffen, wenn sie bestimmte persönliche Eigenschaften oder eine tatsächliche Situation nachweisen könnten, die sie aus dem Kreis aller übrigen Gemeinschaftsproduzenten heraushebe;
- die unabhängigen Importeure seien grundsätzlich nicht individuell betroffen, sie könnten dies aber sein, wenn sie persönliche Eigenschaften oder eine tatsächliche Situation geltend machen könnten, die sie aus dem Kreis aller übrigen unabhängigen Importeure heraushebe.
38 Zur Beteiligung der Klägerinnen am Verwaltungsverfahren trägt der Rat vor, dass es sich dabei zwar um eine notwendige Voraussetzung handele, die jede Partei erfuellen müsse, die sich für klagebefugt halte, dass aber eine solche Beteiligung für sich allein nicht ausreiche. Diese Schlussfolgerung werde durch eine gefestigte Rechtsprechung zur Zulässigkeit der von unabhängigen Importeuren gegen Antidumpingverordnungen erhobenen Klagen gestützt (Urteil Allied Corporation u. a./Kommission, Randnrn. 15, sowie Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnrn. 18 und 19, und in der Rechtssache 301/86, Frimodt Pedersen/Kommission, Slg. 1987, 3123, Randnrn. 18 und 19, und vom 11. November 1987 in der Rechtssache 205/87, Nuova Ceam/Kommission, Slg. 1987, 4427, Randnr. 15).
39 Außerdem unterscheide sich die Situation der Klägerinnen von der der Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil Timex/Rat und Kommission geführt habe. Im vorliegenden Fall sei nämlich die Dumpingspanne nicht anhand der von den Klägerinnen genannten Geschäfte berechnet worden, und die von ihnen geltend gemachten Argumente seien von der Kommission zurückgewiesen worden.
40 Im Übrigen hätten die Klägerinnen nicht dargetan, dass sie von der angefochtenen Verordnung in einer Weise betroffen seien, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebe. Selbst wenn die Auswirkung der angefochtenen Verordnung anhand der kollektiven Situation aller Klägerinnen und nicht der individuellen Situation jeder einzelnen Klägerin zu beurteilen sei, betrage der gemeinsame Marktanteil der Klägerinnen doch nur 9,4 %. Unter diesen Umständen hätten die Klägerinnen nur dargetan, dass sie von der angefochtenen Verordnung in ihrer objektiven Eigenschaft als Importeure von Schuhen mit Oberteil aus Spinnstoffen betroffen seien.
41 Schließlich sei die Bezeichnung eines Importeurs in einer Antidumpingverordnung für die Feststellung seiner Klagebefugnis nur relevant, wenn dieser Importeur von den Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen einer Dumpingpraxis dadurch unmittelbar betroffen sei, dass die Exportpreise anhand seiner Wiederverkaufspreise ermittelt worden seien. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, könne aufgrund der Nennung einzelner Klägerinnen in der angefochtenen Verordnung keiner von ihnen die Klagebefugnis zuerkannt werden.
42 Die CEC unterstützt den Standpunkt des Rates und schließt sich insbesondere seiner Analyse der Gemeinschaftsrechtsprechung zur Zulässigkeit in Antidumpingsachen an.
Würdigung durch das Gericht
43 Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich insofern allgemeinen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass ihre Vorschriften bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteile des Gerichtshofes Allied Corporation u. a./Kommission, Randnr. 11, und vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-75/92, Gao Yao/Rat, Slg. 1994, I-3141, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 43, und vom 26. September 2000 in den Rechtssachen T-74/97 und T-75/97, Büchel/Rat und Kommission, Slg. 2000, II-3067, Randnr. 49).
44 Insbesondere können die Rechtsakte, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, ohne ihren Verordnungscharakter zu verlieren, diejenigen Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, die das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften nachweisen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Extramet, Randnr. 13, sowie Urteil Euromin/Rat, Randnr. 44).
45 So hat der Gemeinschaftsrichter festgestellt, dass bestimmte Vorschriften von Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen diejenigen Hersteller und Ausführer des fraglichen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, individuell betreffen können. Das trifft im Allgemeinen für die Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in den Rechtssache C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und Urteil Euromin/Rat, Randnr. 45).
46 Auch Einführer, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden, sind von bestimmten Vorschriften von Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Randnr. 15, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 18).
47 Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, dass Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon u. a./Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8).
48 Schließlich hat der Gerichtshof auch die Klage eines unabhängigen Einführers gegen eine solche Verordnung für zulässig gehalten, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, insbesondere wenn die Verordnung die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Einführers ernsthaft beeinträchtigt hat (Urteil Extramet, Randnr. 17).
49 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen zu keiner der drei oben in den Randnummern 45 bis 47 genannten Gruppen gehören, die nach der Rechtsprechung ein unmittelbares Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls haben. Die Klägerinnen sind nämlich, wie sie selbst einräumen, unabhängige Importeure. Außerdem ergibt sich aus der angefochtenen Verordnung, dass das Dumping nicht anhand ihrer Wiederverkaufspreise festgestellt wurde, sondern anhand der tatsächlich gezahlten oder bei der Ausfuhr zu zahlenden Preise.
50 Sodann ist zur Möglichkeit für die Klägerinnen, sich auf das Urteil Extramet zu berufen, festzustellen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil anerkannt hat, dass die Klägerin das Vorliegen einer Reihe von Umständen nachgewiesen hatte, die eine besondere Situation begründeten, die sie im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben konnte. Insbesondere hatte die Klägerin erstens nachgewiesen, dass sie der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, zweitens, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen, und drittens, dass diese Tätigkeit durch die streitige Verordnung ernsthaft beeinträchtigt wurde, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und die Klägerin Schwierigkeiten hatte, sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu versorgen, der zudem noch ihr Hauptkonkurrent für das Verarbeitungserzeugnis war (Urteil Extramet, Randnr. 17).
51 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, auch kollektiv betrachtet, nur ungefähr 9,5 % der gesamten Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses tätigen.
52 Außerdem haben sie, obwohl sie vom Gericht durch schriftliche Fragen und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dazu aufgefordert worden sind, nicht nachgewiesen, dass sie durch die angefochtene Verordnung wesentlich beeinträchtigt wurden. Denn mit Ausnahme des Volumens ihrer gemeinsamen Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses im Untersuchungszeitraum haben die Klägerinnen weder individuell noch kollektiv bezifferte Angaben gemacht, anhand deren die Höhe des Schadens bestimmt werden könnte, der sich aus dem Erlass der fraglichen Maßnahmen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit ergeben haben soll.
53 Darüber hinaus haben die Klägerinnen ihre in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptungen, dass einige von ihnen aufgrund der Einführung der streitigen Antidumpingzölle Personal hätten abbauen und ein kleineres Schuhsortiment hätten verkaufen müssen, durch kein Beweiselement belegt.
54 Schließlich haben die Klägerinnen für ihre Behauptung, dass eines der betroffenen Erzeugnisse, Schuhe mit vulkanisierter Sohle, in der Gemeinschaft nicht hergestellt werde, eine unvollständige Dokumentation vorgelegt, worauf die Kommission in Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung hingewiesen hat. Der Rat hat hierzu Schreiben verschiedener spanischer Hersteller vorgelegt, die angeboten haben, eine der Klägerinnen mit derartigen Schuhen zu beliefern.
55 Daraus folgt, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die angefochtene Verordnung sie in anderer Weise betroffen hat als nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Importeure der genannten Erzeugnisse, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der gleichen Lage befindet.
56 Im Urteil Extramet sind die Voraussetzungen, die ein unabhängiger Importeur erfuellen muss, um von einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen zu sein, allerdings nicht abschließend aufgeführt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinschaftsrichter insoweit andere Umstände berücksichtigen kann.
57 Im vorliegenden Fall tragen die Klägerinnen vor, dass sie von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen seien, weil sie sich aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt und Informationen erteilt hätten, die die Gemeinschaftsorgane entgegengenommen und bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses am Erlass der streitigen Maßnahmen speziell ausgewertet hätten. Für ihre Ansicht berufen sie sich insbesondere auf die Urteile Timex/Rat und Kommission und Sinochem Heilongjiang/Rat.
58 Im Urteil Timex/Rat und Kommission hat der Gerichtshof ausgeführt, dass, um festzustellen, ob die fragliche Verordnung die Klägerin individuell betrifft, insbesondere deren Rolle im Antidumpingverfahren und ihre Stellung auf dem Markt zu untersuchen sind, auf den sich die angefochtene Regelung bezieht (Randnr. 12). Zum zweiten Punkt hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Klägerin die größte Herstellerin von mechanischen Uhrwerken in der Gemeinschaft und die einzige verbleibende Herstellerin dieser Erzeugnisse im Vereinigten Königreich war. Er hat weiter ausgeführt, dass der Antidumpingzoll unter Berücksichtigung der Auswirkungen des festgestellten Dumpings auf die Klägerin festgesetzt worden war, und daraus gefolgert, dass die streitige Verordnung auf ihrer individuellen Situation beruhte (Randnr. 15).
59 Zum Urteil Sinochem Heilongjiang/Rat ist zu bemerken, dass die Klägerin in dieser Rechtssache ein Exporteur des fraglichen Erzeugnisses war und sich intensiv an der vorbereitenden Untersuchung beteiligt hatte, dass alle ihre Auskünfte und Argumente von der Kommission entgegengenommen und ausgewertet wurden (Randnr. 47) und dass sie überdies das einzige chinesische Unternehmen war, das an der Untersuchung teilgenommen hatte (Randnr. 48).
60 Unter diesen Umständen können die Klägerinnen nicht behaupten, dass in den Urteilen Timex/Rat und Kommission und Sinochem Heilongjiang/Rat das Recht der betroffenen Unternehmen, Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung zur Einführung der streitigen Antidumpingmaßnahmen zu erheben, vom Gemeinschaftsrichter allein aufgrund ihrer Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass dieser Maßnahmen geführt hat, anerkannt worden sei.
61 Auch wenn die Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren neben anderen Gesichtspunkten für die Frage berücksichtigt werden kann, ob dieses Unternehmen von der am Ende dieses Verfahrens erlassenen Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen ist, so kann diese Beteiligung doch, wenn keine anderen Gesichtspunkte gegeben sind, die eine besondere Situation begründen, die dieses Unternehmen im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, als solche kein Recht für das Unternehmen entstehen lassen, gegen diese Verordnung zu klagen.
62 Da die Klägerinnen nicht das Vorliegen anderer Gesichtspunkte nachgewiesen haben, die sie im Hinblick auf die angefochtene Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben könnten, können sie ihr Recht, gegen diese Verordnung zu klagen, nicht lediglich auf den Umstand stützen, dass sie sich an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der Verordnung geführt hat, aktiv beteiligt haben. Die bloße Tatsache, dass einige klagende Unternehmen in der angefochtenen Verordnung namentlich genannt sind, kann insoweit zu keiner anderen Beurteilung führen.
63 Aus alledem folgt, dass die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen sind.
64 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, haben sie ihre eigenen Kosten sowie gemäß den Anträgen des Rates und der CEC als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Rates mit Ausnahme der mit der Streithilfe der FTA zusammenhängenden Kosten und die Kosten der CEC zu tragen. Die FTA trägt ihre eigenen Kosten und gemäß dem Antrag des Rates die ihm durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten. Die Kommission trägt gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT
(Vierte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Rates mit Ausnahme der mit der Streithilfe der Foreign Trade Association zusammenhängenden Kosten und die Kosten der Confédération européenne de l'industrie de la chaussure.
3. Die Foreign Trade Association trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Rat durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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