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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 03.03.1997
Aktenzeichen: T-6/97 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
5 Gemäß Artikel 185 des Vertrages können der Gerichtshof und das Gericht die Durchführung jeder im Rahmen von Artikel 173 Absatz 1 vor dem Gemeinschaftsrichter angefochtenen Handlung aussetzen und kann jeder, der eine solche Handlung angefochten hat, auch wenn diese allgemeine Wirkung erzeugt, die Aussetzung ihres Vollzugs beantragen. Eventülle Auswirkungen des Aussetzungsbeschlusses gegenüber Dritten, die eine solche Dringlichkeitsmaßnahme nicht beantragt haben, werden vom Gericht im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere bei der Abwägung der betroffenen Belange und der Prüfung der Frage einer Begrenzung der Wirkungen eines Aussetzungsbeschlusses, berücksichtigt.
6 Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, der nicht auf den Erlaß einstweiliger Anordnungen gerichtet ist, sondern auf eine Maßnahme, wie die Überprüfung der Arbeitsmethoden der Kommission, die zu den prozeßleitenden Maßnahmen oder zur Beweisaufnahme gehört; diese Maßnahmen fallen gemäß den Artikeln 64 und 65 der Verfahrensordnung des Gerichts in dessen Zuständigkeit, da eine solche Maßnahme nicht verhindern soll, daß vor dem Erlaß der Entscheidung zur Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
7 Handelt es sich um eine andere Dringlichkeitsmaßnahme als die Aussetzung einer Gemeinschaftshandlung, so beschränkt sich die Befugnis des Richters der einstweiligen Anordnung darauf, den Verfahrensparteien einschließlich der Organe aufzuerlegen, ein bestimmtes Ergebnis bis zur Entscheidung zur Hauptsache sicherzustellen. Die zur Erreichung dieses Ergebnisses erforderlichen Mittel werden grundsätzlich, insbesondere wenn sie die interne Organisation eines Organs betreffen, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß einer solchen Anordnung nicht berücksichtigt und können erst recht nicht deren Gegenstand sein. Daher ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, der auf den Erlaß einer Maßnahme gerichtet ist, die die Zuständigkeit der Kommission für ihre interne Organisation, wie die Verwendung ihrer Mittel und ihres Personals, betrifft.
8 Im Rahmen der Prüfung der Dringlichkeit eines Antrags eines Importeurs von Drittlandsbananen, der darauf gerichtet ist, daß auf die für seine künftigen Einfuhrrechte maßgebliche Referenzmenge ein günstigerer als der von der Kommission vorläufig festgesetzte Verringerungsköffizient angewendet wird, ist die Voraussetzung der Dringlichkeit nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht erfuellt, wenn zum einen der vom Antragsteller angeführte Rückgang des Marktanteils, der Teil eines schrittweisen Rückgangs seines Marktanteils seit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation in diesem Sektor ist, nicht geeignet ist, einem Unternehmen von dieser Grösse einen schweren Schaden zuzufügen, und wenn zum anderen nicht ausgeschlossen ist, daß der Rückgang des Marktanteils bei der Festsetzung des endgültigen Verringerungsköffizienten ausgeglichen werden könnte und damit nicht irreparabel wäre.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 3. März 1997. - Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Vorläufiger Verringerungskoeffizient - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden. - Rechtssache T-6/97 R.
Ende der Entscheidung
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