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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: T-614/97
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EGV, Einheitliche Europäische Akte


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 111
EGV Art. 215 Abs. 2
EGV Art. 7a (jetzt EGV Art. 14)
Einheitliche Europäische Akte Art. 13
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft kann dem Rat und der Kommission die Ursache des Schadens, der den Zollspediteuren durch den Wegfall der Zoll- und Steuergrenzen zwischen Mitgliedstaaten entstanden ist, nicht zugerechnet werden. Unmittelbare und ausschlaggebende Ursache dieses Schadens ist nämlich weder der Erlaß von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts noch das Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen, sondern Artikel 13 der Einheitlichen Akte, durch den in den EWG-Vertrag ein Artikel 8a eingefügt wurde, aus dem Artikel 7a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 EG) wurde und der u. a. bestimmt, daß "der Binnenmarkt... einen Raum ohne Binnengrenzen [umfaßt]". Die Einheitliche Akte, die von den Mitgliedstaaten beschossen wurde, kann aber nicht den genannten Organen zugerechnet werden und mithin keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen. (vgl. Randnr. 19)

2 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für Schäden, die durch von ihren Organen erlassene normative Rechtsakte oder dadurch entstanden sind, daß der Erlaß solcher Akte rechtswidrig unterlassen wurde, setzt die Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm voraus. Wenn das Organ einen normativen Rechtsakt in Ausübung eines weiten Ermessens erlassen oder den Erlaß unterlassen hat, setzt die Haftung der Gemeinschaft weiter voraus, daß eine qualifizierte, nämlich eine offenkundige und schwerwiegende, Verletzung vorliegt. (vgl. Randnr. 24)

3 Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Hoffnungen geweckt hat. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat. (vgl. Randnr. 32)

4 Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane können nur dann die Haftung der Gemeinschaft begründen, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstoßen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt.

Da der Wegfall der Tätigkeit des Zollspediteurs weder dem Rat noch der Kommission zuzurechnen ist, waren sie nicht verpflichtet, den möglicherweise dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dahinstehen kann insbesondere, ob es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, daß die Gemeinschaft denjenigen zu entschädigen hat, gegen den eine enteignende Maßnahme oder eine Maßnahme ergangen ist, durch die seine Freiheit, von seinem Eigentum Gebrauch zu machen, eingeschränkt wird, da die Gemeinschaft keine Pflicht zur Entschädigung für Handlungen treffen kann, die ihr nicht zuzurechnen sind. Die Gemeinschaft ist somit nicht verpflichtet, die Mitglieder dieses Berufszweigs zu entschädigen. (vgl. Randnrn. 21-22, 35-37)


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2000. - Aduanas Pujol Rubio SA u. a. gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Außervertragliche Haftung - Einheitliche Europäische Akte - Zollspediteur - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. - Rechtssache T-614/97.

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