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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: T-64/99 DEP
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 91 b |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
19. September 2001(1)
"Kostenfestsetzung"
Parteien:
In der Rechtssache T-64/99 DEP
UK Coal plc, vormals RJB Mining plc, mit Sitz in Harworth (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: J. Lawrence, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt als Bevollmächtigten im Beistand von N. Khan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg
Antragsgegnerin,
wegen Festsetzung der Kosten, die der Antragstellerin aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-64/99 (RJB Mining/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) von der Antragsgegnerin zu erstatten sind,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter K. Lenaerts, A. Potocki, M. Jaeger und J. Pirrung,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1. Mit Entscheidung vom 29. Juli 1998 nach Artikel 66 EGKS-Vertrag genehmigte die Kommission den Zusammenschluss zwischen der der deutschen öffentlichen Hand gehörenden Saarbergwerke AG, der Preussag Anthrazit GmbH und der RAG Aktiengesellschaft (im Folgenden: RAG), wobei Letztere die Geschäftsanteile an den anderen Gesellschaften erworben hatte. Den Behauptungen der Antragstellerin zufolge waren mit dem Zusammenschluss verschiedene Elemente staatlicher Beihilfen verbunden.
2. Am 29. September 1998 ging die Klägerin gegen die Genehmigung des Zusammenschlusses vor und beanstandete dabei insbesondere, dass die Kommission nicht die Rechtmäßigkeit der dem Zusammenschluss immanenten staatlichen Beihilfen geprüft habe. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-156/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen. Mit Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2001, II-337) erklärte das Gericht die angefochtene Genehmigungsentscheidung für nichtig.
3. Darüber hinaus erhob die Antragstellerin am 18. Januar und 3. März 1999 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 2. Dezember 1998 über die Genehmigung von Beihilfen Deutschlands zugunsten desSteinkohlebergbaus 1998 und vom 22. Dezember 1998 über die Genehmigung entsprechender Beihilfen im Jahr 1999. Zur Begründung dieser Klagen machte die Antragstellerin vor allem geltend, dass diese Entscheidungen weder in irgendeiner Form Bezug auf den erwähnten Zusammenschluss noch auf die mit dem Zusammenschluss zusammenhängenden Fragen im Hinblick auf staatliche Beihilfen nähmen. Diese Klagen wurden unter den Aktenzeichen T-12/99 und T-63/99 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen. Mit Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/99 und T-63/99 (UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2153) wies sie das Gericht als unbegründet ab.
4. Die Antragstellerin hat in der vorliegenden Rechtssache mit Klageschrift, die am 3. März 1999 eingereicht worden ist, beim Gericht nach Artikel 35 EGKS-Vertrag beantragt, mehrere stillschweigende Entscheidungen aufzuheben, mit denen die Kommission es abgelehnt hatte, die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Zusammenschluss gewährt hatte, mit Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (ABl. L 329, S. 12) zu prüfen, und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
5. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1999 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, dass die Klage in der Rechtssache T-64/99 wegen Rechtshängigkeit in Bezug auf die Verfahren T-156/98 und T-12/99 und deshalb unzulässig sei, weil die Klage einen Verfahrensmissbrauch darstelle, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz, der am 2. Juli 1999 eingegangen ist, auf die Einrede erwidert.
6. Mit Schriftsätzen, die am selben Tag eingegangen sind, hat die Antragstellerin zum einen den Erlass eines Versäumnisurteils und zum anderen beantragt, den vorliegenden Rechtsstreit vorrangig zu entscheiden.
7. Mit Beschluss vom 12. November 1999 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten, den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen und entschieden, dass der Antrag auf vorrangige Entscheidung später berücksichtigt werde; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
8. Mit Schriftsatz vom 25. August 1999 hat die RAG beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Schriftsatz, der am 16. September 1999 eingegangen ist, ist die Antragstellerin diesem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluss vom 10. Januar 2000 ist die RAG vom Gericht als Streithelferin zugelassen worden; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
9. Mit Beschluss vom selben Tag ist nach Anhörung der Parteien die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
10. Nachdem sich die Kommission im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verpflichtet hatte, ein formelles Verfahren mit dem Ziel durchzuführen, von der deutschen Regierung Auskünfte über eine mögliche staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit dem oben genannten Unternehmenszusammenschluss zu erhalten, hat die Antragstellerin die Klage T-64/99 für erledigt erklärt.
11. Daraufhin hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) mit Beschluss vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-64/99 (RJB Mining/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) entschieden, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache sowohl hinsichtlich der Klage als auch hinsichtlich des Antrags auf vorrangige Entscheidung erledigt sei. Die Kommission ist zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Hälfte der von der Antragstellerin aufgewandten Kosten verurteilt worden, mit Ausnahme der durch die Zulassung der RAG als Streithelferin und durch die Anträge der Antragstellerin auf Erlass eines Versäumnisurteils und auf vorrangige Entscheidung entstandenen Kosten.
12. Mit Schreiben vom 8. November 2000 hat die Klägerin der Kommission eine Aufstellung ihrer Kosten vorgelegt, die einen Gesamtbetrag von 60 961,50 Pfund Sterling (GBP) auswies, und Erstattung der Hälfte dieses Betrages, d. h. 30 480,75 GBP verlangt. Am 4. Dezember 2000 hat die Kommission diese Forderung unter Vorlage eines Gegenvorschlags abgelehnt, der sich auf 10 900 GBP belief. Am 23. Januar 2001 hat die Antragstellerin eine revidierte Forderung über 21 774,80 GBP vorgelegt, bei der sie einige der von der Kommission vorgebrachten Einwände berücksichtigt hatte. Mit Schreiben vom 14. März 2001 wies die Kommission diese Forderung zurück und erhöhte ihren Gegenvorschlag auf 13 000 GBP.
13. Unter diesen Umständen hat die Antragstellerin mit Antragsschrift, die am 6. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Kostenfestsetzung beantragt.
14. Mit Schriftsatz, der am 11. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission zu diesem Antrag Stellung genommen.
Anträge der Parteien
15. Die Antragstellerin beantragt,
- ihr Kosten in Höhe von 21 774,80 GBP zuzusprechen;
- ihr eine beglaubigte Ausfertigung des Beschlusses auszuhändigen;
- der Kommission die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen.
16. Die Kommission beantragt im Wesentlichen, die erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens auf einen angemessenen Betrag festzusetzen, der insgesamt 13 000 GBP nicht übersteigt.
Vorbringen der Parteien
17. Die Antragstellerin trägt unter Verweisung auf ihren vorprozessualen Schriftwechsel mit der Kommission (siehe oben, Randnr. 12) vor, dass die geforderte Summe, wie sie aus ihrer Kostenaufstellung vom 8. November 2000 hervorgehe, auf einem Arbeitsaufwand von 210,7 Stunden zu einem durchschnittlichen Stundensatz von 174,89 GBP beruhe, der wesentlich niedriger sei als der Stundensatz von 220 GBP, den die Kommission selbst in ihrem Schreiben vom 4. November 2000 als im vorliegenden Fall gerechtfertigt anerkannt habe. Nach Ansicht der Klägerin ist offensichtlich, dass der Gegenvorschlag der Kommission, der auf einem Arbeitsaufwand von 55 Stunden für die Vorbereitung der gesamten Rechtssache beruhe, unzureichend sei.
18. Hinsichtlich der Zeit, die für die Vorbereitung der Rechtssache aufgewandt worden sei, trägt die Antragstellerin vor, dass es sich um eine komplexe und heikle Klage gehandelt habe, die erhebliche Vorbereitung und Recherchen erfordert habe, da Untätigkeitsklagen im EGKS-Bereich selten seien. Außerdem habe sich ein Großteil der Verteidigung der Kommission um Zulässigkeitsfragen gedreht, weshalb die Antragstellerin neue wesentliche Argumente habe finden müssen. Darüber hinaus sei die Antragstellerin in der Rechtssache gezwungen gewesen, ihr Vorbringen vollständig und eingehend vorzutragen, bevor sich die Kommission schließlich zum Tätigwerden entschlossen habe.
19. Hinzu komme, dass sich der Betrag der nicht notifizierten Beihilfe im vorliegenden Fall auf 1 Milliarde DM belaufe, was eine beträchtliche Summe darstelle. Zudem habe der Rechtsstreit aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts und des Steinkohlesektors insgesamt eine gewisse Bedeutung.
20. Die Antragstellerin folgert daraus, dass die verlangten Kosten, die unter ihren tatsächlichen Kosten in diesem Verfahren lägen, angemessen seien.
21. Die Kommission entgegnet, dass es unnötig sei, die Berechnung des Stundensatzes näher zu untersuchen, da die Feststellung genüge, dass sich der Satz, wie er auch immer berechnet werde, im oberen Bereich der Spanne der Stundensätze bewege, die in einem Verfahren vor dem Gericht verlangt würden. Es sei daher anzunehmen, dass die Beistände der Klägerin sehr kompetent seien, was bedeuten dürfte, dass sie für die Recherchen nur wenig Zeit benötigt hätten.
22. Hinsichtlich der Zahl der für die Rechtssache aufgewandten Stunden stellt die Kommission klar, dass ihr Gegenvorschlag auf 55 Stunden beruhe, die die Solicitors der Antragstellerin für die Rechtssache aufgewandt hätten, zuzüglich eines nicht spezifizierten, jedoch mit 6 700 GBP veranschlagten Zeitaufwands für die Arbeit ihres Barrister und 2 000 GBP für die Kontakte zwischen den Solicitors und dem Barrister. Bei Anwendung des Stundensatzes von 220 GBP/Stunde würde dies bedeuten, dass die Kommission 30 Arbeitsstunden für den Barrister der Klägerinund 9 zusätzliche Stunden für die Kontakte zwischen den Solicitors und dem Barrister, d. h. insgesamt 94 von Juristen aufgewandte Stunden zugestanden habe.
23. Soweit sich die Antragstellerin auf die Komplexität ihrer Untätigkeitsklage beruft, weist die Kommission darauf hin, dass die Aufgabe der Antragstellerin bei der Vorbereitung der Klage dadurch vereinfacht worden sei, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf eine Frage bezogen habe, die bereits in den damals anhängigen Rechtssachen T-156/98 und T-12/99 aufgeworfen worden sei (siehe oben, Randnrn. 2 und 3). Zudem hätten die Sachargumente, die im vorliegenden Fall vorgebracht worden seien, lediglich die letzten Seiten der Klageschrift eingenommen, und sie hätten lediglich eine Wiederholung von dem Gericht in den Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 bereits vorgetragenen Argumenten dargestellt.
24. Schließlich habe die Antragstellerin im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-156/98 (siehe oben, Randnr. 2) der Kommission einen Kostenerstattungsantrag in Höhe von 127 698 GBP vorgelegt und behauptet, dass die Vorbereitung der Rechtssache komplex und sehr zeitaufwendig gewesen sei. Die Antragstellerin könne aber nicht in zwei verschiedenen Verfahren wesentliche Kosten für die Vorbereitung einer Argumentation verlangen, die dieselben Fragen betreffe, da dies zu einer doppelten Kostenerstattung führen könnte.
Würdigung durch das Gericht
25. Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts gelten als erstattungsfähige Kosten: "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwenig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten, sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte". Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die für das Verfahren notwendig waren (Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP, Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26).
26. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschluss Opel Austria/Rat, Randnr. 27).
27. Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seinerBedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (Beschluss des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnrn. 2 und 3, und Beschlüsse des Gerichts vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 DEP, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36, und vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 DEP, Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16).
28. Im vorliegenden Fall ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten anhand dieser Kriterien zu beurteilen.
29. Insofern ist hinsichtlich der Kosten, die die Antragstellerin für das Verfahren in der Rechtssache T 64/99 aufgewandt hat, darauf hinzuweisen, dass die grundsätzlich für zur Hälfte erstattungsfähig erklärten Kosten im Wesentlichen lediglich die Vorbereitung und das Verfassen der Klageschrift und der Erwiderung sowie der Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit und zum Streithilfeantrag der Bundesrepublik Deutschland betreffen.
30. Zum Schwierigkeitsgrad und zur Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, die in der vorliegenden Untätigkeitsklage aufgeworfenen materiellen Fragen, weitgehend Gegenstand anderer Rechtssachen waren, in denen die Antragstellerin zuvor (Rechtssachen T-156/98 und T-12/99) bzw. am selben Tag (Rechtssache T-63/99) Klage beim Gericht erhoben hatte. Folglich hatten die Beistände der Antragstellerin bereits gewisse Kenntnis vom Gegenstand der vorliegenden Rechtssache, was ihre Recherchen und Analysen sowie die Ausarbeitung von Schriftsätzen erleichtert und den dafür objektiv erforderlichen Arbeitsaufwand erheblich reduziert hat. Die einzigen Rechtsfragen, die als neu und komplex angesehen werden können, betrafen die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 35 EGKS-Vertrag, die von der Kommission unter mehreren Gesichtspunkten bestritten worden ist.
31. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus dem Vorstehenden, dass seine Bedeutung reduziert war, da die angeblichen, nicht notifizierten staatlichen Beihilfen auch Gegenstand der Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 waren, so dass das im vorliegenden Fall behauptete Interesse in diesen Rechtssachen weitgehend berücksichtigt war.
Kostenentscheidung:
32. Nach alledem und angesichts der Umstände des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, den Betrag der erstattungsfähigen Honorare und Aufwendungen der Antragstellerin auf 13 000 GBP festzusetzen.
33. Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Festsetzung berücksichtigt hat, ist über dieKosten der Beteiligten in diesem Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden (Beschluss des Gerichts vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91 DEP, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16).
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
beschlossen:
Die der Klägerin in der Rechtssache T-64/99 zu erstattenden Kosten werden auf 13 000 GBP festgesetzt.
Luxemburg, den 19. September 2001
Ende der Entscheidung
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