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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 22.05.1992
Aktenzeichen: T-72/91
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 4 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 25 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 | |
EWG-Vertrag Art. 179 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 22. MAI 1992. - ANDREW MACRAE MOAT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-72/91.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Der Kläger, Andrew Macrä Moat, ist Beamter der Besoldungsgruppe A4 der Kommission. Unter Hinweis darauf, daß in allen seinen Beurteilungen seit 1981 seine Führungsqualitäten gelobt würden und seine Beförderung empfohlen werde, macht er geltend, einen Rechtsanspruch auf Beförderung oder Versetzung zu haben.
2 Der Kläger trägt vor, ihm sei am 9. August 1990 bekanntgeworden, daß seine Beurteilungen für die Zeit nach dem 30. Juni 1985 nicht zur Personalakte genommen worden seien. Mit Schreiben vom 10. August 1990 habe er diese Tatsache in seiner Eigenschaft als Mitglied der Personalvertretung dem Generalsekretär der Kommission mitgeteilt und die Frage der Gültigkeit der verschiedenen zwischenzeitlich erfolgten Ernennungen aufgeworfen.
3 Der Generalsekretär der Kommission antwortete auf das Schreiben vom 10. August 1990 mit Schreiben vom 29. Oktober 1990. Darin räumte er ein, daß es bei der Einordnung der Unterlagen in die Personalakte eine Verzögerung gegeben habe, führte jedoch aus, daß sich die Lage derzeit verbessere. Der für die Beurteilungen des Klägers zuständige Generaldirektor sei zu jeder Zeit in der Lage gewesen, die vom Kläger eingereichten Bewerbungen zu würdigen. Ebenso sei der Beratende Ausschuß für Ernennungen, dem der Lebenslauf des Klägers vorgelegen habe, in der Lage gewesen, dessen Bewerbungen durch Vergleich mit denen der anderen Bewerber zu prüfen. Der Kläger macht geltend, dieses Schreiben, das das Datum vom 29. Oktober 1990 trägt, erst im Januar 1991 erhalten zu haben.
4 Der Leiter der GD IV D4 wurde Ende Oktober, Anfang November 1990 zum Berater in der GD IV ernannt. Der Leiter der GD IV A4 wurde auf die Stelle des Leiters der GD IV D4 versetzt. Der Kläger gibt an, daß er sich damals für qualifiziert gehalten habe, die Stelle des Leiters der GD IV D4 einzunehmen.
5 Am 14. Februar 1991 reichte der Kläger eine Beschwerde aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ein, die am 18. Februar 1991 eingetragen wurde. Mit dieser Beschwerde rügte er folgendes:
"1. Nichtveröffentlichung einer Stellenausschreibung für die Planstellen des Beraters der GD IV und des Leiters des Referats GD IV D4;
2. Nichtveröffentlichung einer Ankündigung über das Freiwerden der Planstelle des Leiters des Referats GD IV A 3;
3. die rechtswidrige Auslegung bzw. die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1989 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Generaldirektoren;
4. infolge dieser rechtswidrigen Auslegung oder Rechtswidrigkeit Fehlen einer Ausschreibung oder Ankündigung in bezug auf andere Planstellen, für die der Beschwerdeführer geeignet ist und die ihm wegen der genannten Nichtveröffentlichung unbekannt waren;
5. Nichtberücksichtigung seiner Anträge auf Versetzung und darauf, eine Planstelle für ihn zu finden oder ihm anzubieten, die es ihm ermöglicht hätte, seine Fähigkeiten im Interesse des Organs bestmöglich einzusetzen."
Der Kläger legt in dieser Beschwerde dar, wie nach seiner Auffassung bei der Besetzung der Planstelle des Leiters des Referats GD IV D4 verfahren worden sei, und spricht sich selbst die Eignung für diese Stelle zu. Unter der Überschrift "Rechtliche Würdigung" verweist er auf Artikel 4 des Statuts und auf eine Entscheidung der Kommission vom 19. September 1988 über die Schaffung von Leitungsposten, wonach jede freie Planstelle zu veröffentlichen sei. Gegen diese Vorschriften sei im vorliegenden Fall verstossen worden. Ferner bezieht er sich auf eine Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1989, mit der bestimmte Befugnisse auf die Generaldirektoren übertragen worden seien, und führt aus, daß diese Entscheidung rechtswidrig sei, da sie mit der Entscheidung vom 19. September 1988 und mit bestimmten Vorschriften des Statuts unvereinbar sei. Der Kläger richtet an die Kommission folgende Anträge:
"1. alle seit dem 11. Mai 1989 vorgenommenen Ernennungen auf Planstellen von Referatsleitern aufzuheben, für die sich der Beschwerdeführer genügend qualifiziert und interessiert hätte fühlen können und denen keine Veröffentlichung einer Stellenausschreibung vorausgegangen war, sowie diese Stellenausschreibungen zu veröffentlichen;
2. bei der Entscheidung über die Besetzung dieser oder anderer Stellen die Fähigkeiten des Beschwerdeführers und seinen Versetzungswunsch dringend zu berücksichtigen, damit er seine Fähigkeiten zu seiner persönlichen Befriedigung sowie im Interesse der Kommission bestmöglich während der von ihm noch abzuleistenden drei Jahre und elf Monate aktiven Dienstes einsetzen kann;
3. ihn zu entschädigen für den Streß, den sie ihm durch Nichtberücksichtigung seiner Beurteilungen und durch ihre rechtswidrigen Handlungen und dadurch verursacht hat, daß er sich mit der vorliegenden Beschwerde dagegen wenden musste, und für die ihm somit entgangenen Beförderungs- oder Versetzungschancen".
6 Mit Schreiben vom 14. März 1991 stellte der Kläger einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts. Dieser Antrag wurde bei seinem Eingang am 20. März 1991 versehentlich als Beschwerde und nicht als Antrag registriert. In der Begründung dieses Antrags führt der Kläger zunächst aus, daß seine Beurteilungen nicht zu seiner Personalakte genommen worden seien, und verweist auf sein Schreiben vom 10. August 1990 an den Generalsekretär der Kommission sowie auf dessen Antwort. Sodann beruft sich der Kläger auf die beiden Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in den Rechtssachen T-63/89 und T-27/90 (Latham/Kommission, Slg. 1991, II-19 und II-35) und vertritt die Auffassung, daß das Gericht dem Kläger in diesen Rechtssachen einen erhöhten Schadensersatz gewährt habe, und zwar zweifellos, um die Kommission anzuhalten, "ihre Angelegenheiten in Ordnung zu bringen". Der Kläger glaubt, ebenfalls einen Anspruch auf Zuerkennung eines solchen Schadensersatzes zu haben. Er begehre nicht die Aufhebung der verschiedenen Ernennungen, die zwischenzeitlich erfolgt seien. Er richtet an die Kommission den Antrag, ihm dafür, daß sie nicht auf die statutsgemässe Führung seiner Personalakte geachtet habe und seine Bewerbung für verschiedene Planstellen nicht berücksichtigt habe, 150 000 BFR Schadensersatz zu zahlen.
7 Mit Schreiben vom 9. April 1991 reichte der Kläger einen zweiten Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts ein, mit dem er bei der Kommission seine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 beantragte. Er berief sich insbesondere auf die Tatsache, daß seine Vorgesetzten in mehreren Beurteilungen seine Beförderung empfohlen hätten.
8 Am 25. April 1991 richtete der Kläger an die Kommission ein Schreiben, das zum einen einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 und zum anderen eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts enthielt.
In dem Abschnitt "Antrag" ersucht er um Auskünfte über die Einsichtnahmen in seine Personalakte und deren Bewertung sowie um Erläuterungen zu den internen Ernennungsverfahren.
Im Abschnitt "Beschwerde" weist er erneut darauf hin, daß seine Beurteilungen, in denen er gelobt werde, nicht rechtzeitig zu seiner Personalakte genommen worden seien, und fügt hinzu, daß er den Eindruck habe, daß seine Beurteilungen bei seinen verschiedenen Bewerbungen von seinen Vorgesetzten nicht eingesehen worden seien, was ihre Nichtberücksichtigung erkläre.
Am Ende der Beschwerde heisst es:
Der Beschwerdeführer richtet an die Kommission nicht den Antrag, alle seit 1981 vorgenommenen Ernennungen, für die er sich beworben hat und bei denen seine Beurteilungen nicht eingesehen worden sind, aufzuheben, auch wenn er dazu berechtigt sein sollte - er möchte den Dienstbetrieb nicht stören. Er behält sich jedoch das Recht vor, die Aufhebung einer dieser Ernennungen zu beantragen, falls der betroffene Generaldirektor nach Kenntnisnahme von seinen Beurteilungen der Ansicht sein sollte, daß er ein passender Bewerber gewesen sei (und dies also immer noch sei), und unter der Voraussetzung, daß sein am 9. April 1991 gemäß Artikel 90 Absatz 1 eingereichter Antrag auf Beförderung abschlägig beschieden wird.
Ausserdem stellt er Antrag auf Schadensersatz für den erlittenen materiellen Schaden und für seinen immateriellen Schaden. Er wird den Betrag später beziffern, wenn der ganze Sachverhalt bekannt sein wird.
9 Am 19. Juli 1991 legte der Kläger gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 14. März 1991 eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.
10 Am 13. August 1991 legte der Kläger eine weitere Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 9. April 1991 ein.
11 Der Kläger erhielt keine Antwort auf seine Anträge und Beschwerden.
12 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 9. Oktober 1991 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
13 Der Kläger beantragt,
1) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2) die Kommission zu verurteilen, ihn nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern;
3) die Kommission zu verurteilen, ihn unverzueglich auf einen Dienstposten zu versetzen, auf dem er der Kommission zu deren und seiner eigenen Zufriedenheit für den Rest seiner Laufbahn dienen kann;
4) die Kommission zu verurteilen, ihm ein Gehalt und ein Ruhegehalt in Höhe der Beträge zu zahlen, die er erhalten hätte, wenn er am 1. Dezember 1986 befördert worden wäre, zuzueglich Zinsen ab diesem Zeitpunkt, oder ihm den derzeitigen Nettowert der Differenz zwischen diesem Gehalt und diesem Ruhegehalt und seinem derzeitigem Gehalt und seinem Ruhegehalt zu zahlen, und zwar versicherungsmathematisch berechnet nach seiner Lebenserwartung und dem Wirksamkeitsdatum der Entscheidung, die die Kommission gemäß dem im Sinne seines Antrags Nr. 2 ergangenen Urteil des Gerichts erlässt;
5) die Kommission zu verurteilen, ihm Schadensersatz für den Streß zu zahlen, den sie ihm verursacht hat, indem sie seine Beurteilungen nicht berücksichtigt hat, und durch ihre rechtswidrigen Handlungen sowie die Notwendigkeit, insoweit den Beschwerdeweg zu beschreiten und die vorliegende Klage zu erheben; den immateriellen Schaden nach billigem Ermessen auf 250 000 BFR festzusetzen;
6) die Kommission wegen Verstosses gegen Artikel 4 Absatz 1 des Statuts, gegen Artikel 43, da keine angemessene Frist beachtet worden ist, und daher auch gegen Artikel 26 zu verurteilen und ihr einen erhöhten, nach billigem Ermessen auf 250 000 BFR festgesetzten Schadensersatz aufzuerlegen.
14 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger zunächst aus, daß seine Klageschrift alle seine früheren, vorstehend beschriebenen Anträge und Beschwerden berücksichtige. Erstens habe die Kommission ihre Verpflichtung nicht erfuellt, darauf zu achten, daß die Beurteilungen innerhalb angemessener Frist zu seiner Personalakte genommen würden; dieses Versäumnis stelle einen Verstoß gegen die Artikel 26 und 43 des Statuts dar. Zweitens stelle das Verhalten der Kommission, ihm ohne Begründung eine Beförderung oder Versetzung zu verweigern, einen Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts dar. Drittens verstosse die Kommission dadurch gegen Artikel 4 des Statuts und gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. September 1988 über die Schaffung von Leitungsposten, daß sie seit dem 11. Mai 1989 nicht mehr die freiwerdenden Abteilungsleiterstellen veröffentliche.
15 Die Kommission hat keine Klagebeantwortung eingereicht, sondern gegen die Klage eine Unzulässigkeitseinrede erhoben, die am 28. November 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist. Darin beantragt die Kommission,
1) über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden und dabei von den Befugnissen Gebrauch zu machen, die das Gericht nach Artikel 114 der Verfahrensordnung hat;
2) die Klage für unzulässig zu erklären;
3) über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
16 Der Kläger hat in seiner Stellungnahme, die am 20. Januar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Zurückweisung der Unzulässigkeitseinrede beantragt.
Zur Zulässigkeit
17 Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, das Verfahren nicht fortzusetzen.
Vorbringen der Parteien
18 Die Beklagte begründet ihre Unzulässigkeitseinrede damit, daß das Gericht für die Klage unzuständig sei.
19 Zu den Klageanträgen zu 2 und 3 macht die Beklagte geltend, daß die vom Kläger beim Gericht beantragten, an die Kommission zu richtenden Anordnungen über die Befugnisse hinausgingen, die dem Gericht durch den Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung des Gerichts und durch Artikel 179 EWG-Vertrag übertragen worden seien. Im vorliegenden Fall sei kein Antrag auf Aufhebung einer Handlung der Kommission gestellt worden, die den Kläger rechtlich betreffe oder sich auf ihn nachteilig auswirke. Folglich sei der Antrag auf Verurteilung der Kommission, den Kläger nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern, unzulässig.
20 Für die Klageanträge zu 4 und 5 betreffend Schadensersatz in Form eines finanziellen Ausgleichs sei das Gericht nur dann zuständig, wenn ein Rechtsstreit im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 Satz 1 des Statuts vorliege. Aus der offensichtlichen Unzulässigkeit des Antrags des Klägers auf Anordnung seiner Beförderung folge, daß der Antrag auf finanziellen Ausgleich, den der Kläger selbst ausdrücklich an den Umstand geknüpft habe, daß er weder befördert noch versetzt worden sei, ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des Gerichts falle.
21 Zum Klageantrag zu 6 betreffend einen weiteren Antrag auf finanziellen Ausgleich, der nicht an den Umstand geknüpft sei, daß der Kläger nicht befördert worden sei, sondern daran, daß seine Personalakte nicht ordnungsgemäß auf dem neusten Stand gehalten worden sei, ist nach Auffassung der Beklagten zwischen den beiden Fällen zu unterscheiden, daß ein enger Zusammenhang zwischen dem Antrag auf finanziellen Ausgleich bestehe und daß kein solcher Zusammenhang bestehe. Da ein Aufhebungsantrag fehle, sei der vorliegende Sachverhalt dem zweiten Fall zuzurechnen. Folglich sei die Zulässigkeit des Antrags von der Einhaltung des vorprozessualen Verwaltungsverfahrens der Artikel 90 und 91 abhängig. Hierzu behandelt die Beklagte nacheinander die vier Beschwerden und die beiden Anträge des Klägers und macht folgendes geltend:
- Zur Beschwerde vom 14. Februar 1991, eingegangen am 18. Februar 1991: Da die Beschwerde nicht beantwortet worden sei, sei sie am 18. Juni 1991 stillschweigend zurückgewiesen worden. Die Frist zur Erhebung einer Klage beim Gericht sei daher am 18. September 1991 abgelaufen. Folglich sei die am 9. Oktober 1991 erhobene Klage, soweit sie denselben Gegenstand habe wie diese Beschwerde, verspätet.
- Zur Beschwerde vom 19. Juli 1991: Ihr Gegenstand, der im Antrag vom 14. März 1991 dargestellt sei, überschneide sich mit dem der Klage insoweit, als er einen Antrag auf finanziellen Ausgleich zum Ersatz des Schadens betreffe, der aus dem Umstand entstanden sei, daß die Bewerbungen des Klägers für andere Stellen nicht ernsthaft geprüft worden seien. Bei Klageerhebung, nämlich am 9. Oktober 1991, habe keine Antwort der Verwaltung auf die Beschwerde vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Antwortfrist von vier Monaten jedoch noch nicht abgelaufen gewesen. Folglich habe auch keine stillschweigende Zurückweisung vorgelegen. Daher sei die Klage, soweit sie denselben Gegenstand wie die Beschwerde vom 19. Juli 1991 betreffe, verfrüht.
- Zur Beschwerde vom 13. August 1991: Sie beziehe sich auf einen Antrag vom 9. April 1991, der denselben Gegenstand wie die vorliegende Klage habe, soweit es um die Rüge gehe, daß der Kläger nicht nach Besoldungsgruppe A 3 befördert worden sei. Diese Beschwerde sei bislang ebenfalls nicht beantwortet worden. Da die Antwortfrist erst Mitte Dezember 1991 ablaufe, habe im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine stillschweigende Zurückweisung vorgelegen. Daher sei die Klage, soweit sie auf dieselbe Rüge gestützt sei wie die Beschwerde vom 13. August 1991, ebenfalls verfrüht.
- Das Schreiben vom 25. April 1991 stelle gleichzeitig einen Antrag und eine Beschwerde dar. Im Abschnitt "Antrag" begehre der Kläger Informationen über seine Personalakte und über die internen Ernennungsverfahren. Der Abschnitt "Beschwerde" betreffe zum einen den Umstand, daß die Kommission seine Anträge auf Versetzung nicht berücksichtigt habe, und zum anderen den Umstand, daß er nicht nach Besoldungsgruppe A 3 befördert worden sei. Der letztere Abschnitt könne auch als Antrag auf finanziellen Ausgleich angesehen werden, der noch nicht beziffert sei. Jedoch sei dies keine Beschwerde gegen eine Ablehnung eines Antrags auf finanziellen Ausgleichs, und ihre Zulässigkeit sei daher angesichts der Rechtsprechung des Gerichts fraglich (vgl. Urteil vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731).
Nach alledem sei der Klageantrag zu 6 ebenfalls für unzulässig zu erklären.
22 Der Kläger räumt in seiner Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede ein, daß seine Klage, was die Beschwerde vom 14. Februar 1991 angehe, verspätet sei. Er macht geltend, am 1. Oktober 1991 insoweit ein Schreiben an den Generalsekretär der Kommission gesandt zu haben.
23 Der Kläger führt jedoch vier Argumente für die Zulässigkeit seiner Klage an, was die in dieser ersten Beschwerde enthaltenen Rügen betrifft. Erstens habe die Kommission zu verstehen gegeben, daß er eine Antwort auf seine Beschwerde erhalten werde, und er habe daher die Erhebung der Klage hinausgeschoben. Deshalb sei die Kommission in diesem Stadium nicht berechtigt, sich auf die Verspätung der Klage zu berufen. Zweitens widerspreche es dem Allgemeininteresse, daß die Kommission eine hinhaltende Haltung einnehme und potentielle Kläger dazu verleite, vorschnell oder verspätet Klage zu erheben, und sie sei nicht berechtigt, eine Beschwerde absichtlich nicht zu beantworten oder nach Klageerhebung zu beantworten. Drittens widerspreche es dem Allgemeininteresse, daß ein Beamter gezwungen sei, seine persönlichen Beziehungen zu dem Gemeinschaftsorgan, zu dem er gehöre, über seine Pflichten als Beamter zu stellen. Viertens sei der Widerspruch, der sich nach Auffassung des Klägers zwischen zwei Entscheidungen mit allgemeiner Geltung, die von der Kommission gemäß dem Statut erlassen worden seien, und zwischen einer dieser Entscheidungen und dem Statut selbst ergebe, eine Frage, die vom Gericht schnellstmöglich zu entscheiden sei.
24 Zu den Beschwerden vom 19. Juli 1991 und vom 13. August 1991 räumt der Kläger ein, daß es verfrüht gewesen sei, Klage zu erheben. Er werde später ordnungsgemäß klagen und stelle dem Gericht anheim, die verschiedenen Verfahren zu verbinden.
25 Die Beschwerde vom 25. April 1991 sei dagegen gerichtet gewesen, daß seine Personalakte nicht entsprechend den Anforderungen des Statuts auf dem jeweils neusten Stand gehalten worden sei, da die Beurteilungen verspätet erstellt und nicht in angemessener Frist in seine Personalakte eingeordnet worden seien; sie sei ferner dagegen gerichtet gewesen, daß seine Anträge auf Versetzung und Beförderung nicht ernsthaft geprüft und seine Anträge auf Beförderung nicht berücksichtigt worden seien, und daß er nicht nach Besoldungsgruppe A 3 befördert worden sei.
26 Das Gericht sei für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig, da ein Antrag auf Prüfung der Rechtmässigkeit verschiedener ihn beschwerender Maßnahmen eingereicht worden sei und da die Anträge auf finanziellen Ausgleich eng damit zusammenhingen. Eine einen Beamten beschwerende Maßnahme könne ebensogut die Folge eines Handelns wie eines Unterlassens sein, und die Personalakte eines Beamten nicht auf dem jeweils neusten Stand zu halten stelle ein Unterlassen dar, das ihn beschwere, wenn er eine Versetzung oder Beförderung beantrage.
27 Der Kläger verweist erneut auf die einschlägige Rechtsprechung und insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90 (Latham/Kommission, a. a. O.), in dem die Kommission unabhängig von einem Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung verurteilt worden sei, an den Kläger Schadensersatz zu zahlen, da sie ihre eigenen Regelungen nicht eingehalten habe.
28 Der Kläger weist darauf hin, daß ihm infolge der Versäumnisse der Kommission in seiner Berufslaufbahn verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten verbaut worden seien, und beantragt sodann, die Klage für zulässig zu erklären und, für den Fall, daß sie für unzulässig erklärt werde, die Kommission gleichwohl wegen Verstosses gegen die Artikel 43, 45 und 26 des Statuts zur Zahlung von Schadensersatz, nach billigem Ermessen festgesetzt auf 250 000 BFR, zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
29 Zu den Klageanträgen zu 2 und 3 auf Anordnung an die Kommission, ihn zu befördern oder zu versetzen, ist daran zu erinnern, daß der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung an ein Gemeinschaftsorgan keine Anordnungen hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung eines Beamten oder in bezug auf die allgemeine Organisation seiner dienstlichen Tätigkeit richten kann, ohne in die Befugnisse der Anstellungsbehörde einzugreifen. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache T-45/90, Speybrouck/Parlament, Slg. 1990, II-33, Randnrn. 30 bis 32, vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-163/89, Sebastiani/Parlament, Slg. 1991, II-715, Randnr. 21, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 150).
30 Folglich kann der Kläger nicht beantragen, die Kommission zu verurteilen, ihn nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern oder auf eine andere Stelle zu versetzen. Die Klageanträge zu 2 und 3 sind daher unzulässig.
31 Darüber hinaus stellt das Gericht fest, daß die Anträge auf Beförderung des Klägers jedenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits geprüft werden können. Sie sind nämlich wörtlich in dem am 9. April 1991 eingereichten Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts enthalten und wurden in der Beschwerde vom 13. August 1991 gegen die stillschweigende Ablehnung des Antrags vom 9. April 1991 wiederholt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist jedoch die Klage, soweit sie den gleichen Gegenstand hat wie die Beschwerde vom 13. August 1991, verfrüht, da die Frist zur Beantwortung dieser Beschwerde bei Klageerhebung am 9. Oktober 1991 noch nicht abgelaufen war. Da eine - vor Abschluß des Vorverfahrens durch ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde - eingereichte Klage verfrüht und daher nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts unzulässig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-47/89 und T-82/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-231), hätten die Anträge des Klägers, soweit sie sich mit den Anträgen in seinem Schreiben vom 9. April 1991 decken, folglich auf jeden Fall für unzulässig erklärt werden müssen.
32 Der Klageantrag zu 4, der mit dem Antrag zusammenhängt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Gehalt und ein Ruhegehalt in Höhe der Beträge zu zahlen, die er erhalten hätte, wenn er befördert worden wäre, ist nicht selbständig und hängt eng mit den ihm vorausgehenden Anträgen zu 2 und 3 zusammen. Das Gericht stellt zu diesem Antrag fest, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes "der erste Satz von Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts... den Geltungsbereich des zweiten Satzes [begrenzt]; diese Bestimmung verleiht dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung also nur in den Fällen, in denen ein Rechtsstreit im Sinne des ersten Satzes vorliegt" (Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505, Randnr. 10). Ausserdem stellt das Gericht fest, daß der Kläger, der die ihn angeblich beschwerenden Maßnahmen nicht durch rechtzeitige Erhebung einer Aufhebungsklage angefochten hat, diese Unterlassung nicht durch Erhebung einer Schadensersatzklage heilen und sich gewissermassen neue Klagefristen verschaffen kann.
33 Folglich ist auch der im Antrag zu 4 enthaltene Schadensersatzantrag unzulässig.
34 Zum Klageantrag zu 5 stellt das Gericht fest, daß der darin formulierte Antrag auf finanziellen Ausgleich ebenfalls nicht selbständig ist, da er an die Anträge des Klägers auf Beförderung oder auf Versetzung auf eine andere Stelle anknüpft, die Gegenstand der Klageanträge zu 2 und 3 sind. Folglich ist dieser Antrag ebenso wie der im Antrag zu 4 formulierte Antrag für unzulässig zu erklären.
35 Darüber hinaus stellt das Gericht noch fest, daß der Antrag auf Verurteilung der Kommission, den Kläger für den Streß, der ihm durch Nichtberücksichtigung seiner Beurteilungen verursacht worden sei, jedenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits geprüft werden kann. Dieser Antrag war nämlich bereits Gegenstand der Beschwerde vom 14. Februar 1991. Daraus folgt, daß die Klage, soweit sie den gleichen Gegenstand hat wie diese Beschwerde, wegen Verspätung unzulässig ist. Die Frist für die Klageerhebung nach der Beschwerde vom 14. Februar 1991, die am 18. Februar 1991 eingegangen ist, ist nämlich drei Monate nach der am 18. Juni 1991 erfolgten stillschweigenden Zurückweisung, d. h. am 18. September 1991, abgelaufen. Ausserdem sind die Argumente, mit denen der Kläger die Verspätung der Klageerhebung, soweit sich der Gegenstand der Klage mit dem der Beschwerde vom 14. Februar 1991 deckt, erklären und rechtfertigen will, unbeachtlich (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichts vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-129/89, Offermann/Parlament, Slg. 1991, II-855, und vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-54/90, Lacroix/Kommission, Slg. 1991, II-749, sowie den Beschluß vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, Slg. 1991, II-763). Es ist keine neue Tatsache eingetreten, so daß die Klagefrist nicht neu in Gang gesetzt worden ist. Folglich können die in der Beschwerde vom 14. Februar 1991 geltend gemachten Rügen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
36 Zum Klageantrag zu 6, der sich auf die Nichtveröffentlichung verschiedener Stellenausschreibungen (Verstoß gegen Artikel 4 des Statuts) sowie darauf bezieht, daß die Personalakte des Klägers nicht ordnungsgemäß auf dem jeweils neusten Stand gehalten worden sei (Verstoß gegen Artikel 43 des Statuts) und daß seine Beurteilungen für die Zeit nach 1985 nicht in der Personalakte enthalten gewesen seien (Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts), stellt das Gericht fest, daß es sich um einen Antrag auf Entschädigung handelt, der nicht an einen Aufhebungsantrag anknüpft. Der Umstand, daß kein Antrag auf Aufhebung gestellt worden ist, reicht jedoch für sich allein nicht zur Abweisung des Antrags auf Entschädigung aus, da Aufhebungsantrag und Entschädigungsantrag voneinander unabhängig sind. Gemäß diesem Grundsatz kann der Betroffene den einen oder den anderen oder beide Rechtsbehelfe wählen, sofern er das Gericht innerhalb der Dreimonatsfrist nach Zurückweisung seiner Beschwerde anruft (vgl. die beiden Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in den Rechtssachen T-63/89 und T-27/90, Latham/Kommission, a. a. O., und den Beschluß vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache T-29/91, Castelletti u. a./Kommission, Slg. 1992, II-77, Randnr. 30). Daher ist zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Klageantrags zu 6 zu prüfen, ob in bezug auf den darin enthaltenen Antrag das in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehene Vorverfahren eingehalten worden ist.
37 Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, daß die Beschwerden vom 14. Februar 1991 und vom 13. August 1991 nicht berücksichtigt werden können. Alle darin erhobenen Rügen sind daher von dem vorliegenden Verfahren auszuschließen. Das gleiche gilt für die Beschwerde vom 19. Juli 1991, da die Frist, über die die Verwaltung zu ihrer Beantwortung verfügte, bei Klageerhebung am 9. Oktober 1991 noch nicht abgelaufen war. Die Klage ist daher auch insoweit unzulässig, als ihr Gegenstand sich mit dem der Beschwerde vom 19. Juli 1991 deckt, die auf dem Antrag des Klägers vom 14. März 1991 beruht.
38 Was das am 25. April 1991 eingereichte Schriftstück angeht, ist zwischen dem Abschnitt "Antrag" und dem Abschnitt "Beschwerde" zu unterscheiden. Nur der Abschnitt "Beschwerde" kann in Betracht gezogen werden, da in bezug auf die Rügen im Abschnitt "Antrag" zur Einhaltung des in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Vorverfahrens eine Beschwerde eingelegt werden muß, bevor das Gericht mit ihnen befasst werden kann. Daher ist der Inhalt der "Beschwerde" vom 25. April 1991 zu prüfen.
39 Insoweit stellt das Gericht fest, daß der Kläger in dieser Beschwerde ausdrücklich erklärt, daß er nicht die Aufhebung einer Maßnahme beantrage, sondern sich darauf beschränkt, Ersatz des Schadens zu beantragen, der ihm durch die Fehler und Unterlassungen der Verwaltung entstanden sei.
40 Das Gericht stellt fest, daß das Vorverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klage auf Ersatz eines angeblich durch ein Verhalten entstandenen Schadens gerichtet ist, das mangels Rechtswirkungen nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden kann, mit einem Antrag des Betroffenen eingeleitet werden muß, in dem die Anstellungsbehörde zum Ersatz dieses Schadens aufgefordert wird. Erst gegen die Ablehnung dieses Antrags kann der Betroffene bei der Verwaltung eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 einlegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. September 1991, Marcato/Kommission, a. a. O.).
41 Im vorliegenden Fall hat das Vorverfahren nicht den im Statut zwingend vorgeschriebenen Ablauf genommen. Die Beschwerde vom 25. April 1991 war nämlich nicht gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde gerichtet, mit der ein vorheriger Antrag auf Ersatz des behaupteten Schadens abgelehnt worden wäre. Folglich war der Entschädigungsantrag des Klägers nicht Gegenstand eines ordnungsgemässen Vorverfahrens. Er kann daher nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn. 34 und 35) keinen Erfolg haben.
42 Damit ist auch der Klageantrag zu 6 unzulässig.
43 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Klage insgesamt für unzulässig zu erklären ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
44 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 22. Mai 1992.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.