Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.12.1992
Aktenzeichen: T-75/91
Rechtsgebiete: Statut, interne Richtlinien zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten nach Artikel 12 des Anhangs X des Statuts
Vorschriften:
Statut Art. 12 Absatz 1 des Anhangs X | |
Statut Art. 64 | |
interne Richtlinien zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten nach Artikel 12 des Anhangs X des Statuts Art. 1 |
Die Anstellungsbehörde überschreitet nicht die Grenzen des ihr durch Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts hinsichtlich der Modalitäten für die Zahlung der Dienstbezuege an die in Drittländern diensttuenden Beamten eingeräumten Ermessens, wenn sie eine interne Richtlinie erlässt, der zufolge der Teil der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten, der auf Antrag der Betroffenen in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung unter Anwendung des für dieses Land geltenden Berichtigungsköffizienten gezahlt wird, auf 80 % der Dienstbezuege beschränkt ist, jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auch darüber hinausgehen kann, für diese Beamten eine andere Regelung eingeführt hat, als sie für die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten gilt, deren Dienstbezuege nach den Artikeln 63 und 64 des Statuts automatisch und vollständig in der Währung des Dienstlandes unter Anwendung des entsprechenden Berichtigungsköffizienten gezahlt werden, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Dieser verlangt nämlich sowohl, daß gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden, als auch, daß ungleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, wobei dem festgestellten Unterschied angemessen Rechnung zu tragen ist.
Die Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten unterscheidet sich von derjenigen der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten, insbesondere, was die im Dienstland anfallenden Kosten angeht. Um die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten, unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung zu gewährleisten, müssen die Modalitäten für die Zahlung der Dienstbezuege dieser unterschiedlichen Situation Rechnung tragen. Die Aufstellung der Vermutung, daß die in einem Drittland diensttuenden Beamten nur 80 % ihrer Dienstbezuege im Dienstland ausgeben können, während bei den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten angenommen wird, daß sie ihre Dienstbezuege vollständig im Land ihrer dienstlichen Verwendung ausgeben, stellt eine unterschiedliche Behandlung dar, die der unterschiedlichen Situation der beiden Gruppen von Beamten angemessen ist. Die in einem Drittland diensttuenden Beamten haben nämlich gemäß Anhang X des Statuts an ihrem Dienstort weder Ausgaben für die Unterbringung noch Krankheitskosten zu tragen.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1992. - PIERA SCARAMUZZA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER, DER IN EINEM DRITTLAND DIENST TUT - DIENSTBEZUEGE - ZAHLUNG IN DER WAEHRUNG DES DIENSTLANDES - ANWENDUNG DES BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN DES DIENSTLANDES. - RECHTSSACHE T-75/91.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Die Klägerin ist Beamtin der Besoldungsgruppe B 3 und wurde am 4. Januar 1988 der Ständigen Vertretung der Kommission in Oslo, dann mit Wirkung zum 17. Juni 1991 dem Büro der Kommission in New York zugewiesen.
2 Am 1. Oktober 1990 beantragte sie die Auszahlung ihrer gesamten Dienstbezuege in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung mit Wirkung von ihrem Dienstantritt an.
3 Dieser Antrag wurde von der Kommission bis zum Ablauf der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) vorgesehenen Viermonatsfrist, d. h. bis zum 1. Februar 1991, nicht beschieden.
4 Am 23. April 1991 legte die Klägerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.
5 Am 30. Juli 1991 erhielt die Klägerin ein Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 26. Juli 1991, mit dem ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde.
6 Unter diesen Umständen hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die am 24. Oktober 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist.
7 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Anträge der Parteien
8 Die Klägerin beantragt,
1) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2) demgemäß die Entscheidung der Kommission aufzuheben, mit der ihr Antrag auf Auszahlung ihrer gesamten Dienstbezuege in der Währung des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung, d. h. in norwegischen Kronen, und unter Anwendung des maßgeblichen Berichtigungsköffizienten zurückgewiesen wurde;
3) ihr demgemäß die rückwirkende Zahlung der Ergänzung in Höhe von 100 % ihrer Dienstbezuege in der örtlichen Währung und unter Anwendung des maßgeblichen Berichtigungsköffizienten zuzueglich Verzugszinsen in Höhe von 8 % zuzusprechen;
4) der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
1) die Klage als unbegründet abzuweisen;
2) über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
3) hilfsweise für den Fall, daß das Gericht Artikel 1 der internen Richtlinien der Kommission für rechtswidrig erklären sollte, festzustellen,
a) daß sich mit Ausnahme der in einem Drittland diensttuenden Beamten, die ihre Rechte gerichtlich oder durch Antrag oder Beschwerde geltend gemacht haben, niemand auf das Urteil des Gerichts zur Stützung von Ansprüchen berufen kann, die sich auf Besoldungszeiträume vor dessen Verkündung beziehen;
b) daß im Fall der Klägerin für die Vergangenheit bei der Berechnung der Beträge, die ihr in norwegischen Kronen und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten für Norwegen hätten gezahlt werden müssen, lediglich die nach dem Oktober 1990 tatsächlich in BFR auf ihr Konto eingezahlten Beträge zu berücksichtigen sind oder daß zumindest für den vorangegangenen Zeitraum die unmittelbar an das BHW im Rahmen eines Bausparvertrags überwiesenen Beträge sowie andere Beträge, die unmittelbar von den Dienstbezuegen der Klägerin einbehalten worden sind, nicht zu berücksichtigen sind.
Zur Begründetheit
9 Die Klägerin stützt ihre Aufhebungsklage im wesentlichen auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie eine Verletzung des Artikels 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts (nachstehend: Anhang X) durch die Kommission beim Erlaß des Artikels 1 ihrer internen Richtlinien zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten nach Artikel 12 des Anhangs X des Statuts (nachstehend: interne Richtlinien) geltend. Der zweite Klagegrund betrifft die Verletzung des Grundsatzes der Erhaltung der Kaufkraft und der Artikel 62 bis 65 des Statuts.
10 Anhang X, der dem Statut durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 über Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun (ABl. L 286, S. 3), angefügt worden ist, bestimmt in Artikel 11: "Die Dienstbezuege einschließlich der in Artikel 10 erwähnten Zulagen werden in belgischen Franken in Belgien ausgezahlt. Auf die Dienstbezuege und die Zulagen wird der für die Dienstbezuege der in Belgien diensttuenden Beamten geltende Berichtigungsköffizient angewandt". Artikel 12 lautet: "Auf Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde beschließen, die Dienstbezuege ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungsköffizient auf die Dienstbezuege angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind." Artikel 1 der internen Richtlinien lautet: "In Anwendung des Artikels 12 des Anhangs X des Statuts zahlt die Anstellungsbehörde dem Beamten auf dessen Antrag einen Teil seiner Dienstbezuege, und zwar höchsten 80 % seiner Nettodienstbezuege, in der Währung des Landes seiner dienstlichen Verwendung aus. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde einen über diesen Prozentsatz von 80 % hinausgehenden Teil der Dienstbezuege in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszahlen."
Erster Klagegrund: Verletzung des Artikels 12 des Anhangs X durch Artikel 1 der internen Richtlinien
Vorbringen der Parteien
11 Die Klägerin macht geltend, Artikel 1 der internen Richtlinien verletze, indem er die Auszahlung der Diensbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes ihrer dienstlichen Verwendung im Regelfall auf 80 % ihrer Dienstbezuege beschränke, Artikel 12 des Anhangs X, auf dessen Grundlage diese Richtlinien erlassen worden seien. Diese Vorschrift sehe nämlich keine Einschränkung dieser Art vor und übertrage der Anstellungsbehörde insoweit keine Ermessensbefugnis. Das Wort "kann" habe die Bedeutung, daß diese Vorschrift eine Ausnahme vom Grundsatz des Artikels 11 enthalte, wenn der Beamte dies beantrage. Die Ausdrücke "ganz oder teilweise" erlaubten den Beamten, ihren Antrag ihren Bedürfnissen gemäß zu formulieren.
12 Artikel 1 der internen Richtlinien verletze ferner Artikel 12 des Anhangs X dadurch, daß er durch die Ausdehnung der Sonderregelung von Artikel 12 Absatz 2 auf den Grundsatz der Zahlung in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes der dienstlichen Verwendung die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift miteinander vermische. Der Grundsatz des Artikels 12 Absatz 1 ° auf Antrag des Beamten völlige oder teilweise Auszahlung in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ° müsse im Zusammenhang mit Absatz 2 gesehen werden, der die Ausnahmen von diesem Grundsatz festlege: "In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde nach geeigneten Modalitäten zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft die Dienstbezuege ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der Währung des Dienstortes auszahlen." Mithin enthalte der erste Absatz den Grundsatz, der zweite hingegen die Ausnahme hiervon. Folgte man hingegen der Auffassung, daß im ersten Absatz eine Ermessensbefugnis geschaffen werde, so verliere Absatz 2 jegliche Bedeutung, weil es, wäre die Grundregel in den Willen der Verwaltung gestellt, keinen Grund für das Erfordernis gäbe, daß die in einem Drittland diensttuenden Beamten die Ausnahmen ordnungsgemäß zu begründen hätten.
13 Sollte davon auszugehen sein, daß Artikel 12 ein Ermessen der Verwaltung bei der Festlegung des Teils der Dienstbezuege schaffe, der in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden könne, so schränke Artikel 1 der internen Richtlinien dieses Ermessen durch das Verbot, die Dienstbezuege "ganz" in dieser Währung auszuzahlen, ungebührlich ein.
14 Die Kommission entgegnet, die Abweichung der Vorschriften des Anhangs X des Statuts vom Statut selbst ergebe sich eindeutig aus seiner Überschrift ("Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun") und aus seinem Artikel 1. Dieser Anhang X enthalte eine Reihe von Sondervorschriften für die in einem Drittland diensttuenden Beamten und regele in den Artikeln 11 und 12 die Zahlung der Dienstbezuege. Gemäß Artikel 1 des Anhangs X habe die Kommission im Mai 1988 in Anwendung des Artikels 12 des Anhangs X in internen Richtlinien festgelegt, wie die Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten zu zahlen seien.
15 Artikel 12 des Anhangs X räume der Anstellungsbehörde bei der Entscheidung, die Dienstbezuege "ganz oder teilweise" in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung zu zahlen, ausdrücklich ein Ermessen ein. Mithin sei diese ° vorbehaltlich einer angemessenen Kontrolle durch das Gericht der Gemeinschaft ° zur Festlegung des Prozentsatzes der Dienstbezuege befugt, dessen Auszahlung in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung an den Beamten, der einen Antrag gemäß Artikel 12 gestellt habe, sie für angemessen halte. Mit der pauschalen Festlegung des "Teils" der Dienstbezuege, der normalerweise auf Antrag eines in einem Drittland diensttuenden Beamten in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden könne (ausgenommen die Fälle, in denen der Beamte nachweisen könne, daß ein grösserer Teil in der Landeswährung ausgezahlt werden müsse), hielten sich die internen Richtlinien ganz in dem in Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X gesteckten Rahmen. Wenn sie dagegen der Forderung der Klägerin entsprechend entschieden hätte, systematisch die gesamten Dienstbezuege in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen, sobald ein Beamter dies beantrage, so hätte eine solche Entscheidung einen Verstoß gegen Artikel 12 des Anhangs X bedeutet. Eine solche Forderung beseitige nämlich in rechtswidriger Weise das der Verwaltung in diesem Bereich zustehende Ermessen.
16 Der Hinweis der Klägerin auf Absatz 2 des Artikels 12 des Anhangs X gehe gänzlich fehl, weil diese Vorschrift nicht die Situation der Klägerin betreffe, sondern lediglich Zahlungen in einer anderen Währung als der des Sitzes des Organs (Artikel 11 des Anhangs X) oder der des Landes der dienstlichen Verwendung (Artikel 12 Absatz 1).
Würdigung durch das Gericht
17 Das Gericht stellt fest, daß die Verwendung der Worte "kann beschließen" oder ihrer Entsprechungen in allen anderen Gemeinschaftssprachen in Verbindung mit den Worten "auf Antrag des Beamten" pleonastisch wäre, wenn sie nicht entgegen der Auffassung der Klägerin die Wirkung hätte, der Anstellungsbehörde einen Ermessensspielraum einzuräumen. Wäre der Ansicht der Klägerin zu folgen, so wäre die Vorschrift wie folgt formuliert worden: "Auf Antrag des Beamten werden die Dienstbezuege ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt. In diesem Fall...". Diese Fassung hätte näher gelegen, weil sie die gleiche Struktur wie Artikel 11 gehabt hätte. Im übrigen setzt die Verwendung des Wortes "beschließen" voraus, daß die Anstellungsbhörde einen Beschluß fassen muß, was bedeutet, daß der Antrag des Beamten nicht genügt. Auch hier ist die nützliche Wirkung dieses Wortes mit der Auffassung der Klägerin unvereinbar.
18 Hieraus folgt, daß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X der Kommission bei der Entscheidung, in welchem Umfang den Anträgen der Beamten nach dieser Vorschrift stattgegeben werden soll, einen Beurteilungsspielraum einräumt.
19 Das weitere Vorbringen der Klägerin, das auf einen Zusammenhang zwischen den beiden Absätzen des Artikels 12 des Anhangs X gestützt ist, geht im übrigen fehl. Absatz 2 dieses Artikels stellt nämlich keine Ausnahme von Absatz 1, sondern wie dieser eine Ausnahme von Artikel 11 des Anhangs X dar. Der in Artikel 11 festgelegte Grundsatz ist die Auszahlung der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten in belgischen Franken in Belgien unter Anwendung des für dieses Land geltenden Berichtigungsköffizienten. Von diesem Grundsatz sieht Artikel 12 zwei Ausnahmen vor: die Zahlung der gesamten oder eines Teils der Dienstbezuege in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes der dienstlichen Verwendung (Absatz 1) oder die Zahlung der gesamten oder eines Teils der Dienstbezuege in einer anderen Währung als der des Landes der dienstlichen Verwendung nach geeigneten Modalitäten zur Erhaltung der Kaufkraft (Absatz 2).
20 Nichts hindert die Anstellungsbehörde im Grundsatz daran, durch eine interne Entscheidung allgemeiner Natur Regeln für die Ausübung des ihr durch das Statut übertragenen Ermessens aufzustellen (vgl. z. B. zu der Entscheidung der Anstellungsbehörde nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts die Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83, Samara/Kommission, Slg. 1985, 189, Randnr. 15, und vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, Randnr. 11).
21 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kommission mit dem Erlaß des Artikels 1 der internen Richtlinien, mit dem der Teil der Dienstbezuege, der in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt wird, auf 80 % dieser Dienstbezuege begrenzt wird, die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat.
22 Die Klägerin führt für eine Ermessensüberschreitung der Kommission zwei Gesichtspunkte an: Zum einen behauptet sie, daß es die Kommission mit der Begrenzung auf 80 % ausgeschlossen habe, daß die Klägerin "ganz" in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes der dienstlichen Verwendung bezahlt werde, und zum anderen macht sie geltend, daß dieser Sockel im Vergleich zu den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten diskriminierend sei.
23 Zu dem ersten von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 1 der internen Richtlinien nicht hindert, die Dienstbezuege "ganz" in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes der dienstlichen Verwendung zu zahlen, sondern lediglich den Beamten verpflichtet, seinen Antrag ordnungsgemäß zu begründen, wenn dieser auf mehr als 80 % seiner Dienstbezuege gerichtet ist. Artikel 1 der internen Richtlinien überschreitet damit nicht die Befugnis, die der Anstellungsbehörde in Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X übertragen wird.
24 Der zweite Gesichtspunkt stimmt im wesentlichen mit dem zweiten Klagegrund der Klägerin überein und ist daher gemeinsam mit diesem zu prüfen.
25 Aus alldem folgt, daß der erste Klagegrund, soweit er nicht mit dem zweiten Klagegrund übereinstimmt, zurückzuweisen ist.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Erhaltung der Kaufkraft und der Artikel 62 bis 64 des Statuts
Erster Teil: Verletzung des Grundsatzes der Erhaltung der Kaufkraft
Vorbringen der Parteien
26 Die Klägerin macht geltend, die Artikel 64 und 65 des Statuts, in denen der Grundsatz der Erhaltung der Kaufkraft verankert sei, seien verletzt, weil sich die Anpassung ihrer Dienstbezuege durch Anwendung des Berichtigungsköffizienten an die Lebensbedingungen in Oslo nur auf 80 % dieser Bezuege erstrecke und der Rest in belgischen Franken ohne Anpassung an die Lebenshaltungskosten in Oslo gezahlt werde.
27 Bereits der in Artikel 64 verwendete Begriff des Berichtigungsköffizienten wolle die Gleichwertigkeit der Kaufkraft unabhängig vom Ort der dienstlichen Verwendung sicherstellen, und zwar um jede Diskriminierung unter den Beamten nach Maßgabe ihres Dienstorts zu vermeiden (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 3401). Bei den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten werde der Grundsatz des Artikels 64 unmittelbar angewandt, da die Dienstbezuege des Beamten unter Anwendung des für den Ort seiner dienstlichen Verwendung geltenden Berichtigungsköffizienten berechnet würden, ohne daß er einen entsprechenden Willen bekunden oder irgendeinen Nachweis über Art oder Struktur seiner Ausgaben erbringen müsse. Es würde auch eine unannehmbare und gegen Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstossende Einmischung in das Privatleben eines Beamten darstellen, wenn man von ihr einen solchen Nachweis verlangte. Bei den Beamten, die ausserhalb der Gemeinschaft Dienst täten, werde der Grundsatz des Artikels 64 über die Artikel 11 und 13 des Anhangs X zur Anwendung gebracht, wobei es in Artikel 13 heisse, daß die Festlegung der Berichtigungsköffizienten erfolge, "damit die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung soweit wie irgend möglich gewahrt bleibt". Der Berichtigungsköffizient erfuelle aber seine Aufgabe nur, wenn er auf die gesamten Dienstbezuege angewandt werde.
28 Im übrigen macht die Klägerin geltend, die Begrenzung auf 80 % der Dienstbezuege sei willkürlich. In ihrer Erwiderung legt sie dar, daß die Kommission diese Beschränkung nicht mit der Behauptung rechtfertigen köne, man müsse "vernünftigerweise davon ausgehen, daß ein nicht unbeträchtlicher ° pauschal auf 20 % geschätzter ° Teil der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuende Beamte gewöhnlich nicht im Land der dienstlichen Verwendung ausgegeben" werde. Eine solche Annahme sei weder rechtlich angemessen, noch könne sie sich auf die von der Kommission angeführten Gesichtspunkte stützen. Da nämlich die völlige Übernahme der Wohnungskosten wegen ihrer Nichtberücksichtigung bei den Lebenshaltungskosten bereits die Verringerung des Berichtigungsköffizienten zur Folge habe, könne sie nicht ein weiteres Mal zur Rechtfertigung dafür angeführt werden, daß bei der Zahlung der Dienstbezuege der Berichtigungsköffizient nur teilweise zur Anwendung gelange. Die zusätzliche Krankenversicherung sei von der Verwaltung gewählt und angeordnet worden und werde dadurch gerechtfertigt, daß eine vollkommene Absicherung für einen ausreichenden Schutz des Beamten in den verschiedenen Ländern seiner dienstlichen Verwendung unerläßlich sei. Gleiches gelte für die Unfallversicherung.
29 Die Kommission erläutert die Wahl des Prozentsatzes von 80 % dahin, daß man vernünftigerweise davon ausgehen müsse, daß ein nicht unbeträchtlicher ° pauschal auf 20 % geschätzter ° Teil der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten gewöhnlich nicht im Land der dienstlichen Verwendung ausgegeben werde. Im Gegensatz zu den Beamten, die in einem Mitgliedstaat Dienst täten, müssten die in einem Drittland diensttuenden Beamten sehr viel mobiler sein und hätten daher geringere Bindungen an die verschiedenen Länder ihrer dienstlichen Verwendung. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß ein erheblicher Teil der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten nicht im Land ihrer dienstlichen Verwendung ausgegeben werde. Ferner übernehme die Kommission einen bedeutenden Teil der Ausgaben der in eiem Drittland diensttuenden Beamten vor Ort, da sie die Wohnungsmiete im Land der dienstlichen Verwendung in vollem Umfang übernehme, ihre gesamten Krankheitskosten erstatte und die Hälfte der Pämie für eine besondere Unfallversicherung der Familienmitglieder zahle. Da die in einem Drittland diensttuenden Beamten somit bestimmte wichtige Ausgaben im Land ihrer dienstlichen Verwendung nicht zu tragen hätten, gäben sie die damit verfügbar gewordenen Beträge entweder im Land des Sitzes des Gemeinschaftsorgans oder in dem Land aus, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liege.
30 Auch wenn man - entgegen der Ansicht der Kommission - den Zweck der 80 %-Regel darin sehe, gewisse den in einem Drittland diensttuenden Beamten gewährte "Vorteile" "auszugleichen", sei das Vorbringen der Klägerin, diese "Vorteile" seien in Wahrheit nicht gegeben, auf jeden Fall unzutreffend. Daß die Mietkosten bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten nicht berücksichtigt würden, bedeute nicht, daß die kostenlose Unterbringung nicht ein wirklicher Vorteil für die in einem Drittland diensttuenden Beamten sei. Die Ausserachtlassung der Mietkosten bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten sei die logische Folge des Umstands, daß die in einem Drittland diensttuenden Beamten solche Kosten nicht zu tragen hätten. Gleichwohl würden alle anderen Lebenshaltungskosten im Lande der dienstlichen Verwendung bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten berücksichtigt. Auf die Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten werde daher in allen Fällen sehr wohl ein Berichtigungsköffizient angewandt, bei dem in einem Drittland diensttuenden Beamten lediglich die Berechnungsregeln leicht angepasst worden seien. Damit werde deutlich, daß kein Betrag aus den Dienstbezuegen der in einem Drittland diensttuenden Beamten herausgerechnet werde, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Bei der zusätzlichen Krankenversicherung bezahlten die in einem Drittland diensttuenden Beamten nur einen Prämienanteil von höchstens 50 % (begrenzt auf 0,6 % ihres Grundgehalts), während der Rest vom Gemeinschaftsorgan getragen werde; auch dies stelle einen nicht unbeträchtlichen Vorteil und einen Grund für die Annahme dar, daß die Ausgaben der in einem Drittland diensttuenden Beamten für Krankheitskosten vor Ort in entsprechendem Umfang geringer seien.
31 Mithin gäben die in einem Drittland diensttuenden Beamten nach der Schätzung der Kommission im Vergleich zu den Beamten, die am Sitz des Organs oder in einem anderen Mitgliedstaat Dienst täten, einen erheblichen (mit 20 % zu veranschlagenden) Teil ihrer Dienstbezuege in der Gemeinschaft aus. Gleichwohl sei der Prozentsatz von 80 % nur pauschal festgelegt worden, weil sich gemäß Artikel 1 Absatz 2 der internen Richtlinien die Anstellungsbehörde "in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen damit einverstanden erklären [kann], einen Teil der Dienstbezuege über diesen Prozentsatz von 80 % hinaus in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung zu zahlen". In der Gegenerwiderung hat die Kommission ergänzt, dieser Prozentsatz von 80 % erscheine um so gerechtfertigter, wenn man ihn mit dem zuvor für die in einem Drittland diensttuenden Beamten geltenden System vergleiche, bei dem durch Abzug von 15 % bis 20 % von den Dienstbezuegen der Beamten ein Beitrag zu den Mietkosten erhoben worden sei.
Würdigung durch das Gericht
32 Das Gericht stellt fest, daß beide Parteien sich zur Rechtfertigung ihres jeweiligen Standpunkts auf den höherrangigen Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung berufen, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes den Artikeln 64 und 65 des Statuts zugrunde liegt (vgl. zuletzt das Urteil vom 23. Januar 1992 in der Rechtssache C-301/90, Kommission/Rat, Slg. 1992, I-221, Randnrn. 15 und 29). Die Klägerin vertritt im wesentlichen die Auffassung, daß sich die Gleichbehandlung aller Beamten unter dem Aspekt der gleichen Kaufkraft an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung nur so sicherstellen lasse, wie es in den Artikeln 64 und 65 vorgesehen sei, wonach die gesamten Dienstbezuege automatisch in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes der dienstlichen Verwendung gezahlt würden. Die Kommission legt demgegenüber dar, daß es die Gleichbehandlung unter diesem Aspekt erforderlich mache, das System der Berichtigungsköffizienten in unterschiedlicher Weise auf die in der Gemeinschaft und auf die in einem Drittland diensttuenden Beamten anzuwenden, um der besonderer Situation letzterer Rechnung zu tragen; dies sei Zweck des Anhangs X in der Auslegung durch Artikel 1 der internen Richtlinien.
33 Das Gericht weist darauf hin, daß nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte nach Maßgabe des festgestellten Unterschieds ungleich zu behandeln sind.
34 Bei der Prüfung, ob Anhang X des Statuts in der Auslegung durch Artikel 1 der internen Richtlinien wie die Artikel 64 und 65 des Statuts die Gleichbehandlung unter dem Aspekt gleicher Kaufkraft an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung zu gewährleisten vermag, sind nach Auffassung des Gerichts drei Fragen zu beantworten: Ist erstens die Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten, für die Anhang X gilt, verschieden von der der Beamten, die in der Gemeinschaft Dienst tun und für die die Artikel 64 und 65 des Statuts gelten? Werden zweitens die in einem Drittland diensttuenden Beamten im Vergleich zu den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten anders behandelt? Wird drittens, wenn die Behandlung verschieden ist, diese Verschiedenheit dadurch gerechtfertigt, daß die Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten und die der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten verschieden ist?
35 Zur ersten Frage stellt das Gericht fest, daß die Klägerin in ihren Schriftsätzen (Erwiderung, S. 3 Randnr. 7 und S. 4 Randnr. 8) und in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, daß sich die Situation der in einem Drittland dientstuenden Beamten von der Situation der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten unterscheidet. Sie hat nämlich dargelegt, daß alle Vorteile, die Anhang X den in einem Drittland diensttuenden Beamten gewährt, dazu bestimmt sind, einen Ausgleich für allein diesen entstehende Nachteile zu schaffen. Mit dem Zugeständnis, daß in einem Drittland diensttuende Beamte mit Nachteilen zu rechnen haben, die die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten nicht haben, hat die Klägerin zugleich eingeräumt, daß ihre Situation verschieden von der Situation der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten ist. Die Unterschiedlichkeit dieser Situationen wird durch die Begründung des Vorschlags der Kommission an den Rat gestützt, der zum Erlaß des Anhangs X durch den Rat geführt hat. Dort heisst es insbesondere: "Die Arbeitsbedingungen dieser Mitarbeiter unterscheiden sich in wichtigen Bereichen von denen der Mitarbeiter innerhalb Gemeinschaft: Beamte, die ausserhalb der Gemeinschaft Dienst tun, arbeiten in Delegationen und müssen an der Rotation teilnehmen, was bedeutet, daß sie selten, wenn überhaupt, mehr als eine begrenzte Zeit an einem Ort bleiben; die Lebensbedingungen und die finanzielle Situation in einigen Drittländern unterscheiden sich wesentlich von denen innerhalb der Gemeinschaft... Im Falle des ausserhalb der Gemeinschaft beschäftigten Personals ist die Mobilität jedoch ein wesentlicher Aspekt der Arbeitsbedigungen. Das Personal der Delegationen sollte in regelmässigen Zeitabständen - normalerweise mindestens alle vier Jahre - versetzt werden... Bei der EGZ ist es seit zwei Jahrzehnten üblich, dem Personal kostenlos Wohnungen zur Verfügung zu stellen... [Einige der] Mitgliedstaaten [stellen] ihrem im Ausland diensttuenden diplomatischen Personal Wohnungen frei zur Verfügung... Angesichts der mit der Mobilität und der notwendigen Beibehaltung eines ständigen Wohnsitzes in Europa verbundenen Probleme ist diese Praxis... in sich selbst gerechtfertigt... Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schulbesuchskosten für das in Übersee diensttuende Personal sind nach dem Grundsatz auszurichten, daß den Kindern von Gemeinschaftsbeamten in erster Linie durch den Zugang zu Europäischen Schulen oder aber andernfalls durch Zahlung höherer Zulagen ein weitgehend kostenloser Schulbesuch ermöglicht werden soll. Die Tatsache, daß ein Beamter in Übersee Dienst tut, sollte keine Diskriminierung in diesem Punkt zur Folge haben. An zahlreichen Dienstorten sind die vorhandenen Schulformen, die für die Kinder von Beamten in Frage kämen, gleichermassen beschränkt und sehr kostspielig. Unter diesen Umständen wird vorgeschlagen, die von den in Übersee diensttuenden Beamten gegenwertig aufgewendeten Kosten für den Schulbesuch ihrer Kinder angemessen zu berücksichtigen... Wegen der sehr hohen Kosten für die Gesundheitsfürsorge in einigen dieser Länder und den zusätzlichen Risiken, denen die dortigen Beamten und ihre Familien ausgesetzt sind, ist geplant, die Krankheitskosten über eine Zusatzversicherung in voller Höhe zu übernehmen... [Die] Versicherungskosten [sind] zur Hälfte von den Beamten zu tragen."
36 Die vorbereitenden Arbeiten zu Anhang X des Statuts zeigen vor allem, daß es die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers bei Erlaß dieser Vorschriften war, den Status der in einem Drittland diensttuenden Beamten dem der nationalen Diplomaten anzugleichen, die unter vergleichbaren Bedingungen arbeiten. Dort heisst es nämlich, daß die in einem Drittland diensttuenden Beamten für die Gemeinschaft "in den Delegationen, d. h. den Vertretungen der Gemeinschaft in den Drittländern" Dienst tun. Es folgen zahlreiche Hinweise auf den Status des diplomatischen Personals der Mitgliedstaaten. Weiter heisst es dort: "Für das Personal der ausserhalb der Gemeinschaft tätigen Delegationen bedeutet die Verpflichtung zur Mobilität, daß der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen selten mit dem Arbeitsort zusammenfällt..."
37 Hieraus ergibt sich, daß sich die Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten tatsächlich von der Situation der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten unterscheidet.
38 Somit ist die zweite Frage zu prüfen, die dahin geht, ob die in einem Drittland diensttuenden Beamten im Vergleich zu den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten anders behandelt werden.
39 Das Gericht weist insoweit darauf hin, daß nach Darstellung der Klägerin die unterschiedliche Behandlung der in einem Drittland und der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten darin besteht, daß Artikel 64 des Statuts gestatte, die letztgenannten, wenn sie ausserhalb des Sitzes des Organs Dienst täten, automatisch und vollen Umfangs in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes ihrer dienstlichen Verwendung zu bezahlen, während den in einem Drittland diensttuenden Beamten lediglich 80 % ihrer Dienstbezuege ° und dies nur auf Antrag ° in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes ihrer dienstlichen Verwendung gezahlt werden könnten.
40 Nach der Ratio legis der Artikel 64 des Statuts und 12 des Anhangs X in der Auslegung durch Artikel 1 der internen Richtlinien soll der Mechanismus des Berichtigungsköffizienten die Erhaltung gleicher Kaufkraft für alle Beamten ohne Rücksicht auf den Ort ihrer dienstlichen Verwendung gewährleisten. Kaufkraft ist die Menge von Gütern und Dienstleistungen, die man mit einer Geldeinheit zu einem gegebenen Zeitpunkt kaufen kann; sie ist daher eine sinnvolle Grösse nur in bezug auf eine tatsächlich in Betracht kommende Ausgabe. Eine strikte Anwendung der Regel der Erhaltung gleicher Kaufkraft müsste daher theoretisch dazu führen, daß der Berichtigungsköffizient des Landes der dienstlichen Verwendung nur auf die Beträge Anwendung finden darf, für die der Nachweis geführt ist, daß sie am Ort der dienstlichen Verwendung ausgegeben werden können.
41 Angesichts der praktischen Unmöglichkeit, ein System zu verwalten, bei dem zum einen jeder Beamte belegen müsste, welche Ausgaben er möglicherweise am Ort der dienstlichen Verwendung und welche er anderswo vornimmt, und bei dem zum anderen die Verwaltung diese Belege nachzuprüfen hätte, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber ein System von Vermutungen geschaffen, das in Artikel 64 für in der Gemeinschaft diensttuende Beamte und in Artikel 12 des Anhangs X in der Auslegung durch Artikel 1 der internen Richtlinien für die in einem Drittland diensttuenden Beamten Ausdruck gefunden hat.
42 Bei den erstgenannten wird vermutet, daß 100 % ihrer Ausgaben am Ort ihrer dienstlichen Verwendung erfolgen können. Diese Vermutung ist jedoch insofern widerlegbar, als nach Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts der Beamte berechtigt ist, einen Teil seiner Dienstbezuege, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage (16 %) oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, durch das Organ, dem er untersteht, regelmässig überweisen zu lassen, sofern diese Überweisungen zu Deckung von Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmässigen und nachgewiesenen Verpflichtungen ausserhalb des Landes, in dem sein Organ seinen Sitz hat, oder des Landes seiner dienstlichen Verwendung ergeben.
43 Bei den in einem Drittland diensttuenden Beamten hat die Kommission wegen der unterschiedlichen Situation, die sie in der Begründung des dem Rat vorgelegten Vorschlags eines Anhangs X des Statuts beschrieben hat (vgl. Randnrn. 35 und 36 dieses Urteils), eine abweichende Behandlung für erforderlich gehalten. Ihren Vorschlag hat sie wie folgt dargestellt: "Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß grundsätzlich die Gehälter und Zulagen in belgischen Franken berechnet und ausbezahlt und der für Brüssel geltende Berichtigungsköffizient angewandt werden sollte... Die Organe überweisen jedem ausserhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten die Mittel, die er an seinem Dienstort benötigt; die Überweisungen werden nach Anwendung eines Berichtigungsköffizienten, der den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten Rechnung trägt, unter Zugrundelegung des entsprechenden Wechselkurses vorgenommen." Da der Rat diesem Vorschlag gefolgt ist, bestimmt Artikel 11 des Anhangs X des Statuts, daß die in einem Drittland diensttuenden Beamten grundsätzlich in Belgien in belgischen Franken bezahlt werden und daß auf ihre Dienstbezuege der für Belgien geltende Berichtigungsköffizient angewandt wird. Da indessen, wie es in Artikel 13 heisst, die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung soweit wie irgend möglich gewahrt bleiben soll, bestimmt Artikel 12 des Anhangs X : "Auf Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde beschließen, die Dienstbezuege ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungsköffizient auf die Dienstbezuege angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind."
44 In Durchführung dieser Vorschrift stellt Artikel 1 der internen Richtlinien für in einem Drittland diensttuende Beamten, die die Zahlung in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes ihrer dienstlichen Verwendung beantragen, die Vermutung auf, daß lediglich 80 % ihrer Dienstbezuege am Ort ihrer dienstlichen Verwendung ausgegeben werden können. Es wird somit vermutet, daß 20 % der Dienstbezuege des in einem Drittland diensttuenden Beamten nicht am Ort der dienstlichen Verwendung ausgegeben werden können. Diese Vermutung ist indessen ebenso wie die für in der Gemeinschaft diensttuende Beamte geltende widerlegbar, weil diese Vorschrift in ihrem letzten Satz dem in einem Drittland diensttuenden Beamten gestattet, bei ordnungsgemässer Begründung seines Antrags auch die Zahlung dieses 80 % übersteigenden Teils seiner Dienstbezuege in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes seiner dienstlichen Verwendung zu verlangen. Der in einem Drittland diensttuende Beamte kann daher die Vermutung umkehren, wenn er nachweist, daß er aus in seiner Person liegenden Gründen mehr als 80 % seiner Dienstbezuege am Ort seiner dienstlichen Verwendung ausgeben kann.
45 Das Gericht hat somit die dritte Frage zu beantworten, die dahin geht, ob die Unterschiedlichkeit der Behandlung, die darauf beruht, daß die Vermutung sich einerseits auf 100 % der Dienstbezuege, andererseits nur auf 80 % der Dienstbezuege bezieht, durch die Unterschiedlichkeit der Situationen der in der Gemeinschaft und der in einem Drittland diensttuenden Beamten gerechtfertigt ist.
46 Die Frage, ob es sachgerecht ist, den Teil der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten, der vermutlich am Ort der dienstlichen Verwendung ausgegeben werden kann, auf 80 % dieser Dienstbezuege festzulegen, muß anhand eines Vergleichs der Ausgaben untersucht werden, die den in der Gemeinschaft und den in einem Drittland diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung entstehen können. Hierzu ergibt sich aus den Artikeln 5, 18 und 23 des Anhangs X des Statuts, daß die in einem Drittland diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung Ausgaben für ihre Wohnung nicht zu tragen haben, weil ihnen eine der Familiengrösse entsprechende Wohnung vom Organ zur Verfügung gestellt wird und sie anderenfalls für sich und ihre Familienangehörigen nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde Erstattung der Hotelkosten oder aber Erstattung der von ihnen zu zahlenden Wohnungsmiete beanspruchen können, wenn diese Wohnung ihrem dienstlichen Rang und ihrer Familiengrösse entspricht. Demgegenüber entstehen dem in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung Kosten für ihre und ihrer Familie Wohnung. Der Umstand, daß den in einem Drittland diensttuenden Beamten über eine zusätzliche, wenngleich teilweise von ihnen selbst finanzierte Krankenversicherung sämtliche Krankheitskosten erstattet werden (Artikel 24 des Anhangs X), bedeutet ferner auch, daß ihnen am Ort der dienstlichen Verwendung keine Krankheitskosten entstehen, während die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten am Ort der dienstlichen Verwendung grundsätzlich 20 % dieser Kosten zu tragen haben (Artikel 72 des Statuts).
47 Nach der Ratio legis des Systems, der zufolge der Berichtigungsköffizient nur auf Beträge anzuwenden ist, für die vermutet werden kann, daß sie am Ort der dienstlichen Verwendung ausgegeben werden können, stellt es eine sachgerechte Entscheidung dar, den Berichtigungsköffizienten nicht von Amts wegen auf den Teil der Dienstbezuege eines in einem Drittland diensttuenden Beamten anzuwenden, der dem auf Wohnung und Gesundheitsfürsorge entfallenden Teil der Dienstbezuege des in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten entspricht, weil der in einem Drittland diensttuende Beamte im Gegensatz zu dem letztgenannten solche Ausgaben am Ort seiner dienstlichen Verwendung nicht haben kann.
48 Es ist weiterhin zu prüfen, ob es sachgerecht ist, den Teil der Dienstbezuege, der dem Teil der Dienstbezuege eines in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten entspricht, den dieser am Ort seiner dienstlichen Verwendung für Wohnung und Gesundheitsfürsorge ausgeben kann, auf 20 % der Dienstbezuege festzusetzen. Insoweit hat die Kommission zu Recht als Indiz dafür, daß diese Festsetzung sachgerecht sei, auf den Prozentsatz von 15 % bis 20 % der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten verwiesen, der vor Inkrafttreten des Anhangs X dem Beitrag entsprach, den die Beamten ihrem Organ für die Zurverfügungstellung einer Wohnung zu zahlen hatten. Im übrigen entsprechen diese 20 % der Bedeutung des Faktors "Wohnkosten" in der Struktur der Gewichtung des Verbrauchs der Beamten und damit dem Gewicht, das dem Faktor Wohnkosten bei der Berechnung der Berichtigungsköffizienten für einen bestimmten Ort der dienstlichen Verwendung beigemessen wird (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Vilaça in der Rechtssache 7/87, a. a. O., S. 3414). Diese Festsetzung ist um so sachgerechter, als den in einem Drittland diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung keinerlei Ausgaben für die Gesundheitsfürsorge entstehen.
49 Im vorliegenden Fall wird die Sachgerechtigkeit dieser Vermutung zusätzlich dadurch bestärkt, daß die Klägerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet hat, sie müsse mehr als 80 % ihrer Dienstbezuege am Ort ihrer dienstlichen Verwendung ausgeben, und auch keinen ordnungsgemäß begründeten Antrag im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der internen Richtlinien gestellt hat.
50 Das Gericht stellt ferner fest, daß nach Darstellung der Klägerin die Vermutung, daß wegen der kostenlosen Zurverfügungstellung von Wohnraum an die in einem Drittland diensttuenden Beamten nur 80 % der Dienstbezuege am Ort der dienstlichen Verwendung zu einer doppelten Berücksichtigung der Kostenlosigkeit der Wohnung zu Lasten der in einem Drittland diensttuenden Beamten führen soll, weil dieser Faktor bereits bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten unberücksichtigt geblieben sei. Diese doppelte Berücksichtigung ist aber nach Auffassung des Gerichts in vollem Umfang gerechtfertigt, da die Wohnung, weil keinerlei Ausgaben für Wohnraum am Ort der dienstlichen Verwendung der in einem Drittland diensttuenden Beamten anfallen können, in keiner Weise bei der Berechnung der Kaufkraft der Dienstbezuege der BDDL berücksichtigt werden darf (vgl. Randnr. 40 dieses Urteils). Wohnraum gehört nämlich nicht zu den Gütern und Leistungen, die sie sich mit ihren Dienstbezuegen am Ort ihrer dienstlichen Verwendung verschaffen müssen, so daß die Kosten hierfür nicht in die Berechnung der im Berichtigungsköffizienten ausgedrückten Kosten der Lebenshaltung der in einem Drittland diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung eingehen dürfen. Dieser Berichtigungsköffizient darf ferner nicht auf Beträge angewandt werden, für die feststeht, daß sie am Ort der dienstlichen Verwendung nicht ausgegeben werden können. Es gibt daher keinen Grund, den Berichtigungsköffizienten des Ortes der dienstlichen Verwendung auf den Teil der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten anzuwenden, der bei den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten diesen Wohnkosten entspricht.
51 Weder bei der Berechnung noch bei der Anwendung des Berichtigungsköffizienten dürfen Faktoren berücksichtigt werden, die der Struktur der Ausgaben der in einem Drittland diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung notwendig völlig fremd sind. Die festgestellte Unterschiedlichkeit der Behandlung entspricht somit der Unterschiedlichkeit der Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten im Verhältnis zu den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten.
52 Soweit die Klägerin die Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten unter der Geltung der bis zum Erlaß des Anhangs X in Kraft befindlichen Wohnungsbeitragsregelung mit ihrer Situation nach dessen Inkrafttreten vergleicht, ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen kann, um die Entscheidung des Gesetzgebers zu beanstanden, das für in einem Drittland diensttuenden Beamten geltende System der Dienstbezuege von einem bestimmten Zeitpunkt an zu ändern.
53 Das Gericht stellt fest, daß im vorliegenden Fall der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Anhangs X das bis dahin geltende System und insbesondere das System des Wohnungsbeitrags ändern wollte. Diese Änderung des Systems konnte wohlerworbene Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen, weil Artikel 27 des Anhangs X ausdrücklich vorsieht, daß "der Beamte sowie der in der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3018/87 genannte Bedienstete während eines Zeitraums, der auf die Dauer seiner im Zeitpunkt des Inkraftretens der vorliegenden Vorschriften bestehenden dienstlichen Verwendung begrenzt ist, längstens aber während fünf Jahren Dienstbezuege in mindestens der gleichen Höhe wie die unmittelbar vor Inkraftreten dieser Vorschriften gezahlten Dienstbezuege" erhält.
54 Im übrigen kann sich die Klägerin nicht auf ein System berufen, das, bevor es auf sie Anwendung finden konnte, bereits geändert worden war, da sie auf dieser Grundlage keinerlei Rechte erworben hat. Die Klägerin ist nämlich mit Wirkung zum 4. Januar 1988 dienstlich nach Oslo versetzt worden, während die Regelung des Anhangs X und die internen Richtlinien am 10. Oktober 1987 in Kraft getreten sind.
55 Aus alledem ergibt sich, daß sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch die Artikel 11 und 12 des Anhangs X in der Auslegung durch Artikel 1 der internen Richtlinien berufen kann. Anders wäre dies jedoch dann, wenn die in einem Drittland diensttuenden Beamten ihre Wohnung und ihre Krankheitskosten selbst hätten zahlen müssen, ohne daß dies bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten berücksichtigt und dieser auf ihre Dienstbezuege insgesamt angewandt worden wäre. In diesem Fall nämlich hätten die in einem Drittland diensttuenden Beamten wie die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten diese Ausgaben am Ort ihrer dienstlichen Verwendung tragen müssen, die folglich auch wie bei diesen zweifach hätten berücksichtigt werden müssen.
56 Dieser erste Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
Zweiter Teil: Verletzung des Anspruchs des Beamten auf seine Dienstbezuege
57 Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung der Kommission verletze die Artikel 62 bis 65 des Statuts, die den Umfang der Dienstbezuege festlegten und den Anspruch des Beamten auf seine Dienstbezuege verankerten. Ihr werde nämlich ein Teil ihrer Dienstbezuege, auf die sie Anspruch habe, entzogen, indem man ihr die Zahlung ihrer gesamten Dienstbezuege in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes der dienstlichen Verwendung verweigere.
58 Die Kommission hat zu diesem Teil des Klagegrundes nicht besonders Stellung genommen.
59 Dieser Teil des Klagegrundes ist nach Auffassung des Gerichts ebenso wie der erste zurückzuweisen. Aufgrund der Erwägung, daß Artikel 1 der internen Richtlinien sowohl den Artikeln 11 und 12 des Anhangs X als auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht, hat das Gericht nämlich entschieden, daß die Kommission die Dienstbezuege der Klägerin ordnungsgemäß berechnet hat, der somit auch nicht ein Teil ihrer Dienstbezuege rechtswidrig vorenthalten worden ist.
60 Aus alledem ergibt sich, daß die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
61 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten ihre Kosten selbst.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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