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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.12.1993
Aktenzeichen: T-87/92
(1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EG-Satzung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 115 | |
Verfahrensordnung Art. 116 § 1 Abs. 3 | |
EG-Satzung Art. 37 Abs. 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 8. DEZEMBER 1993 (27290). - KRUIDVAT BVBA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STREITHILFE. - RECHTSSACHE T-87/92.
Entscheidungsgründe:
1 Mit Antragsschrift, die am 22. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Fédération européenne des parfumeurs détaillants, nach französischem Recht errichteter Dachverband nationaler Verbände und Vereinigungen, mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rolland Verniau, Lyon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Nico Schäffer, 12, avenü de la Porte-Neuve, Luxemburg, beantragt, in der Rechtssache T-87/92 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
2 Der Streithilfeantrag ist gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden und stützt sich auf Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist.
3 Der Präsident der Ersten Kammer hat die Entscheidung über den Streithilfeantrag gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung der Kammer übertragen.
4 Die Antragstellerin macht in ihrem Streithilfeantrag u. a. geltend, sie sei ein Zusammenschluß von Verbänden und Vereinigungen des Parfumeinzelhandels in zwölf Ländern, darunter acht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, und ihr Verbandszweck sei die Verteidigung der Interessen der kleinen und mittleren Einzelhandelsunternehmen der Parfumeriebranche in Europa. Ihr Zweck und ihre Repräsentanz begründeten für sie ein besonderes Interesse an der Abweisung der von der BVBA Kruidvat erhobenen Klage gegen die Entscheidung der Kommission, mit der auf Antrag der Parfums Givenchy SA Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag für nicht anwendbar auf das von dieser eingeführte selektive Vertriebssystem erklärt wurde.
5 Der Streithilfeantrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden.
6 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 2. April 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, mitgeteilt, daß sie nicht zu dem Streithilfeantrag Stellung nehmen werde.
7 Die Klägerin hat mit am 19. April 1993 eingegangenem Schriftsatz beantragt, den Streithilfeantrag zurückzuweisen oder, falls ihm stattgegeben werde, gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung der Antragstellerin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
8 Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, die Antragstellerin sei nicht Adressatin der Entscheidung und aus ihrem Antrag gehe hervor, daß sich ihr Interesse, als Streithelferin zugelassen zu werden, nur auf das Vorbringen, nicht auf die Anträge der Kommission beziehe. Sie habe also kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits; ihr Ziel bestehe vielmehr darin, die Rechtsauffassung der Kommission, daß ein selektives Vertriebssystem für Kosmetikartikel der Luxusklasse erforderlich sei, zu verteidigen. Die Klägerin verweist hierfür auf die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 12. April 1978 in den Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77 (Amylum u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 893, Randnrn. 7 und 10), vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941, 942) und vom 10. Juni 1965 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 450, 452).
9 Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes steht das Recht, einem vor dem Gericht anhängigen Rechtsstreit beizutreten, jedem zu, der ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen kann.
10 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Satzung der Antragstellerin, die zahlreiche Unternehmen des betreffenden Sektors vertritt, daß ihr Zweck u. a. darin besteht, die Interessen der ihr angeschlossenen Verbände, denen zahlreiche europäische Einzelhändler für Kosmetikartikel der Luxusklasse angehören, insbesondere gegenüber den europäischen Organen zu schützen. Die vorliegende Rechtssache wirft jedoch Fragen auf, die das Gericht dazu veranlassen könnten, in dem zu erlassenden Urteil zu Grundsatzfragen Stellung zu nehmen, die Auswirkungen auf die Verwendung selektiver Vertriebsnetze für diese Artikel haben und demnach die Interessen der Mitglieder der Antragstellerin in beträchtlichem Masse berühren. Die Antragstellerin hat somit ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft gemacht, im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1) Die Fédération européenne des parfumeurs détaillants wird in der Rechtssache T-87/92 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
2) Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
3) Der Streithelferin werden durch den Kanzler Abschriften aller Schriftstücke übermittelt.
4) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 8. Dezember 1993
Ende der Entscheidung
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