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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: T-9/98
Rechtsgebiete: Entscheidung 98/194/EG


Vorschriften:

Entscheidung 98/194/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein privater Kläger ist nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) unmittelbar betroffen, wenn sich die angefochtene Handlung der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden. Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur die rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt.

In diesem Zusammenhang ist die Rechtsstellung eines Unternehmens, das eine Investitionszulage erhalten hat, von der Entscheidung der Kommission unmittelbar betroffen, mit der eine Bestimmung des Jahressteuergesetzes eines Mitgliedstaats für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, durch die der Zeitraum verlängert wurde, während dessen das Investitionsvorhaben abgeschlossen sein musste, damit die Investitionszulage dafür gewährt werden konnte, da die in dieser Entscheidung enthaltene Aufhebungspflicht notwendig zur Folge hatte, dass die nationalen Behörden die ausgezahlten Beträge bei dem betreffenden Unternehmen wieder einziehen mussten.

( vgl. Randnrn. 47-48, 50, 52 )

2. Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisiert.

Eine Entscheidung der Kommission, mit der die Anwendung einer nationalen steuerrechtlichen Bestimmung untersagt wird, die eine Investitionszulage vorsieht und allgemeine Bedeutung hat, ist, obwohl an einen Mitgliedstaat gerichtet, für durch diese Vorschrift potenziell Begünstigte eine generelle Maßnahme, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einem allgemeinen und abstrakt umschriebenen Personenkreis erzeugt. Eine derartige Entscheidung betrifft ein Unternehmen nicht nur wegen seiner bloßen objektiven Eigenschaft als mögliche Empfängerin der Investitionszulage in gleicher Weise wie jeden anderen Marktteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in gleicher Lage befindet, wenn eine Reihe von tatsächlichen Umständen dieses Unternehmen aus dem Kreis aller anderen Marktteilnehmer hervorhebt.

( vgl. Randnrn. 75-78 )

3. Ist die Kommission förmlich mit der Notifizierung einer Beihilferegelung befasst worden, so hindert sie das nicht daran, neben einer abstrakt-generellen Prüfung dieser Regelung deren Anwendung in einem einzelnen Fall zu prüfen. Auch kann die Kommission in der Entscheidung, die sie nach ihrer Prüfung erlässt, zu dem Ergebnis gelangen, dass bestimmte Fälle der angemeldeten Beihilferegelung eine Beihilfe darstellen und andere nicht, oder nur bestimmte Fälle für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären. Im Rahmen ihres weiten Entscheidungsspielraums kann sie insbesondere zwischen den von der Beihilferegelung Begünstigten nach bestimmten Merkmalen, die diese aufweisen, oder Voraussetzungen, die sie erfuellen, unterscheiden. Die Prüfung des besonderen Falles eines der Unternehmen, das in den Genuss der angemeldeten Beihilferegelung gelangt ist, kann nicht nur wegen der Besonderheiten des konkreten Falles erforderlich werden, sondern auch, weil die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats im Verwaltungsverfahren ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

( vgl. Randnrn. 116-117 )


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 22. November 2001. - Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Verlängerung des Investitionszeitraums für Investitionen, die Anspruch auf eine Zulage eröffnen - Allgemeine Beihilferegelung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Handlung, die die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft - Rechtsschutzinteresse - Zusätzliche Beihilfe - Investitionsbeihilfe oder Betriebsbeihilfe - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. - Rechtssache T-9/98.

Parteien:

In der Rechtssache T-9/98

Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie GmbH mit Sitz in Spergau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schütte und M. Maier, dann Rechtsanwälte Schütte und J. Lüdicke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und P. Nemitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/194/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 betreffend die Verlängerung der 8%igen Investitionszulage für Investitionen in den neuen Bundesländern durch das Jahressteuergesetz 1996 (ABl. L 73, S. 38)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas, J. D. Cooke, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der französischen Aktiengesellschaft Elf Aquitaine (im Folgenden: Elf). Sie wurde zum Zweck der Errichtung einer neuen Raffinerie in Leuna (Sachsen-Anhalt) (im Folgenden: Raffinerie Leuna 2000 oder Projekt Leuna 2000) aufgrund eines Vertrages vom 23. Juli 1992 über die Privatisierung einer alten Raffinerie in Leuna und der Minol AG, eines Vertriebsnetzes für Mineralerzeugnisse, gegründet. Die Bauarbeiten, die 1993 begonnen hatten, sollten nach den ursprünglichen Plänen von Elf im Juli 1996 abgeschlossen sein. Tatsächlich konnten sie jedoch wegen Umständen, die die Klägerin nicht zu vertreten hat, hauptsächlich, weil auf dem Gelände Bomben und Minen aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden wurden, erst im November 1997 abgeschlossen werden.

2 Die deutschen Behörden beschlossen, der Klägerin zur Ausführung des Projektes Leuna 2000 ein Bündel von Beihilfen zu gewähren, zu denen eine Beihilfe in Höhe von 360 Mio. DM als 8%ige Investitionszulage für Investitionen in den neuen Bundesländern nach dem Investitionszulagengesetz 1993 (InvZulG) gehörte. 1995 wurde der Klägerin ein Teilbetrag von 97,5 Mio. DM für die Investitionen ausgezahlt, die sie im Vorjahr im Rahmen dieses Vorhabens getätigt hatte.

3 Nach § 3 Absatz 3 InvZulG konnte die 8%ige Investitionszulage nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller mit der Durchführung seines Investitionsvorhabens nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen und es vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hatte. Falls das Vorhaben innerhalb dieses Zeitraums nicht vollständig durchgeführt wurde, war der Antragsteller verpflichtet, die bereits im Rahmen der Investitionszulage empfangenen Geldbeträge zurückzuzahlen. Die Kommission unterrichtete die deutsche Regierung mit Schreiben vom 24. November 1992 von ihrer Entscheidung vom 11. November 1992, keine Einwände gegen diese Beihilferegelung gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG und 88 EG) zu erheben.

4 Die Kommission erklärte mit Entscheidung vom 30. Juni 1993 das in Randnummer 2 beschriebene Bündel von Beihilfen für gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (ABl. C 214, S. 9). Mit Entscheidung vom 25. Oktober 1994 genehmigte sie die Gewährung ergänzender Beihilfen für das Projekt Leuna 2000 (ABl. C 385, S. 35).

5 § 3 Absatz 3 InvZulG wurde geändert durch Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996, das am 11. Oktober 1995 erlassen wurde und am 1. Januar 1996 in Kraft trat. Nach dieser Bestimmung konnte der Antragsteller die 8%ige Investitionszulage nunmehr nur dann erhalten, wenn sein Investitionsvorhaben vor dem 1. Januar 1999 durchgeführt wurde. Die Frist, innerhalb deren die Durchführung dieses Vorhabens beginnen musste, blieb unverändert.

6 Am 19. Dezember 1995 meldeten die deutschen Behörden diese Änderung verspätet bei der Kommission an. Mit Schreiben vom 17. November 1995 hatte der Bundesminister der Finanzen den Finanzbehörden der Länder jedoch mitgeteilt, dass die Bestimmung nicht angewandt werden dürfe, bevor die Kommission sie gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag genehmigt habe.

7 Die Kommission eröffnete mit Beschluss vom 3. Juli 1996, der der deutschen Regierung am 31. Juli 1996 mitgeteilt wurde, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 (ABl. C 290, S. 8). Sie forderte die deutsche Regierung und die anderen Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Beteiligten auf, sich zu äußern. Die deutsche Regierung und Elf äußerten sich mit Schreiben vom 9. September und 29. Oktober 1996. Die französische Regierung äußerte sich am 30. Oktober 1996 unter Bezugnahme auf das Vorbringen von Elf.

8 Von Dezember 1996 bis Juli 1997 wurde die Angelegenheit bei mehreren Zusammenkünften zwischen der Kommission und den deutschen Stellen erörtert.

9 Am 1. Oktober 1997 schloss die Kommission das Verfahren mit dem Erlass der Entscheidung 98/194/EG betreffend die Verlängerung der 8%igen Investitionszulage für Investitionen in den neuen Bundesländern durch das Jahressteuergesetz 1996 (ABl. 1998, L 73, S. 38; im Folgenden: streitige Entscheidung) ab. Deren verfügender Teil lautet wie folgt:

Artikel 1

Durch § 18 Nr. 1 Jahressteuergesetz 1996, der eine Änderung von § 3 Investitionszulagengesetz 1993 dahin gehend vorsieht, dass die 8%ige Investitionszulage nunmehr für Investitionen gewährt wird, mit denen nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 1999 (statt vor dem 1. Januar 1997) abgeschlossen werden, wird eine neue, zusätzliche staatliche Beihilfe zugunsten von Unternehmen eingeführt, die Investitionen in den neuen Bundesländern getätigt haben. Diese Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Nichtbeachtung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft gesetzt worden ist. Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie nicht zur Erreichung eines der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ziele beiträgt.

Artikel 2

§ 18 Nr. 1 Jahressteuergesetz 1996 ist aufzuheben. Deutschland hat alle Beihilfen, die in Anwendung dieser Bestimmung gewährt wurden, zurückzufordern. Der Beihilfebetrag ist nach den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage des Zinssatzes zurückzuzahlen, der als Bezugszinssatz bei der Beurteilung der Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegt wird.

Artikel 3

Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieser Entscheidung über die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet."

10 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 5. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11 Am 30. Januar 1998 unterrichtete die deutsche Regierung die Kommission von einer Vergleichsvereinbarung, die am 30. Dezember 1997 zwischen Elf und der Klägerin einerseits sowie der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) andererseits ausgehandelt worden war. Nach dieser Vergleichsvereinbarung hatten u. a. die BvS und das Land Sachsen-Anhalt an die Klägerin 240 Mio. DM bzw. 120 Mio. DM zu zahlen. Die Durchführung der Vergleichsvereinbarung wurde von der vorherigen Genehmigung der Kommission nach dem Beihilferecht der Gemeinschaft abhängig gemacht.

12 Die deutsche Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 13. März 1998 mit, die angefochtene Entscheidung werde mit Artikel 12 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland durchgeführt. Dieses Gesetz wurde vom Bundestag am 13. Februar 1998 verabschiedet, der Bundesrat stimmte ihm am 6. März 1998 zu, und es wurde am 27. März 1998 veröffentlicht.

13 Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts hat das Verfahren mit Beschluss vom 30. April 1998 bis zum 15. Juni 1998 ausgesetzt. Durch Beschluss vom 10. Juni 1998 hat er diese Aussetzung bis zum 15. Juli 1998 verlängert.

14 Die Kommission hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 21. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

15 Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit am 9. November 1998 eingereicht.

16 Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat am 18. März 1999 gemäß Artikel 64 § 3 der Verfahrensordnung die Parteien aufgefordert, nähere Angaben zu dem Vergleich zu machen und mitzuteilen, ob der Rechtsstreit ihrer Auffassung nach auch dann noch entschieden werden müsse, wenn der Vergleich umgesetzt werden sollte. Die Parteien haben auf diese Fragen mit Schriftsätzen vom 31. März 1999 geantwortet.

17 Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat mit Beschluss vom 11. Mai 1999 die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

18 Am 13. März 2000 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der sie feststellte, dass die Vergleichsvereinbarung kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalte, was die Zahlung von 240 Mio. DM durch die BvS angehe. In Bezug auf die Zahlung von 120 Mio. DM durch das Land Sachsen-Anhalt vertrat sie die Ansicht, diese Maßnahme stelle eine staatliche Beihilfe dar, erklärte sie jedoch für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

19 Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat im Rahmen prozessleitender Verfügungen die Parteien und die Bundesrepublik Deutschland gebeten, bestimmte Unterlagen vorzulegen und bestimmte Fragen zu beantworten. Die Parteien und die Bundesrepublik Deutschland sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

20 Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. Januar 2001 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

21 Die Klägerin beantragt,

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- die streitige Entscheidung aufzuheben, soweit sie sie benachteiligt;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

23 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen sei und ihr das Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung fehle.

24 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse hat.

Zum Rechtsschutzinteresse

Vorbringen der Parteien

25 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteresse nachgewiesen, da die in Rede stehende Beihilferegelung im Fall der Aufhebung der streitigen Entscheidung nicht wieder eingeführt werde. Die Bundesrepublik Deutschland habe die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen, um dieser Entscheidung nachzukommen, diese Maßnahmen seien am 28. März 1998 in Kraft getreten, und die Finanzbehörden der Länder hätten damit begonnen, von den Investoren, die nicht in der Lage gewesen seien, ihr Vorhaben vor dem 1. Januar 1997 abzuschließen, die Rückzahlung der Beträge zu verlangen, die sie als 8%ige Investitionsbeihilfe erhalten hätten. Die Bundesregierung habe die streitige Entscheidung auch weder mit einer Klage angefochten noch sei sie dem vorliegenden Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beigetreten.

26 Mit der Vergleichsvereinbarung, die sie mit Entscheidung vom 13. März 2000 genehmigt habe, sei der Streit um die Gewährung der 8%igen Investitionsbeihilfe an die Klägerin beigelegt worden. Die Klägerin habe sich im Übrigen verpflichtet, die vorliegende Klage zurückzunehmen, sobald diese Vergleichsvereinbarung genehmigt und der Betrag von 360 Mio. DM gezahlt worden sei.

27 Die Klägerin macht geltend, sie verfüge über ein Rechtsschutzinteresse.

28 Erstens könne ihr bei Aufhebung der streitigen Entscheidung die Aufhebung des Artikels 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegengehalten werden. Würde diese Entscheidung nicht aufgehoben, so könne sie nach deutschem Recht ferner keine möglichen Sekundäransprüche geltend machen.

29 Zweitens sei es unerheblich, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die angefochtene Entscheidung nicht vorgegangen sei und dem vorliegenden Rechtsstreit auch nicht als Streithelferin beigetreten sei.

30 Drittens sei die Frage der Zulässigkeit der Klage nach Maßgabe des Zeitpunkts der Einreichung der Klageschrift zu beurteilen; zu diesem Zeitpunkt sei die Vergleichsvereinbarung aber noch nicht von der Kommission genehmigt und Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 noch nicht aufgehoben gewesen.

31 Zur Vergleichsvereinbarung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die BvS ihr auf die Entscheidung vom 13. März 2000 hin den vereinbarten Betrag von 240 Mio. DM gezahlt habe. Zu den vom Land Sachsen-Anhalt zu tragenden Betrag von 120 Mio. DM hat sie ausgeführt, ursprünglich sei eine Verrechnung mit dem Betrag von 97,5 Mio. DM vorgesehen gewesen, den sie 1995 als 8%ige Investitionszulage erhalten habe. Da die Kommission Einwände gegen diese Verrechnung erhoben habe, habe die Klägerin diesen Betrag durch Überweisung auf ein Sperrkonto zurückgezahlt, um zu verhindern, dass dieser wieder in den allgemeinen Haushalt des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt werde - die Investitionszulagen fielen unter keinen eigenen Ausgabenposten - und auf diese Weise vom Land nicht für die Zahlung verwendet werden könnte, die ihm nach der Vergleichsvereinbarung obliege. Wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung aufhebe und die deutschen Behörden dementsprechend den Rückforderungsbescheid über 97,5 Mio. DM aufzuheben hätten, werde dieser Betrag für die Erfuellung der Vergleichsvereinbarung verfügbar. Zur Zahlung des Restbetrags von 22,5 Mio. DM an die Klägerin habe sich die BvS bereit erklärt, da das Land Sachsen-Anhalt nicht in der Lage sei, eine derartige finanzielle Belastung zu übernehmen.

Würdigung durch das Gericht

32 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person voraus, dass diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist (Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache T-5/99, Andriotis/Kommission und Cedefop, Slg. 2000, II-235, Randnr. 36, und Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-139/99, AICS/Parlament, Slg. 2000, II-2849, Randnr. 28). Ein solches Interesse ist nur dann vorhanden, wenn die Nichtigerklärung der Entscheidung als solche Rechtswirkungen erzeugen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, Akzo Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnr. 40).

33 Im Übrigen ist bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Nichtigkeitsklage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 14/63, Forges de Clabecq/Hohe Behörde, Slg. 1963, 769, 799, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-22/97, Kesko/Kommission, Slg. 1999, II-3775, Randnr. 55).

34 Im vorliegenden Fall steht einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht entgegen, dass die deutsche Regierung die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang ausgeführt hat und nicht die Absicht haben dürfte, die in Rede stehende Beihilferegelung im Fall der Aufhebung der Entscheidung wieder einzuführen. Denn aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin, wenn Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 beibehalten worden wäre, die 8%ige Investitionszulage für ihr Investitionsvorhaben erhalten hätte, da sie alle hierfür im Investitionszulagengesetz 1993 aufgestellten Voraussetzungen erfuellte und dieses Vorhaben vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hatte. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin, wie sie vorträgt, bestimmte Ansprüche gegen die deutschen Behörden geltend machen könnte, wenn die streitige Entscheidung vom Gericht für rechtswidrig erklärt würde.

35 Unerheblich ist auch die völlig legitime Entscheidung der deutschen Regierung, weder die Aufhebung der streitigen Entscheidung zu betreiben noch dem Rechtsstreit in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beizutreten.

36 Ferner hat der Abschluss der Vergleichsvereinbarung am 30. Dezember 1997 der Klägerin das Rechtsschutzinteresse nicht entzogen. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung von der Genehmigung der Kommission abhing. Diese erfolgte jedoch erst am 13. März 2000, mehr als zwei Jahre nach der Erhebung der vorliegenden Klage.

37 Diese Genehmigung hat das Rechtsschutzinteresse der Klägerin auch nicht nachträglich entfallen lassen. Die Kommission ist der Behauptung der Klägerin, das Land Sachsen-Anhalt könne über den gegenwärtig auf ein Sperrkonto überwiesenen Betrag von 97,5 Mio. DM nur dann für die völlige Durchführung der Vergleichsvereinbarung verfügen, wenn das Gericht die streitige Entscheidung aufhebe, nicht ernstlich entgegentreten (vgl. Randnr. 31). Die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Klägerin suche eine doppelte Zahlung des Betrages von 360 Mio. DM zu erwirken, einmal aufgrund der in Rede stehenden Beihilferegelung und ein zweites Mal aufgrund der Vergleichsvereinbarung, ist zurückzuweisen. Denn die Vergleichsvereinbarung sieht ausdrücklich vor, dass die Klägerin der BvS sämtliche Beträge zu erstatten hat, die ihr als 8%ige Investitionszulage gezahlt und die dazu führen würden, dass sie über einen höheren Betrag als 360 Mio. DM verfügen könnte.

38 Nach allem hat die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der streitigen Entscheidung nachgewiesen.

Zur Frage, ob die Klägerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen ist

Vorbringen der Parteien

39 Die Kommission macht geltend, die angefochtene Entscheidung beeinträchtige die Rechte der Klägerin nicht unmittelbar.

40 Die Rückzahlungspflicht der Klägerin ergebe sich nicht aus der angefochtenen Entscheidung, sondern daraus, dass sie nicht die im Investitionszulagengesetz 1993 vorgesehene Voraussetzung erfuellt habe, die Verwirklichung des Investitionsvorhabens vor dem 1. Januar 1997 abzuschließen. Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung beziehe sich nur auf die gemäß Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 gewährten Beihilfen. Ein Fall der Anwendung dieses Artikels 2 liege jedoch nicht vor, da gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. November 1995 (vgl. Randnr. 6) die Änderung des § 3 Absatz 3 InvZulG nicht durchgeführt worden sei.

41 Bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes, mit dem die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit erhoben habe, hätten die deutschen Behörden von der Klägerin die Rückzahlung des Betrages von 97,5 Mio. DM, den diese als 8%ige Investitionszulage für das Jahr 1994 bereits erhalten habe, noch nicht verlangt. Hätte die angefochtene Entscheidung eine unmittelbare Rückzahlungspflicht zur Folge, so hätte diese Rückzahlung binnen zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung erfolgen müssen.

42 Selbst nach der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Investitionszulage, da die durch Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes vorgenommene Änderung des Investitionszulagengesetzes 1993 inzwischen rückgängig gemacht worden sei.

43 Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen.

44 Zunächst sei ihr die Investitionszulage unmittelbar nach deutschem Recht gewährt worden, nach dem jedes Unternehmen, das die im Investitionszulagengesetz 1993 vorgesehenen Voraussetzungen erfuelle, Anspruch auf diese Zulage habe, ohne dass es einer Ermessensentscheidung der Verwaltung bedürfe. Ferner habe sie die in diesem Gesetz in der durch Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 geänderten Fassung aufgestellten Voraussetzungen erfuellt, da die Errichtung der Raffinerie Leuna 2000 im November 1997 abgeschlossen worden sei. Daher hätte die Klägerin, wenn die Kommission diese Bestimmung gebilligt hätte, einen unmittelbaren Anspruch auf 360 Mio. DM als 8%ige Investitionszulage. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes könne die Klägerin die Aufrechterhaltung dieses Anspruchs trotz der Durchführung der angefochtenen Entscheidung durch die Bundesrepublik Deutschland geltend machen.

45 Zweitens begründe die angefochtene Entscheidung unmittelbar die Verpflichtung zur Rückzahlung des Betrages von 97,5 Mio. DM, den sie 1995 als 8%ige Investitionszulage erhalten habe. Nach ständiger Rechtsprechung verfügten die nationalen Behörden bei der Wiedereinziehung gewährter Beihilfen über kein Ermessen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 61, vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 12, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 24). Die Ansicht der Kommission, die Rückzahlungsverpflichtung folge aus dem Investitionszulagengesetz 1993, sei rechtsirrig. Dass die Kommission die Genehmigung der Vergleichsvereinbarung von der Rückzahlung des erwähnten Betrages abhängig gemacht habe, belege, dass diese der Ansicht sei, der Betrag sei auf der Grundlage von Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 zu Unrecht ausgezahlt worden. Im Übrigen werde der Rückforderungsbescheid der deutschen Behörden auf diese Bestimmung gestützt.

Würdigung durch das Gericht

46 Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) kann eine natürliche oder juristische Person eine Klage gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung nur dann erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft. Da die angefochtene Entscheidung an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, ist als erstes zu prüfen, ob sie die Klägerin unmittelbar betrifft.

47 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein privater Kläger nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar betroffen, wenn sich die angefochtene Handlung der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache T-69/99, DSTV/Kommission, Slg. 2000, II-4039, Randnr. 24).

48 Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur die rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10, und Dreyfus/Kommission, Randnr. 44).

49 Im vorliegenden Fall war die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 2 Satz 1 der angefochtenen Entscheidung verpflichtet, Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 aufzuheben. Aufgrund dieser Aufhebung wurde die Frist für die Durchführung der Investitionen, die Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage eröffneten, automatisch vom 31. Dezember 1998 auf den 31. Dezember 1996 zurückverlegt.

50 Daher waren die deutschen Behörden gezwungen, bei den Investoren, die zu dem letztgenannten Zeitpunkt ihr Vorhaben noch nicht vollständig durchgeführt hatten, die Beträge zurückzufordern, die diese bereits als 8%ige Investitionszulage erhalten hatten. In Bezug auf die Klägerin ergibt sich aus den Akten, dass sie den ihr 1995 gezahlten Betrag von 97,5 Mio. DM zurückzahlen musste. Unerheblich ist, dass diese Rückzahlung nicht binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der angefochtenen Entscheidung an die Bundesrepublik Deutschland erfolgte (vgl. Randnr. 41), da feststeht, dass dieser Staat verpflichtet war, diese Entscheidung durchzuführen. Unerheblich ist ferner, dass formal die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Artikel 2 Satz 2 der angefochtenen Entscheidung nur die gemäß Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 gewährten Beihilfen betrifft, da, wie bereits festgestellt, die Verpflichtung zur Aufhebung in Artikel 2 Satz 1 notwendig zur Folge hatte, dass die deutschen Behörden bei der Klägerin 97,5 Mio. DM wiedereinziehen mussten.

51 Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin alle Voraussetzungen des Investitionszulagengesetzes 1993 erfuellte und dass ihr, da ihr Investitionsvorhaben vollständig vor dem 1. Januar 1999 ausgeführt worden war, die 8%ige Investitionszulage gewährt worden wäre, wenn die Änderung dieses Gesetzes durch Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 beibehalten worden wäre. Der Wille der deutschen Behörden, der Klägerin diese Beihilfe zu gewähren, unterlag keinem Zweifel. Das Argument der Kommission betreffend die Aufhebung der letztgenannten Bestimmung (vgl. Randnr. 42) ist für die Prüfung der Frage unerheblich, ob die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen ist.

52 Nach allem ist die Rechtsstellung der Klägerin von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen.

Zur Frage, ob die Klägerin von der streitigen Entscheidung individuell betroffen ist

Vorbringen der Parteien

53 Die Kommission macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung seien andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiere wie einen Adressaten (vgl. Urteil Plaumann/Kommission, Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg. 1983, 2559, Randnr. 8, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 42, vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 62, vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Vereniging van Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 51, und vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnr. 37).

54 Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage hätten nach § 1 InvZulG Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 InvZulG vornähmen, Fördergebiet seien die neuen Bundesländer, und begünstigte Investitionen seien im Wesentlichen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern.

55 Die mit Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 bewirkte Änderung begünstige zwei Gruppen von Betroffenen, nämlich erstens diejenigen, die eine 8%ige Investitionszulage für die Jahre 1994 bis 1996 beantragt und erhalten hätten, jedoch nicht ihr gesamtes Vorhaben vor dem 1. Januar 1997 hätten abschließen können und die daher diese Zulage hätten zurückzahlen müssen (im Folgenden: erste Gruppe), und zweitens diejenigen, die mit den Investitionen vor dem 1. Juli 1994 begonnen hätten, jedoch die Investitionszulage für die Jahre 1994 bis 1996 nicht in Anspruch genommen hätten, weil für sie bereits absehbar gewesen sei, dass sie ihr Vorhaben nicht vor dem 1. Januar 1997 würden abschließen können (im Folgenden: zweite Gruppe).

56 Dies belege, dass sich der Geltungsbereich der in Rede stehenden Regelung nicht auf den Fall der Klägerin beschränke und dass sich die Zahl der möglichen Begünstigten sowie deren Identität nicht genau bestimmen lasse.

57 Die streitige Entscheidung untersage die Anwendung einer allgemeinen Regelung und stelle sich daher als Maßnahme von allgemeiner Wirkung dar, die für objektiv bestimmte Situationen gelte und nur mittelbar Rechtswirkung gegenüber einer abstrakt-generell umschriebenen Personengruppe erzeugen könne. Diese Entscheidung betreffe daher die Klägerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Investorin im Fördergebiet in gleicher Weise wie jeden anderen Investor, der sich tatsächlich oder potenziell in gleicher Lage befinde (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 14, Spijker/Kommission, Randnr. 9, und Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnr. 41).

58 Im Übrigen bestreitet die Kommission die Stichhaltigkeit der Umstände, mit der die Klägerin ihre Ansicht zu belegen sucht, sie sei von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen.

59 Erstens sei die Argumentation der Klägerin, sie betreibe die Aufhebung dieser Entscheidung nur, soweit es diese in ihrem besonderen Fall unterlasse, die Anwendung von Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 zu genehmigen, nicht haltbar.

60 Denn zum einen sei nicht dargetan, dass diese Entscheidung eigens zur Regelung der Situation der Klägerin erlassen worden sei. Der in einer Mitteilung der deutschen Regierung an die Kommission vom 23. Juni 1998 erwähnte Umstand, dass die 8%ige Investitionszulage in mehr als 100 Fällen zurückzuzahlen gewesen sei, beweise vielmehr das Gegenteil. Ferner gehörten eine unbestimmbare Anzahl möglicher Begünstigter zur zweiten Gruppe. Zudem seien die Gründe für den Erlass einer allgemeinen Beihilferegelung für die Prüfung des Rechtsschutzinteresses eines Klägers unerheblich.

61 Zum anderen führt die Kommission aus, die angefochtene Entscheidung lasse sich nicht so auslegen, dass sie einen gesonderten Teil enthalte, der die Lage der Klägerin betreffe. Eine derartige Sonderung habe sie nicht vornehmen können, da mit der Mitteilung vom 19. Dezember 1995 nur eine abstrakt-generelle Beihilferegelung notifiziert worden sei, die für jede Person gegolten habe, die bestimmte objektive Voraussetzungen erfuellt habe, und da diese Regelung zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten gewesen sei. Die Ausführungen der deutschen Regierung vom 9. September 1996 könnten daher nicht als Anmeldung einer besonderen Beihilfe für die Klägerin verstanden werden. Vielmehr bestätigten sie nur, dass die Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung der Investitionen, die einen Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage eröffnet hätten, nicht nur der Klägerin habe zugute kommen sollen, und erwähnten das Projekt Leuna 2000 nur beispielhaft. Selbst wenn jedoch die deutsche Regierung beabsichtigt hätte, diese Verlängerung als Beihilfe ausschließlich zugunsten der Klägerin darzustellen, wäre dieser Umstand unerheblich. Denn die Einstufung einer Maßnahme als Förderung im Einzelfall oder als allgemeiner Beihilferegelung erfolge nach Maßgabe objektiver Kriterien und nicht nach der subjektiven Einschätzung der notifizierenden Stelle. Schließlich wäre die deutsche Regierung berechtigt gewesen, ihre ursprüngliche Notifizierung zurückzunehmen und ihr eine besondere Beihilfe zugunsten der Klägerin zu notifizieren.

62 Zum Dritten bestreitet die Kommission, keine grundsätzlichen Einwände nach der gemeinschaftlichen Regelung für staatliche Beihilfen gegen die Anwendung von Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 auf den besonderen Fall der Klägerin gehabt zu haben.

63 Zweitens wiederholt sie, dass die Zahl der von der Verlängerung des Zeitraums für die Fertigstellung der Investitionen, die einen Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage eröffneten, betroffenen Fälle nicht bekannt sei. Zudem verliere nach ständiger Rechtsprechung eine Maßnahme ihren Verordnungscharakter nicht dadurch, dass sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestandes rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt" (Urteil Spijker/Kommission, Randnr. 10).

64 Drittens führt die Kommission aus, dass die Klägerin am Verwaltungsverfahren mitgewirkt habe und in der angefochtenen Entscheidung namentlich Erwähnung finde, erlaube es nicht, ihr das Rechtschutzinteresse zuzubilligen. Zunächst sei die von der Klägerin in ihrer Klageschrift angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig. Vier der fünf angegebenen Urteile beträfen Antidumpingverfahren und -verordnungen, also einen völlig anderen als den vorliegenden Sachverhalt. Die im fünften angeführten Urteil, dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391), aufgestellten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Klägerin keine Beschwerde eingereicht und dadurch das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt habe und ihre Erklärungen den Verfahrensablauf nicht bestimmt hätten. Der bloße Umstand, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren Erklärungen abgegeben habe oder dass sie möglicherweise als Betroffene im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag betrachtet werden könne, genüge nicht, um sie in ähnlicher Weise wie den Adressaten der Entscheidung zu individualisieren (Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 18. Februar 1998 in der Rechtssache T-189/97, Comité d'entreprise de la société française de production u. a./Kommission, Slg. 1998, II-335, Randnr. 42 und 44). Schließlich sei die Klägerin in den Punkten II und III der angefochtenen Entscheidung nur erwähnt, um die Argumente der Bundesregierung wiederzugeben, die sich für die Rechtfertigung der Beihilferegelung auf die Schwierigkeiten dieses Unternehmens berufen habe.

65 Die Klägerin macht geltend, sie werde von der angefochtenen Entscheidung wegen bestimmter persönlicher oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt.

66 Sie führt hierzu aus, sie fechte die Entscheidung nur an, soweit diese dem Antrag der Bundesregierung nicht stattgebe, in ihrem besonderen Fall die Anwendung der Änderung des Investitionszulagengesetzes 1993 zu genehmigen. Daher sei unerheblich, dass dieses Gesetz eine allgemeine Beihilferegelung darstelle und dass Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 eine derartige Regelung ändere.

67 Die Notifizierung der deutschen Regierung habe nämlich zwei Gegenstände, zum einen die allgemeine Beihilferegelung und zum anderen eine bestimmte Beihilfe zugunsten der Klägerin. Die Bundesregierung habe den zweiten Teil der Notifizierung mit ihrem Schreiben vom 9. September 1996 eingeführt, als sich erwiesen habe, dass die Kommission bestimmte Einwände gegen Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 gehegt habe. Diese Mitteilung habe damit die ursprüngliche Notifizierung vom 19. Dezember 1995 geändert.

68 Die letztgenannte Bestimmung sei von den deutschen Behörden eigens zu ihren Gunsten erlassen worden. Denn das Land Sachsen-Anhalt habe die Initiative ergriffen, eine Änderung des Investitionszulagengesetzes 1993 zu beantragen, als sich erwiesen habe, dass das Projekt Leuna 2000 aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen nicht vor Ende 1996 abgeschlossen werden könne. Im September 1996 habe das Bundesministerium für Wirtschaft ihr im Übrigen mitgeteilt, nach seiner Kenntnis sei sie das einzige Unternehmen, das in den Genuss der durch Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 geregelten Verlängerung komme, und es habe sich erst später gezeigt, dass noch weitere Unternehmen in deren Genuss kommen könnten.

69 Im Übrigen habe die Kommission gegen die Vereinbarkeit der Anwendung von Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 auf ihren besonderen Fall mit dem Gemeinsamen Markt keine grundsätzlichen Bedenken gehabt. Die Kommission habe im Übrigen mit ihrer Entscheidung vom 30. Juni 1993 bereits die Gewährung von 360 Mio. DM für ihr Investitionsvorhaben genehmigt.

70 Schließlich sei die Ansicht der Kommission irrig, es sei nach dem deutschen Verfassungsrecht nicht zulässig, die Anwendung eines Bundesgesetzes auf einen Einzelfall zu beschränken. Denn wenn eine Beihilfe durch ein Gesetz eingeführt worden sei, hindere die Kommission nichts daran, sich bei der Entscheidung anhand der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen auf die Genehmigung eines bestimmten Falles der Anwendung dieses Gesetzes zu beschränken und alle anderen Anwendungsfälle zu verbieten.

71 Zweitens führt die Klägerin aus, die Zahl der von der Verlängerung durch Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 begünstigten Unternehmen sei objektiv beschränkt und bestimmt. Von dieser Maßnahme seien nur die Unternehmen betroffen, die mit der Durchführung eines Investitionsvorhabens nach dem 1. Januar 1993 und vor dem 30. Juni 1994 begonnen und einen ersten Antrag auf die 8%ige Investitionszulage vor dem 30. September 1995 gestellt hätten (vgl. Randnr. 89). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung sei sie die einzige bekannte Begünstigte dieser Verlängerung gewesen. Unerheblich sei, dass nach der Mitteilung der deutschen Regierung vom 23. Juli 1998 mehr als 100 Unternehmen in den Genuss dieser Verlängerung gelangt seien, da dieses Schreiben nach der angefochtenen Entscheidung verfasst worden sei. Im Übrigen sei die 8%ige Investitionszulage in Wirklichkeit nur in 62 Fällen zurückgefordert worden, und es bestuenden Zweifel, ob es sich in all diesen Fällen um gemäß § 3 Absatz 3 InvZulG gewährte Investitionszulagen gehandelt habe.

72 Drittens macht die Klägerin geltend, sie sei an mehreren Stellen der angefochtenen Entscheidung namentlich erwähnt, ihre besondere Situation habe den Ablauf des Verwaltungsverfahrens bestimmt und Elf habe an diesem Verfahren mitgewirkt und zahlreiche Stellungnahmen abgegeben. Die Klägerin beruft sich für ihr Vorbringen auf mehrere Urteile des Gerichtshofes in Antidumpingverfahren (Urteile vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 239/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) sowie auf das Urteil Cofaz u. a./Kommission, in dem der Gerichtshof erklärt habe, dass bei der Beurteilung, ob ein Kläger ein Rechtsschutzinteresse an einer Nichtigkeitsklage auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen habe, die Rechtsprechung zum Antidumpingverfahren zu berücksichtigen sein. Das Urteil Cofaz lasse sich nicht dahin auslegen, dass Unternehmen, die sich nicht in einer mit der dort untersuchten identischen Situation befänden, niemals als individuell betroffen im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag betrachtet werden könnten (Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 64, und vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 34). Daher sei der Umstand, dass sie das Verwaltungsverfahren nicht mit einer Beschwerde eingeleitet habe, im vorliegenden Fall nicht maßgeblich.

Würdigung durch das Gericht

73 Da die streitige Entscheidung an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet war, ist zweitens zu prüfen, ob die Klägerin von ihr individuell betroffen ist (vgl. Randnr. 46).

74 Zurückzuweisen ist das Vorbringen der Klägerin, die Notifizierung von Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 durch die Bundesregierung an die Kommission habe neben einer allgemeinen Beihilferegelung eine Einzelbeihilfe zu ihren Gunsten betroffen (vgl. Randnrn. 66 und 67). Denn, wie die Klägerin einräumt, hatte die Bundesregierung durch ihre Mitteilung vom 19. Dezember 1995 (vgl. Randnr. 6) eine Bestimmung zur Änderung von § 3 InvZulG notifiziert, der eine allgemeine Beihilferegelung darstellte. Diese Notifizierung wurde von der Bundesregierung später nicht geändert. Insbesondere können deren Ausführungen vom 9. September 1996 nicht so ausgelegt werden, dass mit ihnen die Einführung einer ergänzenden Notifizierung einer Einzelbeihilfe zugunsten der Klägerin bezweckt oder bewirkt worden wäre. In diesen Ausführungen beantragte die Bundesregierung nämlich weiterhin eindeutig die Genehmigung der Beihilferegelung in der im Dezember 1995 notifizierten Form, suchte dabei jedoch darzulegen, dass sich diese in der Praxis nur zugunsten der Klägerin auswirken werde.

75 Sodann kann nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisiert (Urteile Plaumann/Kommission, und Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 22, sowie Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, in der Rechtssache T-69/96 vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 83, und vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-69/96, Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 35).

76 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor - und ist zwischen den Partien unstreitig -, dass Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 eine generelle steuerrechtliche Bestimmung darstellt.

77 Da die angefochtene Entscheidung die Anwendung dieser Bestimmung untersagt, ist sie, obwohl an einen Mitgliedstaat gerichtet, für durch diese Vorschriften potenziell Begünstigte eine generelle Maßnahme, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einem allgemein und abstrakt umschriebenen Personenkreis erzeugt (Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T-86/96, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1999, II-179, Randnr. 45). Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Verlängerung des Zeitraums für die Verwirklichung der Investitionen, die Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage eröffneten, möglicherweise auch anderen Investoren zugute kam (vgl. Randnr. 68) und dass aufgrund der angefochtenen Entscheidung die Erstattung dieser Zulage in einer Reihe von Fällen verlangt worden sei (Randnr. 71).

78 Unbeschadet dieser Feststellungen betrifft die angefochtene Entscheidung die Klägerin nicht nur wegen ihrer bloßen objektiven Eigenschaft als mögliche Empfängerin der Investitionszulage in gleicher Weise wie jeden anderen Marktteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in gleicher Lage befindet (Urteile des Gerichtshofes Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 14, und vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 15). Eine Reihe von tatsächlichen Umständen hebt die Klägerin nämlich aus dem Kreis aller anderen Marktteilnehmer hervor.

79 So kam das Investitionsvorhaben der Klägerin zweifellos für die 8%ige Investitionszulage in Betracht und die Kommission hat mit ihrer Entscheidung vom 30. Juni 1993 ausdrücklich die Gewährung eines Bündels von Beihilfen zur Unterstützung dieses Vorhabens - u. a. eine Beihilfe von 360 Mio. DM in Form der erwähnten Investitionsbeihilfe - für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieses Vorhaben wegen unvorhergesehener, vom Willen der Klägerin unabhängiger Umstände nicht, wie von § 3 Absatz 3 InvZulG verlangt, vollständig vor dem 1. Januar 1997 durchgeführt werden konnte. Fest steht auch, dass das Investitionsvorhaben der Klägerin in der zusätzlichen Frist von zwei Jahren, die durch Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 eingeführt wurde, weder in seinem Charakter noch in seinem Umfang geändert wurde und dass es die Verlängerung der Klägerin ermöglicht hätte, in den Genuss der 8%igen Investitionszulage zu gelangen, ohne dass dies die geringste Änderung der Intensität der verschiedenen vorgesehenen Beihilfen zu Folge gehabt hätte.

80 Weiter geht aus den Akten, insbesondere der angefochtenen Entscheidung (Nr. III der Begründungserwägungen), eindeutig hervor, dass der Erlass von Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 namentlich mit den erwähnten Besonderheiten der Lage der Klägerin begründet wurde.

81 Im Übrigen war diese besondere Lage im Verwaltungsverfahren Gegenstand nicht nur schriftlicher Ausführungen der Bundesregierung und der Muttergesellschaft der Klägerin, sondern auch eingehender Erörterungen zwischen der Bundesregierung und der Kommission.

82 Ferner schlug die Bundesregierung der Kommission vor, dass sie Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes von 1996 nur auf die Klägerin anwenden und alle möglichen anderen Fälle der Anwendung dieser Bestimmung einzeln notifizieren werde. Die Kommission prüfte diesen Vorschlag in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich und gab die Gründe an, aus denen sie ihn nicht annehmen könne.

83 Offenkundig wurde daher entgegen den Ausführungen der Kommission in ihren Schriftsätzen der Fall der Klägerin nicht nur beispielhaft als großes, von der fraglichen Beihilferegelung gedecktes Investitionsvorhaben erwähnt.

84 Schließlich wird aus der angefochtenen Entscheidung deutlich, dass die Kommission, die bereits die Regelung der 8%igen Investitionszulage genehmigt hatte (vgl. Randnr. 3) und die Gewährung eines Bündels von Beihilfen zugunsten des Projektes Leuna 2000 - u. a. die Beihilfe von 360 Mio. DM im Rahmen der Investitionszulage - für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte (vgl. Randnr. 4), bereit war, eine Lösung für den Fall der Klägerin zu finden. Aus dieser Entscheidung und den Erklärungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass einer derartigen Lösung die angebliche Unfähigkeit der Bundesregierung entgegenstand, zu gewährleisten, dass die Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung der Investitionen nur der Klägerin zugute komme. Mit anderen Worten, die angebliche Unfähigkeit, den Fall der Klägerin auf inländischer Ebene im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 gesondert zu behandeln, war ein wichtiger Bestandteil der streitigen Entscheidung.

85 Daher ist die Klägerin von der streitigen Entscheidung individuell betroffen. Somit ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

86 Die Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Klagegründe: 1) Verletzung von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag und mangelnde Begründung, 2) Verletzung von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag, 3) Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, 4) Verletzung von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag und schließlich 5) mangelnde Begründung. Trotz der Bezeichnung des Klagegrundes 2, die sich ausschließlich auf Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag bezieht, sucht die Klägerin mit ihrem Vorbringen tatsächlich ganz allgemein eine Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag darzutun. Daher ist dieser Klagegrund dahin neu einzustufen, dass es um eine Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag geht.

87 Im vorliegenden Fall sind zunächst die Klagegründe 2 und 3 gemeinsam zu untersuchen.

Zu den Klagegründen 2 und 3: Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Parteien

88 In Bezug auf die Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag rügt die Klägerin erstens, dass die Kommission die Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung der Investitionen, die Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage eröffnen, als zusätzliche staatliche Beihilfe eingeordnet habe. Diese Verlängerung habe lediglich der Aufrechterhaltung von Ansprüchen gedient, die wegen der Verzögerung bei der Fertigstellung besonders umfangreicher Investitionsvorhaben zu entfallen gedroht hätten.

89 Der Kreis der möglicherweise durch Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 begünstigten Unternehmen habe bereits festgestanden, als diese Bestimmung erlassen worden sei, so dass von der Änderung nur Unternehmen profitiert hätten, die nur nach dem Investitionszulagengesetz 1993 Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage gehabt hätten. Nach § 6 Absatz 1 InvZulG habe der Antrag auf die Investitionszulage vor dem 30. September des Kalenderjahres gestellt werden müssen, das auf das Wirtschaftsjahr gefolgt sei, in dem die Investitionen abgeschlossen, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden seien. Denn die Betroffenen hätten, da sie mit der Durchführung ihres Investitionsvorhabens vor dem 1. Juli 1994 hätten begonnen haben müssen, notwendigerweise zu diesem Zeitpunkt bereits bestimmte Leistungen bestellt oder erbracht, und daher im Laufe des Jahres 1994 Anzahlungen geleistet oder bestimmte Herstellungskosten getragen. Daher hätten die Betroffenen ihren Antrag auf Investitionszulage vor dem 30. September 1995 gestellt haben müssen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, wenn ein Investor vor dem 30. September des Folgejahres keinen Antrag auf Investitionszulage für ein bestimmtes Jahr gestellt habe, habe er dies später nicht mehr tun können. Sie hat hingegen eingeräumt, dass ein Investor, der mit der Durchführung seines Vorhabens in der vorgeschriebenen Frist begonnen und vor dem 30. September 1995 keine Investitionszulage für 1994 getätigte Investitionen beantragt habe, theoretisch gemäß dem Investitionszulagengesetz 1993 in der geänderten Fassung eine Investitionszulage für beispielsweise 1997 durchgeführte Arbeiten hätte erhalten können, wenn er einen entsprechenden Antrag vor dem 30. September 1998 gestellt hätte.

90 Schließlich macht die Klägerin geltend, jedenfalls habe die Änderung des Investitionszulagengesetzes 1993 keine zusätzliche staatliche Beihilfe für ihren Einzelfall eingeführt.

91 Zweitens rügt sie, die Kommission habe Artikel 92 EG-Vertrag verletzt, indem sie die Ansicht vertreten habe, dass die Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung der Investitionen, die Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage eröffneten, eine Betriebsbeihilfe darstelle.

92 Die Investitionszulage erfuelle offenkundig sämtliche Merkmale einer Investitionsbeihilfe, wie sie in der Gemeinschaftsrechtsprechung und in den Mitteilungen der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag auf regionale Beihilfen (ABl. 1988, C 212, S. 2) und über regionale Beihilferegelungen (ABl. 1979, C 31, S. 9) festgelegt seien. Eine derartige Investitionsbeihilfe könne nicht - zumindest nicht in ihrem Einzelfall - nur durch die Verlängerung des Investitionszeitraums zu einer Betriebsbeihilfe werden. Diese Verlängerung habe in ihrem Fall zu keiner zusätzlichen Geldleistung geführt, und die 8%ige Investitionszulage habe ihr gemäß den Entscheidungen vom 30. Juni 1993 und vom 25. Oktober 1994 unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung ihres Vorhabens zufließen sollen. Schließlich ändere diese Verlängerung in Bezug auf dieses Vorhaben nicht die mit der 8%igen Investitionszulage möglicherweise verbundene Wettbewerbsbeeinträchtigung, die von der Kommission in den erwähnten Entscheidungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei.

93 Die Kommission habe die Auffassung der Bundesregierung falsch dargestellt, als sie in der streitigen Entscheidung angegeben habe, diese habe in ihrer Mitteilung vom 19. Dezember 1995 ausgeführt, die Verlängerung des Investitionszeitraums diene als Betriebsbeihilfe der Stärkung des Eigenkapitals des betreffenden Unternehmens".

94 Drittens rügt die Klägerin, die Kommission habe Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag dadurch verletzt, dass sie die Anwendbarkeit dieser Bestimmung mit der Begründung ausgeschlossen habe, die Beihilfe begünstige nicht allein die ostdeutsche Wirtschaft. Nach § 1 Absatz 2 InvZulG seien die Investitionen in den neuen Bundesländern durchzuführen, die Investitionszulage müsse für das Eigenkapital der dortigen Betriebsstätte verwendet werden, und die Verlängerung des Investitionszeitraums ändere hieran nichts. Sie hält im Übrigen das Argument der Kommission, die Beihilfe könne für die Finanzierung von Tätigkeiten außerhalb der neuen Bundesländer verwendet werden, für unzutreffend, denn es sei unerheblich, ob ein Unternehmen nach der Durchführung eines Investitionsvorhabens und nach dem Empfang der zu dessen Förderung bestimmten Beihilfen diese Beihilfen in einer anderen Betriebsstätte verwende.

95 Die Kommission vertritt erstens die Ansicht, Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 führe eine zusätzliche staatliche Beihilfe ein.

96 Zunächst ermögliche diese Bestimmung den Unternehmen, die mit der Durchführung eines Investitionsvorhabens innerhalb der vorgeschriebenen Frist begonnen, jedoch damals die 8%ige Investitionszulage nicht beantragt hätten, weil für sie absehbar gewesen sei, dass sie das Vorhaben nicht vor dem 1. Januar 1997 würden abschließen können, in den Genuss dieser Zulage zu gelangen.

97 Die Auslegung des § 6 Absatz 1 InvZulG durch die Klägerin sei unzutreffend. Der Antrag auf die 8%ige Investitionszulage müsse nicht unbedingt vor dem 30. September 1995 eingereicht worden sein, denn der Betroffene habe mit dem Antrag auf diese Zulage bis zum 30. September des Jahres warten können, das auf das Haushaltsjahr folge, in dessen Lauf das Investitionsvorhaben vollständig verwirklicht worden sei. So hätte wegen des Erlasses von Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 ein Investor, der sein Vorhaben im Laufe des Jahres 1998 abgeschlossen habe, erstmals zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf die Investitionszulage für die Jahre 1994 bis 1998 einreichen können.

98 Ferner habe die Änderung des Investitionszulagengesetzes 1993 zu einer weicheren Fassung der Voraussetzungen für die Gewährung der 8%igen Investitionszulage geführt. Sie habe insbesondere bewirkt, dass für einen Investor, der unter Einplanung dieser Investitionszulage habe investieren wollen, das Risiko beseitigt worden sei, nicht das gesamte Investitionsvorhaben in der ursprünglich vorgesehenen Frist durchführen zu können.

99 In ihrer Klagebeantwortung führt sie ferner aus, da § 4 InvZulG die Bemessungsgrundlage für die 8%ige Investitionszulage als die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen" definiere, habe ein Unternehmen in den Genuss der Investitionszulage für zusätzliche Investitionen gelangen können, die es im Verlängerungszeitraum von zwei Jahren vorgenommen habe.

100 Schließlich führt die Kommission aus, die durch Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 bewirkte Änderung des Investitionszulagengesetzes 1993 stelle selbst eine Umgestaltung von Beihilfen" im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dar, so dass ihr habe notifiziert werden müssen und sie habe eine Entscheidung treffen müssen.

101 Zweitens verweist die Kommission auf Abschnitt IV der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung, um darzutun, dass die Verlängerung der Frist für die Durchführung der Investitionen eine Betriebsbeihilfe darstelle.

102 Drittens habe diese Verlängerung außerhalb des Fördergebiets gelegenen Unternehmen zugute kommen können, da sie keine zusätzlichen Investitionen fördere.

103 Im Rahmen der Rüge der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rügt die Klägerin, dass die Kommission ihren besonderen Fall nicht von der Erklärung der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ausgeschlossen und sie nicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung der gemäß Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 gewährten Beihilfen befreit habe.

104 Zunächst habe die Kommission in ihrer Entscheidung vom 30. Juni 1993 bereits ein Bündel von Beihilfen zugunsten des Projektes Leuna 2000 genehmigt, u. a. die Beihilfe von 360 Mio. DM als 8%ige Investitionszulage. Für die Rechtmäßigkeit dieses Bündels von Beihilfen sei es nicht entscheidend darauf angekommen, dass die Arbeiten vor dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen gewesen seien. Die Klägerin wiederholt, dass die Kommission gegen die Anwendung von Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 auf ihren Einzelfall keine grundsätzlichen, auf das Beihilferecht der Gemeinschaft gestützten Einwände gehabt habe.

105 Die angefochtene Entscheidung erwähne mehrfach ihre besondere Situation, die Bundesregierung habe erklärt, dass Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 wegen des Projektes Leuna 2000 erlassen worden sei, und die deutsche sowie die französische Regierung und Elf hätten im Verwaltungsverfahren eindeutig erklärt, dass das Vorhaben eine Reihe von Besonderheiten aufweise, die sie von anderen möglicherweise von der erwähnten Bestimmung begünstigten Unternehmen unterschieden. Die Klägerin verweist auf den Vorschlag, den die Bundesregierung der Kommission im Verwaltungsverfahren unterbreitet hatte (vgl. Randnr. 81), und führt aus, sie habe der Kommission mit Schreiben vom 25. September 1997 einen alternativen Formulierungsvorschlag für die Tenorierung der angefochtenen Entscheidung vorgelegt, der es ermöglicht hätte, ihre Sondersituation im Rahmen einer allgemeinen Feststellung zu berücksichtigen.

106 Daher hätte die Kommission nicht nur eine abstrakt-generelle Prüfung von Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 vornehmen dürfen, vielmehr hätte sie eigens über den besonderen Fall der Klägerin entscheiden müssen. Durch die Ablehnung des Vorschlags der Bundesregierung und die Entscheidung für eine allgemeine Unvereinbarkeitserklärung habe die Kommission eine Maßnahme erlassen, die außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe und der Klägerin grundlos eine erhebliche finanzielle Belastung auferlegt habe.

107 Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert, ihren besonderen Fall eigens zu behandeln. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Lösung sei rechtlich möglich gewesen und hätte auf der Verwaltungsebene keine Schwierigkeiten bereitet. Die Kommission könne insbesondere nicht einwenden, es sei nach deutschem Recht nicht möglich, ein Bundesgesetz allein für den Fall der Klägerin zu erlassen. Der Erlass eines Einzelfallgesetzes sei nicht schlechthin, sondern nach Artikel 19 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes nur in dem Fall unzulässig, dass es ein Grundrecht einschränke, nicht aber, wenn es, wie im vorliegenden Fall, einen Anspruch gewähre.

108 Die Kommission bestreitet, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt zu haben.

109 Zunächst habe ihr die Bundesregierung nur ein Beihilfeprogramm notifiziert, so dass es ihr aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Fall der Klägerin eigens zu behandeln. Hätte die Bundesregierung gewünscht, dass sie gleichzeitig über eine besondere Beihilfe zugunsten der Klägerin entscheide, so hätte es ihr freigestanden, eine solche Beihilfe getrennt zu notifizieren oder ihre ursprüngliche Notifizierung in eine Notifizierung eines individuellen Beihilfevorhabens zu ändern.

110 Die Kommission bestreitet sodann, dass Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 den Charakter einer Einzelfallregelung gehabt habe. Die deutsche Regierung habe im Übrigen selbst erklärt, aus rechtlichen Gründen sei es nicht möglich gewesen, ein Bundesgesetz allein für den Fall der Klägerin zu erlassen. Eine Prüfung der Nichtigkeit dieser Erklärung stehe ihr nicht zu.

111 Im Übrigen verweist sie zur Begründung dafür, dass die von der Bundesregierung vorgeschlagene Lösung nicht habe angenommen werden können, auf die drei letzten Absätze des Abschnitts IV der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung. Im Wesentlichen sei Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 bereits in Kraft getreten gewesen und stelle eine generelle Regelung dar, auf die sich ein Investor, der die objektiven Voraussetzungen erfuelle, direkt berufen könne.

112 Jedenfalls rechtfertige die besondere Lage der Klägerin keine Ausnahme von der streitigen Entscheidung. Denn in Bezug auf ihr Investitionsvorhaben vermöge die Klägerin weder nachzuweisen, dass die Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung der den Anspruch auf die Investitionszulage eröffnenden Investitionen für sie einen Anreiz zu zusätzlichen Investitionen in den Fördergebieten geboten habe, noch, dass diese Verlängerung keine Betriebsbeihilfe darstelle.

Würdigung durch das Gericht

113 Artikel 92 EG-Vertrag soll gewährleisten, dass der Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes nicht verfälscht wird (vgl. Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 3 Buchstabe g EG]). Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erklärt staatliche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

114 Da die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 EG-Vertrag weitgehende Entscheidungsfreiheit besitzt, darf weiter der Gemeinschaftsrichter bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit ihre Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26).

115 Im Übrigen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 163).

116 Ist die Kommission schließlich förmlich mit der Notifizierung einer Beihilferegelung befasst worden, so hindert sie das nicht daran, neben einer abstrakt-generellen Prüfung dieser Regelung deren Anwendung in einem einzelnen Fall zu prüfen. Auch kann die Kommission in der Entscheidung, die sie nach ihrer Prüfung erlässt, zu dem Ergebnis gelangen, dass bestimmte Fälle der angemeldeten Beihilferegelung eine Beihilfe darstellen und andere nicht, oder nur bestimmte Fälle für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären. Im Rahmen ihres weiten Entscheidungsspielraums kann sie insbesondere zwischen den von der Beihilferegelung Begünstigten nach bestimmten Merkmalen, die diese aufweisen, oder Voraussetzungen, die sie erfuellen, unterscheiden (vgl. z. B. Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Beihilfemaßnahmen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia nach den Gesetzen Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 zur Einführung von Kürzungen von Sozialleistungen [ABl. L 150, S. 50]).

117 Im vorliegenden Fall durfte sich die Kommission nicht mit einer abstrakt-generellen Untersuchung von Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 begnügen, sondern musste auch den besonderen Fall der Klägerin prüfen. Diese Prüfung war nicht nur wegen der Besonderheiten des Investitionsvorhabens der Klägerin (vgl. Randnr. 79) - von denen die Kommission vollständig unterrichtet war - erforderlich, sondern auch, weil die Bundesregierung im Verwaltungsverfahren ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

118 Die Kommission kann hiergegen nicht einwenden, dass Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 bereits in Kraft getreten gewesen sei und eine generelle Regelung darstelle, auf die sich jeder Investor, der den objektiven Tatbestand erfuelle, direkt berufen könne. Gegebenenfalls hätte es nämlich der Bundesrepublik Deutschland oblegen, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Entscheidung der Kommission durchzuführen. Dieser Staat hätte die Schwierigkeiten auf sich nehmen müssen, die sich aus seiner verspäteten Notifizierung der betreffenden Beihilferegelung möglicherweise ergeben hätten.

119 Im Licht dieser Grundsätze und Feststellungen ist das Vorbringen der Parteien zu prüfen.

120 Die Kommission vertrat in der angefochtenen Entscheidung zunächst die Ansicht, die durch Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 eingeführte Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung von Investitionen, die Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage eröffneten, stelle eine zusätzliche staatliche Beihilfe für Unternehmen dar, die Investitionen in den neuen Bundesländern getätigt hätten. Sodann führte sie aus, dass diese Beihilfe keine zusätzlichen Investitionen fördere und daher als Betriebsbeihilfe zu betrachten sei, die der Erhöhung des Eigenkapitals der betroffenen Unternehmen diene. Schließlich lehnte sie die Anwendung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme namentlich mit der Begründung ab, dass diese Betriebsbeihilfe nicht nur der Wirtschaft der neuen Bundesländer zugute komme. Denn, so die Kommission, Unternehmen, die die Voraussetzungen erfuellen, können auch anderswo Betriebsstätten unterhalten und könnten die Beihilfe damit auch zur Finanzierung von Aktivitäten außerhalb Ostdeutschlands verwenden".

121 Nach dem Akteninhalt und den Erklärungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung hat diese zwischen zwei Gruppen möglicher Empfänger der fraglichen Beihilfemaßnahme unterschieden und ist auf diese Weise zu ihrem Ergebnis gelangt.

122 Die erste Gruppe besteht aus den Unternehmen, die in den neuen Bundesländern ein Investitionsvorhaben unter Zugrundelegung der 8%igen Investitionszulage durchführen wollten, die mit der Ausführung ihres Vorhabens nach dem 1. Januar 1993 und vor dem 30. Juni 1994 begonnen und rechtzeitig Anträge auf Teilzahlung dieser Zulage gestellt hatten, jedoch entgegen ihrer ursprünglichen Absicht ihr Vorhaben letztendlich nicht vor dem 1. Januar 1997 abschließen konnten. In der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission hierzu aus: Unternehmen, die Investitionsentscheidungen im Hinblick auf die 8%ige Investitionszulage ohne einen gewissen zeitlichen Spielraum für investitionsbezogene Risiken getroffen haben, haben eine Investitionsbeihilfe akzeptiert, die potenziell niedriger ausfällt, als wenn sie die Voraussetzungen des Investitionszulagengesetzes 1993 erfuellten, und haben ihre Investition trotz dieser Risiken als rentabel angesehen." Sie fügt hinzu: Die Fristverlängerung bewirkt keine zusätzlichen Investitionen und dürfte auf die Beendigung von begonnenen Investitionen kaum Einfluss haben." Vom Gericht in der mündlichen Verhandlung um Erläuterung gebeten, hat die Kommission erklärt, in Bezug auf die Unternehmen, die der ersten Gruppe angehörten, führe Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 eine zusätzliche staatliche Beihilfe dadurch ein, dass sie für diese Unternehmen das Risiko beseitigt", ihr Investitionsvorhaben nicht innerhalb der verlangten Frist durchzuführen.

123 Die zweite Gruppe umfasst die Unternehmen, die ebenfalls nach dem 1. Januar 1993 und vor dem 30. Juli 1994 ein Investitionsvorhaben in den neuen Bundesländern begonnen hatten, jedoch vor dem Erlass von Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 keinen Antrag auf die 8%ige Investitionszulage gestellt hatten, da sie wussten, dass sie nicht in der Lage sein würden, ihr Vorhaben vor dem 1. Januar 1997 abzuschließen. Die Kommission macht geltend, wegen der durch diese Bestimmung vorgenommenen Verlängerung um zwei Jahre hätten diese Unternehmen nunmehr die Gewährung der Investitionszulage beanspruchen können. Dies stelle keinen Anreiz für zusätzliche Investitionen, sondern einen Zufallsgewinn für Unternehmen dar, die ihre Investition ursprünglich so kalkuliert hatten, dass sie auch ohne diese Beihilfe rentabel gewesen wäre". Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass theoretisch ein Unternehmen, das mit der Durchführung eines Investitionsvorhabens innerhalb der vorgeschriebenen Frist begonnen, jedoch die Gewährung der 8%igen Investitionszulage nicht vor dem Erlass von Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 beantragt habe, nach der Einführung dieser Bestimmung diese Zulage für 1997 durchgeführte Arbeiten unter erstmaliger Stellung eines entsprechenden Antrags vor dem 30. September 1998 hätte erhalten können (vgl. Randnr. 89). Somit erkennt sie an, dass diese Bestimmung einen Zufallsgewinn" für bestimmte Unternehmen herbeiführen konnte.

124 Die Kommission zählt die Klägerin jedoch zu den Unternehmen der ersten Gruppe. Daher braucht im vorliegenden Fall weder über die Berechtigung der Bestimmung der zweiten Gruppe noch über die unterschiedliche Auslegung von § 6 Absatz 1 InvZulG durch die Parteien (vgl. Randnrn. 89 und 97) entschieden zu werden.

125 In Bezug auf die Klägerin hat Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 offenkundig keine zusätzliche Beihilfe und daher keine Betriebsbeihilfe eingeführt.

126 Denn nach dem Akteninhalt hat die Klägerin bei der Inangriffnahme des Projektes Leuna 2000 nicht das Risiko auf sich genommen, es nicht vor dem 1. Januar 1997, dem in § 3 Absatz 3 InvZulG 1993 angeführten Termin, abschließen zu können. Sie hatte für die Verwirklichung dieses Vorhabens nicht nur einen gewissen zeitlichen Spielraum vorgesehen - es sollte ursprünglich im Juli 1996 abgeschlossen werden -, sondern die eingetretene Verzögerung beruhte auch auf Umständen, die von ihrem Willen völlig unabhängig waren und die sie nicht hatte bedenken müssen, als sie ihre Investitionsentscheidung traf. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihr Investitionsvorhaben auch dann als rentabel" betrachtet hätte, wenn die 8%ige Investitionszulage nicht gewährt worden wäre.

127 Die Kommission konnte auch nicht auf das Vorliegen einer anderen zusätzlichen staatlichen Beihilfe zugunsten der Klägerin schließen. Insbesondere musste die Kommission, der die genaue Art und der genaue Umfang des Investitionsvorhabens der Klägerin sowie Höhe und Intensität der ihr gewährten Beihilfen von Anfang an bekannt waren (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 30. Juni 1993), feststellen, dass diese Kriterien aufgrund der Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung der Investitionen, die Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage eröffneten, nicht geändert wurden.

128 Schließlich sucht die Kommission ihre Ansicht, diese Verlängerung habe es den Unternehmen ermöglicht, in den Genuss der Zulage für Investitionen zu gelangen, die in dem neuen Zeitraum von zwei Jahren durchgeführt wurden, auf die Festlegung der Berechnungsgrundlage für diese Zulage zu stützen (Randnr. 99). Jedoch steht dieses Argument in vollständigem Gegensatz zu ihrer Behauptung, dass die Verlängerung keine zusätzlichen Investitionen gefördert habe. Ferner musste nach § 3 Absatz 3 InvZulG (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) die Durchführung des Investitionsvorhabens nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen haben, und sein Umfang musste daher in diesem Zeitraum bereits festgelegt sein. Was des Näheren die Klägerin angeht, so ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Erläuterungen, die sie in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, dass ihr Vorhaben vor seiner Durchführung genau festgelegt worden und Gegenstand eingehender Erörterungen sowohl mit den deutschen Behörden als auch mit der Kommission war (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 30. Juni 1993).

129 Jedenfalls wäre es, selbst wenn Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 auch zugunsten der Klägerin eine zusätzliche staatliche Beihilfe eingeführt hätte, in ihrem Fall nicht gerechtfertigt gewesen, diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. Zum einen hat die Kommission nicht nur keine Einwände gegen die Regelung der 8%igen Investitionszulage erhoben, sondern auch noch ausdrücklich die Gewährung eines Bündels von Beihilfen für das Projekt Leuna 2000 - u. a. 360 Mio. DM als Investitionszulage - gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, und zum anderen war die bloße Verlängerung des Investitionszeitraums nicht geeignet, Art und Umfang dieses Vorhabens oder den Betrag und die Intensität dieses Bündels von Beihilfen zu ändern. Daher hatte die Kommission keinen Grund zu der Annahme, die Verlängerung könne den Wettbewerb über das hinaus verfälschen oder zu verfälschen drohen, was das Projekt Leuna 2000 in der ursprünglich angemeldeten Form bereits bewirkte, und sei daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

130 Nach allem hätte die Kommission im Fall der Klägerin zu der Ansicht gelangen müssen, dass Artikel 18 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 1996 keine zusätzliche staatliche Beihilfe einführe oder dass diese zumindest mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

131 Indem die Kommission nicht so verfuhr, stattdessen in allen Fällen zu dem Ergebnis gelangte, dass mit der erwähnten Bestimmung eine zusätzliche staatliche Beihilfe eingeführt worden sei, diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte und die Aufhebung dieser Bestimmung verlangte, hat die Kommission Artikel 92 EG-Vertrag und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

132 Daher sind die Klagegründe zu 2 und 3 begründet. Die angefochtene Entscheidung ist somit für nichtig zu erklären, soweit sie die Lage der Klägerin betrifft, ohne dass über deren übriges Vorbringen zur Begründung dieser Rügen oder über ihre anderen Rügen zu befinden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

133 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, hat sie antragsgemäß neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Klägerin zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 98/194/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 betreffend die Verlängerung der 8%igen Investitionszulage für Investitionen in den neuen Bundesländern durch das Jahressteuergesetz 1996 wird für nichtig erklärt, soweit sie die Lage der Klägerin betrifft.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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