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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 29.01.1998
Aktenzeichen: T-97/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 95/95, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 95/95
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88
EGV Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Die Gemeinschaftsorgane verfügen auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Nachprüfung muß sich auf die Prüfung beschränken, ob sie offensichtliche Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch begangen haben.

Bei der Einführung eines Antidumpingzolls auf ein Erzeugnis, das im Rahmen von zwei Verwendungen eingesetzt wird, haben die Organe ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie davon ausgegangen sind, daß keine zwei verschiedenen Märkte je nach diesen Verwendungen existieren, da das Erzeugnis jederzeit für die eine oder die andere Verwendung bestimmt werden kann und da ein Unternehmen, das Kunden mit diesem Erzeugnis beliefert, die es für eine der beiden Verwendungen einsetzen, auch ein potentieller Lieferant für Käufer ist, die diese Ware für die andere Verwendung einsetzen. Im übrigen verpflichtet die Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 die Organe nicht, dieselbe Ware je nach ihren verschiedenen Verwendungen unterschiedlich zu behandeln.

6 Artikel 2 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 stellt hinsichtlich der Erhebung von Antidumpingzöllen nur eine einzige Voraussetzung auf, nämlich daß die betreffende Ware eine Schädigung verursacht. Wird durch Einfuhren eines Erzeugnisses, das zwei verschiedenen Verwendungen dient, während fast die gesamte Gemeinschaftserzeugung dieses Erzeugnisses nur für eine dieser Verwendungen bestimmt ist, eine Schädigung verursacht, so verstösst die Einführung von Antidumpingzöllen auf alle Einfuhren dieses Erzeugnisses aus einem bestimmten Land weder gegen den genannten Artikel 2 Absatz 1 noch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn die beiden verschiedenen Verwendungen nicht zwei verschiedenen Märkten entsprechen.

Kann das Erzeugnis nämlich unterschiedslos im Rahmen der einen oder der anderen seiner beiden Verwendungen eingesetzt werden und gibt es sowohl auf der Nachfrage- wie auf der Angebotsseite einen tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb, so wäre die Erhebung von Antidumpingzöllen nur auf die Einfuhren des Erzeugnisses, die für diejenige Verwendung bestimmt sind, für die fast die gesamte Gemeinschaftserzeugung bestimmt ist, nicht geeignet, die Beseitigung der Schädigung zu gewährleisten.

Ausserdem kann sich die Gemeinschaftsindustrie zutreffend auf ihr Recht berufen, nicht durch Dumpingpraktiken von einem bestimmten Markt tatsächlich oder potentiell ausgeschlossen zu werden.

7 Die Einführung von Antidumpingzöllen kann nicht mit der Begründung gerügt werden, daß sie die Probleme, die die Konkurrenz nicht gedumpter Einfuhren aus Drittländern der Gemeinschaftsindustrie schaffe, bestehen lasse. Die Tatsache, daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumping zurückgehen, ist nämlich kein Grund dafür, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch das Dumping verursachten Schaden zu versagen.

Daher sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 eine Schädigung festgestellt werden kann, dann erfuellt, wenn zum einen festgestellt worden ist, daß die Einfuhren aus einem bestimmten Land gedumpt waren und daß diese Einfuhren eine Schädigung hervorriefen, und wenn zum anderen der Kläger, der das Dumping verursacht hat, nicht nachgewiesen hat, daß die festgestellte Schädigung der Gemeinschaftsindustrie anderen Faktoren, namentlich den Einfuhren aus anderen Drittländern, zuzuschreiben war.

Zudem muß sich die Prüfung der Schädigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung auf eine Gesamtheit von Kriterien stützen, von denen nicht eines allein für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann. Deshalb steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der Feststellung einer durch diese hervorgerufenen bedeutenden Schädigung nicht entgegen, wenn sich diese Feststellung auf verschiedene Kriterien stützt, die nach dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind.

8 Die Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 verpflichtet die Gemeinschaftsorgane nicht, Verpflichtungsangebote von Wirtschaftsteilnehmern anzunehmen, die von einer der Festsetzung von Antidumpingzöllen vorausgehenden Untersuchung erfasst werden. Vielmehr ergibt sich aus Artikel 10 dieser Verordnung, daß es im Ermessen der Organe steht, ob sie das Verpflichtungsangebot für annehmbar halten. Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots, die nach einer individuellen Prüfung erfolgt und mit einer den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages entsprechenden Begründung versehen ist, kann gerichtlich nicht beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, das den Organen zustehende Ermessen nicht überschreiten.

Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots, mit dem nicht die Ausfuhr zu einem bestimmten Mindestpreis, sondern die Begrenzung der Menge der Ausfuhren angeboten wird, kann daher nicht beanstandet werden, wenn dadurch einem Wirtschaftsteilnehmer eine individuelle Behandlung eingeräumt worden wäre, ohne daß die Schädigung beseitigt worden wäre.

Im übrigen stellt die Verletzung einer früher eingegangenen Verpflichtung einen Faktor dar, den die Gemeinschaftsorgane in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls berücksichtigen dürfen, wenn sie über die Annahme oder Ablehnung eines Verpflichtungsangebots entscheiden. Der Umstand, daß sie in früheren Verfahren gelegentlich Verpflichtungsangebote von Ausführern angenommen haben, die ihre früheren Verpflichtungen verletzt hatten, kann das ihnen auf diesem Gebiet zustehende weite Ermessen nicht einschränken.


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 29. Januar 1998. - Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping - Furfuraldehyd - Beweismittel, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Schädigung - Ablehnung eines Verpflichtungsangebots - Verordnung (EWG) Nr. 2423/88. - Rechtssache T-97/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation (im folgenden: Klägerin) ist ein staatliches Unternehmen der Volksrepublik China, das chemische Erzeugnisse nach China ein- und aus China ausführt. Bis zum 1. Januar 1993 war sie Alleinexporteur für chinesisches Furfuraldehyd. Seitdem kann Furfuraldehyd frei ausgeführt werden, da die chinesische Handelsregelung liberalisiert wurde. Zur maßgeblichen Zeit führte die Klägerin den grössten Teil des Furfuraldehyds mit Ursprung in China aus.

2 Furfuraldehyd, um das es im vorliegenden Verfahren geht, ist ein fluessiges chemisches Erzeugnis, das durch die Verarbeitung landwirtschaftlicher Abfälle gewonnen wird. Es gibt zwei völlig unterschiedliche Hauptverwendungen: Zum einen wird es als Lösungsmittel bei der Raffination von Schmierölen verwendet, zum anderen als Rohstoff zur Herstellung von Furfurylalkohol.

3 Im Januar 1993 ging bei der Kommission ein Antrag der Furfural Español SA (im folgenden: Furfural Español) auf Einleitung eines Untersuchungsverfahrens ein. In dem Antrag wurde geltend gemacht, die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in China seien gedumpt und hätten eine bedeutende Schädigung verursacht.

4 Daraufhin veröffentlichte die Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) am 31. Juli 1993 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 208, S. 8) und leitete eine Untersuchung ein.

5 Die Untersuchung erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993. Die Kommission führte in den Betrieben des Gemeinschaftsherstellers Furfural Español und einiger Einführer in die Gemeinschaft Kontrollen und Untersuchungen durch, insbesondere bei der in Antwerpen (Belgien) niedergelassenen amerikanischen Firma Quaker Oats Chemicals Inc. (im folgenden: QO Chemicals), einer Tochtergesellschaft der ebenfalls amerikanischen Firma Great Lakes Chemicals Corporation. Sie führte auch bei zwei argentinischen Herstellern von Furfuraldehyd eine Untersuchung durch, da Argentinien als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwertes gewählt wurde.

6 Furfural Español ist eine Firma mit Sitz in Alcantarilla (Spanien). Sie war im Untersuchungszeitraum die einzige Herstellerin von Furfuraldehyd in der Gemeinschaft. Folglich stellte sie den "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung dar.

7 Die Klägerin und Furfural Español lieferten beide Furfuraldehyd sowohl für die Raffination von Schmierölen als auch für die Herstellung von Furfurylalkohol. Der Haupthersteller von Furfurylalkohol der Gemeinschaft ist QO Chemicals. Bis 1992 gab es einen anderen Gemeinschaftshersteller, der Furfurylalkohol herstellte, nämlich die französische Firma Agrifurane. 1994 ließ sich eine neue Firma, die diesen Alkohol herstellt, die Indofurane Europe, in Frankreich nieder. Furfural Español belieferte QO Chemicals im Jahr 1989 mit Furfuraldehyd. Bis 1992 belieferte sie auch Agrifurane und 1995 Indofurane Europe. Der grösste Teil des verkauften Furfuraldehyds wurde zur Raffination von Schmierölen verwendet.

8 QO Chemicals ist die weltweit grösste Herstellerin von Furfurylalkohol. Sie ist somit faktisch die Hauptabnehmerin von Furfuraldehyd in der Europäischen Gemeinschaft. Im Untersuchungszeitraum war sie die einzige Gemeinschaftsherstellerin von Furfurylalkohol und stellte daher den gesamten Gemeinschaftsmarkt für Furfurylalkohol dar.

9 Der Lieferant, der über 80 % des Bedarfs von QO Chemicals an Furfuraldehyd deckt, ist in der Dominikanischen Republik niedergelassen. Er ist auch der weltweit grösste Hersteller von Furfuraldehyd. Seit den 60er Jahren besteht ein langfristiger Liefervertrag zwischen diesem und QO Chemicals, der von einer mit dieser verbundenen amerikanischen Firma vermittelt wurde. Der Vertrag sieht vor, daß QO Chemicals fast das gesamte Furfuraldehyd kauft, das der Hersteller der Dominikanischen Republik erzeugt, und daß dieser fast das gesamte Furfuraldehyd, das er herstellt, an QO Chemicals verkauft.

10 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1783/94 vom 18. Juli 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 186, S. 11; im folgenden: vorläufige Verordnung) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll von 352 ECU/Tonne auf die streitigen Waren des KN-Codes 2932 12 00 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union ein.

11 Sie ermittelte eine dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen sowohl der kooperationswilligen als auch der nicht kooperationswilligen Ausführer entsprechende Dumpingspanne von 62,6 % Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung). Sie stellte fest, daß diese Dumpingspanne die auf der Grundlage der Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen cif-Einfuhrpreis (Kosten, Versicherung, Fracht) und den Produktionskosten des Gemeinschaftsherstellers zuzueglich einer Gewinnspanne von 5 % berechneten Schadensschwelle überstiegen habe (50. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung).

12 Am 28. Juli 1994 schlug die Klägerin der Kommission vor, sich zur Begrenzung der von ihr in die Gemeinschaft ausgeführten Menge Furfuraldehyd zu verpflichten.

13 Mit der Verordnung (EG) Nr. 95/95 vom 16. Januar 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 15, S. 11; im folgenden: endgültige Verordnung) bestätigte der Rat den durch die vorläufige Verordnung eingeführten Antidumpingzoll von 352 ECU/Tonne. Er lehnte das Verpflichtungsangebot der Klägerin mit der Begründung ab, daß sie als Staatsbetrieb nicht die Voraussetzungen erfuelle, die ein Unternehmen in einem Land ohne Marktwirtschaft erfuellen müsse (29. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung). Ausserdem hätten chinesische Ausführer und insbesondere die Klägerin selbst mehrmals eingegangene Verpflichtungen verletzt.

Verfahren und Anträge der Parteien

14 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 6. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen die endgültige Verordnung erhoben.

15 Die Kommission hat am 8. September 1995 beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist mit Beschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer vom 2. Oktober 1995 stattgegeben worden.

16 Furfural Español hat am 3. Oktober 1995 beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist mit Beschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 18. Dezember 1995 stattgegeben worden.

17 Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, zum einen als prozeßleitende Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung den Parteien schriftliche Fragen zu stellen und zum anderen die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

18 Die Parteien haben die schriftlichen Fragen im August 1997 beantwortet. Sie haben in der Sitzung vom 18. September 1997 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

19 Die Klägerin beantragt,

- den mit der endgültigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll für nichtig zu erklären;

- die Entscheidung des Rates, ihr Verpflichtungsangebot abzulehnen, für nichtig zu erklären;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Die Streithelferin Furfural Español beantragt, - die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

22 In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin, der Streithelferin Furfural Español ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

23 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung des durch die endgültige Verordnung eingeführten Antidumpingzolls auf fünf Klagegründe. Der erste Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 der Grundverordnung. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Mit dem dritten Klagegrund werden ein Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht. Der vierte und der fünfte Klagegrund betreffen einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezueglich der Ablehnung des Verpflichtungsangebots der Klägerin in der endgültigen Verordnung.

24 Da der erste und der zweite Klagegrund zusammenhängen, sind beide zusammen zu erörtern.

Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 der Grundverordnung und Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Vorbringen der Parteien

- Erster Klagegrund

25 Die Klägerin macht geltend, daß die endgültige Verordnung gegen die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 der Grundverordnung verstosse, da das Verfahren unterschiedslos alle Einfuhren von Furfuraldehyd aus China unabhängig davon betreffe, ob dieses zur Raffination von Schmierölen oder zur Herstellung von Furfurylalkohol verwendet werde, während die im Antrag und der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens angeführten Beweismittel für eine Schädigung lediglich das zur Raffination von Schmierölen verwendete Furfuraldehyd beträfen.

26 Sie verweist auf Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung, wonach "der Antrag... genügend Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens von Dumping oder von Subventionen und einer dadurch verursachten Schädigung enthalten [muß]". Folglich habe die Kommission vor der Einleitung des Verfahrens zu prüfen, ob die im Antrag angeführten Beweismittel insbesondere bezueglich der behaupteten Schädigung ausreichten. Diese Verpflichtung stelle ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Verletzung die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zur Folge habe (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-216/91, Rima Eletrometalurgia/Rat, Slg. 1993, I-6303).

27 Die Kommission habe auch gegen Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung verstossen, wonach sie ein Verfahren und eine Untersuchung erst einleiten dürfe, wenn sich herausstelle, daß genügend Beweismittel vorlägen, um dies zu rechtfertigen. Bei den Beweismitteln, auf die sich Artikel 7 Absatz 1 beziehe, handele es sich um dieselben, die in Artikel 5 Absätze 2 und 6 vorgesehen seien, nämlich um Beweismittel hinsichtlich des Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung.

28 Die Kommission habe dem Antrag auf Verfahrenseinleitung, der sich auf sämtliche Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in China bezogen habe, stattgegeben, obwohl er lediglich Beweismittel zu einer der beiden Verwendungen von Furfuraldehyd, nämlich der Raffination von Schmierölen, enthalten habe. Diese Beweismittel reichten jedoch offensichtlich nicht aus, da das im Rahmen dieser Verwendung eingesetzte Furfuraldehyd nur ein Drittel des Gesamtverbrauchs an Furfuraldehyd in der Gemeinschaft ausmache, wie die Antragstellerin in ihrem Antrag selbst eingeräumt habe. Daher hätte die Kommission die Antragstellerin zur Ergänzung ihrer Beweismittel auffordern oder das Verfahren nur auf die Furfuraldehydeinfuhren beschränken müssen, die bei der Raffination von Schmierölen verwendet würden.

29 Für die beiden Verwendungen von Furfuraldehyd gebe es zwei völlig verschiedene Märkte; das belege im übrigen der Umstand, daß auch die Abnehmer für diese beiden Verwendungen ganz andere seien.

30 Die Definition des Erzeugnisses in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens beziehe sich auf beide Verwendungen von Furfuraldehyd, während sich die im Abschnitt "Schadensbehauptung" dieser Bekanntmachung genannten Marktanteile nur auf das bei der Raffination von Schmierölen verwendete Furfuraldehyd bezögen.

31 Die Kommission habe somit ein Verfahren eingeleitet, das nicht den Artikeln 5 und 7 der Grundverordnung entsprochen habe. Antidumpingmaßnahmen, die nach einem Verfahren getroffen würden, dessen Einleitung rechtswidrig gewesen sei, seien selbst rechtswidrig und daher für nichtig zu erklären.

32 Der Rat bestreitet die Existenz zweier getrennter Märkte. Die für zwei verschiedene Verwendungen bestimmte Ware sei ein und dieselbe; es gebe keine objektiven Kriterien, nach denen sich bei der Einfuhr oder beim Verkauf der Ware in der Gemeinschaft bestimmen ließe, wie sie verwendet werden solle oder letztlich verwendet werde.

33 Im Antrag seien alle nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung bei der Schadensprüfung zu berücksichtigenden Faktoren erörtert und alle Beweismittel für die Schädigung angeführt worden.

34 Daher sei die Kommission zu Recht davon ausgegangen, daß der Antrag einen hinreichenden Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Schädigung enthalten habe und daß ein Antidumpingverfahren einzuleiten sei.

35 Die Streithelferin Furfural Español macht geltend, die Klägerin versuche, den falschen Eindruck zu erwecken, daß die Angabe zum Verbrauch das einzige Beweismittel für eine Schädigung gewesen sei, das der Antrag enthalten habe, und daß sich diese Zahl lediglich auf die Verkäufe des für die Raffination von Schmierölen bestimmten Furfuraldehyds bezogen habe. Der Antrag enthalte jedoch 25 Seiten, auf denen nur die Frage der Schädigung erörtert und alle in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung aufgeführten Faktoren geprüft würden. Für jeden einzelnen Faktor würden im Antrag Beweismittel für die Schädigung angeführt. Allgemein beträfen alle im Antrag angeführten Angaben und Beweismittel den Zeitraum von 1987 bis 1992 (erstes Vierteljahr), in dem Agrifurane, der einzige andere Hersteller von Furfurylalkohol in der Gemeinschaft, tätig gewesen sei. Daher habe der Antrag unbestreitbar Informationen in bezug auf das zur Herstellung von Furfurylalkohol verwendete Furfuraldehyd enthalten. Ausserdem seien die Angaben zur Menge und zum Preis der Einfuhren von Furfuraldehyd aus China und anderen Drittländern im Antrag unabhängig davon gemacht worden, ob die Ware bei der Raffination von Schmierölen oder zur Herstellung von Furfurylalkohol verwendet werde.

36 Bezueglich der im Antrag enthaltenen Informationen zum Verbrauch in der Gemeinschaft räumt Furfural Español ein, daß die Informationen zu den Verkäufen von Furfuraldehyd, das der Raffination von Schmierölen diene, genauer seien. Da aber alle Angaben zu Furfuraldehydeinfuhren nach Belgien vertraulich seien und der Haupthersteller von Furfurylalkohol in der Gemeinschaft seinen Sitz in Belgien habe, wäre es unbillig gewesen, von der Antragstellerin nähere Angaben zum Furfurylalkoholsegment zu verlangen. Dadurch wäre ihr das Recht auf angemessenen Schutz, das die Grundverordnung der Gemeinschaftsindustrie verleihe, entzogen worden.

37 Zum Vorbringen des Rates und der Streithelferin, daß im Antrag auch andere Beweismittel als die Marktanteile angeführt worden seien, macht die Klägerin geltend, daß Furfural Español nur Furfuraldehyd für die Raffination von Schmierölen geliefert habe; daher könnten sich alle wirtschaftlichen Kriterien, die die Auswirkungen der Einfuhren auf die Lage dieses Unternehmens beträfen, per se nur auf diesen Markt beziehen. Somit beträfen die Faktoren, auf die sich die Antragstellerin berufe, um das Vorliegen einer Schädigung nachzuweisen, nur das bei der Raffination von Schmierölen verwendete Furfuraldehyd.

38 Schließlich macht die Klägerin in ihrer Erwiderung geltend, es sei verwunderlich, daß die Kommission es nicht für sinnvoll gehalten habe, ihre eigene Akte über ein 1981 eingeleitetes Verfahren heranzuziehen, das dieselbe Ware, dieselben Exportländer und denselben Einführer QO Chemicals betroffen habe. In diesem Verfahren, in dem auch Furfural Español beschuldigt worden sei, Dumping in der Gemeinschaft zu betreiben, habe die Kommission unter den vorliegenden ganz ähnlichen tatsächlichen Umständen entschieden, daß nicht gedumpte Einfuhren aus der Dominikanischen Republik die Hauptursache der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie gewesen seien und daß bezueglich der Einfuhren aus China (und Spanien) die Interessen der Gemeinschaft keine Schutzmaßnahmen geböten.

39 Der Rat macht in seiner Gegenerwiderung geltend, daß das 1981 eingeleitete Verfahren nicht mit der vorliegenden Rechtssache in Zusammenhang gebracht werden könne, da sich der Gemeinschaftsmarkt für Furfuraldehyd mittlerweile erheblich gewandelt habe. Erstens hätten alle 1981 vorhandenen Gemeinschaftshersteller ihre Tätigkeit eingestellt. Zweitens sei Furfural Español, die seit dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft 1986 nun der einzige Gemeinschaftshersteller sei, 1981 Ausführer gewesen. Drittens sei von den zwei grossen Einführern von Furfuraldehyd, die es 1981 gegeben habe (QO Chemicals und Rhône-Poulenc), nur noch QO Chemicals tätig. Viertens sei die Klägerin 1981 der einzige chinesische Ausführer gewesen, während nunmehr zahlreiche unabhängige Ausführer dieses Landes die Ware offenkundig zu sehr niedrigen Preisen verkauft hätten. Schließlich habe sich der Antrag im Verfahren von 1981, anders als im vorliegenden Fall, namentlich gegen die Dominikanische Republik gerichtet, so daß die Einfuhren aus diesem Land in einem völlig anderen Zusammenhang hätten geprüft werden müssen.

- Zweiter Klagegrund

40 Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Antidumpingzoll unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit erhoben worden sei. Er werde nämlich unterschiedslos auf alle Einfuhren von Furfuraldehyd erhoben, obwohl die Schadensermittlung auf der Feststellung beruhe, daß eine Schädigung nur hinsichtlich des bei der Raffination von Schmierölen verwendeten Furfuraldehyds vorliege. Die hierfür verwendete Ware mache aber nur einen geringen Teil des Gesamtverbrauchs an Furfuraldehyd in der Gemeinschaft aus.

41 Die Klägerin führt aus, daß nach Artikel 2 Absatz 1 ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden könne, die Gegenstand eines Dumpings sei und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursache. Dies bedeute, daß der Antidumpingzoll nur gerechtfertigt sei, soweit er erforderlich sei, um die durch das Dumping verursachte Schädigung zu beseitigen.

42 Die von den Organen getroffene Antidumpingmaßnahme gehe weit über das hinaus, was erforderlich sei, um die Schädigung zu beseitigen, da sie für alle Einfuhren von Furfuraldehyd und nicht nur für das bei der Raffination von Schmierölen verwendete Furfuraldehyd gelte, auf das sich der Antrag beziehe. Daher habe die Antidumpingmaßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.

43 Im übrigen hätten die Organe in der vorläufigen Verordnung (24. Begründungserwägung) bestätigt, daß kein Wettbewerb zwischen den Verkäufen auf den beiden Märkten für Furfuraldehyd bestehe.

44 In ihrer Erwiderung räumt die Klägerin ein, daß die für die beiden Verwendungen bestimmte Ware ein und dieselbe sei. Auf der Grundlage mehrerer Beispiele macht sie gleichwohl geltend, daß es im Zollrecht der Gemeinschaft Bestimmungen gebe, die bei der Erhebung von Zöllen eine unterschiedliche Behandlung physisch gleicher Waren je nach ihrem Verwendungszweck erlaubten. Der Rat hätte daher die Erhebung des Antidumpingzolls auf Furfuraldehyd beschränken können, das bei der Raffination von Schmierölen verwendet werde, da im Antrag nur hinsichtlich dieser Verwendung von einer Schädigung die Rede sei.

45 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, daß angesichts der geringen Produktionskapazität von Furfural Español die für QO Chemicals bestimmten chinesischen Einfuhren von Furfuraldehyd die Gemeinschaftsindustrie nicht schädigen könnten. Aus diesem Grund habe der Antidumpingzoll nur auf das für die Raffination von Schmierölen bestimmte Furfuraldehyd erhoben werden dürfen; die Erhebung von Antidumpingzöllen auf das für andere Abnehmer als QO Chemicals bestimmte Furfuraldehyd hätte genügt, um die Schädigung entfallen zu lassen. Selbst nach der Einführung der Antidumpingzölle habe Furfural Español kein Furfuraldehyd an QO Chemicals geliefert.

46 Der Rat führt aus, daß alle Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in China unabhängig von ihrer tatsächlichen oder vorgesehenen Verwendung den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt hätten. Ausserdem habe sich die von den Gemeinschaftsorganen durchgeführte Untersuchung über das Vorliegen einer Schädigung auf alle Einfuhren und nicht nur auf die Einfuhren von bei der Raffination von Schmierölen verwendetem Furfuraldehyd erstreckt.

47 Nach Ansicht des Rates geht der Hinweis der Klägerin auf die 24. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung völlig fehl. Darin hätten die Organe nicht bestätigt, daß kein Wettbewerb zwischen den Verkäufen auf dem Markt für zur Herstellung von Furfurylalkohol bestimmtem Furfuraldehyd und Verkäufen auf dem Markt für zur Raffination von Schmierölen bestimmtem Furfuraldehyd bestehen könne. Vielmehr werde in dieser Begründungserwägung zwischen einem "gebundenen Markt" und einem "freien Markt" unterschieden. Ausserdem werde in der endgültigen Verordnung darauf hingewiesen, daß die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung über das Vorliegen einer Schädigung im Vergleich zur vorläufigen Verordnung einen anderen Ansatz bezueglich des Vorliegens eines "gebundenen Marktes" zugrunde gelegt habe.

48 Schließlich trägt der Rat zu dem Vorbringen, daß es zollrechtlich möglich sei, eine Ware nach ihrem Verwendungszweck unterschiedlich zu behandeln, vor, daß die Frage, ob dies theoretisch möglich gewesen wäre, im vorliegenden Fall belanglos sei, da er die streitige Verordnung nicht darauf gestützt habe, daß es technisch unmöglich sei, die Einführung eines Antidumpingzolls in der von der Klägerin angeregten Weise zu beschränken.

49 Zum Hinweis der Klägerin auf die 24. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung fügt Furfural Español hinzu, daß sie selbst bis zur Geschäftsaufgabe von Agrifurane mit den chinesischen Herstellern auch um die Aufträge von Agrifurane für zur Herstellung von Furfurylalkohol bestimmtem Furfuraldehyd konkurriert habe. Noch heute konkurrierten sie um die Aufträge von Indofurane Europe zur Herstellung von Furfurylalkohol.

50 In der mündlichen Verhandlung hat sie eingeräumt, daß sie nach der Einführung der Antidumpingzölle kein Furfuraldehyd an QO Chemicals verkauft habe. Sie hat sich jedoch auf ihr schutzwürdiges Recht berufen, nicht als potentieller Lieferant jedes beliebigen Kunden auf einem Markt, auf dem vor allem hinsichtlich der Preise faire Wettbewerbsbedingungen herrschten, ausgeschlossen zu sein.

Würdigung durch das Gericht

- Zur Existenz eines oder zweier Märkte für Furfuraldehyd

51 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Organe zu Recht zu dem Schluß gelangt sind, daß es keine zwei getrennten Märkte für die beiden Verwendungen von Furfuraldehyd gebe, wobei zu beachten ist, daß sie auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen verfügen und daß sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Prüfung beschränken muß, ob sie offensichtliche Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch begangen haben (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 188/85, Fediol/Kommission, Slg. 1988, 4193, Randnr. 6).

52 Zum einen handelt es sich bei Furfuraldehyd, ob es nun bei der Raffination von Schmierölen oder zur Herstellung von Furfurylalkohol verwendet wird, um ein und dieselbe Ware, wie die Klägerin selbst einräumt. Es kann also jederzeit beliebig für eine der beiden Verwendungen bestimmt werden. Die Kommission hat im Laufe der Untersuchung festgestellt, ohne daß die Klägerin dem im Verwaltungsverfahren oder im vorliegenden streitigen Verfahren widersprochen hätte, daß das vom Gemeinschaftshersteller und das in China hergestellte Furfuraldehyd die gleichen Spezifikationen aufweist und in seiner Verwendung austauschbar ist (11. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung, die durch die 4. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung bestätigt wird).

53 Zum anderen verpflichtet die Grundverordnung die Organe nicht, dieselbe Ware je nach ihren verschiedenen Verwendungen unterschiedlich zu behandeln. Wie der Rat zutreffend ausführt, gibt es kein objektives Kriterium, nach dem sich bei der Einfuhr oder dem Verkauf der Ware in der Gemeinschaft bestimmen ließe, wie sie verwendet werden soll oder letztlich verwendet werden wird.

54 Zum dritten ist jedes Unternehmen, das Kunden mit Furfuraldehyd beliefert, die es zur Raffination von Schmierölen verwenden, auch ein potentieller Lieferant für Käufer, die diese Ware zur Herstellung von Furfurylalkohol verwenden, wie die Verkäufe von Furfural Español an die Unternehmen Agrifurane, Indofurane und QO Chemicals sowie die Weiterverkäufe von Furfuraldehyd für die Raffination von Schmierölen durch das letztere Unternehmen an andere Händler zeigen.

55 Daher haben die Organe ihr weites Ermessen nicht überschritten, wenn sie davon ausgegangen sind, daß keine zwei getrennten Märkte existierten, die keine Verbindungen zueinander aufwiesen, und folglich entschieden haben, das Furfuraldehyd nicht je nach seiner Verwendung unterschiedlich zu behandeln.

- Zu der Frage, ob im Antrag genügend Beweismittel angeführt waren, um die Einleitung einer Untersuchung über alle chinesischen Einfuhren von Furfuraldehyd zu rechtfertigen

56 Das Vorbringen der Klägerin zu einem Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 der Grundverordnung, mit dem sie die Auffassung stützen will, daß sich die Untersuchung nur auf die für die Raffination von Schmierölen bestimmten Einfuhren von Furfuraldehyd hätte erstrecken dürfen, beruht auf dem Postulat der Existenz zweier getrennter Märkte für Furfuraldehyd.

57 Da es nur einen einzigen Markt gibt, entbehrt dieses Vorbringen der Grundlage.

58 Nur der Vollständigkeit halber prüft das Gericht dennoch die wesentlichen Gesichtspunkte dieses Vorbringens.

59 Die Klägerin kann sich nicht auf den Inhalt der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens berufen. Selbst wenn sich die im Abschnitt "Schadensbehauptung" genannten Marktanteile tatsächlich auf das bei der Raffination von Schmierölen verwendete Furfuraldehyd beziehen sollten, so beziehen sich die Definition der Ware und die anderen Angaben, insbesondere zum Umfang der Einfuhren, in dieser Bekanntmachung auf die beiden Verwendungen von Furfuraldehyd. Daher kann die Klägerin nicht geltend machen, daß die Kommission allein deswegen, weil sich eine der Angaben in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens nur auf eine der beiden Verwendungen bezogen habe, verpflichtet gewesen sei, das Verfahren auf diese eine Verwendung zu beschränken.

60 Würde man die Gültigkeit des Antrags davon abhängig machen, daß der Antragsteller Angaben zu den Einfuhren von Furfuraldehyd nach Belgien macht, zu denen er angesichts ihrer Vertraulichkeit keinen Zugang haben kann, obwohl der Antrag hinsichtlich der Schädigung genügend andere Beweismittel enthält und die von ihm hergestellte und die gedumpte Ware völlig austauschbar sind, so würde dies jedenfalls - wie die Streithelferin Furfural Español zu Recht geltend macht - dazu führen, daß ihm das Recht auf angemessenen Schutz, das die Grundverordnung der Gemeinschaftsindustrie verleiht, entzogen würde.

61 Die Auffassung der Klägerin, daß alle im Antrag genannten, die Auswirkungen der Einfuhren auf die Antragstellerin betreffenden wirtschaftlichen Faktoren per se nur den Markt für bei der Raffination von Schmierölen verwendetes Furfuraldehyd betreffen könnten, weil Furfural Español nur Furfuraldehyd für die Raffination von Schmierölen geliefert habe, trifft nicht zu. Furfural Español hat nämlich auch Furfuraldehyd an Hersteller von Furfurylalkohol geliefert.

62 Die Klägerin kann sich auch nicht auf das in Randnummer 26 genannte Urteil Rima Eletrometalurgia/Rat berufen. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die Antidumpingverordnung wegen Verstosses gegen Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung für nichtig erklärt, weil die Organe im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine neue Untersuchung gegenüber Rima Eletrometalurgia eingeleitet hatten, obwohl deren Erzeugnisse aufgrund der ersten Untersuchung von der Anwendung des Antidumpingzolls ausgeschlossen worden waren und die Organe keine Beweismittel für das Vorliegen von Dumpingpraktiken dieses Unternehmens hatten. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Randnummer 16 des Urteils entschieden, daß "Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung unabhängig davon, ob es sich um die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens oder um die Überprüfung einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden, handelt, stets das Vorhandensein hinreichender Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung ist". Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus dieser Feststellung nicht ableiten, daß Beweismittel für eine Schädigung, die sich nur auf eine Anwendung einer bestimmten Ware beziehen, in jedem Fall als unzureichend anzusehen wären. Da der Antrag Beweismittel für eine Schädigung des Gemeinschaftsherstellers enthielt, durfte die Kommission diese als hinreichend ansehen, auch wenn sie sich nur auf eine der beiden Verwendungen bezogen, da die Ware dieselbe war.

63 Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das 1981 eingeleitete Antidumpingverfahren berufen, da die neue Untersuchung, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, auf der Grundlage hinreichender Beweismittel eingeleitet worden ist. Jedenfalls ist das Vorbringen der Klägerin, wie der Rat zutreffend ausführt (vgl. oben, Randnr. 39), angesichts der in der Zwischenzeit eingetretenen wesentlichen und offenkundigen Änderungen irrelevant.

64 Nach alledem war die Kommission berechtigt, das Verfahren nicht auf die Einfuhren des bei der Raffination von Schmierölen verwendeten Furfuraldehyds zu beschränken, und hat mit der Entscheidung, das Verfahren in bezug auf alle Einfuhren von Furfuraldehyd einzuleiten, nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung verstossen.

- Zur Schädigung

65 An dieser Stelle sind die Rügen zu prüfen, auf die sich die Klägerin im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes beruft und die die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie betreffen. Sie vertritt die Ansicht, die von den Organen getroffene Antidumpingmaßnahme gehe weit über das hinaus, was erforderlich gewesen wäre, um die Schädigung zu beseitigen, da sie für alle Einfuhren von Furfuraldehyd und nicht nur für das bei der Raffination von Schmierölen verwendete Furfuraldehyd gelte, während eine Maßnahme, die sich auf die Einfuhren des für diese Verwendung bestimmten Furfuraldehyds beschränkt hätte, genügt hätte, um die Schädigung zu beseitigen.

66 Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, da die beiden verschiedenen Verwendungen von Furfuraldehyd nicht zwei getrennten Märkten entsprechen und die Ware dieselbe ist (vgl. oben, Randnr. 55).

67 Ausserdem bestimmt Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung: "Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht." Diese Bestimmung verpflichtet die Organe nicht, Antidumpingzölle nur auf eine der Verwendungen einer bestimmten Ware zu erheben. Die einzige Voraussetzung, die sie hinsichtlich der Erhebung von Zöllen aufstellt, ist die, daß die Ware eine Schädigung verursacht, was im vorliegenden Fall nicht bestritten wird.

68 Da Furfuraldehyd unterschiedslos im Rahmen der einen oder der anderen seiner beiden Verwendungen eingesetzt werden kann und da es sowohl auf der Nachfrage- wie auf der Angebotsseite einen tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb gab, wäre die Erhebung von Antidumpingzöllen nur auf das bei der Raffination von Schmierölen verwendete Furfuraldehyd nicht geeignet gewesen, die Beseitigung der Schädigung zu gewährleisten.

69 Furfuraldehyd, das gekauft wurde, um im Rahmen einer dieser beiden Verwendungen eingesetzt zu werden, könnte nämlich mühelos der anderen Verwendung zugeführt werden; dies zeigt die von den Parteien anerkannte Tatsache, daß QO Chemicals, der Haupthersteller von Furfurylalkohol in der Gemeinschaft, die Überschüsse des für die eigene Produktion gekauften Furfuraldehyds an Unternehmen weiterverkauft, die Schmieröle raffinieren.

70 Folglich würde der Zweck der Erhebung von Antidumpingzöllen verfehlt, wenn Zölle nur auf die Einfuhr von zur Raffination von Schmierölen bestimmtem Furfuraldehyd erhoben würden.

71 Daher sind die Organe mit der Erhebung von Antidumpingzöllen auf alle Einfuhren von Furfuraldehyd aus China nicht über das hinausgegangen, was erforderlich war, um die Schädigung zu beseitigen.

72 Das Argument, das die Klägerin aus ihrem Vorbringen zieht, eine Ware könne je nach ihrem Verwendungszweck hinsichtlich der Erhebung von Zöllen unterschiedlich behandelt werden, geht fehl. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen lässt sich aus dem Umstand, daß es im Zollrecht eine solche Möglichkeit geben mag, keine Verpflichtung des Rates herleiten, sie zu nutzen. Wie bereits entschieden, haben sich die Gemeinschaftsorgane zudem an die Vorschriften der Grundverordnung gehalten, ohne ihr weites Ermessen zu überschreiten.

73 Ausserdem beruft sich die Streithelferin Furfural Español zutreffend auf das Recht der Gemeinschaftsindustrie, nicht durch Dumpingpraktiken von einem bestimmten Markt tatsächlich oder potentiell ausgeschlossen zu werden.

74 Folglich haben die Organe durch die Erhebung von Antidumpingzöllen auf alle Einfuhren von Furfuraldehyd unabhängig vom Verwendungszweck der Ware weder gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung noch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.

75 Nach alledem sind der erste und der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler

Vorbringen der Parteien

76 Nach Ansicht der Klägerin weist die Feststellung der Organe, daß die Schädigung auf dem Markt für bei der Raffination von Schmierölen verwendetes Furfuraldehyd durch die Einfuhren von Furfuraldehyd aus China verursacht worden sei, einen Fehler bei der Beurteilung der Sachlage und grundsätzliche Widersprüche auf.

77 Die Gemeinschaftsorgane hätten bei ihrer Ermittlung des Schadens nicht die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Dominikanischen Republik berücksichtigt, und zwar mit der Begründung, daß sie nur für einen einzigen Gemeinschaftseinführer, QO Chemicals, bestimmt seien und daß dieser praktisch keine Geschäftsbeziehungen zum Gemeinschaftshersteller unterhalte.

78 Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, daß dies auch für sie gelten müsse, da 84 % der Einfuhren aus China für QO Chemicals bestimmt gewesen seien und diese Einfuhren den Gemeinschaftshersteller daher nur im Rahmen der übrigen 16 % hätten schädigen können.

79 Die Gemeinschaftsorgane hätten auch nicht berücksichtigt, daß QO Chemicals Furfuraldehyd an Unternehmen weiterverkauft habe, die Schmieröle raffinierten, und zwar mit der Begründung, daß diese Verkäufe den Gemeinschaftshersteller von Furfuraldehyd nicht geschädigt hätten, da die Wiederverkaufspreise über denen der chinesischen Ausführer und nicht unter denen des Gemeinschaftsherstellers gelegen hätten.

80 Die Organe seien zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Einfuhren aus anderen Ländern die Schädigung nicht verursacht haben könnten, weil ihr Marktanteil im Vergleich zu den Einfuhren mit Ursprung in China gering gewesen sei. Ziehe man von den gesamten Einfuhren aus China die für QO Chemicals bestimmten 84 % ab, so liege die Menge der Einfuhren aus China kaum über der der Einfuhren aus anderen Exportländern. Tatsächlich hätten sich die Verkäufe von Furfuraldehyd mit Ursprung in China an andere Abnehmer als QO Chemicals in der Gemeinschaft auf 1 050 Tonnen belaufen. Der Rat habe für seine Behauptung, daß sich diese Verkäufe im Untersuchungszeitraum auf fast 2 500 Tonnen belaufen hätten, keinen Beweis; selbst wenn sie zutreffe, liege diese Menge nicht erheblich über der der Ausfuhren anderer Länder in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum. So hätten die Einfuhren mit Ursprung in Argentinien, Südafrika, Indonesien und Slowenien in diesem Zeitraum insgesamt eine Menge von 2 116 Tonnen erreicht.

81 Die Klägerin macht geltend, daß der Rat selbst einräume, daß die Ware mit Ursprung in der Dominikanischen Republik zu Preisen verkauft worden sei, die erheblich unter denen aller anderen Exportländer gelegen hätten, und daß die Menge dieser Ausfuhren in die Europäische Union das Vierfache der Ausfuhren Chinas betragen habe.

82 Schließlich bestreitet sie die Behauptung des Rates, daß die Einfuhren mit Ursprung in China im Untersuchungszeitraum zugenommen hätten. Im Gegenteil seien diese Einfuhren zwischen 1990 und 1992 zurückgegangen.

83 Der Rat macht geltend, daß sich im wesentlichen die Frage stelle, ob er zu Recht eine Schädigung des Gemeinschaftsherstellers durch die gedumpten Einfuhren aus China festgestellt habe, obwohl er dies bei den Einfuhren von Furfuraldehyd aus der Dominikanischen Republik nicht getan habe.

84 Die Situation bei den Einfuhren aus China sei eine ganz andere als bei den Einfuhren aus der Dominikanischen Republik, da die Klägerin und QO Chemicals niemals in einer besonderen Beziehung zueinander gestanden hätten, da QO Chemicals von der Klägerin anders als von dem dominikanischen Hersteller nicht abhänge, und da die Klägerin und andere chinesische Ausführer daher um den vom dominikanischen Hersteller nicht befriedigten Teil der Nachfrage von QO Chemicals mit dem Gemeinschaftshersteller und den Ausführern anderer Drittländer konkurrierten. Ausserdem habe sich das Verfahren nicht auf die Einfuhren des von der Klägerin verkauften Furfuraldehyds, sondern auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in China bezogen.

85 Zum behaupteten Rückgang der Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum führt der Rat aus, daß sich die Klägerin auf eine Tabelle mit dem Titel "Furfuraldehydeinfuhren anderer Gemeinschaftseinführer als QO Chemicals (zur Raffination von Schmierölen bestimmtes Furfuraldehyd) (in Tonnen)" stütze, die nur Zahlen zu den Furfuraldehydeinfuhren in andere Mitgliedstaaten als Belgien enthalte.

86 Der Rat macht schließlich geltend, daß die Klägerin nicht erkläre, wie der Gemeinschaftshersteller trotz der Einfuhren aus der Dominikanischen Republik in der Vergangenheit sein Preisniveau und seinen Marktanteil habe halten und dennoch weitgehend rentabel habe bleiben können; dieser Umstand belege, daß die Einfuhren aus der Dominikanischen Republik den Gemeinschaftshersteller nicht geschädigt hätten.

87 In ihrem Streithilfeschriftsatz trägt Furfural Español vor, daß in der endgültigen Verordnung (17. Begründungserwägung) die Einfuhren aus der Dominikanischen Republik im Rahmen der Schadensermittlung berücksichtigt worden seien und daß, obwohl sich die Angaben zum Verbrauch, zu den Marktanteilen, zu den Verkäufen und andere Angaben geändert hätten, die darin zum Ausdruck kommenden Trends unverändert geblieben seien; dieser Umstand belege, daß die Einfuhren aus der Dominikanischen Republik nicht die Schädigung des Gemeinschaftsherstellers verursacht hätten.

88 Die Streithelferin räumt ein, daß die Kommission in der Tat so gehandelt habe, als seien 100 % der Einfuhren aus China auf dem Markt verkauft worden, auf dem sie mit den Waren von Furfural Español konkurriert hätten, da diese Einfuhren tatsächlich mit den Waren von Furfural Español konkurriert hätten. Die einzigen Verkäufe, die nicht mit denen von Furfural Español konkurriert hätten, seien die Verkäufe gewesen, die der Lieferant in der Dominikanischen Republik im Rahmen seiner besonderen Vereinbarung mit QO Chemicals getätigt habe.

Würdigung durch das Gericht

89 Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung bestimmt:

"Das Vorliegen einer Schädigung kann nur festgestellt werden, wenn die gedumpten oder subventionierten Einfuhren wegen des Dumpings... eine Schädigung hervorrufen, das heisst, eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen... Schädigungen, die durch andere Faktoren - wie zum Beispiel Menge und Preise nicht gedumpter oder subventionierter Einfuhren oder Rückgang der Nachfrage - hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, dürften nicht den gedumpten oder subventionierten Einfuhren zugerechnet werden."

90 Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind.

91 Zum einen bestreitet die Klägerin nicht, daß ihre Einfuhren zu Dumpingpreisen getätigt wurden und daß die festgestellte Dumpingspanne im gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen aller chinesischen Ausführer 62,6 % betrug.

92 Zum anderen bestreitet sie auch nicht, daß ihre Einfuhren den Gemeinschaftshersteller geschädigt haben. Gleichwohl vertritt sie die Ansicht, daß nur 16 % der Einfuhren aus China eine solche Schädigung hätten hervorrufen können, da die übrigen 84 % für die Herstellung von Furfurylalkohol bestimmt gewesen seien, also für eine Verwendung, für die der Gemeinschaftshersteller nicht produziere. Daher hätten diese 16 % dieselbe Grössenordnung wie die Einfuhren aus anderen Drittländern als der Dominikanischen Republik.

93 Jedoch handelt es sich bei dem im Rahmen beider Verwendungen eingesetzten Furfuraldehyd um ein und dieselbe Ware, die jederzeit der einen oder der anderen dieser Verwendungen zugeführt werden kann (vgl. oben, Randnr. 52). Daher können 100 % der Einfuhren aus China den Gemeinschaftshersteller schädigen.

94 Zum dritten heisst es in der endgültigen Verordnung (25. Begründungserwägung):

"In den letzten dreissig Jahren wurde der Furfuraldehyd-Bedarf in der Gemeinschaft grösstenteils durch die Einfuhren aus [der Dominikanischen Republik] gedeckt... Dennoch gelang es [dem Gemeinschaftshersteller] bis 1991, seine Preise und seinen Marktanteil zu halten und weitgehend rentable Geschäftsergebnisse zu erzielen. Erst ab 1992, als der Preis des chinesischen Furfuraldehyds drastisch zurückging, war der Gemeinschaftshersteller gezwungen, seine inländischen Verkaufspreise zur Wahrung seines Marktanteils zu senken..."

95 Insoweit ergibt sich aus der vorläufigen und aus der endgültigen Verordnung, daß die Preise des Gemeinschaftsherstellers zwischen 1988 und 1991 zwar um 23,7 % gestiegen, zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum jedoch um 36,4 % gefallen waren, und daß sich seine Geschäftsergebnisse, die 1991 noch positiv gewesen waren, in den folgenden Jahren immer mehr verschlechterten, bis es 1992 zu Verlusten und im Untersuchungszeitraum zu erheblichen Umsatzeinbussen kam (zwischen 10 % und 20 %).

96 Daher ist die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschaftsherstellers im Jahre 1992 nicht einer Situation, die über 30 Jahre lang stabil geblieben war, sondern den 1992 eingetretenen Veränderungen auf dem Markt, nämlich dem drastischen Rückgang der Preise der Einfuhren aus China, anzulasten. Im übrigen wird nicht bestritten, daß die dominikanischen Furfuraldehydeinfuhren den Gemeinschaftshersteller bis zum drastischen Rückgang der Preise für chinesisches Furfuraldehyd nicht daran gehindert haben, weitgehend rentable Geschäftsergebnisse zu erzielen.

97 Schließlich heisst es in der 18. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung, daß sich der Marktanteil der Einfuhren aus der Dominikanischen Republik zwischen 1989 und 1992 zwar erhöht habe, daß sich dieser Trend jedoch zwischen 1992 und dem Ende des Untersuchungszeitraums geändert habe und der Marktanteil der chinesischen Einfuhren von 13,7 % auf 15,2 % gestiegen sei.

98 Daher haben die Organe keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sind, daß die Einfuhren von Furfuraldehyd aus der Dominikanischen Republik, der keine Dumpingpraktiken vorgeworfen wurden, den Kausalzusammmenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von Furfuraldehyd aus China und der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie nicht unterbrachen.

99 Jedenfalls kann nach ständiger Rechtsprechung die Einführung von Antidumpingzöllen nicht mit der Begründung gerügt werden, daß sie die Probleme, die die Konkurrenz nicht gedumpter Einfuhren aus Drittländern der Gemeinschaftsindustrie schaffe, bestehen lasse.

100 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 42) ausgeführt hat, ist nämlich die Tatsache, daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumping zurückgehen, kein Grund dafür, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch das Dumping verursachten Schaden zu versagen.

101 In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte die damalige Klägerin vorgetragen (Randnr. 40 des Urteils), die ihr gegenüber erfolgte Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls sei für die Gemeinschaftsinteressen von keinerlei Nutzen, da andere ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen weiterhin auf dem Markt der Gemeinschaft zu Preisen verkauften, die ihren Preisen gleich seien oder sogar darunter lägen.

102 Nach den Ausführungen des Gerichtshofes (Randnr. 41) behauptete die damalige Klägerin nicht, die vorerwähnten Unternehmen verkauften auf dem Markt der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen; er stellte somit fest, daß die Interessen der Gemeinschaft durch Schutzmaßnahmen gegen gedumpte Einfuhren wirksam gewahrt sind, selbst wenn ein Antidumpingzoll nicht bewirkt, daß die Gemeinschaftsindustrie dem Wettbewerb von ohne Dumping eingeführten Erzeugnissen aus anderen Drittländern entzogen wird.

103 Auch in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon u. a./Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 63) hat der Gerichtshof auf das Vorbringen der Klägerin, daß ein Teil der Verluste des Gemeinschaftsherstellers auf dessen Leistungsschwäche zurückzuführen seien, entschieden, daß der Umstand, daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumping zurückgehen, kein Grund dafür ist, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch das Dumping verursachten Schaden zu versagen.

104 Da zum einen festgestellt worden ist, daß die chinesischen Einfuhren gedumpt waren und daß diese Einfuhren eine Schädigung hervorriefen, und zum anderen, daß die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß die in der vorläufigen und in der endgültigen Verordnung festgestellte Schädigung der Gemeinschaftsindustrie anderen Faktoren, namentlich den Einfuhren aus der Dominikanischen Republik, zuzuschreiben war, ist nach alledem festzustellen, daß die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung erfuellt sind.

105 Was das Vorbringen der Klägerin zu den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern als der Dominikanischen Republik auf die Schädigung angeht (vgl. oben, Randnr. 80), so beruht es auf dem Gedanken, daß man einen Markt für zur Raffination von Schmierölen bestimmtes Furfuraldehyd und einen Markt für zur Herstellung von Furfurylalkohol bestimmtes Furfuraldehyd unterscheiden könne. Die Klägerin zieht nämlich von den gesamten chinesischen Einfuhren die für QO Chemicals bestimmten 84 % ab und vergleicht den restlichen Teil dieser Einfuhren mit den Einfuhren aus anderen Drittländern als der Dominikanischen Republik.

106 Jedoch sind 100 % der chinesischen Einfuhren geeignet, eine Schädigung der Gemeinschaftsindustrie hervorzurufen (vgl. oben, Randnr. 93). Daher muß die Beurteilung der relativen Bedeutung der chinesischen Einfuhren gegenüber den Einfuhren aus anderen Drittländern als der Dominikanischen Republik so erfolgen, daß 100 % der chinesischen Einfuhren mit den Einfuhren der anderen Drittländer und nicht 16 % der chinesischen Einfuhren mit der Gesamtmenge aller Einfuhren aus allen anderen Drittländern verglichen werden. Dem Vorbringen der Klägerin, daß die chinesischen Einfuhren dieselbe Grössenordnung gehabt hätten wie die Einfuhren aus anderen Drittländern als der Dominikanischen Republik, kann somit nicht gefolgt werden.

107 Die vom Rat bestrittene Behauptung der Klägerin, daß die chinesischen Einfuhren im Laufe des Untersuchungszeitraums zurückgegangen seien, stützt sich auf Zahlen aus einer Tabelle mit dem Titel "Furfuraldehyd-Einfuhren anderer Gemeinschaftseinführer als QO Chemicals (Furfuraldehyd für die Raffination von Schmierölen) (in Tonnen)", in der nur die Einfuhren in andere Länder als Belgien angegeben sind. 84 % der chinesischen Einfuhren waren aber für QO Chemicals, ein in Belgien ansässiges Unternehmen, bestimmt. Ausserdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß sie traditionell etwa 10 000 Tonnen Furfuraldehyd pro Jahr an QO Chemicals geliefert habe; diese Zahl liegt erheblich über den Zahlen einer anderen Tabelle mit dem Titel "Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in China in die Europäische Union", auf die sich die Klägerin in ihrer Klageschrift beruft. Daher reichen die von der Klägerin angegebenen Zahlen nicht aus, um ihre Auffassung zu stützen.

108 Zudem muß sich nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung der Schädigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung auf eine Gesamtheit von Kriterien stützen, von denen nicht eines allein für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann. Deshalb steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der Feststellung einer durch diese hervorgerufenen bedeutenden Schädigung nicht entgegen, wenn sich diese Feststellung auf verschiedene Kriterien stützt, die nach dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnrn. 50 bis 52, in den verbundenen Rechtssachen C-320/86 und C-188/87, Stanko France/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-3013, abgekürzte Veröffentlichung, Randnrn. 60 und 61, und in der Rechtssache C-157/87, Electroimpex u. a./Rat, Slg. 1990, I-3021, abgekürzte Veröffentlichung, Randnrn. 41 und 42).

109 Im vorliegenden Fall wurde in der endgültigen Verordnung (19. und 21. Begründungserwägung) eine Schädigung der Gemeinschaftsindustrie aufgrund folgender Faktoren festgestellt:

- Die Einfuhrpreise von Furfuraldehyd mit Ursprung in China waren um 24,4 % niedriger als die Preise des Gemeinschaftsherstellers und gingen im Untersuchungszeitraum um mehr als 30 % zurück.

- Die Furfuraldehydproduktion von Furfural Español war von 1989 bis zum Untersuchungszeitraum um 17,7 % zurückgegangen.

- Die Verkäufe von Furfural Español auf dem Gemeinschaftsmarkt waren von 1989 bis zum Untersuchungszeitraum um 28,5 % zurückgegangen.

- Ihre Kapazitätsauslastung hatte sich von 85 % auf 70 % verringert.

- Ihre Preise waren zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum um 36,4 % und zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum um 22,4 % gefallen.

- Ihre Lagerbestände hatten sich in dieser Zeit um mehr als 31,6 % erhöht.

110 In Anbetracht dieser Faktoren durften die Gemeinschaftsorgane trotz eines eventuellen Rückgangs der chinesischen Einfuhren davon ausgehen, daß die gedumpten Einfuhren aus China die Gemeinschaftsindustrie geschädigt hatten, ohne damit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.

111 Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten und zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag und offensichtlicher Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit der Ablehnung des Verpflichtungsangebots der Klägerin durch den Rat

Vorbringen der Parteien

112 Die Klägerin räumt ein, daß die Organe bei der Entscheidung, ob Verpflichtungen anzunehmen seien, über ein weites Ermessen verfügten. Gleichwohl unterliege dieses Ermessen der Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EG-Vertrag. Die Entscheidung, das Verpflichtungsangebot der Klägerin abzulehnen, sei nicht hinreichend begründet. Daher sei sie unwirksam.

113 Nach Ansicht der Klägerin hätte die vorgeschlagene Verpflichtung es ermöglicht, die Maßnahmen auf das zur Beseitigung der von der Antragstellerin behaupteten Schädigung erforderliche Maß zu beschränken. Die beiden Gründe, auf die die Organe ihre Ablehnung des Verpflichtungsangebots gestützt hätten, seien unwirksam. Deshalb sei die ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären.

114 Der erste Ablehnungsgrund (29. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung) beruhe auf der Unmöglichkeit, der Klägerin eine individuelle Behandlung einzuräumen, da sie nach Ansicht der Organe nicht die Voraussetzungen erfuelle, die ein Unternehmen in einem Land ohne Marktwirtschaft zur Einräumung einer individuellen Behandlung erfuellen müsse. Dieser Ablehnungsgrund füge sich in den Rahmen einer von der Kommission früher verfolgten Politik, der sogenannten "Politik der individuellen Behandlung", ein, die später erheblich geändert worden sei. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf frühere Verfahren.

115 Der zweite Ablehnungsgrund (29. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung) beruhe darauf, daß chinesische Ausführer und insbesondere die Klägerin selbst in den letzten Jahren Verpflichtungen verletzt hätten. Diese macht geltend, daß die ihr vom Rat vorgeworfene Verletzung einer früher im Kaliumpermanganat-Verfahren (Verordnung [EWG] Nr. 1531/88 des Rates vom 31. Mai 1988 zur Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls, ABl. L 138, S. 1) übernommenen Verpflichtung nicht von ihr selbst, sondern von einigen ihrer Tochtergesellschaften begangen worden sei. Diese Verletzung könne daher keinen wirksamen Grund für die Ablehnung ihres Verpflichtungsangebots darstellen. Ausserdem komme es in der Verwaltungspraxis der Gemeinschaftsorgane nicht selten vor, daß Verpflichtungsangebote angenommen würden, obwohl sie von Parteien gemacht worden seien, die frühere Verpflichtungen verletzt hätten. Somit sei ihr Verpflichtungsangebot willkürlich abgelehnt worden.

116 Der Rat trägt vor, daß die Organe nicht verpflichtet seien, Verpflichtungsangebote anzunehmen. Jedenfalls hätten die Gemeinschaftsorgane unter den Umständen des vorliegenden Falles das Verpflichtungsangebot der Klägerin nicht annehmen können, da die Verpflichtung, die sich auf die Mengen und nicht auf die Preise bezogen habe, ihr ein faktisches Monopol hinsichtlich der Furfuraldehydausfuhren aus China verschafft hätte.

117 Im übrigen habe die Klägerin eine frühere Verpflichtung verletzt. Im Kaliumpermanganat-Verfahren habe sie eine Verpflichtung angeboten, die sich auf alle Ausfuhren, auch die ihrer Tochtergesellschaften, erstreckt habe, so daß sie für deren Tätigkeiten verantwortlich sei.

118 Furfural Español fügt in ihrem Streithilfeschriftsatz hinzu, daß die Klägerin nicht den geringsten positiven Grund genannt habe, der ihre Auffassung stützen könne, daß die vorgeschlagene Verpflichtung zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgereicht hätte und somit habe angenommen werden müssen.

Würdigung durch das Gericht

119 Die Grundverordnung verpflichtet die Gemeinschaftsorgane nicht, Verpflichtungsangebote von Wirtschaftsteilnehmern anzunehmen, die von einer der Festsetzung von Antidumpingzöllen vorausgehenden Untersuchung erfasst werden. Vielmehr ergibt sich aus Artikel 10 dieser Verordnung, daß es im Ermessen der Organe steht, ob sie das Verpflichtungsangebot für annehmbar halten. Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots, die nach einer individuellen Prüfung erfolgt und mit einer den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag entsprechenden Begründung versehen ist, kann gerichtlich nicht beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, das den Organen zustehende Ermessen nicht überschreiten (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnrn. 30 bis 34).

120 Die Klägerin macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. In der 29. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung findet sich jedoch eine Darstellung der Gründe, aus denen der Rat das Verpflichtungsangebot der Klägerin abgelehnt hat. Diese Begründung ermöglichte es der Klägerin, von den Gründen, aus denen ihr Verpflichtungsangebot abgelehnt worden war, Kenntnis zu nehmen, und dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben.

121 So hat die Klägerin, wie der Rat zutreffend ausführt, nicht vorgeschlagen, sich zur Ausfuhr zu einem bestimmten Mindestpreis zu verpflichten, sondern wollte die Menge des in die Gemeinschaft ausgeführten Furfuraldehyds auf jährlicher Basis begrenzen. Eine Annahme dieses Verpflichtungsangebots hätte dazu geführt, daß auf alle anderen Einfuhren aus China ein hoher Antidumpingzoll erhoben worden wäre und daß die Klägerin wieder das Monopol für die chinesischen Furfuraldehydausfuhren in die Gemeinschaft erlangt hätte. Dadurch wäre der Klägerin eine individuelle Behandlung eingeräumt worden, ohne daß die Schädigung beseitigt worden wäre.

122 Die früheren Verfahren, in denen die Gemeinschaftsorgane ein Verpflichtungsangebot angenommen haben, auf die sich die Klägerin beruft, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es damals im Ausfuhrland nur einen einzigen staatlichen Hersteller gab. Daher war das Verpflichtungsangebot faktisch eher ein Angebot des Staates selbst als das eines individuellen Ausführers und erfasste die gesamten Ausfuhren dieses Landes. Folglich führte die Annahme nicht dazu, daß einem bestimmten Ausführer eine individuelle Behandlung eingeräumt wurde.

123 Bezueglich der Ablehnung des Verpflichtungsangebots der Klägerin mit der Begründung, sie habe eine frühere Verpflichtung verletzt, kann diese sich nicht darauf berufen, daß die Verletzung der im Kaliumpermanganat-Verfahren übernommenen Verpflichtung ihren Tochtergesellschaften anzulasten sei. Damals bezog sich ihre Verpflichtung nach den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen des Rates nämlich auf alle ihre Ausfuhren, auch diejenigen ihrer Tochtergesellschaften. Daher war die Klägerin für die Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaften gleichermassen verantwortlich.

124 Die Verletzung einer früher eingegangen Verpflichtung stellt aber einen Faktor dar, den die Gemeinschaftsorgane in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls berücksichtigen dürfen, wenn sie über die Annahme oder Ablehnung eines Verpflichtungsangebots entscheiden. Der Umstand, daß sie in früheren Verfahren gelegentlich Verpflichtungsangebote von Ausführern angenommen haben, die ihre früheren Verpflichtungen verletzt hatten, kann das ihnen auf diesem Gebiet zustehende weite Ermessen nicht einschränken.

125 Im vorliegenden Fall hat der Rat daher dadurch, daß er seine Ablehnung des Verpflichtungsangebots mit der Nichteinhaltung einer früher eingegangenen Verpflichtung begründet hat, die Grenzen seines weiten Ermessens nicht überschritten.

126 Nach alledem ist festzustellen, daß die Begründung der Handlung hinsichtlich der gerügten Ablehnung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag entspricht und daß diese Ablehnung nicht zu beanstanden ist, da die Gründe, auf denen sie beruht, die Grenzen des Ermessens, über das der Rat verfügte, nicht überschritten.

127 Somit greifen der vierte und der fünfte Klagegrund nicht durch.

128 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

129 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist und der Rat beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr die Kosten des Rates aufzuerlegen. Da die Streithelferin Furfural Español beantragt hat, der Klägerin die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten aufzuerlegen, sind der Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falles auch die Kosten von Furfural Español aufzuerlegen.

130 Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Streithelferin Furfural Español.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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