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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: T-310/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. September 2004. - MCI, Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Fusionskontrolle - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Befugnis der Kommission. - Rechtssache T-310/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-310/00

MCI, Inc., vormals MCI WorldCom, Inc., dann WorldCom, Inc., mit Sitz in Ashburn, Virginia (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Lasok, QC, sowie Rechtsanwälte J.-Y. Art und B. Hartnett, dann K. Lasok, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch P. Oliver, P. Hellström und L. Pignataro, dann durch P. Oliver und P. Hellström als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister N. Khan, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/790/EG der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 - MCI WorldCom/Sprint) (ABl. 2003, L 300, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

30. März 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und Verfahren vor der Kommission

1. Sowohl die MCI, Inc., vormals MCI WorldCom, Inc., dann WorldCom, Inc. (im Folgenden: WorldCom), als auch die Sprint Corp. (im Folgenden: Sprint) sind weltweit operierende Telekommunikationsunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Im Jahr 1999 belief sich der weltweite Umsatz von WorldCom auf rund 37 Milliarden Dollar der Vereinigten Staaten (USD) und der von Sprint auf rund 17 Milliarden USD. Bis vor kurzem wurden die Europageschäfte von Sprint ganz oder in großem Umfang über Global One abgewickelt, ein Gemeinschaftsunternehmen, das Sprint 1995 zusammen mit der Deutschen Telekom und France Télécom gegründet hatte.

2. Am 4. Oktober 1999 unterzeichneten WorldCom und Sprint einen Fusionsvertrag und -plan, der unter die Definition eines Zusammenschlusses nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, berichtigt in ABl. 1990, L 257, S. 13, inzwischen aufgehoben durch die Verordnung [EG] Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [ABl. L 24, S. 1]). Diese Fusion sollte durch den Austausch von Sprint-Aktien gegen WorldCom-Aktien im Wert von ursprünglich geschätzten 127 Milliarden USD durchgeführt werden.

3. Mit Schreiben vom 20., 26. und 28. Oktober 1999 unterrichteten WorldCom und Sprint die Kommission von diesem Vertrag und teilten ihr mit, weshalb die fragliche Transaktion ihrer Ansicht nach keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 4064/89 hat und daher nicht nach dieser Verordnung bei der Kommission angemeldet werden muss. Insbesondere machten sie geltend, dass bei der Berechnung des gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes von Sprint im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 4064/89 sein Anteil am Umsatz von Global One nicht zu berücksichtigen sei, da sich Sprint gegenüber WorldCom vertraglich verpflichtet habe, sich vor dem Vollzug der Fusion von ihrer Beteiligung an Global One zu trennen.

4. Am 29. Oktober 1999 trat die Kommission diesem Standpunkt entgegen und teilte den Betroffenen mit, da sie den Anteil von Sprint am Umsatz von Global One berücksichtigen müsse, komme sie zu dem Schluss, dass die beabsichtigte Transaktion von gemeinschaftsweiter Bedeutung sei. Die Umsatzberechnungen zur Klärung der Frage, ob ein Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung habe, müssten ausgehend von der konkreten Situation zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Fusionsvertrags oder spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldepflicht einsetze, erfolgen. Die im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten gemachten Umsätze könnten nur dann ausgeklammert werden, wenn in dem Fusionsvertrag eindeutig festgeschrieben sei, dass die Veräußerung dieser Geschäftsbereiche eine Vorbedingung für die Transaktion sei, oder wenn die Geschäftsbereiche zwischen dem letzten geprüften Abschluss und der Unterzeichnung des endgültigen Fusionsvertrags veräußert worden seien. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

5. Mit Schreiben vom 10. Januar 2000 (im Folgenden: Anmeldung), das am 11. Januar bei der Kommission einging, meldeten WorldCom und Sprint (im Folgenden: die Anmelder) ihren geplanten Zusammenschluss gemeinsam nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 unbeschadet des Standpunkts der Beteiligten hinsichtlich der damit verbundenen Zuständigkeitsfragen, dass der Umsatz von Global One Sprint zugerechnet wird, an.

6. Am 21. Januar 2000 schloss Sprint eine förmliche Vereinbarung mit Deutsche Telekom und France Télécom über seinen Rückzug aus Global One ab.

7. Am 2. Februar 2000 unterrichteten die Anmelder die Kommission von dieser Vereinbarung und schlugen eine Verpflichtungszusage nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 vor, der zufolge Sprint alles unternehmen sollte, um den Rückzug aus Global One unverzüglich zu vollenden, und bis zum vollständigen Rückzug von jeder Form der Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte von Global One absehen sollte. Am 10. Februar 2000 übersandten die Anmelder der Kommission eine schriftliche Darlegung ihres Standpunkts zu den Auswirkungen des Rückzugs von Sprint aus Global One auf die Wettbewerbsstruktur auf den fraglichen Märkten, in der sie die Gründe dafür angaben, die sie ihrer Ansicht nach dazu berechtigten, ihre Anmeldung zurückzuziehen.

8. Da die Kommission die vorgeschlagene Verpflichtung für nicht ausreichend hielt und der Ansicht war, dass der Zusammenschluss sehr wohl unter die Verordnung Nr. 4064/89 falle und Anlass zu ernsthaften Zweifeln an seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe, beschloss sie am 21. Februar 2000, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 einzuleiten. Die Kommission machte drei Märkte aus, auf denen der Zusammenschluss wettbewerbsrechtliche Probleme aufwerfe: erstrangige oder umfassende Internet-Anbindung, weltweite Telekommunikationsdienste und internationale Sprachtelefondienste.

9. Nachdem die Kommission auf ihre Ersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 4064/89 verschiedene Auskünfte erhalten hatte, übersandte sie den Anmeldern am 3. Mai 2000 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. L 61, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung, inzwischen aufgehoben durch die Verordnung [EG] Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 [ABl. L 133, S. 1]). Darin führte sie aus, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zur Begründung einer beherrschenden Stellung der Anmelder oder zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung von WorldCom auf den Märkten der erstrangigen Internet-Anbindung und der weltweiten Telekommunikationsdienste für multinationale Unternehmen führen würde. Am 22. Mai 2000 nahmen die Anmelder zu dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung.

10. Nach mehreren Zusammentreffen zur Prüfung möglicher Abhilfemaßnahmen legten die Anmelder der Kommission mit Schreiben vom 8. Juni 2000 eine Verpflichtungszusage (über Abhilfemaßnahmen) nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 und Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung hinsichtlich der Veräußerung des Geschäftsbereichs Internet von Sprint vor.

11. Am 5. Juni 2000 beraumte die Kommission eine Sitzung des durch Artikel 19 der Verordnung Nr. 4064/89 eingerichteten Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an. Dieser Ausschuss trat am 22. Juni 2000 zusammen und gab seine Stellungnahme am selben Tag ab.

12. Am 26. Juni 2000 begab sich der für Wettbewerbsangelegenheiten zuständige Kommissar Monti nach Washington (Vereinigte Staaten), um dort mit Vertretern des Department of Justice (Justizministerium, im Folgenden: DOJ) zusammenzutreffen. Auf einer Pressekonferenz erklärte er, dass er der Kommission vorschlagen werde, den geplanten Zusammenschluss zu verbieten.

13. Am 27. Juni 2000 übermittelten die Anmelder der Kommission per Fax zwei Schreiben, die am selben Tag bei der Kommission eingingen und in denen die Anmelder erklärten, dass sie ihre am 8. Juni 2000 vorgelegte Verpflichtungszusage und die Anmeldung vom 11. Januar 2000 förmlich zurücknähmen. Das zweite Schreiben enthielt folgende Erklärung:

Die Parteien beabsichtigen nicht mehr, den geplanten Zusammenschluss in der in der Anmeldung geschilderten Form durchzuführen. Soweit die Parteien beschließen sollten, sich in der Zukunft in einer anderen Form zusammenzuschließen, werden sie den für Zusammenschlüsse geltenden Gesetzen entsprechende Anmeldungen vorlegen.

14. Am selben Tag erhob das DOJ beim District Court von Columbia offiziell Klage gegen WorldCom und Sprint, um feststellen zu lassen, dass deren Fusionsvorhaben gegen den Clayton Antitrust Act (Clayton-Kartellgesetz) von 1914 verstößt, und diesen Unternehmen durch endgültige Verfügung verbieten zu lassen, den fraglichen Fusionsvertrag zu vollziehen. Diese Klage stützte sich auf die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen, die der Vertrag auf dem Markt grundlegender Internet-Dienstleistungen und auf einer Reihe anderer Märkte anscheinend unausweichlich nach sich ziehen werde.

15. Ebenfalls am 27. Juni 2000 veröffentlichte Sprint auf seiner Website eine Pressemitteilung zu dem vom DOJ angestrengten Gerichtsverfahren, die wie folgt endete:

Sprint hofft, dass es für diesen Zusammenschluss zu einer vernünftigen Lösung kommt. Die Vorteile für die Allgemeinheit sind zu bedeutend, um darauf zu verzichten.

16. Auch noch am selben Tag wurde auf der Website von ABC News folgender Kommentar veröffentlicht:

... von den beiden Unternehmen veröffentlichte Erklärungen deuten darauf hin, dass sie noch nicht völlig auf den beabsichtigten Mega-Zusammenschluss im Umfang von 128 Milliarden Dollar verzichtet haben. Peter Lucht, ein Sprecher von WorldCom, wollte sich nicht dazu äußern, ob WorldCom sein Übernahmeangebot eingestellt habe. Das Verfahren vor den amerikanischen Behörden läuft noch, erklärte Herr Lucht.

17. Am 28. Juni 2000 erließ die Kommission insbesondere auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 die Entscheidung 2003/790/EG über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 - MCI WorldCom/Sprint) (ABl. L 300, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

18. In Randnummer 410 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass der beabsichtigte Zusammenschluss im Bereich der Bereitstellung einer erstrangigen oder universellen Internet-Anbindung nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung entweder zur Begründung einer beherrschenden Stellung der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Einheit oder zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung von MCI WorldCom führen würde, wodurch der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde. Dagegen hat sie in Randnummer 302 der angefochtenen Entscheidung beschlossen, ihre Bedenken betreffend den Markt für weltweite Telekommunikationsdienste fallen zu lassen. In den Randnummern 303 bis 315 der angefochtenen Entscheidung nahm die Kommission im Übrigen von ihren Beschwerdepunkten hinsichtlich des Marktes der internationalen Sprachtelefondienste Abstand.

19. Die angefochtene Entscheidung wurde den Anmeldern am selben Tag bekannt gegeben.

20. Am 13. Juli 2000 gaben die Anmelder über Pressemitteilungen bekannt, dass sie angesichts des Widerstands des DOJ ihren Fusionsvertrag beendeten.

Verfahren

21. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 27. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

22. Das Gericht (Erste Kammer) hat die Klägerin aufgefordert, sich in ihrer Erwiderung dazu zu äußern, ob sie angesichts des endgültigen Verzichts auf den geplanten Zusammenschluss infolge des Eingreifens des DOJ noch ein Rechtsschutzinteresse im Licht der Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T102/96 (Gencor/Kommission, Slg. 1999, II753) und vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T22/97 (Kesko/Kommission, Slg. 1999, II3775) habe. Die Klägerin ist dieser Aufforderung nachgekommen, und auch die Kommission hat in ihrer Gegenerwiderung zu dieser Frage Stellung genommen.

23. Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 16. Mai 2001 sind die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin bzw. der Kommission zugelassen worden.

24. Am 21. Juli 2002 stellten WorldCom und die meisten seiner Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten bei dem Bankruptcy Court for the Southern District of New York (Insolvenzgericht für den Bezirk New York Süd) einen freiwilligen Antrag auf Umorganisation nach Kapitel 11 des U. S. Bankruptcy Code (Insolvenzgesetzbuch der Vereinigten Staaten).

25. Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 4. Oktober 2002 ist die Klägerin aufgefordert worden, sich zu den eventuellen Auswirkungen der laufenden Ereignisse auf den Fortgang des Verfahrens vor dem Gericht sowie dazu zu äußern, ob sie ihrer Ansicht nach auf der Grundlage der vom Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission aufgestellten Kriterien noch ein Interesse daran hat, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen, und insbesondere darzulegen, ob sie glaubt, noch über irgendeine Chance zu verfügen, in der Zukunft den in der angefochtenen Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Zusammenschluss oder eine ähnliche Transaktion durchführen zu können, wenn die angefochtene Entscheidung entsprechend dem Klageantrag für nichtig erklärt wird; weiter ist die Klägerin aufgefordert worden, den nach Kapitel 11 des U. S. Bankruptcy Code erforderlichen Geschäftsplan (business plan) vorzulegen, sobald er von ihren Gläubigern akzeptiert und von dem zuständigen amerikanischen Gericht genehmigt worden ist. Die Klägerin ist diesen Aufforderungen mit Schreiben vom 21. Oktober 2002, 2. Mai 2003, 9. Juli 2003, 17. Dezember 2003 und 11. März 2004 nachgekommen.

26. Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts zu Beginn des neuen Gerichtsjahres ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache demzufolge verwiesen worden ist.

27. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und zunächst eine speziell der Prüfung der durch die vorliegende Klage aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit, des Rechtsschutzinteresses und der Befugnis der Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung gewidmete Sitzung abzuhalten.

28. Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 30. März 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Beteiligten

29. Die Klägerin, unterstützt von der Bundesrepublik Deutschland, beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

30. Die Kommission, unterstützt von der Französischen Republik, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Beteiligten

31. Die Klägerin unterstreicht in ihrer Erwiderung zunächst, dass die Ausführungen von Herrn Monti auf seiner Pressekonferenz am 26. Juni 2000 (siehe oben, Randnr. 12) der Anlass dafür gewesen seien, dass die Anmelder am folgenden Tag ihre Anmeldung zurückgenommen und der Kommission offiziell mitgeteilt hätten, dass sie von dem beabsichtigten Zusammenschluss in der angemeldeten Form Abstand genommen hätten. Zu dem Verfahren, das am selben Tag, dem 27. Juni 2000, vom DOJ beim District Court von Columbia (siehe oben, Randnr. 14) angestrengt wurde, erklärt die Klägerin, dass dieses im Gegensatz zu der am 28. Juni 2000 erlassenen angefochtenen Entscheidung nicht mit zwingenden Rechtsfolgen verbunden gewesen sei. Daher treffe die Behauptung, der geplante Zusammenschluss sei infolge des Eingreifens des DOJ aufgegeben worden, nicht zu.

32. Anschließend trägt die Klägerin vor, sie habe nach den Kriterien, die das Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission (Randnrn. 41 bis 45) und Kesko/Kommission (Randnrn. 57 bis 64) aufgestellt habe, ein Interesse daran, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen. Dazu führt sie des Näheren aus, dass der geplante Zusammenschluss von den Anmeldern aufgegeben worden sei, da ganz eindeutig gewesen sei, dass die Kommission die Transaktion für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären würde. Dass die Beurteilung durch die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung öffentlich gemacht worden sei und dass die Anmelder im Vertrauen auf die Entscheidung gehandelt hätten, bevor diese formell erlassen worden sei, nehme der Klägerin nicht ihr Interesse daran, deren Nichtigerklärung zu beantragen.

33. Weiterhin beruft sich die Klägerin unter Verweisung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23) auf ihr Grundrecht auf Rechtsschutz, das sowohl im EG-Vertrag als auch in den Artikeln 16 und 21 der Verordnung Nr. 4064/89 verankert sei. Insbesondere dürfe in einer Rechtsgemeinschaft die effektive gerichtliche Kontrolle des Ermessens der Kommission nach der Verordnung Nr. 4064/89 in keiner Weise dadurch berührt werden, dass es Gerichtsverfahren bei anderen Gerichten gebe; dies gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung das einzige rechtliche Hindernis für den geplanten Zusammenschluss darstelle.

34. In ihren Erklärungen vom 21. Oktober 2002, mit denen sie auf die Fragen des Gerichts vom 4. Oktober 2002 (siehe oben, Randnr. 25) geantwortet hat, führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass ihre Unterstellung unter den Schutz des Kapitels 11 des U. S. Bankruptcy Code keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die weitere Verfolgung der vorliegenden Klage habe und dass sie im Hinblick auf die vom Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission aufgestellten Kriterien ein noch größeres Interesse als zuvor an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung habe. Des Näheren macht die Klägerin geltend, dass sie aufgrund von strukturellen Problemen, u. a. Überkapazität und Nachfragekonzentration, die seit dem Jahr 2000 im Telekommunikationssektor aufgetaucht seien, noch bessere Chancen als zuvor habe, den in der angefochtenen Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Zusammenschluss oder eine ähnliche Transaktion durchzuführen, wenn diese Entscheidung entsprechend dem Klageantrag für nichtig erklärt werde.

35. In ihren ergänzenden Erklärungen vom 2. Mai 2003 weist die Klägerin insbesondere darauf hin, dass ihr endgültiger Reorganisierungsplan vom U. S. Bankruptcy Court in Kürze genehmigt werde und dass sie erwarte, im Laufe des dritten Quartals 2003 aus dem Verfahren nach Kapitel 11 des U. S. Bankruptcy Code entlassen zu werden. Die Beendigung des Verfahrens der Umorganisation werde sich in keiner Weise auf ihr Interesse an einer raschen Lösung des vorliegenden Rechtsstreits oder auf die Ansprüche auswirken, die sich aus einem stattgebenden Urteil ergeben könnten.

36. Ihren zusätzlichen Erklärungen vom 9. Juli 2003, 17. Dezember 2003 und 11. März 2004 hat die Klägerin beigefügt: eine Kopie des Beschlusses des U. S. Bankruptcy Court vom 7. Juli 2003 zur Genehmigung ihres Vorschlags für eine endgültige Regelung mit der U. S. Securities and Exchange Commission (Börsenaufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten), eine Kopie des Beschlusses desselben Gerichts vom 31. Oktober 2003 zur Genehmigung ihres Reorganisierungsplans vom 21. Oktober 2003 und eine Kopie des Beschlusses des genannten Gerichts vom 25. Februar 2004 zur Verlängerung der Frist, in der die Klägerin bestimmten, in ihrem Reorganisierungsplan vorgesehenen Bedingungen nachzukommen hat.

37. Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, dass das Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission den tatsächlichen Umständen, unter denen die Klage erhoben worden sei, und den tatsächlichen Umständen, unter denen der geplante Zusammenschluss aufgegeben worden sei, besondere Bedeutung beigemessen habe.

38. Sie hebt hervor, dass das Gericht im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Gencor/Kommission (Randnr. 45) ausgeführt habe, dass der Wegfall der Grundlage des Zusammenschlusses für sich allein kein Gesichtspunkt sei, der eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung ausschließen könnte. Das Gericht habe den Sinn dieser Ausführungen im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Kesko/Kommission (Randnrn. 61 bis 64) näher erläutert, indem es nach einer Prüfung der Gründe der Klägerin für den Verzicht auf die geplante Transaktion zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dieser Verzicht nicht freiwillig gewesen sei, sondern direkt auf die angefochtene Entscheidung zurückgehe und dass die Klage daher für zulässig zu erklären sei.

39. Die Kommission schließt daraus, dass die Gründe der Anmelder für den Verzicht auf den geplanten Zusammenschluss in Verbindung mit anderen Umständen das Gericht tatsächlich dazu veranlassen könnten, sich für unzuständig zu erklären. Wenn die Anmelder diese Entscheidung aus Gründen getroffen haben sollten, die nichts mit der angefochtenen Entscheidung zu tun hätten, so ließe sich daraus vernünftigerweise der Schluss ziehen, dass der Ausgang des Verfahrens für die Klägerin nicht von hinreichendem Interesse sei, so dass ihre Klage als unzulässig abzuweisen sei.

40. Im vorliegenden Fall hätten WorldCom und Sprint jedoch selbst klar geäußert, dass sie von ihrem geplanten Zusammenschluss aus Gründen abrückten, die nichts mit der angefochtenen Entscheidung zu tun hätten. Aus ihren Äußerungen ergebe sich nämlich, dass das Vorhaben allein aufgrund des Widerstands des DOJ aufgegeben worden sei. Die Kommission bezieht sich insbesondere auf folgenden Auszug aus der sowohl von der Klägerin als auch von Sprint am 13. Juli 2000 veröffentlichen Pressemitteilung (siehe oben, Randnr. 20):

Die Gesellschaften [WorldCom und Sprint] sind gemeinsam zu der Ansicht gelangt, dass die schließlich vom [DOJ] verlangten verschiedenen Bedingungen die finanziellen Vorteile der Fusion und die Vorteile, die die Kunden daraus ziehen könnten, zunichte machen würden. Da das [DOJ] erklärt hat, dass es möglicherweise erst nächstes Jahr so weit sei, auf der Grundlage seiner Theorien zu der Fusion den Prozess zu führen, haben die Gesellschaften beschlossen, dass es nicht im Interesse der Aktionäre, der Kunden und der Arbeitnehmer läge, sich auf ein langwieriges Verfahren einzulassen.

41. Unter diesen Umständen könne die Klägerin schwerlich geltend machen, dass die vom DOJ beim District Court von Columbia erhobene Klage angesichts ihrer fehlenden verbindlichen Wirkung nicht der Grund für ihre Entscheidung gewesen sein könne, von dem geplanten Zusammenschluss Abstand zu nehmen.

42. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Verzicht auf den geplanten Zusammenschluss keinesfalls eine direkte Folge der angefochtenen Entscheidung gewesen sei, dass das oben in Randnummer 22 zitierte Urteil Kesko/Kommission im vorliegenden Fall nicht einschlägig und dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei.

43. Im Übrigen führt die Kommission aus, dass sich das Gericht im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Kesko/Kommission (Randnr. 55) u. a. die Frage gestellt habe, ob der geplante Zusammenschluss zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch aktuell gewesen sei, um zu bestimmen, ob es ein sicher begründetes und noch vorhandenes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gebe. Im vorliegenden Fall sei der geplante Zusammenschluss jedoch im Juli 2000 aufgegeben worden, also deutlich vor der Klageerhebung am 27. September 2000.

Würdigung durch das Gericht

44. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T480/93 und T483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II2305, Randnrn. 59 und 60, und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2001 in der Rechtssache T188/99, Euroalliages/Kommission, Slg. 2001, II1757, Randnr. 26) oder wenn - nach einer anderen Formel - der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C174/99 P, Parlament/Richard, Slg 2000, I6189, Randnr. 33, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I6677, Randnr. 21).

45. Da es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 28. November 1985 in der Rechtssache 19/85, GrégoireFoulon/Parlament, Slg. 1985, 3771, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 108/86, D. M./Rat und WSA, Slg. 1987, 3933, sowie Urteil des Gerichts vom 18. Februar 1993 in der Rechtssache T45/91, Mc Avoy/Parlament, Slg. 1993, II83, Randnr. 22), kann der Gemeinschaftsrichter sie von Amts wegen berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I3319).

46. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 hat das Gericht im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Gencor/Kommission (Randnrn. 41 bis 45) ausgeführt, dass ein an einem geplanten Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen ein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Unvereinbarkeit dieser Transaktion mit dem Gemeinsamen Markt auch dann behält, wenn die Transaktion aufgrund des Wegfalls ihrer vertraglichen Grundlage selbst bei einem für die Klägerin günstigen Urteil nicht mehr durchgeführt werden könnte. Das Gericht hat dabei insbesondere auf die gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsfolgen der Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung nach Artikel 233 EG sowie auf die Erfordernisse der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von der Kommission nach der Verordnung Nr. 4064/89 erlassenen Rechtsakte abgestellt.

47. Das Gericht hat im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Kesko/Kommission (Randnrn. 61 bis 65) in Anwendung dieser Grundsätze auf einen Fall des Verzichts auf einen geplanten Zusammenschluss ergänzt, dass das Rechtschutzinteresse des in Rede stehenden Unternehmens für die Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission fortbesteht, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass dieser Verzicht nicht freiwillig erfolgt, sondern die direkte Folge dieser Entscheidung ist.

48. Entgegen dem Vorbringen der Kommission (siehe oben, Randnr. 43) darf diese Rechtsprechung nicht allein auf Fälle beschränkt werden, in denen der Zusammenschluss nach Klageerhebung beim Gericht aufgegeben wird. Denn diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass ein Unternehmen, das lediglich pflichtgemäß einer Entscheidung der Kommission nachkommt, dadurch in keiner Weise das Rechtsschutzinteresse für seine Bemühung um Nichtigerklärung dieser Entscheidung verliert (Urteil Kesko/Kommission, oben zitiert in Randnr. 22, Randnr. 59). Die Verpflichtung, einer Entscheidung nachzukommen, liegt, wie sich aus Artikel 249 Absatz 4 EG ergibt, in deren Natur. Sie besteht daher vor und unabhängig von der Erhebung einer Klage, wobei im Übrigen die fehlende aufschiebende Wirkung einer Klage den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses in Fällen begründet, in denen die Fusion während des laufenden Verfahrens aufgegeben wird (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83 (Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 19).

49. Der Wegfall der vertraglichen Grundlage des Zusammenschlusses infolge des Verzichts der Anmelder auf das entsprechende Vorhaben ist daher hier für sich allein kein Gesichtspunkt, der eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ausschließen könnte.

50. Der vorliegende Fall könnte sich allerdings in zweierlei Hinsicht von den Sachverhalten unterscheiden, die den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission zugrunde lagen. Zum einen trägt die Klägerin selbst vor - was von der Kommission allerdings teilweise bestritten wird -, dass der fragliche Zusammenschluss am 27. Juni 2000 aufgegeben worden sei, d. h., noch vor Erlass der angefochtenen Entscheidung. Zum anderen macht die Kommission geltend, dass der entsprechende Verzicht eher auf den Widerstand des DOJ als auf ihr Handeln zurückgehe. Unter dem einen wie unter dem anderen Aspekt stellt sich daher die Frage, inwieweit der Verzicht auf den fraglichen Zusammenschluss als direkte Folge der angefochtenen Entscheidung im Sinne des oben in Randnummer 22 zitierten Urteils Kesko/Kommission qualifiziert werden kann und welche möglichen Folgen sich hier aus dieser Unterscheidung für das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ergeben.

51. In Bezug auf den ersten der beiden Aspekte ist darauf zu verweisen, dass die Anmelder mit Schreiben vom 27. Juni 2000 der Kommission förmlich mitteilten, dass sie ihre Anmeldung zurücknähmen und nicht mehr [beabsichtigen], den geplanten Zusammenschluss in der in der Anmeldung geschilderten Form durchzuführen.

52. Das Gericht stellt zweierlei fest: Erstens folgte diese Erklärung unmittelbar auf die Kommentare, die Herr Monti am 26. Juni 2000 gegenüber der Presse abgegeben hatte und aus denen sich ergab, dass er der Kommission vorschlagen wollte, den geplanten Zusammenschluss zu verbieten, und zweitens bezweckte diese Erklärung offensichtlich, den Erlass der angefochtenen Entscheidung, deren Erörterung auf der Tagesordnung für die Sitzung der Kommission am 28. Juni 2000 stand, zu verhindern.

53. In Randnummer 12 der angefochtenen Entscheidung lehnte es die Kommission jedoch ab, diese Erklärung als formalen Widerruf des angemeldeten Fusionsvertrags anzusehen. Daher hielt sie sich trotz der fraglichen Erklärung für befugt, über diesen Vertrag zu entscheiden.

54. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Erwägungen für sich bereits ausreichen, um das Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung einer Entscheidung zu begründen, die an sie gerichtet ist und deren Erlass sie vergeblich zu verhindern versucht hat, indem sie förmlich erklärt hat, auf den angemeldeten Zusammenschluss, der Gegenstand der Entscheidung ist, zu verzichten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin als einen ihrer Hauptgründe für ihren Antrag auf Nichtigerklärung geltend macht, dass die Kommission nach der Rücknahme der Anmeldung am 27. Juni 2000 nicht mehr zum Erlass der angefochtenen Entscheidung befugt gewesen sei.

55. Zu ergänzen ist, dass die Klägerin, solange die angefochtene Entscheidung Bestand hat, für die die Vermutung der Gültigkeit besteht, solange sie nicht durch ein Gemeinschaftsgericht für nichtig erklärt worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17) rechtlich daran gehindert ist, mit Sprint - jedenfalls in der angemeldeten Form und zu den angemeldeten Bedingungen - zu fusionieren, sofern sie dies in der Zukunft erneut beabsichtigen sollte.

56. Dass die Klägerin diese Absicht nicht unbedingt verfolgt oder vielleicht nicht umsetzen wird, sind insoweit rein subjektive Umstände, die bei der Beurteilung ihres Rechtschutzbedürfnisses für die Klage auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts, der unbestreitbar verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, durch die ihre Interessen durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigt werden, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C68/94 und C30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I1375, Randnr. 62, sowie Urteile des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II203, Randnr. 37, und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T125/97 und T127/97, CocaCola/Kommission, Slg. 2000, II1733, Randnr. 77).

57. Daher verfügt die Klägerin über ein hinreichendes Interesse für ihr Bemühen um Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung selbst dann, wenn sie tatsächlich, wie sie es behauptet, die fragliche Transaktion am Tag vor dem Erlass dieser Entscheidung aufgegeben haben sollte.

58. Was den zweiten der beiden oben in Randnummer 50 genannten Aspekte anbelangt, so trifft es zu, dass die förmliche Rücknahme der Anmeldung und der Verzicht auf den geplanten Zusammenschluss in der in der Anmeldung geschilderten Form - dem Sekretariat der Task Force Fusionskontrolle der Kommission in Brüssel am 27. Juni 2000 um 17.25 Uhr von den Anmeldern per Fax mitgeteilt (siehe Anlage 3 zur Klageschrift, S. 185) - auf den Tag und sogar - wenn man die Zeitverschiebung berücksichtigt - fast auf die Stunde genau mit der Bekanntgabe der Anrufung des District Court von Columbia durch das DOJ am 27. Juni 2000 morgens in Washington (siehe Anlagen 1 und 11 zur Klagebeantwortung) zusammenfallen. Außerdem geben die Anmelder selbst zu (vgl. ihre oben in Randnr. 40 zitierte Pressemitteilung vom 13. Juli 2000), dass der endgültige Verzicht auf ihren geplanten Zusammenschluss die Folge des vom DOJ beim District Court von Columbia angestrengten Verfahrens ist.

59. Doch auch wenn man davon ausgeht, dass der Widerstand des DOJ den Ausschlag für die Entscheidung der Anmelder gab, den fraglichen Zusammenschluss aufzugeben, so stellt die angefochtene Entscheidung, wie die Klägerin zu Recht ausführt, zurzeit für den Fall, dass die Anmelder erneut beabsichtigen sollten, in der angemeldeten Form und zu den angemeldeten Bedingungen zu fusionieren, doch das einzige gegenwärtige und sichere rechtliche Hindernis für den Vollzug dieser Transaktion dar, da das vom DOJ beim District Court von Columbia angestrengte Verfahren nicht bis zum Erlass einer Unterlassungsverfügung geführt hat und überdies vom DOJ am 13. Juli 2000 freiwillig aufgegeben wurde.

60. Außerdem lässt sich nicht ausschließen, dass die Anmelder beschlossen hätten, sich vor dem District Court von Columbia zu verteidigen, wenn die Kommission nicht ihrerseits die angefochtene Entscheidung erlassen hätte.

61. Unter diesen Umständen und angesichts des fundamentalen Grundsatzes, dass in einer Rechtsgemeinschaft die Wahrung der Rechtmäßigkeit gebührend sichergestellt sein muss (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C496/99 P, Kommission/CAS Succhi di Frutta, Slg. 2004, I0000, Randnr. 63), ist das Gericht der Ansicht, dass sich der vorliegende Fall nicht hinreichend von den Fällen unterscheidet, die den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission zugrunde lagen, um bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

62. Was die Umstände anbelangt, die zu einem Erlöschen dieses Interesses nach der Klageerhebung geführt haben könnten, so ist das Gericht der Auffassung, dass die von der Klägerin am 21. Oktober 2002, am 2. Mai 2003, am 9. Juli 2003, am 17. Dezember 2003 und am 11. März 2004 eingereichten Erklärungen den Schluss zulassen, dass ihre Umorganisierung unter gerichtlicher Aufsicht auf gutem Weg ist.

63. Im Übrigen hat die Klägerin, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, in ihren Erklärungen ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung wiederholt, dass ihr Tätigkeitsfeld seit der Klageerhebung unverändert geblieben sei und es für sie immer noch in Frage komme, eine Transaktion wie die in der angefochtenen Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte durchzuführen.

64. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Klägerin noch ein hinreichendes Interesse an der Fortführung des vorliegenden Verfahrens hat.

Zur Befugnis der Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung

65. Die Klägerin stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf zwei Nichtigkeitsgründe, die sich aus der fehlenden Befugnis der Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung ergeben sollen.

66. Mit einem ersten Klagegrund, der sich aus zwei Teilen zusammensetzt, macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nicht zum Erlass der angefochtenen Entscheidung befugt gewesen sei, da der fragliche geplante Zusammenschluss keine gemeinschaftsweite Bedeutung gehabt habe, und zwar weder bei der Einleitung des Verfahrens (erster Teil) noch - infolge einer wesentlichen Änderung der Umstände - zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung (zweiter Teil).

67. Mit einem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nicht zum Erlass der angefochtenen Entscheidung befugt gewesen sei, da die Anmelder ihre Anmeldung bereits offiziell zurückgenommen und die Kommission vom Verzicht auf den Zusammenschluss in der angemeldeten Form informiert hätten.

68. Das Gericht prüft zunächst diesen zweiten Klagegrund der fehlenden Befugnis der Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nach der Rücknahme der Anmeldung und dem Verzicht auf den Zusammenschluss in der angemeldeten Form.

Vorbringen der Beteiligten

69. Die Klägerin, unterstützt durch die deutsche Regierung, trägt vor, dass die Kommission ihre Befugnisse überschritten habe, indem sie am 28. Juni 2000 die angefochtenen Entscheidung erlassen habe, obwohl die Anmelder am 27. Juni 2000 ihre Anmeldung offiziell zurückgenommen und der Kommission mitgeteilt hätten, dass sie den geplanten Zusammenschluss nicht mehr so wie angemeldet durchzuführen beabsichtigten und dass sie die nach den fusionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Anmeldungen vornehmen würden, soweit sie beschließen sollten, sich in der Zukunft in einer anderen Form zusammenzuschließen.

70. Die Kommission begründet ihre Befugnis in Randnummer 12 der angefochtenen Entscheidung insbesondere damit, dass die Mitteilung der Anmelder vom 27. Juni 2000 keinen formalen Widerruf des Fusionsvertrags vom 4. Oktober 1999 darstelle, der Gegenstand der Anmeldung gewesen sei. Die Klägerin macht geltend, dass diese Auslegung künstlich sei und einem vernünftigen Verständnis des Wortlauts der Mitteilung widerspreche. Was die Pressemitteilungen der Anmelder betreffe, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung zur Untermauerung der Ansicht anführe, dass die Anmelder den geplanten Zusammenschluss in der angemeldeten Form nicht aufgegeben hätten (siehe oben, Randnrn. 15, 16 und 20), so deute nichts in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass die Kommission sie bei ihrer Beurteilung berücksichtigt habe. Jedenfalls widersprächen diese Pressemitteilungen der Mitteilung der Anmelder an die Kommission vom 27. Juni 2000 in keiner Weise.

71. Weiterhin habe die Kommission, soweit sie davon ausgegangen sei, dass der geplante Zusammenschluss nur dann widerrufen werden könne, wenn die Parteien den Fusionsvertrag offiziell aufhöben, vernunftwidrig, unverhältnismäßig, entgegen ihrer eigenen Verwaltungspraxis und damit unter Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens gehandelt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1987 in der Rechtssache 344/85, Ferriere San Carlo/Kommission, Slg. 1987, 4435, vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 129/87, Fingruth, Slg. 1988, 6121, Randnrn. 14 bis 16, und vom 14. November 1989 in der Rechtssache 14/88, Italien/Kommission, Slg. 1989, 3677, Randnrn. 28 bis 31). Nach ihrer Mitteilung vom 27. Juni 2000 hätten die Anmelder nämlich berechtigterweise darauf vertrauen können, dass die Kommission entsprechend ihrer in rund zwanzig anderen Sachen veröffentlichten früheren Verwaltungspraxis keine Sachentscheidung über den angemeldeten Zusammenschluss treffen würde.

72. Die Kommission trägt vor, dass die bloße Rücknahme der Anmeldung nicht ausreiche, um ihr ihre Befugnis nach der Verordnung Nr. 4064/89 zu nehmen. Dazu könne es erst dann kommen, wenn die Anmelder auch ihren geplanten Zusammenschluss aufgäben.

73. Sowohl aus dem Geist als auch aus dem Buchstaben der Verordnung Nr. 4064/89 und insbesondere aus ihrer 9. und 17. Begründungserwägung sowie aus ihren Artikeln 2 Absatz 2, 4, 7 Absätze 1 und 5, 8 Absatz 4 und 11 ergebe sich, dass ihre Befugnis nicht allein auf angemeldete Transaktionen beschränkt sei, da die Anmeldung nur das Instrument sei, das die Ausübung einer Befugnis erleichtere, die ihr auf jeden Fall zukomme und die nicht allein vom Willen der Parteien abhängen dürfe (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II121, Randnr. 53). Da ihr die Kontrolle von Zusammenschlüssen unabhängig von jeder vorherigen Anmeldung obliege, könnten ihr umgekehrt die an einem geplanten Zusammenschluss Beteiligten ihre Befugnis nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Anmeldung zurücknähmen, ohne auch ihr Vorhaben aufzugeben. Insoweit setzten sich mit der Rücknahme der Anmeldung zudem Geldbußen nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 4064/89 aus, sofern der geplante Zusammenschluss nicht aufgegeben werde.

74. Im vorliegenden Fall sei offenkundig, dass die Anmelder am 28. Juni 2000 noch große Hoffnung gehegt hätten, dass es zu dem beabsichtigten Zusammenschluss kommen könne. Das ergebe sich eindeutig aus den von ihnen am Vortag veröffentlichten Pressemitteilungen (siehe oben, Randnrn. 15 und 16). Wenn tatsächlich eine so wichtige Entscheidung wie der Verzicht auf den geplanten Zusammenschluss getroffen worden wäre, dann hätten die Beteiligten die Gelegenheit zu ihrer Bekanntgabe nicht ungenutzt gelassen. Ihre Mitteilung an die Kommission vom 27. Juni 2000 sei daher nicht ganz aufrichtig gewesen und dürfe nicht wortwörtlich genommen werden, zumal die Anmelder erst am 13. Juli 2000 den amerikanischen Kontrollbehörden ihre Absicht angezeigt hätten, ihren geplanten Zusammenschluss aufzugeben (siehe oben, Randnr. 20). Der geplante Zusammenschluss sei demnach zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch aktuell gewesen.

75. Zu ihrer früheren Verwaltungspraxis führt die Kommission aus, dass die angemeldete Transaktion in allen von der Klägerin angeführten Fällen beendet worden sei, bevor sie das Verfahren eingestellt habe. In keiner dieser Sachen habe sie die bloße Rücknahme der Anmeldung als ausreichend angesehen. Sie habe vielmehr in zwei Sachen auf der Vorlage von Beweisen über die tatsächliche Aufgabe des geplanten Zusammenschlusses bestanden, die die Beteiligten nicht von sich aus beigebracht hätten. Im vorliegenden Fall hätten die Anmelder jedoch keinerlei Urkunden oder andere Beweiselemente vorgelegt, mit der sich ihre Behauptung hätte stützen lassen, dass sie nicht mehr beabsichtigten, ihren geplanten Zusammenschluss durchzuführen.

76. Jedenfalls sei die Idee zurückzuweisen, dass ihre Verwaltungspraxis, die aus einer Reihe von individuellen Entscheidungen bestehe, ein berechtigtes Vertrauen begründen könne. Ein solches Vertrauen müsse mindestens auf einer Mitteilung von allgemeiner Bedeutung beruhen. Auch verbiete es der gesunde Menschenverstand, es für sich genommen als ein vernunftwidriges oder unverhältnismäßiges Verhalten anzusehen, wenn sie sich von einer Praxis löse, die sie in einer Reihe früherer Entscheidungen verfolgt habe.

77. In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission schließlich vor, dass die oben in Randnummer 71 zitierten Urteile Ferriere San Carlo/Kommission und Fingruth im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. In diesen beiden Urteilen sei eine Lücke im Gemeinschaftsrecht festgestellt worden, der das betroffene Gemeinschaftsorgan durch eine ständige Verwaltungspraxis abgeholfen habe. Im vorliegenden Fall weise die Verordnung Nr. 4064/89 keine Lücke auf, und die Klägerin berufe sich in Wirklichkeit auf ein angebliches berechtigtes Vertrauen darauf, dass die Kommission ihre Befugnisse nach dieser Verordnung nicht ausüben werde.

Würdigung durch das Gericht

78. Zunächst ist die Bedeutung des oben in Randnummer 13 zitierten Schreibens vom 27. Juni 2000 zu klären, in dem die Anmelder ihre Anmeldung vom 11. Januar 2000 förmlich zurücknahmen und gegenüber der Kommission erklärten, dass sie nicht mehr [beabsichtigen], den geplanten Zusammenschluss in der in der Anmeldung geschilderten Form durchzuführen.

79. Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Mitteilung ergibt, bezog sie sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht auf die grundsätzliche Aufgabe jeden Gedankens an einen Zusammenschluss von WorldCom und Sprint oder ein entsprechendes Vorhaben, sondern allein auf den Verzicht auf den geplanten Zusammenschluss in der in der Anmeldung geschilderten Form. Die Möglichkeit eines Zusammenschlusses in der Zukunft in einer anderen Form wird im Übrigen in demselben Schreiben ausdrücklich in Betracht gezogen, wenn auch nur in hypothetischer Form (Insofar as... - Soweit...). Die oben in Randnummer 15 zitierte Pressemitteilung von Sprint und die oben in Randnummer 16 zitierten Erklärungen des Sprechers von WorldCom vom selben Tag bestätigen ebenfalls, dass die Anmelder zu diesem Zeitpunkt noch eine gewisse Hoffnung hegten, sich trotz des Widerstands des DOJ und der Kommission gegen ihr Vorhaben in der einen oder anderen Form zusammenschließen zu können. Tatsächlich gaben die Anmelder erst in ihrer oben in Randnummer 40 zitierten Pressemitteilung vom 13. Juli 2000 öffentlich bekannt, dass sie endgültig von ihrem geplanten Zusammenschluss Abstand nähmen.

80. Die Frage, die der hier in Rede stehende Klagegrund aufwirft, ist daher die, ob die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles zum Erlass einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 befugt war, mit der der angemeldete Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, obwohl die Anmelder, ohne ihr Fusionsvorhaben formal aufzugeben, offiziell erklärt hatten, dass sie ihre Anmeldung zurücknähmen und nicht mehr beabsichtigten, dieses Vorhaben in der in der Anmeldung geschilderten Form durchzuführen, auch wenn sie sich dabei vorbehielten, sich in der Zukunft in einer anderen Form zusammenzuschließen.

81. Dazu ist sogleich hervorzuheben, dass es sich bei dem fraglichen geplanten Zusammenschluss in der in der Anmeldung geschilderten Form um den Zusammenschluss handelte, der in dem von WorldCom und Sprint am 4. Oktober 1999 unterzeichneten Fusionsvertrag und plan unter Ausschluss jeder anderen theoretisch denkbaren Fusion der Beteiligten konkret bezeichnet war.

82. Angesichts der spezifischen Form, die diesem Vorhaben so in der Anmeldung gegeben worden war, ließ sich die Erklärung der Anmelder vom 27. Juni 2000, die von den zur ihrer Vertretung vor der Kommission ordnungsgemäß bevollmächtigten Anwälten unterzeichnet war, nur dahin verstehen, dass damit der Fusionsvertrag und -plan, so wie er geschlossen und nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 4064/89 angemeldet worden war, hinfällig sei.

83. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass die von der Kommission in Randnummer 12 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Unterscheidung zwischen der Rücknahme der Anmeldung und dem Widerruf des am 4. Oktober 1999 unterzeichneten Fusionsvertrags übermäßig formalistisch und sogar künstlich ist.

84. Zum einen berücksichtigt diese Unterscheidung nämlich nicht, dass sich das Schreiben der Anmelder vom 27. Juni 2000 nicht nur auf die Rücknahme der Anmeldung bezog, sondern auch auf den Verzicht auf die Durchführung des geplanten Zusammenschlusses in der in der Anmeldung geschilderten Form und damit in der Form des Fusionsvertrags vom 4. Oktober 1999.

85. Zum anderen wird mit dieser Unterscheidung die Bedeutung eines derartigen Verzichts, der notwendigerweise die Wirksamkeit, wenn nicht die Gültigkeit des Fusionsvertrags selbst berührt, verkannt. Insoweit ergibt sich der Schluss der Kommission, dass das Schreiben der Anmelder vom 27. Juni 2000 nicht zu einem formalen Widerruf des... Fusionsvertrages geführt habe, nicht logisch aus der Erklärung der Anmelder Die Parteien beabsichtigen nicht mehr, [den genannten Vertrag] durchzuführen.

86. Außerdem ist der von der Kommission in Randnummer 12 der angefochtenen Entscheidung angeführte Umstand, dass sich die Anmelder die Möglichkeit vorbehalten hätten, sich in der Zukunft in einer anderen Form zusammenzuschließen, für die Beurteilung irrelevant, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung ein Fusionsvertrag in gehöriger Form vorlag, der von den genannten Beteiligten hätte umgesetzt werden und auf den sich die Kontrolle der Kommission hätte erstrecken können.

87. Im Übrigen ist dieser Umstand eher dazu angetan, die Ansicht der Kommission zu widerlegen, als sie zu bestätigen, da er zeigt, dass die Anmelder der Auffassung waren, dass es einer neuen Fusionsentscheidung bedürfte, um gegebenenfalls in der Zukunft den beabsichtigten Zusammenschluss durchzuführen.

88. In ihren Schriftsätzen wirft die Kommission den Anmeldern jedoch vor, sie seien in ihrer Mitteilung vom 27. Juni 2000 nicht ganz aufrichtig gewesen, so dass diese nicht wortwörtlich genommen werden dürfe.

89. Soweit die Kommission den Anmeldern damit vorwirft, sie hätten zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig auf ihren geplanten Zusammenschluss verzichtet, so ist diese Rüge zwar berechtigt (siehe oben, Randnr. 79), aber nicht schlüssig. Denn es genügt nicht, dass zwei Unternehmen beabsichtigen, zu fusionieren (oder eine solche Absicht weiter haben), damit allein deshalb zwischen ihnen ein Fusionsvertrag in gehöriger Form im Sinne der Verordnung Nr. 4064/89 besteht (oder fortbesteht). Die Befugnis der Kommission kann nicht auf bloßen subjektiven Absichten der Beteiligten beruhen. Sie hängt, wie es Artikel 4 der Verordnung Nr. 4064/89 klar zum Ausdruck bringt, davon ab, dass es zu einem auf Zusammenschluss gerichteten Vertragsabschluss kommt. Ebenso wie die Kommission zum Erlass einer Entscheidung nach der Verordnung Nr. 4064/89 nicht vor einem solchen Vertragsabschluss befugt ist, endet ihre dahin gehende Befugnis, sobald der entsprechende Vertrag aufgehoben wird, auch wenn die betreffenden Unternehmen ihre Verhandlungen fortsetzen sollten, um einen Vertrag in einer anderen Form zu schließen.

90. Soweit die Kommission den Anmeldern im Einzelnen vorwirft, sie hätten ihren Fusionsvertrag vom 4. Oktober 1999 entgegen ihrer offiziellen Mitteilung vom 27. Juni 2000 heimlich aufrechterhalten, so ist festzustellen, dass ihre Rüge, die stichhaltig sein könnte, durch kein Beweismittel gestützt wird, das diesen Vorwurf rechtlich hinreichend belegen könnte. Insbesondere findet sich in der oben genannten Pressemitteilung von Sprint oder in den oben genannten Erklärungen des Sprechers von WorldCom vom 27. Juni 2000 nichts zur Untermauerung dieses Vorwurfs, auch wenn man annimmt, dass die Kommission diese Dokumente, die in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt werden, möglicherweise herangezogen hat.

91. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission angesichts des Schreibens der Anmelder vom 27. Juni 2000, so wie es oben in Randnummer 80 zusammengefasst und in den Randnummern 82 bis 86 ausgelegt worden ist, hätte feststellen müssen, dass sie mangels eines Vertrages über einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht mehr befugt war, eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung über die Unvereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu erlassen.

92. Keines der übrigen von der Kommission in diesem Verfahren vorgetragenen Argumente vermag diese Beurteilung in Frage zu stellen.

93. Zwar ist, wie die Kommission unter Bezugnahme auf Randnummer 53 des oben in Randnummer 73 zitierten Urteils Air France/Kommission zu Recht ausführt, ihre Befugnis nicht allein auf angemeldete Zusammenschlüsse begrenzt, da die Anmeldung nur das Instrument ist, das die Ausübung einer Befugnis erleichtert, die der Kommission auf jeden Fall zukommt und die nicht allein vom Willen der Parteien abhängen darf.

94. Insoweit ist das Vorbringen der deutschen Regierung zurückzuweisen, dass eine Unvereinbarkeitsentscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 nur dann erlassen werden könne, wenn der Zusammenschluss - seine Nichtanmeldung unterstellt - bereits vollzogen worden sei und Entflechtungsmaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung notwendig würden. Eine solche Auslegung widerspricht sowohl dem Geist als auch dem Buchstaben der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere ihrem Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c.

95. Die Kommission muss aber bei ihrer Prüfung den bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Kontext berücksichtigen und sich insbesondere auf die präzisen Bestimmungen des nicht angemeldeten Vertrages stützen, mit dem der Zusammenschluss durchgeführt wird (vgl. analog in Bezug auf die Prüfung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung durch die Kommission von Amts wegen das Urteil des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T16/98, Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 2001, II1217, Randnrn. 32 und 33).

96. Es trifft zwar zu, dass die Parteien eines Vertrages über einen Zusammenschluss der Kommission nicht ihre Befugnis entziehen können, indem sie ihre Anmeldung zurücknehmen; doch muss die Kommission in Ausübung dieser Befugnis über einen tatsächlichen Zusammenschluss entscheiden und nicht, wie sie es im vorliegenden Fall getan hat, - nach der Rücknahme der Anmeldung und dem Verzicht auf die Transaktion in ihrer ursprünglich beabsichtigten Form - über vage Absichten der Beteiligten, sich in der Zukunft in einer anderen Form zusammenzuschließen.

97. Im Übrigen kann die Kommission ihre Beurteilung nicht auf die Bestimmungen eines Vertrages stützen, auf dessen Durchführung die Parteien mit einer förmlichen Erklärung verzichtet haben, ohne Gefahr zu laufen, Beurteilungsfehler zu begehen, die einen wesentlichen Einfluss auf ihre Beurteilung des tatsächlich in Rede stehenden Zusammenschlusses haben könnten.

98. Im vorliegenden Fall implizierte die Mitteilung der Anmelder an die Kommission vom 27. Juni 2000 zumindest, dass sie planten, den angemeldeten Fusionsvertrag in bestimmter Hinsicht zu ändern, bevor der beabsichtigte Zusammenschluss möglicherweise in der Zukunft in einer anderen Form durchgeführt würde, und dass dieser Vertrag damit nicht mehr ihren gemeinsamen Willen widerspiegelte. Daraus folgt, dass die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung der Bestimmungen des angemeldeten Vertrages notwendigerweise den Umfang der neuen, von den Anmeldern möglicherweise für die Zukunft vorgesehenen Transaktion verkennt.

99. Dieser Fehler kann aber einen wesentlichen Einfluss auf die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung des Zusammenschlusses gehabt haben. Hätte die Kommission nämlich den tatsächlichen Umfang des von den Beteiligten in einer anderen Form beabsichtigten Zusammenschlusses berücksichtigt, so wäre ihre Beurteilung möglicherweise anders ausgefallen und hätte sie diese Transaktion womöglich für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gehalten (vgl. analog das oben in Randnr. 95 zitierte Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Randnr. 45).

100. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilungsfehler, die die Kommission möglicherweise begangen hat, indem sie so wie hier vorgegangen ist, leicht hätten vermeiden lassen. Insbesondere war es ihr durch keine zwingende Frist geboten, eine so riskante Entscheidung wie die angefochtene Entscheidung in aller Eile zu erlassen.

101. Denn wie sich aus Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung ergibt, war die Kommission der Auffassung, dass die Frist für den Erlass dieser Entscheidung, nach deren Ablauf die Transaktion nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 4064/89 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt gegolten hätte, bis Mittwoch, 12. Juli 2000, lief. In ihrer Klagebeantwortung führt die Kommission im Übrigen aus, dass sie einmal wöchentlich, im Allgemeinen mittwochs, als Kollegium zusammentrete, dass Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 weitestgehend systematisch im Wege des mündlichen Verfahrens erlassen würden, um eine größere Transparenz sicherzustellen, und dass der Entwurf der Entscheidung üblicherweise bei der vorletzten Sitzung vor dem Ablauf der Frist nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgelegt werde, damit das Kollegium über einen geänderten Text entscheiden könne, wenn sich eine Mehrheit seiner Mitglieder der ersten Fassung widersetze.

102. Wenn die Kommission daher Zweifel an der Bedeutung oder der Aufrichtigkeit der Mitteilung der Anmelder vom 27. Juni 2000 hatte, so hatte sie in ihrer Sitzung am Mittwoch, 28. Juni 2000, noch genügend Zeit, um den formellen Erlass der angefochtenen Entscheidung auf Mittwoch, den 5., oder Mittwoch, den 12. Juli 2000, zu verlegen und in der Zwischenzeit ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89, eventuell durch Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5, an die Anmelder zu richten.

103. Außerdem wird die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 festgelegte Frist von höchstens vier Monaten, in der eine Unvereinbarkeitsentscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 ergehen kann, nach Artikel 10 Absatz 4 ausnahmsweise gehemmt, wenn die Kommission durch Umstände, die von einem an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, gezwungen war, eine Auskunft im Wege der Entscheidung nach Artikel 11 anzufordern. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und d der Durchführungsverordnung liegen derartige Umstände insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft, die die Kommission nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 von einem der Anmelder verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht vollständig erteilt worden ist, oder wenn die Anmelder es unterlassen haben, der Kommission wesentliche Änderungen an den in der Anmeldung angegebenen Tatsachen mitzuteilen.

104. Somit war die Kommission im vorliegenden Fall in der Lage, sich anhand von formalen Beweisen zu vergewissern, dass der Fusionsvertrag tatsächlich widerrufen oder aufgegeben worden war, so wie sie dies ihrem eigenen Vorbringen nach in der Vergangenheit bei zumindest zwei anderen Zusammenschlüssen getan hat (siehe unten, Randnr. 111), wenn sie sich für nicht hinreichend informiert hielt, um das Verfahren angesichts der Mitteilung der Anmelder vom 27. Juni 2000 zu beenden.

105. Die Kommission kann auch nicht geltend machen, dass für sie die Notwendigkeit bestanden habe, eine eventuelle rechtswidrige oder ungehörige Verwendung der Mitteilung der Anmelder vom 27. Juni 2000 zu verhindern.

106. Insbesondere stand nicht zu befürchten, dass die Anmelder nach der Rücknahme der Anmeldung unter absichtlicher Übertretung des Verbots nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064 die Durchführung ihres geplanten Zusammenschlusses in der angemeldeten Form oder in einer beliebigen anderen Form weiter verfolgen würden. Wie nämlich die Klägerin und die deutsche Regierung ausführen, hätten sich die Anmelder damit den Geldbußen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 ausgesetzt, die bis zu 10 % ihres Gesamtumsatzes erreichen können. Diese Geldbußen sind ebenso abschreckend wie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung für den Fall vorgesehenen, dass Unternehmen einen durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Zusammenschluss vollziehen.

107. Aus dem Vorstehenden ist insgesamt der Schluss zu ziehen, dass die Kommission die Grenzen ihrer Befugnis nach der Verordnung Nr. 4064/89 überschritten hat, indem sie die angefochtene Entscheidung erließ, obwohl die Anmelder ihre Anmeldung offiziell zurückgezogen und die Kommission von der Aufgabe des Zusammenschlusses in der angemeldeten Form unterrichtet hatten.

108. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission, auch wenn sie - ihrem Standpunkt entsprechend, der auf ihrer Unterscheidung zwischen der Rücknahme der Anmeldung und der Aufhebung des Fusionsvertrags gründet - doch zum Erlass der angefochtenen Entscheidung befugt gewesen sein sollte, mit diesem Vorgehen unverhofft von ihrer ständigen Verwaltungspraxis, wie sie öffentlich bekannt gemacht worden war, abgewichen ist. Dazu verweist die Klägerin auf rund zwanzig Verfahren, in denen die Kommission den Anschein erweckt habe, dass sie sich mit der bloßen Rücknahme der Anmeldung durch die Betroffenen zufrieden gebe, um ein Verfahren in einer Fusionssache ohne Sachentscheidung zu beenden.

109. So vermittelten die Mitteilungen der Kommission mit dem Titel Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses, die einzigen in den Sachen Nr. IV/M.608, Ericsson/Ascom (ABl. 1995, C 292, S. 8) und Nr. IV/M.680, Kvaerner/Amec (ABl. 1996, C 8, S. 4) veröffentlichten Dokumente, den Eindruck, dass die Kommission entschieden habe, das jeweilige Verfahren ohne den Erlass einer Entscheidung schon an dem Tag zu beenden, an dem die Anmelder ihr mitgeteilt hatten, dass sie die Durchführung des vorgeschlagenen Zusammenschlusses... ausgesetzt und sich daher entschlossen [haben], ihre Anmeldung zurückzuziehen.

110. Im Übrigen wurde in sehr vielen anderen Sachen (Nr. IV/M.208, Scott/Mölnlycke; Nr. IV/M.238, Siemens/Philips Kabel; Nr. IV/M.388, Unilever France/Ortiz Miko; Nr. IV/M.418, Tractebel/Distrigaz; Nr. IV/M.494, Colonia/Lefac/KMKCCI; Nr. IV/M.562, Swissair/Sabena; Nr. IV/M.592, RWE-DEA/Enichem Augusta; Nr. IV/M.805, Telecom-2; Nr. IV/M.852, BASF/Shell; Nr. IV/M.888, Metallgesellschaft/AG; Nr. IV/M.892, Hochtief/Deutsche Bank/Holzmann; Nr. IV/M.905, Schweizer Rück/SAFR; Nr. IV/M.948, Watt AG; Nr. IV/M.974, Bertelsmann/Burda-Host; Nr. IV/M.1010, Artémis/Worms & Cie; Nr. IV/M.1047, Wienerberger/Cremer & Breuer [ABl. 1998, C 93, S. 23]; Nr. IV/M.1246, LHZ/Carl Zeiss [ABl. 1998, C 384, S. 9]; Nr. IV/M.1277, BLG Container/Maersk/Sea-Land Service [ABl. 1998, C 290, S. 12]; Nr. IV/M.1321, Verbund/Kelag/Porr/OMV Proterra/Siemens/KRV [ABl. 1998, C 382, S. 3]; Nr. IV/M.1431, Ahlström/Kvaerner [ABl. 1999, C 263, S. 3]; Nr. IV/M.1447, Deutsche Post/Trans-o-flex [ABl. 1999, C 130, S. 9]; Nr. IV/M.1609, Elf/Saga, Nr. IV/M.1703, Phelps Dodge/Asarco [ABl. 1999, C 313, S. 7], COMP/M.2117, Aker Maritime/Kvaerner [ABl. 2001, C 9, S. 5] und COMP/M.1829, HMTF Nabisco Group Holdings/Burlington Biscuits/United Biscuits) in der Mitteilung im Amtsblatt und/oder in der Pressemitteilung über die Einstellung des Verfahrens lediglich angegeben, dass die Parteien die Kommission darüber informiert [haben], dass sie ihre Anmeldung zurückziehen, ohne dass darauf eingegangen worden wäre, was aus dem Zusammenschlussvorhaben oder -vertrag selbst wurde. Indem die Kommission ihre öffentlichen Dokumente derart abgefasst hat, brachte sie die interessierten Kreise notwendigerweise dazu, zu glauben, dass die Rücknahme der Anmeldung für sie in der Praxis dem Verzicht auf den geplanten Zusammenschluss gleichkomme, auch wenn ihre tatsächliche Verwaltungspraxis anders gewesen sein mag.

111. Insoweit hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung zwei Sachen angeführt (Nr. IV/1328, KLM/Martinair [ABl. 1999, C 162, S. 7] und Nr. IV/M.1412, Hutchison Whampoa/RMPM/ECT [ABl. 1999, C 256, S. 5]), in denen sie, nachdem die Beteiligten nicht von sich aus Beweise für die Aufgabe ihres geplanten Zusammenschlusses geliefert hätten, auf der Vorlage solcher Beweise bestanden habe, bevor sie das Verfahren beendet habe. Das, was in diesen Sachen durch Mitteilung im Amtsblatt und/oder der Pressemitteilung veröffentlicht wurde, lässt ein solches Nachhaken ihrerseits jedoch nicht erkennen. Jedenfalls hat die Kommission nicht erklärt, warum sie im vorliegenden Fall nicht in derselben Weise vorgegangen ist, anstatt in aller Eile am Tag nach der Rücknahme der Anmeldung eine Unvereinbarkeitsentscheidung zu erlassen.

112. Unter diesen Umständen konnten die Anmelder, da die Kommission keine entgegengesetzten Hinweise gegeben hatte, mit Recht erwarten, dass ihre Mitteilung vom 27. Juni 2000 entsprechend der früheren bekannt gemachten Verwaltungspraxis der Kommission ausreichen werde, um das Verfahren zu beenden. Insoweit bestätigt die Rechtsprechung des Gerichtshofes entgegen dem Vorbringen der Kommission, dass eine schlichte Praxis oder Duldung der Verwaltung, die nicht gegen geltendes Recht verstößt und mit der keine Ermessensausübung einhergeht, ein berechtigtes Vertrauen der Betroffenen begründen kann und dass sich dieses demnach nicht auf eine Mitteilung von allgemeiner Bedeutung stützen muss (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 84/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1987, 3765, Urteile Ferriere San Carlo/Kommission und Fingruth, siehe oben, Randnr. 71, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. Juni 1988 in der Rechtssache C152/88 R, Sofrimport/Kommission, Slg. 1988, 2931).

113. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Kommission jedenfalls dadurch das berechtigte Vertrauen der Anmelder verletzt hat, dass sie die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ohne den Anmeldern zuvor mitzuteilen, dass ihr deren Mitteilung nicht genüge und sie die Absicht habe, eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 zu erlassen, sofern ihr diese nicht unverzüglich den formalen Beweis für den Widerruf ihres Fusionsvertrags lieferten.

114. Nach alledem ist der zweite Klagegrund stichhaltig. Daher ist die angefochtene Entscheidung entsprechend dem Antrag der Klägerin für nichtig zu erklären, ohne dass eine Entscheidung über die weiteren Gründe und Argumente erforderlich wäre, auf die die Klägerin ihre Klage stützt.

Kostenentscheidung:

Kosten

115. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

116. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2003/790/EG der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 - MCI WorldCom/Sprint) wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt neben ihren eigenen die Kosten von MCI, Inc.

3. Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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