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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.05.1960
Aktenzeichen: 1-60
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs der EGKS


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs der EGKS Art. 38 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERFAHRENSSPRACHE SIND NICHT ZWINGENDEN RECHTS.

2. DA DER GERICHTSHOF WIE ALLE ORGANE DER DREI GEMEINSCHAFTEN KRAFT UNWIDERLEGLICHER VERMUTUNG ALS VIERSPRACHIG ANZUSEHEN IST, WIRD ANGENOMMEN, ER BESITZE KENNTNIS VOM INHALT JEDER VORGELEGTEN URKUNDE, DIE IN EINER DER AMTSSPRACHEN DER GEMEINSCHAFT ABGEFASST IST. EINE SOLCHE URKUNDE LÄSST SICH NICHT ALS EINE DEM GERICHTSHOF UNBEKANNTE TATSACHE IM SINNE VON ARTIKEL 38, ABSATZ 1, DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS BEWERTEN.

3. DIE ZULÄSSIGKEIT EINES ANTRAGS AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS HÄNGT DAVON AB, DASS EINE TATSACHE ERMITTELT WIRD, DIE EINERSEITS VOR VERKÜNDUNG DES URTEILS SOWOHL DEM GERICHTSHOF ALS AUCH DER DIE WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS BEANTRAGENDEN PARTEI UNBEKANNT WAR, UND DIE ANDERERSEITS GEEIGNET IST, EINEN ENTSCHEIDENDEN EINFLUSS AUF DAS URTEIL AUSZUÜBEN, DESSEN AUFHEBUNG MIT DEM WIEDERAUFNAHMEANTRAG BEGEHRT WIRD.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. MAI 1960. - ACCIAIERIA FERRIERA DI ROMA (FERAM) GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 1-60.

Entscheidungsgründe:

NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS UND ARTIKEL 100 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DER GERICHTSHOF ZUNÄCHST DURCH URTEIL IN NICHTÖFFENTLICHER SITZUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGS ZU ENTSCHEIDEN.

DER ANTRAG IST FORM - UND FRISTGEMÄSS GESTELLT WORDEN.

DIE ANTRAGSTELLERIN BERUFT SICH AUF EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 29 UND 30 DER VERFAHRENSORDNUNG, DEN SIE DARIN ERBLICKT, DASS DIE BEKLAGTE IN DER RECHTSSACHE NR. 23/59 AUF ERSUCHEN DES GERICHTSHOFES BEI DER KANZLEI BESTIMMTE SCHRIFTSTÜCKE EINGEREICHT HATTE, DIE IN ANDEREN SPRACHEN ALS DER VERFAHRENSSPRACHE ABGEFASST WAREN UND NICHT ZUM ZWECKE DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KLAEGERIN IN DIESE SPRACHE ÜBERSETZT WORDEN SIND. INFOLGEDESSEN SEI DIE KLAEGERIN NICHT IN DER LAGE GEWESEN, SICH AUF DIESE UNTERLAGEN ZU BEZIEHEN, DENEN SIE ARGUMENTE ZUR STÜTZUNG IHRER AUFFASSUNG HÄTTE ENTNEHMEN KÖNNEN.

NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 1 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS KANN " DIE WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS... BEIM GERICHTSHOF NUR BEANTRAGT WERDEN AUF GRUND DER ERMITTLUNG EINER TATSACHE, DIE GEEIGNET IST, EINEN ENTSCHEIDENDEN EINFLUSS AUSZUÜBEN, UND DIE VOR VERKÜNDUNG DES URTEILS DEM GERICHTSHOF UND DER DIE WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS BEANTRAGENDEN PARTEI UNBEKANNT WAR. "

DIE IN REDE STEHENDEN URKUNDEN SIND VOR SCHLUSS DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN UND WAREN DEM GERICHTSHOF INFOLGEDESSEN VOR ERLASS DES URTEILS BEKANNT. MIT DER VORLEGUNG EINER IN EINER AMTSSPRACHE DER GEMEINSCHAFT ABGEFASSTEN URKUNDE ERLANGT DER GERICHTSHOF KENNTNIS NICHT NUR VON IHRER MATERIELLEN EXISTENZ, SONDERN EBENFALLS VON IHREM INHALT. DER GERICHTSHOF IST WIE ALLE ORGANE DER DREI GEMEINSCHAFTEN KRAFT UNWIDERLEGLICHER VERMUTUNG ALS VIERSPRACHIG ANZUSEHEN. IM ÜBRIGEN KÖNNEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERFAHRENSSPRACHE NICHT ALS ZWINGENDES RECHT ANGESEHEN WERDEN, DENN

A ) VERFAHRENSSPRACHE IST DIE SPRACHE DES BEKLAGTEN, ES SEI DENN, DIE KLAGE RICHTE SICH GEGEN EIN ORGAN DER DREI GEMEINSCHAFTEN;

B ) DER GERICHTSHOF KANN SOWOHL AUF GEMEINSAMEN ANTRAG DER PARTEIEN ALS AUCH AUF ANTRAG EINER PARTEI, OHNE DASS DIE ZUSTIMMUNG DER GEGENPARTEI ERFORDERLICH WÄRE, EINE ANDERE AMTSSPRACHE ALS VERFAHRENSPRACHE ZULASSEN.

IM VORLIEGENDEN FALL IST SOMIT DIE ERSTE IN ARTIKEL 38 BESTIMMTE WESENTLICHE VORAUSSETZUNG NICHT GEGEBEN ( ERMITTLUNG EINER TATSACHE, DIE NICHT NUR DER DIE WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS BEANTRAGENDEN PARTEI, SONDERN AUCH DEM GERICHTSHOF UNBEKANNT WAR ).

ÜBERDIES BERUHT DAS URTEIL, DESSEN AUFHEBUNG MIT DEM WIEDERAUFNAHMEANTRAG BEGEHRT WIRD, NICHT AUF DEN IN REDE STEHENDEN UNTERLAGEN, ABGESEHEN VON DEM SCHREIBEN DES VIZEPRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE, HERRN SPIERENBURG, VOM 24. FEBRUAR 1958. AUF DIESES SCHRIFTSTÜCK HAT DAS URTEIL JEDOCH NUR DESHALB BEZUG GENOMMEN, UM EIN ARGUMENT ZU WIDERLEGEN, WELCHES DIE KLAEGERIN AUS JENEM SCHREIBEN HERGELEITET HATTE; MIT DIESEM VORBRINGEN HAT SIE ABER SELBST DARGETAN, DASS IHR DER INHALT DES SCHREIBENS IN VOLLEM UMFANG BEKANNT WAR.

SOMIT IST AUCH DIE ZWEITE VON ARTIKEL 38 GEFORDERTE VORAUSSETZUNG NICHT GEGEBEN ( ERMITTLUNG EINER TATSACHE, DIE GEEIGNET IST, EINEN ENTSCHEIDENDEN EINFLUSS AUSZUÜBEN ).

AUS ALLEDEM ERGIBT SICH, DASS DER VON DER FERAM GESTELLTE ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS UNZULÄSSIG IST.

IM ÜBRIGEN KANN IN KEINEM FALL DAVON DIE REDE SEIN, DASS DIE PROZESSUALEN RECHTE DER KLAEGERIN VERLETZT WORDEN WÄREN. NACHDEM DER ANWALT DER KLAEGERIN DIE FRAGE AUFGEWORFEN UND DIE AUSFÜHRUNGEN DES PRÄSIDENTEN ANGEHÖRT HATTE, HAT ER BEIM GERICHTSHOF KEINEN ANTRAG AUF VERTAGUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ODER AUF ANORDNUNG DER VORLAGE DER ITALIENISCHEN ÜBERSETZUNGEN GESTELLT, WAS ER OHNE ZWEIFEL IM VERLAUF DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HÄTTE TUN KÖNNEN.

ABSCHLIESSEND SIEHT SICH DER GERICHTSHOF VERANLASST, DEN IM ANTRAG DER ANTRAGSGEGNERIN GEGENÜBER GEBRAUCHTEN VERLETZENDEN TON UND INSBESONDERE DIE JEDES BEWEISES ENTBEHRENDE ANSCHULDIGUNG ZU RÜGEN, DIE BEKLAGTE HABE DIE BÖSWILLIGE ABSICHT GEHABT, DER KLAEGERIN DIE KENNTNISNAHME VOM INHALT DER IN REDE STEHENDEN URKUNDEN ZU VERWEHREN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE KLAEGERIN WEGEN UNZULÄSSIGKEIT IHRES ANTRAGES UNTERLEGEN UND HAT DAHER DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DER ANTRAG WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DIE ANTRAGSTELLERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS.

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