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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.1970
Aktenzeichen: 1-70
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 17, Verordnung 17/62
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 87 Abs. 2 Buchst. b | |
Verordnung Nr. 17Art. 4 | |
Verordnung Nr. 17Art. 5 | |
Verordnung 17/62 Art. 5 |
1. DIE ANMELDUNG DES MUSTERVERTRAGS ALLEIN REICHT AUS, UM DEN ZWECK DER ANMELDUNG AUCH FÜR DIE INHALTSGLEICHEN VERTRAEGE ZU ERREICHEN, DIE DASSELBE UNTERNEHMEN ABSCHLIESST. DIESEN VERTRAEGEN MÜSSEN DAHER DIE AN DIE ANMELDUNG GEKNÜPFTEN WIRKUNGEN ZUGUTE KOMMEN.
2. NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 17/62 GESCHLOSSENE VEREINBARUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES, DIE INHALTLICH GENAU EINEM VORHER GESCHLOSSENEN UND ALS SOLCHER ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDETEN MUSTERVERTRAG ENTSPRECHEN, SIND IM GLEICHEN MASSE GÜLTIG WIE DIESER.
3. EXPORTVERBOTSKLAUSELN, DIE EINZELHÄNDLERN AUFERLEGT WERDEN, DENEN OHNEDIES UNTERSAGT IST, AN ANDERE KUNDEN ALS ENDVERBRAUCHER ZU VERKAUFEN, BEEINTRÄCHTIGEN DIE VOLLE VORLÄUFIGE WIRKSAMKEIT EINER ALS ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDET ANZUSEHENDEN VEREINBARUNG NICHT.
4. BEI INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 17/62 BESTEHENDE, ZWISCHEN ZWEI UNTERNEHMEN ABGESCHLOSSENE UND ALS MUSTERVERTRAG IM SINNE DER RUBRIK DES DER VERORDNUNG NR. 27/62 ALS ANLAGE BEIGEFÜGTEN FORMBLATTS B ANGEMELDETE VERTRAEGE SIND, AUCH WENN SIE ZU EINEM NETZ VON PARALLELVERTRAEGEN GEHÖREN, FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 17/62 IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR. 59/62 ALS VEREINBARUNGEN ANZUSEHEN, AN DENEN NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. JUNI 1970. - PARFUMS MARCEL ROCHAS VERTRIEBS-GMBH GEGEN HELMUT BITSCH. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE). - RECHTSSACHE 1-70.
Entscheidungsgründe:
1 DAS OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE HAT MIT BESCHLUSS VOM 10. DEZEMBER 1969, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 2. JANUAR 1970, AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 85 DES VERTRAGES UND EINIGER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES VOM 6. FEBRUAR 1962 VORGELEGT.
ZUR ERSTEN FRAGE
2 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF UM DIE ENTSCHEIDUNG GEBETEN, OB LIEFERVERTRAEGE MIT EINER EXPORTVERBOTSKLAUSEL, DIE NACH DEM 13. MÄRZ 1962, DEM TAG DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG NR. 17/62, GESCHLOSSEN, ABER NICHT GEMÄSS DIESER VERORDNUNG ANGEMELDET WURDEN, GLEICHWOHL VORLÄUFIG WIRKSAM SIND, WENN EIN INHALTLICH GLEICHLAUTENDER - VOR INKRAFTTRETEN DER GENANNTEN VERORDNUNG ABGESCHLOSSENER - MUSTERVERTRAG FRIST - UND FORMGERECHT GEMÄSS ARTIKEL 5 DIESER VERORDNUNG BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET WORDEN IST.
3 NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DES VERTRAGES REGELT DER RAT DURCH VERORDNUNGEN ODER RICHTLINIEN DIE VERWIRKLICHUNG DER IN DEN ARTIKELN 85 UND 86 NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZE UND TRAEGT DABEI DEM ERFORDERNIS EINER WIRKSAMEN ÜBERWACHUNG DER KARTELLE BEI MÖGLICHST EINFACHER VERWALTUNGSKONTROLLE RECHNUNG. IN AUSFÜHRUNG DIESER VORSCHRIFT BESTIMMEN DIE ARTIKEL 4 UND 5 DER VERORDNUNG NR. 17, DASS EINE VEREINBARUNG, UM NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 GENEHMIGT WERDEN ZU KÖNNEN, VORHER BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET WERDEN MUSS; ARTIKEL 24 DER GLEICHEN VERORDNUNG ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION, AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ÜBER FORM, INHALT UND EINZELHEITEN DIESER ANMELDUNGEN ZU ERLASSEN.
4 AUFGRUND DIESES ARTIKELS 24 HAT DIE KOMMISSION DURCH DIE VERORDNUNG NR. 27/62 VOM 3. MAI 1962 ( AMTSBLATT, S. 1118 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 153/62 VOM 21. DEZEMBER 1962 ( AMTSBLATT, S. 2918 ) UND 1133/68 VOM 26. JULI 1968 ( AMTSBLATT L 189, S. 1 ), GEREGELT, WELCHE ANGABEN DIE ANMELDEFORMBLÄTTER ENTHALTEN MÜSSEN. DAS DER VERORDNUNG NR. 27/62 ALS ANLAGE BEIGEFÜGTE FORMBLATT B UND DAS 1968 AN SEINE STELLE GETRETENE FORMBLATT A/B ENTHALTEN UNTER DER RUBRIK " ANGABEN ÜBER DEN INHALT DER VEREINBARUNG, DES BESCHLUSSES ODER DER AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN " FOLGENDE BESTIMMUNG : " HANDELT ES SICH DABEI UM EINEN MUSTERVERTRAG, D. H. UM EINEN VERTRAG, DEN DAS DIE ANMELDUNG VORNEHMENDE UNTERNEHMEN REGELMÄSSIG MIT BESTIMMTEN PERSONEN ODER PERSONENGRUPPEN ABSCHLIESST ( Z. B. UM EINEN VERTRAG, DER EINEN VERTRAGSBETEILIGTEN BEI DER WEITERVERÄUSSERUNG VON WAREN, DIE ER VON DEM ANDEREN VERTRAGSBETEILIGTEN BEZIEHT, IN DER FREIHEIT DER GESTALTUNG VON PREISEN ODER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BESCHRÄNKT ), SO GENÜGT ES, WENN SIE MUSTER DES VERTRAGES BEIFÜGEN. " UNTER DER RUBRIK " ANGABEN ÜBER DIE BETEILIGTEN " IST IN DEN GLEICHEN FORMBLÄTTERN BESTIMMT, DASS DIE ANGABE DER NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER AN DER VEREINBARUNG BETEILIGTEN UNTERNEHMEN BEI MUSTERVERTRAEGEN ENTFÄLLT. FERNER GELTEN DIE SONDERBESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANMELDUNG VON MUSTERVERTRAEGEN GEMÄSS DEN GENANNTEN FORMBLÄTTERN AUCH FÜR ANTRAEGE AUF NEGATIVATTESTE NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 17.
5 DIE KOMMISSION IST DEMNACH VON DER AUFFASSUNG AUSGEGANGEN, DASS DIE ANMELDUNG EINES MUSTERVERTRAGS DIE VERWALTUNGSKONTROLLE VEREINFACHT - NAMENTLICH IM INTERESSE DER UNTERNEHMEN -, ABER NICHT AUSREICHT, UM EINE WIRKSAME ÜBERWACHUNG VON VEREINBARUNGEN ZU ERMÖGLICHEN, DIE GEGEN ARTIKEL 85 VERSTOSSEN KÖNNTEN. DIE ANMELDUNG EINES MUSTERVERTRAGS LENKT SCHON WEGEN DESSEN NATUR DIE AUFMERKSAMKEIT DER KOMMISSION AUF DIE WIRTSCHAFTLICHEN UND RECHTLICHEN BEGLEITUMSTÄNDE EINER SOLCHEN VEREINBARUNG. DARÜBER HINAUS ERMÖGLICHT ES ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 17/62 DER KOMMISSION, JEDERZEIT VOLLSTÄNDIGERE AUSKÜNFTE EINZUHOLEN, WENN SIE DIES FÜR NOTWENDIG HÄLT. DIE ANMELDUNG DES MUSTERVERTRAGS ALLEIN REICHT AUS, UM DEN ZWECK DER ANMELDUNG AUCH FÜR DIE INHALTSGLEICHEN VERTRAEGE ZU ERREICHEN, DIE DASSELBE UNTERNEHMEN ABSCHLIESST. DIESEN VERTRAEGEN MÜSSEN DAHER DIE AN DIE ANMELDUNG GEKNÜPFTEN WIRKUNGEN ZUGUTE KOMMEN.
6 EINE ANDERE ENTSCHEIDUNG IST AUCH FÜR DEN FALL NICHT MÖGLICH, DASS DER ALS MUSTERVERTRAG ANGEMELDETE VERTRAG VOR, DIE ÜBRIGEN VERTRAEGE ABER ERST NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 17 GESCHLOSSEN WURDEN. DA DIE VERORDNUNG NR. 27/62 IN DIESER HINSICHT KEINEN UNTERSCHIED MACHT UND DA JENE SACHLAGE DIE WIRKSAMKEIT DER ANMELDUNG DES MUSTERVERTRAGS NICHT ZU BEEINTRÄCHTIGEN VERMAG, BESTEHT KEIN ANLASS, EINE UNTERSCHEIDUNG ZU TREFFEN, WELCHE DIE VERORDNUNG NICHT VORSIEHT. SOMIT SIND NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 17/62 GESCHLOSSENE VEREINBARUNGEN, DIE INHALTLICH GENAU EINEM VORHER GESCHLOSSENEN, ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDETEN MUSTERVERTRAG ENTSPRECHEN, IM GLEICHEN MASSE GÜLTIG WIE DIESER.
7 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND, DASS DIE VORGELEGTE FRAGE VERTRAEGE MIT EINER EXPORTVERBOTSKLAUSEL BETREFFE UND DASS DIESE BESONDERHEIT DIE ETWAIGE VORLÄUFIGE WIRKSAMKEIT DIESER ART VON VERTRAEGEN BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNE.
8 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS GEHT HERVOR, DASS DIE FRAGLICHE EXPORTVERBOTSKLAUSEL EINZELHÄNDLERN AUFERLEGT WIRD, DENEN OHNEDIES UNTERSAGT IST, AN ANDERE KUNDEN ALS ENDVERBRAUCHER ZU VERKAUFEN. VORBEHALTLICH DES RECHTS DER KOMMISSION, DIE IHR NACH ARTIKEL 85 DES VERTRAGES UND NACH DER VERORDNUNG NR. 17/62 ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE AUSZUÜBEN, IST EINE EXPORTVERBOTSKLAUSEL DIESES INHALTS NICHT GEEIGNET, DIE VOLLE VORLÄUFIGE WIRKSAMKEIT EINER ALS ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDET ANZUSEHENDEN VEREINBARUNG ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
9 FÜR DEN FALL, DASS DIE ERSTE FRAGE BEJAHT WIRD, FRAGT DAS OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE, OB DER MUSTERVERTRAG, NACH DESSEN MUSTER EINE VIELZAHL VON EINZELVERTRAEGEN GESCHLOSSEN WURDEN UND WERDEN, BIS ZUM 1. NOVEMBER 1962 ODER BIS ZUM 31. JANUAR 1963 ANZUMELDEN WAR.
10 ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 17/62 IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR. 59/62 REGELT DIE ANMELDUNG BEI INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 17 BESTEHENDER VEREINBARUNGEN IN DER WEISE, DASS DIESE VEREINBARUNGEN VOR DEM 1. NOVEMBER 1962 ANZUMELDEN WAREN, ES SEI DENN, DASS AN IHNEN NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT WAREN, IN WELCHEM FALLE SICH DIE ANMELDEFRIST BIS ZUM 1. FEBRUAR 1963 VERLÄNGERTE. MIT DER FRAGE SOLL GEKLÄRT WERDEN, OB FÜR DIE ANWENDUNG DES GENANNTEN ARTIKELS 5 EIN ANGEMELDETER MUSTERVERTRAG ALS EIN VERTRAG ANGESEHEN WERDEN KANN, AN DEM NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND.
11 DIE FÜR VEREINBARUNGEN ZWISCHEN ZWEI UNTERNEHMEN VORGESEHENE DREIMONATIGE VERLÄNGERUNG HAT NUR DIE BEDEUTUNG EINER VERWALTUNGSVEREINFACHUNG. FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 17/62 IST DAHER EIN ZWISCHEN ZWEI UNTERNEHMEN ABGESCHLOSSENER ALLEINBELIEFERUNGS - ODER ALLEINVERTRIEBSVERTRAG, SELBST WENN ER ZU EINEM NETZ VON PARALLELVERTRAEGEN GEHÖRT, ALS EINE VEREINBARUNG ANZUSEHEN, AN DER NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND.
12 DIESE AUSLEGUNG WIRD ÜBRIGENS DADURCH BESTÄTIGT, DASS NACH DER VERORDNUNG NR. 153/62, DIE FÜR BESTIMMTE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN, AN DENEN NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND, EIN VEREINFACHTES ANMELDEVERFAHREN VORSIEHT, AUCH MUSTERVERTRAEGE, DIE VON EINEM UNTERNEHMEN REGELMÄSSIG MIT EINER ANZAHL ANDERER UNTERNEHMEN GESCHLOSSEN WERDEN SOLLEN, IN DIESER FORM ANGEMELDET WERDEN KÖNNEN.
Kostenentscheidung:
13 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DEN IHM VOM OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE GEMÄSS BESCHLUSS VOM 10. DEZEMBER 1969 VORGELEGTEN VORABENTSCHEIDUNGSANTRAG FÜR RECHT ERKANNT :
1. NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 17/62 GESCHLOSSENE VEREINBARUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES, DIE INHALTLICH GENAU EINEM VORHER GESCHLOSSENEN UND ORDNUNGSGEMÄSS ALS SOLCHER ANGEMELDETEN MUSTERVERTRAG ENTSPRECHEN, SIND IM GLEICHEN MASSE VORLÄUFIG WIRKSAM WIE DIESER.
2. BEI INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 17/62 BESTEHENDE, ZWISCHEN ZWEI UNTERNEHMEN ABGESCHLOSSENE UND ALS MUSTERVERTRAG IM SINNE DER RUBRIK II DES DER VERORDNUNG NR. 27/62 ALS ANLAGE BEIGEFÜGTEN FORMBLATTS B ANGEMELDETE VERTRAEGE SIND, AUCH WENN SIE ZU EINEM NETZ VON PARALLELVERTRAEGEN GEHÖREN, FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 17/62 IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR. 59/62 ALS VEREINBARUNGEN ANZUSEHEN, AN DENEN NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND.
Ende der Entscheidung
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