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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.11.1974
Aktenzeichen: 1-74
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, Verordnung 2530/72/EWG
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 | |
Verordnung 2530/72/EWG Art. 2 Abs. 1 |
AUCH WENN DER ZWECK DER VERORDNUNG NR. 2530/72 IHRE ANWENDUNG AUF AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTE BEAMTE NICHT SCHLECHTHIN AUSSCHLOSS, SO SOLLTE DIE VERORDNUNG DOCH GRUNDSÄTZLICH FÜR BEAMTE GELTEN, DIE EINE PLANSTELLE TATSÄCHLICH BESETZT HIELTEN.
DIE KOMMISSION DURFTE DAHER DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 2530/72 AUF BEAMTE, DIE AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBT WAREN, ABLEHNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 21. NOVEMBER 1974. - ROBERT GIRY GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 1-74.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER BEGEHRT DIE AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION ES ABGELEHNT HAT, AUF IHN EINE MASSNAHME ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 2530/72 DES RATES " ZUR EINFÜHRUNG VORÜBERGEHENDER SONDERMASSNAHMEN BETREFFEND DIE EINSTELLUNG VON BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN INFOLGE DES BEITRITTS NEUER MITGLIEDSTAATEN SOWIE DAS ENDGÜLTIGE AUSSCHEIDEN VON BEAMTEN DIESER GEMEINSCHAFTEN AUS DEM DIENST " ANZUWENDEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
2/4 DIE KOMMISSION HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG, DA DIESE SICH GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG RICHTE, MIT DER EIN ANTRAG ABGELEHNT WERDE, DER IM AUGENBLICK DER ENTSCHEIDUNG NICHT MEHR VORGELEGEN HABE. SIE SIEHT IN DEM SCHREIBEN DES KLAEGERS VOM 26. APRIL 1973, IN DEM DIESER IHR SEINE " ABSICHT " MITTEILTE, " NACH ABLAUF SEINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN ZUM KOMMENDEN 12. OKTOBER SEINE WIEDEREINWEISUNG IN DEN DIENST DER KOMMISSION ZU BEANTRAGEN ", EINE RÜCKNAHME DES ANTRAGS VOM 22. JANUAR 1973 AUF ENDGÜLTIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 2530/72. DIE ABLEHNUNG DIESES ANTRAGS STELLE DAHER KEINE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE DER ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS DAR.
5/8 DER KLAEGER HAT SEINEN FÖRMLICHEN ANTRAG, AUS DEM DIENST ZU SCHEIDEN, NICHT AUSDRÜCKLICH ZURÜCKGENOMMEN. EINE RÜCKNAHME DIESES ANTRAGS KÖNNTE IN SEINEM SCHREIBEN VOM 26. APRIL 1973 NUR DANN ERBLICKT WERDEN, WENN DESSEN INHALT EINDEUTIG DEN SCHLUSS ZULIESSE, DASS DER KLAEGER SEINEN ERSTEN ANTRAG HAT ZURÜCKNEHMEN WOLLEN, WEIL ER NUN EINEN WILLEN BEKUNDET, DER DEM FRÜHER GEÄUSSERTEN WIDERSPRICHT. WEDER DER WORTLAUT DES SCHREIBENS NOCH DIE UMSTÄNDE, UNTER DENEN ES AN DIE KOMMISSION GERICHTET WURDE, ERLAUBEN EINE DERARTIGE SCHLUSSFOLGERUNG. DIESE FESTSTELLUNG WIRD DADURCH BESTÄTIGT, DASS DER BESCHWERDEBESCHEID DER KOMMISSION NICHT DEN GERINGSTEN HINWEIS AUF EINE SOLCHE STILLSCHWEIGENDE RÜCKNAHME DES ANTRAGS ENTHÄLT.
9 DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
10 DER KLAEGER BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG, MIT DER DER ERLASS EINER MASSNAHME ZU SEINEM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ABGELEHNT WURDE, UND MACHT GELTEND, DIE BEGRÜNDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG SEI IN RECHTLICHER WEISE FEHLERHAFT.
11/12 DIE KOMMISSION HAT DIE ABLEHNUNG DES ANTRAGS AUF AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST DAMIT BEGRÜNDET, DASS DIE VERORDNUNG NR. 2530/72 NICHT FÜR BEAMTE GELTE, DIE AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBT SEIEN. SIE HAT IN DER BEGRÜNDUNG DES BESCHEIDS VOM 26. APRIL 1973 AUF DEN IN IHRER SITZUNG VOM 13. FEBRUAR 1973 FÖRMLICH BESCHLOSSEN STANDPUNKT VERWIESEN, DASS DIE ETWAIGE FREISETZUNG VON BEAMTEN, DIE AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBT SEIEN, NICHT DEM SINN UND BUCHSTABEN DER VERORDNUNG NR. 2530/72 ENTSPRECHE UND DIE VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG DESHALB AUF JENE BEAMTEN NICHT ANWENDBAR SEIEN.
13 DURCH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG WERDEN IM DIENSTLICHEN INTERESSE DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN BIS ZUM 30. JUNI 1973 ERMÄCHTIGT, GEGENÜBER IHREN BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A1 BIS A5 MASSNAHMEN ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZU TREFFEN; NACH ABSATZ 3 DIESER BESTIMMUNG BERÜCKSICHTIGT DAS ORGAN, SOWEIT ES DAS DIENSTLICHE INTERESSE ERLAUBT, MIT VORRANG DIE ANTRAEGE DER BEAMTEN, DIE DEN WUNSCH ÄUSSERN, DASS AUF SIE EINE SOLCHE MASSNAHME ANGEWANDT WIRD.
14 DIE KOMMISSION STÜTZT IHRE AUSLEGUNG IM WESENTLICHEN AUF DEN MIT DER VERORDNUNG VERFOLGTEN ZWECK, TATSÄCHLICH BESETZTE PLANSTELLEN FREI ZU MACHEN, UM DEN ERFORDERNISSEN RECHNUNG TRAGEN ZU KÖNNEN, DIE SICH AUS DEM BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN GEMEINSCHAFTEN ERGEBEN.
15/18 GEMÄSS ARTIKEL 40 DES BEAMTENSTATUTS HAT EIN BEAMTER NACH ABLAUF SEINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN EINEN RECHTSANSPRUCH DARAUF, IN DIE ERSTE FREIWERDENDE PLANSTELLE EINGEWIESEN ZU WERDEN, DIE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE UND SEINER FACHLICHEN EIGNUNG ENTSPRICHT. WENN SICH DEMNACH AUCH NICHT DIE AUFFASSUNG VERTRETEN LÄSST, DASS DER MIT DER VERORDNUNG VERFOLGTE ZWECK IHRE ANWENDUNG AUF AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTE BEAMTE SCHLECHTHIN AUSSCHLIESST, SO SOLLTE DIE VERORDNUNG DOCH GRUNDSÄTZLICH FÜR BEAMTE GELTEN, DIE EINE PLANSTELLE TATSÄCHLICH BESETZT HIELTEN. DIE KOMMISSION WAR ZWAR NACH DER VERORDNUNG NICHT VERPFLICHTET, DAS VON IHR IN IHRER SITZUNG VOM 13. FEBRUAR 1973 ERARBEITETE ALLGEMEINE KRITERIUM FESTZULEGEN, SIE DURFTE ABER IN AUSÜBUNG DES IHR DURCH DIE VERORDNUNG EINGERÄUMTEN ERMESSENS EIN SOLCHES KRITERIUM AUFSTELLEN. DAHER HAT DIE ANWENDUNG DIESES KRITERIUMS IM FALLE DES KLAEGERS DESSEN INTERESSEN NICHT IN EINER DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG RECHTFERTIGENDEN WEISE BEEINTRÄCHTIGT.
19 DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG MÜSSE AUFGEHOBEN WERDEN, WEIL DIE KOMMISSION ZU SEINEM NACHTEIL GEGEN DAS ALLGEMEINE VERBOT DER UNGLEICHBEHANDLUNG VERSTOSSEN HABE, INDEM SIE MASSNAHMEN ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZUGUNSTEN VON ZWEI BEAMTEN IN EINEM ZEITPUNKT VERFÜGT HABE, ALS DIESE - IN GLEICHER WEISE WIE DER KLAEGER - AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBT GEWESEN SEIEN.
20/22 SICHERLICH MUSSTE DIE KOMMISSION DAS RECHTSMÄSSIG FESTGELEGTE ALLGEMEINE KRITERIUM GEGENÜBER ALLEN AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTEN BEAMTEN ANWENDEN. UNSTREITIG IST JEDOCH, DASS DIE VOM KLAEGER ERWÄHNTEN BEIDEN BEAMTEN NICHT AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBT WAREN, ALS SIE IHREN ANTRAG AUF ENDGÜLTIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST EINREICHTEN, UND DASS BEIDE ERST, NACHDEM DIESER ANTRAG ZUNÄCHST ABGELEHNT WORDEN WAR, URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEANTRAGTEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN IN EINER ÄNDERUNG DES ZUNÄCHST ABLEHNENDEN BESCHEIDES KEINE ABWEICHUNG VON DEM DURCH DIE KOMMISSION AUFGESTELLTEN ALLGEMEINEN KRITERIUM UND SCHON GAR NICHT EINE UNGLEICHBEHANDLUNG GEGENÜBER DEM KLAEGER ERBLICKT WERDEN.
23 DIE KLAGE IST DEMNACH ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
24/26 DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
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