Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.1980
Aktenzeichen: 1-80
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3/58, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3/58 Art. 27
Verordnung Nr. 3/58 Art. 28 Abs. 4
EWG-Vertrag Art. 51
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF IST IM RAHMEN DER IHM DURCH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ÜBERTRAGENEN AUFGABE NICHT BEFUGT , ÜBER DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN AUF EINEN BESTIMMTEN SACHVERHALT ZU ENTSCHEIDEN ODER DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH EIN NATIONALES GERICHT ZU KRITISIEREN. DAS ERFORDERNIS , ZU EINER ZWECKDIENLICHEN AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU GELANGEN , ERLAUBT ES DEM GERICHTSHOF JEDOCH , DEN UMSTÄNDEN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE EINZELHEITEN ZU ENTNEHMEN , DIE FÜR DAS VERSTÄNDNIS DER GESTELLTEN FRAGE UND DIE AUSARBEITUNG EINER ANGEMESSENEN ANTWORT ERFORDERLICH SIND.

2. DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN UND DIE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 SIND GEGENSTANDSLOS , WENN IN EINEM STAAT DAS MIT ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG ANGESTREBTE ZIEL SCHON AUFGRUND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN ERREICHT WIRD. SIE HABEN , SOLLEN SIE NICHT MIT ARTIKEL 51 DES VERTRAGES UNVEREINBAR SEIN , ZU UNTERBLEIBEN , WENN SIE ZU EINER VERRINGERUNG DER LEISTUNGEN FÜHREN , DIE DER BETROFFENE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH AUFGRUND DER NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BEANSPRUCHEN KANN ; DIESE BERECHNUNGSWEISE DARF JEDOCH NICHT FÜR EINEN UND DENSELBEN ZEITRAUM EINE LEISTUNGSKUMULIERUNG ZUR FOLGE HABEN.

3. SOWEIT , WIE ES ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR. 3 VORAUSSETZT , DIE VERSICHERUNGSZEITEN ' ' SICH NICHT ÜBERSCHNEIDEN ' ' , WIDERSPRICHT ES DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT , DASS EIN LEISTUNGSANSPRUCH , DER AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN UND NACH IHNEN ZURÜCKGELEGTER BEITRAGSZEITEN BESTEHT , MIT EINEM LEISTUNGSANSPRUCH ZUSAMMENTRIFFT , DER IN EINEM ANDEREN STAAT NUR DANK DER ZUSAMMENRECHNUNG BEGRÜNDET IST. DIE ZUSAMMENRECHNUNG BEGÜNSTIGT ZWAR DEN ARBEITNEHMER INSOFERN , ALS SIE EINEN LEISTUNGSANSPRUCH GEWÄHRT , DER OHNE SIE NICHT BESTÜNDE ; DIESER LEISTUNGSANSPRUCH WIRD ABER ANTEILIG SO BERECHNET , DASS ER LEDIGLICH DER IN DIESEM STAAT ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEIT ENTSPRICHT , WOBEI JEDE IN EINEM ANDEREN STAAT ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT AUSSER BETRACHT BLEIBT.

4. DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS KANN SICH NICHT AUF DIE VERORDNUNG NR. 3 UND INSBESONDERE NICHT AUF DEREN ARTIKEL 28 ABSATZ 4 BERUFEN , UM EINEM ARBEITNEHMER MIT DER BEGRÜNDUNG DIE GEWÄHRUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 27 UND 28 DIESER VERORDNUNG BERECHNETER LEISTUNGEN ZU VERWEIGERN ODER DIESE LEISTUNGEN ZU KÜRZEN , DASS DER ARBEITNEHMER EINE VOM TRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES GEZAHLTE RENTE BEZIEHE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 12. JUNI 1980. - FONDS NATIONAL DE RETRAITE DES OUVRIERS MINEURS (FNROM) GEGEN YVON SALMON. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE LUETTICH. - SOZIALE SICHERHEIT - LEISTUNGEN BEI INVALIDITAET. - RECHTSSACHE 1-80.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE LÜTTICH ( ERSTE KAMMER ) HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 21. DEZEMBER 1979 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 2. JANUAR 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES EINE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG UND DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES VOM 25. SEPTEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL. 1958 , S. 561 ) VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM FONDS NATIONAL DE RETRAITE DES OUVRIERS MINEURS ( FNROM ), DEM KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , UND EINEM SEINER BERATER , DEM BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , AUFGEWORFEN WORDEN , DEM DER FNROM VORWIRFT , TROTZ ENTSPRECHENDER ANWEISUNGEN NICHT RECHTZEITIG BERUFUNG GEGEN EIN URTEIL DES ARBEITSGERICHTS VERVIERS ( ABTEILUNG EUPEN ) VOM 17. APRIL 1975 EINGELEGT ZU HABEN.

3 MIT DIESEM URTEIL HATTE DAS ARBEITSGERICHT AUFGRUND EINER VOM FNROM BEANSTANDETEN AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINEN BESCHEID DES FNROM AUFGEHOBEN , DURCH DEN GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3 RÜCKWIRKEND LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ABERKANNT WURDEN ; DIESE LEISTUNGEN WAREN DEM DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGEN TOMITZEK , DER NACHEINANDER IN DEUTSCHLAND UND IN BELGIEN ALS BERGARBEITER TÄTIG GEWESEN WAR , NACH DER VERORDNUNG NR. 3 GEWÄHRT WORDEN. DER BESCHEID DES FNROM WAR DARAUF GESTÜTZT , DASS HERR TOMITZEK INFOLGE EINES BESCHEIDS DER BUNDESKNAPPSCHAFT , DES ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN TRAEGERS , VOM 26. MÄRZ 1974 RÜCKWIRKEND EINE LEDIGLICH AUFGRUND DER NATIONALEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERECHNETE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHE , DIE HÖHER SEI ALS DIE ZUVOR VON DER BUNDESKNAPPSCHAFT GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 3 GEZAHLTE RENTE.

4 DER FNROM ERHOB DARAUFHIN HAFTUNGSKLAGE WEGEN EINES IN AUSÜBUNG DES BERUFES BEGANGENEN FEHLERS GEGEN SEINEN BERATER , DER ZU SEINER VERTEIDIGUNG GELTEND MACHTE , DEM FNROM SEI IM VORLIEGENDEN FALL KEIN SCHADEN ENTSTANDEN , DA DAS ARBEITSGERICHT VERVIERS DAS EINSCHLAEGIGE GEMEINSCHAFTSRECHT RICHTIG AUSGELEGT HABE.

5 DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE LÜTTICH HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE VORGELEGT :

' ' HAT DAS ARBEITSGERICHT VERVIERS IN SEINEM URTEIL VOM 17. APRIL 1975 DIE ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG SOWIE 27 UND 28 DER EWG-VERORDNUNG NR. 3 VOM 25. SEPTEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER RICHTIG AUSGELEGT , ALS ES ENTSCHIEDEN HAT , DASS DER DEUTSCHE VERSICHERUNGSTRAEGER , DIE BUNDESKNAPPSCHAFT , KEINE REIN NATIONALE RENTE FESTGESTELLT HAT , WAS DIE VOM KLAEGER GETROFFENE ENTSCHEIDUNG GERECHTFERTIGT HÄTTE , SONDERN EINE FÜR DEN LEISTUNGSBERECHTIGTEN VORTEILHAFTERE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE RENTE , WAS DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 28 ABSATZ 4 DER GENANNTEN EWG-VERORDNUNG NR. 3 AUSSCHLOSS?

' '

6 DER GERICHTSHOF IST IM RAHMEN DER IHM DURCH ARTIKEL 177 ÜBERTRAGENEN AUFGABE NICHT BEFUGT , ÜBER DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN AUF EINEN BESTIMMTEN SACHVERHALT ZU ENTSCHEIDEN ODER DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH EIN NATIONALES GERICHT ZU KRITISIEREN. DAS ERFORDERNIS , ZU EINER ZWECKDIENLICHEN AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTS RECHTS ZU GELANGEN , ERLAUBT ES DEM GERICHTSHOF JEDOCH , DEN UMSTÄNDEN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE EINZELHEITEN ZU ENTNEHMEN , DIE FÜR DAS VERSTÄNDNIS DER GESTELLTEN FRAGE UND DIE AUSARBEITUNG EINER ANGEMESSENEN ANTWORT ERFORDERLICH SIND.

7 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DAS VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN DEM VORLEGENDEN GERICHT DIE FESTSTELLUNG ERMÖGLICHEN SOLL , OB SICH DER FNROM RECHTSWIRKSAM AUF ARTIKEL 28 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3 BERUFEN KONNTE , UM DIE HERRN TOMITZEK ZUVOR GEWÄHRTEN LEISTUNGEN RÜCKWIRKEND ABZUERKENNEN. DIE PRÜFUNG DES GERICHTSHOFES ERSTRECKT SICH DAHER AUF DIE FRAGE , OB IN ANBETRACHT DES ARTIKELS 28 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3 DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEFUGT IST , EINEM ARBEITNEHMER , DER EINE VOM TRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES GEZAHLTE RENTE BEZIEHT , DIE GEWÄHRUNG EINES GEMÄSS DEN ARTIKELN 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 BERECHNETEN RENTENANTEILS ZU VERWEIGERN.

8 ARTIKEL 28 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3 , DER NACH ARTIKEL 26 DIESER VERORDNUNG AUF LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ANWENDBAR IST , BESTIMMT , DASS ' ' VORBEHALTLICH DES ABSATZES 1 BUCHSTABE F... PERSONEN , AUF WELCHE DIE BESTIMMUNGEN DIESES KAPITELS ANWENDBAR SIND , DIE GEWÄHRUNG EINER RENTE LEDIG- LICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT BEANSPRUCHEN ( KÖNNEN ) ' '.

9 ARTIKEL 28 ABSATZ 4 GEHT VON DER VORAUSSETZUNG AUS , DASS DER WANDERARBEITNEHMER , FÜR DEN NACHEINANDER ODER ABWECHSELND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN GALTEN , DIE GEWÄHRUNG EINER RENTE NUR IM WEGE DER ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN UND DER ANTEILIGEN BERECHNUNG DER LEISTUNGEN NACH DEN ARTIKELN 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 BEANSPRUCHEN KANN.

10 DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH SEIT SEINEM URTEIL VOM 5. JULI 1967 IN DER RECHTSSACHE 1/67 ( CIECHELSKI , SLG. 1967 , 239 ) IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ENTSCHIEDEN , DASS ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGE BERECHNUNG GEGENSTANDSLOS SIND , WENN IN EINEM STAAT DAS MIT ARTIKEL 51 ANGESTREBTE ZIEL SCHON AUFGRUND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN ERREICHT WIRD. NACH DIESER RECHT SPRECHUNG HABEN ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGE BERECHNUNG , SOLLEN SIE NICHT MIT ARTIKEL 51 UNVEREINBAR SEIN , ZU UNTERBLEIBEN , WENN SIE ZU EINER VERRINGERUNG DER LEISTUNGEN FÜHREN , DIE DER BETROFFENE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH AUFGRUND DER NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BEANSPRUCHEN KANN ; DIESE BERECHNUNGSWEISE DARF JEDOCH NICHT FÜR EINEN UND DENSELBEN ZEITRAUM EINE LEISTUNGSKUMULIERUNG ZUR FOLGE HABEN.

11 SOWEIT AUSSERDEM , WIE ES ARTIKEL 27 VORAUSSETZT , DIE VERSICHERUNGSZEITEN ' ' SICH NICHT ÜBERSCHNEIDEN ' ' , WIEDERSPRICHT ES DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT , DASS EIN LEISTUNGSANSPRUCH , DER AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN UND NACH IHNEN ZURÜCKGELEGTER BEITRAGSZEITEN BESTEHT , MIT EINEM LEISTUNGSANSPRUCH ZUSAMMENTRIFFT , DER IN EINEM ANDEREN STAAT NUR DANK DER ZUSAMMENRECHNUNG BEGRÜNDET IST. DIE ZUSAMMENRECHNUNG BEGÜNSTIGT ZWAR DEN ARBEITNEHMER INSOFERN , ALS SIE EINEN LEISTUNGSANSPRUCH GEWÄHRT , DER OHNE SIE NICHT BESTÜNDE ; DIESER LEISTUNGSANSPRUCH WIRD ABER ANTEILIG SO BERECHNET , DASS ER LEDIGLICH DER IN DIESEM STAAT ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEIT ENTSPRICHT , WOBEI JEDE IN EINEM ANDEREN STAAT ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT AUSSER BETRACHT BLEIBT.

12 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS SICH DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS NICHT AUF DIE VERORDNUNG NR. 3 UND INSBESONDERE NICHT AUF ARTIKEL 28 ABSATZ 4 DIESER VERORDNUNG BERUFEN KANN , UM EINEM ARBEITNEHMER MIT DER BEGRÜNDUNG DIE GEWÄHRUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 27 UND 28 DER VORGENANNTEN VERORDNUNG BERECHNETER LEISTUNGEN ZU VERWEIGERN ODER DIESE LEISTUNGEN ZU KÜRZEN , DASS DER ARBEITNEHMER EINE VOM TRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES GEZAHLTE RENTE BEZIEHE.

Kostenentscheidung:

13 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLAGEGERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE LÜTTICH MIT BESCHLUSS VOM 21. DEZEMBER 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS KANN SICH NICHT AUF DIE VERORDNUNG NR. 3 DES RATES VOM 25. SEPTEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER UND INSBESONDERE NICHT AUF ARTIKEL 28 ABSATZ 4 DIESER VERORDNUNG BERUFEN , UM EINEM ARBEITNEHMER MIT DER BEGRÜNDUNG DIE GEWÄHRUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 27 UND 28 DER VORGENANNTEN VERORDNUNG BERECHNETER LEISTUNGEN ZU VERWEIGERN ODER DIESE LEISTUNGEN ZU KÜRZEN , DASS DER ARBEITNEHMER EINE VOM TRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES GEZAHLTE RENTE BEZIEHE.

Ende der Entscheidung

Zurück