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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.1987
Aktenzeichen: 1/87 S. A
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
IM HINBLICK AUF DEN MIT ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERFOLGTEN ZWECK DES SCHUTZES DER GEMEINSCHAFTEN KANN DER BETREFFENDE GLÄUBIGER BEIM GERICHTSHOF NUR DANN EINEN ANTRAG AUF ERTEILUNG DER ERMÄCHTIGUNG AUFGRUND DES GENANNTEN ARTIKELS STELLEN, WENN DAS GEMEINSCHAFTSORGAN, BEI DEM EIN DRITTER EINE PFÄNDUNG VORNEHMEN WILL, EINWÄNDE ERHEBT, DIE DARAUF GESTÜTZT SIND, DASS DIE GEPLANTE PFÄNDUNG GEEIGNET SEI, DAS FUNKTIONIEREN UND DIE UNABHÄNGIGKEIT DER GEMEINSCHAFTEN ZU BEHINDERN.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 17. JUNI 1987. - ANTRAG AUF ERMAECHTIGUNG ZUR ZUSTELLUNG EINES PFAENDUNGS- UND UEBERWEISUNGSBESCHLUSSES AN DIE KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN ALS DRITTSCHULDNERIN. - RECHTSSACHE 1/87 S. A.
Entscheidungsgründe:
1 DIE GESELLSCHAFT LIBERIANISCHEN RECHTS UNIVERSE TANKSHIP COMPANY INCORPORATED MIT SITZ IN MONROVIA ( LIBERIA ), BROADSTREET, KING HOUSE, HAT MIT ANTRAGSSCHRIFT, DIE AM 16. FEBRUAR 1987 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE ERTEILUNG DER ERMÄCHTIGUNG BEANTRAGT, BEI DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VON IHR DEM BELGISCHEN STAAT AUS WELCHEM RECHTSGRUND AUCH IMMER, INSBESONDERE AUS MIETE, GESCHULDETE BETRAEGE ZU PFÄNDEN. PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTER DER KLAEGERIN IST IHR RECHTSBERATER RECHTSANWALT R.*O.*DALCQ, BRÜSSEL, AVENÜ F.*ROOSEVELT 56, 1050 BRÜSSEL; ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTER IST RECHTSANWALT J.*LÖSCH, 8, RÜ ZITHE, LUXEMBURG.
2 GEMÄSS ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DÜRFEN "VERMÖGENSGEGENSTÄNDE UND GUTHABEN DER GEMEINSCHAFTEN... OHNE ERMÄCHTIGUNG DES GERICHTSHOFES NICHT GEGENSTAND VON ZWANGSMASSNAHMEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN ODER GERICHTE SEIN ". ZWECK DIESER BESTIMMUNG IST ES, ZU VERHINDERN, DASS DAS FUNKTIONIEREN UND DIE UNABHÄNGIGKEIT DER GEMEINSCHAFTEN BEHINDERT WERDEN.
3 DA DIE ERMÄCHTIGUNG DES GERICHTSHOFES ZUR VORNAHME VON ZWANGSMASSNAHMEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN ODER DER GERICHTE NUR VERLANGT WIRD, UM DAS BESTEHEN DER VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ZU GEWÄHRLEISTEN, MUSS SICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES IM FALL VON PFÄNDUNGEN AUF DIE PRÜFUNG DER FRAGE BESCHRÄNKEN, OB DIESE MASSNAHME IM HINBLICK AUF DIE WIRKUNGEN, DIE SIE NACH DEM ANWENDBAREN NATIONALEN RECHT ENTFALTET, GEEIGNET IST, DAS ORDNUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN UND DIE UNABHÄNGIGKEIT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ZU BEHINDERN. DAS PFÄNDUNGSVERFAHREN WIRD IM ÜBRIGEN VOLLSTÄNDIG VOM ANWENDBAREN NATIONALEN RECHT GEREGELT.
4 DER MIT DEM VERFAHREN DER VOM GERICHTSHOF ZU ERTEILENDEN ERMÄCHTIGUNG ANGESTREBTE RECHTSSCHUTZ WÜRDE SEIN ZIEL VERFEHLEN, WENN DAS DRITTSCHULDNERISCHE ORGAN DER AUFFASSUNG IST, ES HABE KEINE GRÜNDE, UM SICH DER PFÄNDUNG ZU WIDERSETZEN.
5 FOLGLICH KANN DER BETREFFENDE GLÄUBIGER BEIM GERICHTSHOF NUR DANN EINEN ANTRAG AUF ERTEILUNG DER ERMÄCHTIGUNG AUFGRUND VON ARTIKEL 1 DES GENANNTEN PROTOKOLLS STELLEN, WENN DAS BETROFFENE GEMEINSCHAFTSORGAN EINWÄNDE ERHEBT, DIE DARAUF GESTÜTZT SIND, DASS DIE GEPLANTE PFÄNDUNG GEEIGNET SEI, DAS FUNKTIONIEREN UND DIE UNABHÄNGIGKEIT DER GEMEINSCHAFTEN ZU BEHINDERN.
6 IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN IHREN AM 26. FEBRUAR 1987 BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN AUSGEFÜHRT, SIE HABE KEINE EINWÄNDE GEGEN DIE PFÄNDUNG, ZU DER DIE ANTRAGSTELLERIN DIE ERMÄCHTIGUNG BEGEHRT.
7 BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VON DER ANTRAGSTELLERIN VERFOLGTEN VERFAHRENS IST DER ANTRAG AUF ERTEILUNG DER ERMÄCHTIGUNG ALSO GEGENSTANDSLOS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1 ) DER RECHTSSTREIT IST IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT.
2 ) DIE ANTRAGSTELLERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
LUXEMBURG, DEN 17. JUNI 1987.
Ende der Entscheidung
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