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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1988
Aktenzeichen: 1/87
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 2 Abs. 3
EWG/EAG BeamtStat Art. 7
EWG/EAG BeamtStat Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 9. FEBRUAR 1988. - SANTO PICCIOLO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - BEURTEILUNG. - RECHTSSACHE 1/87.

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger, Beamter der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 2. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 5. März 1986, durch die seine endgültige Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1983 festgelegt wurde, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von einem Franc an ihn als Ersatz seines immateriellen Schadens.

2 Der Kläger, der am 12. August 1971 als Beamter der Laufbahngruppe A eingestellt wurde, war zunächst beim Amt für Veröffentlichungen und sodann seit dem 1. Januar 1983 bei der Generaldirektion XVIII beschäftigt. Am 24. Juni 1982 wurde er in die Personalvertretung Luxemburg gewählt, deren Vizepräsident er später wurde.

3 Aufgrund der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( im folgenden : "Allgemeine Durchführungsbestimmungen ") und des Leitfadens für die Beurteilung wurde die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis zum 3O. Juni 1983 im Dezember 1983 vom Direktor des Amtes für Veröffentlichungen erstellt.

4 Nachdem der Kläger gegen bestimmte Punkte in der Beurteilung Einwände erhoben hatte, bemühte sich der Beurteilende, allerdings vergeblich, mit ihm den in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Dialog zu führen. Am 13. Dezember 1984 übermittelte der Beurteilende dem Kläger eine neue Beurteilung, die teilweise geändert war und der die Stellungnahme beigefügt war, die zwischenzeitlich von der "Ad-hoc-Gruppe von Beurteilenden" eingeholt worden war, die aufgrund des Leitfadens für die Beurteilung bei der Beurteilung derjenigen Beamten mitzuwirken hat, die ein Mandat als Personalvertreter wahrnehmen.

5 Aufgrund der neuen Beurteilung beantragte der Kläger am 17. Januar 1985 die Einschaltung des Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nic Mosar als Berufungsbeurteilender. Dieser bestätigte zunächst die Beurteilung; nachdem der von ihm auf Antrag des Klägers befasste Paritätische Beurteilungsausschuß am 29. Juli 1985 seine Stellungnahme abgegeben hatte, erstellte er später, am 5. März 1986, die endgültige Beurteilung. Gegen diese Beurteilung legte der Kläger gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts eine Beschwerde ein, die stillschweigend zurückgewiesen wurde.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Aufhebungsantrag

7 Seinen Antrag auf Aufhebung der streitigen Beurteilung stützt der Kläger auf folgende Rügen :

a ) Die Beurteilung enthalte schlechtere Bewertungen als die vorangegangene, ohne daß dies begründet worden sei. Ferner habe der von ihm angerufene Berufungsbeurteilende diese Bewertungen noch weiter verschlechtert.

b ) Das Beurteilungsverfahren weise eine Reihe von Unregelmässigkeiten auf, und zwar was die Information des Berufungsbeurteilenden, den Dialog zwischen dem Beurteilenden und dem beurteilten Beamten, die Anhörung der Vorgesetzten und den späteren Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung anbelange.

c ) Mit ihren bewussten Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und den Leitfaden für die Beurteilung habe die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen.

d ) Schließlich sei auch gegen die Beurteilungsordnung des Amtes für Veröffentlichungen verstossen worden.

Zu den Rügen, die sich auf den Inhalt der Beurteilung beziehen

8 Der Kläger rügt einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, wonach "Abweichungen von der letzten Einzelbeurteilung... zu begründen" seien. Die streitige Beurteilung enthalte Bewertungen, die unter denen gelegen hätten, die in der vorangegangenen Beurteilung enthalten gewesen seien, ohne daß für dieses ungünstigere Urteil eine Begründung gegeben worden sei.

9 Ferner trägt der Kläger vor, der Berufungsbeurteilende habe auf die vom Paritätischen Beurteilungsausschuß abgegebene Stellungnahme hin eine für ihn noch ungünstigere Bemerkung in die Beurteilung aufgenommen. Aus Artikel 7 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und aus Abschnitt C.2 des Leitfadens für die Beurteilung gehe jedoch hervor, daß die Einschaltung des Paritätischen Beurteilungsausschusses auf Antrag des Beurteilten nicht zu einer Verschlechterung der Lage des Beurteilten führen dürfe.

10 Zu diesen Rügen ist zu bemerken, daß nach dem Akteninhalt nur die das Verantwortungsbewusstsein des Klägers betreffende Einzelbeurteilung schlechter ist als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum. Die Bewertung des Klägers wurde insoweit von "ausgezeichnet" auf "sehr gut" herabgesetzt.

11 Diese Einzelbeurteilung war in der Beurteilung des Erstbeurteilenden mit der folgenden Bemerkung versehen : "Das Ausscheiden von Herrn Picciolo im Januar 1983 hat eine neue Beurteilung des Zustands der kaufmännischen Buchführung des Amtes für Veröffentlichungen notwendig gemacht, aufgrund deren das Verantwortungsbewusstsein des Beurteilten genau dem Niveau 'sehr gut' zugeordnet werden kann." Da der Paritätische Beurteilungsausschuß diese Bemerkung in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 1985 als mehrdeutig bezeichnet hatte, ersetzte sie Herr Mosar in der angefochtenen endgültigen Beurteilung durch folgende Bemerkung : "Herr Picciolo ist im Januar 1983 aus seiner Tätigkeit beim Amt für Veröffentlichungen ausgeschieden. Die Übernahme der Buchführungen des Amtes durch neue Amtsträger hat es ermöglicht, diese in Ordnung zu bringen, wobei sich gezeigt hat, daß damit zu lange gewartet worden war."

12 Zum einen ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß die, im übrigen maßvolle, Verschlechterung der Einzelbeurteilung des Verantwortungsbewusstseins des Klägers von einem Beurteilungszeitraum zum anderen durch die Bemerkung des Berufungsbeurteilenden in einer Artikel 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen genügenden Weise angemessen begründet worden ist.

13 Zum anderen lässt sich Artikel 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und dem Abschnitt C.2 des Leitfadens für die Beurteilung kein Verbot des Inhalts entnehmen, daß der Berufungsbeurteilende die Beurteilung nicht verschlechtern darf. Allerdings lassen sich diese Bestimmungen dahin auslegen, daß der Berufungsbeurteilende eine Beurteilung nur verschlechtern darf, um der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall hat der Berufungsbeurteilende jedoch nicht gegen diese Bestimmungen verstossen. Er hat sich nämlich lediglich, indem er die eventuelle Mehrdeutigkeit der früheren Fassung der Bemerkung, der sich keine Begründung für die niedrigere Bewertung gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum entnehmen ließ, ausräumte, der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses angeschlossen und die Bewertung "sehr gut" des Erstbeurteilenden aufrechterhalten.

14 Folglich sind die oben wiedergegebenen Rügen nicht stichhaltig.

Zu den auf Unregelmässigkeiten im Beurteilungsverfahren gestützten Rügen

Zur Anhörung der Vorgesetzten

15 Der Kläger macht geltend, bei der Erstellung der Beurteilung durch den Erstbeurteilenden sei gegen die insoweit einschlägigen Artikel 2 Absatz 3 und 3 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und gegen die Abschnitte B.5.2.1 und B.5.2.2 des Leitfadens für die Beurteilung verstossen worden.

16 Nach den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und dem Leitfaden für die Beurteilung wird ein Beamter, dessen dienstliche Verwendung sich vor weniger als sechs Monaten vor dem Ende des Beurteilungszeitraums ändert, von dem Vorgesetzten beurteilt, der in der früheren Dienststelle für seine Beurteilung zuständig war. Dieser Beurteilende hat vorher den Vorgesetzten des Beamten in der neuen Dienststelle sowie den unmittelbaren Vorgesetzten des Beurteilten in der früheren Dienststelle zu hören. "Gegebenenfalls" sind auch die anderen Vorgesetzten des Beamten in der neuen Dienststelle zu hören. Schließlich haben die so gehörten Personen die Beurteilung nach deren Unterzeichnung durch den Beurteilenden mit ihrem Sichtvermerk zu versehen und können, wenn sie mit dem Beurteilenden nicht übereinstimmen, Bemerkungen vorbringen.

17 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, daß die Beurteilung des Klägers vom Direktor des Amtes für Veröffentlichungen Verheyden erstellt, sodann vom Leiter der besonderen Dienststelle OP 4 des Amtes Perry und vom Direktor in der Generaldirektion XVIII Van Goethem mit dem Sichtvermerk und schließlich von Herrn Verheyden unterzeichnet wurde.

18 Erstens ist zu dem Vorbringen des Klägers, daß Herr Perry und Herr Van Goethem erst nach der Erstellung der Beurteilung durch Herrn Verheyden und nicht, wie es nach den einschlägigen Vorschriften geboten gewesen wäre, davor gehört worden seien, festzustellen, daß dieser Umstand - sein Vorliegen unterstellt - hier keine wesentliche Unregelmässigkeit darstellen kann, die geeignet wäre, das Beurteilungsverfahren ungültig zu machen. Es steht nämlich fest, daß Herr Perry und Herr Van Goethem die Beurteilung des Klägers mit ihrem Sichtvermerk versehen und von der ihnen offenstehenden Möglichkeit, bei dieser Unterzeichnung ein eventuelles Nichteinverständnis mit den Bewertungen des Erstbeurteilenden zum Ausdruck zu bringen, keinen Gebrauch gemacht haben. Sie haben damit stillschweigend ihr Einverständnis mit diesen Bewertungen ausgedrückt.

19 Zweitens ist zu bemerken, daß Herr Perry entgegen den Ausführungen des Klägers unbeschadet seiner Eigenschaft als Hilfskraft durchaus als unmittelbarer Vorgesetzter im Amt für Veröffentlichungen an der Beurteilung mitwirken durfte, da er aufgrund der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der besonderen Dienststelle OP 4 gegenüber dem Kläger als Bedienstetem dieser Dienststelle eine Vorgesetztenposition innehatte.

20 Drittens kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß wegen der Änderung in seiner Verwendung sein unmittelbarer Vorgesetzter in der Generaldirektion XVIII hätte gehört werden müssen. Wie sich aus der einschlägigen Regelung ergibt, sind nämlich neben den zur Erstellung der Beurteilung befugten Vorgesetzten die Vorgesetzten des Beamten in der neuen Dienststelle nur "gegebenenfalls", das heisst, wenn sich dies als sachgerecht erweist, zu hören; diese Anhörung ist somit nicht zwingend.

21 Schließlich kann auch der Umstand, daß die Herren Perry und Van Goethem die von Herrn Verheyden stammende Beurteilung vor diesem abgezeichnet haben sollen, die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigen, da weder bewiesen ist noch auch nur behauptet wird, daß diese Beurteilung, nachdem sie mit dem Sichtvermerk der beiden ersteren und bevor sie mit der Unterschrift des Beurteilenden versehen wurde, geändert worden sei.

22 Sonach ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

Zum Dialog zwischen dem Beurteilenden und dem beurteilten Beamten

23 Der Kläger macht eine Verletzung des Artikels 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, des Abschnitts B.8.1 des Leitfadens für die Beurteilung sowie der allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs geltend. Der Dialog, den er mit dem Erstbeurteilenden hätte haben müssen, sei ihm nicht ordnungsgemäß vorgeschlagen worden und habe aus diesem Grunde nicht stattgefunden. Dieser Mangel sei durch die rein formale Unterredung, die er mit dem Berufungsbeurteilenden gehabt habe, nicht ausgeräumt worden.

24 Zum einen ist festzustellen, daß der Direktor des Amtes für Veröffentlichungen in seiner Eigenschaft als Beurteilender dem Kläger dreimal vorgeschlagen hat, einen Dialog über die im Dezember 1983 erstellte Beurteilung zu führen. Der Kläger hat dies unter Hinweis auf die angeblichen Unregelmässigkeiten, mit denen diese Beurteilung behaftet sei, jeweils abgelehnt. Nun soll aber gerade der Dialog dem beurteilten Beamten Gelegenheit geben, Bemerkungen und gegebenenfalls Beanstandungen bei dem Beurteilenden vorzubringen. Der Kläger konnte sich jedenfalls auf seine Beanstandungen an der Beurteilung, gleichviel ob sie begründet waren oder nicht, nicht berufen, um sich dem ihm vorgeschlagenen Dialog zu entziehen. Er kann deshalb die Ordnungsmässigkeit des Beurteilungsverfahrens nicht unter Berufung auf die von ihm selbst geschaffene Situation in Frage stellen.

25 Zum anderen ist jedenfalls darauf hinzuweisen, daß das Unterbleiben eines Dialogs zwischen dem Erstbeurteilenden und dem beurteilten Beamten, wie der Gerichtshof in einem Urteil vom 21. März 1985 ( Rechtssache 263/83, Turner/Kommission, Slg. 1985, 893 ) festgestellt hat, nicht zur Nichtigkeit der Beurteilung führen kann, wenn der Streit die Beurteilung durch den Berufungsbeurteilenden betrifft und dieser einen wirklichen Dialog mit dem beurteilten Beamten geführt hat. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger vom Berufungsbeurteilenden gehört und somit in die Lage versetzt worden ist, sich dem Berufungsbeurteilenden gegenüber mündlich umfassend zu seiner Beurteilung zu äussern.

26 Diese Rüge ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Unterrichtung des Berufungsbeurteilenden

27 Nach Auffassung des Klägers ist gegen Artikel 7 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und gegen Abschnitt B.9.3 des Leitfadens für die Beurteilung verstossen worden, weil der Berufungsbeurteilende, da er den Erstbeurteilenden nicht angehört habe und nicht im Besitz der von diesem ursprünglich erstellten Beurteilung gewesen sei, nicht vollständig unterrichtet gewesen sei.

28 Zum ersten Teil dieser Rüge ist zu bemerken, daß sich, wenn der Kläger auch in seiner Klageschrift vorbringt, die Anhörung des Erstbeurteilenden durch Herrn Mosar sei in keinem Schriftstück festgehalten, aus den Ausführungen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, die sie später in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes präzisiert hat, doch ergibt, daß der Erstbeurteilende von Herrn Mosar mündlich gehört worden ist, bevor dieser die streitige Beurteilung erstellt hat.

29 Zum zweiten Teil der Rüge ist zu bemerken, daß der Umstand - sein Vorliegen unterstellt -, daß der Berufungsbeurteilende nicht im Besitz der ersten, im Dezember 1983 erstellten Fassung der Beurteilung gewesen ist, keinen Einfluß auf die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens hat. Der Berufungsbeurteilende hatte nämlich die Bewertungen des Klägers zu überprüfen, wie sie in der zweiten, vom Erstbeurteilenden im Dezember 1984 erstellten Beurteilung und nicht wie sie in der ursprünglichen Beurteilung vom Dezember 1983 enthalten waren. Wenn der Kläger im übrigen vorbringt, die Übermittlung der ursprünglichen Beurteilung an den Berufungsbeurteilenden sei notwendig gewesen, damit dieser die von ihm vorgebrachten Beanstandungen des Verfahrens und des Inhalts seiner Beurteilung habe beurteilen können, so ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger, wie bereits erwähnt, von Herrn Mosar empfangen und damit in die Lage versetzt worden ist, diesem sein Begehren umfassend vorzutragen.

30 Somit kann auch dieser Rüge nicht gefolgt werden.

Zur Verspätung bei der Erstellung der Beurteilung

31 Der Kläger macht geltend, nach Artikel 7 letzter Absatz der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen hätte das Beurteilungsverfahren spätestens am 31. Dezember 1984 abgeschlossen sein müssen, die endgültige Beurteilung sei jedoch erst am 5. März 1986 erstellt und ihm erst zu einem noch späteren Zeitpunkt zugestellt worden.

32 Insoweit genügt die Feststellung, daß eine Verspätung bei der Durchführung des Beurteilungsverfahrens zwar gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch zugunsten des betroffenen Beamten begründen, aber keinesfalls die Gültigkeit der Beurteilung beeinträchtigen und dementsprechend ihre Aufhebung nicht rechtfertigen kann.

33 Deshalb ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

34 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen greifen die Rügen, mit denen Unregelmässigkeiten des Beurteilungsverfahrens geltend gemacht werden, nicht durch.

Zur Rüge eines Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Gleichbehandlung

35 Für diese Rüge werden keine spezifischen Argumente vorgebracht, sondern sie wurde lediglich auf den mit den vorangegangenen Rügen bereits geltend gemachten Verstoß gegen die einschlägige Regelung gestützt. Wegen der Zurückweisung dieser Rügen greift auch sie nicht durch.

Zur Rüge eines Verstosses gegen die Beurteilungsordnung des Amtes für Veröffentlichungen

36 Nach Auffassung des Klägers ist der Direktor des Amtes für Veröffentlichungen nach der Beurteilungsordnung des Amtes verpflichtet, vor jeder Beurteilung eines Beamten der Laufbahngruppe A das Direktorium des Amtes zu hören. Diese Anhörung sei im vorliegenden Fall unterlassen worden.

37 Hierzu ist zu bemerken, daß nach Artikel 48 der Beurteilungsordnung des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, die von seinem Direktorium erlassen worden ist, "der Direktor des Amtes das Direktorium über die regelmässig wiederkehrenden Beurteilungen der Beamten und Bediensteten ( der Laufbahngruppe A und Gleichgestellter ), über die von den Betroffenen hinzugefügten Bemerkungen sowie über alle diese Beurteilung möglicherweise beeinflussenden Tatsachen unterrichtet."

38 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Direktor des Amtes das Direktorium nicht vor der Erstellung der Beurteilung der betreffenden Bediensteten zu hören braucht, sondern ihn lediglich im nachhinein zu unterrichten hat.

39 Somit war der Direktor des Amtes befugt, den Kläger ohne vorherige Anhörung des Direktoriums zu beurteilen; selbst unterstellt, er wäre später seiner Pflicht zur Unterrichtung dieses Gremiums nicht nachgekommen - was im übrigen weder bewiesen ist noch auch nur vom Kläger behauptet wird -, so hätte dies keinen Einfluß auf die Gültigkeit der streitigen Beurteilung.

40 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen, ohne daß die von der Kommission aufgeworfene Frage entschieden zu werden braucht, ob ihr in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beurteilungsordnung des Amtes für Veröffentlichungen entgegengehalten werden kann.

41 Nach alledem ist der Antrag des Klägers auf Aufhebung seiner endgültigen Beurteilung zurückzuweisen.

Zum Schadensersatzantrag

42 Der Kläger führt aus, die bei der Erstellung der Beurteilung eingetretene Verspätung stelle einen Amtsfehler dar, der die Haftung der Kommission auslöse. Er schätzt seinen Schaden zwar auf 50 000 LFR, beschränkt seine Schadensersatzforderung jedoch auf 1 LFR als Ersatz seines immateriellen Schadens.

43 Insoweit ist festzustellen, daß die vom Kläger gerügte Verspätung zumindest teilweise auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist. Zweifellos war der Kläger zwar berechtigt, von den ihm nach dem Statut und den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen; es ist jedoch festzustellen, daß er mit seinem Verlangen nach Einschaltung des Berufungsbeurteilenden und sodann nach Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses selbst die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß sich das Beurteilungsverfahren verzögerte.

44 Festzustellen ist jedoch auch, daß die Verwaltung ihrerseits diese Verzögerung noch vergrössert hat : So hat der Erstbeurteilende die Anhörung der Ad-hoc-Gruppe von Beurteilenden sachwidrig hinausgeschoben, und der Berufungsbeurteilende hat mehr als sieben Monate zwischen der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses und der Erstellung der endgültigen Beurteilung verstreichen lassen. Dieses Verhalten der Kommission ist unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Verwaltung zur fristgerechten Beurteilung der Beamten als schuldhaft anzusehen.

45 Gleichwohl kann dieses Verschulden der Kommission unter den hier gegebenen Umständen keinen Anspruch auf eine, und sei es auch nur symbolische, Wiedergutmachung zugunsten des Klägers begründen, da dieser nicht bewiesen hat, daß ihm durch die Verspätung seiner Beurteilung irgendein Schaden entstanden ist. Der Kläger hat nämlich weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht, daß seine Laufbahn hierdurch beeinträchtigt worden sei, noch hat er dargelegt, worin der von ihm behauptete immaterielle Schaden besteht.

46 Unter diesen Umständen ist auch der Antrag des Klägers auf Gewährung von Schadensersatz zurückzuweisen.

47 Sonach ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

49 Entgegen der Ansicht des Klägers ist Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen kann, die sie der Gegenpartei durch ihr Verhalten verursacht hat, nicht anzuwenden. Der einzige vom Kläger hierfür geltend gemachte Umstand, die Kommission habe auf seine immerhin substantiierte Beschwerde nicht ausdrücklich geantwortet, reicht nicht aus, um die ihm im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten als ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht anzusehen.

50 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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