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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.1989
Aktenzeichen: 1/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus dem Wortlaut von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, daß diese Vorschrift die Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnorts im Staatsgebiet nur für "Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers" ausser Kraft setzt. Artikel 2 dieser Verordnung, der den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung definiert, unterscheidet aber eindeutig zwischen den Arbeitnehmern selbst einerseits und ihren Familienangehörigen und Hinterbliebenen andererseits. Der Begriff "Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers" ist somit nicht dahin zu verstehen, daß er auch den Fall der Kinder erfasst, die aufgrund des Todes eines Familienangehörigen des Arbeitnehmers verwaist sind, wenn dieser Familienangehörige nicht selbst die Arbeitnehmereigenschaft hatte. Demnach betrifft Artikel 78 Absatz 2 nur den Fall von Waisen, deren verstorbener Vater oder verstorbene Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft hatte.

2. Aus Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, daß ein Arbeitnehmer, solange er den Sozialrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.

3. Wenn in den Fällen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Betrag der vom Wohnstaat gewährten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf den höheren Betrag und hat gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger des letzteren Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der Leistungen des Wohnstaats und dem Betrag der Leistungen, die der andere leistungspflichtige Staat für Empfänger einer Invaliditätsrente vorsieht, wobei dessen Leistungen gegebenenfalls um den Zuschlag zu erhöhen sind, der nach seinen Rechtsvorschriften für Kinder dieser Rentner gewährt wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 14. MAERZ 1989. - ADALINO BALDI GEGEN CAISSE DE COMPENSATION POUR ALLOCATIONS FAMILIALES DE L'UNION DES CLASSES MOYENNES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE TRAVAIL, NAMUR. - SOZIALE SICHERHEIT - FAMILIENBEIHILFEN. - RECHTSSACHE 1/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal du travail Namur ( Belgien ) hat mit Urteil vom 3. Dezember 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Januar 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern ( ABl. L 149, S. 2 ), vor Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen einem italienischen Staatsangehörigen, für den die belgischen Rechtsvorschriften galten, und einem belgischen Sozialversicherungsträger, der Caisse de compensation pour allocations familiales de l' Union des classes moyennes ( nachstehend : Ausgleichskasse ), wegen der Gewährung von Familienbeihilfen für einen Zeitraum, in dem der Sohn des Klägers in Italien lebte.

3 Der Kläger übte zunächst in Italien und von 1952 an in Belgien eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aus. Sein Sohn wurde am 6. Juni 1959 geboren. Am 10. März 1961 starb die Ehefrau des Klägers, die zu keiner Zeit die Arbeitnehmereigenschaft gehabt hatte.

4 Von da an gewährte die Ausgleichskasse dem Kläger Familienbeihilfen, erhöht um den nach den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zuschlag für Waisen, von denen mindestens ein ( sei es der verstorbene oder der noch lebende ) Elternteil die Arbeitnehmereigenschaft hat oder gehabt hat ( Artikel 56 a § 1 der Königlichen Verordnung vom 19. Dezember 1939 über die koordinierten Gesetze über Familienbeihilfen für Arbeitnehmer, Moniteur belge vom 22. 12. 1939 ).

5 Am 6. April 1977 hörte der Kläger aus Krankheitsgründen auf zu arbeiten. Am 1. August 1977 verließen er und das Kind Belgien und nahmen in Italien Wohnung. Die Ausgleichskasse zahlte gleichwohl die um den Zuschlag für Waisen erhöhten Familienbeihilfen fort.

6 Schon seit 1972 bezog der Kläger eine italienische Invalidenrente. Seit seiner Rückkehr nach Italien bezog er an diese Rente geknüpfte italienische Familienbeihilfen. Der Betrag dieser Familienbeihilfen ist jedoch niedriger als der Betrag der um den Zuschlag für Waisen erhöhten belgischen Familienbeihilfen, die er im übrigen weiterhin bezog.

7 Am 6. April 1978 wurde dem Kläger die Invalideneigenschaft nach belgischen Recht zuerkannt. Seitdem bezog er neben seiner italienischen auch eine belgische Invalidenrente.

8 Mehrere Jahre nach der Rückkehr des Klägers und seines Sohnes nach Italien gelangte die Ausgleichskasse zu der Ansicht, daß sie von der Rückkehr des Kindes nach Italien an die Zahlung belgischer Familienbeihilfen hätte einstellen müssen. Nach Artikel 51 Absatz 3 der genannten koordinierten Gesetze bestehe nämlich "für Kinder, die ausserhalb des Königreichs aufgezogen werden, kein Anspruch auf Familienbeihilfen ". Am 31. August 1981 stellte die Ausgleichskasse deshalb ihre Zahlungen ein. Ausserdem forderte sie den Kläger auf, 309 202 BFR zurückzuzahlen, die sie ihm nach der Rückkehr des Kindes nach Italien als Familienbeihilfen gezahlt hatte.

9 Der Kläger leistete diese Rückzahlung nicht, sondern beantragte bei der Ausgleichskasse, ihm rückwirkend von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihre Zahlungen eingestellt hatte, die Differenz zwischen dem Betrag der italienischen Familienbeihilfen und dem Betrag derjenigen Familienbeihilfen zu gewähren, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn das Kind weiterhin in Belgien gewohnt hätte. Hierzu trug er vor, daß Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnorts im Staatsgebiet auch für den Fall ausser Kraft setze, daß der verstorbene Vater oder die verstorbene Mutter zu keiner Zeit persönlich die Arbeitnehmereigenschaft gehabt habe, wenn der noch lebende Elternteil diese Eigenschaft habe oder gehabt habe.

10 Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet wie folgt :

"2. Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt :

a ) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates;

b ) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben :

i ) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen... nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht..."

11 Die Ausgleichskasse machte dagegen geltend, daß die genannte Vorschrift die Wohnorterfordernisse nur für Waisen ausser Kraft setze, deren verstorbener Vater oder verstorbene Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft gehabt habe, was hier nicht der Fall sei. Aus diesen Gründen wies sie den Antrag des Klägers zurück.

12 Der Kläger focht diese Entscheidung vor dem Tribunal du travail Namur an. Die Ausgleichskasse erhob bei diesem Gericht Widerklage auf Rückzahlung des genannten Betrags, den sie dem Kläger, seit das Kind nicht mehr in Belgien wohnt, ohne Rechtsgrund gezahlt habe.

13 Das Tribunal du travail Namur hat durch Urteil vom 3. Dezember 1987 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Ist Artikel 78 Absatz 2 der europäischen Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß eine Waise, die nach dem Tod ihrer Mutter, die nicht die Arbeitnehmereigenschaft hatte, Familienbeihilfen zum Satz für Waisen bezieht, durch eine Verlegung ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, zu dessen Lasten sie Familienbeihilfen - allerdings zu einem anderen Satz - bezieht, den Anspruch auf Familienbeihilfen zu Lasten des ersten Mitgliedstaats verlieren kann, oder ist er dahin auszulegen, daß die Waise einen Anspruch gegen den zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats auf Gewährung der Differenz zwischen den zu Lasten des zweiten Mitgliedstaats bezogenen Familienbeihilfen und den zuvor bezogenen Waisenbeihilfen hat?"

14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren Rechtsvorschriften und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

15 Zunächst ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, daß diese Vorschrift die Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnorts im Staatsgebiet nur in bezug auf Familienbeihilfen für "Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers" ausser Kraft setzt. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung definiert, unterscheidet aber eindeutig zwischen den Arbeitnehmern selbst einerseits und ihren Familienangehörigen und Hinterbliebenen andererseits. Der Begriff "Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers" ist somit nicht dahin zu verstehen, daß er auch den Fall der Kinder erfasst, die aufgrund des Todes eines Familienangehörigen des Arbeitnehmers verwaist sind, wenn dieser Familienangehörige nicht selbst die Arbeitnehmereigenschaft hatte.

16 Demnach betrifft Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nur den Fall von Waisen, deren verstorbener Vater oder verstorbene Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft hatte.

17 Zu prüfen ist jedoch, ob sich der Antrag einer Person in der Lage des Klägers auf andere Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 stützen lässt. Nachstehend wird auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nur Bezug genommen, um deutlich zu machen, was diese Lage kennzeichnet.

18 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 folgendes bestimmt : "Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich unterliegt, hat für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten."

19 Nach dieser Bestimmung hatte der Kläger nach der Rückkehr des Kindes nach Italien Anspruch auf die belgischen Familienbeihilfen, einschließlich des Zuschlags für Waisen, solange er sich auf seine Eigenschaft als Arbeitnehmer nach den belgischen Rechtsvorschriften berufen konnte. Der Anspruch auf die an die italienische Invalidenrente des Klägers geknüpften italienischen Familienbeihilfen war in der genannten Zeit nach Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgesetzt. Nach dieser Vorschrift wird der Anspruch auf Leistungen aufgrund von Artikel 77 ( Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern ) ausgesetzt, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht.

20 Die Ansprüche, die dem Kläger zustanden, nachdem er die Arbeitnehmereigenschaft nach den belgischen Rechtsvorschriften verloren hatte, sind nach Maßgabe von Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 zu prüfen.

21 Aus Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung geht hervor, daß der Kläger, wenn er für eine bestimmte Zeit nur eine Invalidenrente nach den italienischen Rechtsvorschriften bezog, für diese Zeit Anspruch auf die italienischen Beihilfen hatte. Nach dieser Vorschrift hat nämlich ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats Rente bezieht, Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Im übrigen hatte der Kläger über den Zeitpunkt hinaus, ab dem er ausser seiner italienischen Invalidenrente auch eine belgische Invalidenrente bezog, weiter Anspruch auf die italienischen Familienbeihilfen, und zwar nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71. Nach dieser Vorschrift hat nämlich ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, Anspruch auf die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn - wie im vorliegenden Fall - Anspruch auf eine der Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht.

22 Sowohl für die Zeit, die unter Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a ( Bezug einer Rente nur nach den italienischen Rechtsvorschriften ), als auch für die Zeit, die unter Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i fällt ( Bezug einer Rente jeweils nach den italienischen und den belgischen Rechtsvorschriften ), hat der Kläger gegen die Ausgleichskasse Anspruch auf einen Zuschlag zu den belgischen Familienbeihilfen, wenn der Betrag dieser Familienbeihilfen höher ist als der der italienischen Familienbeihilfen. Nach ständiger Rechtssprechung des Gerichtshofes sollen nämlich die Regeln der Verordnung Nr. 1408/71 den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen bis zum Hoechstbetrag dieser Leistungen sichern; gemäß diesen Grundsätzen darf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung nicht so angewandt werden, daß dem Arbeitnehmer durch die Ersetzung der in einem Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen durch die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten der Vorteil der günstigeren Leistungen entzogen wird ( Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915; im gleichen Sinne das Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 242/83, Patteri, Slg. 1984, 3171 ). Dieselben Überlegungen gelten hinsichtlich der Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71.

23 Was die Frage angeht, auf welchen Familienbeihilfenzuschlag der Kläger für die unter Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Zeit Anspruch gegen die Ausgleichskasse hat, ist darauf hinzuweisen, daß nach Absatz 1 dieser Vorschrift "Leistungen im Sinne dieses Artikels... die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters - oder Invaliditätsrenten... sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten sind ".

24 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß der belgische Familienbeihilfenzuschlag, den der Kläger für die unter Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Zeit beanspruchen kann, die Differenz zwischen dem Betrag der italienischen Familienbeihilfen und dem der belgischen Familienbeihilfen für Empfänger einer Invaliditätsrente - gegebenenfalls erhöht um den Zuschlag, der nach den belgischen Rechtsvorschriften für Kinder dieser Rentner gewährt wird - ausmacht.

25 Aus diesen Gründen ist auf die Frage des Tribunal du travail Namur wie folgt zu antworten :

- Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft nur den Fall von Waisen, deren verstorbener Vater oder verstorbene Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft hatte.

- Aus Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, daß ein Arbeitnehmer, solange er den Sozialrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.

- Wenn in den Fällen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Betrag der vom Wohnstaat gewährten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf den höheren Betrag und hat gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger des letzteren Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der Leistungen des Wohnstaats und dem Betrag der Leistungen, die der andere leistungspflichtige Staat für Empfänger einer Invaliditätsrente vorsieht, wobei dessen Leistungen gegebenenfalls um den Zuschlag zu erhöhen sind, der nach seinen Rechtsvorschriften für Kinder dieser Rentner gewährt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der belgischen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

auf die ihm vom Tribunal du travail Namur mit Urteil vom 3. Dezember 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

1 ) Artikel 78, Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft nur den Fall von Waisen, deren verstorbener Vater oder verstorbene Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft hatte.

2 ) Aus Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, daß ein Arbeitnehmer, solange er den Sozialrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.

3 ) Wenn in den Fällen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Betrag der vom Wohnstaat gewährten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf den höheren Betrag und hat gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger des letzteren Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der Leistungen des Wohnstaats und dem Betrag der Leistungen, die der andere leistungspflichtige Staat für Empfänger einer Invaliditätsrente vorsieht, wobei dessen Leistungen gegebenenfalls um den Zuschlag zu erhöhen sind, der nach seinen Rechtsvorschriften für Kinder dieser Rentner gewährt wird.

Ende der Entscheidung

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