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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.06.1958
Aktenzeichen: 10-56
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 92
EWG-Vertrag Art. 36
EWG-Vertrag Art. 48
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. URTEIL 9/56 VOM 13. JUNI 1958, ZIFFER 1.

ARTIKEL 36 ABSATZ 3 DES VERTRAGES STELLT KEINE SONDERREGELUNG DAR, DIE NUR FÜR DEN FALL FINANZIELLER SANKTIONEN UND ZWANGSGELDER GÜLTIGKEIT HÄTTE, ER DRÜCKT VIELMEHR EINEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ AUS, DEN DIESER ARTIKEL LEDIGLICH DESWEGEN BESONDERS HERVORHEBT, WEIL ER HIER AUF DEN BESONDEREN FALL EINER KLAGE IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( RECOURS DE PLEINE JURIDICTION ) ANGEWANDT WIRD. DIE AUSDRÜCKLICHE ERWÄHNUNG IN DIESEM ARTIKEL SCHLIESST DIE ANWENDUNG DES GLEICHEN GRUNDSATZES IN SOLCHEN FÄLLEN NICHT AUS, IN DENEN EINE AUSDRÜCKLICHE ERWÄHNUNG FEHLT.

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2. VGL. URTEIL 9/56 VOM 13. JUNI 1958, ZIFFER 2.

IST DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG, DIE EINER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LIEGT, RECHTSWIDRIG, SO KANN DIES NUR ZUR NICHTIGKEITSERKLÄRUNG DER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG FÜHREN.

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3. VGL. URTEIL 9/56 VOM 13. JUNI 1958, ZIFFER 3.

DIE KLAEGERIN KANN SÄMTLICHE IN ARTIKEL 33 ABSATZ 1 AUFGEZÄHLTEN VIER NICHTIGKEITSGRÜNDE GELTEND MACHEN, UM DARZUTUN, DASS DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG, DIE DER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LIEGT, RECHTSWIDRIG IST.

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4. VGL. URTEIL 9/56 VOM 13. JUNI 1958, ZIFFER 4.

DIE NACH MASSGABE DES ARTIKELS 92 DES VERTRAGES ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE MÜSSEN EINE GENAUE UND AUFGEGLIEDERTE BERECHNUNG ALLER EINZELPOSTEN DER FORDERUNG ENTHALTEN, FÜR WELCHE SIE DEN VOLLSTRECKBAREN TITEL DARSTELLEN; ALLEIN EINE SOLCHE BERECHNUNG GESTATTET DIE RICHTERLICHE NACHPRÜFUNG.

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5. VGL. URTEIL 9/56 VOM 13. JUNI 1958, ZIFFER 6.

IM VORLIEGENDEN FALLE KÖNNEN DIE VON GENOSSENSCHAFTLICH ORGANISIERTEN VERBÄNDEN - DENEN DER GRÖSSTE TEIL DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN ANGEHÖRT - EINGEHOLTEN AUSKÜNFTE NICHT ALS GEHEIM - IM SINNE VON ARTIKEL 47 DES VERTRAGES - ANGESEHEN WERDEN; SIE FALLEN DAHER NICHT UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS UND SIND NACH MASSGABE DER BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 5 UND 47 ZU VERÖFFENTLICHEN.

*/ 656J0009 /*.

6. VGL. URTEIL 9/56 VOM 13. JUNI 1958, ZIFFER 8.

ES KÖNNEN KEINE WEITERGEHENDEN BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN WERDEN, ALS SIE DER ÜBERTRAGENDEN BEHÖRDE NACH DEM VERTRAG SELBST ZUSTEHEN ( ALLGEMEINER GRUNDSATZ ).

DAS RECHT DER HOHEN BEHÖRDE, FINANZIELLE EINRICHTUNGEN DER IN ARTIKEL 53 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ART ZU GENEHMIGEN ODER ZU SCHAFFEN, GIBT IHR AUCH DIE MÖGLICHKEIT, UNTER IHRER AUFSICHT UND UNTER BEDINGUNGEN, DIE SIE SELBST FESTSETZT, GEWISSEN PRIVATRECHTLICHEN VERBÄNDEN MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT UND ENTSCHEIDUNGSGEWALT BESTIMMTE BEFUGNISSE ZU ÜBERTRAGEN.

EINE SOLCHE ÜBERTRAGUNG DARF SICH JEDOCH NUR AUF GENAU UMGRENZTE AUSFÜHRUNGSBEFUGNISSE BEZIEHEN, DEREN AUSÜBUNG IN VOLLEM UMFANG VON DER HOHEN BEHÖRDE BEAUFSICHTIGT WIRD.

*/ 656J0009 /*.

7. VGL. URTEIL 9/56 VOM 13. JUNI 1958, ZIFFER 9.

EINE ÜBERTRAGUNG VON HOHEITLICHEN BEFUGNISSEN WIRD NICHT VERMUTET; DIE ÜBERTRAGENDE BEHÖRDE MUSS AUCH DANN, WENN SIE ZUR ÜBERTRAGUNG ERMÄCHTIGT IST, EINE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN, AUS DER DIESE ÜBERTRAGUNG AUSDRÜCKLICH HERVORGEHT.

*/ 656J0009 /*.

8. VGL. URTEIL 9/56 VOM 13. JUNI 1958, ZIFFER 10.

DIE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN MIT ERMESSENSSPIELRAUM AUF ANDERE EINRICHTUNGEN ALS SOLCHE, DIE IM VERTRAG ZUR AUSÜBUNG UND KONTROLLE DIESER BEFUGNISSE IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN VORGESEHEN SIND, WÜRDE DIE IN ARTIKEL 3 VERANKERTE GARANTIE DES GLEICHGEWICHTS DER GEWALTEN VERLETZEN.

*/ 656J0009 /*.

9. VGL. URTEIL 9/56 VOM 13. JUNI 1958, ZIFFER 11.

DIE HOHE BEHÖRDE HAT IHREM STÄNDIGEN VERTRETER BEI DEN BRÜSSELER ORGANEN ZWAR DAS RECHT EINGERÄUMT, FÜR JEDE ENTSCHEIDUNG DIE ZUSTIMMUNG DER HOHEN BEHÖRDE VORZUBEHALTEN; SIE HAT SICH HIERMIT ABER KEINE AUSREICHENDEN BEFUGNISSE VORBEHALTEN, SO DASS DIE IN DER ENTSCHEIDUNG 14/55 ENTHALTENE ÜBERTRAGUNG ÜBER DIE OBEN AUFGEZEIGTEN GRENZEN HINAUSGEHT.

*/ 656J0009 /*.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JUNI 1958. - MERONI UND CO INDUSTRIE METALLURGICHE, SOCIETA IN ACCOMANDITA SEMPLICE, GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 10-56.

Entscheidungsgründe:

S. 65

A - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

1. DIE KLAGE IST ORDNUNGSGEMÄSS ERHOBEN. PROZESSHINDERNDE EINREDEN BEZUEGLICH DER FORM WURDEN NICHT VORGEBRACHT; ES BESTEHT AUCH KEIN ANLASS ZU BEANSTANDUNGEN VON AMTS WEGEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT ZUR STÜTZUNG IHRER KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 24. OKTOBER 1956 - DIE EINEN VOLLSTRECKBAREN TITEL IM SINNE VON ARTIKEL 92 DES VERTRAGES DARSTELLT - VOR, DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 VOM 26. MÄRZ 1955 " ÜBER DIE SCHAFFUNG EINER FINANZIELLEN EINRICHTUNG ZUR SICHERSTELLUNG EINER GLEICHMÄSSIGEN SCHROTTVERSORGUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES " VERKENNE IN OFFENSICHTLICHER WEISE DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND SEI MIT ERMESSENSMISSBRAUCH BEHAFTET.

GEMÄSS ARTIKEL 33 SIND NICHTIGKEITSKLAGEN " INNERHALB EINES MONATS NACH ZUSTELLUNG DER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG ODER NACH VERÖFFENTLICHUNG DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG ZU ERHEBEN ". DIESER ARTIKEL BESTIMMT FERNER, DASS KLAGEN DER IN ARTIKEL 48 GENANNTEN UNTERNEHMEN ODER VERBÄNDE GEGEN EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG NUR ZULÄSSIG SIND, WENN DER KLAEGER SICH AUF EINEN IHM GEGENÜBER BEGANGENEN ERMESSENSMISSBRAUCH BERUFT.

DIE KLAGE WURDE AM 14. DEZEMBER 1956 ERHOBEN; DIE IN ARTIKEL 33 VORGESEHENE FRIST IST SOMIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 GEWAHRT, WÄHREND SIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 VOM 26. MÄRZ 1955 BEREITS ABGELAUFEN WAR. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 VOM 26. MÄRZ 1955 WIRD JEDOCH NICHT UNMITTELBAR ANGEFOCHTEN, IHRE ANGEBLICHEN MÄNGEL WERDEN VIELMEHR IM RAHMEN DER ANFECHTUNG DER - EINEN VOLLSTRECKBAREN TITEL BILDENDEN - ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 GERÜGT.

DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 IST EINE INDIVIDÜLLE, DIE KLAEGERIN BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG, DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 VOM 26. MÄRZ 1955, AUF WELCHE SICH JENE STÜTZT, IST DAGEGEN EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG. FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE, OB DIE KLAEGERIN ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE GEGEN DIE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER DIESER ZUGRUNDE LIEGENDEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG GELTEND MACHEN KANN, IST ZU PRÜFEN, OB DIE KLAEGERIN AUCH NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 33, LETZTER ABSATZ, VORGESEHENEN FRIST GEGEN DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG VORGEHEN UND OB SIE HIERBEI LEDIGLICH ERMESSENSMISSBRAUCH IHR GEGENÜBER ODER VIELMEHR SÄMTLICHE IN ARTIKEL 33 ABSATZ 1 GENANNTEN VIER KLAGEGRÜNDE GELTEND MACHEN KANN.

S. 66

IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM GENERALANWALT IST DER GERICHTSHOF DER ANSICHT, DASS RECHTSWIDRIGE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNGEN NICHT AUF UNTERNEHMEN ANGEWANDT UND DASS AUS SOLCHEN ENTSCHEIDUNGEN FÜR DIESE UNTERNEHMEN KEINE PFLICHTEN HERGELEITET WERDEN DÜRFEN.

FÜR KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE, WELCHE FINANZIELLE SANKTIONEN UND ZWANGSGELDER VERHÄNGEN, SIEHT ARTIKEL 36 DES VERTRAGES AUSDRÜCKLICH VOR, DASS

" DIE KLAEGER... ZUR BEGRÜNDUNG DIESER KLAGE NACH MASSGABE DES ARTIKELS 33 ABSATZ 1 GELTEND MACHEN ( KÖNNEN ), DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN UND EMPFEHLUNGEN, DEREN NICHTBEACHTUNG IHNEN ZUM VORWURF GEMACHT WIRD, FEHLERHAFT SIND ".

DIESE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 36 STELLT NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES KEINE SONDERREGELUNG DAR, DIE NUR FÜR DEN FALL FINANZIELLER SANKTIONEN UND ZWANGSGELDER GÜLTIGKEIT HÄTTE; SIE DRÜCKT VIELMEHR EINEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ AUS, DEN ARTIKEL 36 LEDIGLICH DESWEGEN BESONDERS HERVORHEBT, WEIL ER HIER AUF DEN BESONDEREN FALL EINER KLAGE IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( RECOURS DE PLEINE JURIDICTION ) ANGEWANDT WIRD. AUS DER AUSDRÜCKLICHEN REGELUNG IN ARTIKEL 36 LÄSST SICH KEIN UMKEHRSCHLUSS DAHINGEHEND ZIEHEN, DASS DIESER GRUNDSATZ NICHT GELTEN SOLL, WENN EINE AUSDRÜCKLICHE REGELUNG FEHLT. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL NR. 8/55 ENTSCHIEDEN HAT, IST EIN UMKEHRSCHLUSS NUR DANN ZULÄSSIG, WENN KEINE ANDERE AUSLEGUNG SINNVOLL UND MIT WORTLAUT, ZUSAMMENHANG UND ZWECK DER BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBAR IST.

JEDE ANDERE AUSLEGUNG WÜRDE DIE AUSÜBUNG DES KLAGERECHTS DER IN ARTIKEL 48 DES VERTRAGES GENANNTEN UNTERNEHMEN UND VERBÄNDE ERSCHWEREN, WENN NICHT UNMÖGLICH MACHEN. DIESE WÄREN DANN NÄMLICH GEZWUNGEN, JEDE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG BEREITS BEI IHRER VERÖFFENTLICHUNG DARAUFHIN ZU PRÜFEN, OB SIE NICHT BESTIMMUNGEN ENTHÄLT, DIE IHNEN KÜNFTIG NACHTEILE BRINGEN KÖNNTEN, UND OB SIE NICHT MIT EINEM ERMESSENSMISSBRAUCH IHNEN GEGENÜBER BEHAFTET IST. AUSSERDEM WÜRDE FÜR DIE UNTERNEHMEN EIN ANREIZ GESCHAFFEN, GEGEN DIE ANORDNUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE ZU VERSTOSSEN UND SICH ZU DEN IM VERTRAG VORGESEHENEN FINANZIELLEN SANKTIONEN ODER ZWANGSGELDERN VERURTEILEN ZU LASSEN, UM DANN UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 36 DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN UND EMPFEHLUNGEN GELTEND MACHEN ZU KÖNNEN, DEREN NICHTBEACHTUNG IHNEN VORGEWORFEN WÜRDE.

S. 67

DAS RECHT DES KLAEGERS, SEINE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG AUCH DANN AUF DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER DIESER ZUGRUNDE LIEGENDEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG ZU STÜTZEN, WENN DIE KLAGEFRIST GEGEN DIESE LETZTERE ABGELAUFEN IST, KANN IM ÜBRIGEN NICHT ZUR NICHTIGERKLÄRUNG DER ALLGEMEINEN, SONDERN LEDIGLICH DER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG FÜHREN.

DIE VERTRAEGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS - UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT GEHEN AUSDRÜCKLICH VON DEM GLEICHEN GRUNDSATZ AUS, WENN SIE IN ARTIKEL 184 BEZIEHUNGSWEISE 156 BESTIMMEN :

" UNGEACHTET DES ABLAUFS DER IN ARTIKEL 173 ABSATZ 3 ( BZW. ARTIKEL 146 ABSATZ 3 ) GENANNTEN FRIST KANN JEDE PARTEI IN EINEM RECHTSSTREIT, BEI DEM ES AUF DIE GELTUNG EINER VERORDNUNG DES RATES ODER DER KOMMISSION ANKOMMT, VOR DEM GERICHTSHOF DIE UNANWENDBARKEIT DIESER VERORDNUNG AUS DEN IN ARTIKEL 173 ABSATZ 1 ( BZW. ARTIKEL 146 ABSATZ 1 ) GENANNTEN GRÜNDEN GELTEND MACHEN. "

DIESE ÜBEREINSTIMMUNG IST SICHER NICHT AUSSCHLAGGEBEND; SIE BEKRÄFTIGT JEDOCH DIE RICHTIGKEIT DER VORSTEHENDEN ÜBERLEGUNGEN, DA SIE ZEIGT, DASS DIESE AUCH FÜR DIE VERFASSER DER NEUEN VERTRAEGE MASSGEBEND GEWESEN SIND.

DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG INFOLGE RECHTSWIDRIGKEIT DER IHR ZUGRUNDE LIEGENDEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG ERFASST DIE WIRKUNGEN DIESER LETZTEREN NUR INSOWEIT, ALS SIE IN DER AUFGEHOBENEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG IHREN NIEDERSCHLAG GEFUNDEN HABEN. ANDERERSEITS KANN JEDERMANN GEGENÜBER EINER IHN BETREFFENDEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG SÄMTLICHE IN ARTIKEL 33 ABSATZ 1 GENANNTEN VIER KLAGEGRÜNDE GELTEND MACHEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST NICHT EINZUSEHEN, AUS WELCHEM GRUNDE DERJENIGE, DER EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG ANFICHT, NICHT AUCH BERECHTIGT SEIN SOLL, HIERBEI IN ANSEHUNG DER ZUGRUNDE LIEGENDEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN ODER EMPFEHLUNGEN SÄMTLICHE IN ARTIKEL 33 ABSATZ 1 AUFGEZÄHLTEN VIER RECHTSMÄNGEL ZU RÜGEN.

S. 68

3. DIE BEKLAGTE HÄLT DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 24. OKTOBER 1956 - DIE EINEN VOLLSTRECKBAREN TITEL IM SINNE VON ARTIKEL 92 DES VERTRAGES DARSTELLT - FÜR UNZULÄSSIG, WEIL DIE KLAEGERIN MIT IHREM SCHREIBEN VOM 13. APRIL 1956 SICH MIT DER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 IM VORAUS STILLSCHWEIGEND EINVERSTANDEN ERKLÄRT HABE.

DIE BEKLAGTE HAT JEDOCH DARGELEGT, SIE HABE HIERMIT KEINESWEGS EINE " VORHERIGE ZUSTIMMUNG ODER DEN VERZICHT DER KLAEGERIN AUF EIN SPÄTER ENTSTEHENDES ANFECHTUNGSRECHT GEGENÜBER DER FESTSETZUNG DER VON IHR NACH DEM 13. APRIL 1956 GESCHULDETEN SUMME BEHAUPTEN WOLLEN ", IHR SEI JEDOCH " DER EINWAND BERECHTIGT ERSCHIENEN, DASS DAS ZAHLUNGSANGEBOT DIE BILLIGUNG DES DIESBEZUEGLICHEN VORGEHENS DER BRÜSSELER ORGANE UND DAMIT DER ART UND WEISE, IN DER DIESE DEN AUSGLEICHSSATZ FESTGESETZT HATTEN, ENTHIELT ".

IM SCHREIBEN DER KLAEGERIN VOM 13. APRIL 1956 FINDEN SICH JEDOCH AUSDRÜCKLICHE VORBEHALTE HINSICHTLICH DER FÜR DIE BERECHNUNG DER SCHULD ANGEWANDTEN METHODE UND INSBESONDERE HINSICHTLICH DER ART UND WEISE DER ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 14/55. MIT RÜCKSICHT AUF DIESE VORBEHALTE KANN DAS SCHREIBEN VOM 13. APRIL 1956 TROTZ DES DARIN ENTHALTENEN TEILZAHLUNGSANGEBOTS NICHT ALS SCHULDANERKENNTNIS ODER KLAGEVERZICHT ANGESEHEN WERDEN; ES STEHT DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE SOMIT NICHT IM WEGE.

B - ZUR HAUPTSACHE

ERSTER KLAGEGRUND : VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

DIE KLAEGERIN ERBLICKT IN DER MANGELHAFTEN BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG EINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN.

DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 SEI " OFFENSICHTLICH " UNZUREICHEND BEGRÜNDET.

S. 69

TATSÄCHLICH ENTHÄLT DIESE ENTSCHEIDUNG ALS BEGRÜNDUNG LEDIGLICH FOLGENDES :

" IN ANBETRACHT DESSEN, DASS DIE MERONI UND CO., INDUSTRIE METALLURGICHE, KOMMANDITGESELLSCHAFT, ERBA ( COMO ) - EIN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES VERTRAGES -, DIE SEIT DEM 1. APRIL 1954 AUF GRUND DER OBENGENANNTEN ENTSCHEIDUNGEN DER AUSGLEICHSKASSE FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT GESCHULDETEN BEITRAEGE NICHT BEZAHLT HAT;

IN ANBETRACHT DESSEN, DASS DIE GESCHULDETEN BEITRAEGE SICH FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. APRIL 1954 BIS ZUM 30. JUNI 1956 AUF 23 174 181 LIRE BELAUFEN ".

DIESE BEIDEN SÄTZE GEBEN - IM SINNE DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES - NICHT DIE RECHTLICHEN UND TATSÄCHLICHEN ERWAEGUNGEN WIEDER, DIE DER ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 ZUGRUNDE LIEGEN. ES FEHLT DAHER AN DER FÜR DIE RICHTERLICHE NACHPRÜFUNG UNENTBEHRLICHEN BEGRÜNDUNG. DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 ENTSPRICHT INFOLGEDESSEN NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 15 DES VERTRAGES, DIE BESTIMMEN, DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN SIND.

IN IHRER EINLASSUNG ZU DIESEM PUNKT SCHIEBT DIE HOHE BEHÖRDE DIE BRÜSSELER ORGANE VOR, WENN SIE AUSFÜHRT, SIE HABE " LEDIGLICH DIE AUS DEN VERSCHIEDENEN, DER KLAEGERIN SEINERZEIT ÜBERMITTELTEN KONTOAUSZUEGEN ERSICHTLICHEN RECHNUNGSPOSTEN ÜBERNOMMEN, WAS NATURGEMÄSS KEINER BESONDEREN BEGRÜNDUNG BEDARF ".

DIESE ANSICHT DER HOHEN BEHÖRDE LÄUFT AUF DIE BEHAUPTUNG HINAUS, DIE OBEN FESTGESTELLTE MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 STELLE KEINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN DAR, WEIL DIE NACH DEM VERTRAG ERFORDERLICHE BEGRÜNDUNG BEREITS VON DER AUSGLEICHSKASSE FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT GEGEBEN WORDEN SEI.

DIE FRAGE, OB EINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG DER VON DER AUSGLEICHSKASSE AN DIE KLAEGERIN GERICHTETEN ZAHLUNGSAUFFORDERUNGEN DIE HOHE BEHÖRDE VON DER VERPFLICHTUNG BEFREIT HÄTTE, DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 SELBST MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN, KANN JEDOCH DAHINGESTELLT BLEIBEN, DA AUCH DIE IN DEN ERWÄHNTEN AUFFORDERUNGEN ENTHALTENEN GRÜNDE DIE ANSPRÜCHE, FÜR WELCHE DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 DEN VOLLSTRECKBAREN TITEL DARSTELLT, NICHT ZU TRAGEN VERMÖGEN.

S. 70

DER BETRAG, DEN DIE KLAEGERIN NACH DER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 24. OKTOBER 1956 FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. AUGUST 1954 BIS 30. JUNI 1956 ZU ENTRICHTEN HÄTTE, STIMMT NÄMLICH MIT DER SUMME DER EINZELBETRAEGE DER RECHNUNGSAUSZUEGE NICHT ÜBEREIN, WELCHE DIE AUSGLEICHSKASSE DER KLAEGERIN FÜR DEN GENANNTEN ZEITRAUM ÜBERMITTELT HAT; ER WEICHT VON DIESER SUMME INSBESONDERE INSOFERN AB, ALS VERZUGSZINSEN HINZUGERECHNET UND GEWISSE VON DER KLAEGERIN GELEISTETE ZAHLUNGEN ABGEZOGEN WORDEN SIND.

OBWOHL IN DEN RECHNUNGSAUSZUEGEN DEM SCHULDNER MITGETEILT WURDE, DASS VOM FÜNFUNDZWANZIGSTEN TAGE AB ZUSTELLUNG VERZUGSZINSEN GESCHULDET WÜRDEN, UND OBWOHL DER BEVOLLMÄCHTIGTE DER HOHEN BEHÖRDE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG BEHAUPTET HAT, DIE KLAEGERIN SEI HIERVON MIT SCHREIBEN VOM 20. SEPTEMBER 1956 UNTERRICHTET WORDEN, ERWÄHNEN JENE AUSZUEGE WEDER DIE ALS VERZUGSZINSEN HINZUGERECHNETEN BETRAEGE NOCH DIE MIT RÜCKSICHT AUF FRÜHER GELEISTETE ÜBERWEISUNGEN VORGENOMMENEN ABZUEGE. DIE MITTEILUNGEN DER AUSGLEICHSKASSE FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT AN DIE KLAEGERIN ENTHALTEN SOMIT IN KEINER WEISE DEN NACHWEIS FÜR DIE RICHTIGE BERECHNUNG DER VON DER KLAEGERIN VERLANGTEN ZAHLUNG. DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 WÄRE ABER NUR DANN ORDNUNGSMÄSSIG BEGRÜNDET GEWESEN, WENN SIE EINE GENAUE UND AUFGEGLIEDERTE BERECHNUNG ALLER EINZELPOSTEN DER FORDERUNG ENTHALTEN HÄTTE, FÜR WELCHE SIE DEN VOLLSTRECKBAREN TITEL DARSTELLT. LEDIGLICH EINE SOLCHE BERECHNUNG HÄTTE DIE RICHTERLICHE NACHPRÜFUNG DER ENTSCHEIDUNG GESTATTET.

NACH ALLEDEM IST DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET, UND ZWAR WEDER IN DEM VON DER HOHEN BEHÖRDE DER KLAEGERIN ZUGESTELLTEN TEXT NOCH IN DER DIESER VON DER AUSGLEICHSKASSE FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT ÜBERMITTELTEN ZAHLUNGSAUFFORDERUNG.

DA DIE VORSTEHEND FESTGESTELLTE MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG EINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN DARSTELLT, IST DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 GEMÄSS ARTIKEL 33 DES VERTRAGES FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN.

S. 71

ZWEITER KLAGEGRUND : OFFENSICHTLICHE VERKENNUNG DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES

MIT DIESEM KLAGEGRUND WIRFT DIE KLAEGERIN DER HOHEN BEHÖRDE VOR :

A ) DIESE HABE SIE NICHT DARÜBER UNTERRICHTET, " AUF GRUND WELCHER TATSÄCHLICHEN UNTERLAGEN DIE ITALIENISCHEN UNTERNEHMEN VERANLAGT WORDEN SIND, WAS IN OFFENSICHTLICHEM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 47 DES VERTRAGES STEHT, DER BESTIMMT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE " ALLE ANGABEN ZU VERÖFFENTLICHEN ( HAT ), DIE FÜR... ALLE... BETEILIGTEN VON NUTZEN SEIN KÖNNEN " ";

B ) SIE HABE DEN BETEILIGTEN NACH ABLAUF VON 18 MONATEN NUR " VORLÄUFIGE ABRECHNUNGEN " ÜBERMITTELT UND AUCH NUR " VORLÄUFIGE AUSGLEICHSUMLAGEN " FESTGESETZT.

I ) UNZUREICHENDE UNTERRICHTUNG

DIE AUSGLEICHSKASSE FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT HAT IN IHREN ZAHLREICHEN SCHREIBEN DER KLAEGERIN STETS NUR DIE HÖHE DER ABGABEPFLICHTIGEN MENGEN UND DEN EINHEITLICHEN ABGABESATZ MITGETEILT. AUCH HABEN WEDER DIE HOHE BEHÖRDE NOCH DIE BRÜSSELER ORGANE IRGENDEINE MITTEILUNG VERÖFFENTLICHT, AUS DER FÜR DIE BETROFFENEN ERSICHTLICH GEWESEN WÄRE, IN WELCHER ART UND WEISE IHRE VERPFLICHTUNGEN IM EINZELNEN ERRECHNET WORDEN SIND UND WELCHE TATSÄCHLICHEN UNTERLAGEN DEN RECHNUNGEN ZUGRUNDE LIEGEN.

ERST MIT DER ERGÄNZENDEN ANTWORT DER HOHEN BEHÖRDE AUF DIE IHR VOM GERICHTSHOF GESTELLTEN FRAGEN HAT DIESER UND ANSCHEINEND AUCH DIE KLAEGERIN VON DEN JEWEILS FÜR DIE ERRECHNUNG DES ABGABESATZES VERWANDTEN FORMELN KENNTNIS ERHALTEN.

ARTIKEL 5 DES VERTRAGES VERPFLICHTET DIE HOHE BEHÖRDE JEDOCH, " DIE GRÜNDE FÜR IHR HANDELN " BEKANNTZUGEBEN, UND ARTIKEL 47 SCHREIBT VOR :

" DIE HOHE BEHÖRDE IST VERPFLICHTET, AUSKÜNFTE, DIE IHREM WESEN NACH UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS FALLEN, NICHT BEKANNTZUGEBEN; DIES GILT INSBESONDERE FÜR AUSKÜNFTE ÜBER DIE UNTERNEHMEN, DIE IHRE GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN ODER IHRE KOSTENELEMENTE BETREFFEN... ( SIE ) HAT... ALLE ANGABEN ZU VERÖFFENTLICHEN, DIE FÜR DIE REGIERUNGEN ODER ALLE ANDEREN BETEILIGTEN VON NUTZEN SEIN KÖNNEN. "

S. 72

IN DER GEGENERWIDERUNG HAT SICH ZWAR DIE HOHE BEHÖRDE DER KLAEGERIN GEGENÜBER AUF DIE " PFLICHT ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES " BERUFEN.

IM VORLIEGENDEN FALLE KÖNNEN JEDOCH DIE VON GENOSSENSCHAFTLICH ORGANISIERTEN VERBÄNDEN - DENEN AM 4. JULI 1955 Z. B. 136 VON 240 DER BEDEUTENDSTEN AUSGLEICHSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN ANGEHÖRTEN - EINGEHOLTEN AUSKÜNFTE NICHT ALS GEHEIM - IM SINNE VON ARTIKEL 47 DES VERTRAGES - ANGESEHEN WERDEN.

DIE HOHE BEHÖRDE HAT DEMNACH DIE ARTIKEL 5 UND 47 DES VERTRAGES VERLETZT, WEIL SIE WEDER DIE GRÜNDE FÜR IHR HANDELN, UND ZWAR AUCH NICHT IN GROSSEN ZUEGEN, OFFENGELEGT NOCH DIE FÜR DIE REGIERUNGEN ODER ALLE ANDEREN BETEILIGTEN NÜTZLICHEN ANGABEN - INSOWEIT SIE NICHT UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS FIELEN - VERÖFFENTLICHT NOCH AUCH DIE BRÜSSELER ORGANE ZU ENTSPRECHENDEN VERÖFFENTLICHUNGEN ANGEHALTEN HAT.

AUCH AUS DIESEM GRUNDE IST DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 DAHER GEMÄSS ARTIKEL 33 DES VERTRAGES FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN.

II ) VORLÄUFIGE NATUR DER ZAHLUNGSAUFFORDERUNGEN, DIE DER KLAEGERIN ÜBERMITTELT WURDEN

DIE KLAEGERIN WIRFT DER HOHEN BEHÖRDE VOR, IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 AUF VORLÄUFIGE BERECHNUNGEN GESTÜTZT ZU HABEN; DER AUSGLEICHSKASSE FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT MACHT SIE ZUM VORWURF, SIE HABE IHR BIS ZUM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG, MITHIN WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON MEHR ALS 18 MONATEN SEIT EINFÜHRUNG DER AUSGLEICHSREGELUNG, NIEMALS ENDGÜLTIGE ABRECHNUNGEN ÜBERMITTELT. SIE KNÜPFT HIERAN DIE FRAGE : " KANN MAN ERNSTHAFT BEHAUPTEN, EIN UNTERNEHMEN KÖNNE SEINE PREISE GEWISSENHAFT FESTSETZEN ODER SEINE PREISLISTEN VERÖFFENTLICHEN, WENN ES NICHT GENAU UND RECHTZEITIG ÜBER SEINE AUSGLEICHSSCHULD UNTERRICHTET WIRD? "

DIE BEKLAGTE WEIST DEMGEGENÜBER AUF DAS WESEN DES PREISAUSGLEICHS ALS SOLCHEN HIN, DER " EINE RECHENOPERATION A POSTERIORI " ERFORDERE, WEIL ZUR DURCHFÜHRUNG DES AUSGLEICHS ALLE TATSÄCHLICHEN UNTERLAGEN BEKANNT SEIN MÜSSTEN. SIE UNTERSTREICHT IN DER GEGENERWIDERUNG AUSSERDEM, DASS " ES SICH IMMER NUR UM BERICHTIGUNGEN GERINGEN AUSMASSES " HANDELN WERDE.

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DER UMFANG DER ENDGÜLTIGEN BERICHTIGUNGEN IST JEDOCH NICHT BEKANNT. DIE VON DER KASSE, INSBESONDERE IM SCHREIBEN VOM 31. OKTOBER 1955, MITGETEILTEN BERICHTIGUNGEN WERDEN NÄMLICH SELBST ALS PROVISORISCH BEZEICHNET. IHRE HÖHE KÖNNTE IN DIESEM VERFAHREN NUR DURCH EIN GUTACHTEN FESTGESTELLT WERDEN. ES ERÜBRIGT SICH JEDOCH IM VORLIEGENDEN FALLE, EIN SOLCHES GUTACHTEN EINZUHOLEN, WEIL DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 BEREITS AUS DEN OBEN DARGELEGTEN GRÜNDEN AUFZUHEBEN IST.

DRITTER KLAGEGRUND : ERMESSENSMISSBRAUCH

DIE KLAEGERIN WIRFT DER BEKLAGTEN VOR, DADURCH EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN ZU HABEN, DASS SIE

- IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956, DIE EINEN VOLLSTRECKBAREN TITEL DARSTELLT, AUF EINE UNGENAUE BERECHNUNG DER BRÜSSELER ORGANE GESTÜTZT HABE,

- DIE EMPFEHLUNGEN DES MINISTERRATS NICHT BEACHTET HABE, DIE DIESER MIT SEINER EINSTIMMIG ERTEILTEN ZUSTIMMUNG ZU DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 DER HOHEN BEHÖRDE VERBUNDEN HABE,

- ZU UNRECHT DEN BRÜSSELER ORGANEN BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN HABE, DIE NACH DEM VERTRAG NUR IHR SELBST ZUSTÜNDEN.

I ) UNGENAUE BERECHNUNG DURCH DIE BRÜSSELER ORGANE

DIE KLAEGERIN RÜGT, " DASS DIE DURCHSCHNITTSPREISE FÜR INLANDSSCHROTT VON DEN BRÜSSELER ORGANEN KÜNSTLICH, UND ZWAR WESENTLICH UNTERHALB DER TATSÄCHLICHEN PREISE, FESTGESETZT WORDEN SIND, WÄHREND MAN, EBENFALLS KÜNSTLICH, DIE DURCHSCHNITTSPREISE FÜR EINFUHRSCHROTT ERHÖHT HAT ". DADURCH HABE MAN " DIE TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSE ENTSTELLT, MIT DEM ERGEBNIS, DASS DIE AUSGLEICHSREGELUNG SICH NICHT FÜR ALLE BETROFFENEN GLEICH AUSWIRKT; SIE GEREICHT EINIGEN VON IHNEN ZUM VORTEIL, ANDEREN DAGEGEN ZUM NACHTEIL ".

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DIE KLAEGERIN RÄUMT JEDOCH SELBST EIN, SIE SEI " NICHT IN DER LAGE, IHRE ZWEIFEL ZU BELEGEN, DA IHR NOCH NICHT BEKANNT IST, IN WELCHER WEISE DIE EINFUHR VONSTATTEN GEGANGEN IST UND WELCHER MITTLERE GEWOGENE SATZ DEN BERECHNUNGEN ZUGRUNDE GELEGEN HAT ".

DA ES AN EINER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 FEHLT UND DA NICHT BEKANNT IST, AUF WELCHE UNTERLAGEN DIE BRÜSSELER ORGANE SICH BEI IHREN BERECHNUNGEN GESTÜTZT HABEN, IST ES NICHT MÖGLICH, NACHZUPRÜFEN, INWIEWEIT DIE BEHAUPTUNGEN DER KLAEGERIN BEGRÜNDET SIND. EINE SOLCHE PRÜFUNG ERÜBRIGT SICH ABER IM VORLIEGENDEN VERFAHREN, WEIL DAS FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG UND DIE UNTERLASSENE VERÖFFENTLICHUNG DER UNTERLAGEN, AUF WELCHE DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 GEGRÜNDET IST, BEREITS VERLETZUNGEN DES VERTRAGES DARSTELLEN, NACH DENEN DIESE ENTSCHEIDUNG AUFZUHEBEN IST.

II ) VERLETZUNG DER EMPFEHLUNGEN, DIE DER MINISTERRAT MIT SEINER EINSTIMMIG ERTEILTEN ZUSTIMMUNG ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 VERBUNDEN HAT

DIE KLAEGERIN WIRFT DER HOHEN BEHÖRDE VOR, MINDESTENS DREI DER SECHS EMPFEHLUNGEN NICHT BEACHTET ZU HABEN, DIE DER MINISTERRAT MIT DER ZUSTIMMUNG ZUR ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 VERBUNDEN HABE.

AUS DEM AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT NR. 8 VOM 30. MÄRZ 1955, SEITE 689, IST NUR ZU ENTNEHMEN, DASS DER RAT DIESE ZUSTIMMUNG " MIT DEM IM SITZUNGSPROTOKOLL NIEDERGELEGTEN WORTLAUT EINSTIMMIG... ERTEILT " HAT. DIE PROTOKOLLE DES MINISTERRATES WERDEN JEDOCH NICHT VERÖFFENTLICHT. DAGEGEN WURDEN SECHS VOM MINISTERRAT UND VON DER HOHEN BEHÖRDE AUF DER TAGUNG DES MINISTERRATES VOM 21. UND 22. MÄRZ 1955 BESCHLOSSENE GRUNDSÄTZE, " DIE FÜR DIE KÜNFTIGE GESAMTPOLITIK AUF DEM GEBIET DES SCHROTTS MASSGEBEND SEIN SOLLEN ", IM DRITTEN GESAMTBERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT ( S. 109 ) VERÖFFENTLICHT. DIESE SECHS GRUNDSÄTZE SCHEINT DIE KLAEGERIN IM AUGE ZU HABEN.

ES ERÜBRIGT SICH JEDOCH, IM VORLIEGENDEN VERFAHREN ZU PRÜFEN, WELCHE RECHTSFOLGEN DIESEN GRUNDSÄTZEN ZUKOMMEN KÖNNEN, WEIL DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 BEREITS AUS DEN OBEN DARGELEGTEN GRÜNDEN AUFZUHEBEN IST.

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III ) UNZULÄSSIGKEIT DER MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 VORGENOMMENEN ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN

DIE KLAEGERIN FÜHRT AUS, " DIE BRÜSSELER ABRECHNUNGEN SIND IM ERGEBNIS IN VIEL WEITEREM MASSE UNANGREIFBAR UND UNANTASTBAR UND SICHER WEITAUS SCHWERWIEGENDER ALS DIE FOLGEN EINER ENTSCHEIDUNG IM EIGENTLICHEN SINNE, DIE STETS VOR DEM GERICHTSHOF ANGEFOCHTEN WERDEN KANN "; MIT ANDEREN WORTEN, DIE KLAEGERIN WIRFT DER HOHEN BEHÖRDE VOR, DIE IHR NACH DEM VERTRAG ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE AUF DIE BRÜSSELER ORGANE ÜBERTRAGEN ZU HABEN, OHNE DEREN AUSÜBUNG JEDOCH AN DIE BEDINGUNGEN ZU KNÜPFEN, DIE DER VERTRAG FÜR DEN FALL DER AUSÜBUNG DIESER BEFUGNISSE DURCH DIE HOHE BEHÖRDE SELBST VORSEHE.

DIE KLAEGERIN WIRFT DER HOHEN BEHÖRDE FERNER VOR, SIE HABE " DEN GROSS - UND MITTELBETRIEBEN ZUM NACHTEIL DERJENIGEN, DIE NUR ÜBER BEGRENZTE GELDMITTEL VERFÜGEN UND DIE FÜR DIE DECKUNG IHRES BEDARFES AUF DEN INNEREN MARKT ANGEWIESEN SIND, EINE VORRANGSTELLUNG " EINGERÄUMT, MIT ANDEREN WORTEN, SIE HABE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 BEFUGNISSE AUF SOLCHE ORGANE ÜBERTRAGEN, DIE ZU DEREN AUSÜBUNG UNGEEIGNET SEIEN.

BEIDE VORWÜRFE STELLEN ALSO AUF DIE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN AB, DIE IN DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 ZUGUNSTEN DER BRÜSSELER ORGANE ERFOLGT SEI, WOBEI DER ERSTE VORWURF DIE ART UND WEISE DER ÜBERTRAGUNG UND DER ZWEITE DEN GRUNDSATZ ALS SOLCHEN IM AUGE HAT.

BEVOR DIESE VORWÜRFE GEPRÜFT WERDEN, IST ZUNÄCHST DIE FRAGE ZU BEANTWORTEN, OB DEN BRÜSSELER ORGANEN MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 TATSÄCHLICH HOHEITLICHE BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN WORDEN SIND.

A ) WURDEN DEN BRÜSSELER ORGANEN MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 TATSÄCHLICH HOHEITLICHE BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN?

ES IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, OB MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 " ÜBER DIE SCHAFFUNG EINER FINANZIELLEN EINRICHTUNG ZUR SICHERSTELLUNG EINER GLEICHMÄSSIGEN SCHROTTVERSORGUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES " TATSÄCHLICH BEFUGNISSE, DIE NACH DEM VERTRAG DER HOHEN BEHÖRDE ZUSTEHEN, AUF DIE BRÜSSELER ORGANE ÜBERTRAGEN WURDEN ODER OB DIESE ORGANE LEDIGLICH ERMÄCHTIGT WURDEN, BESCHLÜSSE ZU FASSEN, DEREN DURCHFÜHRUNG DER HOHEN BEHÖRDE VORBEHALTEN BLEIBT UND FÜR WELCHE DIESE DIE VERANTWORTUNG TRAEGT.

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EINIGE BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 LASSEN AUF DIE ZWEITE ALTERNATIVE SCHLIESSEN, UND ZWAR INSBESONDERE :

- DIE ERWAEGUNGEN, IN DENEN ES HEISST, " DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE VERANTWORTUNG FÜR DAS GEORDNETE ARBEITEN DER FINANZIELLEN EINRICHTUNG TRAEGT UND DAHER DIE MÖGLICHKEIT ERHALTEN MUSS, JEDERZEIT EINZUGREIFEN ",

- ARTIKEL 1, DER LAUTET : "... MIT DER VERWALTUNG DIESER EINRICHTUNG WERDEN UNTER DER VERANTWORTLICHKEIT DER HOHEN BEHÖRDE DAS GEMEINSAME BÜRO DER SCHROTTVERBRAUCHER ( NACHSTEHEND " GEMEINSAMES BÜRO " GENANNT ) UND DIE AUSGLEICHSKASSE FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT ( NACHSTEHEND " KASSE " GENANNT ) BEAUFTRAGT... ",

- ARTIKEL 4 ABSATZ 2, DER BESTIMMT : " WIRD DER BEITRAG NICHT TERMINGERECHT BEZAHLT, SO STELLT DIE KASSE DEN ANTRAG AUF EINGREIFEN DER HOHEN BEHÖRDE; DIESE KANN ( NICHT MUSS ) EINE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN, DIE EINEN VOLLSTRECKBAREN TITEL DARSTELLT ",

- ARTIKEL 8, DER VORSIEHT : " DIE HOHE BEHÖRDE BESTIMMT BEI DEM GEMEINSAMEN BÜRO UND DER KASSE EINEN STÄNDIGEN VERTRETER UND SEINEN STELLVERTRETER.

DER STÄNDIGE VERTRETER ODER SEIN STELLVERTRETER NIMMT AN ALLEN SITZUNGEN DES VERWALTUNGSRATES UND DER GENERALVERSAMMLUNG DES GEMEINSAMEN BÜROS UND DER KASSE TEIL.

DER STÄNDIGE VERTRETER ODER SEIN STELLVERTRETER ÜBERMITTELT DER HOHEN BEHÖRDE UMGEHEND DIE BESCHLÜSSE DIESER ORGANISATIONEN UND SETZT DIE HOHE BEHÖRDE VON ALLEN FRAGEN IN KENNTNIS, WELCHE GEMÄSS ARTIKEL 9 EINEN BESCHLUSS DERSELBEN ERFORDERLICH MACHEN ",

- ARTIKEL 9, IN DEM ES HEISST : " DIE BESCHLÜSSE DES GEMEINSAMEN BÜROS UND DER KASSE WERDEN, SOWEIT ES SICH UM FRAGEN IHRER EIGENEN ZUSTÄNDIGKEIT HANDELT, EINSTIMMIG VON IHREM VERWALTUNGSRAT UND, SOWEIT ES SICH UM FRAGEN GEMEINSAMER ZUSTÄNDIGKEIT HANDELT, EINSTIMMIG VON BEIDEN VERWALTUNGSRÄTEN GEFASST. DER STÄNDIGE VERTRETER DER HOHEN BEHÖRDE ODER SEIN STELLVERTRETER KANN JEDOCH DIE BESCHLÜSSE VON DER ZUSTIMMUNG DER HOHEN BEHÖRDE ABHÄNGIG MACHEN.

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KOMMT EINE EINSTIMMIGE ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNGSRÄTE DES GEMEINSAMEN BÜROS ODER DER KASSE ÜBER DIE IN DEN ARTIKELN 3, 4 UND 5 ABSATZ 1 VORGESEHENEN MASSNAHMEN NICHT ZUSTANDE, SO WIRD DIE FRAGE DURCH ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE GEREGELT.

DER STÄNDIGE VERTRETER DER HOHEN BEHÖRDE ( ODER SEIN STELLVERTRETER ) KANN VERLANGEN, DASS DAS GEMEINSAME BÜRO UND DIE KASSE VON IHREN PRÄSIDENTEN INNERHALB VON HÖCHSTENS 10 TAGEN EINBERUFEN WERDEN. ER KANN SIE MIT VORSCHLAEGEN BEFASSEN. HAT NACH ABLAUF DER FRIST VON 10 TAGEN EINE SITZUNG NICHT STATTGEFUNDEN, SO KANN DIE HOHE BEHÖRDE ÜBER DIE VORSCHLAEGE SELBST ENTSCHEIDEN. "

ANDERE BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 SPRECHEN DAGEGEN FÜR DIE ERSTE ALTERNATIVE, SO INSBESONDERE ARTIKEL 4 ABSATZ 1 :

" DIE KASSE GIBT DEN UNTERNEHMEN DIE HÖHE DES ZU ZAHLENDEN BEITRAGS UND DIE ZAHLUNGSTERMINE BEKANNT. SIE IST ZUR EINZIEHUNG DIESER BEITRAEGE BERECHTIGT ",

SOWIE ARTIKEL 6 ABSATZ 1 :

" DIE KASSE IST DAS EXEKUTIVORGAN DER DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG GESCHAFFENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNG. "

DIE HOHE BEHÖRDE HAT SICH FÜR DIE ERSTE ALTERNATIVE ENTSCHIEDEN, WENN SIE IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG AUSFÜHRT :

" DIE HOHE BEHÖRDE ÜBERNIMMT DIE VON DEN BRÜSSELER ORGANEN MITGETEILTEN ANGABEN, OHNE VON SICH AUS ETWAS HINZUFÜGEN ZU KÖNNEN. JEDE WEITERE BESONDERE BEGRÜNDUNG WÜRDE EINEN UNZULÄSSIGEN EINGRIFF IN DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH EINER ANDEREN KÖRPERSCHAFT BEDEUTEN, UM ZU ERKLÄREN, WIE DEREN BESCHLÜSSE ZUSTANDE GEKOMMEN SIND. "... " BEI DER FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSABGABE WERDEN VON DEN BRÜSSELER ORGANEN DIE EINFUHRPREISE, DIE QUALITÄT DES EINGEFÜHRTEN SCHROTTS UND DER MITTLERE GEWOGENE PREIS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BERÜCKSICHTIGT; DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG HAT LEDIGLICH DAS VON DIESEN ORGANEN BEI DER ANWENDUNG DES AUSGLEICHSSATZES AUF DIE KLAEGERIN ERZIELTE ERGEBNIS WIEDERGEGEBEN. UNTERSTELLT MAN ALSO, DIE BEHAUPTETEN FEHLER KÖNNTEN EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DARSTELLEN, DANN WÜRDE DIESER DEN BESCHLÜSSEN DER MIT DER DURCHFÜHRUNG DER AUSGLEICHSREGELUNG BEFASSTEN ORGANE ANHAFTEN; DIESE BESCHLÜSSE KÖNNEN ABER SELBST VON DER HOHEN BEHÖRDE NICHT MEHR ANGEGRIFFEN WERDEN, WENN DEREN VERTRETER BEI DIESEN ORGANEN DER HOHEN BEHÖRDE NICHT GEMÄSS ARTIKEL 9 DER ENTSCHEIDUNGEN NR. 22/54 UND 14/55 DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG VORBEHALTEN HAT. ES WÄRE UNDENKBAR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN ORGANE IN BRÜSSEL, SOWEIT SIE EINSTIMMIG BESCHLOSSEN WORDEN SIND UND SOWEIT DER VERTRETER DER HOHEN BEHÖRDE KEINE VORBEHALTE GEMACHT HAT, NOCH EINSEITIGEN ABÄNDERUNGEN SEITENS DER HOHEN BEHÖRDE AUSZUSETZEN. DEM UMSTAND, DASS EINSTIMMIGKEIT ALLER MITGLIEDER DER BESCHLIESSENDEN ORGANE FÜR DIE VERBINDLICHKEIT DER ENTSCHEIDUNGEN ERFORDERLICH IST, KOMMT NÄMLICH EINE BESONDERE BEDEUTUNG ZU. AUCH DANN JEDOCH, WENN MAN IM GEGENSATZ ZUM KLAREN WORTLAUT DER ERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN UND DEREN RICHTIGER AUSLEGUNG UNTERSTELLEN WOLLTE, DASS DER VERTRETER DER HOHEN BEHÖRDE NACHTRAEGLICH DIESE ENTSCHEIDUNGEN JEDERZEIT ABÄNDERN ODER AUFHEBEN KÖNNTE, KÄME DER GELTEND GEMACHTE KLAGEGRUND FÜR EINE NICHTIGERKLÄRUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT IN FRAGE. UM DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG NÄMLICH VOR DEM GERICHTSHOF ANFECHTEN ZU KÖNNEN, MÜSSTE IHR INHALT UMGEDEUTET UND IHR EINE ANDERE TRAGWEITE ZUERKANNT WERDEN, ALS SIE EINEM BLOSSEN VOLLSTRECKUNGSTITEL ZUKOMMT, DER LEDIGLICH AUF EINE BEREITS BESTEHENDE VERPFLICHTUNG BEZUG NIMMT. DIE KLAEGERIN HÄTTE FERNER DEN NACHWEIS ERBRINGEN MÜSSEN, DASS SICH DIE HOHE BEHÖRDE DIE BESCHLÜSSE DER BRÜSSELER ORGANE, DIE ZUR FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSABGABE GEFÜHRT HABEN, IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZU EIGEN GEMACHT HAT UND DIESE BESCHLÜSSE SOMIT EINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE SELBST DARSTELLEN, ZU DEREN ANFECHTUNG DIE KLAEGERIN BERECHTIGT WÄRE. "

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DIE HOHE BEHÖRDE HÄTTE ZWAR BEHAUPTEN KÖNNEN, DASS SIE FÜR ALLE ENTSCHEIDUNGEN DER BRÜSSELER ORGANE VERANTWORTLICH BLEIBE, WEIL IHR VERTRETER GEMÄSS ARTIKEL 9 DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 DIE MÖGLICHKEIT HABE, " DIE BESCHLÜSSE VON DER ZUSTIMMUNG DER HOHEN BEHÖRDE ABHÄNGIG ( ZU ) MACHEN ". DER OBIGE AUSZUG AUS DER KLAGEBEANTWORTUNG ZWINGT JEDOCH ZU DEM SCHLUSS, DASS DIE HOHE BEHÖRDE SICH DIE BESCHLÜSSE DER BRÜSSELER ORGANE ÜBER DIE FESTSETZUNG DES ABGABESATZES NICHT ZU EIGEN MACHT. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 ENTHÄLT DEMNACH TATSÄCHLICH EINE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN; ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB BEI DIESER ÜBERTRAGUNG DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES BEACHTET WORDEN SIND.

B ) MODALITÄTEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55

WENN DIE HOHE BEHÖRDE DIE BEFUGNISSE, DEREN AUSÜBUNG SIE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 AUF DIE BRÜSSELER ORGANE ÜBERTRAGEN HAT, SELBST AUSGEUEBT HÄTTE, DANN HÄTTE SIE DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES BEACHTEN MÜSSEN. SIE WÄRE DANACH VOR ALLEM VERPFLICHTET GEWESEN :

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- IHRE ENTSCHEIDUNGEN MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN UND AUF DIE PFLICHTGEMÄSS EINGEHOLTEN STELLUNGNAHMEN BEZUG ZU NEHMEN ( ART. 15 ),

- ALLJÄHRLICH EINEN GESAMTBERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEIT UND DIE VERWALTUNGSAUSGABEN DER GEMEINSCHAFT ZU VERÖFFENTLICHEN ( ART. 17 ),

- SOLCHE ANGABEN ZU VERÖFFENTLICHEN, DIE FÜR DIE REGIERUNGEN ODER ALLE ANDEREN BETEILIGTEN VON NUTZEN SEIN KÖNNEN ( ART. 47 ).

IHRE ENTSCHEIDUNGEN UND EMPFEHLUNGEN WÄREN DANN AUCH UNTER DEN IN ARTIKEL 33 VORGESEHENEN BEDINGUNGEN DER NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF UNTERWORFEN GEWESEN.

DIE ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 MACHT JEDOCH DIE AUSÜBUNG DER DEN BRÜSSELER ORGANEN ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE NICHT DAVON ABHÄNGIG, DASS DIE BEDINGUNGEN EINGEHALTEN WERDEN, DIE BEI UNMITTELBARER AUSÜBUNG DIESER BEFUGNISSE DURCH DIE HOHE BEHÖRDE FÜR DIESE GELTEN WÜRDEN.

AUCH FÜR DEN FALL, DASS DIE AUF DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 BERUHENDE ÜBERTRAGUNG DER BEFUGNISSE MIT DEM VERTRAG VEREINBAR WÄRE, BLIEBE DOCH ZU BEACHTEN, DASS KEINE WEITERREICHENDEN BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN WERDEN KÖNNEN, ALS SIE DER ÜBERTRAGENDEN BEHÖRDE NACH DEM VERTRAG SELBST ZUSTEHEN. KÖNNTEN DIE BRÜSSELER ORGANE ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN, OHNE DIE BEDINGUNGEN ZU BEACHTEN, DIE DIE HOHE BEHÖRDE SELBST BEI ERLASS DIESER ENTSCHEIDUNGEN HÄTTE EINHALTEN MÜSSEN, SO WÜRDE DIES BEDEUTEN, DASS AUF SIE WEITERREICHENDE BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN WORDEN WÄREN, ALS SIE DER HOHEN BEHÖRDE SELBST NACH DEM VERTRAG ZUSTEHEN.

DIE ENTSCHEIDUNGEN DER BRÜSSELER ORGANE UNTERLIEGEN JEDOCH NICHT DEN VORSCHRIFTEN, DIE NACH DEM VERTRAG FÜR DIE ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE GELTEN. DIE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 ERFOLGTE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN IST DAHER ALS VERTRAGSVERLETZUNG ANZUSEHEN, MIT DEM ERGEBNIS, DASS DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 - EIN VOLLSTRECKBARER TITEL FÜR EINE VERPFLICHTUNG, DIE AUF DER RECHTSWIDRIGEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 BERUHT - AUFZUHEBEN IST.

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C ) UMFANG DER ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE

DIE KLAEGERIN WIRFT DER HOHEN BEHÖRDE VOR, MIT IHRER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 DEN BRÜSSELER ORGANEN BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN ZU HABEN, ZU DEREN AUSÜBUNG DIESE UNGEEIGNET SEIEN.

ARTIKEL 8 DES VERTRAGES VERPFLICHTET DIE HOHE BEHÖRDE

" FÜR DIE ERREICHUNG DER IN DIESEM VERTRAG FESTGELEGTEN ZWECKE NACH MASSGABE DES VERTRAGES ZU SORGEN ",

SIEHT JEDOCH EINE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN NICHT VOR.

GLEICHWOHL LÄSST SICH DIE MÖGLICHKEIT NICHT AUSSCHLIESSEN, MIT DER DURCHFÜHRUNG " GEMEINSAMER FINANZIELLER EINRICHTUNGEN FÜR MEHRERE UNTERNEHMEN ", WIE SIE IN ARTIKEL 53 ABSATZ A DES VERTRAGES VORGESEHEN SIND, PRIVATRECHTLICHE VERBÄNDE ZU BETRAUEN, DIE EIGENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESITZEN UND DIE MIT BESONDEREN BEFUGNISSEN AUSGESTATTET SIND.

IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST FESTZUHALTEN, DASS DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE SELBST GEMÄSS ARTIKEL 53 ABSATZ B GESCHAFFENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN DEN GLEICHEN ZWECKEN ZU DIENEN HABEN, WIE DIE IN ABSATZ A VORGESEHENEN, UND DASS HIERFÜR DIE GLEICHEN FORMEN MÖGLICH SEIN MÜSSEN, INSBESONDERE ABER DIE MITWIRKUNG VON VERBÄNDEN MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT.

DAS RECHT DER HOHEN BEHÖRDE, FINANZIELLE EINRICHTUNGEN DER IN ARTIKEL 53 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ART ZU GENEHMIGEN ODER ZU SCHAFFEN, GIBT IHR VOR ALLEM AUCH DIE MÖGLICHKEIT, SOLCHEN ORGANEN UNTER IHRER AUFSICHT UND UNTER BEDINGUNGEN, DIE SIE SELBST FESTSETZT, GEWISSE BEFUGNISSE ZU ÜBERTRAGEN.

IM RAHMEN VON ARTIKEL 53 IST EINE SOLCHE ÜBERTRAGUNG JEDOCH NUR DANN RECHTMÄSSIG, WENN DIE HOHE BEHÖRDE SIE

" ZUR DURCHFÜHRUNG DER AUFGABEN NACH ARTIKEL 3 FÜR ERFORDERLICH UND MIT DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES, INSBESONDERE MIT ARTIKEL 65, FÜR VEREINBAR HÄLT ".

ANDERERSEITS IST ZU BEACHTEN, DASS ARTIKEL 3 NICHT WENIGER ALS ACHT VERSCHIEDENE SEHR ALLGEMEIN UMSCHRIEBENE ZIELE IM AUGE HAT, VON DENEN KEINESWEGS SICHER IST, DASS SIE STETS ALLE IN IHRER GESAMTHEIT UND GLEICHZEITIG VERFOLGT WERDEN KÖNNEN.

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BEI DER VERFOLGUNG DER IN ARTIKEL 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZIELE HAT DIE HOHE BEHÖRDE DAHER DAFÜR ZU SORGEN, DASS DIESE EINZELNEN ZIELE STÄNDIG MITEINANDER IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN, UND, FALLS ZWISCHEN IHNEN WIDERSPRÜCHE AUFTRETEN SOLLTEN, DEM EINEN ODER ANDEREN ZIEL DENJENIGEN VORRANG EINZURÄUMEN, DEN SIE AUF GRUND DER WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN, DIE ZU DER ENTSCHEIDUNG ANLASS GEGEBEN HABEN, FÜR ANGEBRACHT HÄLT.

DIESER AUSGLEICH UNTER DEN VERSCHIEDENEN ZIELEN DES ARTIKELS 3 SETZT ABER EINEN WIRKLICHEN ERMESSENSSPIELRAUM VORAUS, WEIL ES SICH HIER UM EINE SCHWIERIGE WAHL HANDELT, DIE UNTER ABWAEGUNG WIRTSCHAFTLICHER GEGEBENHEITEN ERFOLGT.

ES IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG WEITER ZU BEACHTEN, DASS EINE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN SICH SEHR VERSCHIEDEN AUSWIRKEN KANN. HANDELT ES SICH DABEI UM GENAU UMGRENZTE AUSFÜHRUNGSBEFUGNISSE, SO UNTERLIEGT DEREN AUSÜBUNG EINER STRENGEN KONTROLLE IM HINBLICK AUF DIE BEACHTUNG OBJEKTIVER TATBESTANDSMERKMALE, DIE VON DER ÜBERTRAGENDEN BEHÖRDE FESTGESETZT WERDEN; HANDELT ES SICH DAGEGEN UM BEFUGNISSE, DIE NACH FREIEM ERMESSEN AUSZUÜBEN SIND UND DIE EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM VORAUSSETZEN, SO ERMÖGLICHEN SIE, JE NACH DER ART IHRER AUSÜBUNG, DIE VERWIRKLICHUNG EINER AUSGESPROCHENEN WIRTSCHAFTSPOLITIK.

DIE ERSTE ART DER DELEGATION IST NICHT GEEIGNET, DIE AUSÜBUNG DER ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE WESENTLICH ZU BEEINFLUSSEN, WÄHREND EINE DELEGATION DER ZWEITEN ART EINE TATSÄCHLICHE VERLAGERUNG DER VERANTWORTUNG MIT SICH BRINGT; AN DIE STELLE DES ERMESSENS DER ÜBERTRAGENDEN BEHÖRDE TRITT DANN NÄMLICH DAS ERMESSEN DERJENIGEN STELLE, DER DIE BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN WORDEN SIND.

FEST STEHT ABER AUF JEDEN FALL, DASS BEI DER SCHAFFUNG DER IN ARTIKEL 53 VORGESEHENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN NUR SOLCHE BEFUGNISSE ÜBERTRAGEN WERDEN KÖNNEN, DIE DIE HOHE BEHÖRDE " ZUR DURCHFÜHRUNG DER AUFGABEN NACH ARTIKEL 3 FÜR ERFORDERLICH " HÄLT. ES DÜRFEN DAHER NUR AUSFÜHRUNGSBEFUGNISSE ÜBERTRAGEN WERDEN, DIE GENAU UMGRENZT SIND UND DEREN AUSÜBUNG VON DER HOHEN BEHÖRDE IN VOLLEM UMFANG BEAUFSICHTIGT WIRD.

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DIE IN ARTIKEL 3 DES VERTRAGES AUFGEZÄHLTEN ZIELE GELTEN ZUDEM NICHT NUR FÜR DIE HOHE BEHÖRDE ALS SOLCHE, SONDERN ALLGEMEIN FÜR DIE " ORGANE DER GEMEINSCHAFT... IM RAHMEN DER JEDEM VON IHNEN ZUGEWIESENEN BEFUGNISSE UND IM GEMEINSAMEN INTERESSE ". AUS DIESER BESTIMMUNG IST ZU SCHLIESSEN, DASS DAS FÜR DEN ORGANISATORISCHEN AUFBAU DER GEMEINSCHAFT KENNZEICHNENDE GLEICHGEWICHT DER GEWALTEN EINE GRUNDLEGENDE GARANTIE DARSTELLT, INSBESONDERE ZUGUNSTEN DER UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVERBÄNDEN, AUF WELCHE DER VERTRAG ANWENDUNG FINDET.

DIE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN MIT ERMESSENSSPIELRAUM AUF ANDERE EINRICHTUNGEN ALS SOLCHE, DIE IM VERTRAG ZUR AUSÜBUNG UND KONTROLLE DIESER BEFUGNISSE IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN VORGESEHEN SIND, WÜRDE DIESE GARANTIE JEDOCH VERLETZEN.

ES IST DAHER AN HAND DIESER KRITERIEN ZU PRÜFEN, OB BEI DER VON DER HOHEN BEHÖRDE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 VORGENOMMENEN ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN AUF DIE BRÜSSELER ORGANE DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES BEACHTET WORDEN SIND.

ARTIKEL 5 DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 BESTIMMT :

" DAS GEMEINSAME BÜRO IST ZUSTÄNDIG, DER KASSE VORZUSCHLAGEN :

A ) DIE AUS DRITTEN LÄNDERN ZU KAUFENDEN MENGEN SCHROTT ODER SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS, FÜR DIE EIN PREISAUSGLEICH GEWÄHRT WERDEN KANN;

B ) DIE BEDINGUNGEN, AN WELCHE DIE GEWÄHRUNG DES PREISAUSGLEICHS GEBUNDEN IST;...

C ) DEN HÖCHSTEINFUHRPREIS;

D ) DEN AUSGLEICHSPREIS; DER AUSGLEICHSPREIS KANN FÜR DEN TAG DER BESTELLUNG ODER FÜR DEN TAG DER LIEFERUNG FESTGESETZT WERDEN;

E ) DEN SCHLÜSSEL FÜR DIE ERRECHNUNG DER ERSPARNISSE AN SCHROTT DURCH ERHÖHTEN EINSATZ VON ROHEISEN;

F ) DIE HÖHE DER PRÄMIE, DIE FÜR DIESE ERSPARNISSE GEWÄHRT WIRD.

..... "

S. 83

IM DRITTEN GESAMTBERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT ( S. 109/110 ) WURDEN DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE VERÖFFENTLICHT, DIE VOM MINISTERRAT UND VON DER HOHEN BEHÖRDE ERLASSEN WORDEN SIND UND " DIE FÜR DIE KÜNFTIGE GESAMTPOLITIK AUF DEM GEBIET DES SCHROTTS MASSGEBEND SEIN SOLLEN ".

IN DIESEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN HEISST ES INSBESONDERE :

" FÜR DEN STAHLERZEUGER SOLL DER SCHROTTPREIS, D. H. DIE SUMME DES EINKAUFSPREISES UND DER AUSGLEICHSABGABE, NICHT ÜBER EIN VERNÜNFTIGES NIVEAU HINAUSGEHEN, IM VERGLEICH ZU DEM NIVEAU, DAS DIE STAHLERZEUGER IN DEN WICHTIGSTEN KONKURRENZLÄNDERN TRAGEN.

ZUR VERMEIDUNG EINER ÜBERBELASTUNG DER GESTEHUNGSKOSTEN IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT UND VOR ALLEM EINER ZU STARKEN NETTOBELASTUNG, DIE EINIGE GEBIETE DER GEMEINSCHAFT BEIM FUNKTIONIEREN DER KASSE TRAGEN, DÜRFEN DIE AUSGLEICHSUMLAGEN OHNE TRIFTIGEN GRUND NICHT ERHÖHT WERDEN.

DIE ZUGUNSTEN DER EINFUHR UND EINES VERNÜNFTIGEN PREISNIVEAUS GEMACHTE ANSTRENGUNG DARF WEDER IN DEN BESTEHENDEN ANLAGEN NOCH DURCH DIE SCHAFFUNG NEUER ANLAGEN ZU EINER UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN ERHÖHUNG DES SCHROTTVERBRAUCHES FÜHREN.

.....

ES MÜSSEN ALLE ANSTRENGUNGEN GEMACHT WERDEN, UM DEN SCHROTTVERBRAUCH NACH MASSGABE DER TECHNISCHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN MÖGLICHKEITEN SOWIE DER VERFÜGBARKEITEN DER ÜBRIGEN ROHSTOFFE DURCH ZUSÄTZLICHE VERWENDUNG VON ROHEISEN ZU VERRINGERN. "

MEHRERE DER VORSCHLAEGE, DIE DAS ZUSTENDIGE BÜRO NACH DEM OBEN ZITIERTEN ARTIKEL 5 DER KASSE VORZULEGEN HAT, UND ZWAR INSBESONDERE DIE FESTSETZUNG DES " HÖCHSTEINFUHRPREISES ", DES " AUSGLEICHSPREISES ", DES " SCHLÜSSELS FÜR DIE ERRECHNUNG DER ERSPARNISSE AN SCHROTT " UND DER " HÖHE DER PRÄMIE, DIE FÜR DIESE ERSPARNISSE GEWÄHRT WIRD ", SIND IM ERGEBNIS KEINE BLOSSEN RECHENOPERATIONEN, DIE SICH AUF OBJEKTIVE, VON DER HOHEN BEHÖRDE FESTGESETZTE TATBESTANDSMERKMALE STÜTZEN WÜRDEN. SIE SETZEN VIELMEHR EINEN WEITEN BEWERTUNGSSPIELRAUM VORAUS UND GEHÖREN DAHER ALS SOLCHE IN DEN BEREICH DER ERMESSENSENTSCHEIDUNGEN, DIE DAS ZIEL VERFOLGEN, DIE VIELFÄLTIGEN ERFORDERNISSE EINER KOMPLEXEN WIRTSCHAFTSPOLITIK MITEINANDER IN EINKLANG ZU BRINGEN.

S. 84

WENN ES ALSO IM DRITTEN GESAMTBERICHT HEISST, DASS SICH " DIE GESAMTPOLITIK AUF DEM GEBIET DES SCHROTTS NACH DEN ALLGEMEINEN VOM MINISTERRAT UND DER HOHEN BEHÖRDE BESCHLOSSENEN GRUNDSÄTZEN " AUSRICHTEN SOLL, DANN RÄUMT DIE HOHE BEHÖRDE DAMIT STILLSCHWEIGEND EIN, DASS DIESE GRUNDSÄTZE NICHT AUSREICHEN, UM DIE BRÜSSELER ORGANE BEI IHREN ENTSCHEIDUNGEN ZU BINDEN.

DA ES SOMIT AN OBJEKTIVEN TATBESTANDSMERKMALEN FEHLT, AN WELCHE SICH DIE BRÜSSELER ORGANE BEI IHREN ENTSCHEIDUNGEN HALTEN KÖNNTEN, KÖNNEN SIE DIE IHNEN MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 ÜBERTRAGENEN AUFGABEN NUR ERFÜLLEN, WENN SIE VON EINEM WEITEN ERMESSENSPIELRAUM GEBRAUCH MACHEN.

GLEICHWOHL DARF NICHT ÜBERSEHEN WERDEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE ZWEIMAL, UND ZWAR MIT DEN ENTSCHEIDUNGEN NR. 9/56 UND 34/56, SELBST AN STELLE DER BRÜSSELER ORGANE, ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN HAT, DIE NACH FREIEM ERMESSEN ZU TREFFEN WAREN.

ES STELLT SICH DAHER DIE FRAGE, OB DIE HOHE BEHÖRDE SICH NICHT DADURCH, DASS SIE DIESE ENTSCHEIDUNGEN, DIE NACH DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 VON DEN BRÜSSELER ORGANEN ZU ERLASSEN GEWESEN WÄREN, SELBST ERLASSEN HAT, DIE WÜRDIGUNG BESTIMMTER WIRTSCHAFTLICHER GEGEBENHEITEN VORBEHALTEN WOLLTE.

NICHTS LÄSST JEDOCH HIERAUF SCHLIESSEN; DIE HOHE BEHÖRDE HAT SICH NÄMLICH NICHT DARAUF BERUFEN, DASS ES SICH DABEI UM ERMESSENSENTSCHEIDUNGEN HANDELE, SIE HAT VIELMEHR DIE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 22/54 HERANGEZOGEN, DER FOLGENDES VORSIEHT :

" KOMMT EINE EINSTIMMIGE ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNGSRÄTE DES GEMEINSAMEN BÜROS ODER DER KASSE NICHT ZUSTANDE, SO WIRD DIE FRAGE DURCH ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE GEREGELT. "

IN ARTIKEL 9 DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 HAT DIE HOHE BEHÖRDE IHREM STÄNDIGEN VERTRETER BEI DEN BRÜSSELER ORGANEN SOMIT DAS RECHT EINGERÄUMT, FÜR JEDE ENTSCHEIDUNG DIE ZUSTIMMUNG DER HOHEN BEHÖRDE VORZUBEHALTEN. ALLEIN MIT DIESER MÖGLICHKEIT, IHRE ZUSTIMMUNG ZU VERWEIGERN, HAT SIE SICH ABER KEINE AUSREICHENDEN BEFUGNISSE VORBEHALTEN, SO DASS DIE IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 ENTHALTENE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN ÜBER DIE OBEN AUFGEZEIGTEN GRENZEN HINAUSGEHT.

S. 85

DIE HOHE BEHÖRDE HAT IN DEM ERWÄHNTEN ABSATZ DER KLAGEBEANTWORTUNG IM ÜBRIGEN AUSGEFÜHRT, SIE " ÜBERNEHME DIE VON DEN BRÜSSELER ORGANEN MITGETEILTEN ANGABEN " UND KÖNNE " DIESEN VON SICH AUS NICHTS HINZUFÜGEN ".

UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DIE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 14/55 ERFOLGTE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN AUF DIE BRÜSSELER ORGANE NICHT ALS MIT DEM VERTRAG VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN, WEIL DIESEN ORGANEN EINE ERMESSENSFREIHEIT EINGERÄUMT WURDE, DIE WEITREICHENDE ERMESSENSENTSCHEIDUNGEN ERMÖGLICHT.

DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. OKTOBER 1956 IST DEMNACH AUF EINE ALLGEMEINE RECHTSWIDRIGE ENTSCHEIDUNG GEGRÜNDET, DIE DEN VERTRAG VERLETZT; SIE IST DAHER AUCH AUS DIESEM GRUNDE FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN.

Kostenentscheidung:

DIE BEKLAGTE IST IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGEN.

GEMÄSS ARTIKEL 60 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR ZAHLUNG DER PROZESSKOSTEN ZU VERURTEILEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF,

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE,

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE IST ZULÄSSIG.

2. DIE AM 14. NOVEMBER 1956 AUF DEM POSTWEGE ZUGESTELLTE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 24. OKTOBER 1956 - EIN VOLLSTRECKBARER TITEL IM SINNE VON ARTIKEL 92 DES VERTRAGES -, WELCHE DIE KLAEGERIN ZUR ZAHLUNG VON 23 174 181 LIRE ( DREIUNDZWANZIG MILLIONEN EINHUNDERTVIERUNDSIEBZIGTAUSEND EINHUNDERTEINUNDACHTZIG ) AN DIE AUSGLEICHSKASSE FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT IN BRÜSSEL, 36, RÜ RAVENSTEIN, VERPFLICHTET, WIRD AUFGEHOBEN.

DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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