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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.1967
Aktenzeichen: 10-67
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 91 Nr. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 2 Nr. 4 Anhang VII
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 27 UND 30/65, RSPRGH XI 652.

1. IN IHREM ZUSAMMENHANG GENOMMEN IST AUS DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS ZU SCHLIESSEN, DASS DIE BESCHWERDE DIE FRIST FÜR DIE KLAGE VOR DEM GERICHTSHOF ERNEUT IN GANG SETZT, SOFERN SIE SELBST INNERHALB DER FÜR DIE KLAGEERHEBUNG BESTIMMTEN FRIST ERHOBEN WIRD. WIRD DIE BESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN, SO IST DAS VERWALTUNGSVERFAHREN ABGESCHLOSSEN, SOBALD DER KLAEGER VON DER ZURÜCKWEISUNG KENNTNIS ERLANGT; ZU DIESEM ZEITPUNKT BEGINNT DIE KLAGEFRIST ZU LAUFEN.

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URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 22. JUNI 1967. - JOHANNES COENRAAD MOULIJN GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 10-67.

Entscheidungsgründe:

S. 199

I. ZULÄSSIGKEIT

DIE BEKLAGTE ERHEBT EINE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE KLAGE SEI NACH ABLAUF DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN EINGEREICHT WORDEN.

DER ANTRAG DES KLAEGERS AUF BEWILLIGUNG DER ZULAGE NACH ARTIKEL 2 NR. 4 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT DER EWG IST DURCH VERFÜGUNG DES ZUSTÄNDIGEN GENERALDIREKTORS DER VERWALTUNG VOM 4. FEBRUAR 1966 ABGELEHNT WORDEN. DIESE VERFÜGUNG IST DURCH DIE BESCHEIDE VOM 1. APRIL 1966 UND 28. JUNI 1966 BESTÄTIGT WORDEN. DIE KLAGE RICHTET SICH GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE VERFÜGUNG DER KOMMISSION, DIE DARAUS ZU ENTNEHMEN IST, DASS DIE BESCHWERDE VOM 11. NOVEMBER 1966, MIT DER DER KLAEGER SEINEN ANTRAG WIEDERHOLT HAT, NICHT BESCHIEDEN WORDEN IST. DIESE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG STELLT SOMIT EINE BESTÄTIGUNG DER VERFÜGUNG DES GENERALDIREKTORS DER VERWALTUNG DAR.

NACH ARTIKEL 91 NR. 2 DES BEAMTENSTATUTS MÜSSEN KLAGEN BEIM GERICHTSHOF INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN ERHOBEN WERDEN, DIE MIT DEM TAG DER MITTEILUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME AN DEN BEAMTEN BEGINNT. ZWAR SIND BESCHWERDEN IM SINN VON ARTIKEL 90 DES STATUTS JEDERZEIT ZULÄSSIG, SIE VERLÄNGERN ABER DIE GENANNTE FRIST NUR, WENN SIE VOR DEREN ABLAUF EINGEREICHT WERDEN. DER KLAEGER HAT SEINEN ANTRAG BEI DER KOMMISSION ERST EINGEREICHT, NACHDEM DIE KLAGEFRIST GEGEN DIE VERFÜGUNG DES GENERALDIREKTORS DER VERWALTUNG VOM 4. FEBRUAR 1966, DIE DEN AUSGANGSPUNKT DES STREITS BILDET UND DURCH ALLE SPÄTEREN MASSNAHMEN NUR BESTÄTIGT WORDEN IST, BEREITS VERSTRICHEN WAR.

DIE KLAGE IST DAHER VERSPÄTET UND SOMIT UNZULÄSSIG.

Kostenentscheidung:

DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DER KLAEGER HAT MIT AUSNAHME DER AUSLAGEN DER BEKLAGTEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

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