Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1969
Aktenzeichen: 10-68
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE TATSACHE ALLEIN, DASS EINE MASSNAHME GEEIGNET IST, DIE AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT BESTEHENDEN WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE ZU BEEINFLUSSEN, RECHTFERTIGT ES NOCH NICHT, JEDEN MARKTBETEILIGTEN, DER IN IRGENDEINER WETTBEWERBSBEZIEHUNG ZUM ADRESSATEN DER MASSNAHME STEHT, ALS DURCH DIESE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN ANZUSEHEN. NUR BEI VORLIEGEN BESONDERER UMSTÄNDE KANN DER EINZELNE, DER GELTEND MACHT, DIE MASSNAHME WIRKE SICH AUF SEINE MARKTSTELLUNG AUS, NACH ARTIKEL 173 KLAGE ERHEBEN.

2. DER VERTRAG GEWÄHRT, INSBESONDERE IN ARTIKEL 173, MITTEL UND WEGE, MIT DENEN EINE ANGEBLICH RECHTSWIDRIGE MASSNAHME DER GEMEINSCHAFT VON EINER BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLENDEN PARTEI ANGEFOCHTEN UND AUF DEREN KLAGE HIN GEGEBENENFALLS AUFGEHOBEN WERDEN KANN.

EIN BETROFFENER, DER DAS ORGAN, DAS DIE MASSNAHME ERLASSEN HAT, ZU DEREN AUFHEBUNG AUFGEFORDERT HAT, KANN NICHT WEGEN RECHTSWIDRIGER UNTERLASSUNG EINER ENTSCHEIDUNG DEN GERICHTSHOF ANRUFEN, WENN DAS ORGAN NICHT TÄTIG WIRD. EIN SOLCHES VERFAHREN WÜRDE AUF DIE ERÖFFNUNG EINES PARALLELEN KLAGEWEGES ZU ARTIKEL 173 HINAUSLAUFEN, DER DEN DORT VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN NICHT UNTERLAEGE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. DEZEMBER 1969. - SOCIETA " ERIDANIA " ZUCCHERIFICI NAZIONALI UND 5 ANDERE KLAEGERINNEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, UNTERSTUETZT DURCH COOPERATIVA PRODUTTORI BIETICOLI - CO. PRO. B UND 3 ANDERE STREITHELFERINNEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 10 UND 18-68.

Entscheidungsgründe:

1 MIT IHRER AM 10. MAI 1968 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEREICHTEN KLAGE 10/68 VERLANGEN DIE KLAEGERINNEN DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN NRN. I/22/66, I/17/INON UND I/73/67 DER KOMMISSION VOM 27. JULI 1967, 2. OKTOBER 1967 UND 7. MÄRZ 1968, MIT DENEN BESTIMMTEN IN ITALIEN ANSÄSSIGEN ZUCKERFABRIKEN ZUSCHÜSSE DES EAGFL GEWÄHRT WURDEN.

2 MIT IHRER AUF ARTIKEL 175 DES VERTRAGES GESTÜTZTEN KLAGE 18/68, DIE AM 1. AUGUST 1968 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEREICHT WORDEN IST, FECHTEN DIESELBEN KLAEGERINNEN DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG AN, DIE NACH IHRER AUFFASSUNG DEM SCHWEIGEN DER KOMMISSION AUF DEN ANTRAG ZU ENTNEHMEN IST, MIT DEM SIE DIE RÜCKNAHME DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNGEN VERLANGT HABEN.

3 DER GERICHTSHOF HAT DIE BEIDEN RECHTSSACHEN DURCH BESCHLUSS VOM 25. OKTOBER 1968 ZU GEMEINSAMER ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN.

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE 10/68

4 DIE BEKLAGTE UND DIE STREITHELFERINNEN BESTREITEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE 10/68. SIE MACHEN GELTEND, DIE KLAGE SEI VERSPÄTET, SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE BEIDEN ERSTEN ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN RICHTET, DEREN ERLASS DURCH DIE AM 4. AUGUST BZW. AM 7. OKTOBER 1967 IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN INFORMATIONEN BEKANNTGEGEBEN WORDEN IST. FERNER WÜRDEN DIE KLAEGERINNEN, DA NICHT ADRESSATEN DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN, DURCH DIESE NICHT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN UND KÖNNTEN DAHER IHRE AUFHEBUNG NICHT VERLANGEN.

DA SICH DIE ZWEITE PROZESSHINDERNDE EINREDE AUF DIE KLAGE IM GANZEN BEZIEHT, IST SIE ZUNÄCHST ZU PRÜFEN.

5 GEMÄSS ARTIKEL 173 DES VERTRAGES KANN JEDE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON GEGEN DIE AN SIE ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN SOWIE GEGEN DIEJENIGEN ENTSCHEIDUNGEN ANFECHTUNGSKLAGE ERHEBEN, DIE, OBWOHL SIE ALS VERORDNUNG ODER ALS EINE AN EINE ANDERE PERSON GERICHTETE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN SIND, SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN. DIE DREI ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN SIND LAUT IHREM JEWEILS LETZTEN ARTIKEL AN DIE ITALIENISCHE REGIERUNG SOWIE AN DIE JEWEILS BEGÜNSTIGTEN GERICHTET. DAS KLAGERECHT DER KLAEGERINNEN HÄNGT ALSO DAVON AB, OB DIESE ENTSCHEIDUNGEN DIE KLAEGERINNEN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN.

6 DIE KLAEGERINNEN SIND DER AUFFASSUNG, DIES SEI DER FALL, WEIL DIE BEWILLIGTEN BEIHILFEN DIE WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE AUF DEM ITALIENISCHEN ZUCKERMARKT ÄNDERN KÖNNTEN UND SIE SOMIT DADURCH IN IHREN INTERESSEN VERLETZT SEIEN, DASS DEN MIT IHNEN IM WETTBEWERB STEHENDEN ADRESSATEN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN MIT DIESEN BEIHILFEN VORTEILE GEWÄHRT WÜRDEN.

INSBESONDERE WEGEN DER EINFÜHRUNG DES IN DER VERORDNUNG NR. 1009/67/EWG DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( AMTSBLATT NR. 308 ) UND IN DER VERORDNUNG NR. 1027/67/EWG DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1967 ÜBER DIE FESTSETZUNG DER GRUNDQUOTEN FÜR ZUCKER ( AMTSBLATT NR. 313 ) VORGESEHENEN QUOTENSYSTEMS WIRKTEN SICH DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL AUF DIE STELLUNG DER KLAEGERINNEN AUF DEM ITALIENISCHEN ZUCKERMARKT AUS.

7/8 DIE TATSACHE ALLEIN, DASS EINE MASSNAHME GEEIGNET IST, DIE AUF DEM BETROFFENEN MARKT BESTEHENDEN WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE ZU BEEINFLUSSEN, RECHTFERTIGT ES INDESSEN NOCH NICHT, JEDEN MARKTBETEILIGTEN, DER IN IRGENDEINER WETTBEWERBSBEZIEHUNG ZUM ADRESSATEN DER MASSNAHME STEHT, ALS DURCH DIESE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN ANZUSEHEN. NUR BEI VORLIEGEN BESONDERER UMSTÄNDE KANN DER EINZELNE, DER GELTEND MACHT, DIE MASSNAHME WIRKE SICH AUF SEINE MARKTSTELLUNG AUS, NACH ARTIKEL 173 KLAGE ERHEBEN.

DIE KLAEGERINNEN WOLLEN DAS VORLIEGEN SOLCHER BESONDERER UMSTÄNDE FÜR SICH MIT DER BEHAUPTUNG IN ANSPRUCH NEHMEN, DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN WIRKTEN SICH UNMITTELBAR AUF IHRE STELLUNG IN DEM QUOTENZUTEILUNGSSYSTEM AUS, DAS DIE VERORDNUNGEN NRN. 1009/67 UND 1027/67 VORSEHEN.

UM EIN URTEIL ÜBER DIE ERHEBLICHKEIT DIESES VORBRINGENS ZU ERMÖGLICHEN, SIND EINIGE BESONDERHEITEN DER GENANNTEN REGELUNG HERVORZUHEBEN, SO WIE SIE AUF DEN ITALIENISCHEN ZUCKERMARKT ANGEWANDT WORDEN IST.

9 ZUR VERHINDERUNG EINER ÜBERPRODUKTION UND ZUR FÖRDERUNG DER REGIONALEN SPEZIALISIERUNG DER ERZEUGUNG HABEN DIE ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN FÜR EINE ÜBERGANGSZEIT EIN QUOTENSYSTEM EINGEFÜHRT. ES BESTEHT DARIN, DASS JEDEM UNTERNEHMEN ODER JEDEM BETRIEB DER ZUCKERINDUSTRIE EINE GRUNDQUOTE ZUGETEILT WIRD, FÜR WELCHE DIE GEMEINSCHAFT EINE PREIS - UND ABSATZGARANTIE ÜBERNIMMT, DIE JEDOCH BEI DEN ÜBER DIE QUOTE HINAUS ERZEUGTEN MENGEN EINGESCHRÄNKT WIRD ODER WEGFÄLLT. ZU DIESEM ZWECK WIRD JEDEM MITGLIEDSTAAT EINE GRUNDMENGE ZUGETEILT, DIE ZU 90 BIS 85 PROZENT NACH EINER IN ARTIKEL 23 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 ENTHALTENEN, AUF DER ERZEUGUNG WÄHREND EINES BEZUGSZEITRAUMES ( DER WIRTSCHAFTSJAHRE 1961/62 BIS 1965/66 ) BERUHENDEN MATHEMATISCHEN FORMEL AUF DIE IN DEM STAAT ANSÄSSIGEN ZUCKERERZEUGENDEN UNTERNEHMEN UND BETRIEBE AUFGETEILT WIRD. DIE ZUTEILUNG DER VERBLEIBENDEN 10 BIS 15 PROZENT IST DEM ERMESSEN DER JEWEILIGEN REGIERUNG ÜBERLASSEN, DAMIT ETWAIGEN ÄNDERUNGEN IN DER ZUCKERINDUSTRIE UND IM ZUCKERRÜBENANBAU ODER SONSTIGEN BESONDEREN UMSTÄNDEN RECHNUNG GETRAGEN WERDEN KANN.

10/11 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT DURCH MINISTERIALDEKRET VOM 26. FEBRUAR 1968 FÜR DIE ZUTEILUNG VON 10 PROZENT DER GRUNDMENGE KRITERIEN AUFGESTELLT, NACH DENEN, ABGESEHEN VON EINER DEN VORLIEGENDEN FALL NICHT BETREFFENDEN AUSNAHME, NUR UNTERNEHMEN, DIE BESTIMMTE ALLGEMEINE UND OBJEKTIVE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN, INNERHALB IM VORAUS FESTGELEGTER GRENZEN EINE AUTOMATISCHE ERHÖHUNG IHRER GRUNDQUOTE ERHALTEN KÖNNEN. HIERNACH HAT DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT DER UNTERNEHMEN UND BETRIEBE BEI DER ZUTEILUNG DER 10 PROZENT, DES EINZIGEN VARIABLEN BESTANDTEILS DES SYSTEMS, KEINE ROLLE GESPIELT, DENN DIESE ZUTEILUNG ERFOLGTE NACH KRITERIEN, DIE AUF VÖLLIG ANDERE UMSTÄNDE ABSTELLTEN, WIE Z. B. AUF DIE REGIONALE LAGE DES BETRIEBS, DIE ART UND ANZAHL DER PRODUKTIONSEINHEITEN DES UNTERNEHMENS ODER DIE ERGEBNISSE DER ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE ZWISCHEN DEM BEZUGSZEITRAUM UND DEM INKRAFTTRETEN DES GENANNTEN MINISTERIALDEKRETS. HIERAUS FOLGT, DASS ZUSCHÜSSE DES EAGFL, WIE SIE MIT DEN ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN GEWÄHRT WORDEN SIND, AUF DIE QUOTENZUTEILUNG NUR EINFLUSS HABEN, SOWEIT DIE VON DEN REGIERUNGEN AUFGESTELLTEN KRITERIEN DIES VORSEHEN, UND DASS SIE SICH SOMIT AUF DIESE ZUTEILUNG NICHT UNMITTELBAR AUSWIRKEN.

12/13 DIE KLAEGERINNEN MACHEN NOCH GELTEND, DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN, INSBESONDERE DIE DIE ZUCKERFABRIK CASTIGLION FIORENTINO BETREFFENDE, HÄTTEN DIE ZUTEILUNG DER GRUNDMENGE DURCH DIE ITALIENISCHE REGIERUNG INSOFERN BEEINFLUSST, ALS SIE DIE ZAHLUNG DES ZUSCHUSSES DAVON ABHÄNGIG GEMACHT HABEN, DASS SICH DIE REGIERUNG VERPFLICHTETE, DEN EMPFÄNGERN EINE DER ERHÖHTEN KAPAZITÄT ENTSPRECHENDE GRUNDQUOTE ZUZUTEILEN. INDESSEN IST NICHT ANZUNEHMEN, DASS DIESE BEDINGUNG FÜR DEN INHALT DER VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG AUFGESTELLTEN ZUTEILUNGSKRITERIEN BESTIMMEND WAR. VIELMEHR KONNTE DIE KOMMISSION KEINE ZUSCHÜSSE DES EAGFL GEWÄHREN, OHNE SICH VORHER DER ÜBEREINSTIMMUNG IHRER ENTSCHEIDUNGEN MIT DER ZUTEILUNGSPOLITIK ZU VERGEWISSERN, WELCHE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ANZUWENDEN GEDACHTE.

14 DIE KLAEGERINNEN HABEN SOMIT NICHT DARZUTUN VERMOCHT, DASS SIE DURCH DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN WORDEN SEIEN. INFOLGEDESSEN IST DIE KLAGE 10/68 ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN, OHNE DASS ES EINER PRÜFUNG DER ÜBRIGEN PROZESSHINDERNDEN EINREDEN BEDART.

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE 18/68

15 DIESE KLAGE IST AUF DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG GERICHTET, DIE ANGEBLICH DEM SCHWEIGEN DER KOMMISSION AUF DEN AN SIE GERICHTETEN ANTRAG ZU ENTNEHMEN IST, MIT DEM DIE KLAEGERINNEN DIE AUFHEBUNG ODER RÜCKNAHME DER DREI STREITIGEN ENTSCHEIDUNGEN WEGEN RECHTSWIDRIGKEIT ODER AUS ZWECKMÄSSIGKEISGRÜNDEN VERLANGT HABEN.

16 DIE KLAGE AUS ARTIKEL 175 IST NACH DIESER VORSCHRIFT, DIE VON EINER UNTERLASSUNG " UNTER VERLETZUNG DIESES VERTRAGS " SPRICHT, UND NACH ARTIKEL 176, DER VON EINER FÜR " VERTRAGSWIDRIG " ERKLÄRTEN UNTÄTIGKEIT HANDELT, AUF DIE FESTSTELLUNG EINER RECHTSWIDRIGEN UNTERLASSUNG GERICHTET. DIE KLAEGERINNEN GEBEN NICHT AN, AUFGRUND WELCHER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNG DIE KOMMISSION ZUR AUFHEBUNG ODER RÜCKNAHME DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNGEN VERPFLICHTET GEWESEN WÄRE, SONDERN MACHEN NUR GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNGEN SEIEN UNTER VERLETZUNG DES VERTRAGES GETROFFEN WORDEN; DIES ALLEIN REICHE AUS, UM DIE ANWENDBARKEIT DER VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 175 AUF DIE UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION ZU BEGRÜNDEN.

17 DER VERTRAG GEWÄHRT JEDOCH, INSBESONDERE IN ARTIKEL 173, ANDERE MITTEL, MIT DENEN EINE ANGEBLICH RECHTSWIDRIGE MASSNAHME DER GEMEINSCHAFT VON EINER BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLENDEN PARTEI ANGEFOCHTEN UND AUF DEREN KLAGE HIN GEGEBENENFALLS AUFGEHOBEN WERDEN KANN. DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERINNEN, DASS DIE BETROFFENEN BEI DEM ORGAN DIE AUFHEBUNG DER VON IHM GETROFFENEN MASSNAHME BEANTRAGEN UND DIE KOMMISSION IM FALLE IHRER UNTÄTIGKEIT WEGEN RECHTSWIDRIGER UNTERLASSUNG EINER ENTSCHEIDUNG VOR DEM GERICHTSHOF VERKLAGEN KÖNNTEN, WÜRDE AUF DIE ERÖFFNUNG EINES PARALLELEN KLAGEWEGES ZU ARTIKEL 173 HINAUSLAUFEN, DER DEN DORT VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN NICHT UNTERLAEGE.

18 DIE KLAGE GENÜGT SOMIT NICHT DEN ERFORDERNISSEN VON ARTIKEL 175 DES VERTRAGES UND IST DESHALB ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

19 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAGEN UNZULÄSSIG SIND, SIND DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER DURCH DIE STREITHILFE ENTSTANDENEN DEN KLAEGERINNEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGEN 10/68 UND 18/68 WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERINNEN HABEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER DURCH DIE STREITHILFE ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück