Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1974
Aktenzeichen: 10-74
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 99 ABS. 3 |
EINE ÜBERGANGSVORSCHRIFT, DIE ANLÄSSLICH DES ÜBERGANGS ZU EINER WENIGER GÜNSTIGEN REGELUNG ERLASSEN WIRD, SOLL NORMALERWEISE DEN BEDIENSTETEN KEINE WEITERGEHENDEN RECHTE VERLEIHEN, ALS IHNEN NACH DER AUSSER KRAFT GESETZTEN REGELUNG ZUGESTANDEN HABEN. ARTIKEL 99 ABSATZ 3 DARF DAHER NICHT SO AUSGELEGT WERDEN, ALS GESTATTE ER DIE VERBINDUNG DER GÜNSTIGEREN BERECHNUNGSMETHODEN EINER REGELUNG MIT DER GÜNSTIGEREN GEHALTSTABELLE EINER ANDEREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 11. JULI 1974. - FRANZ BECKER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 10-74.
Entscheidungsgründe:
1 DIE AM 11. FEBRUAR 1974 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENE KLAGE IST AUF DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VOM KLAEGER AM 20. AUGUST 1973 ERHOBENE BESCHWERDE GERICHTET, MIT DER DIESER VERLANGTE, SEINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE AUF DER GRUNDLAGE DES VIERFACHEN BETRAGES SEINES LETZTEN MONATSGRUNDGEHALTS ZU BERECHNEN.
2 NACH ARTIKEL 99 ABSATZ 3 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EGKS, DER SICH IN TITEL VIII - ÜBERGANGS - UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - FINDET, DARF DER BETRAG DER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE EINES BEAMTETEN BEDIENSTETEN IM SINNE DES BISHERIGEN PERSONALSTATUTS DER EGKS, DER NACH INKRAFTTRETEN DES NEUEN STATUTS AUS DEM DIENST AUSSCHEIDET, NICHT UNTER DEM BETRAG LIEGEN, DEN DER BEAMTE GEMÄSS ARTIKEL 12 DER BISHERIGEN PERSONALORDNUNG DER EGKS ERHALTEN HÄTTE.
3/7 EINE ÜBERGANGSVORSCHRIFT, DIE ANLÄSSLICH DES ÜBERGANGS ZU EINER WENIGER GÜNSTIGEN REGELUNG ERLASSEN WIRD, SOLL NORMALERWEISE DEN BEDIENSTETEN KEINE WEITERGEHENDEN RECHTE VERLEIHEN, ALS IHNEN NACH DER AUSSER KRAFT GESETZTEN REGELUNG ZUGESTANDEN HABEN. EINE SOLCHE BESTIMMUNG DARF DAHER NICHT SO AUSGELEGT WERDEN, ALS GESTATTE SIE DIE VERBINDUNG DER GÜNSTIGEREN BERECHNUNGSMETHODE EINER REGELUNG MIT DER GÜNSTIGEREN GEHALTSTABELLE EINER ANDEREN. INDEM ARTIKEL 99 ABSATZ 3 AUSDRÜCKLICH BESTIMMT, DASS DIE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE EINES BEDIENSTETEN NICHT UNTER DEM BETRAG LIEGEN DARF, DEN ER GEMÄSS ARTIKEL 12 DER BISHERIGEN PERSONALORDNUNG ERHALTEN HÄTTE, WILL ER VERHINDERN, DASS EIN BEAMTER, DER NACH DEM INKRAFTTRETEN DER NEUEN REGELUNG AUS DEM DIENST AUSSCHEIDET, SICH FINANZIELL IN EINER UNGÜNSTIGEREN LAGE BEFINDET, ALS WENN ER VOR IHREM INKRAFTTRETEN AUSGESCHIEDEN WÄRE. WENN NACH DEN NEUEN ZUM 1. JANUAR 1962 IN KRAFT GETRETENEN GEHALTSTABELLEN DER BETRAG DER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN GERINGER AUSFÄLLT ALS DER BETRAG, DER FÜR DIESELBE BESOLDUNGSGRUPPE DEM NACH DEN ALTEN GEHALTSTABELLEN BERECHNETEN VIERFACHEN DES MONATSGRUNDGEHALTS ENTSPRICHT, GESTATTET ES DIESE BESTIMMUNG, DEM BETROFFENEN BEAMTEN DIE RECHTSVORTEILE DER GÜNSTIGEREN LÖSUNG ZUKOMMEN ZU LASSEN. DA DIE NEUEN GEHÄLTER INZWISCHEN MEHR ALS DAS DOPPELTE DER VOR 1962 GEZAHLTEN BEZUEGE AUSMACHEN, GILT DIESE SCHUTZBESTIMMUNG NICHT MEHR.
8 DIE KLAGE IST DAHER ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
9/11 DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN, DOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.