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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.09.1976
Aktenzeichen: 10-76
Rechtsgebiete: RICHTLINIE 71/305/EWG
Vorschriften:
RICHTLINIE 71/305/EWG |
DIE VERBINDLICHE WIRKUNG DER RICHTLINIEN VERPFLICHTET SÄMTLICHE MITGLIEDSTAATEN ZUR EINHALTUNG DER DARIN GESETZTEN FRISTEN , DAMIT DEREN EINHEITLICHER VOLLZUG INNERHALB DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT GEWÄHRLEISTET IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. SEPTEMBER 1976. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - OEFFENTLICHE BAUAUFTRAEGE. - RECHTSSACHE 10-76.
Entscheidungsgründe:
1/2 MIT AM 5. FEBRUAR 1976 IN DER KANZLEI EINGEGANGENER KLAGESCHRIFT HAT DIE KOMMISSION BEIM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINE KLAGE ERHOBEN , DEREN ZIEL DIE FESTSTELLUNG IST , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE 71/305/EWG DES RATES VOM 26. JULI 1971 ( ABL. L 185 VOM 16. AUGUST 1971 , S. 5 ) VERLETZT HAT. DIESE RICHTLINIE , WELCHE DIE RICHTLINIE 71/304/EWG VOM SELBEN TAGE ZUR AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS AUF DEM GEBIET DER ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE ERGÄNZT , BEZWECKT DIE KOORDINIERUNG DER EINZELSTAATLICHEN VERFAHREN ZUR VERGABE SOLCHER AUFTRAEGE. NACH ARTIKEL 32 HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DER RICHTLINIE BINNEN ZWÖLF MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN ; DIESE FRIST LIEF AM 29. JULI 1972 AB.
3/8 IM ANSCHLUSS AN DIESE RICHTLINIE WURDE IN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK DAS GESETZ VOM 2. FEBRUAR 1973 ÜBER DIE VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE IM WEGE BESCHRÄNKTER AUSSCHREIBUNG ( LICITAZIONE PRIVATA ) IN KRAFT GESETZT , DESSEN WORTLAUT DER KOMMISSION AM 16. AUGUST 1973 BEKANNTGEGEBEN WURDE. DIE KOMMISSION TEILTE INDESSEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG MIT SCHREIBEN VOM 10. JUNI 1974 MIT , SIE SEI DER AUFFASSUNG , DASS MIT DEM ERLASS DIESES GESETZES DEN VERPFLICHTUNGEN AUS DER VORGENANNTEN RICHTLINIE NICHT GENÜGE GETAN SEI. SIE MACHTE DER BEKLAGTEN ERSTENS ZUM VORWURF , DIESE HABE ANDERE VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRAEGE ALS SOLCHE , DIE IM WEGE BESCHRÄNKTER AUSSCHREIBUNG ERFOLGEN , NICHT IN DEN GELTUNGSBEREICH DES GESETZES EINBEZOGEN. ZWEITENS SEI ARTIKEL 29 DER RICHTLINIE , DER DIE AUFHEBUNG DES ITALIENISCHEN VERFAHRENS DES SOGENANNTEN ANONYMEN UMSCHLAGS BIS ZUM 29. JULI 1975 ODER - JE NACH DEM GESCHÄTZTEN WERT DES AUFTRAGS - BIS ZUM 29. JULI 1979 VORSCHREIBE , NICHT ERFÜLLT , DENN DAS ITALIENISCHE GESETZ VOM 2. FEBRUAR 1973 ENTHALTE ZU DIESER FRAGE KEINE REGELUNG. AUSSERDEM SEIEN DIE ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER , DIE EINEN BAUAUFTRAG IM WEGE EINES OFFENEN ODER NICHT OFFENEN VERFAHRENS VERGEBEN WOLLTEN , NACH ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE GEHALTEN , IHRE ABSICHT MITTELS EINER BEKANNTMACHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KUNDZUGEBEN ; DAS ITALIENISCHE GESETZ SCHREIBE DAGEGEN LEDIGLICH DIE VERÖFFENTLICHUNG EINER BEKANNTMACHUNG IN DER GAZZETTA UFFICIALE DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VOR. DAS ITALIENISCHE GESETZ ENTHALTE AUCH KEINE DEN ARTIKELN 14 , 15 , 16 UND 17 DER RICHTLINIE ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FRIST FÜR DEN ANTRAG AUF TEILNAHME , DIE FORM DER ANGEBOTE SOWIE ÜBER DIE ZWINGEND VORGESCHRIEBENE ANGABE DER AUSFÜHRUNGSFRIST FÜR DIE AUSGESCHRIEBENEN ARBEITEN. SCHLIESSLICH SEIEN IN DEN ARTIKELN 20 , 24 , 25 UND 26 DER RICHTLINIE EIGNUNGSKRITERIEN IM HINBLICK AUF DEN AUSSCHLUSS BESTIMMTER UNTERNEHMER VON DER TEILNAHME AN DEN VERGABEVERFAHREN AUFGESTELLT , WÄHREND DAS ITALIENISCHE GESETZ HIERÜBER NICHTS BESTIMME UND SOMIT DEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM AUFRECHTERHALTE , DER DEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN IN ARTIKEL 89 DES REGIO DECRETO VOM 23. MAI 1924 EINGERÄUMT SEI.
9/10 OHNE DIE IHR ZUM VORWURF GEMACHTEN VERSTÖSSE ZU BESTREITEN , ÜBERMITTELTE DIE BEKLAGTE DER KOMMISSION AM 5. JULI 1974 EINEN GESETZESVORENTWURF , DER NACH IHREN WORTEN ' ' DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG IN VOLLEM UMFANG ÜBERNIMMT ' '. DIESER ENTWURF , DER NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION DEN ANFORDERUNGEN DER RICHTLINIE IM WESENTLICHEN GENÜGT , WURDE AM 13. AUGUST 1974 DER ITALIENISCHEN ABGEORDNETENKAMMER ZUGELEITET , IST JEDOCH NOCH NICHT ANGENOMMEN ; DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BESTIMMTEN MASSNAHMEN SIND DAHER IM ZEITPUNKT DER VERKÜNDUNG DES VORLIEGENDEN URTEILS NOCH IMMER NICHT IN KRAFT.
11/12 NACH ARTIKEL 189 DES VERTRAGES IST DIE RICHTLINIE FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT , AN DEN SIE GERICHTET WIRD , HINSICHTLICH DES ZU ERREICHENDEN ZIELS VERBINDLICH , ÜBERLÄSST JEDOCH DEN INNERSTAATLICHEN STELLEN DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL. DIE VERBINDLICHE WIRKUNG DER RICHTLINIEN VERPFLICHTET SÄMTLICHE MITGLIEDSTAATEN ZUR EINHALTUNG DER DARIN GESETZTEN FRISTEN , DAMIT DEREN EINHEITLICHER VOLLZUG INNERHALB DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT GEWÄHRLEISTET IST.
13 NACH ALLEM HAT DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE BESTIMMUNGEN IN KRAFT GESETZT HAT , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DER RICHTLINIE 71/305/EWG DES RATES ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
14 NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST DESHALB ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE BESTIMMUNGEN IN KRAFT GESETZT HAT , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DER RICHTLINIE 71/305/EWG DES RATES ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE NACHZUKOMMEN.
2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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