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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.1979
Aktenzeichen: 10-79
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 804/68/EWG, Gazzeita Ufficiale, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verordnung Nr. 804/68/EWG Art. 3 Abs. 1 | |
Gazzeita Ufficiale Nr. 194 1975 Art. 11 | |
Gazzeita Ufficiale Nr. 194 1975 Art. 8 | |
Gazzeita Ufficiale Nr. 194 1975 Art. 9 | |
Gazzeita Ufficiale Nr. 194 1975 Art. 10 | |
Gazzeita Ufficiale Nr. 194 1975 Art. 3 | |
EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 2 |
EINE NATIONALE GESETZGEBUNG , DIE DAZU BESTIMMT IST , DIE FESTSETZUNG EINES EINHEITLICHEN ERZEUGERPREISES FÜR MILCH DURCH VEREINBARUNG ODER KRAFT HOHEITSAKT AUF NATIONALER ODER REGIONALER EBENE - MIT WELCHER METHODE AUCH IMMER - ZU FÖRDERN UND ZU BEGÜNSTIGEN , LIEGT IHREM WESEN NACH AUSSERHALB DES DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTENEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHS UND VERSTÖSST GEGEN DAS IN DER VERORDNUNG NR. 804/68 , INSBESONDERE IN ARTIKEL 3 , AUFGESTELLTE PRINZIP , WONACH FÜR DIE VON DEN ERZEUGERN IM MILCHWIRTSCHAFTSJAHR VERKAUFTE MILCH ENTSPRECHEND DEN ABSATZMÖGLICHKEITEN , DIE SICH AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT UND DEN MÄRKTEN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT BIETEN , EIN ERZEUGERRICHTPREIS FÜR MILCH ANGESTREBT WIRD. DIE UNVEREINBARKEIT EINER SOLCHEN GESETZGEBUNG MIT DER BETREFFENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION WIRD DURCH DAS FEHLEN VON STRAFANDROHUNGEN FÜR DEN FALL DER NICHTBEACHTUNG DES GEMÄSS DIESER GESETZGEBUNG FESTGESETZTEN PREISES KEINESWEGS IN FRAGE GESTELLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. NOVEMBER 1979. - GAETANO TOFFOLI U.A. GEGEN DIE REGION VENETO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE PER IL VENETO. - ERZEUGERPREIS FUER MILCH. - RECHTSSACHE 10-79.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE PER IL VENETO HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 28. NOVEMBER 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. JANUAR 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L 148 VOM 28. JUNI 1968 , S. 13 ) VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE IST ANLÄSSLICH EINER KLAGE AUFGEWORFEN WORDEN , DIE EINIGE ITALIENISCHE UNTERNEHMEN DES SEKTORS MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ERHOBEN HABEN ; MIT DER KLAGE WIRD INSBESONDERE DIE AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG BEGEHRT , DIE AM 11. APRIL 1978 VON EINER VOM PRÄSIDENTEN DER GIUNTA REGIONALE VON VENETO ERNANNTEN KOMMISSION AUFGRUND VON ARTIKEL 11 DES ITALIENISCHEN GESETZES NR. 306 VOM 8. JULI 1975 ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 194 VOM 23. JULI 1975 ) ERLASSEN WORDEN WAR UND MIT DER DER REGIONALE ERZEUGERPREIS FÜR KUHMILCH BIS ZUM 31. DEZEMBER 1978 AUF 260 LIRE PRO LITER EINSCHLIESSLICH MEHRWERTSTEUER FESTGESETZT WURDE.
3 VOR DER UNTERSUCHUNG DES GENAUEN INHALTS UND DER TRAGWEITE DER GESTELLTEN FRAGE SIND DIE GRUNDZUEGE DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG EINERSEITS UND DIE DER NATIONALEN GESETZGEBUNG AUF DIESEM GEBIET ANDERERSEITS INS GEDÄCHTNIS ZURÜCKZURUFEN.
4 GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 804/68 WIRD FÜR DIE GEMEINSCHAFT JÄHRLICH VOR DEM 1. AUGUST FÜR DAS IM FOLGENDEN KALENDERJAHR BEGINNENDE MILCHWIRTSCHAFTSJAHR EIN RICHTPREIS FÜR MILCH FESTGESETZT. DIESER RICHTPREIS IST NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER MILCHPREIS , DER FÜR DIE VON DEN ERZEUGERN IM MILCHWIRTSCHAFTSJAHR INSGESAMT VERKAUFTE MILCH ANGESTREBT WIRD , UND ZWAR ENTSPRECHEND DEN ABSATZMÖGLICHKEITEN , DIE SICH AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT UND DEN MÄRKTEN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT BIETEN. ER WIRD NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 DES VERTRAGES FÜR MILCH MIT 3,7 V. H. FETTGEHALT FREI MOLKEREI FESTGESETZT ( ARTIKEL 3 ABSÄTZE 3 UND 4 ).
5 MANGELS DIREKTER INTERVENTIONSMASSNAHMEN FÜR MILCH WIRD DIE STÜTZUNG DES MILCHPREISES INSBESONDERE DURCH DAS IN ARTIKEL 5 VORGESEHENE SYSTEM VON INTERVENTIONSPREISEN FÜR BESTIMMTE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE , NÄMLICH BUTTER , MAGERMILCHPULVER UND DIE KÄSESORTEN GRANA PADANO UND PARMIGIANO-REGGIANO , ANGESTREBT. ZWECK DIESER INTERVENTIONSPREISE IST ES , DIE ERZIELUNG DES RICHTPREISES FÜR MILCH UNTER DEN IN ARTIKEL 3 DARGELEGTEN BEDINGUNGEN , DAS HEISST INSBESONDERE IM EINKLANG MIT DEN GESETZEN DES MARKTES INNERHALB DER GEMEINSCHAFT , ZU GEWÄHRLEISTEN. UM DIESEN ZWECK ZU ERREICHEN , ENTHÄLT DIE VERORDNUNG AUSSERDEM EIN SCHUTZSYSTEM AN DEN GEMEINSCHAFTSGRENZEN , DAS NAMENTLICH AUS ABSCHÖPFUNGEN BESTEHT , DIE DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM SCHWELLENPREIS UND DEM PREIS FREI GRENZE EINES BESTIMMTEN MILCHERZEUGNISSES AUSGLEICHEN SOLLEN. DIESE PREISE WERDEN FÜR JEDES DER ' ' LEITERZEUGNISSE ' ' FESTGESETZT , AUF DIE IN ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 804/68 BEZUG GENOMMEN WIRD , UND DIE IN ANHANG I DER VERORDNUNG NR. 823/68 DES RATES VOM 28. JUNI 1968 ZUR FESTLEGUNG DER ERZEUGNISGRUPPEN UND DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L 151 VOM 30. JUNI 1968 , S. 3 ) BESTIMMT SIND. DANEBEN SIEHT DIE VERORDNUNG NR. 804/68 DIE MÖGLICHKEIT DER GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN VOR , DEREN BETRAG FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT GLEICH IST , JEDOCH JE NACH DEM DRITTLAND , FÜR DAS DIE LIEFERUNG BESTIMMT IST , UNTERSCHIEDLICH FESTGESETZT WERDEN KANN.
6 FÜR DAS IM AUSGANGSRECHTSSTREIT IN REDE STEHENDE MILCHWIRTSCHAFTSJAHR WURDE DER RICHTPREIS FÜR MILCH DURCH DIE VERORDNUNG NR. 998/78 DES RATES VOM 12. MAI 1978 ( ABL. L 130 VOM 18. MAI 1978 , S. 5 ) VOM 22. MAI 1978 AN AUF 17,70 RE PRO 100 KG ( 204,26 LIRE PRO KG ) FESTGESETZT , NACHDEM VORHER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 910/78 DES RATES VOM 27. APRIL 1978 ( ABL. L 117 VOM 29. APRIL 1978 , S. 84 ) DAS MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1977/1978 UND INFOLGEDESSEN DER FÜR DIESES WIRTSCHAFTSJAHR MIT DER VERORDNUNG NR. 872/77 DES RATES VOM 26. APRIL 1977 ( ABL. L 106 VOM 29. APRIL 1977 , S. 17 ) FESTGESETZTE RICHTPREIS FÜR MILCH BIS ZUM 21. MAI 1978 VERLÄNGERT WORDEN WAR.
7 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS NACH ARTIKEL 2 DES ITALIENISCHEN GESETZES VOM 8. JULI 1975 , DAS UNTER ANDEREM BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FESTSETZUNG DES ERZEUGERPREISES FÜR MILCH ENTHÄLT , BEI DER ERZEUGUNG UND DEM VERKAUF VON MILCH DURCH DIE EINER VEREINIGUNG ANGEHÖRENDEN ERZEUGER DIE VON DER VEREINIGUNG AUFGESTELLTEN REGELN UND PROGRAMME ZU BEACHTEN SIND. DARÜBER HINAUS SIND DIE DER VEREINIGUNG ANGEHÖRENDEN ERZEUGER GEHALTEN , DIE MILCH ÜBER IHRE VEREINIGUNG ZU VERKAUFEN. DER ERZEUGERPREIS FÜR MILCH WIRD UNABHÄNGIG VON DER VERWENDUNG , FÜR DIE DIE MILCH BESTIMMT IST , GEMÄSS ARTIKEL 8 DIESES GESETZES FÜR JEDES WIRTSCHAFTSJAHR UND FÜR JEDE REGION IN KOLLEKTIVEN VERHANDLUNGEN UNTER BETEILIGUNG DER VERSCHIEDENEN BETROFFENEN WIRTSCHAFTS KREISE ( HERSTELLER , VEREINIGUNGEN , VERARBEITUNGSBETRIEBE UND MILCHZENTRALEN ) NACH DEN IN ARTIKEL 8 UND 9 AUFGESTELLTEN KRITERIEN FESTGESETZT. GEMÄSS ARTIKEL 10 WIRD DIE - ERFORDERLICHENFALLS NACH EINSCHALTUNG DES IN ARTIKEL 3 FÜR DIE REGION VORGESEHENEN WIRTSCHAFTSAUSSCHUSSES - ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN ZUSTANDE GEKOMMENE VEREINBARUNG IM BOLLETTINO UFFICIALE DER REGION DURCH DIESEN AUSSCHUSS VERÖFFENTLICHT UND IST DANN FÜR DIE BETEILIGTEN VERBINDLICH. KOMMT DIE IN ARTIKEL 10 VORGESEHENE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN NICHT INNERHALB VON DREISSIG TAGEN NACH BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRES ZUSTANDE , SO WIRD DER ERZEUGERPREIS FÜR MILCH NACH ARTIKEL 11 VON EINER DURCH DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REGION ERNANNTEN KOMMISSION FESTGESETZT. DIESE KOMMISSION BESTEHT AUS DEM REGIONALEN ' ' ASSESSORE ' ' FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ODER SEINEM BEVOLLMÄCHTIGTEN , DER DEN VORSITZ FÜHRT , FÜNF VERTRETERN DER MILCHERZEUGER , ZWEI VERTRETERN DER MILCHVERWERTUNGSGENOSSENSCHAFTEN , VIER VERTRETERN DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE , EINEM VERTRETER DER MILCHZENTRALEN UND ZWEI SACHVERSTÄNDIGEN FÜR MILCHERZEUGNISSE. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WIRD MIT STIMMENMEHRHEIT GETROFFEN ; SIE IST UNMITTELBAR NACH DER VERÖFFENTLICHUNG IM BOLLETTINO UFFICIALE FÜR DIE BETEILIGTEN VERBINDLICH.
8 WIE BEREITS ERWÄHNT WORDEN IST , LIEGT DEM AUSGANGSRECHTSSTREIT EINE ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE , DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 11 DES GESETZES VOM 8. JULI 1975 ERGANGEN IST.
9 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT HABEN SICH DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS AUF DIE UNVEREINBARKEIT DES GENANNTEN GESETZES MIT DER VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES BERUFEN. DEMGEGENÜBER HAT DIE REGION VENETO ALS BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS VORGETRAGEN , EIN SOLCHER KONFLIKT BESTEHE NICHT , ERSTENS WEIL KEIN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DEM NATIONALEN GESETZ UND DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG FESTGESTELLT WERDEN KÖNNE , SOLANGE DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NOCH NICHT KONKRET DURCHGEFÜHRT HÄTTEN , UND ZWEITENS WEIL DIE EVENTÜLLE FESTSETZUNG EINES RICHTPREISES DURCH DIESE ORGANE DIE WIRKUNG EINER RICHTLINIE HABE UND DIE BEFUGNIS DES NATIONALEN GESETZGEBERS , IN DIE KONKRETE PREISFESTSETZUNG EINZUGREIFEN , UNBERÜHRT LASSE.
10 MIT BESCHLUSS VOM 28. NOVEMBER 1978 HAT DAS VORLEGENDE GERICHT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG FÜR FOLGENDE FRAGE ERSUCHT :
' ' VERBIETEN DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , UND ZWAR DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 804/68 ( GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ) IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 189 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG , DEM ITALIENISCHEN STAAT , DURCH GESETZ SEINEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN DIE BEFUGNIS ZUR FESTSETZUNG DES ERZEUGERPREISES FÜR MILCH ZU ÜBERTRAGEN , SELBST WENN DIE GEMEINSCHAFT NICHT DEN RICHTPREIS FÜR MILCH NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 804/68 FESTGESETZT HAT?
' '
11 WIE BEREITS DARGELEGT , BESTEHT EINES DER HAUPTZIELE DIESER MARKTORGANISATION DARIN , DEN MILCHERZEUGERN EINEN AM RICHTPREIS ORIENTIERTEN MILCHPREIS ZU GEWÄHRLEISTEN. DIE ZU DIESEM ZWECK IN DER VERORDNUNG VORGESEHENEN MECHANISMEN , AUF DIE BEREITS HINGEWIESEN WORDEN IST , WERDEN AUSSCHLIESSLICH VON DER GEMEINSCHAFT KONTROLLIERT.
12 IN DEN BEREICHEN , DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN , UND ERST RECHT , WENN DIESE ORGANISATION AUF EINEM GEMEINSAMEN PREISSYSTEM FUSST , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT MEHR BEFUGT , DURCH EINSEITIG ERLASSENE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN MECHANISMUS DER BILDUNG DERJENIGEN PREISE EINZUGREIFEN , DIE IN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION AUF DER GLEICHEN PRODUKTIONS- ODER HANDELSSTUFE GEREGELT SIND. HIERAUS FOLGT , DASS EINE NATIONALE GESETZGEBUNG , DIE DAZU BESTIMMT IST , DIE FESTSETZUNG EINES EINHEITLICHEN ERZEUGERPREISES FÜR MILCH DURCH VEREINBARUNG ODER KRAFT HOHEITSAKT AUF NATIONALER ODER REGIONALER EBENE - MIT WELCHER METHODE AUCH IMMER - ZU FÖRDERN UND ZU BEGÜNSTIGEN , IHREM WESEN NACH AUSSERHALB DES DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTENEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHS LIEGT UND GEGEN DAS IN DER VERORDNUNG NR. 804/68 , INSBESONDERE IN ARTIKEL 3 , AUFGESTELLTE PRINZIP VERSTÖSST , WONACH FÜR DIE VON DEN ERZEUGERN IM MILCHWIRTSCHAFTSJAHR VERKAUFTE MILCH ENTSPRECHEND DEN ABSATZMÖGLICHKEITEN , DIE SICH AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT UND DEN MÄRKTEN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT BIETEN , EIN ERZEUGERRICHTPREIS FÜR MILCH ANGESTREBT WIRD. DIE UNVEREINBARKEIT EINER SOLCHEN GESETZGEBUNG MIT DER BETREFFENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION WIRD DURCH DAS FEHLEN VON STRAFANDROHUNGEN FÜR DEN FALL DER NICHTBEACHTUNG DES GEMÄSS DIESER GESETZGEBUNG FESTGESETZTEN PREISES KEINESWEGS IN FRAGE GESTELLT.
13 IM ÜBRIGEN ENTSPRICHT DIE VORAUSSETZUNG , VON DER DIE GESTELLTE FRAGE AUSGEHT , DASS NÄMLICH DIE GEMEINSCHAFT FÜR DEN FRAGLICHEN ZEITRAUM KEINEN RICHTPREIS FÜR MILCH FESTGESETZT HABE , NICHT DER LAGE , DIE DAMALS AUF GEMEINSCHAFTSEBENE BESTANDEN HAT. AUCH WENN DAS VORHERGEHENDE WIRTSCHAFTSJAHR NACH DER GELTENDEN REGELUNG AM 31. MÄRZ 1978 ENDETE , SO WAR DOCH DER RICHTPREIS , UM EINE UNTERBRECHUNG DER KONTINUITÄT ZU VERMEIDEN , BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 910/78 DES RATES VOM 27. APRIL 1978 WEITERHIN ANWENDBAR , MIT DER DAS VORHERGEHENDE WIRTSCHAFTSJAHR AUSDRÜCKLICH BIS ZUM 21. MAI 1978 VERLÄNGERT WURDE. VON DIESEM ZEITPUNKT AN WURDE DER RICHTPREIS FÜR MILCH DURCH DIE VERORDNUNG NR. 998/78 DES RATES VOM 12. MAI 1978 FESTGESETZT.
14 DIE GESTELLTE FRAGE IST SONACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE FESTSETZUNG DES ERZEUGERPREISES FÜR MILCH DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE UNVEREINBAR IST.
Kostenentscheidung:
15 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
16 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE PER IL VENETO MIT BESCHLUSS VOM 28. NOVEMBER 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE FESTSETZUNG DES ERZEUGERPREISES FÜR MILCH DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT IST MIT DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ERRICHTETEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE UNVEREINBAR.
Ende der Entscheidung
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