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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.1981
Aktenzeichen: 10-81
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 12 Anhang VIII |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 26. FEBRUAR 1981. - C. J. FARRALL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 10-81.
Entscheidungsgründe:
HERR FARRALL , EHEMALIGER BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT OHNE ZUZIEHUNG EINES RECHTSANWALTS AM 19. JANUAR 1981 BEIM GERICHTSHOF EINE KLAGE ERHOBEN , MIT DER ER BEANTRAGT ,
1. ( 1 ) DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG SEINER BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS DURCH DIE BEKLAGTE AUFZUHEBEN ,
( 2)FESTZUSTELLEN , DASS DIE BEKLAGTE GEGEN ARTIKEL 12 DES ANHANGS VIII ZUM BEAMTENSTATUT VERSTOSSEN HAT ,
( 3)DIE BEKLAGTE ZU VERURTEILEN , AN DEN KLAEGER FOLGENDE BETRAEGE ZU ZAHLEN :
( A ) VERZUGSZINSEN WEGEN VERSPÄTETER ZAHLUNG DES ABGANGSGELDES IN HÖHE VON 632 225 BFR , BERECHNET VOM 1. SEPTEMBER 1979 BIS ZUM 21. JANUAR 1980 ZU DEM WÄHREND DIESES ZEITRAUMS VON DEN BANKEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ANGEWANDTEN ZINSSATZ ODER ZU DEM ZINSSATZ , DEN DER GERICHTSHOF FÜR ANGEMESSEN HÄLT ,
( B)ERSATZ DES SCHADENS , DEN DER KLAEGER DADURCH ERLITTEN HAT , DASS ER ZWISCHEN DEM 1. SEPTEMBER 1979 UND DEM 21. JANUAR 1980 NICHT IN DER LAGE WAR , IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH EIN WOHNHAUS ZU KAUFEN ; DIE HÖHE DIESES SCHADENS WIRD AUFGRUND DES ANSTIEGS DES EINZELHANDELSPREISINDEXES IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UM 6,24 % ZWISCHEN AUGUST 1979 UND JANUAR 1980 AUF 39 450 BFR VERANSCHLAGT ,
( C)ZINSEN AUF DIE UNTER ( A ) UND ( B ) BEANTRAGTEN SUMMEN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 21. JANUAR 1980 BIS ZUM ERLASS DES URTEILS DES GERICHTSHOFES ,
( D)SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ IN HÖHE VON 1 BFR ;
HILFSWEISE JEDE WEITERE ANORDNUNG ZU TREFFEN , DIE DEM GERICHTSHOF NACH DEN UMSTÄNDEN DES VORLIEGENDEN FALLES ANGEMESSEN ERSCHEINT ;
2. DER BEKLAGTEN DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
MIT EINEM WEITEREN SCHRIFTSATZ VON DEMSELBEN TAG HAT HERR FARRALL , EBENFALLS OHNE ZUZIEHUNG EINES RECHTSANWALTS , DEN ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN SOWIE DIE BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS BEANTRAGT.
MIT SCHREIBEN VOM 22. JANUAR 1981 HAT DER KANZLER HERRN FARRALL GEMÄSS ARTIKEL 38 PAR 7 DER VERFAHRENSORDNUNG AUFGEFORDERT , DEN MANGEL ZU BEHEBEN UND SEINE KLAGESCHRIFT SOWIE SEINE SCHRIFTSÄTZE DURCH EINEN RECHTSANWALT EINREICHEN ZU LASSEN.
MIT SCHREIBEN VOM 9. FEBRUAR 1981 HAT HERR FARRALL GEANTWORTET , ES SEI IHM UNMÖGLICH , DIESER FORDERUNG NACHZUKOMMEN.
DA HERR FARRALL ES UNTERLASSEN HAT , SEINE KLAGESCHRIFT UND SEINE SCHRIFTSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSS EINZUREICHEN , IST DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN UND DIE RECHTSSACHE IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN P. PESCATORE , DER RICHTER O. DÜ UND A. CHLOROS ,
GENERALANWALT : G. REISCHL
KANZLER : A. VAN HOUTTE
BESCHLOSSEN :
1. DIE KLAGE , DER ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN UND DER ANTRAG AUF BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS SIND UNZULÄSSIG.
2.DIE RECHTSSACHE WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.
Ende der Entscheidung
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