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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.1982
Aktenzeichen: 10/82 R
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 83 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 5. FEBRUAR 1982. - SVEN-OLE MOGENSEN UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 10/82 R.

Entscheidungsgründe:

1 DER RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG HAT IM RAHMEN DES VORBRINGENS DER PARTEIEN SEINE PRÜFUNG AUF DIE GRÜNDE ZU BESCHRÄNKEN , DIE FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB EINE DRINGLICHKEIT GEGEBEN IST , MASSGEBEND SEIN KÖNNEN.

2 UNTER DIESEM BLICKWINKEL IST SCHON JETZT FESTZUSTELLEN , DASS DIE STREITIGE STELLE BEREITS BESETZT IST UND DIE BEANTRAGTE ANORDNUNG ANGESICHTS DER DERZEITIGEN TATSÄCHLICHEN LAGE KEINEN SINN MEHR HÄTTE.

3 SOMIT IST , OHNE DASS DIESE FESTSTELLUNG IRGENDEINE AUSWIRKUNG AUF DIE ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE UND DIE SICH DARAUS EVENTÜLL ERGEBENDEN FOLGEN HÄTTE , DIE TATSÄCHLICHE LAGE ZUR KENNTNIS ZU NEHMEN UND DER ANTRAG , DER NUNMEHR GEGENSTANDSLOS IST , ZURÜCKZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

4 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND VORZUBEHALTEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1. DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.

2.DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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