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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1983
Aktenzeichen: 10/82
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. INDEM ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BUCHSTABE A BEAMTENSTATUT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NUR DAZU VERPFLICHTET , DIE ' ' MÖGLICHKEITEN ' ' EINER BEFÖRDERUNG INNERHALB DES ORGANS ZU PRÜFEN , ZEIGT ER DEUTLICH , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT DIE ABSOLUTE VERPFLICHTUNG HAT , EINE BEFÖRDERUNG VORZUNEHMEN , SONDERN LEDIGLICH IN JEDEM FALL PRÜFEN MUSS , OB EINE BEFÖRDERUNG ENTSPRECHEND ARTIKEL 27 BEAMTENSTATUT ZUR ERNENNUNG EINER PERSON FÜHREN KANN , DIE IN BEZUG AUF BEFÄHIGUNG , LEISTUNG UND INTEGRITÄT HÖCHSTEN ANSPRÜCHEN GENÜGT.

ZWAR FÜHRT DIE UNTERTEILUNG VON ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT DAZU , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE MÖG LICHKEITEN FÜR EINE BEFÖRDERUNG BESONDERS SORGFÄLTIG PRÜFEN MUSS , BEVOR SIE ZUR NÄCHSTEN PHASE ÜBERGEHT , DOCH HINDERT DIE VORSCHRIFT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT DARAN , IM RAHMEN EINER SOLCHEN PRÜFUNG AUCH ZU ÜBERLEGEN , OB DIE ANDEREN IN DIESEM ABSATZ GENANNTEN VERFAHREN ES ERMÖGLICHEN , QUALIFIZIERTERE BEWERBER ZU GEWINNEN. DARAUS FOLGT , DASS ES DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE FREI STEHT , AUCH DIE FOLGENDEN DURCH ARTIKEL 29 ABSATZ 1 ERÖFFNETEN MÖGLICHKEITEN ZU PRÜFEN.

2. IN ANBETRACHT DESSEN , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT VERPFLICHTET IST , EINE ERNENNUNG IM WEGE DER INTERNEN BEFÖRDERUNG VORZUNEHMEN , UND DASS SIE BEI DER SUCHE NACH DEM BEWERBER , DER IN BEZUG AUF BEFÄHIGUNG , LEISTUNG UND INTEGRITÄT HÖCHSTEN ANSPRÜCHEN GENÜGT , EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM HAT , DARF DER GERICHTSHOF NUR PRÜFEN , OB DIE VERWALTUNG SICH INNERHALB VERTRETBARER GRENZEN GEHALTEN UND IHRE BEFUGNISSE NICHT OFFENSICHTLICH FEHLERHAFT AUSGEUEBT HAT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14 JULI 1983. - SVEN-OLE MOGENSEN, CARL WALTENBURG, LENE OHRGAARD UND JEAN-LOUIS DELVAUX GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BEFOERDERUNG - UEBERNAHME. - RECHTSSACHE 10/82.

Entscheidungsgründe:

1 HERR SVEN-OLE MOGENSEN , HERR CARL WALTENBURG , HERR JEAN-LOUIS DELVAUX UND FRAU LENE ÖHRGAARD , IM ZEITPUNKT IHRER BEWERBUNG UM EINE ÜBERPRÜFERSTELLE IM ANSCHLUSS AN DIE STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/1144/80 SÄMTLICHE BEAMTE DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 IN DER DÄNISCHEN ÜBERSETZUNGSABTEILUNG DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 8. JANUAR 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION VOM 28. APRIL 1981 , DURCH DIE IHRE BEWERBUNGEN UM DIESE STELLE ABGELEHNT WURDEN , SOWIE AUF VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION , DIESE STELLE MIT DEM QUALIFIZIERTESTEN DER VIER KLAEGER ZU BESETZEN.

2 IN DER FRAGLICHEN STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/1144/80 SCHRIEB DIE KOMMISSION DIE STELLE EINES ÜBERPRÜFERS DER LAUFBAHNGRUPPE UND LAUFBAHN LA 5/4 AUS , FÜR DIE FOLGENDE VORAUSSETZUNGEN AUFGESTELLT WURDEN :

' ' - ABGESCHLOSSENE UNIVERSITÄTSAUSBILDUNG ODER GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG ;

-LANGJÄHRIGE ERFAHRUNG IN DER ÜBERSETZUNG ; ERFAHRUNG IN DER ÜBERPRÜFUNG UND

-SICHERHEIT IN DER AUSDRUCKSWEISE UND IM STILEMPFINDEN. ' '

3 UNSTREITIG ERFÜLLTEN ALLE VIER KLAEGER DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GENANNTEN ANFORDERUNGEN. NICHTSDESTOWENIGER WURDEN IHRE IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BUSCHTABE A BEAMTENSTATUT ABGEGEBENEN BEWERBUNGEN ABGELEHNT , UND EIN BEAMTER DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DER BEREITS DIE TÄTIGKEIT EINES ÜBERPRÜFERS IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 AUSÜBTE , WURDE IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BUCHSTABE C BEAMTENSTATUT ERNANNT.

4 NACHDEM DIE KLAEGER BEI DER EINSTELLUNGSBEHÖRDE GEMÄSS ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT BESCHWERDE EINGELEGT HATTE , HABEN SIE DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN , DIE AUF ZWEI HAUPTKLAGEGRÜNDE GESTÜTZT IST , NÄMLICH AUF EINE VERLETZUNG VON ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT SOWIE DARAUF , DASS DIE FRAGLICHE ÜBERPRÜFERSTELLE BEREITS , WIE AUS EINER REIHE VON MITTEILUNGEN UND SCHREIBEN DER BETROFFENEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION HERVORGEHE , IM VORAUS DEM GENANNTEN BEAMTEN DES RATES VORBEHALTEN WORDEN SEI.

5 IN IHRER ERWIDERUNG MACHEN DIE KLAEGER FERNER GELTEND , DIE KOMMISSION HABE EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN , UND STÜTZEN DIES IM WESENTLICHEN AUF IHR VORBRINGEN IM RAHMEN DES ZWEITEN KLAGEGRUNDES.

ZUM ERSTEN KLAGEGRUND

6 ZUR BEGRÜNDUNG IHRES ERSTEN KLAGEGRUNDES TRAGEN DIE KLAEGER VOR , DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DÜRFE ERST DANN EINE ERNENNUNG IM WEGE DER ÜBERNAHME VORNEHMEN , D. H. DIE PHASE C NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 1 EINLEITEN , WENN SIE FESTGESTELLT HABE , DASS ES INNERHALB DES ORGANS KEINE BEWERBER GEBE , DIE DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTEN , WIE ES DER PHASE A DES ARTIKELS 29 ENTSPRECHEN WÜRDE. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HABE SOMIT GEGEN ARTIKEL 29 BEAMTENSTATUT VERSTOSSEN , ALS SIE KEINEN DER VIER KLAEGER ERNANNT HABE , OBWOHL ALLE VIER DIE ANFORDERUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG ERFÜLLT HÄTTEN. DIE KOMMISSION KÖNNE SICH AUCH NICHT AUF ARTIKEL 27 BEAMTENSTATUT BERUFEN , UM ZU EINER ANDEREN AUSLEGUNG ZU GELANGEN , DA ARTIKEL 29 SPEZIELLER ALS ARTIKEL 27 SEI UND DIESEM DAHER VORGEHE. DEMGEGENÜBER SPRECHE NICHTS DAGEGEN , ARTIKEL 27 DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER BEGRIFF DES DIENSTLICHEN INTERESSES SEINE KONKRETE AUSFORMUNG DURCH ARTIKEL 29 IN DER WEISE ERHALTE , DASS QUALIFIZIERTE ORGANINTERNE BEWERBER EXTERNEN BEWERBERN VORZUZIEHEN SEIEN.

7 DIE KOMMISSION WEIST DIESES VORBRINGEN ZURÜCK. IHRER ANSICHT NACH IST DIE ANSTELLUNGEBEHÖRDE ZWAR VERPFLICHTET , ZUNÄCHST DIE IN BUCHSTABE A VORGESE HENEN MÖGLICHKEITEN ZU PRÜFEN , DOCH ZEIGE DER SEHR NUANCIERTE WORTLAUT DES ARTIKELS 29 DEUTLICH , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUF DIESEM GEBIET ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGE. SOWEIT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DAHER - WIE HIER GESCHEHEN - FESTSTELLE , DASS EINE INTERNE BEFÖRDERUNG NICHT MÖGLICH SEI , STEHE ES IHR VÖLLIG FREI , EIN INTERNES AUSWAHLVERFAHREN - PHASE B - ODER EINE ÜBERNAHME - PHASE C - DURCHZUFÜHREN ; IM VORLIEGENDEN FALL HÄTTE EIN INTERNES AUSWAHLVERFAHREN JEDOCH KEINEN SINN GEHABT , DA ES INNERHALB DES ORGANS KEINE GEEIGNETEN BEWERBER ALS DIE IN DER PHASE A ABGELEHNTEN HABE GEBEN KÖNNEN ; DIES ERKLÄRE , WARUM DIE KOMMISSION UNMITTELBAR ZUR PHASE C ÜBERGEGANGEN SEI. IM ÜBRIGEN MÜSSTEN STELLENBESETZUNGEN IN ERSTER LINIE UNTER BEACHTUNG DES ARTIKELS 27 ERFOLGEN , D. H. ANSTREBEN , ' ' DEM ORGAN DIE MITARBEIT VON BEAMTEN ZU SICHERN , DIE IN BEZUG AUF BEFÄHIGUNG , LEISTUNG UND INTEGRITÄT HÖCHSTENS ANSPRÜCHEN GENÜGEN ' ' ; DARAUS FOLGE , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT ZUR VORNAHME EINER BEFÖRDERUNG INNERHALB DES ORGANS VERPFLICHTET SEI , UM SO MEHR , ALS DIE ENTSCHEIDUNG , EINE FREIE STELLE NICHT ZU BESETZEN , IM ERMESSEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE STEHE.

8 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VON DEN KLAEGERN VERTRETENE AUSLEGUNG , DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HÄTTE EINEN VON IHNEN AUF DIE FREIE STELLE ERNENNEN MÜSSEN , IM WIDERSPRUCH DAZU STEHT , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GEMÄSS BUCHSTABE A NUR DIE ' ' MÖGLICHKEITEN ' ' EINER BEFÖRDERUNG ZU PRÜFEN HAT.

9 DIE VERWENDUNG DES BEGRIFFS ' ' MÖGLICHKEITEN ' ' ZEIGT DEUTLICH , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT DIE ABSOLUTE VERPFLICHTUNG HAT , EINE BEFÖRDERUNG VORZUNEHMEN , SONDERN LEDIGLICH IN JEDEM FALL PRÜFEN MUSS , OB EINE BEFÖRDERUNG ENTSPRECHEND ARTIKEL 27 BEAMTENSTATUT ZUR ERNENNUNG EINER PERSON FÜHREN KANN , DIE IN BEZUG AUF BEFÄHIGUNG , LEISTUNG UND INTEGRITÄT HÖCHSTEN ANSPRÜCHEN GENÜGT.

10 ZWAR FÜHRT DIE UNTERTEILUNG VON ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DAZU , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE MÖGLICHKEITEN FÜR EINE BEFÖRDERUNG BESONDERS SORGFÄLTIG PRÜFEN MUSS , BEVOR SIE ZUR NÄCHSTEN PHASE ÜBERGEHT , JEDOCH HINDERT DIE VORSCHRIFT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT DARAN , IM RAHMEN EINER SOLCHEN PRÜFUNG AUCH ZU ÜBERLEGEN , OB DIE ANDEREN IN DIESEM ABSATZ GENANNTEN VERFAHREN ES ERMÖGLICHEN , QUALIFZIERTERE BEWERBER ZU GEWINNEN. DARAUS FOLGT , DASS ES DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE FREI STEHT , AUCH DIE FOLGENDEN MÖGLICHKEITEN ZU PRÜFEN.

11 IM VORLIEGENDEN FALL STELLTE DIE ÜBERNAHME DIE NÄCHSTE PHASE DAR , DA EIN INTERNES AUSWAHLVERFAHREN HIER UNNÖTIG WAR , NACHDEM , WIE VON DER KOMMIS SION ZUTREFFEND AUSGEFÜHRT , ALLE FÜR DIESE STELLE GEEIGNETEN BEWERBER SICH BEREITS IN DER PHASE A GEMELDET HATTEN. JEDOCH BESASS DER IM WEGE DER ÜBERNAHME EINGESTELLTE BEWERBER NACH DEN AKTEN WIE NACH DEM ERGEBNIS DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG DIE OBEN GENANNTEN EIGENSCHAFTEN UND ERFÜLLTE DIE BESONDEREN ANFORDERUNGEN DER ZU BESETZENDEN STELLE VOLLSTÄNDIG.

12 DIE KOMMISSION HAT DAHER IM VORLIEGENDEN FALL NICHT GEGEN ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT VERSTOSSEN , SO DASS DER ERSTE KLAGEGRUND NICHT DURCHGREIFT.

ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND

13 ZUR STÜTZUNG DIESES KLAGEGRUNDES TRAGEN DIE KLAEGER VOR , DIE BEKLAGTE HABE DIE ZU BESETZENDE STELLE TATSÄCHLICH DEN BEAMTEN DES RATES VORBEHALTEN ; DIE ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE HABE DIE ÜBERNAHME DIESES BEAMTEN BEREITS VORGESCHLAGEN , ALS DIE QUALIFIKATIONEN DER INTERNEN BEWERBER NOCH NICHT EINMAL BEKANNT GEWESEN SEIEN. DIESER VORWURF WIRD AUF IM WESENTLICHEN AUF DIE ZWISCHEN DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION GEWECHSELTEN MITTEILUNGEN GESTÜTZT , UND ZWAR INSBESONDERE AUF DIE MITTEILUNG DES LEITERS DER ABTEILUNG ' ' EINSTELLUNGEN , ERNENNUNGEN , BEFÖRDERUNGEN ' ' VOM 13. JUNI 1980 , IN DER DAS WEITERE VORGEHEN FÜR DIE ETWAIGE ERNENNUNG DES ERWÄHNTEN BEAMTEN AUFGEZEIGT WIRD , DIE MITTEILUNG VOM 18. FEBRUAR 1981 , MIT DER DIE INTERNEN BEWERBUNGEN ABGELEHNT WERDEN UND EINE BESETZUNG DER STELLE IM WEGE DER ÜBERNAHME VORGESCHLAGEN WIRD , UND DIE MITTEILUNG VOM 20. FEBRUAR 1981 , MIT DER DIE ÜBERNAHME DES BESAGTEN BEAMTEN VORGESCHLAGEN WIRD.

14 DIE KOMMISSION BESTREITET , DASS DIE STELLE IM VORAUS DEM BEAMTEN DES RATES VORBEHALTEN WORDEN SEI , DA SIE AM 18. FEBRUAR NOCH NICHT ÜBER DIE IHN BETREFFENDEN UNTERLAGEN VERFÜGT HABE. IN DER GEGENERWIDERUNG TRAEGT SIE ERGÄNZEND VOR , IHRE ENTSCHEIDUNG SEI VON DER ABSICHT BESTIMMT GEWESEN , DEN BESTEN BEWERBER AUSZUWÄHLEN , UND ES SEI NORMAL , WENN SIE SICH ÜBER BESONDERS QUALIFIZIERTE EXTERNE BEWERBER INFORMIERE UND DEMENTSPRECHEND BEI DER BEURTEILUNG DER INTERNEN BEWERBER BERÜCKSICHTIGT HABE , DASS ES EINEN SOLCHEN EXTERNEN BEWERBER GEBE.

15 MIT DIESEM AUSDRÜCKLICHEN EINGESTÄNDNIS , DIE QUALIFIKATIONEN DIESES BEAMTEN DES RATES BERÜCKSICHTIGT ZU HABEN , RÄUMT DIE KOMMISSION PRAKTISCH EIN , DASS DER DIREKTOR DER BETREFFENDEN ÜBERSETZUNGSABTEILUNG SCHON VOR VERÖFFENTLICHUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNG DIESEN ZUR ERNENNUNG AUF DIE ÜBERPRÜFERSTELLE VORSCHLAGEN WOLLTE. EIN DERARTIGES VERHALTEN GIBT ANLASS ZU DER FRAGE , OB DIE ÜBERPRÜFERSTELLE TATSÄCHLICH SCHON VOR DURCHFÜHRUNG DER FÜR DIE PHASE A DES ARTIKELS 29 BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN PRÜFUNG DIESEM BEAMTEN VORBEHALTEN GEWESEN IST.

16 ES IST ALLERDINGS FESTZUHALTEN , DASS DER GERICHTSHOF IN ANBETRACHT DESSEN , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT VERPFLICHTET IST , EINE ERNENNUNG IM WEGE DER INTERNEN BEFÖRDERUNG VORZUNEHMEN , UND DASS SIE BEI DER SUCHE NACH DEM BEWERBER , DER IN BEZUG AUF BEFÄHIGUNG , LEISTUNG UND INTEGRITÄT HÖCHSTEN ANSPRÜCHEN GENÜGT , EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM HAT , NUR PRÜFEN DARF , OB DIE VERWALTUNG SICH INNERHALB VERTRETBARER GRENZEN GEHALTEN UND IHRE BEFUGNISSE NICHT OFFENSICHTLICH FEHLERHAFT AUSGEUEBT HAT.

17 IN DIESER HINSICHT LÄSST DER UMSTAND , DASS EIN BEWERBER EINES ANDEREN ORGANS BEI ERÖFFNUNG DES EINSTELLUNGSVERFAHRENS ALS DER GEEIGNETSTE ERACHTET WURDE , FÜR SICH ALLEIN NICHT DEN SCHLUSS ZU , DIE INTERNEN BEWERBUNGEN SEIEN NICHT SORGFÄLTIG GEPRÜFT WORDEN.

18 IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN KEIN ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE KENNTNISSE UND VERDIENSTE DER INTERNEN BEWERBER NICHT TATSÄCHLICH GEPRÜFT HÄTTE. HIERZU IST ERSTENS DARAUF HINZUWEISEN , DASS ZWEI DER VIER KLAEGER ( LENE ÖHRGAARD UND JEAN-LOUIS DELVAUX ) NUR EINE DIENSTZEIT VON ZWEI JAHREN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 HATTEN , DIE ZWAR DER FÜR EINE BEFÖRDERUNG ERFORDERLICHEN MINDESTDIENSTZEIT ENTSPRICHT , JEDOCH ERHEBLICH UNTER DEM FÜR 1981 FESTGESTELLTEN DURCHSCHNITT VON VIER JAHREN UND SIEBEN MONATEN LIEGT , UND DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DURCHAUS DIE AUFFASSUNG VERTRETEN KONNTE , IHRE ERFAHRUNG SEI NICHT AUSREICHEND ; ZWEITENS IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BEIDEN ANDEREN KLAEGER SICH AUCH UM DIE STELLE EINES HAUPTÜBERSETZERS DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 ( STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/1134-1140/80 ) BEWORBEN HATTEN UND DASS SIE IM ÜBRIGEN AM 1. MÄRZ 1981 AUF SOLCHE STELLEN BEFÖRDERT WORDEN SIND , ALSO NOCH VOR DER ERNENNUNG DES BEAMTEN DES RATES AUF DIE ÜBERPRÜFERSTELLE ; DIES ZEIGT DEUTLICH , DASS DIE ANSTELLUNGEBEHÖRDE AUFGRUND IHRER AKTEN ZU DEM ERGEBNIS KAM , DIESE BEIDEN BEWERBER KÖNNTEN AUF DEN DIENSTPOSTEN EINES HAUPTÜBERSETZERS , NICHT ABER AUF DEN EINES ÜBERPRÜFERS ERNANNT WERDEN.

19 DARÜBER HINAUS ERGIBT SICH WEDER AUS DEN BEHAUPTUNGEN DER KLAEGER NOCH AUS DEN AKTEN EINE RECHTFERTIGUNG FÜR DIE ANNAHME , DIE BEKLAGTE HABE DURCH DIE ERNENNUNG EINES DRITTEN IHR ERMESSEN OFFENSICHTLICH FEHLERHAFT AUSGEUEBT.

20 ES STEHT NÄMLICH FEST , DASS DER ERNANNTE BEAMTE NACH EINER MEHR ALS EINJÄHRIGEN TÄTIGKEIT ALS ÜBERSETZER BEI DER KOMMISSION SEIT 1975 ALS ÜBERPRÜFER DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 BEIM RAT TÄTIG WAR UND SOMIT ÜBER EINE DIENSTZEIT VON MEHR ALS SECHS JAHREN IN EINER STELLE WIE DER ZU BESETZENDEN VERFÜGTE , WÄHREND DIE KLAEGER DIE TÄTIGKEIT EINES ÜBERSETZERS DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 KAUM LÄNGER ALS ZWEI JAHRE AUSÜBTEN UND NUR GELEGENTLICH ÜBERPRÜFUNGSAUFGABEN WAHRNAHMEN.

21 DIE KOMMISSION DURFTE DAHER DAVON AUSGEHEN , DASS DER ERNANNTE BEAMTE DIE FÜR DIE TÄTIGKEIT DES ÜBERPRÜFERS ERFORDERLICHEN QUALIFIKATIONEN , UND ZWAR INSBESONDERE DIE ERFORDERLICHE ERFAHRUNG IN DER ÜBERPRÜFUNG , BESSER ERFÜLLTE ALS DIE KLAEGER ; SIE KONNTE FOLGLICH SEINE ERNENNUNG IM DIENSTLICHEN INTERESSE VORNEHMEN.

22 DA DIE KLAEGER KEINEN ANDEREN ANHALTSPUNKT DAFÜR GELIEFERT HABEN , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHREN ERMESSENSSPIELRAUM ÜBERSCHRITTEN HÄTTE , INDEM SIE EINEM ANDEREN BEWERBER DEN VORZUG BEI DER ERNENNUNG AUF DIE FRAGLICHE ÜBERPRÜFERSTELLE GAB , IST DER ZWEITE KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN.

23 DARAUS FOLGT , DASS DER KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS , DER IM WESENTLICHEN AUF DAS GLEICHE VORBRINGEN WIE ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND GESTÜTZT IST , EBENFALLS AB UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN IST , OHNE DASS DAZU STELLUNG GENOMMEN WERDEN MUSS , OB DIESER KLAGEGRUND , WIE VON DER KOMMISSION VORGETRAGEN , WEGEN VERSPÄTETEN VORBRINGENS UNZULÄSSIG IST.

24 DIE KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER BEKLAGTEN IST DAHER ABZUWEISEN. DARAUS FOLGT , DASS DER ANTRAG , DER GERICHTSHOF MÖGE DIE KOMMISSION DAZU VERPFLICHTEN , DEN QUALIFIZIERTESTEN DER KLAEGER ZU ERNENNEN , EBENFALLS ABZUWEISEN IST. IM ÜBRIGEN ÜBERSCHREITET DIESER ANTRAG IN JEDEM FALLE DIE BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFES.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

25 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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