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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.03.1984
Aktenzeichen: 10/83
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 1. MAERZ 1984. - METALGOI S.P.A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERZEUGUNGSQUOTEN FUER STAHL - GELDBUSSE. - RECHTSSACHE 10/83.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA METALGOI S.P.A. HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 18. JANUAR 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG C(82 ) 1631/6 DER KOMMISSION VOM 24. NOVEMBER 1982 ( ABL. C 324 , S. 2 , NR. 2 ), MIT DER DIESE GEGEN SIE AUFGRUND DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 DER KOMMISSION VOM 31. OKTOBER 1980 ZUR EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 291 , S. 1 ) EINE GELDBUSSE WEGEN ÜBERSCHREITUNG IHRER ERZEUGUNGSQUOTE FÜR DIE ERZEUGNISGRUPPE IV FÜR DAS ZWEITE QUARTAL 1981 VERHÄNGT HAT. HILFSWEISE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN EINE HERABSETZUNG DER GELDBUSSE.

2 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DIE KOMMISSION AUF DER GRUNDLAGE DER ERKLÄRUNGEN DER KLAEGERIN DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 6. APRIL 1981 DIE VERGLEICHSPRODUKTION UND DIE ERZEUGUNGSQUOTE DER KLAEGERIN FÜR DIE ERZEUGNISGRUPPE IV , DIE UNTER ANDEREM ' ' STABSTAHL ' ' UMFASST , FESTSETZTE ; DIE QUOTE WURDE MIT EINER ÄNDERUNGSENTSCHEIDUNG VOM 9. JUNI 1981 LEICHT ANGEHOBEN. DIESE ENTSCHEIDUNGEN HAT DIE KLAEGERIN NICHT ANGEGRIFFEN.

3 NACHDEM SIE EINE ÜBERSCHREITUNG DER AUF DIESE WEISE FESTGESETZTEN ERZEUGUNGSQUOTE FESTGESTELLT HATTE , VERHÄNGTE DIE KOMMISSION NACH EINEM AUSTAUSCH DER GEGENSÄTZLICHEN MEINUNGEN MIT DER KLAEGERIN GEGEN DIESE DURCH DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG EINE GELDBUSSE VON 101 850 ECU GLEICH 136 533 999 LIT.

4 DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES HAT MIT BESCHLUSS VOM 20. APRIL 1983 DIE VOLLSTRECKUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN AUSGESETZT.

5 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE BRINGT DIE KLAEGERIN VERSCHIEDENE KLAGEGRÜNDE VOR , MIT DENEN SIE ZUM EINEN RÜGT , DASS DIE KOMMISSION AUF SIE NICHT DIE BILLIGKEITSKLAUSEL DES ARTIKELS 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 ANGEWANDT UND ES DAMIT ABGELEHNT HABE , DIE SCHWIERIGKEITEN BEI DER GESCHÄFTSFÜHRUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN , DENEN SIE SICH ALS KLEINES UNTERNEHMEN , DESSEN TÄTIGKEIT SICH AUF EIN EINZIGES ERZEUGNIS KONZENTRIERE UND DESSEN RENTABILITÄT EINE SEHR NAHE BEI SEINER HÖCHSTKAPAZITÄT LIEGENDE PRODUKTION VORAUSSETZE , GEGENÜBERGESEHEN HABE. ZUM ANDEREN MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DASS DER DIE QUOTE ÜBERSTEIGENDE TEIL DER PRODUKTION IM WESENTLICHEN FÜR DIE FABRIKATION VON KUNSTSTOFFBESCHICHTETEN ZAUNPFÄHLEN VERWENDET WORDEN SEI , DIE ZU KEINER DER IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISGRUPPEN GEHÖRTEN. IM ÜBRIGEN SEI DIESE ZUVIEL PRODUZIERTE MENGE INSGESAMT IN LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT EXPORTIERT WORDEN. HILFSWEISE BEANTRAGT SIE , UNTER HINWEIS DARAUF , DASS DIE VOLLSTRECKUNG DER GELDSTRAFE DIE SCHLIESSUNG UND LIQUIDATION DES UNTERNEHMENS NACH SICH ZIEHEN WÜRDE , EINE HERABSETZUNG DER GELDBUSSE.

6 DIESES VORBRINGEN MACHT VERSCHIEDENE VORBEMERKUNGEN ERFORDERLICH.

7 ERSTENS IST FESTZUSTELLEN , DASS DER KLAGEGRUND DER NICHTANWENDUNG VON ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 SICH NICHT GEGEN DIE FESTSETZUNG DER GEDLBUSSE , SONDERN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ZUR FESTSETZUNG DER ERZEUGUNGSQUOTE RICHTET. DA LETZTERE ENTSCHEIDUNG BESTANDSKRÄFTIG GEWORDEN IST , IST DIESER KLAGEGRUND UNZULÄSSIG. ES BEDARF DESHALB KEINER PRÜFUNG DES VERTEIDIGUNGSVORBRINGENS DER KOMMISSION ZU DIESEM PUNKT.

8 ZWEITENS IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE VON DER KLAEGERIN IN ERSTER LINIE VORGEBRACHTEN KLAGEGRÜNDE WIDERSPRÜCHLICH SIND. DIE KLAEGERIN BEHAUPTET , DIE DIE QUOTEN ÜBERSTEIGENDE ERZEUGUNG SEI FAST AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE VERARBEITUNG ZU KUNSTSTOFFBESCHICHTETEN ZAUNPFÄHLEN VERWENDET WORDEN , DIE , NACH IHREM EIGENEN VORBRINGEN , TEILS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES UND TEILS AUSSERHALB DER EWG VERKAUFT WORDEN SEIEN. GLEICHZEITIG BEHAUPTET SIE , IHRE ÜBERPRODUKTION SEI ' ' INSGESAMT FÜR DEN EXPORT BESTIMMT ' ' GEWESEN. DIE GEGENÜBERSTELLUNG DIESER BEIDEN BEHAUPTUNGEN ZEIGT , DASS DIESE NICHT GLEICHZEITIG DIESELBEN STAHLMENGEN BETREFFEN KÖNNEN.

9 SOWEIT FÜR DIESE BEIDEN KLAGEGRÜNDE DEMNACH NOCH EINE GRUNDLAGE VORHANDEN IST , IST ZU IHNEN FOLGENDES ZU BEMERKEN :

10 DIE ARGUMENTATION MIT DEM UMSTAND , DASS DIE DIE QUOTE ÜBERSTEIGENDE ERZEUGUNG NICHT UNTER DAS QUOTENSYSTEM FALLE , DA SIE ZUR HERSTELLUNG VON KUNSTSTOFFBESCHICHTETEN ZAUNPFÄHLEN GEDIENT HABE , DIE ALS FERTIGPRODUKTE NICHT ZU DEN DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 FESTGELEGTEN ERZEUGNISGRUPPEN GEHÖRTEN , VERKENNT INSOFERN DIE SYSTEMATIK DIESER ENTSCHEIDUNG , ALS DIESE FÜR DIE BERECHNUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN NICHT AUF DIE FERTIGPRODUKTE AUS STAHL , SONDERN AUF DIE IN ARTIKEL 2 UND ANHANG I NÄHER BESCHRIEBENEN ZWISCHENPRODUKTE ABSTELLT.

11 ES IST ABER UNSTREITIG , DASS DIE KLAEGERIN EINE PRODUKTION VON STABSTAHL DER ERZEUGNISGRUPPE IV ANGEMELDET HAT UND DASS IHRE QUOTE FÜR DIESES ERZEUGNIS ENTSPRECHEND DIESEN ANGABEN FESTGESETZT WURDE. DASS EIN UNTERNEHMEN EIN DEM QUOTENSYSTEM UNTERWORFENES ERZEUGNIS EINER WEITERVERARBEITUNG UNTERZIEHT , BEVOR ES DIESES AN DRITTE LIEFERT , BEWIRKT NICHT , DASS DIESES ERZEUGNIS NICHT MEHR UNTER DIE IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 VORGESEHENEN PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNGEN FÄLLT. DIESER KLAGEGRUND IST ALSO ZURÜCKZUWEISEN.

12 ZU DEM KLAGEGRUND , DER AUF DEN UMSTAND GESTÜTZT IST , DASS DIE KLAEGERIN IHRE ERZEUGUNG ANGEBLICH AUS DER GEMEINSCHAFT AUSGEFÜHRT HAT , GENÜGT ES DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 VORGESEHENEN PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNGEN , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS AUSGEFÜHRT HAT , NICHT NUR FÜR DIE MENGEN GELTEN , DIE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN , SONDERN GLEICHZEITIG DIE ZUM EXPORT BESTIMMTEN MENGEN BETREFFEN , DAMIT DIE BEACHTUNG DER VON DER GEMEINSCHAFT EINGEGANGENEN VÖLKERRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN SICHERGESTELLT UND DER RÜCKFLUSS EXPORTIERTER MENGEN IN DEN GEMEINSAMEN MARKT VERHINDERT WIRD ( SIEHE ZULETZT DAS URTEIL VOM 11. 5. 1983 IN DER RECHTSSACHE 244/81 , KLÖCKNER/KOMMISSION , SLG. 1983 , 1451 , RANDNUMMER 44 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ). DIESER KLAGEGRUND IST DESHALB EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

13 HILFSWEISE BRINGT DIE KLAEGERIN VOR , DASS DIE VOLLSTRECKUNG DER GELDBUSSE DIE EXISTENZ DES UNTERNEHMENS IN GEFAHR BRINGEN WÜRDE , DAS WEDER DIE NÖTIGEN RESERVEN BESITZE , NOCH GROSS GENUG SEI , UM DIE BELASTUNG DURCH DIE VERHÄNGTE GELDBUSSE BEWÄLTIGEN ZU KÖNNEN. SIE BEANTRAGT AUS DIESEM GRUND EINE HERABSETZUNG DER GELDBUSSE. ZU DIESEM VORBRINGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH EIN UNTERNEHMEN , WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT , ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 263/82 ( KLÖCKNER/KOMMISSION , SLG. 1983 , 4143 ), ENTSCHIEDEN HAT , NICHT UNTER BERUFUNG AUF ERNSTE WIRTSCHAFTLICHE SCHWIERIGKEITEN , DENEN ES SICH AUSGESETZT SIEHT , DEN AUFGRUND DER KRISE IHM AUFERLEGTEN BESCHRÄNKUNGEN ENTZIEHEN UND NACH SEINEM GUTDÜNKEN DIE IHM ZUGETEILTE ERZEUGUNGSQUOTE ÜBERSCHREITEN KANN. EIN SOLCHES VORGEHEN WÜRDE ERHÖHTE SCHWIERIGKEITEN FÜR ALLE ANDEREN UNTERNEHMEN HERVORRUFEN UND LETZTEN ENDES ZUM ZUSAMMENBRUCH DES GANZEN QUOTENSYSTEMS BEITRAGEN. DIE KLAEGERIN MUSS DESHALB DIE FÜR SIE GENAU VORHERSEHBAREN FOLGEN IHRES VERSTOSSES GEGEN EINE IHR IM INTERESSE DER ALLGEMEINHEIT AUFERLEGTE DISZIPLIN AUF SICH NEHMEN. AUCH DER HILFSWEISE VORGEBRACHTE KLAGEGRUND IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

14 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2.DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG.

Ende der Entscheidung

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