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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.1964
Aktenzeichen: 100-63
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 177 ERMÄCHTIGT DEN GERICHTSHOF NUR ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT, NICHT ABER DAZU, DIESE RECHTSNORMEN AUF DEN EINZELFALL ANZUWENDEN ODER ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT INNERSTAATLICHER MASSNAHMEN ZU BEFINDEN.

2. DER BEGRIFF " RECHTSVORSCHRIFTEN " IM SINNE DER ARTIKEL 1 ( B ), 2 ( 1 ) ( D ), 3 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( AMTSBLATT VOM 16. DEZEMBER 1958, S. 561 FF.) SCHLIESST DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSICHERUNG FÜR DEN FALL DES VORZEITIGEN TODES MIT LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE EIN, AUCH WENN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN SPÄTER ALS DIE VERORDNUNG NR. 3 IN KRAFT GETRETEN SIND UND DIE NOTIFIZIERUNG UNTERBLIEBEN IST.

3. DIE ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 DES EWG-RATES ERGÄNZEN EINANDER UND MÜSSEN GLEICHZEITIG ANGEWANDT WERDEN.

ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG NR. 3 IST NUR ANWENDBAR, WENN ES SICH UM DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHES IM SINNE VON ARTIKEL 27 DIESER VERORDNUNG HANDELT.

DIE BEIDEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN SIND AUCH AUF RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDBAR, WELCHE DEN BETRAG DER LEISTUNGEN NICHT VON DER VERSICHERUNGSDAUER ABHÄNGIG MACHEN.

SIE SIND JEDOCH NUR ANWENDBAR, SOWEIT DIE VERORDNUNGEN DEN BETROFFENEN LEISTUNGSANSPRÜCHE GEWÄHREN, WELCHE DEM GESAMTBETRAG DERJENIGEN LEISTUNGEN ZUMINDEST GLEICHWERTIG SIND, DIE IHNEN UNABHÄNGIG VON DEN VERORDNUNGEN NRN. 3 UND 130 DES EWG-RATES ZUSTEHEN WÜRDEN.

4. FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF WITWENRENTEN AUS DER NIEDERLÄNDISCHEN ALLGEMEINEN WITWEN - UND WAISENVERSICHERUNG MÜSSEN DIE NACH DEM NIEDERLÄNDISCHEN INVALIDITÄTSGESETZ ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN DEN NACH JENER VERSICHERUNG ZURÜCKGELEGTEN GLEICHGESTELLT WERDEN.

5. UNTER " BEREITS FESTGESTELLTEN LEISTUNGEN " IM SINNE VON ARTIKEL 28 ( 1 ) ( G ) DER VERORDNUNG NR. 3 SIND OHNE RÜCKSICHT AUF DEN ZEITPUNKT DER FESTSTELLUNG ALLE LEISTUNGEN ZU VERSTEHEN, DIE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 28 ( 1 ) ( E ) UND ( F ) FESTGESTELLT WORDEN SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JULI 1964. - ANTRAG AUF VORABENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS, ENTHALTEN IN DER ENTSCHEIDUNG DES CENTRALE RAAD VAN BEROEP IN UTRECHT VOM 30 OKTOBER 1963 IN DER VOR IHM ANHAENGIGEN STREITSACHE FRAU J. G. VAN DER VEEN, VERWITWETE J. KALSBEEK, GEGEN BESTUUR VAN DE SOCIALE VERZEKERINGSBANK UND IN NEUN ANDEREN STREITSACHEN. - RECHTSSACHE 100-63.

Entscheidungsgründe:

S. 1229

DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP HAT DEN GERICHTSHOF MIT EINEM AUSLEGUNGSERSUCHEN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG BEFASST.

S. 1230

DIESES ERSUCHEN HAT VORNEHMLICH DIE FRAGE ZUM GEGENSTAND, OB BESTIMMTE VORSCHRIFTEN EINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG AUF EIN BESTIMMTES NIEDERLÄNDISCHES GESETZ, DIE " ALGEMENE WEDUWEN - EN WEZENWET " ( AWW ), ANWENDBAR SIND.

DER GENANNTE ARTIKEL 177 ERMÄCHTIGT DEN GERICHTSHOF JEDOCH NUR ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT, NICHT ABER DAZU, DIESE RECHTSNORMEN AUF DEN EINZELFALL ANZUWENDEN ODER ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT INNERSTAATLICHER MASSNAHMEN ZU BEFINDEN.

NUR MIT DIESER EINSCHRÄNKUNG KANN DER GERICHTSHOF DAHER DIE IHM VORGELEGTEN FRAGEN BEANTWORTEN.

I. ZUR ERSTEN FRAGE

MIT DIESER FRAGE ERSUCHT DAS GENANNTE GERICHT DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB DIE ARTIKEL 1 ( B ), 2 ( 1 ) ( D ), 3 DER VERORDNUNG NR. 3 " SO AUSZULEGEN ( SIND ), DASS AUCH DIE " ALGEMENE WEDUWEN - EN WEZENWET " UNTER DIE DORT GENANNTEN " RECHTSVORSCHRIFTEN " FÄLLT, OBWOHL DIESES NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG ERGANGENE GESETZ NICHT GEMÄSS ARTIKEL 3 ( 2 ) NOTIFIZIERT WORDEN IST ".

1. NACH DEN FESTSTELLUNGEN DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP SIEHT DIE AWW EINE VERSICHERUNG FÜR DEN FALL DES VORZEITIGEN TODES MIT LEISTUNGEN AN DIE HINTERBLIEBENEN VOR. ES IST ALSO ZU PRÜFEN, OB NIEDERLÄNDISCHE RECHTSVORSCHRIFTEN MIT DIESEM INHALT UNTER DIE VORGENANNTEN BESTIMMUNGEN FALLEN.

DIE VERORDNUNG NR. 3 FINDET NACH IHREM ARTIKEL 2 ( 1 ) ( D ) AUF " ALLE RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDUNG, DIE SICH... BEZIEHEN ( AUF )... LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE, MIT AUSNAHME DER BEI ARBEITSUNFÄLLEN ODER BERUFSKRANKHEITEN ZU GEWÄHRENDEN LEISTUNGEN ". ANHANG B, DER DIE ÜBERSCHRIFT " RECHTSVORSCHRIFTEN, AUF WELCHE DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET " TRAEGT, NENNT IN SEINEM DIE NIEDERLANDE BETREFFENDEN ABSCHNITT UNTER ( E ) " DIE VERSICHERUNG FÜR DEN FALL DES VORZEITIGEN TODES, EINSCHLIESSLICH DER ZUSCHLAEGE ". DIE VERORDNUNG IST DAHER AUF ALLE NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDBAR, DIE EINE VERSICHERUNG FÜR DEN FALL DES VORZEITIGEN TODES MIT LEISTUNGEN AN DIE HINTERBLIEBENEN VORSEHEN.

S. 1231

2. DIE ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR. 3 AUF EINE SPÄTER ALS DIESE VERORDNUNG IN KRAFT GETRETENE RECHTSVORSCHRIFT WIRD NICHT DADURCH AUSGESCHLOSSEN, DASS DIE BETROFFENE VORSCHRIFT NICHT GEMÄSS ARTIKEL 3 ( 2 ) DER VERORDNUNG NOTIFIZIERT WURDE. DENN NACH IHREM ARTIKEL 1 ( B ) BEZEICHNET DIE VERORDNUNG MIT DEM AUSDRUCK " RECHTSVORSCHRIFTEN " DIE " BESTEHENDEN UND KÜNFTIGEN " GESETZE, VERORDNUNGEN USW. JEDES MITGLIEDSTAATES. DIESE BESTIMMUNG WÜRDE IHREN SINN VERLIEREN, WENN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WÜRDE, DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 3 DADURCH WILLKÜRLICH EINZUSCHRÄNKEN, DASS SIE DIE NOTIFIZIERUNG UNTERLIESSEN.

ÜBRIGENS BESTEHT DIE NOTIFIZIERUNGSPFLICHT NACH ARTIKEL 3 ( 2 ) DER VERORDNUNG NUR, WENN EINE NEUE RECHTSVORSCHRIFT EINE " ÄNDERUNG " DES ANHANGS B ERFORDERLICH MACHT. DAS IST JEDOCH NICHT DER FALL, WENN DIESE VORSCHRIFT OHNE WEITERES UNTER EINEN DER TATBESTÄNDE DES VORGENANNTEN ANHANGS FÄLLT.

NACH ALLEDEM IST DIE ERSTE FRAGE DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP ZU BEJAHEN.

II. ZUR ZWEITEN FRAGE

DIE ZWEITE FRAGE DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP GEHT DAHIN, OB " ARTIKEL 28 ( 1 ) ( B ) DER VERORDNUNG AUF DIE FESTSTELLUNG DER HÖHE DER WITWENRENTE NACH DER AWW AUCH ANWENDBAR IST, WENN ES NICHT UM DEN " ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHES " GEHT, VON DENEN ARTIKEL 27 ( 1 ) DER VERORDNUNG HANDELT, UND AUCH, OBWOHL NACH DER REGELUNG DER AWW DIE HÖHE DER WITWENRENTE NICHT VON DER VERSICHERUNGSDAUER ABHÄNGIG IST ".

S. 1232

1. DEN EINLEITENDEN WORTEN VON ARTIKEL 28 ( 1 ) IST ZU ENTNEHMEN, DASS FÜR DIESEN ARTIKEL DIE GLEICHEN ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN GELTEN WIE FÜR ARTIKEL 27.

GRUNDLAGE, RAHMEN UND GRENZEN DER VERORDNUNGEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT SIND DIE ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG, WELCHE DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER GEWÄHRLEISTEN SOLLEN. NACH ARTIKEL 51 MÜSSEN DIESE VERORDNUNGEN DEN WANDERARBEITNEHMERN " DIE ZUSAMMENRECHNUNG ALLER NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERÜCKSICHTIGTEN ZEITEN FÜR DEN ERWERB UND DIE AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS SOWIE FÜR DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN SICHERN ". DIESE BESTIMMUNG HAT DAS ZIEL, DEM WANDERARBEITNEHMER DURCH DIE ZUSAMMENRECHNUNG ALLER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN, DIE ER IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGT HAT, EINEN LEISTUNGSANSPRUCH ZU VERSCHAFFEN. SIND DIE ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN AUF DIESE WEISE ERFÜLLT, SO SIND DIE LEISTUNGEN NACH DEM VERHÄLTNIS DER VERSCHIEDENEN BESCHÄFTIGUNGSZEITEN ZU BERECHNEN.

DIESER ZIELSETZUNG ENTSPRECHEN DIE ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG. SIE ERGÄNZEN SOMIT EINANDER, GELTEN FÜR DEN GLEICHEN FALL UND MÜSSEN DAHER GLEICHZEITIG ANGEWANDT WERDEN.

WÄRE ARTIKEL 28 UNABHÄNGIG VON ARTIKEL 27 ANZUWENDEN, SO KÖNNTE DIES IN BESTIMMTEN FÄLLEN ZU EINER VERMINDERUNG DER ANSPRÜCHE DER WANDERARBEITNEHMER FÜHREN; DIESE ARBEITNEHMER WÜRDEN DANN GEFAHR LAUFEN, IM WEGE DER BERECHNUNG NACH ARTIKEL 28 LEISTUNGEN ZU ERHALTEN, DIE GERINGER WÄREN ALS DIE GESAMTHEIT DER LEISTUNGEN, DIE IHNEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZUSTEHEN WÜRDEN, WENN DIE VERORDNUNG AUSSER ANWENDUNG BLIEBE. DAS ZIEL DER ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG WÜRDE ABER NICHT ERREICHT, SONDERN VERFEHLT, WENN DER ARBEITNEHMER, OHNE MINDESTENS GLEICHWERTIGE ANSPRÜCHE ZU ERLANGEN, MIT DEM VERLUST IN EINEM MITGLIEDSTAAT SCHON ERWORBENER LEISTUNGSANSPRÜCHE DAFÜR BÜSSEN MÜSSTE, DASS ER VON DER IHM GEWÄHRLEISTETEN FREIZUEGIGKEIT GEBRAUCH MACHTE.

S. 1233

WÄHREND DIE MITGLIEDSTAATEN IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN BEI DER ANGLEICHUNG NACH ARTIKEL 100 RECHT EINSCHNEIDEND ÄNDERN KÖNNEN, WENN SIE NUR DIE IM VERTRAG UND IN IHREM INNERSTAATLICHEN RECHT ENTHALTENEN RECHTSGARANTIEN WAHREN, LÄSST ES ARTIKEL 51 NICHT ZU, DASS DIE VERORDNUNGEN SICH ÜBER DAS VON IHM AUFGESTELLTE ZIEL HINWEGSETZEN, DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER ZU FÖRDERN, MIT WELCHEM ZIEL EINE VERMINDERUNG DER RECHTE DER BETROFFENEN UNVEREINBAR WÄRE.

MIT RÜCKSICHT AUF ARTIKEL 51 DES VERTRAGES IST DAHER ARTIKEL 28 ( 1 ) ( B ) DER VERORDNUNG NUR ZUSAMMEN MIT ARTIKEL 27 ANWENDBAR, ALSO NUR DANN, WENN ES SICH UM DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHES HANDELT.

2. DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP HAT FERNER DIE FRAGE GESTELLT, OB ARTIKEL 28 AUF RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDBAR IST, WELCHE DIE HÖHE DER RENTE NICHT VON DER VERSICHERUNGSDAUER ABHÄNGIG MACHEN.

NACH ERLASS DES VORLEGUNGSBESCHLUSSES DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP IST DIE VERORDNUNG NR. 130/63/EWG DES RATES " ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER ANHÄNGE DER VERORDNUNG NR. 3 UND DER VERORDNUNG NR. 4 " ERGANGEN ( AMTSBLATT VOM 28. DEZEMBER 1963, S. 2996 FF.).

DIESE VERORDNUNG SOLL VERSCHIEDENE LÜCKEN DER VERORDNUNG NR. 3 SCHLIESSEN. IHR ARTIKEL 7 GIBT DEM DIE NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFENDEN ABSCHNITT DES ANHANGS G DIESER VERORDNUNG EINE NEUE FASSUNG. HIERNACH MÜSSEN DIE NIEDERLÄNDISCHEN TRAEGER BEI DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 DIE NEUEN, FÜR DIE ZUKUNFT ERLASSENEN VORSCHRIFTEN " BERÜCKSICHTIGEN ".

DIE VERORDNUNG NR. 130 IST AM TAGE IHRER VERKÜNDUNG IN KRAFT GETRETEN. IHR ARTIKEL 7 ( 2 ) BESTIMMT ALLERDINGS, DASS DIE VON IHM VORGESEHENEN ÄNDERUNGEN DES ANHANGS G DER VERORDNUNG NR. 3 MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1959 IN KRAFT TRETEN. DIESE RÜCKWIRKUNG KANN JEDOCH DIE RECHTE DER PERSONEN NICHT SCHMÄLERN, DEREN LEISTUNGSANSPRÜCHE VOR VERKÜNDUNG DER VERORDNUNG NR. 130 ENTSTANDEN SIND.

S. 1234

AUS DEM VORSTEHENDEN FOLGT, DASS ARTIKEL 28 ( 1 ) ( B ) AUCH AUF RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDBAR IST, WELCHE DIE HÖHE DES LEISTUNGSANSPRUCHES NICHT VON DER VERSICHERUNGSDAUER ABHÄNGIG MACHEN.

3. ARTIKEL 28 ( 1 ) ( B ) IST SOMIT NUR ANWENDBAR, SOWEIT ER DEN BETEILIGTEN LEISTUNGEN SICHERT, DIE ZUMINDEST DENJENIGEN GLEICHWERTIG SIND, DIE IHNEN UNABHÄNGIG VON DER VERORDNUNG NR. 3 NACH DEM ANWENDBAREN INNERSTAATLICHEN RECHT ZUSTÜNDEN.

III. ZUR DRITTEN FRAGE

DIE DRITTE FRAGE IST FÜR DEN FALL GESTELLT, DASS DIE ZWEITE BEJAHT WIRD; SIE GEHT DAHIN, OB, " WENN ES SICH UM EINE WITWENRENTE NACH DER AWW HANDELT, BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 28 ( 1 ) ( B ) DER VERORDNUNG ALS VERSICHERUNGSZEITEN AUCH ZEITRÄUME ANGERECHNET WERDEN ( KÖNNEN ), WÄHREND DEREN EINE VERSICHERUNG NACH DEM NIEDERLÄNDISCHEN INVALIDITÄTSGESETZ BESTANDEN HAT ".

NACH DEM KLAREN WORTLAUT VON ARTIKEL 7 ( 1 ) B B DER VORERWÄHNTEN VERORDNUNG NR. 130 KÖNNEN DIESE VERSICHERUNGSZEITEN NICHT NUR, SONDERN MÜSSEN SIE DEN NACH DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ALLGEMEINE WITWEN - UND WAISENVERSICHERUNG ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN GLEICHGESTELLT WERDEN.

S. 1235

DIESE AUSLEGUNG BEDARF JEDOCH DER EINSCHRÄNKUNG, DASS DIE GLEICHSTELLUNG DIE RECHTE DERJENIGEN PERSONEN NICHT SCHMÄLERN DARF, DEREN LEISTUNGSANSPRÜCHE VOR VERÖFFENTLICHUNG DER VERORDNUNG NR. 130 ENTSTANDEN SIND.

IV. ZUR VIERTEN FRAGE

MIT DIESER FRAGE ERSUCHT DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB ARTIKEL 28 ( 1 ) ( G ) DER VERORDNUNG NR. 3, DER VON " BEREITS FESTGESTELLTEN LEISTUNGEN " SPRICHT, NUR LEISTUNGEN BETRIFFT, DIE BEREITS " BEI INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG AM 1. JANUAR 1959 FESTGESTELLT " WAREN.

DIE BESTIMMUNG GILT IN DEN " FÄLLEN DER BUCHSTABEN ( E ) UND ( F ) " DES VORERWÄHNTEN ABSATZES ( 1 ). DIESE BUCHSTABEN REGELN DIE METHODE, NACH DER DIE HÖHE DER LEISTUNGEN ZU BESTIMMEN IST, WENN DER BETROFFENE " IN EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT " NICHT IN ALLEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN, DEREN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF IHN ANWENDBAR SIND, DIE ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT. BUCHSTABE ( G ) SCHREIBT HIERZU VOR, DASS " DIE BEREITS FESTGESTELLTEN LEISTUNGEN " JEWEILS NEU FESTZUSTELLEN SIND, " SOBALD " DIESE VORAUSSETZUNGEN NACHTRAEGLICH ERFÜLLT WERDEN.

AUS DER GESAMTHEIT DIESER BESTIMMUNGEN FOLGT, DASS UNTER " BEREITS FESTGESTELLTEN LEISTUNGEN " SOLCHE LEISTUNGEN ZU VERSTEHEN SIND, DIE IN ANWENDUNG DER BUCHSTABEN ( E ) UND ( F ) FESTGESTELLT WORDEN SIND. DERARTIGE FESTSTELLUNGEN WAREN SELBSTVERSTÄNDLICH ERST NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 3, INSBESONDERE DER GENANNTEN BUCHSTABEN ( E ) UND ( F ) MÖGLICH. DIE VORSCHRIFTEN DIESER BUCHSTABEN HABEN ABER DAUERCHARAKTER, WAS IM ÜBRIGEN AUCH DIE VORERWÄHNTE WENDUNG " IN EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT " ERWEIST.

DAHER MÜSSEN AUCH DIE ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 28 DAUERCHARAKTER HABEN.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DES EWG-RATES UND DER EWG-KOMMISSION SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEIM CENTRALE RAAD VAN BERÖP ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DAS IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP VOM 30. OKTOBER 1963 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DER BEGRIFF " RECHTSVORSCHRIFTEN " IM SINNE DER ARTIKEL 1 ( B ), 2 ( 1 ) ( D ), 3 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 16. DEZEMBER 1958, S. 561 FF.) SCHLIESST DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSICHERUNG FÜR DEN FALL DES VORZEITIGEN TODES MIT LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE EIN, AUCH WENN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN SPÄTER ALS DIE VERORDNUNG NR. 3 IN KRAFT GETRETEN SIND UND DIE NOTIFIZIERUNG UNTERBLIEBEN IST.

2. A ) ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG NR. 3 IST NUR ANWENDBAR, WENN ES SICH UM DEN ERWERB, DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS IM SINNE VON ARTIKEL 27 DIESER VERORDNUNG HANDELT.

B ) DIE BEIDEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN SIND AUCH AUF RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDBAR, WELCHE DEN BETRAG DER LEISTUNGEN NICHT VON DER VERSICHERUNGSDAUER ABHÄNGIG MACHEN.

C ) SIE SIND JEDOCH NUR ANWENDBAR, SOWEIT DIE VERORDNUNGEN DEN BETROFFENEN LEISTUNGSANSPRÜCHE GEWÄHREN, WELCHE DEM GESAMTBETRAG DERJENIGEN LEISTUNGEN ZUMINDEST GLEICHWERTIG SIND, DIE IHNEN UNABHÄNGIG VON DEN VERORDNUNGEN NRN. 3 UND 130 DES EWG-RATES ZUSTEHEN WÜRDEN.

3. FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF WITWENRENTEN AUS DER NIEDERLÄNDISCHEN ALLGEMEINEN WITWEN - UND WAISENVERSICHERUNG MÜSSEN DIE NACH DEM NIEDERLÄNDISCHEN INVALIDITÄTSGESETZ ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN DEN NACH JENER VERSICHERUNG ZURÜCKGELEGTEN GLEICHGESTELLT WERDEN.

4. UNTER " BEREITS FESTGESTELLTEN LEISTUNGEN " IM SINNE VON ARTIKEL 28 ( 1 ) ( G ) DER VERORDNUNG NR. 3 SIND OHNE RÜCKSICHT AUF DEN ZEITPUNKT DER FESTSTELLUNG ALLE LEISTUNGEN ZU VERSTEHEN, DIE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 28 ( 1 ) ( E ) UND ( F ) FESTGESTELLT WORDEN SIND.

5. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM CENTRALE RAAD VAN BERÖP VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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