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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.1975
Aktenzeichen: 100-74
(1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 91 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 12. MAI 1975. - FIRMA CAM SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 100-74.
Entscheidungsgründe:
MIT IHRER AM 19. DEZEMBER 1974 ERHOBENEN KLAGE BEGEHRT DIE KLAEGERIN DIE AUFHEBUNG DER MASSNAHME, DIE ALS " VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2546/74 DER KOMMISSION VOM 4. OKTOBER 1974 " BEZEICHNET IST.
MIT AM 11. FEBRUAR 1975 EINGEGANGENEM SCHRIFTSATZ HAT DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG BEANTRAGT, DIE KLAGE, SOWEIT SIE GEGEN IHN GERICHTET IST, ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN UND DER KLAEGERIN INSOWEIT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN. DIE KLAEGERIN HAT HIERZU NICHTS VORGEBRACHT UND KEINE ANTRAEGE GESTELLT.
EINE KLAGE AUF AUFHEBUNG EINER MASSNAHME EINES GEMEINSCHAFTSORGANS KANN NUR GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSORGAN GERICHTET WERDEN, DAS DIESE MASSNAHME ERLASSEN HAT. DA DIE KLAGE AUF DIE AUFHEBUNG EINER MASSNAHME DER KOMMISSION ABZIELT, IST SIE, SOWEIT SIE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST, UNZULÄSSIG.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER MITWIRKUNG DES PRÄSIDENTEN R. LECOURT, DER KAMMERPRÄSIDENTEN J. MERTENS DE WILMARS UND A. J. MACKENZIE STUART, DER RICHTER A. M. DONNER, R. MONACO, P. PESCATORE, H. KUTSCHER, M. SÖRENSEN UND A. O'KEEFFE,
GENERALANWALT : J.-P. WARNER
KANZLER : A. VAN HOUTTE
BESCHLOSSEN :
1. DIE KLAGE WIRD, SOWEIT SIE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST, ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT INSOWEIT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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