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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.1975
Aktenzeichen: 100-74
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 155
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. WIRD DURCH EINE MASSNAHME EINER GRUPPE VON MARKTTEILNEHMERN FÜR BESTIMMTE AUSFUHREN DIE ERHÖHUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGS VERSAGT, DIE DENEN GEWÄHRT WIRD, DIE DIE VORAUSFESTSETZUNG ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT BEANTRAGT HABEN, SO BETRIFFT DIESE MASSNAHME DIE GENANNTEN MARKTTEILNEHMER UNMITTELBAR.

2. EINE MASSNAHME, DIE EINE BESTIMMTE ANZAHL VON MARKTTEILNEHMERN ERFASST, WELCHE AUFGRUND EINES INDIVIDÜLLEN VERHALTENS FESTSTEHEN, DAS SIE WÄHREND EINER BESTIMMTEN ZEIT AN DEN TAG GELEGT HABEN ODER GELEGT HABEN SOLLEN, BETRIFFT, AUCH WENN SIE ZU EINER GESAMTHEIT VON VORSCHRIFTEN MIT RECHTSSATZCHARAKTER GEHÖRT, DIE VON IHR ERFASSTEN RECHTSSUBJEKTE INDIVIDÜLL, SOWEIT SIE DEREN RECHTSPOSITION WEGEN BESONDERER, SIE AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN PERSONEN HERAUSHEBENDER UMSTÄNDE BERÜHRT UND SIE DAHER IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE EINEN ADRESSATEN.

3. SELBST WENN SICH DER BETROFFENE AUF EIN WOHLERWORBENES RECHT ODER EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN DARAUF BERUFEN KANN, DASS DIE ERHÖHUNGEN DES ERSTATTUNGSBETRAGS, DIE IN ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR. 120/67 IN SEINER BEI BEANTRAGUNG DER VORAUSFESTSETZUNG GELTENDEN FASSUNG VORGESEHEN WAREN, BEIBEHALTEN WERDEN, SO KANN ER DOCH KEIN ÄHNLICHES RECHT ODER EINE ÄHNLICHE ERWARTUNG IN BEZUG AUF DEN TEIL DER ERSTATTUNG GELTEND MACHEN, DER SOLCHEN ANHEBUNGEN DES SCHWELLENPREISES ENTSPRICHT, DIE MIT DEM ZIEL DES ARTIKELS 16 ÜBERHAUPT NICHTS ZU TUN HABEN UND DIE IM ZEITPUNKT DER VORAUSFESTSETZUNG NICHT VORHERSEHBAR WAREN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. NOVEMBER 1975. - FIRMA CAM SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 100-74.

Entscheidungsgründe:

1/2 DIE BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES AM 19. DEZEMBER 1974 EINGETRAGENE KLAGE IST AUF DIE AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR. 2546/74 DER KOMMISSION VOM 4. OKTOBER 1974 ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN, DIE IN BEZUG AUF DIE BESCHEINIGUNGEN ZUR VORAUSFESTSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG BEI DER EINFUHR ODER DER ERSTATTUNG FÜR GETREIDE UND REIS IM ANSCHLUSS AN DIE ANHEBUNG DER SCHWELLENPREISE MIT WIRKUNG VOM 7. OKTOBER 1974 ZU TREFFEN SIND ( ABL. L 271 VOM 5. OKTOBER 1974, S. 77 ), GERICHTET. DIESE VERORDNUNG ENTHÄLT ZWEI ARTIKEL. DER ERSTE BESTIMMT, DASS " FÜR DIE ERZEUGNISSE, DIE UNTER DIE VERORDNUNGEN NR. 120/67/EWG UND 359/67/EWG FALLEN,... DIE ABSCHÖPFUNGEN BEI DER EINFUHR UND DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR, FÜR DIE EINE VORAUSFESTSETZUNG ERFOLGTE UND FÜR DIE DER TAG DER ANTRAGSTELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1373/70 VOR DEM 7. OKTOBER 1974 LIEGT, NICHT NACH MASSGABE DES TEILS DER ERHÖHUNG DER SCHWELLENPREISE BERICHTIGT ( WERDEN ), DER SICH AUS DER ERHÖHUNG DER AGRARPREISE VOM 7. OKTOBER 1974 ERGIBT ". DEM ZWEITEN ARTIKEL ZUFOLGE TRAT DIE VERORDNUNG AM 7. OKTOBER 1974 IN KRAFT.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

3/5 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION IST DIE KLAGE, DA DIE ANGEFOCHTENE HANDLUNG EINE VERORDNUNG SEI UND DIE KLAGE VON EINER PRIVATPERSON ERHOBEN WERDE, ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN : ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ERMÄCHTIGE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN NICHT, AUF DIE AUFHEBUNG SOLCHER HANDLUNGEN ZU KLAGEN, ES SEI DENN KLAEGER SEI EIN MITGLIEDSTAAT, DER RAT ODER DIE KOMMISSION. DIE KLAEGERIN VERNEINT DAGEGEN EINEN VERORDNUNGSCHARAKTER DER HANDLUNG UND TRAEGT VOR, ES HANDELE SICH UM EINE ENTSCHEIDUNG, DIE, OBWOHL SIE ALS VERORDNUNG ERGANGEN SEI, SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFE. ES IST DAHER ERFORDERLICH, DIE RECHTSNATUR UND DIE TRAGWEITE DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG IM HINBLICK AUF DIE IN ARTIKEL 173 FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON ANFECHTUNGSKLAGEN AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ZU BESTIMMEN.

6/9 NACH ARTIKEL 16 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. VOM 19. JUNI 1967, S. 2269 ) IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 2429/72 DES RATES VOM 21. NOVEMBER 1972 ( ABL. L 264 VOM 23. NOVEMBER 1972 ) KÖNNEN DIE EXPORTEURE BESTIMMTER GETREIDEARTEN EINE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN BEANTRAGEN, AUF DIE SIE GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 1 ANSPRUCH HABEN. GEMÄSS DIESER BESTIMMUNG WERDEN ABER DIE AUF DEN AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG GELTENDEN BETRAG IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNGEN MONATLICH NACH MASSGABE DES IM MONAT DER AUSFUHR GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES BERICHTIGT. DIE SCHWELLENPREISE WERDEN AUFGRUND DER RICHTPREISE AUFGESTELLT, DIE NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67 FÜR EIN GESAMTES WIRTSCHAFTSJAHR FESTGESETZT WERDEN. SIE UNTERLIEGEN IHRERSEITS GEMÄSS ARTIKEL 6 DIESER VERORDNUNG MONATLICHEN ANPASSUNGEN, DIE DER ACHTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG ZUFOLGE DADURCH GERECHTFERTIGT SIND, DASS UNTER ANDEREM DIE LAGER - UND KREDITKOSTEN FÜR DIE GETREIDELAGERUNG IN DER GEMEINSCHAFT SOWIE DIE NOTWENDIGKEIT EINES ABSATZES DER LAGERBESTÄNDE ENTSPRECHEND DEN BEDÜRFNISSEN DES MARKTES BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN. DIE MONATLICHEN ANPASSUNGEN DES SCHWELLENPREISES WIRKEN SICH DEMNACH AUF DEN BETRAG DER ERSTATTUNGEN, AUCH WENN DIESE IM VORAUS FESTGESETZT WERDEN, AUS.

10/11 UM DEN AUSWIRKUNGEN DER ALLGEMEINEN INFLATION AUF DIE LANDWIRTSCHAFT RECHNUNG ZU TRAGEN, BESCHLOSS DER RAT IM JAHRE 1974 MIT DER VERORDNUNG NR. 2496/74 VOM 2. OKTOBER 1974 ( ABL. L 268 VOM 3. OKTOBER 1974 ) ABWEICHEND VON DEM GRUNDSATZ DER JÄHRLICHEN FESTSETZUNG DER RICHT - UND INTERVENTIONSPREISE FÜR EIN GESAMTES WIRTSCHAFTSJAHR, DIESE PREISE FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE, DARUNTER AUCH GETREIDE, WÄHREND DES WIRTSCHAFTSJAHRES MIT WIRKUNG VOM 7. OKTOBER 1974 ALLGEMEIN UND AUSNAHMSWEISE UM ETWA 5 PROZENT ZU ERHÖHEN. DIE ERHÖHUNG WIRKTE SICH VON DIESEM ZEITPUNKT AN AUF DIE SCHWELLENPREISE UND INFOLGEDESSEN AUF DEN BETRAG DER ERSTATTUNGEN AUS.

12/13 DIE KOMMISSION, DIE GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 2496/74 DAMIT BEAUFTRAGT WAR, DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESER VERORDNUNG " GEGEBENENFALLS ABWEICHEND VON DEN IN DEN EINSCHLAEGIGEN VERORDNUNGEN VORGESEHENEN FESTSETZUNGSREGELN " ZU ERLASSEN, BESCHLOSS INDESSEN MIT DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG, DASS DIE ANHEBUNG DER SCHWELLENPREISE NICHT ZU EINER ENTSPRECHENDEN ANHEBUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR FÜHREN SOLLTE, FÜR DIE EINE VORAUSFESTSETZUNG ERFOLGT WAR UND FÜR DIE DER TAG DER ANTRAGSTELLUNG VOR DEM 7. OKTOBER 1974 LAG. NACH DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DER UMSTRITTENEN VERORDNUNG WAR DIESER AUSSCHLUSS DADURCH GERECHTFERTIGT, DASS WEGEN DER AUFHEBUNG JEDER ERSTATTUNG ( BEI DEM VON DER KLAEGERIN AUSGEFÜHRTEN GETREIDE SEIT DEM 26. JULI 1974 ) DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER BIS ZUM 7. OKTOBER 1974 NOCH NICHT AUSGENUTZTEN " BESCHEINIGUNGEN ZUR VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG " IN RELATIV KURZER ZEIT ABLAUFEN MUSSTE, SO DASS " VERNÜNFTIGERWEISE ( ANZUNEHMEN WAR ), DASS DIE IM RAHMEN DIESER BESCHEINIGUNGEN AUSZUFÜHRENDEN ERZEUGNISSE BEREITS AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT ZU PREISEN GEKAUFT WORDEN SIND, DIE SICH NACH DER HÖHE DER VOR DEM 7. OKTOBER 1974 GELTENDEN GEMEINSAMEN PREISE RICHTETEN ".

14/18 DA SIE EINER GRUPPE VON MARKTTEILNEHMERN FÜR BESTIMMTE AUSFUHREN DIE ERHÖHUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGS VERSAGT, DIE DENEN GEWÄHRT WIRD, DIE DIE VORAUSFESTSETZUNG ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT BEANTRAGT HABEN, BETRIFFT DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME DIESE MARKTTEILNEHMER UNMITTELBAR. SIE ERFASST AUSSERDEM EINE BESTIMMTE UND BEKANNTE ANZAHL VON GETREIDEEXPORTEUREN SOWIE - FÜR JEDEN EINZELNEN VON IHNEN - DIE AUSFUHRMENGE, FÜR DIE EINE VORAUSFESTSETZUNG BEANTRAGT WURDE. DIES GILT UM SO MEHR, ALS DIE GRUPPE DER BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER INFOLGE DER AUFHEBUNG DER ERSTATTUNGEN SEIT DEM 26. JULI 1974 NUR NOCH AUS DENEN BESTAND, FÜR DIE DIE ERSTATTUNG VOR DIESEM ZEITPUNKT IM VORAUS FESTGESETZT WURDE UND DIE NOCH AM 7. OKTOBER 1974 GÜLTIGE AUSFUHRLIZENZEN BESASSEN. DER VORERWÄHNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE IM HINBLICK AUF DIESE MARKTTEILNEHMER GETROFFENE UNTERSCHEIDUNG AUF DER ANNAHME BERUHT, DASS DIESE SICH FÜR DIE BIS ZUM 7. OKTOBER 1974 NOCH NICHT DURCHGEFÜHRTEN AUSFUHREN BEREITS VORHER ZU PREISEN EINGEDECKT HATTEN, AUF WELCHE DIE AN DIESEM TAG WIRKSAM WERDENDE ERHÖHUNG NOCH KEINEN EINFLUSS HATTE. DIE STREITIGE HANDLUNG ERFASST, INDEM SIE DIESE UNTERSCHEIDUNGSKRITERIEN AUFSTELLT, EINE BESTIMMTE ANZAHL VON MARKTTEILNEHMERN, DIE AUFGRUND EINES INDIVIDÜLLEN VERHALTENS FESTSTEHEN, DAS SIE WÄHREND EINER BESTIMMTEN ZEIT AN DEN TAG GELEGT HABEN ODER GELEGT HABEN SOLLEN.

19 EINE SOLCHE MASSNAHME BETRIFFT, AUCH WENN SIE ZU EINER GESAMTHEIT VON VORSCHRIFTEN MIT RECHTSSATZCHARAKTER GEHÖRT, DIE VON IHR ERFASSTEN RECHTSSUBJEKTE INDIVIDÜLL, SOWEIT SIE DEREN RECHTSPOSITION WEGEN BESONDERER, SIE AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN PERSONEN HERAUSHEBENDER UMSTÄNDE BERÜHRT UND SIE DAHER IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE EINEN ADRESSATEN.

20 DIE KLAGE IST DEMNACH ZULÄSSIG.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

21 DIE KLAEGERIN MACHT ZUNÄCHST GELTEND, DIE KOMMISSION SEI NICHT BEFUGT GEWESEN, AM 4. OKTOBER 1974 EINE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME ZUR VERORDNUNG NR. 2496/74 VOM 2. OKTOBER 1974 ZU TREFFEN, DA DIESE VERORDNUNG IHREM ARTIKEL 5 ZUFOLGE ERST VOM 7. OKTOBER 1974 AN ANWENDBAR GEWESEN SEI.

22/24 DIE RATSVERORDNUNG NR. 2496/74 BESTIMMTE ZWAR, DASS DIE IN IHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN ERST VOM 7. OKTOBER 1974 AN ANWENDBAR SEIN SOLLTEN; SIE LEGTE ABER ZUGLEICH DAS DATUM IHRES INKRAFTTRETENS AUF DEN TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT, DAS HEISST AUF DEN 3. OKTOBER 1974, FEST. DIE KOMMISSION WAR VOM TAG DES INKRAFTTRETENS AN DAFÜR ZUSTÄNDIG, AUFGRUND DER IHR DURCH ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN UNTER DEM VORBEHALT ZU ERLASSEN, DASS SIE SICH AN DAS VORGESEHENE ANWENDBARKEITSDATUM HIELT. DIES IST DER FALL, DENN DIE STREITIGE MASSNAHME TRAT AM 7. OKTOBER 1974 IN KRAFT.

25 DIESES ANGRIFFSMITTEL IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.

26 DIE KLAEGERIN BRINGT SODANN VOR, DIE KOMMISSION HABE MIT DEM ERLASS DER FRAGLICHEN MASSNAHME DIE GRENZEN DER IHR VOM RAT IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 2496/74 ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN.

27/28 DIESER ARTIKEL, DER DER KOMMISSION AUFGRUND DES ARTIKELS 155 DES VERTRAGES DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE ÜBERTRAEGT, SIEHT VOR, DASS DIE KOMMISSION BEI ERLASS DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DIE ÄNDERUNGEN ANBRINGEN DARF, DIE AN DEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FESTGESETZTEN PREISEN UND BETRAEGEN VORZUNEHMEN SIND, UND ZWAR " GEGEBENENFALLS ABWEICHEND VON DEN IN DEN EINSCHLAEGIGEN VERORDNUNGEN VORGESEHENEN FESTSETZUNGSREGELN, JEDOCH NUR IN DEM UMFANG UND FÜR DEN ZEITRAUM, DIE UNBEDINGT ERFORDERLICH SIND, UM DIESER VERORDNUNG RECHNUNG ZU TRAGEN ". DIE VORSCHRIFT ERTEILT DER KOMMISSION AUSDRÜCKLICH DIE BEFUGNIS, DIE REGELN ÜBER DIE FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGSBETRAEGE ABZUÄNDERN. SOMIT HAT DIE KOMMISSION MIT DER ENTSCHEIDUNG, DIEJENIGEN MARKTTEILNEHMER VON DER ERHÖHUNG DER ERSTATTUNG AUSZUNEHMEN, FÜR WELCHE DIE ERSTATTUNG VOR EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT IM VORAUS FESTGESETZT WURDE, IHRE BEFUGNISSE NICHT ÜBERSCHRITTEN.

29 AUCH DIESES VORBRINGEN IST DEMNACH ZURÜCKZUWEISEN.

30 SCHLIESSLICH MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, DIE UMSTRITTENE VORSCHRIFT VERLETZE IHRE WOHLERWORBENEN RECHTE AUS ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR. 120/67, DEM ZUFOLGE " DER ERSTATTUNGSBETRAG, DER AM TAGE DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER AUSFUHRLIZENZ GILT... NACH MASSGABE DES IM MONAT DER AUSFUHR GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES ZU BERICHTIGEN IST ". ZUMINDEST SEI IHR BERECHTIGTES VERTRAUEN DARAUF VERLETZT WORDEN, DASS DIESE REGELUNG AUCH KÜNFTIG BEIBEHALTEN WERDE.

31 SELBST WENN SICH DIE KLAEGERIN AUF EIN WOHLERWORBENES RECHT ODER EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN DARAUF BERUFEN KONNTE, DASS DIE ERHÖHUNGEN DES ERSTATTUNGSBETRAGS, DIE IN ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR. 120/67 IN SEINER BEI BEANTRAGUNG DER VORAUSFESTSETZUNG GELTENDEN FASSUNG VORGESEHEN WAREN, BEIBEHALTEN WÜRDEN, SO KONNTE SIE DOCH KEIN ÄHNLICHES RECHT ODER EINE ÄHNLICHE ERWARTUNG IN BEZUG AUF DEN TEIL DER ERSTATTUNG GELTEND MACHEN, DER DEN ANHEBUNGEN DES SCHWELLENPREISES ENTSPRACH; DENN DIESE ANHEBUNGEN HATTEN MIT DEM ZIEL DES ARTIKELS 16 ÜBERHAUPT NICHTS ZU TUN UND WAREN AUSSERDEM IM ZEITPUNKT DER VORAUSFESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGS NICHT VORHERSEHBAR, SO DASS SIE OFFENSICHTLICH NICHT ZU DEN BEWEGGRÜNDEN ZÄHLEN KÖNNEN, AUS DENEN HERAUS DIE KLAEGERIN IM JULI 1974 EINE VORAUSFESTSETZUNG BEANTRAGTE.

32 DIESES VORBRINGEN IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

33 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

34 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

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