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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.1976
Aktenzeichen: 101-74
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 73 Abs. 1 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 73 Abs. 2c | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 63 |
1. DIE BESTIMMUNGEN EINER VERSICHERUNGSPOLICE , WELCHE DIE VERWALTUNG WEGEN DES FEHLENS EINER IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN BESCHLOSSENEN REGELUNG GEZEICHNET HAT , KÖNNEN NICHT RECHTE VERDRÄNGEN , DIE EINEM BEAMTEN UNMITTELBAR AUF GRUND DES STATUTS ZUSTEHEN.
2. IST DIE ZAHLUNG VON ZINSEN WEDER IM STATUT NOCH IN DER VERSICHERUNGSPOLICE AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN , SO HAT DER KLAEGER DEN NACHWEIS ZU FÜHREN , DASS DIE BEI DER ZAHLUNG DER ENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 DES BEAMTENSTATUTS EINGETRETENE VERZÖGERUNG EIN HAFTUNGSBEGRÜNDENDES VERSCHULDEN DER VERWALTUNG DARSTELLT , DURCH DAS IHM TATSÄCHLICH EIN SCHADEN ENTSTANDEN IST.
3. EIN AUS DEM DIENST AUSGESCHIEDENER BEAMTER KANN NICHT VERLANGEN , DASS BEI DER ÜBERWEISUNG VON IHM NACH ARTIKEL 73 DES STATUTS IM RAHMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ZUSTEHENDEN BETRAEGEN ARTIKEL 17 ABS. 4 DES ANHANGS VII ANGEWENDET WIRD.
4. WIRD EINE FINANZIELLE LEISTUNG , DIE EINEM EHEMALIGEN BEAMTEN AN DEM ORT GESCHULDET WAR , AN DEM ER FRÜHER SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBTE , AN SEINEN AUFENTHALTSORT ÜBERWIESEN , SO HAT DAS ZUSTÄNDIGE ORGAN DIE KOSTEN HIERFÜR ZU TRAGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 26. FEBRUAR 1976. - DIETRICH KURRER GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 101-74.
Entscheidungsgründe:
1/4 DER KLAEGER , EHEMALIGER BEAMTER IM SEKRETARIAT DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , IST INFOLGE EINES AUTOUNFALLS DAUERND TEILINVALIDE UND ERHIELT AUFGRUND DER INVALIDITÄT EINE ENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS. DA ER DIE IHM ZUERKANNTE ENTSCHÄDIGUNG FÜR UNZULÄNGLICH HIELT , REICHTE ER AM 20. MAI 1974 BEIM RAT EINE BESCHWERDE EIN. NACH DEREN ABLEHNUNG DURCH DEN RAT AM 20. SEPTEMBER 1974 HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN , DIE AUF AUFHEBUNG DER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG UND MITHIN AUF ZAHLUNG DES UNTERSCHIEDSBETRAGS ZWISCHEN DER EMPFANGENEN UND DER IHM SEINER ANSICHT NACH ZUSTEHENDEN ENTSCHÄDIGUNGSSUMME GERICHTET IST. DER KLAEGER RÜGT DIE VERLETZUNG DES BEAMTENSTATUTS UND BERUFT SICH AUF ALLGEMEINE BILLIGKEITSGRUNDSÄTZE.
5 ER ERHEBT ERSTENS DEN VORWURF , DER RAT HABE IHM DIE IN ARTIKEL 73 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHENE ENTSCHÄDIGUNG AUF DER GRUNDLAGE EINER ERWERBSMINDERUNG VON 20 % GEZAHLT , OBWOHL ER SELBST ANERKANNT HABE , DASS DER GRAD DER ERWERBSMINDERUNG 30 % BETRAGE.
6 ARTIKEL 73 ABSATZ 1 SIEHT VOR , DASS DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN EINE REGELUNG BESCHLIESSEN , IN DER UNTER ANDEREM FESTZULEGEN IST , UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN DER BEAMTE GEGEN RISIKEN AUSSERHALB DES DIENSTES GESICHERT IST.
7 DA DIESE REGELUNG NOCH NICHT ERGANGEN IST , HAT DER RAT INZWISCHEN ALS VORLÄUFIGE MASSNAHME BEI EINER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT EINE VERSICHERUNGSPOLICE GEZEICHNET , WELCHE DIE BEDINGUNGEN FESTLEGT , ZU DENEN DAS RISIKO GEDECKT WIRD.
8/11 DER RAT HAT DEM PERSONAL MIT MEHREREN DIENSTLICHEN MITTEILUNGEN BEKANNTGEGEBEN , DASS DIE BESTIMMUNGEN DER GENANNTEN POLICE VORLÄUFIG DIE BEDINGUNGEN REGELN , ZU DENEN DIE IN ARTIKEL 73 VORGESEHENEN LEISTUNGEN GARANTIERT WERDEN. DAHER BESTIMMEN SICH DIE RECHTE UND PFLICHTEN DES ORGANS UND SEINER BEDIENSTETEN VORLÄUFIG NACH ARTIKEL 73 IN VERBINDUNG MIT DER POLICE. BEI MANGELNDER ÜBEREINSTIMMUNG GEHEN DIE VORSCHRIFTEN DES STATUTS DER POLICE VOR , DA DIESE NICHT RECHTE VERDRÄNGEN KANN , DIE EINEM BEAMTEN UNMITTELBAR AUFGRUND DES STATUTS ZUSTEHEN. SOMIT KANN SICH DAS FEHLEN EINER IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN VON DEN ORGANEN BESCHLOSSENEN REGELUNG NICHT ZUM NACHTEIL EINES BEAMTEN AUSWIRKEN.
12/14 DER VOM KLAEGER KONSULTIERTE FACHARZT GELANGTE ZUNÄCHST ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG , DER GRAD DER ERWERBSMINDERUNG SEI MIT 30 % ZU BEMESSEN. DA DER VERSICHERER DIESE FESTSTELLUNG BESTRITT , WURDE EIN SCHIEDSVERFAHREN GEMÄSS DEN IN DER VERSICHERUNGSPOLICE VORGESCHRIEBENEN FÖRMLICHKEITEN EINGELEITET. DIE VERWALTUNG DES RATES SCHRIEB DEM KLAEGER AM 23. NOVEMBER 1972 :
' ' GEBEN SIE MIR BITTE SO BALD WIE MÖGLICH DEN NAMEN DES ARZTES BEKANNT , DER IHRE INTERESSEN IM SCHIEDSVERFAHREN WAHRNEHMEN SOLL. ' '
15 OHNE EINWENDUNGEN GEGEN DIE FORM DES SCHIEDSVERFAHRENS ZU ERHEBEN , RICHTETE DER KLAEGER AM 30. NOVEMBER 1972 EIN SCHREIBEN FOLGENDEN INHALTS AN DIE VERWALTUNG DES RATES :
' ' HERR DR. A. OLMECHETTE... HAT SICH BEREIT ERKLÄRT , MEINE INTERESSEN IN DEM VON DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT VORGESCHLAGENEN VERFAHREN WAHRZUNEHMEN.
ICH BITTE SIE DAHER , SICH ERFORDERLICHENFALLS DIREKT MIT IHM IN VERBINDUNG ZU SETZEN. ' '
16/17 DER GRAD DER ERWERBSMINDERUNG DES KLAEGERS IST TATFRAGE ; DA DER KLAEGER AUSDRÜCKLICH SEINEN EIGENEN ARZT ZUR WAHRNEHMUNG SEINER INTERESSEN BESTELLTE , WAREN SÄMTLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE IHM GÜNSTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG GEGEBEN. DER VON IHM BESTELLTE ARZT EINIGTE SICH MIT DEM VOM VERSICHERER BESTELLTEN ARZT AUF EINE ERWERBSMINDERUNG VON 20 % , OHNE DASS DIE BEZIEHUNG EINES DRITTEN SCHIEDSMANNES ERFORDERLICH WAR.
18/19 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BRAUCHT NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN , OB DER KLAEGER NACH ARTIKEL 73 DES STATUTS BERECHTIGT GEWESEN WÄRE , AUF EINEM ANDEREN VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG DES GRADES DER ERWERBSMINDERUNG ZU BEHARREN , DA ER SICH MIT DER AUSDRÜCKLICH ZUR WAHRNEHMUNG SEINER INTERESSEN ERFOLGTEN BESTELLUNG SEINES EIGENEN ARZTES IN VOLLER KENNTNIS DER SACHLAGE IM VORAUS MIT DEM ERGEBNIS DES SCHIEDSVERFAHRENS EINVERSTANDEN ERKLÄRT HAT. DER KLAEGER KANN DAHER DEN GRAD DER ERWERBSMINDERUNG , DER IN DEM MIT SEINEM EINVERSTÄNDNIS DURCHGEFÜHRTEN SCHIEDSVERFAHREN FESTGESTELLT WURDE , NICHT WIEDER IN FRAGE STELLEN.
20 FERNER IST HERVORZUHEBEN , DASS DER KLAEGER DER VERWALTUNG MIT SCHREIBEN VOM 21. JANUAR 1974 FOLGENDES MITTEILTE :
' ' AUF IHRE ANFRAGE TEILE ICH IHNEN MIT , DASS ICH MIT DEM VON DEN VERSICHERERN VORGESCHLAGENEN GRAD VON 20 % ZUR FESTSETZUNG DER ENTSCHÄDIGUNG WEGEN MEINER DAUERINVALIDITÄT EINVERSTANDEN BIN.
BITTE MERKEN SIE VOR , DASS DER AUF DER BASIS EINER ERWERBSMINDERUNG VON 20 % ERRECHNETE BETRAG AUF MEIN KONTO NR.... IN DEUTSCHLAND ÜBERWIESEN WERDEN SOLL. ' '
21/22 DER KLAEGER HAT NICHTS ZUM BEWEIS SEINER BEHAUPTUNG VORGEBRACHT , DER RAT HABE DRUCK AUF IHN AUSGEUEBT , UM IHN ZUR ERKLÄRUNG SEINES EINVERSTÄNDNISSES MIT DEM GRAD VON 20 % ZU BEWEGEN. DIESES VORBRINGEN WIRD IM GEGENTEIL DURCH DIE TATSACHEN WIDERLEGT.
23 DAS DIE BEMESSUNG DES GRADES DER ERWERBSMINDERUNG BETREFFENDE VORBRINGEN IST SOMIT ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN.
24/26 DER KLAEGER MACHT ZWEITENS GELTEND , WENN DIE IN ARTIKEL 73 ABSATZ 1 VORGESEHENE REGELUNG BESTANDEN HÄTTE , HÄTTE ER NACH ABSATZ 2 BUCHSTABE C ZWEITER UNTERABSATZ STATT DES KAPITALBETRAGS EINE LEIBRENTE VERLANGEN KÖNNEN. DIESE HÄTTE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GELDENTWERTUNG UND DES BESOLDUNGSANSTIEGS ANGEPASST WERDEN KÖNNEN. AUS DIESEN GRÜNDEN MÜSSE DER KAPITALBETRAG , DEN ER EMPFANGEN HABE , NACH TREU UND GLAUBEN ERHÖHT WERDEN.
27/28 DER KLAEGER WAR JEDOCH VORBEHALTLOS DAMIT EINVERSTANDEN , DASS DIE INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 ABSATZ 2 BUCHSTABE C AUF KAPITALBASIS AUSBEZAHLT WURDE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN ER SEIN VERLANGEN NACH EINER ERHÖHUNG DES KAPITALBETRAGS NICHT AUF ÜBERLEGUNGEN GRÜNDEN , DIE SICH AUS DER BERECHNUNGSWEISE EINER VON IHM NICHT BEANTRAGTEN LEIBRENTE ERGEBEN.
29 DIESE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.
30 DRITTENS TRAEGT DER KLAEGER VOR , DURCH DIE VERSPÄTETE ZAHLUNG DES KAPITALBETRAGS SEI IHM EIN SCHADEN VERURSACHT WORDEN.
31/32 DIE ZAHLUNG VON ZINSEN IST WEDER IM STATUT NOCH IN DER VERSICHERUNGSPOLICE AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN ; DAHER HAT DER KLAEGER DEN NACHWEIS ZU FÜHREN , DASS DIE BEI DER ZAHLUNG DER ENTSCHÄDIGUNG EINGETRETENE VERZÖGERUNG EIN HAFTUNGSBEGRÜNDENDES VERSCHULDEN DES RATES DARSTELLT , DURCH DAS IHM TATSÄCHLICH EIN SCHADEN ENTSTANDEN IST. DA DER KLAEGER EIN SCHULDHAFTES HANDELN DES RATES NICHT BEWIESEN HAT , IST AUCH DIESE RÜGE ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN.
33 VIERTENS MACHT DER KLAEGER GELTEND , BEI DER ÜBERWEISUNG DER IHM NACH ARTIKEL 73 DES STATUTS ZUSTEHENDEN ENTSCHÄDIGUNG AUF SEIN BANKKONTO IN DEUTSCHLAND HÄTTE DER RAT DEN IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKTEN BETRAG ZUNÄCHST GEMÄSS ARTIKEL 63 DES STATUTS AUF DER GRUNDLAGE DER VOM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGENOMMENEN PARITÄTEN , DIE AM 1. JANUAR 1965 GEGOLTEN HABEN , IN DEUTSCHE MARK UMRECHNEN MÜSSEN.
34/36 ARTIKEL 63 DES STATUTS REGELT JEDOCH NUR DIE ZAHLUNG DER DIENSTBEZUEGE EINES BEAMTEN. AUS ARTIKEL 62 ERGIBT SICH , DASS UNTER DIESEM BEGRIFF NUR DAS - GEGEBENENFALLS NACH MASSGABE DES ANHANGS VII ERHÖHTE - GRUNDGEHALT ZU VERSTEHEN IST. IM ÜBRIGEN NEHMEN DAS STATUT ODER SONSTIGE VERORDNUNGEN , WENN DER WECHSELKURS NACH ARTIKEL 63 ZUGRUNDE GELEGT WERDEN SOLL , AUF DIESE BESTIMMUNGEN AUSDRÜCKLICH BEZUG , WIE ES ZUM BEISPIEL IN ARTIKEL 82 DES STATUTS GESCHEHEN IST.
37 HILFSWEISE BEANTRAGT DER KLAEGER DIE ANWENDUNG DES WECHSELKURSES , DER SICH AUS DER LETZTEN VOM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS GEMÄSS ARTIKEL 17 ABSATZ 4 DES ANHANGS VII ANGENOMMENEN PARITÄT ERGIBT.
38/39 ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ANHANGS VII STELLT DEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ AUF , DASS ' ' DIE EINEM BEAMTEN ZUSTEHENDEN BEZUEGE... AN DEM ORT UND IN DER WÄHRUNG DES LANDES GEZAHLT ( WERDEN ), IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT ' '. ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT ABSATZ 4 ENTHÄLT EINE AUSNAHMEREGELUNG FÜR BESTIMMTE REGELMÄSSIGE ÜBERWEISUNGEN , DIE AUF ANTRAG DES BEAMTEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT IN DER WÄHRUNG DIESES STAATES VORGENOMMEN WERDEN KÖNNEN.
40 FÜR DIESE REGELMÄSSIGEN ÜBERWEISUNGEN BESTIMMT ABSATZ 4 , DASS SIE ZU DEN AM TAG DER ÜBERWEISUNG GELTENDEN AMTLICHEN WECHSELKURSEN AUSGEFÜHRT WERDEN.
41/43 WIE DER WORTLAUT VON ABSATZ 1 DES ARTIKELS 17 ERKENNEN LÄSST , GELTEN DIE BESTIMMUNGEN DIESES ARTIKELS NUR FÜR AKTIVE BEAMTE. IM ÜBRIGEN ENTHÄLT ANHANG VII ZUM STAUT AUSWEISLICH SEINER ÜBERSCHRIFT ' ' VORSCHRIFTEN ÜBER DIENSTBEZUEGE UND KOSTENERSTATTUNGEN ' ' , ALSO ÜBER LEISTUNGEN DER IN DEN ARTIKELN 62 BIS 71 DES STATUTS BEZEICHNETEN ART. EIN AUS DEM DIENST AUSGESCHIEDENER BEAMTER KANN DAHER NICHT VERLANGEN , DASS BEI DER ÜBERWEISUNG VON IHM NACH ARTIKEL 73 DES STATUTS IM RAHMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ZUSTEHENDEN BETRAEGEN ARTIKEL 17 ABSATZ 4 DES ANHANGS VII ANGEWENDET WIRD.
44 DA KEIN AUSNAHMEFALL NACH ARTIKEL 63 DES STATUTS ODER ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM STATUT GEGEBEN WAR , HAT DER RAT DIE DEM KLAEGER ZUSTEHENDEN BETRAEGE BEI DER ÜBERWEISUNG AUF DESSEN BANKKONTO IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT RECHT ZUM TAGESKURS IN DEUTSCHE MARK UMRECHNEN LASSEN.
45 DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
46 SCHLIESSLICH MACHT DER KLAEGER GELTEND , DIE SPESEN FÜR DIE ÜBERWEISUNGEN DER IHM NACH ARTIKEL 73 DES STATUTS ZUSTEHENDEN BETRAEGE NACH DEUTSCHLAND HÄTTEN ZU LASTEN DES RATES GEHEN MÜSSEN.
47/49 DAS STATUT BESTIMMT NICHTS DARÜBER , OB DIE SPESEN FÜR DIE ÜBERWEISUNG VON FINANZIELLEN LEISTUNGEN DER GEMEINSCHAFT AN IHRE BEDIENSTETEN VOM SCHULDNER ODER VOM GLÄUBIGER ZU TRAGEN SIND. ES ERSCHEINT JEDOCH GERECHT UND VERNÜNFTIG , ETWAIGE ÜBERWEISUNGSKOSTEN DER GEMEINSCHAFT AUFZUBÜRDEN , DA SIE VERPFLICHTET IST , DEN BEDIENSTETEN NACH DEREN ENDGÜLTIGEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST DIE IHNEN ZUSTEHENDEN BETRAEGE IN VOLLER HÖHE ZUKOMMEN ZU LASSEN. MITHIN HAT DAS ZUSTÄNDIGE ORGAN DIE ÜBERWEISUNGSKOSTEN ZU TRAGEN , SO DASS DER BEAMTE AN SEINEM AUFENTHALTSORT IN SEINER NATIONALEN WÄHRUNG DEN VOLLEN GEGENWERT DES BETRAGES ERHÄLT , DER IHM AN DEM ORT GESCHULDET WAR , AN DEM ER FRÜHER SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBTE.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
50/52 NACH DEN ARTIKELN 69 PAR 2 UND 70 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN , DOCH TRAGEN DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST. DER KLAEGER HAT NUR MIT EINEM SEINER KLAGEANTRAEGE OBSIEGT. DAHER SIND DIE KOSTEN DES KLAEGERS ZU EINEM VIERTEL DEM RAT AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WIRD VERURTEILT , DEM KLAEGER DIE BANKSPESEN ZU ERSETZEN , DIE BEI DER ÜBERWEISUNG DER DEM KLAEGER NACH ARTIKEL 73 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DES BEAMTENSTATUTS ZUSTEHENDEN ENTSCHÄDIGUNG AUF DESSEN BANKKONTO IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ANGEFALLEN SIND.
2. IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
3. DER RAT TRAEGT EIN VIERTEL DER KOSTEN DES KLAEGERS SOWIE SEINE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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