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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.01.1990
Aktenzeichen: 101/88
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1964/82


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 Art. 6 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch ist dahin auszulegen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr der Gesamtmenge der Teilstücke der unter Kontrolle gestellten Hinterviertel abhängt. Jedoch genügt mit Rücksicht auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz das Fehlen eines ganz geringen Teils dieser Gesamtmenge, sofern keine Unredlichkeit des Wirtschaftsteilnehmers vorliegt, nicht für die Annahme, daß die Voraussetzung bezueglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfuellt ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 10. JANUAR 1990. - GEBRUEDER GAUSEPOHL GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT HAMBURG - DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - SONDERERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON BESTIMMTEN ARTEN VON RINDFLEISCH. - RECHTSSACHE 101/88.

Tenor:

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1964/82 ist dahin auszulegen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr der Gesamtmenge der Teilstücke der unter Kontrolle gestellten Hinterviertel abhängt. Jedoch genügt das Fehlen eines ganz geringen Teils dieser Gesamtmenge, sofern keine Unredlichkeit vorliegt, nicht für die Annahme, daß die Voraussetzung bezueglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfuellt ist.

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