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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.05.1980
Aktenzeichen: 102-79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
EWG-Vertrag Art. 100
EWG-Vertrag Art. 189
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. JEDER MITGLIEDSTAAT HAT DIE RICHTLINIEN IN EINER WEISE DURCHZUFÜHREN , DIE DEN ERFORDERNISSEN DER EINDEUTIGKEIT UND BESTIMMTHEIT DES RECHTSZUSTANDS VOLL GERECHT WIRD , AUF DEN DIE JEWEILIGE RICHTLINIE IM INTERESSE DER IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ABZIELT. EINE BLOSSE VERWALTUNGSPRAXIS , WELCHE DIE VERWALTUNG NATURGEMÄSS BELIEBIG ÄNDERN KANN UND DIE NUR UNZUREICHEND BEKANNT IST , KANN NICHT ALS EINE RECHTSWIRKSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG ANGESEHEN WERDEN , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT IST , AN DIE DIE RICHTLINIEN GERICHTET SIND.

2. NACH ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG IST DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN DADURCH SICHERZUSTELLEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN GEEIGNETE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ERGREIFEN. NUR UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN , INSBESONDERE WENN EIN MITGLIEDSTAAT NICHT DIE ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN GETROFFEN HAT ODER ABER DIE ERGRIFFENEN MASSNAHMEN NICHT DER BETREFFENDEN RICHTLINIE ENTSPRECHEN , HAT DER GERICHTSHOF DEN EINZELNEN DAS RECHT ZUERKANNT , SICH VOR GERICHT GEGENÜBER EINEM MITGLIEDSTAAT , DER DER RICHTLINIE NICHT NACHGEKOMMEN IST , AUF DIESE ZU BERUFEN. DIESE MINDESTGARANTIE , DIE SICH AUS DEM ZWINGENDEN CHARAKTER DER VERPFLICHTUNG ERGIBT , WELCHE DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 DURCH DIE RICHTLINIEN AUFERLEGT IST , KANN KEINEM MITGLIEDSTAAT ALS RECHTFERTIGUNG DAFÜR DIENEN , DASS ER ES VERSÄUMT HAT , RECHTZEITIG ZUR ERREICHUNG DES ZIELS DER JEWEILIGEN RICHTLINIE GEEIGNETE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN.

3. KEIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH AUF INTERNE SCHWIERIGKEITEN ODER BESTIMMUNGEN SEINES EINZELSTAATLICHEN RECHTS , AUCH WENN DIESE VERFASSUNGSRANG HABEN , BERUFEN , UM DIE NICHTEINHALTUNG DER SICH AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. MAI 1980. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - NICHTANWENDUNG VON HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN FUER KRAFTFAHRZEUGE UND ZUGMASCHINEN. - RECHTSSACHE 102-79.

Entscheidungsgründe:

1 MIT KLAGESCHRIFT VOM 25. JUNI 1979 HAT DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINE KLAGE ERHOBEN , MIT DER SIE DIE FESTSTELLUNG BEGEHRT , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN DIE VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DEN RICHTLINIEN DES RATES 70/221 , 70/387 , 74/60 UND 74/483 ( ABL. 1970 , L 76 , S. 23 , UND L 176 , S. 5 , SOWIE ABL. 1974 , L 38 , S. 2 , UND L 266 , S. 4 ), DIE DIE ANGLEICHUNG DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER KRAFTFAHRZEUGE BETREFFEN , UND DEN RICHTLINIEN DES RATES 74/150 , 74/151 , 74/152 , 74/346 , 74/347 , 75/321 , 75/322 UND 75/323 ( ABL. 1974 , L 84 , S. 10 , 25 UND 33 , UND L 191 , S. 1 UND 5 , SOWIE 1975 , L 147 , S. 24 , 28 UND 38 ), DIE DIE ANGLEICHUNG DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN BETREFFEN , NACHZUKOMMEN.

2 ALLE DIESE RICHTLINIEN WURDEN GEMÄSS ARTIKEL 100 EWG-VERTRAG ERLASSEN , DER DIE ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BETRIFFT , DIE SICH UNMITTELBAR AUF DIE ERRICHTUNG ODER DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES AUSWIRKEN. DIE ZUR ERSTEN GRUPPE GEHÖRENDEN RICHTLINIEN ERGINGEN IM RAHMEN DER RICHTLINIE 70/156 DES RATES VOM 6. FE BRUAR 1979 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE BETRIEBSERLAUBNIS FÜR KRAFTFAHRZEUGE UND KRAFTFAHRZEUGANHÄNGER ( ABL. L 42 , S. 1 ), DIEJENIGEN DER ZWEITEN GRUPPE IM RAHMEN DER RICHTLINIE 74/150 DES RATES VOM 4. MÄRZ 1974 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE BETRIEBSERLAUBNIS FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN AUF RÄDERN , GEGEN DIE EBENFALLS VERSTOSSEN WORDEN SEIN SOLL.

3 IN DEN FRAGLICHEN RICHTLINIEN SIND DURCHFÜHRUNGSFRISTEN - IM ALLGEMEINEN VON 18 MONATEN - FESTGESETZT , DEREN ABLAUF SICH AUF DEN ZEITRAUM VOM 24. SEPTEMBER 1971 BIS ZUM 22. NOVEMBER 1976 VERTEILT. ES IST UNSTREITIG , DASS BELGIEN INNERHALB DIESER FRISTEN KEINE DER DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIEN DIENENDEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT. DIE BELGISCHE REGIERUNG IST JEDOCH DER AUFFASSUNG , DASS SIE DENNOCH NICHT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HABE. SIE BRINGT HIERFÜR ZWEIERLEI ARGUMENTE VOR.

4 ERSTENS TRAEGT DIE BEKLAGTE REGIERUNG VOR , DAS ZIEL DER RICHTLINIEN , NÄMLICH DIE BESEITIGUNG BESTIMMTER HEMMNISSE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL , SEI IN BELGIEN INFOLGE DER VERWALTUNGSPRAXIS VOLL VERWIRKLICHT WORDEN ; DENN DA DIE EINZELSTAATLICHEN BELGISCHEN VORSCHRIFTEN AUF DIESEM GEBIET GERINGERE ANFORDERUNGEN ALS DIE GEMEINSCHAFTSNORMEN STELLTEN , STEHE DER EINFUHR VON DIESEN NORMEN ENTSPRECHENDEN FAHRZEUGEN UND ZUGMASCHINEN NICHTS IM WEGE. DIES STEHE IN VOLLEM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , DA DIE ' ' OPTIONSREGELUNG ' ' DER RICHTLINIEN ES GESTATTE , WENIGER STRENGE NORMEN FÜR DIE EINHEIMISCHE ERZEUGUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN AUFRECHTZUERHALTEN.

5 NACH ANSICHT DER BELGISCHEN REGIERUNG ENTSPRICHT DIESE AUFFASSUNG VON DER DURCHFÜHRUNG VON RICHTLINIEN UNEINGESCHRÄNKT DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 189 , DESSEN ABSATZ 3 DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN ' ' DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL ( ÜBERLÄSST ) ' '. DIE RECHTLICHEN MITTEL ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN KÖNNTEN DAHER JE NACH SACHLAGE VERSCHIEDEN SEIN UND REICHTEN ' ' VOM GESETZ BIS ZUR EINFACHEN VERWALTUNGSINTERNEN DIENSTANWEISUNG ' '.

6 DIE BELGISCHE REGIERUNG MACHT DARÜBER HINAUS GELTEND , DIE FRAGLICHEN RICHTLINIEN WIESEN UNBESTREITBAR DIE MERKMALE VON UNMITTELBAR ANWENDBAREN VORSCHRIFTEN AUF : DIE VOM RAT FESTGESETZTEN NORMEN SEIEN EINDEUTIG UND GENAU , UND DEN MITGLIEDSTAATEN WERDE KEIN ERMESSEN HINSICHTLICH DER TECHNISCHEN MODALITÄTEN DER DURCHFÜHRUNG EINGERÄUMT. NUR UM DER RECHTSKLARHEIT WILLEN HABE DIE BELGISCHE REGIERUNG DAHER SPÄTER AUF DRÄNGEN DER KOMMISSION GESETZGEBUNGSVERFAHREN IN GANG GESETZT , DIE DER DURCHFÜHRUNG DER FRAGLICHEN RICHTLINIEN HÄTTEN DIENEN SOLLEN , DIE ABER NOCH NICHT ABGESCHLOSSEN SEIEN.

7 DIESE AUSFÜHRUNGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG MACHEN EINE KLÄRENDE STELLUNGNAHME ZUR TRAGWEITE DER VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN AUS ARTIKEL 189 ABSATZ 3 SOWIE ZU DER FRAGE ERFORDERLICH , IN WELCHER WEISE VON DER IHNEN BELASSENEN FREIHEIT GEBRAUCH ZU MACHEN WAR , UNTER BEACHTUNG DES MIT DEN FRAGLICHEN RICHTLINIEN VERFOLGTEN ZIELS DIE FORM UND DIE MITTEL ZU WÄHLEN.

8 DIE EINZELRICHTLINIEN , DEREN NICHTDURCHFÜHRUNG DEM BELGISCHEN STAAT ZUM VORWURF GEMACHT WIRD , WURDEN AUFGRUND ZWEIER RAHMENRICHTLINIEN , NÄMLICH AUFGRUND DER OBEN GENANNTEN RICHTLINIEN 70/156 UND 74/150 , ERLASSEN , DIE DIE ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DEM JEWEILIGEN GEBIET BETREFFEN , WOBEI DIE RAHMENRICHTLINIE FÜR ZUGMASCHINEN SELBST GEGENSTAND DER KLAGE IST. IN DER PRÄAMBEL DIESER BEIDEN RAHMENRICHTLINIEN WIRD DARAN ERINNERT , DASS DIE TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN , WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN AUF DEM JEWEILIGEN GEBIET ANWENDEN , WEGEN IHRER VERSCHIEDENHEIT DEN WARENVERKEHR INNERHALB DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BEHINDERN ( ERSTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ). UM DIESE HEMMNISSE ZU BESEITIGEN , SEHEN DIE RICHTLINIEN EIN SYSTEM DER ' ' GEMEINSCHAFTLICHEN BETRIEBSERLAUBNIS ' ' FÜR DIE VERSCHIEDENEN FAHRZEUGTYPEN VOR , DAS DURCH DIE AUSSTELLUNG VON ' ' ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNGEN ' ' FÜR DIE EINZELNEN FAHRZEUGE VERWIRKLICHT WIRD. DIESE SIND DANN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN ALS MIT DEREN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBEREINSTIMMEND ANZUSEHEN ( 6. BZW. 7. BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ). NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER BEIDEN RICHTLINIEN DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ZULASSUNG , DEN VERKAUF , DIE INBETRIEBNAHME ODER DIE BENUTZUNG EINES NEUEN , MIT EINER ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG VERSEHENEN FAHRZEUGS NICHT AUS GRÜNDEN SEINER BAU- ODER WIRKUNGS- BZW. ARBEITSWEISE VERWEIGERN ODER VERBIETEN. NACH ARTIKEL 14 DER BEIDEN RICHTLINIEN IST JEDE GEMÄSS DER RICHTLINIE ERLASSENE VERFÜGUNG , DURCH DIE EINE BETRIEBSERLAUBNIS VERWEIGERT ODER ENTZOGEN , DIE ZULASSUNG VERWEIGERT ODER EIN VERKAUFS- BZW. BENUTZUNGSVERBOT AUSGESPROCHEN WIRD , GENAU ZU BEGRÜNDEN ; SIE IST DEN BETEILIGTEN UNTER ANGABE DER IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH DEM GELTENDEN RECHT VORGESEHENEN RECHTSBEHELFE UND DER RECHTSBEHELFSFRISTEN ZUZUSTELLEN. SCHLIESSLICH ' ' SETZEN ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN ' ' DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN IN KRAFT , UM ' ' DER RICHTLINIE ' ' NACHZUKOMMEN ' ' , UND ÜBERMITTELN DER KOMMISSION DEN ' ' WORTLAUT DER WICHTIGSTEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' , DIE SIE AUF DEM UNTER DIE RICHTLINIE FALLENDEN GEBIET ERLASSEN.

9 DIE ELF EINZELRICHTLINIEN , DEREN NICHTDURCHFÜHRUNG BELGIEN ZUM VORWURF GEMACHT WIRD , WURDEN AUFGRUND DER BEIDEN SÖBEN ERÖRTERTEN ALLGEMEINEN RICHTLINIEN ERLASSEN. SIE SIND DAZU BESTIMMT , DURCH SPEZIFISCHE MASSNAHMEN IN TEILBEREICHEN DIE DURCHFÜHRUNG DES IN DEN BEIDEN RAHMENRICHTLINIEN GEREGELTEN ' ' VERFAHRENS DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS ' ' ZU ERMÖGLICHEN , UND BILDEN SO EINEN TEIL DER DURCH DIE RAHMENRICHTLINIEN GETROFFENEN RECHTLICHEN REGELUNG. EBENSO WIE DIE RAHMENRICHTLINIEN SCHLIESSEN SIE MIT EINER BESTIMMUNG ÜBER DIE PFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN , IM RAHMEN IHRES EINZELSTAATLICHEN RECHTS DIE GEEIGNETEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN.

10 AUS ALLEN DIESEN VORSCHRIFTEN SOWIE DEM CHARAKTER DER DURCH SIE VORGESCHRIEBENEN MASSNAHMEN ERGIBT SICH , DASS DIE FRAGLICHEN RICHTLINIEN DAZU BESTIMMT SIND , IN EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN UMGESETZT ZU WERDEN , DENEN DIESELBE RECHTLICHE BEDEUTUNG ZUKOMMT WIE JENEN , WELCHE IN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ERTEILUNG VON BETRIEBSERLAUBNISSEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE ODER ZUGMASCHINEN SOWIE FÜR DEREN KONTROLLE GELTEN. DEMNACH HAT EIN MITGLIEDSTAAT DIE IHM NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 DES VERTRAGES OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG NICHT ERFÜLLT , WENN ER LEDIGLICH IN DER PRAXIS , ODER SOGAR NUR DURCH EINE EINFACHE VERWALTUNGSMÄSSIGE DULDUNG , DEN ANFORDERUNGEN DER RICHTLINIE RECHNUNG GETRAGEN HAT.

11 DAS ARGUMENT , DAS DIE BELGISCHE REGIERUNG AUS DEM ' ' OPTIONSCHARAKTER ' ' DER FRAGLICHEN RICHTLINIEN HERGELEITET HAT , IST NICHT STICHHALTIG , WEIL DAS VERBINDLICHE ZIEL DER RICHTLINIEN , VON DEM DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT ABWEICHEN DÜRFEN , DARIN BESTEHT , ALLE HEMMNISSE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR ZU BESEITIGEN , DIE SICH FÜR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDE ERZEUGNISSE AUS DER ANWENDUNG ANDERER ALS DER GEMEINSCHAFTLICHEN TECHNISCHEN NORMEN ERGEBEN KÖNNEN. IM HINBLICK DARAUF MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT DIE FRAGLICHEN RICHTLINIEN IN EINER WEISE DURCHFÜHREN , DIE DEN ERFORDERNISSEN DER EINDEUTIGKEIT UND BESTIMMTHEIT DES RECHTSZUSTANDS VOLL GERECHT WIRD , AUF DEN DIE JEWEILIGE RICHTLINIE IM INTERESSE DER IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEN ERZEUGER ABZIELT. DAHER KANN EINE BLOSSE VERWALTUNGSPRAXIS , WELCHE DIE VERWALTUNG NATURGEMÄSS BELIEBIG ÄNDERN KANN UND DIE NUR UNZUREICHEND BEKANNT IST , NICHT ALS EINE RECHTSWIRKSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG ANGESEHEN WERDEN , DIE ARTIKEL 189 DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT , AN DIE DIE RICHTLINIEN GERICHTET SIND.

12 AUCH DIE RECHTFERTIGUNG MIT DER ' ' UNMITTELBAREN ABWENDBARKEIT ' ' DER FRAGLICHEN RICHTLINIEN IST ZURÜCKZUWEISEN. DENN NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 IST DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN DADURCH SICHERZUSTELLEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN GEEIGNETE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ERGREIFEN. NUR UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN , INSBESONDERE WENN EIN MITGLIEDSTAAT NICHT DIE ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN GETROFFEN HAT ODER ABER DIE ERGRIFFENEN MASSNAHMEN NICHT DER BETREFFENDEN RICHTLINIE ENTSPRECHEN , HAT DER GERICHTSHOF DEN EINZELNEN DAS RECHT ZUERKANNT , SICH VOR GERICHT GEGENÜBER EINEM MITGLIEDSTAAT , DER DER RICHTLINIE NICHT NACHGEKOMMEN IST , AUF DIESE ZU BERUFEN ( VGL. INSOWEIT INSBESONDERE EUGH 5. APRIL 1979 - RATTI , 148/78 - SLG. 1979 , 1629 ). DIESE MINDESTGARANTIE , DIE SICH AUS DEM ZWINGENDEN CHARAKTER DER VERPFLICHTUNG ERGIBT , WELCHE DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 DURCH DIE RICHTLINIEN AUFERLEGT IST , KANN KEINEM MITGLIEDSTAAT ALS RECHTFERTIGUNG DAFÜR DIENEN , DASS ER ES VERSÄUMT HAT , RECHTZEITIG ZUR ERREICHUNG DES ZIELS DER JEWEILIGEN RICHTLINIE GEEIGNETE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN. WIE OBEN AUSGEFÜHRT , HATTEN DIESE MASSNAHMEN IM VORLIEGENDEN FALL IN VORSCHRIFTEN VON GLEICHEM RANG WIE JENE ZU BESTEHEN , DIE IN DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG ZUR DURCHSETZUNG VON BESTIMMUNGEN ANGEWANDT WERDEN , DIE IN DER PRÄAMBEL DER BEIDEN RAHMENRICHTLINIEN ALS ' ' ZWINGEND ' ' BEZEICHNET WERDEN ( VGL. DIE ERSTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ).

13 DAS VORBRINGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG IST DEMNACH ZURÜCKZUWEISEN.

14 DIE BELGISCHE REGIERUNG MACHT ZWEITENS GELTEND , SIE HABE INZWISCHEN UM DER RECHTSKLARHEIT WILLEN DIE ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIEN IN EINZELSTAATLICHE NORMEN ERFORDERLICHEN VERFAHREN EINGELEITET , DEREN ERFOLGREICHER ABSCHLUSS HABE SICH JEDOCH DURCH JURISTISCHE KONTROVERSEN ÜBER DAS ANZUWENDENDE GESETZGEBUNGS- ODER VERORDNUNGSVERFAHREN SOWIE DURCH INNENPOLITISCHE SCHWIERIGKEITEN VERZÖGERT.

15 HIERZU IST LEDIGLICH , WIE BEREITS MEHRFACH , INSBESONDERE IM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. APRIL 1978 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , 100/77 - SLG. 1978 , 879 ) GESCHEHEN , ZU BEMERKEN , DASS KEIN MITGLIEDSTAAT SICH AUF INTERNE SCHWIERIGKEITEN ODER BESTIMMUNGEN SEINES EINZELSTAATLICHEN RECHTS , AUCH WENN DIESE VERFASSUNGSRANG HABEN SOLLTEN , BERUFEN KANN , UM DIE NICHTEINHALTUNG DER SICH AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN.

16 DIESE BEURTEILUNG DER RECHTSLAGE IST UM SO MEHR GERECHTFERTIGT , ALS ES IN DEN ARTIKELN 15 DER BEIDEN ALLGEMEINEN RICHTLINIEN - 70/156 VOM 6. FEBRUAR 1970 UND 74/150 VOM 4. MÄRZ 1974 - GLEICHLAUTEND HEISST : ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN IN KRAFT , UM DIESER RICHTLINIE BINNEN 18 MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN , UND SETZEN DIE KOMMISSION HIERVON UNVERZUEGLICH IN KENNTNIS. ' ' DA ES SICH IN BEIDEN FÄLLEN UM RAHMENRICHTLINIEN HANDELT , LÄSST SICH DIESE VORSCHRIFT DAHIN VERSTEHEN , DASS MIT IHR DIE MITGLIEDSTAATEN , AN DIE DIE RICHTLINIE GERICHTET IST , VERPFLICHTET WERDEN SOLLTEN , IM RAHMEN IHRES RECHTSETZUNGSSYSTEMS DIE VORKEHRUNGEN ZU TREFFEN , DEREN ES BEDURFTE , UM DIE EINZELRICHTLINIEN , DEREN GEGENSTAND IM ANHANG ZU DEN BEIDEN GENANNTEN RICHTLINIEN EINDEUTIG WIEDERGEGEBEN IST , FRISTGERECHT IN KRAFT ZU SETZEN.

17 SOMIT IST DAS VORBRINGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG , DAS SICH AUF DEREN SCHWIERIGKEITEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER FRAGLICHEN RICHTLINIEN STÜTZT , ZURÜCKZUWEISEN.

18 NACH ALLEDEM IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN SEINEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHGEKOMMEN IST.

Kostenentscheidung:

19 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE PARTEI UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERSTOSSEN , INDEM ES NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT GESETZT HAT , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER FOLGENDEN RICHTLINIEN ERFORDERLICH SIND :

- RICHTLINIE 70/221 VOM 20. MÄRZ 1970 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE BEHÄLTER FÜR FLÜSSIGEN KRAFTSTOFF UND DEN UNTERFAHRSCHUTZ VON KRAFTFAHRZEUGEN UND KRAFTFAHRZEUGANHÄNGERN ;

- RICHTLINIE 70/387 VOM 27. JULI 1970 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER TÜREN VON KRAFTFAHRZEUGEN UND KRAFTFAHRZEUGANHÄNGERN ;

- RICHTLINIE 74/60 VOM 17. DEZEMBER 1973 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE INNENAUSSTATTUNG DER KRAFTFAHRZEUGE ( TEILE IM INSASSENRAUM - AUSGENOMMEN INNENRÜCKSPIEGEL - , ANORDNUNG DER BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN , DACH UND SCHIEBEDACH , RÜCKENLEHNE UND HINTERER TEIL DER SITZE );

- RICHTLINIE 74/483 VOM 17. SEPTEMBER 1974 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE VORSTEHENDEN AUSSENKANTEN BEI KRAFTFAHRZEUGEN ;

- RICHTLINIE 74/150 VOM 4. MÄRZ 1974 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE BETRIEBSERLAUBNIS FÜR LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN AUF RÄDERN ;

- RICHTLINIE 74/151 VOM 4. MÄRZ 1974 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER BESTIMMTE BESTANDTEILE UND MERKMALE VON LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ZUGMASCHINEN AUF RÄDERN ;

- RICHTLINIE 74/152 VOM 4. MÄRZ 1974 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE BAUARTBEDINGTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT UND DIE LADEPRITSCHEN VON LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ZUGMASCHINEN AUF RÄDERN ;

- RICHTLINIE 74/346 VOM 25. JUNI 1974 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE RÜCKSPIEGEL VON LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ZUGMASCHINEN AUF RÄDERN ;

- RICHTLINIE 74/347 VOM 25. JUNI 1974 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BETREFFEND DAS SICHTFELD UND DIE SCHEIBENWISCHER VON LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ZUGMASCHINEN AUF RÄDERN ;

- RICHTLINIE 75/321 VOM 20. MAI 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE LENKANLAGE VON LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ZUGMASCHINEN AUF RÄDERN ;

- RICHTLINIE 75/322 VOM 20. MAI 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE FUNKENTSTÖRUNG DER FREMDZUENDUNGSMOTOREN VON LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ZUGMASCHINEN AUF RÄDERN ;

- RICHTLINIE 75/323 VOM 20. MAI 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN ANSCHLUSS FÜR DIE BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN VON GERÄTEN , MASCHINEN ODER ANHÄNGERN , DIE IN DER LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFT VERWENDET WERDEN SOLLEN , AN LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN AUF RÄDERN.

2.DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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