Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1988
Aktenzeichen: 102/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen, oder wenn auf dem betreffenden Sektor keine Überkapazität besteht.

Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1988. - FRANZOESISCHE REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN - DARLEHEN DES FONDS INDUSTRIEL DE MODERNISATION. - RECHTSSACHE 102/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 4. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1987 über ein FIM-Darlehen für ein Unternehmen des Bierbrauereisektors. Diese Entscheidung, die der französischen Regierung mit Schreiben vom 29. Januar 1987 mitgeteilt worden ist, wurde später im Amtsblatt veröffentlicht ( ABl. L 152, S. 27 ).

2 Der Fonds industriel de modernisation ( nachstehend : FIM ) wurde von der französischen Regierung 1983 gegründet; er wurde 1986 aufgelöst. Er sollte zur Finanzierung von Industrieunternehmen beitragen, die zur Modernisierung der Herstellungsverfahren oder zur Entwicklung neuer Erzeugnisse und Verfahren materielle und immaterielle Investitionen tätigen. Die Maßnahmen des FIM sollten vorrangig im Zusammenhang mit bestimmten Zielen stehen, zu denen die Ausstattung von Unternehmen mit Maschinen und Anlagen der Spitzentechnologie gehörte. Die anwendbaren Vorschriften sahen vor, daß der FIM in der Form der Gewährung von Darlehen an Industrieunternehmen tätig wird; diese Darlehen waren mit einer finanziellen Garantie des Staates ausgestattet.

3 Die FIM-Darlehen wurden aus dem Aufkommen der Comptes de développement industriel ( Konten für industrielle Entwicklung, nachstehend : Codevi ) finanziert; dabei handelte es sich um private Sparkonten mit sehr kurzer Kündigungsfrist, die es den französischen Haushalten ermöglichen sollten, durch ihre Spareinlagen zu den Anstrengungen zu der von der französischen Regierung angestrebten Sanierung der Industrie beizutragen. Die den Codevi-Inhabern gewährten Zinsen waren von der Einkommensteuer befreit; der Zinssatz wurde von der Regierung weit unter dem Marktzinssatz festgelegt. Ein Teil des auf diese Weise aufgebrachten Kapitals wurde einem französischen Geldinstitut, der Caisse de dépôts et consignations, zur Umwandlung in FIM-Darlehen zur Verfügung gestellt. Der Zinssatz für diese Darlehen ergab sich aus der Summe der Kosten der Codevi-Mittel in Höhe der gewährten Sparzinsen, einer Gewinnspanne für die Banken von 2 % und eines Beitrags zu den Kosten für die Verwaltung des Systems.

4 Im Februar 1984 leitete die Kommission in bezug auf die FIM-Darlehen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag mit der Begründung ein, daß diese staatliche Beihilfen darstellten und daß zu prüfen sei, ob diese Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Dieses Verfahren führte zum Erlaß der Entscheidung 85/378 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die französische Beihilferegelung für die Industrie in Form von Sonderdarlehen für Investitionen, Vorzugsdarlehen für Unternehmen, Zusatzdarlehen für Refinanzierungen und Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds ( ABl. L 216, S. 12 ). Die französische Regierung erhob keine Klage gegen diese Entscheidung.

5 In den Begründungserwägungen der Entscheidung 85/378 wird im einzelnen ausgeführt, daß der Zinssatz für FIM-Darlehen systematisch unterhalb des Marktsatzes festgesetzt werde. Dies sei darauf zurückzuführen, daß die FIM-Darlehen aus dem Aufkommen der Codevi finanziert würden, wobei die auf diese Weise gesammelten Mittel in langfristige Darlehen an die Industrie umgewandelt würden. Die Möglichkeit, zu einem derart niedrigen Satz in einem derart grossen Umfang Geld aufzunehmen, hänge damit zusammen, daß die Codevi steuerfrei seien, womit der Staat auf bedeutende Steuereinnahmen verzichte. Unter diesen Umständen laufe die Verbindung der Steuerbefreiung für die Codevi mit der Umwandlung ihres Aufkommens in FIM-Darlehen auf die Gewährung einer Zinsvergütung für die begünstigten Unternehmen zum Nachteil des Steueraufkommens des Staates hinaus. Die Gewährung der FIM-Darlehen zum Vorzugssatz habe deshalb den Charakter staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag.

6 Zur Vereinbarkeit dieser Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt wird in den Begründungserwägungen der Entscheidung 85/378 ausgeführt, daß sie angesichts der Vielzahl der Fälle, in denen die Beihilfe unter Bedingungen gewährt werden könne, die die Handelsbedingungen nicht veränderten, im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sei. Deshalb müsse die Kommission in die Lage versetzt werden, in "signifikanten Einzelfällen", wo die Gewährung von Beihilfen die Handelsbedingungen in einer Weise verändern könnte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe, die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit Artikel 92 EWG-Vertrag zu würdigen.

7 Nach Artikel 1 der Entscheidung erhebt die Kommission keinen Einwand gegen die Anwendung der Beihilfen unter anderem in Form von Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds, sofern ihr die französische Regierung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vor ihrer Gewährung die signifikanten Anwendungsfälle mitteilt. In Artikel 2 wird festgelegt, welches die signifikanten Einzelfälle sind, die mitgeteilt werden müssen, wobei Werte festgelegt werden, die je nach der Nettosubventionsäquivalenz-Intensität unterschiedlich sind. In der Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß die Mitteilungspflicht sowohl für neue als auch für bestehende Beihilfen gelte.

8 Die französischen Behörden übersandten der Kommission mit Schreiben vom 26. April 1985 Akten über Unternehmen, die seit Gründung des FIM in den Fällen, die die Kommission als "signifikant" bezeichnet hatte, FIM-Darlehen erhalten hatten. In dem Schreiben wird ausgeführt, daß die französischen Behörden diese Mitteilung unter Bestreiten des Beihilfecharakters der FIM-Darlehen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag machten. Unter den übermittelten Akten befand sich die Akte über ein der Société européenne de brasserie gewährtes Darlehen. In bezug auf dieses Darlehen erließ die Kommission am 14. Januar 1987 die Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

9 In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, daß das FIM-Darlehen von 40 Mio FF, das einem Bierbrauunternehmen gewährt und von dem die Kommission schriftlich am 30. April 1985 - dem Tag des Eingangs des Schreibens vom 26. April bei der Kommission - unterrichtet worden sei, unter Berücksichtigung einer Zinsvergütung von 4,75 Punkten Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthalte, daß diese Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag rechtswidrig vergeben worden sei und daß sie gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Nach Artikel 2 der Entscheidung ist die betreffende Beihilfe zurückzufordern und hat die französische Regierung der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

10 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte des Rechtsstreits und des Parteivorbringens sowie der Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

11 Die französische Regierung macht einen Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit geltend. Sowohl die erste als auch die zweite Rüge betreffen den Charakter des streitigen Darlehens als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe und die Methode, nach der die Kommission die Zinsvergütung berechnet hat. Diese beiden Probleme sind nacheinander sowohl der Sache nach als unter dem Gesichtspunkt der Begründung zu prüfen.

A - Der Charakter des streitigen Darlehens als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe

12 Die französische Regierung macht zunächst geltend, das der Société européenne de brasserie vom FIM gewährte Darlehen erfuelle nicht den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe, die es mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen könne.

13 Auf die Frage des Gerichtshofes, ob die französische Regierung die Kriterien der Entscheidung 85/378 für die Bestimmung des Beihilfeelements dadurch anerkannt habe, daß sie gegen diese Entscheidung keine Klage erhoben habe, hat die französische Regierung geantwortet, daß nach dieser Entscheidung selbst Beihilfen, die "signifikante Einzelfälle" darstellten, nicht notwendigerweise rechtswidrig seien. Deshalb könne die Definition dieser signifikanten Fälle nur für das Verfahren und nicht materiellrechtlich von Belang sein.

14 Die Entscheidung 85/378 enthält in ihren Begründungserwägungen eine eingehende Untersuchung des Verfahrens zur Gewährung von FIM-Darlehen, die mit der Feststellung schließt, daß diese Darlehen ein Beihilfeelement enthielten, das insbesondere in dem Vorzugszinssatz bestehe und durch die finanzielle Garantie des Staates sowie durch die Art und Weise verstärkt werde, in der dieser das Kapital aus den Sparkonten der Industrie zuleite. Die französische Regierung hat zwar Einwände gegen die Einstufung der FIM-Darlehen als Beihilfe erhoben, die von der Kommission vorgenommenen Bewertungen jedoch nicht dem Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Hingegen ist sie der Entscheidung 85/378 dadurch nachgekommen, daß sie der Kommission die "signifikanten Einzelfälle" einer Beihilfegewährung im Sinne dieser Entscheidung übermittelte.

15 Unter diesen Umständen kann sich die französische Regierung in einem Rechtsstreit, bei dem es um eine Entscheidung über bestimmte signifikante Einzelfälle geht, nicht darauf beschränken, zu erklären, daß sie den Beihilfecharakter der FIM-Darlehen bestreite, ohne andere Gesichtspunkte als die vorzutragen, die von der Kommission bereits in den Begründungserwägungen der Entscheidung 85/378 geprüft wurden. Die französische Regierung hat aber im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.

16 Da der Beihilfecharakter des streitigen Darlehens also nicht mehr bestritten werden kann, ist zu prüfen, ob die betreffende Beihilfe als gemäß Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar betrachtet werden muß.

17 Hierzu führt die französische Regierung aus, daß das streitige Darlehen nicht als Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und des Wettbewerbs angesehen werden könne. Ausserdem enthalte die Entscheidung nichts, was es ermögliche, den Gedankengang der Kommission in dieser Frage zu erkennen.

18 Die angefochtene Entscheidung enthält eine Untersuchung des französischen Biermarktes. Zunächst wird festgestellt, daß der jährliche Verbrauch je Einwohner in der Zeit von 1975 bis 1985 in den meisten Mitgliedstaaten gleichgeblieben und in Frankreich leicht zurückgegangen sei. Sodann wird ausgeführt, daß Frankreich von jeher etwas über 10 % seines Bedarfs durch Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten decke. Die französischen Ausfuhren nach diesen Staaten seien im gleichen Zeitpunkt leicht rückläufig gewesen und machten nur rund 1,5 % der französischen Produktion aus. Das Unternehmen, das das streitige Darlehen erhalten habe, werde zu 100 % von einer französischen Gruppe kontrolliert, deren Bierherstellung über 50 % der französischen Gesamtproduktion hinausgehe und die am innergemeinschaftlichen Bierhandel beteiligt sei. Der Anteil des Unternehmens selbst am französischen Markt betrage rund 20 %.

19 Diese Tatsachen bestreitet die französische Regierung nicht. Sie führt jedoch aus, daß die Kommission weder eine Überkapazität auf dem Brauereisektor festgestellt noch angegeben habe, wie hoch der Anteil des Empfängerunternehmens an den Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten sei. Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann jedoch selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen. Eine solche Situation kann auch vorliegen, wenn auf dem betreffenden Sektor keine Überkapazität besteht. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich unter Bedingungen, wie sie die Kommission festgestellt hat, die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen.

20 Deshalb ist festzustellen, daß die Begründungserwägungen der Kommission insgesamt betrachtet das Ergebnis rechtfertigen, zu dem die Kommission in bezug auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfe gelangt ist.

21 Die Rügen, die sich auf den Beihilfecharakter beziehen, einschließlich der Rügen, die die Begründung der Entscheidung betreffen, sind daher zurückzuweisen.

B - Die Methode der Berechnung der Zinsvergütung

22 Die französische Regierung macht geltend, in der angefochtenen Entscheidung werde eine Zinsvergütung von 4,75 Punkten angeführt, ohne daß dies belegt werde. Da die Darlehen des FIM zu einem Satz von 9,25 % vergeben worden seien, habe sich die Kommission wahrscheinlich auf die Tatsache gestützt, daß der Marktzinssatz für ein Darlehen dieser Art 14 % betrage. Diese Annahme, die in der Entscheidung nicht angeführt sei, treffe nicht zu, da der Marktzinssatz damals niedriger gewesen sei.

23 Die Kommission führt aus, der Marktzinssatz von 14 % gehe aus Daten hervor, die die französische Regierung selbst im Hinblick auf die Koordinierung von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung übermittelt habe. In diesem Rahmen sei der heranzuziehende durchschnittliche Marktzinssatz der Zinssatz, der für Ausstattungsdarlehen des Crédit national gelte; dieser Zinssatz habe sich damals auf 14 % belaufen.

24 Aus den Akten sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geht hervor, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten sich 1971 und 1979 im Hinblick auf die Festlegung der Anwendungsmodalitäten zu den Grundsätzen für eine Koordinierung der allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung abgestimmt haben. Diese Modalitäten wurden in Form von Mitteilungen der Kommission veröffentlicht. Die Mitteilung von 1971 ( ABl. C 111, S. 7 ) enthält eine gemeinsame Methode zur Bewertung der Beihilfen, die die Festsetzung eines Bezugssatzes zur Beurteilung des Umfangs einer möglichen Herabsetzung des Zinssatzes einschließt. In der Mitteilung von 1979 ( ABl. C 31, S. 9 ) wird ausgeführt, daß der Bezugssatz nun nach einem Schema festgesetzt werde, das angebe, welcher Zinssatz bei jedem einzelnen Mitgliedstaat zu berücksichtigen sei. Für Frankreich ist hierfür in der Mitteilung der "Satz für Betriebs - und Ausstattungsdarlehen des Kreditinstituts Crédit national" angegeben. Unstreitig belief sich dieser Satz im maßgeblichen Zeitpunkt auf 14 %.

25 Die französische Regierung macht zunächst geltend, der Zinssatz des Crédit national, der für regionale Beihilfen verwendet werde, könne nicht auf andere Arten von Beihilfen angewandt werden. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zwar ist der Zinssatz des Crédit national in die Mitteilung von 1979 aufgenommen worden, um die Transparenz der nationalen Regelungen für regionale Beihilfen zu fördern und es der Kommission und den übrigen Betroffenen zu ermöglichen, das Beihilfeelement zu ermitteln, das in Darlehen mit regionaler Zielsetzung enthalten sein kann. Dieser Zinssatz ist aber dennoch als brauchbares Indiz für den Marktzinssatz für Darlehen für Industrieinvestitionen anzusehen und als solches auch anerkannt.

26 Die französische Regierung macht ferner geltend, daß zur Beurteilung des Umfangs der Beihilfe nicht der allgemeine Zinssatz von 14 % heranzuziehen sei, auf den sich die Kommission gestützt habe, sondern ein viel niedrigerer Zinssatz angesichts der günstigeren Bedingungen, die das Unternehmen von den Kreditinstituten hätte erhalten können, da es sich um eine Investition eines sehr bedeutenden Unternehmens im Bereich der Spitzentechnologie gehandelt habe.

27 Zwar hat die französische Regierung in dieser Hinsicht zur Begründung ihrer Klage einige, im übrigen beschränkte, Angaben gemacht. Aus der mündlichen Verhandlung geht jedoch hervor, daß sie sie der Kommission im Verwaltungsverfahren vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung niemals vorgelegt hat und sich somit geweigert hat, mit dieser loyal zusammenzuarbeiten. Unter diesen Umständen kann sie nicht geltend machen, die Kommission habe zu Unrecht den Zinssatz von 14 % herangezogen, denn dieser war der einzige Bezugssatz, über den die Kommission verfügte, und er war ihr gegenüber niemals beanstandet worden.

28 Aus all diesen Gründen durfte die Kommission im vorliegenden Fall einen Marktzinssatz von 14 % zugrunde legen.

29 Was die gegen die Begründung vorgebrachten Rügen angeht, so ist festzustellen, daß diese in bezug auf die Berechnung der Zinsvergütung summarisch ist. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist jedoch im Lichte der Begründung der Entscheidung 85/378 zu betrachten, da sie einen Fall der Anwendung dieser Entscheidung darstellt. Die Entscheidung 85/378 legt in bezug auf die FIM-Darlehen das Gewicht gerade auf die Zinsvergütung, die sich aus dem Unterschied zwischen dem von der französischen Regierung festgesetzten Vorzugssatz und dem Marktsatz ergibt. Daß letzterer der vom Crédit national für Ausstattungsdarlehen praktizierte Satz ist, ergibt sich aus einem Parameter, der von der Kommission und den französischen Behörden gemeinsam festgesetzt worden ist und den französischen Behörden wohlbekannt ist.

30 Der französischen Regierung standen somit angesichts dieses Sachzusammenhangs und unter Berücksichtigung der Art und Weise, in der sie gemäß Artikel 93 EWG-Vertrag an der Vorbereitung sowohl der streitigen Entscheidung als auch der Entscheidung 85/378 beteiligt war, alle zur Beurteilung von deren Begründetheit notwendigen Informationen zur Verfügung. Ausserdem hat die Begründung dieser beiden Entscheidungen es dem Gerichtshof ermöglicht, seine Kontrolle der Rechtmässigkeit in vollem Umfang auszuüben.

31 Somit ist es der französischen Regierung nicht gelungen, darzutun, daß die angefochtene Entscheidung nicht genügend begründet war.

C - Der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit

32 Mit der dritten Rüge macht die französische Regierung geltend, es mangele dem verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung an der notwendigen Klarheit insbesondere insoweit, als sie durch ihn verpflichtet werde, "die betreffende Beihilfe" zurückzufordern, ohne daß angegeben werde, worin diese Beihilfe bestehe. Auf diese Weise sei der Adressat der Entscheidung nicht in der Lage, den tatsächlichen Betrag der Beihilfe, die er zurückzufordern habe, zu bestimmen.

33 Diese Rüge ist zurückzuweisen. In Artikel 1 der streitigen Entscheidung wird nämlich ausgeführt, daß die Zinsvergütung 4,75 Punkte beträgt und sich auf ein Darlehen von 40 Mio FF bezieht. Der Adressat der Entscheidung kann somit ohne übermässige Schwierigkeiten den Betrag bestimmen, der nach der Entscheidung zurückzufordern ist.

34 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück