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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.1978
Aktenzeichen: 103-77
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 vom 17.05.1977


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 vom 17.05.1977 Art. 8
Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 vom 17.05.1977 Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE BEGRÜNDUNG EINER VERORDNUNG , MAG SIE AUCH NOCH SO KNAPP SEIN , IST IM GESAMTZUSAMMENHANG DER REGELUNG ZU SEHEN UND ZU WERTEN , DEREN BESTANDTEIL DIE JEWEILIGE VERORDNUNG IST.

2. DAS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST NUR EINE BESONDERE AUSPRAEGUNG DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSSATZES , DER ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT. NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE.

3. DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 DES RATES VERSTÖSST GEGEN DEN ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ UND IST DAMIT INSOWEIT UNGÜLTIG , ALS IN IHREN ARTIKELN 8 UND 9 EINE PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUKOSE IN HÖHE VON 5 RE JE 100 KG TROCKENSTOFF FÜR DEN DEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 ENTSPRECHENDEN ZEITRAUM EINGEFÜHRT WORDEN IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. OKTOBER 1978. - ROYAL SCHOLTEN-HONIG (HOLDINGS) LIMITED GEGEN INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE. - TUNNEL REFINERIES LIMITED GEGEN INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION, COMMERCIAL COURT. - ISOGLUKOSE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 103 UND 145-77.

Entscheidungsgründe:

1MIT BESCHLÜSSEN VOM 29. JULI UND VOM 8. NOVEMBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8. AUGUST BZW. AM 24. NOVEMBER 1977 , HAT DER HIGH COURT OF JUSTICE , QUEEN ' S BENCH DIVISION , COMMERCIAL COURT , DEN GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ERSUCHT , ÜBER DIE GÜLTIGKEIT EINIGER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 DES RATES VOM 27. JULI 1976 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2742/75 ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDE UND REIS ( ABL. L 206 , S. 3 ) SOWIE ÜBER DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NRN. 1111/77 DES RATES VOM 17. MAI 1977 ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUKOSE ( ABL. L 134 , S. 4 ) UND 1110/77 DES RATES GLEICHEN DATUMS ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL. L 134 , S. 1 ) VORAB ZU ENTSCHEIDEN.

2DIE VOM NATIONALEN GERICHT VORGELEGTEN FRAGEN HABEN SICH IN VERFAHREN GESTELLT , DIE DIE KLAEGERINNEN IN DEN AUSGANGSVERFAHREN GEGEN DEN INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE ( DIE BRITISCHE INTERVENTIONSSTELLE IN ANGELEGENHEITEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ) AUFGRUND IHRER AUFFASSUNG ANGESTRENGT HABEN , DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SEI NICHT BERECHTIGT , DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 , SOWEIT DIESE DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2742/75 DURCH EINFÜGUNG EINES NEUEN ARTIKELS 5A ERGÄNZT HABE , SOWIE DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NRN. 1111/77 UND 1110/77 DURCHZUFÜHREN.

3AUSWEISLICH DER AKTEN SIND DIE KLAEGERINNEN IN DEN AUSGANGSVERFAHREN STÄRKEHERSTELLER , DIE ISOGLUKOSE , EINEN GLUKOSESIRUP MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT , HERSTELLEN ODER HERZUSTELLEN BEABSICHTIGEN ; DIESER WIRD AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT IN NENNENSWERTEN MENGEN ERST SEIT 1976 VERTRIEBEN ; ER WIRD AUS GETREIDESTÄRKE UNTERSCHIEDLICHER HERKUNFT HERGESTELLT , IN DER REGEL JEDOCH AUS MAISSTÄRKE ; EIN WESENTLICHER TEIL DES MAISES WIRD AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRT.

4WENN ISOGLUKOSE AUCH IN VIELER HINSICHT DIE GLEICHEN MERKMALE AUFWEIST WIE ROHR- ODER RÜBENZUCKER , SO GIBT ES DOCH AUCH UNTERSCHIEDE ; INSBESONDERE KANN ISOGLUKOSE NACH DEM DERZEITIGEN STAND DER TECHNIK NICHT KRISTALLISIERT WERDEN ; DAMIT STEHE SIE DERZEIT MIT ZUCKER NUR IN DEN INDUSTRIEZWEIGEN IN WETTBEWERB , DIE FLÜSSIGEN ZUCKER VERWENDEN.

5FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VOM NATIONALEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN SIND DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 EINERSEITS UND DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NRN. 1111/77 UND 1110/77 ANDERERSEITS GETRENNT ZU PRÜFEN.

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 ( ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG )

6FÜR DIE BEURTEILUNG DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 IST ZUNÄCHST DIE RECHTSLAGE ZU UNTERSUCHEN , DIE VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG AUF DEM GEBIET DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDE GALT.

7/9NACH DER NEUNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2727/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. L 281 , S. 1 ) KANN ES SICH ' ' IN ANBETRACHT DER BESONDEREN LAGE AUF DEM MARKT FÜR GETREIDESTÄRKE , KARTOFFELSTÄRKE UND FÜR GLUKOSE , DIE DURCH , DIREKTE HYDROLYSE ' GEWONNEN WURDEN ,... ALS NOTWENDIG ERWEISEN , EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG DERART VORZUSEHEN , DASS DIE VON DIESER INDUSTRIE VERWENDETEN GRUNDSTOFFE IHR ZU EINEM PREIS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNEN , DER UNTER DEMJENIGEN LIEGT , DER SICH AUS DER REGELUNG DER ABSCHÖPFUNGEN UND DER GEMEINSAMEN PREISE ERGEBEN WÜRDE ' '. ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG SIEHT DAHER VOR , DASS EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG ' ' GEWÄHRT WERDEN ( KANN )

A ) FÜR MAIS UND WEICHWEIZEN , DIE IN DER GEMEINSCHAFT ZUR HERSTELLUNG VON GETREIDESTÄRKE VERWENDET WERDEN ,

B ) FÜR KARTOFFELSTÄRKE ,

C)FÜR GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON MAIS , DIE IN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE GLUKOSEHERSTELLUNG DURCH , DIREKTE HYDROLYSE ' VERWENDET WERDEN ' '.

NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 3 LEGT DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT DIE REGELN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESES ARTIKELS UND DEN BETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FEST.

10DEMGEMÄSS HAT DER RAT DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2742/75 VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDE UND REIS ( ABL. L 281 , S. 57 ) ERLASSEN ; ER HAT DARIN - INSBESONDERE GESTÜTZT AUF EINE ' ' BEURTEILUNG DER LAGE , DIE SICH AUS DEM GEMEINSAMEN PREISNIVEAU SOWIE AUS DEM WETTBEWERB ZWISCHEN MAIS- , REIS- UND KARTOFFELSTÄRKE EINERSEITS UND CHEMISCHEN ERSATZERZEUGNISSEN ANDERERSEITS ERGIBT ' ' ( ZWEITE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG ) - DIE BETRAEGE DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR DIESE ERZEUGNISSE FESTGESETZT.

11DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 , IN KRAFT GETRETEN AM 1. AUGUST 1976 , HAT DER RAT DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2742/75 AUS FOLGENDEN ERWAEGUNGEN GEÄNDERT : ' ' ANGESICHTS DER SITUATION , DIE ZU BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRS 1976/77 - INSBESONDERE INFOLGE DER ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN PREISE FÜR GETREIDE UND REIS FÜR DIESES WIRTSCHAFTSJAHR - EINTRETEN WIRD , IST EINE ERHÖHUNG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG ERFORDERLICH. IN ANBETRACHT DER ZIELSETZUNG DES SYSTEMS DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG ERSCHEINT ES JEDOCH ANGEZEIGT , FÜR DIE BEI DER HERSTELLUNG VON GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT VERWENDETEN ERZEUGNISSE KEINE SOLCHE ERHÖHUNG VORZUNEHMEN. DAS GEEIGNESTE MITTEL ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER MASSNAHME BESTEHT DARIN , VORZUSEHEN , DASS DER BETRAG DER ERHÖHUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG ENTSPRECHEND DEM VERWENDETEN ERZEUGNIS BEI DEN BETREFFENDEN HERSTELLERN WIEDEREINGEZOGEN WIRD. ' '

12/14NACH ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG WURDEN DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG ERHÖHT ; ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG , WONACH IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2742/75 EIN NEUER ARTIKEL 5A EINGEFÜGT WIRD , SAH EINE SONDERREGELUNG FÜR DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR EIN EINZIGES , AUF DER GRUNDLAGE VON GETREIDESTÄRKE HERGESTELLTES ERZEUGNIS - GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT - VOR. NACH DIESER BESTIMMUNG BLIEB DIE HÖHE DER ERSTATTUNGEN FÜR DIE ZUR HERSTELLUNG DIESES ERZEUGNISSES VERARBEITETE GETREIDESTÄRKE GEGENÜBER DEM VORANGEGANGENEN WIRTSCHAFTSJAHR UNVERÄNDERT ; VOM WIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 AN IST SIE ENTFALLEN. NACH ABSATZ 3 DES NEUEN ARTIKELS 5A ZIEHEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEM BETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDESTÄRKE , DIE ZUR HERSTELLUNG VON GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT VERWENDET WIRD , UND DEM BETRAG FÜR DIE ZU ANDEREN ZWECKEN VERWENDETE GETREIDESTÄRKE BEI DEN HERSTELLERN WIEDER EIN.

15IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 WURDE SOMIT DURCH DEN MECHANISMUS DER ' ' WIEDEREINZIEHUNG ' ' IN WAHRHEIT FÜR ERZEUGNISSE , DIE SPÄTER ZUR HERSTELLUNG VON GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT VERWENDET WERDEN , DIE ERHÖHUNG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1976/77 VERSAGT UND DIE ERSTATTUNG VOM DARAUFFOLGENDEN WIRTSCHAFTSJAHR AN ABGESCHAFFT.

16/17WENN DAS NATIONALE GERICHT IN DER RECHTSSACHE 103/77 AUCH NUR ALLGEMEIN FRAGT , OB DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/77 DES RATES INSOWEIT , ALS SIE ARTIKEL 5A IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2742/75 EINFÜGT , GÜLTIG SEI , SO BRINGT DOCH DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IN IHREN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN DREI RÜGEN GEGEN DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/77 VOR. DAHER IST DIE GESTELLTE FRAGE DURCH UNTERSUCHUNG DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG AUF DER GRUNDLAGE DER GENANNTEN ANGRIFFSMITTEL ZU BEANTWORTEN.

18NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN ENTHÄLT DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 ZUNÄCHST KEINE BEGRÜNDUNG FÜR IHREN ARTIKEL 2 ; SIE VERLETZE DESHALB ARTIKEL 190 DES VERTRAGES.

19/23DIE BEGRÜNDUNG FÜR ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 , SOWEIT SIE AUS DER PRÄAMBEL ZU DIESER VERORDNUNG HERVORGEHT , BESCHRÄNKT SICH ALLEIN AUF FOLGENDE FESTSTELLUNG : ' ' IN ANBETRACHT DER ZIELSETZUNG DES SYSTEMS DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG ERSCHEINT ES JEDOCH ANGEZEIGT , FÜR DIE BEI DER HERSTELLUNG VON GLUKOSE MIT HOHEM FRUCHTZUCKERGEHALT VERWENDETEN ERZEUGNISSE KEINE SOLCHE ERHÖHUNG VORZUNEHMEN. ' ' SO KNAPP DIESE BEGRÜNDUNG AUCH IST - SIE ÜBERGEHT DIE AUFHEBUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG DIESES ERZEUGNISSES SOGAR MIT STILLSCHWEIGEN - , SO IST SIE DOCH IM GESAMTZUSAMMENHANG DER REGELUNG ZU SEHEN UND ZU WERTEN , DEREN BESTANDTEIL DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 IST. AUS DEN ZITIERTEN SÄTZEN DER PRÄAMBELN ZU DEN VERORDNUNGEN ( EWG ) NRN. 2727/75 UND 2742/75 ERGIBT SICH , DASS ES HAUPTZIEL DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG AUF DEM STÄRKEMARKT IST , DIE NACHTEILE AUSZUGLEICHEN , DIE DER STÄRKEINDUSTRIE AUS DER ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN PREISE AUF DIE VON IHR VERWANDTEN ROHSTOFFE ENTSTEHEN , UND ES IHR ZU ERMÖGLICHEN , WETTBEWERBSFÄHIGE PREISE IM VERGLEICH ZU DEN PREISEN DER CHEMISCHEN SUBSTITUTIONSERZEUGNISSE BEIZUBEHALTEN. SIEHT MAN DIE WEIGERUNG , DIE ERSTATTUNG FÜR STÄRKE ZU ERHÖHEN , DIE ZUR HERSTELLUNG VON ISOGLUKOSE BESTIMMT IST , EINEM ERZEUGNIS , DAS NICHT ODER KAUM IM WETTBEWERB MIT CHEMISCHEN SUBSTITUTIONSERZEUGNISSEN STEHT , UND DIE SPÄTERE AUFHEBUNG DIESER ERSTATTUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER GESAMTREGELUNG , INNERHALB DEREN SIE VORGENOMMEN WURDEN , SO ERKLÄREN SIE SICH AUS DER NATUR DER VORGENANNTEN ZIELE DES SYSTEMS DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG , AUF DIE IN DER PRÄAMBEL ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 BEZUG GENOMMEN IST. DIESE BEZUGNAHME AUF DIE ZIELE DER ERSTATTUNGSREGELUNG , DIE DEN BETROFFENEN KREISEN IM ÜBRIGEN WOHLBEKANNT WAREN , GENÜGT DER BEGRÜNDUNGSPFLICHT NACH ARTIKEL 190 DES VERTRAGES ; DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 LÄSST SICH DAHER UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT NICHT BESTREITEN.

24WEITER MACHT DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN GELTEND , DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 DISKRIMINIERE DIE HERSTELLER VON ZUR ISOGLUKOSEERZEUGUNG BESTIMMTER STÄRKE ENTGEGEN DEM DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES GEGENÜBER DEN HERSTELLERN VON ZU ANDEREN ZWECKEN BESTIMMTER STÄRKE , INDEM SIE FÜR DIE ERSTEREN EINE AUSNAHMESITUATION SCHAFFE.

25/27NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES HAT DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE ' ' JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN ' '. DAS IN DIESER VORSCHRIFT AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST NUR EINE BESONDERE AUSPRAEGUNG DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSSATZES , DER ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT. NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE.

28/32ES IST DESHALB ZU UNTERSUCHEN , OB FÜR ISOGLUKOSE UND ANDERE ERZEUGNISSE DER STÄRKEINDUSTRIE VERGLEICHBARE SACHVERHALTE BESTEHEN , INSBESONDERE , OB ISOGLUKOSE IN IHRER ÜBLICHEN SPEZIFISCHEN VERWENDUNG DURCH DIESE ANDEREN ERZEUGNISSE ERSETZT WERDEN KANN. ES STEHT FEST , DASS WEDER ZWISCHEN STÄRKE UND ISOGLUKOSE NOCH ZWISCHEN DIESER UND ANDEREN STÄRKEERZEUGNISSEN , MIT AUSNAHME VIELLEICHT DER GLUKOSE , EIN WETTBEWERB BESTEHT. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE ERHEBLICHEN UNTERSCHIEDE IN DER SÜSSKRAFT VON ISOGLUKOSE EINERSEITS UND GLUKOSE ANDERERSEITS ZU UNTERSCHIEDLICHEN ANWENDUNGEN DIESER BEIDEN ERZEUGNISSE FÜHREN , SO DASS SIE MITEINANDER NICHT IM WETTBEWERB STEHEN UND KEIN VERGLEICHBARER SACHVERHALT VORLIEGT. FERNER HÄTTE DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG ZUGUNSTEN DER ISOGLUKOSEHERSTELLER ZU SPÄTERER ZEIT , DA ISOGLUKOSE ZUMINDEST TEILWEISE ZUCKER ERSETZEN KANN , ZU EINER DISKRIMINIERUNG DER ZUCKERHERSTELLER FÜHREN KÖNNEN , DIE NICHT ENTSPRECHEND BEGÜNSTIGT WERDEN. FOLGLICH VERSTÖSST ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 NICHT GEGEN DAS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES ENTHALTENE VERBOT DER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT.

33/34SCHLIESSLICH MACHT DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IN DER RECHTSSACHE 103/77 GEGEN DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 GELTEND , DER RAT HABE , SOWEIT DIESE VERORDNUNG EINE SONDERREGELUNG ENTHALTE , DIE DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR ZUR ISOGLUKOSEHERSTELLUNG BESTIMMTE STÄRKE AUFHEBE , DIE IHM IN ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2727/75 EINGERÄUMTE ERMÄCHTIGUNG ÜBERSCHRITTEN. DA DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 FOLGLICH NICHT ALS DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFT IM SINNE DIESES ARTIKELS BETRACHTET WERDEN KÖNNE , HÄTTE SIE NUR IN DEM IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN VERFAHREN , ALSO AUCH NUR NACH ANHÖRUNG DER VERSAMMLUNG , ERLASSEN WERDEN DÜRFEN.

35/36ES WURDE BEREITS FESTGESTELLT , DASS DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 VORGESEHENE AUSSCHLUSS DER ZUR ISOGLUKOSEHERSTELLUNG BESTIMMTEN STÄRKE AUS DEM SYSTEM DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG DESSEN ZIELEN ENTSPRICHT. SOMIT IST DIESE MASSNAHME ALS IM RAHMEN DER DEM RAT IN ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2727/75 EINGERÄUMTEN ERMÄCHTIGUNG ERLASSEN UND FOLGLICH ALS IN DURCHFÜHRUNG DIESES ARTIKELS GETROFFENE BESTIMMUNG ZU ERACHTEN , FÜR DIE DER VERTRAG KEINE ANHÖRUNG DER VERSAMMLUNG VORSIEHT.

37AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DIE PRÜFUNG DER VOM NATIONALEN GERICHT GESTELLTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NRN. 1110/77 UND 1111/77 ( PRODUKTIONSABGABE )

38BEI DER BEURTEILUNG DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NRN. 1110/77 UND 1111/77 SIND IN ERSTER LINIE BESTIMMTE GESICHTSPUNKTE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER IN ERWAEGUNG ZU ZIEHEN.

39DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 ENTHÄLT IN IHREM TITEL III FÜR DIE ZUCKER ERZEUGENDEN UNTERNEHMEN EINE QUOTENREGELUNG FÜR DIE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE 1975/76 BIS 1979/80 EINSCHLIESSLICH , DIE FOLGENDEN INHALT HAT :

- JEDES UNTERNEHMEN ERHÄLT NACH ARTIKEL 24 EINE GRUNDQUOTE , DIE SOGENANNTE A-QUOTE , ZUGEWIESEN UND DARF DEN IM RAHMEN DIESER QUOTE ERZEUGTEN ZUCKER UNMITTELBAR AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT UNTER AUSNUTZUNG DES INTERVENTIONSPREISES ABSETZEN.

- NACH ARTIKEL 25 KANN JEDEM UNTERNEHMEN AUSSERDEM EINE WEITERE QUOTE , DIE SOGENANNTE B-QUOTE , ZUGETEILT WERDEN , DIE SEINER MIT EINEM KÖFFIZIENTEN MULTIPLIZIERTEN A-QUOTE ENTSPRICHT ; DAS UNTERNEHMEN DARF DEN IN DIESEN GRENZEN ERZEUGTEN ZUCKER EBENFALLS AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT ABSETZEN , HAT DAFÜR ABER EINE PRODUKTIONSABGABE ZU ZAHLEN ( ART. 27 ).

- DER ÜBER DIE A- UND B-QUOTE HINAUS ERZEUGTE ZUCKER , DER SOGENANNTE C-ZUCKER , DARF NICHT AUF DEM BINNENMARKT ABGESETZT WERDEN , SONDERN IST VOR DEM AUF DAS ENDE DES ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRS , IN DEM ER ERZEUGT WURDE , FOLGENDEN 1. JANUAR OHNE WEITERE VERARBEITUNG AUF DEN WELTMARKT AUSZUFÜHREN ( ART. 26 ).

40/41NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG WIRD DIE PRODUKTIONSABGABE JE GEWICHTSEINHEIT BERECHNET , INDEM DER GESAMTVERLUST BEIM ABSATZ DER IN DER GEMEINSCHAFT ÜBER DIE GARANTIEMENGE HINAUS ERZEUGTEN ZUCKERMENGE DURCH DIE GESAMTZUCKERMENGE GETEILT WIRD , WELCHE DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ÜBER IHRE JEWEILIGE GRUNDQUOTE HINAUS ERZEUGT HABEN. NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 3 DARF DIE PRODUKTIONSABGABE JEDOCH EINEN BESTIMMTEN HÖCHSTBETRAG NICHT ÜBERSCHREITEN , DER NICHT MEHR ALS 30 V. H. DES INTERVENTIONSPREISES AUSMACHEN DARF.

42/45DURCH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1112/77 DES RATES VOM 17. MAI 1977 ( ABL. L 134 , S. 9 ) WURDE DER INTERVENTIONSPREIS FÜR 100 KILOGRAMM WEISSZUCKER FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 AUF 32,83 RE FESTGESETZT. NACH ARTIKEL 5 DIESER VERORDNUNG BETRUG DIE B-QUOTE FÜR DAS GENANNTE WIRTSCHAFTSJAHR 35 V. H. DER A-QUOTE. DARAUS FOLGT , DASS DIE PRODUKTIONSABGABE IM WIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 HÖCHSTENS FÜR 35/135 , SOMIT FÜR ETWAS WENIGER ALS 26 V. H., DER GESAMTZUCKERERZEUGUNG INNERHALB DER A- UND B-QUOTE GESCHULDET WURDE. IN ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1113/77 DES RATES VOM 17. MAI 1977 ( ABL. L 134 , S. 11 ) WURDE DER HÖCHSTBETRAG DER PRODUKTIONSABGABE FÜR DAS GENANNTE WIRTSCHAFTSJAHR AUF 9,85 RE JE 100 KG WEISSZUCKER FESTGESETZT.

46/48MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 ERLIESS DER RAT GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUKOSE , DIE INSBESONDERE EINE GEMEINSAME REGELUNG FÜR DEN HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN , EINE PRODUKTIONSABGABENREGELUNG SOWIE EIN VERFAHREN VORSEHEN , DURCH DAS EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION IN EINEM VERWALTUNGSAUSSCHUSS HERBEIGEFÜHRT WIRD. DIE EINFÜHRUNG DER PRODUKTIONSABGABENREGELUNG WIRD IN DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG WIE FOLGT BEGRÜNDET :

' ' DA ISOGLUKOSE ALS SUBSTITUTIONSERZEUGNIS IM DIREKTEN WETTBEWERB MIT FLÜSSIGEM ZUCKER LIEGT , DER WIE JEDE ART VON RÜBEN- ODER ROHRZUCKER STRENGEN PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT , ERGEBEN SICH FÜR ISOGLUKOSE WIRTSCHAFTLICHE VORTEILE ; DIE ZUCKERÜBERSCHÜSSE DER GEMEINSCHAFT MACHEN ES NOTWENDIG , DASS ENTSPRECHENDE ZUCKERMENGEN NACH DRITTEN LÄNDERN AUSGEFÜHRT WERDEN. FÜR DIE HERSTELLUNG VON ISOGLUKOSE MUSS DAHER EINE GEEIGNETE ABGABENREGELUNG ALS BEITRAG ZU DEN AUSFUHRBELASTUNGEN VORGESEHEN WERDEN. ' '

NACH DER NEUNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG ERGÄNZT DIE GENANNTE ABGABENREGELUNG DIEJENIGE , DIE MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1110/77 , EINGEFÜHRT WORDEN IST. DIE FÜR DIE ISOGLUKOSEERZEUGUNG VORGESEHENE ABGABE SEI DAHER DER IN ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 VORGESEHENEN ABGABE ANZUPASSEN UND STELLE DAMIT EINE EIGENE EINNAHME DER GEMEINSCHAFTEN DAR IM SINN VON ARTIKEL 2 DES RATSBESCHLUSSES VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE ERSETZUNG DER FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN ( ABL. L 94 , S. 19 ).

49/53DIE PRODUKTIONSABGABENREGELUNG WIRD IN DEN ARTIKELN 8 UND 9 DER VERORDNUNG EINGEFÜHRT ; SIE GILT FÜR DIE DEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHREN 1977/78 UND 1978/79 ENTSPRECHENDEN ZEITRÄUMEN. NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ERHEBEN DIE MITGLIEDSTAATEN VON DEM ISOGLUKOSEHERSTELLER EINE PRODUKTIONSABGABE ; NACH ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 ENTSPRICHT DER BETRAG DER PRODUKTIONSABGABE JE 100 KG TROCKENSTOFF DEM BETRAG DER IN ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 VORGESEHENEN PRODUKTIONSABGABE UND GILT FÜR DEN ZEITRAUM , IN DEM DER LETZTGENANNTE BETRAG ZUR ANWENDUNG KOMMT. NACH ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DARF DER BETRAG DER IN ABSATZ 1 VORGESEHENEN ABGABE FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JULI 1977 BIS ZUM 30. JUNI 1978 JEDOCH DEN BETRAG VON 5 RE JE 100 KG TROCKENSTOFF NICHT ÜBERSCHREITEN. DIESER BETRAG KOMMT ZUR ANWENDUNG , WENN DER BETRAG DER IN ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 VORGESEHENEN PRODUKTIONSABGABE IM GLEICHEN ZEITRAUM 5 RE JE 100 KG WEISSZUCKER ÜBERSTEIGT. NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 3 WERDEN DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL NACH DEM SOGENANNTEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN ERLASSEN.

54/56IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1110/77 HAT DER RAT IN DER ERWAEGUNG , DASS ' ' DIE EINFÜHRUNG GEMEINSAMER MASSNAHMEN FÜR DEN SEKTOR ISOGLUKOSE.. DEN AUSSCHLUSS DIESES ERZEUGNISSES AUS DEM ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 ( ERFORDERT ) ' ' , DIE ISOGLUKOSE AUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FLÜSSIGEN ZUCKER AUSGESCHLOSSEN. NACH DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DIESER VERORDNUNG STÜTZT SICH ' ' DIE EINFÜHRUNG EINER PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUKOSE , WIE IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 DES RATES... VORGESEHEN ,... HAUPTSÄCHLICH AUF DIE NOTWENDIGKEIT , DIESE PRODUKTION AN DEN LASTEN ZU BETEILIGEN , DIE SICH FÜR DEN ZUCKERSEKTOR AUS DEM UMSTAND ERGEBEN , DASS DER ERSATZ VON ZUCKER DURCH ISOGLUKOSE ES BEI DEM ZUCKERÜBERSCHUSS IN DER GEMEINSCHAFT ERFORDERLICH MACHT , ENTSPRECHENDE MENGEN ZUCKER NACH DRITTLÄNDERN ZU EXPORTIEREN ' '. UND ES HEISST DANN WEITER : ' ' UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST VORZUSEHEN , DASS DIE EINNAHMEN AUS DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUKOSE DIESEN VERLUST BEIM ABSATZ VERRINGERN. ' ' NACH ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG VERMINDERT SICH DER IN ARTIKEL 27 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 ANGEGEBENE GESAMTVERLUST UNTER ANDEREM UM DIE IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 VORGESEHENE PRODUKTIONSABGABE.

57DAS NATIONALE GERICHT FRAGT AN , OB DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NRN. 1111/77 UND 1110/77 AUS EINEM ODER MEHREREN DER VOR IHM VON DEN KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN GELTEND GEMACHTEN GRÜNDE UNGÜLTIG SIND.

58AUSWEISLICH DER AKTEN KÖNNEN DIE WICHTIGSTEN GEGEN DIE GÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN REGELUNG VORGEBRACHTEN EINWÄNDE WIE FOLGT ZUSAMMENGEFASST WERDEN :

- SIE VERSTOSSE GEGEN DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT INSOFERN , ALS SIE DEN ISOGLUKOSEHERSTELLERN IM INTERESSE DER ZUCKERHERSTELLER EINE VÖLLIG UNANGEMESSENE BELASTUNG AUFERLEGE ;

- SIE ENTHALTE KEINE BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZ DER BERECHTIGTEN ERWARTUNGEN DER KLAEGERINNEN ; AUCH ZU IHRER DURCHFÜHRUNG SEIEN SOLCHE BESTIMMUNGEN NICHT ERLASSEN WORDEN ;

- SIE VERSTOSSE GEGEN DEN VERTRAG INSOWEIT , ALS IHRE BESTIMMUNGEN DEN IN ARTIKEL 39 DES VERTRAGES GENANNTEN ZIELEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK SOWOHL IN IHRER GESAMTHEIT ALS AUCH EINZELN NICHT ENTSPRÄCHEN ODER IHNEN ZUWIDERLIEFEN ;

- SIE VERSTOSSE GEGEN DEN VERTRAG INSOWEIT , ALS SIE IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES EINE MASSIVE DISKRIMINIERUNG ENTHALTE ;

- DIE ABGABE SEI ÜBERHÖHT UND UNVERHÄLTNISMÄSSIG , WIE IHRE WIRKUNG ZEIGE , DIE DARIN BESTEHE , DIE ISOGLUKOSEHERSTELLUNG GEGENÜBER DER ZUCKERHERSTELLUNG AUF EINEM MARKT , AUF DEM SIE SONST WETTBEWERBSFÄHIG WÄRE , UNWIRTSCHAFTLICH ZU MACHEN UND SO EINEN WETTBEWERBER VOM MARKT ZU VERDRÄNGEN ;

- KOMMISSION UND RAT HÄTTEN IHR ERMESSEN INSOWEIT MISSBRAUCHT , ALS SIE VERMITTELS DER ABGABE DEN WIRKLICHEN ODER VERMEINTLICHEN WETTBEWERBSVORTEIL DER ISOGLUKOSE HÄTTEN AUSGLEICHEN WOLLEN ;

- DIE REGELUNG BERUHE AUF EINER VÖLLIG UNZULÄNGLICHEN UND/ODER FALSCHEN SCHÄTZUNG DER HERSTELLUNGSKOSTEN VON ISOGLUKOSE UND/ODER AUF EINER VÖLLIG IRRIGEN EINSCHÄTZUNG DER ROLLE VON ISOGLUKOSE UND IHRER ABSATZMÖGLICHKEITEN.

59ZUNÄCHST IST ZU PRÜFEN , OB DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 MIT DER EINFÜHRUNG DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUKOSE GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES VERSTOSSEN HAT.

60HIERZU MUSS MAN SICH FRAGEN , OB FÜR ZUCKER UND ISOGLUKOSE VERGLEICHBARE SACHVERHALTE BESTEHEN.

61/62NACH DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 IST ' ' ISOGLUKOSE... EIN DIREKTES SUBSTITUTIONSERZEUGNIS FÜR FLÜSSIGEN ZUCKER , DER DURCH VERARBEITUNG VON ZUCKERRÜBEN ODER ZUCKERROHR GEWONNEN WIRD ' ' , NACH DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG EIN ' ' SUBSTITUTIONSERZEUGNIS IM DIREKTEN WETTBEWERB MIT... ZUCKER ' '. WIE DER RAT SPÄTER IN DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU SEINER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1298/78 VOM 6. JUNI 1978 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 ( ABL. L 160 , S. 9 ) ANERKANNT HAT , WIRKT SICH , DA DIE MÄRKTE FÜR ZUCKER UND FÜR ISOGLUKOSE IN ENGEM ZUSAMMENHANG STEHEN UND DER ZUCKERSEKTOR DER GEMEINSCHAFT DURCH STRUKTURELLE ÜBERSCHÜSSE GEKENNZEICHNET IST , JEDER GEMEINSCHAFTSBESCHLUSS BEZUEGLICH EINES DIESER ERZEUGNISSE NOTWENDIGERWEISE AUF DAS ANDERE AUS.

63/66NICHTSDESTOWENIGER IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ISOGLUKOSEHERSTELLER UND DIE ZUCKERHERSTELLER BEI DER ERHEBUNG DER PRODUKTIONSABGABE UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN. ABWEICHEND VON DER IN ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 VORGESEHENEN PRODUKTIONSABGABE , DIE NUR B-QUOTEN- ZUCKER TRIFFT , GILT NÄMLICH DIE IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 EINGEFÜHRTE ABGABE FÜR DIE GESAMTE ISOGLUKOSEERZEUGUNG. INNERHALB DER GRENZEN DER A- UND B-QUOTE ERFREUEN SICH DIE ZUCKERHERSTELLER EINER ABSATZGARANTIE ZUM INTERVENTIONSPREIS ; SIE ERHALTEN AUSFUHRERSTATTUNGEN , WÄHREND DEN ISOGLUKOSEHERSTELLERN KEINE ENTSPRECHENDEN VORTEILE EINGERÄUMT SIND. SELBST WENN MAN BERÜCKSICHTIGT , DASS DER BETRAG DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUKOSE GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JULI 1977 BIS ZUM 30. JUNI 1978 AUF EINEN HÖCHSTSATZ VON 5 RE JE 100 KG BEGRENZT UND DASS DIESE REGELUNG FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1978/79 KRAFT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1298/78 BEIBEHALTEN WURDE , SO BLEIBT DIE UNGLEICHBEHANDLUNG GLEICHWOHL BESTEHEN , DA DEN ISOGLUKOSEHERSTELLERN NICHT DIE MARKTGARANTIEN GEWÄHRT WERDEN , DIE DEN HERSTELLERN HERKÖMMLICHEN ZUCKERS EINGERÄUMT SIND.

67ES BLEIBT JEDOCH ZU PRÜFEN , OB DIESE UNGLEICHBEHANDLUNG BEI DER ERHEBUNG DER PRODUKTIONSABGABE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST.

68/69NACH ANSICHT VON RAT UND KOMMISSION KOMMT ISOGLUKOSE , OHNE DEN BESCHRÄNKUNGEN DER ZUCKERHERSTELLUNG UNTERWORFEN ZU SEIN , IN DEN GENUSS DER AUF 15 % GESCHÄTZTEN HYPOTHETISCHEN SPANNE ZWISCHEN DEM INTERVENTIONSPREIS , DER AUF EINEM NIVEAU FESTGESETZT WORDEN SEI , DAS DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN VOR DER ERRICHTUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER GELTENDEN HÖCHSTEN PREISE BERÜCKSICHTIGT HABE , UND DEN PREISEN , DIE OHNE DAS QUOTENSYSTEM FESTGESETZT WERDEN MÜSSTEN , UM DIE ZUCKERHERSTELLUNG IN DER GEMEINSCHAFT ZU LENKEN. DA DER ISOGLUKOSEPREIS SICH FOLGLICH TENDENZIELL AM INTERVENTIONSPREIS FÜR ZUCKER AUSRICHTE , FÜHRE DAS INTERVENTIONSSYSTEM ZU EINEM WETTBEWERBSVORTEIL DER ISOGLUKOSE IM VERHÄLTNIS ZU ZUCKER IN HÖHE VON UNGEFÄHR 15 % DES INTERVENTIONSPREISES FÜR ZUCKER ; DAS ENTSPRECHE UNGEFÄHR 5 RE , ALSO DEM VORLÄUFIGEN BETRAG DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUKOSE.

70/71DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. SELBST WENN MAN ZUGESTÄNDE , DASS DER VON DEN ISOGLUKOSEHERSTELLERN AUS DEM ZUCKERINTERVENTIONSSYSTEM GEZOGENE VORTEIL AUF 15 % DES INTERVENTIONSPREISES FÜR ZUCKER GESCHÄTZT WERDEN KANN , SO KÄME DOCH EIN ENTSPRECHENDER PREISVORTEIL GLEICHERMASSEN AUCH BESTIMMTEN ZUCKERHERSTELLERN ZUGUTE , NÄMLICH DENEN , DIE MODERNE , GÜNSTIG GELEGENE ANLAGEN BESITZEN.

72/74RAT UND KOMMISSION MACHEN FERNER GELTEND , DASS DIE DER ISOGLUKOSE AUFERLEGTE PRODUKTIONSABGABE VON 5 RE IM WESENTLICHEN DEN VOM ZUCKER ZU TRAGENDEN LASTEN ENTSPRECHE. AUF AUFFORDERUNG DURCH DEN GERICHTSHOF HAT DIE KOMMISSION EINE AUFSTELLUNG ZU DEN AKTEN GEGEBEN , DIE EINE REIHE VON BEISPIELEN AUS DEN PRODUKTIONSZIFFERN MODERNER ZUCKERFABRIKEN ENTHÄLT , DIE ERHEBLICHE MENGEN C-ZUCKER HERSTELLEN. NACH ANSICHT DER KOMMISSION ZEIGEN DIESE BERECHNUNGEN , DASS DIE ZUCKERHERSTELLER BELASTUNGEN ZWISCHEN 3,81 UND 13,52 RE JE 100 KG TRAGEN.

75/77DIE KOMMISSION HAT DIESE BELASTUNGEN FÜR JEDE FABRIK AUFGRUND EINER BERECHNUNG ERMITTELT , DIE VON DER GESAMTERZEUGUNG AN A- , B- UND C-ZUCKER IM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 AUSGEHT ; SIE HAT DANN DEN WERT DIESER ERZEUGUNG GESCHÄTZT , WOBEI SIE DEN A-ZUCKER MIT DEM INTERVENTIONSPREIS , DEN B-ZUCKER MIT DEM INTERVENTIONSPREIS ABZUEGLICH DER AUF IHM LASTENDEN ABGABE UND DEN C-ZUCKER MIT EINEM GESCHÄTZTEN WELTMARKTPREIS ANSETZTE. SIE TEILTE DEN SO ERMITTELTEN GESAMTWERT DURCH DIE GESAMTERZEUGUNG UND KAM SO ZU EINEM IN RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG AUSGEDRÜCKTEN DURCHSCHNITTSPREIS. NACH DIESER BERECHNUNG IST DIE DURCHSCHNITTSBELASTUNG JE 100 KG ZUCKER GLEICH DER DIFFERENZ ZWISCHEN DEM GENANNTEN DURCHSCHNITTSPREIS UND DEM INTERVENTIONSPREIS FÜR DIE GLEICHE MENGE.

78/80ES STEHT JEDOCH FEST , DASS UNGEFÄHR 60 % DER DURCHSCHNITTSBELASTUNG DURCH DIE PRODUKTIONSABGABE NACH DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VON DEN ZUCKERRÜBENBAUERN GETRAGEN WERDEN , DEREN ZUCKERRÜBENMINDESTPREIS BEI SOLCHEN RÜBEN FÜHLBAR GESENKT IST , DIE FÜR DIE ERZEUGUNG VON B- UND C-ZUCKER , ALSO FÜR AUSSERHALB DER GRUNDQUOTE ERZEUGTEN ZUCKER , VERWENDET WERDEN. DA DIE KOMMISSION DIESEN GESICHTSPUNKT BEI IHREN BERECHNUNGEN AUSSER ACHT GELASSEN HAT , HAT SIE DIE BELASTUNGEN DER ZUCKERHERSTELLER ERHEBLICH ÜBERSCHÄTZT. EBENSO IST FESTZUHALTEN , DASS SICH AUS DEN BERECHNUNGEN DER KOMMISSION ERGIBT , DASS JEDE ERHÖHUNG DER GESAMTZUCKERERZEUGUNG AUSSERHALB DER GRUNDQUOTE DIE VOM HERSTELLER ZU TRAGENDE DURCHSCHNITTSBELASTUNG ERHÖHT ; DIESER IST IN DER LAGE , DIE HÖHE DER BELASTUNG DADURCH ZU VERRINGERN , DASS ER SEINE PRODUKTION BESCHRÄNKT , WÄHREND EINE PRODUKTIONSBEGRENZUNG BEIM ISOGLUKOSEHERSTELLER OHNE EINFLUSS AUF DIE HÖHE DER MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 EINGEFÜHRTEN PRODUKTIONSABGABE JE GEWICHTSEINHEIT BLEIBT.

81WEITER HEBEN RAT UND KOMMISSION DIE PRAKTISCHEN SCHWIERIGKEITEN HERVOR , DIE SICH AUS BESTIMMTEN ANDEREN LÖSUNGEN , INSBESONDERE AUS DER EINFÜHRUNG EINER QUOTENREGELUNG FÜR ISOGLUKOSE , ANGESICHTS DER TATSACHE ERGEBEN HÄTTEN , DASS DIESES ERZEUGNIS ERST IN JÜNGSTER ZEIT AUF DEN GEMEINSAMEN MARKT GELANGT IST UND DASS SEINE ERZEUGUNG RASCH STEIGT.

82/83UNZUTRAEGLICHKEITEN DIESER ART KÖNNEN JEDOCH DIE AUFERLEGUNG EINER OFFENKUNDIG UNBILLIGEN BELASTUNG NICHT RECHTFERTIGEN. FOLGLICH VERSTOSSEN DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 , MIT DENEN EINE PRODUKTIONSABGABENREGELUNG FÜR ISOGLUKOSE EINGEFÜHRT WORDEN IST , GEGEN DEN ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ , DER IM DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES EINEN BESONDEREN AUSDRUCK GEFUNDEN HAT.

84SOMIT IST ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 INSOWEIT UNGÜLTIG IST , ALS IN IHREN ARTIKELN 8 UND 9 EINE PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUKOSE IN HÖHE VON 5 RE JE 100 KG TROCKENSTOFF FÜR DEN DEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 ENTSPRECHENDEN ZEITRAUM EINGEFÜHRT WORDEN IST.

85/86AUFGRUND DESSEN IST WEDER DAS ÜBRIGE VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN ZU PRÜFEN NOCH ÜBER DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1110/77 ZU ENTSCHEIDEN. DIESE ANTWORT BELÄSST JEDOCH DEM RAT DIE BEFUGNIS , ALLE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBARTEN ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DAS FUNKTIONIEREN DES SÜSSMITTELMARKTS SICHERZUSTELLEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

87/88DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM HIGH COURT OF JUSTICE , QUEEN ' S BENCH DIVISION , COMMERCIAL COURT , MIT BESCHLÜSSEN VON 29. JULI UND VOM 8. NOVEMBER 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1862/76 DES RATES VOM 27. JULI 1976 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

2. DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1111/77 DES RATES VOM 17. MAI 1977 IST INSOWEIT UNGÜLTIG , ALS IN IHREN ARTIKELN 8 UND 9 EINE PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUKOSE IN HÖHE VON 5 RE JE 100 KG TROCKENSTOFF FÜR DEN DEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 ENTSPRECHENDEN ZEITRAUM EINGEFÜHRT WORDEN IST.

Ende der Entscheidung

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