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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.1978
Aktenzeichen: 105-77
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 1408/71


Vorschriften:

VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 46
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 HINDERT DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT , WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT ; JEDOCH IST NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAS SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN , WENN DESSEN ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. MAERZ 1978. - BESTUUR VAN DE SOCIALE VERZEKERINGSBANK GEGEN WITWE BOERBOOM-KERSJES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CENTRALE RAAD VAN BEROEP, UTRECHT. - SOZIALE SICHERHEIT. - RECHTSSACHE 105-77.

Entscheidungsgründe:

1MIT BESCHLUSS VOM 9. AUGUST 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 29. AUGUST 1977 , HAT DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 12 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ( ABL. L 149 , S. 2 ) VORGELEGT.

2/6DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE VOM ZUSTÄNDIGEN NIEDERLÄNDISCHEN TRAEGER VORGENOMMENE BERECHNUNG DER HINTERBLIEBENENRENTE EINER NIEDERLÄNDISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , AUFGEWORFEN WORDEN , DEREN EHEMANN VERSICHERUNGSZEITEN IN DEN NIEDERLANDEN UND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZURÜCKGELEGT HATTE. ALS DIESER VERSTARB , WAREN IN DEN NIEDERLANDEN IN SEINER PERSON ALLE NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERWERB EINER ALTERSRENTE ERFÜLLT. GESTÜTZT AUF DIE IN ARTIKEL 46 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VORGESEHENE LEISTUNGSBEGRENZUNG KÜRZTE DER NIEDERLÄNDISCHE TRAEGER AUF DER GRUNDLAGE DER ALGEMENE WEDUWEN- EN WEZENWET ( AWW , GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINE WITWEN- UND WAISENRENTE ) DIE NACH DEREN VORSCHRIFTEN GESCHULDETE LEISTUNG UM DIE NACH DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEZAHLTE LEISTUNG. DIE BETROFFENE FOCHT DIESE ENTSCHEIDUNG VOR DEM RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM AN , DER SIE GESTÜTZT AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE 24/75 ( PETRONI , SLG. 1975 , 1149 ) AUFHOB. DARAUFHIN LEGTE DER NIEDERLÄNDISCHE TRAEGER GEGEN DAS URTEIL DES RAAD VAN BERÖP RECHTSMITTEL ZUM CENTRALE RAAD VAN BERÖP EIN.

7DIE VORLAGEFRAGE LAUTET : INWIEWEIT STEHEN , FALLS FÜR EINEN ARBEITNEHMER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN GALTEN , DIE ARTIKEL 12 ABSATZ 2 UND 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DER ANWENDUNG INNERSTAATLICHER ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN WIE DER AUFGRUND DER AWW GELTENDEN ENTGEGEN , WENN DER LEISTUNGSANSPRUCH AUSSCHLIESSLICH NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBEN WURDE , OHNE DASS DABEI AUF DIE VERORDNUNG ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN MUSSTE?

8/9IN SEINEM URTEIL VOM 13. OKTOBER 1977 ( GRECO , 33/77 - SLG. 1977 , 1711 ) HAT DER GERICHTSHOF BEREITS FÜR RECHT ERKANNT , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT HINDERT , WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT , DASS JEDOCH NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAS SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN IST , WENN DESSEN ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN. DEMNACH SIND DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANZUWENDEN , WENN SIE FÜR DEN ARBEITNEHMER GÜNSTIGER SIND ALS DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

10/11DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM CENTRALE RAAD VAN BERÖP MIT BESCHLUSS VOM 9. AUGUST 1977 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

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