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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.06.1981
Aktenzeichen: 105/80
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 34 | |
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Art. 79 | |
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Art. 80 | |
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Art. 81 |
DAS BEAMTENSTATUT UND DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN HABEN JEWEILS EINEN GENAU BESTIMMTEN PERSÖNLICHEN GELTUNGSBEREICH , SO DASS OHNE AUSDRÜCKLICH VORGESEHENE AUSNAHME NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN DARF , DASS FÜR EIN UND DENSELBEN BEDIENSTETEN BEIDE REGELUNGEN GLEICHZEITIG MASSGEBLICH SEIN KÖNNEN.
FOLGLICH UNTERSTEHT EIN ÖRTLICHER BEDIENSTETER , DER MIT SEINEM EINVERSTÄNDNIS ZUM BEAMTEN AUF PROBE ERNANNT WIRD , ALLEIN DEM STATUT , DURCH DESSEN GELTUNG DIE FRÜHEREN , VON DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN GEREGELTEN RECHTSBEZIEHUNGEN OHNE WEITERES BEENDET WERDEN , OHNE DASS ES ERFORDERLICH IST , DASS DIE VERWALTUNG DIE NACH MASSGABE DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN GESCHLOSSENEN DIENSTVERHÄLTNISSE AUSDRÜCKLICH KÜNDIGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 25. JUNI 1981. - HUGUES DESMEDT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL, BRUESSEL). - VERTRAG ALS OERTLICHER BEDIENSTETER UND BEAMTENSTATUT. - RECHTSSACHE 105/80.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL HAT MIT URTEIL VOM 20. MÄRZ 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. MÄRZ 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , DIE DIE KLÄRUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEM STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( IM FOLGENDEN : STATUT ), INSBESONDERE SEINEM ARTIKEL 34 , EINERSEITS UND DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( IM FOLGENDEN : BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ), INSBESONDERE DEREN ARTIKEL 79 BIS 81 ( NICHT AUTHENTISCHE NEUBEKANNTMACHUNG IM AMTSBLATT 1972 , C 100 ) ANDERERSEITS BEZWECKT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM BEIM TRIBUNAL DU TRAVAIL ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND EINEM EHEMALIGEN ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN , DER ZUM BEAMTEN AUF PROBE ERNANNT UND AM ENDE SEINER PROBEZEIT ENTLASSEN WURDE.
3 AUS DEN AKTEN EINSCHLIESSLICH DER PERSONALAKTE DES BETROFFENEN ERGIBT SICH , DASS DER KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN VON DER KOMMISSION AM 19. AUGUST 1974 ZUNÄCHST FÜR DIE DAUER VON SECHS MONATEN ALS ÖRTLICHER BEDIENSTETER IN BRÜSSEL EINGESTELLT WURDE. MIT ABLAUF DIESES ZEITRAUMS TEILTE DIE VERWALTUNG DEM BETROFFENEN MIT , SIE HABE DIE VERLÄNGERUNG SEINES VERTRAGES AUF UNBESTIMMTE DAUER BESCHLOSSEN , OBWOHL SEINE LEISTUNGEN ZU WÜNSCHEN ÜBRIG LIESSEN. SIE MACHTE IHN WEITERHIN DARAUF AUFMERKSAM , DASS ER SEINE LEISTUNGEN WESENTLICH STEIGERN MÜSSE ; ANDERNFALLS SEHE SICH DIE VERWALTUNG ZU EINER ERNEUTEN PRÜFUNG SEINER STELLUNG UND DER FORTSETZUNG SEINER TÄTIGKEIT IM DIENSTE DER KOMMISSION GEZWUNGEN.
4 DIE VERLÄNGERUNG DES DIENSTVERTRAGS AUF UNBESTIMMTE DAUER WURDE AM 13. FEBRUAR 1975 VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNET. DIE IN DEN JAHREN 1975 UND 1976 ERSTELLTEN BEURTEILUNGEN BESCHEINIGEN , WENN AUCH UNTER NUANCIERUNGEN , INSGESAMT BEFRIEDIGENDE LEISTUNGEN.
5 DER KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN NAHM ERFOLGREICH AN EINEM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN ( KOM/C/8/75 ) TEIL UND WURDE DARAUFHIN AM 7. JANUAR 1977 MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1977 ALS VERWALTUNGSASSISTENT IN DER BESOLDUNGSGRUPPE C 5 ZUM BEAMTEN AUF PROBE ERNANNT UND DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG IN LUXEMBURG ZUGEWIESEN. LAUT EINER DIENSTLICHEN MITTEILUNG VOM 7. FEBRUAR 1977 ' ' WURDE DER VERTRAG ÜBER DIE BESCHÄFTIGUNG VON HERR HUGÜS DESMEDT ALS ÖRTLICHER BEDIENSTETER IM DIENSTE DER KOMMISSION IN BRÜSSEL AM 31. DEZEMBER 1976 ABENDS BEENDET ' '. DIESE MITTEILUNG WURDE AUCH DER DIENSTSTELLE ÜBERSANDT , BEI DER DER KLAEGER SEINEN DIENST VERRICHTETE.
6 AUFGRUND EINER NEGATIVEN BEURTEILUNG IM PROBEZEITBERICHT BESCHLOSS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AM 28. JUNI 1977 , DEN KLAEGER ZUM 1. JULI 1977 ZU ENTLASSEN. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER BETROFFENE DIE IN ARTIKEL 34 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUS VORGESEHENE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG ERHALTEN HAT , DIE FÜR EINEN BEAMTEN AUF PROBE , DER MINDESTENS SECHS MONATE DIENSTZEIT ABGELEISTET HAT , ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTER BETRAEGT. DIE KOMMISSION HATTE IHM AUSSERDEM EINEN VERTRAG ALS HILFSKRAFT IN BRÜSSEL MIT EINER STRIKT AUF DREI MONATE BEGRENZTEN DAUER VORGESCHLAGEN , VOR ALLEM UM IHM DIE RÜCKKEHR IN EIN NATIONALES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ZU ERMÖGLICHEN. DIESES ANGEBOT WIES DER BETROFFENE JEDOCH ZURÜCK.
7 SCHLIESSLICH LEGTE HERR DESMEDT AM 15. SEPTEMBER 1977 GEGEN SEINE ENTLASSUNG BESCHWERDE EIN , DIE MIT SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 20. MÄRZ 1978 ABGELEHNT WURDE. IN DIESEM SCHREIBEN FÜHRTE DIE KOMMISSION UNTER ANDEREM FOLGENDES AUS : ' ' IHRE MIT IHREM EINVERSTÄNDNIS AM 1. JANUAR 1977 ERFOLGTE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF PROBE HATTE NOTWENDIG DIE BEENDIGUNG IHRES PRIVATRECHTLICHEN ARBEITSVERHÄLTNISSES ZUR FOLGE , DA DIE STELLUNG ALS ÖRTLICHER BEDIENSTETER MIT DER DES BEAMTEN EINES ORGANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UNVEREINBAR IST. ' ' HERR DESMEDT MACHTE VON DEN IM STATUT VORGESEHENEN WEITEREN RECHTSBEHELFEN GEGEN DIE ABLEHNUNG SEINER BESCHWERDE KEINEN GEBRAUCH.
8 IN DER ZWISCHENZEIT HATTE HERR DESMEDT DURCH LADUNG VOM 15. DEZEMBER 1977 BEIM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL GEGEN DIE KOMMISSION KLAGE AUF ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG GEGEN BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES ERHOBEN. IN DER KLAGESCHRIFT FÜHRTE ER AUS , DIE KOMMISSION HÄTTE IHM ENTWEDER WIEDER SEINE FRÜHERE TÄTIGKEIT ÜBERTRAGEN ODER WEGEN NICHTEINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST EINE ENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE DES SECHSFACHEN SEINES LETZTEN MONATSGEHALTS , D. H. VON 228 930 BELGISCHEN FRANKEN , ZAHLEN MÜSSEN.
9 HERR DESMEDT BEGRÜNDETE SEINE KLAGE DAMIT , DASS SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF PROBE DEN VERTRAG ALS ÖRTLICHER BEDIENSTETER NUR ZUM RUHEN GEBRACHT HABE UND DASS DIESER VERTRAG DAHER MIT SEINER ENTLASSUNG AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS AUF PROBE WIEDER WIRKSAM GEWORDEN SEI. ER VERGLICH SEINE LAGE MIT DER EINES ARBEITNEHMERS IN DER PRIVATWIRTSCHAFT , DEM EINE NEUE TÄTIGKEIT PROBEWEISE ÜBERTRAGEN WIRD , UND BEGEHRTE VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL FÜR SICH DENSELBEN SCHUTZ , DEN DIE GERICHTE IHM GEWÄHREN WÜRDEN , WENN ES SICH UM AUFEINANDERFOLGENDE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE IN DER PRIVATWIRTSCHAFT GEHANDELT HÄTTE.
10 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF PROBE BEWIRKE , DASS FÜR DEN BEDIENSTETEN NUNMEHR DAS BEAMTENSTATUT GELTE , UND FÜHRE NOTWENDIG ZUR BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES ALS ÖRTLICHER BEDIENSTETER , FÜR DAS DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT MASSGEBLICH SEIEN.
11 UM DIESEN RECHTSSTREIT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HAT DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' IST DIE STELLUNG ALS BEAMTER AUF PROBE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , FÜR DIE DAS IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 28. SEPTEMBER 1972 , C 100 , S. 5 BIS S. 32 , VERÖFFENTLICHTE BEAMTENSTATUT , INSBESONDERE ARTIKEL 34 ( 8 ), MASSGEBLICH IST , MIT DER STELLUNG ALS ÖRTLICHER BEDIENSTETER VEREINBAR , FÜR DIE DIE PRIVATRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ( NACH DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ) MASSGEBLICH SIND , DIE IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 28. SEPTEMBER 1972 , C 100 , S. 80 , ALS ARTIKEL 79 BIS 81 VERÖFFENTLICHT SIND , WAS IM VORLIEGENDEN FALL IM HINBLICK AUF ARTIKEL 37 DES BELGISCHEN GESETZES VOM 3. JULI 1978 UND DEN FRÜHEREN ARTIKEL 14 DER BELGISCHEN LOIS COORDONNEES SUR LE CONTRAT D ' EMPLOI ( NEUBEKANNTMACHUNG DES GESETZES ÜBER DEN ARBEITSVERTRAG ) FRAGLICH IST?
' '
12 FÜR DIE BESTIMMUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEM BEAMTENSTATUT UND DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN SOWIE FÜR DIE ABGRENZUNG IHRER GELTUNGSBEREICHE SIND DIE VORSCHRIFTEN MASSGEBLICH , AUF DENEN DIE REGELUNG DES EUROPÄISCHEN ÖFFENTLICHEN DIENSTES BERUHT.
13 SOWOHL AUS ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 8. APRIL 1965 ALS AUCH AUS DER PRÄAMBEL DER AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT ERLASSENEN VERORDNUNG NR. 259/68 VOM 29. FEBRUAR 1968 ZUR FESTLEGUNG DES STATUTS DER BEAMTEN UND DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN ( ABL. L 56 , S. 1 ) ERGIBT SICH , DASS DAS STATUT UND DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ZWEI INSOFERN KOMPLEMENTÄRE RECHTSAKTE DARSTELLEN , ALS JEDE DER BEIDEN REGELUNGEN FÜR BESTIMMTE ARTEN VON BEDIENSTETEN GILT , NÄMLICH DAS STATUT FÜR DIE BEAMTEN IM EIGENTLICHEN SINNE UND DIE BEAMTEN AUF PROBE UND DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR MEHRERE ANDERE ARTEN VON BEDIENSTETEN , UNTER ANDEREM FÜR DIE ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN. DAS STATUT UND DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN HABEN SOMIT JEWEILS EINEN GENAU BESTIMMTEN PERSÖNLICHEN GELTUNGSBEREICH , SO DASS OHNE AUSDRÜCKLICH VORGESEHENE AUSNAHME NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN DARF , DASS FÜR EIN UND DENSELBEN BEDIENSTETEN BEIDE REGELUNGEN GLEICHZEITIG MASSGEBLICH SEIN KÖNNEN.
14 FOLGLICH UNTERSTEHT EIN ÖRTLICHER BEDIENSTETER , DER MIT SEINEM EINVERSTÄNDNIS ZUM BEAMTEN AUF PROBE ERNANNT WIRD , ALLEIN DEM STATUT , DURCH DESSEN GELTUNG DIE FRÜHEREN , VON DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN GEREGELTEN RECHTSBEZIEHUNGEN OHNE WEITERES BEENDET WERDEN , OHNE DASS ES ERFORDERLICH IST , DASS DIE VERWALTUNG DIE NACH MASSGABE DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN GESCHLOSSENEN DIENSTVERHÄLTNISSE AUSDRÜCKLICH KÜNDIGT.
15 ANDERS KÖNNTE ES SICH NUR BEI EINER AUSDRÜCKLICHEN GEGENTEILIGEN ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNG VERHALTEN. ES STEHT DER VERWALTUNG AUCH FREI , BEI ABLAUF DER PROBEZEIT EINEM BEDIENSTETEN , FÜR DEN ZUVOR DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN GEGOLTEN HATTEN , WIEDER SEINE FRÜHERE TÄTIGKEIT ZU ÜBERTRAGEN ; DIES WÄRE JEDOCH EINE NEUEINSTELLUNG UND NICHT DIE FORTSETZUNG DES FRÜHEREN DIENSTVERHÄLTNISSES.
16 AUSSERDEM IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE PROBEZEIT FÜR DEN BEAMTEN AUF PROBE ZWAR ZWEIFELLOS EINE UNSICHERHEIT MIT SICH BRINGT , ER JEDOCH GEGEN JEDE WILLKÜRLICHE ENTLASSUNG DURCH DIE IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS VORGESEHENEN RECHTSBEHELFE GESCHÜTZT IST. SEINE LAGE IST IM VERGLEICH ZUM ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN INSOWEIT NICHT WENIGER BERECHENBAR , DENN DIESEM KANN JEDERZEIT UNTER EINHALTUNG DER ANGEMESSENEN FORMEN UND FRISTEN WEGEN MANGELHAFTER LEISTUNGEN GEKÜNDIGT WERDEN.
17 NACH ALLEDEM IST DIE VORGELEGTE FRAGE DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS DIE STELLUNG ALS BEAMTER AUF PROBE , FÜR DEN DAS BEAMTENSTATUT GILT , MIT DER STELLUNG ALS ÖRTLICHER BEDIENSTETER , FÜR DEN DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN GELTEN , INSOFERN UNVEREINBAR IST , ALS DURCH DIE ERNENNUNG EINES ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN ZUM BEAMTEN AUF PROBE DIE ANWENDBARKEIT DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT OHNE WEITERES ENTFÄLLT UND FOLGLICH DIE WIRKUNGEN DES AUF IHRER GRUNDLAGE GESCHLOSSENEN DIENSTVERTRAGS BEENDET WERDEN.
Kostenentscheidung:
18 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 20. MÄRZ 1980 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE STELLUNG ALS BEAMTER AUF PROBE , FÜR DEN DAS STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GILT , IST MIT DER STELLUNG ALS ÖRTLICHER BEDIENSTETER , FÜR DEN DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GELTEN , INSOFERN UNVEREIN BAR , ALS DURCH DIE ERNENNUNG EINES ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN ZUM BEAMTEN AUF PROBE DIE ANWENDBARKEIT DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN OHNE WEITERES ENTFÄLLT UND FOLGLICH DIE WIRKUNGEN DES AUF IHRER GRUNDLAGE GESCHLOSSENEN DIENSTVERTRAGS BEENDET WERDEN.
Ende der Entscheidung
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