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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1982
Aktenzeichen: 105/81
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BEI FEHLEN EINER STELLUNGNAHME DES PARITÄTISCHEN BEURTEILUNGSAUSSCHUSSES , DER SICH NICHT IN DER LAGE SIEHT , ZU DER VON DEM BETROFFENEN AUFGEWORFENEN FRAGE STELLUNG ZU NEHMEN , MUSS DER BERUFUNGSBEURTEILENDE NICHT DAVON ABSEHEN , DIE BEURTEILUNG DURCH EIGENE ENTSCHEIDUNG ZU BESTÄTIGEN ODER ABZUÄNDERN.

2. WAS DIE BEWERTUNG DER FÄHIGKEITEN EINES BEAMTEN IN EINER BEURTEILUNG ANGEHT , IST ES NICHT AUFGABE DES GERICHTSHOFES , SICH AN DIE STELLE DES BEURTEILENDEN ODER DES BERUFUNGSBEURTEILENDEN ZU SETZEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. OKTOBER 1982. - DOMINIQUE NOELLE OBERTHUER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUFHEBUNG EINER BEURTEILUNG. - RECHTSSACHE 105/81.

Entscheidungsgründe:

1 FRÄULEIN OBERTHÜR , BEAMTIN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 30. APRIL 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS ( IM FOLGENDEN : DAS STATUT ) KLAGE MIT DEM ZIEL ERHOBEN , IHRE BEURTEILUNG FÜR DIE ZEIT VOM 1. JULI 1975 BIS 30. JUNI 1977 , DIE ENTSCHEIDUNG DES BERUFUNGSBEURTEILENDEN ÜBER DIESE BEURTEILUNG UND DIE ENTSCHEIDUNGEN DES PERSONALDIREKTORS VOM 29. NOVEMBER 1976 UND 13. DEZEMBER 1978 , MIT DENEN SIE AB 1. DEZEMBER 1976 DER GENERALDIREKTION VII ZUGEWIESEN WURDE , AUFHEBEN ZU LASSEN.

2 NACHDEM FRÄULEIN OBERTHÜR VOM 1. JUNI 1972 BIS 1. JUNI 1975 BEI DER GENERALDIREKTION VII VERWENDET WORDEN WAR , GEHÖRTE SIE NACHEINANDER VORÜBERGEHEND DER DIENSTSTELLE UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ UND DEM EUROPÄISCHEN SOZIALFONDS DER GENERALDIREKTION V AN. DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 29. NOVEMBER 1976 WURDE SIE AB 1. DEZEMBER 1976 WIEDER DER GENERALDIREKTION VII ' ' VERKEHR ' ' , SEKRETARIAT DES GENERALDIREKTORS , ZUGEWIESEN ; DOCH ARBEITETE SIE BEI DER GENERALDIREKTION V WEITER BIS ZUM APRIL 1977 , ALS SIE IHREN DIENST BEI DER GENERALDIREKTION VII TATSÄCHLICH AUFNAHM. DA DIE ENTSCHEIDUNG VOM 29. NOVEMBER 1976 MIT EINIGEN FEHLERN BEHAFTET WAR , WURDE AM 13. DEZEMBER 1978 EINE NEUE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN , MIT DER DIE KLAEGERIN RÜCKWIRKEND DER GENERALDIREKTION VII ZUGEWIESEN WURDE.

3 HINSICHTLICH DER BEURTEILUNG MACHT DIE KLAEGERIN DREI ANGRIFFSMITTEL GELTEND : DIE UNZUSTÄNDIGKEIT DER GENERALDIREKTION VII UND SOMIT EINES BEURTEILENDEN DIESER GENERALDIREKTION , DIE ART UND WEISE , IN DER DIESE BEURTEILUNG ZUSTANDE GEKOMMEN SEI , UND DER UMSTAND , DASS SIE SICH AUF UNRICHTIGE ODER UNVOLLSTÄNDIGE TATSÄCHLICHE ERWAEGUNGEN GRÜNDE UND IN ENGLISCHER SPRACHE VERFASST WORDEN SEI , WÄHREND NACH DEM VON DER BEKLAGTEN HERAUSGEGEBENEN LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG DIESE IN DER MUTTERSPRACHE DES BEAMTEN ODER IN DER VON IHM GEWÖHNLICH VERWENDETEN SPRACHE VERFASST WERDEN MÜSSE.

4 ZU DER ENTSCHEIDUNG DES BERUFUNGSBEURTEILENDEN MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIESER SEI NICHT DER ZUSTÄNDIGE BERUFUNGSBEURTEILENDE GEWESEN , DA DIE GENERALDIREKTION VII NICHT FÜR DIE ERSTELLUNG DER BEURTEILUNG ZUSTÄNDIG GEWESEN SEI. SIE FÜHRT WEITERHIN AUS , DER PARITÄTISCHE BEURTEILUNGSAUSSCHUSS HABE IN DER SACHE NICHT ZU DER BEURTEILUNG STELLUNG GENOMMEN UND DER BERU FUNGSBEURTEILENDE HABE INFOLGEDESSEN SEINE ENTSCHEIDUNG OHNE RÜCKSICHT AUF EINE SOLCHE STELLUNGNAHME GETROFFEN , OBWOHL ER DIE ANGELEGENHEIT DER VERWALTUNG HÄTTE VORLEGEN MÜSSEN , DAMIT DIESE MASSNAHMEN ERGREIFE , UM DEM AUSSCHUSS DIE ERFÜLLUNG SEINER AUFGABEN ZU ERMÖGLICHEN.

5 HINSICHTLICH DER ENTSCHEIDUNGEN VOM 29. NOVEMBER 1976 UND 13. DEZEMBER 1978 , MIT DENEN SIE DER GENERALDIREKTION VII ZUGEWIESEN WURDE , MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIE ERSTE ENTSCHEIDUNG SEI FEHLERHAFT GEWESEN UND DIE ZWEITE , DIE RÜCKWIRKENDE KRAFT GEHABT HABE , UNGÜLTIG , DA SIE SICH NACHTEILIG AUF IHRE INTERESSEN AUSGEWIRKT HABE. DIESE ENTSCHEIDUNG , DIE JENE VOM 29. NOVEMBER 1976 ERSETZT HABE , SEI NÄMLICH GETROFFEN WORDEN , UM DIE KLAEGERIN VON EINEM BEURTEILENDEN DER GENERALDIREKTION VII ANSTATT VON EINEM BEURTEILENDEN DER GENERALDIREKTION V , DIE ZUSTÄNDIG GEWESEN WÄRE , WENN DIE ZWEITE ENTSCHEIDUNG NICHT ERLASSEN WORDEN WÄRE , BEURTEILEN ZU LASSEN.

ZU DEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 29. NOVEMBER 1976 UND 13. DEZEMBER 1978

6 ZUNÄCHST IST DER ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN VOM 29. NOVEMBER 1976 UND 13. DEZEMBER 1978 ZU UNTERSUCHEN , DIE EINFLUSS AUF DIE ANDEREN KLAGEANTRAEGE HABEN KÖNNEN.

7 MIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 29. NOVEMBER 1976 BESCHLOSS DER PERSONALDIREKTOR FOLGENDES :

' ' 1. IM DIENSTLICHEN INTERESSE WIRD DIE ZUWEISUNG DER STELLE B/3-2 UND IHRER INHABERIN , FRÄULEIN DOMINIQUE OBERTHÜR ( PERSONALNR. 11437 ), BEDIENSTETE AUF ZEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE B/3 , WIE FOLGT GEÄNDERT :

EHEMALIGE VERWENDUNG : DIREKTION V-B , , BESCHÄFTIGUNG UND BERUFSBILDUNG '.

NEUE VERWENDUNG : GENERALDIREKTION VII , VERKEHR ' , SEKRETARIAT DES GENERALDIREKTORS.

2.DIESE ENTSCHEIDUNG TRITT AM 1. DEZEMBER 1976 IN KRAFT.

3.DIESE ENTSCHEIDUNG BEENDET DIE AM 1. OKTOBER 1975 MITGETEILTE , VORLÄUFIGE ZUWEISUNG. ' '

8 DIE ENTSCHEIDUNG WIES ZWEI FEHLER AUF. DER ERSTE BESTAND DARIN , DASS DIE KLAEGERIN NICHT BEDIENSTETE AUF ZEIT , SONDERN BEAMTIN WAR. DER ZWEITE ERGAB SICH DARAUS , DASS DIE KLAEGERIN VORHER NICHT BEI DER DIREKTION V-B ' ' BESCHÄFTIGUNG UND BERUFSAUSBILDUNG ' ' , SONDERN BEI DER DIREKTION V-B ' ' EUROPÄISCHER SOZIALFONDS ' ' VERWENDET WURDE.

9 DIE KLAEGERIN HAT DIE GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG JEDOCH NICHT INNERHALB DER IM STATUT VORGESEHENEN FRIST ANGEFOCHTEN. IHRE ANFECHTUNGSKLAGE IST DAHER UNZULÄSSIG. SELBST WENN DER ANFECHTUNGSANTRAG ZULÄSSIG WÄRE , WÄRE ER NICHT BEGRÜNDET. DENN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG HAT DIE KLAEGERIN DURCH IHREN NAMEN UND VORNAMEN SOWIE IHRE PERSONALNUMMER EINDEUTIG BESTIMMT ; IHRE NEUE VERWENDUNG UND DER ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS SIND GENAU FESTGELEGT. HIERAUS FOLGT , DASS DIE KLAEGERIN HINSICHTLICH DER WIRKUNG DER ENTSCHEIDUNG KEINE ZWEIFEL HABEN KONNTE UND DER ANFECHTUNGSANTRAG DAHER UNBEGRÜNDET IST.

10 MIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 13. DEZEMBER 1978 HOB DER PERSONALDIREKTOR DIE ENTSCHEIDUNG VOM 29. NOVEMBER 1976 AUF UND ERSETZTE SIE. IM GEGENSATZ ZU DER ERSTEN ENTSCHEIDUNG WAREN DIE STELLUNG DER KLAEGERIN UND IHRE EHEMALIGE VERWENDUNG RICHTIG BEZEICHNET. DIESE ENTSCHEIDUNG STELLTE JEDOCH NUR EINE BERICHTIGUNG DER FEHLER DER ERSTEN ENTSCHEIDUNG UND EINE BESTÄTIGUNG IHRER WIRKUNGEN DAR. AUS DEN BESCHRIEBENEN UMSTÄNDEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN AUCH BEI FEHLEN DER ZWEITEN ENTSCHEIDUNG WIRKSAM DER GENERALDIREKTION VII ZUGEWIESEN WAR UND DASS SIE DAHER KEIN INTERESSE DARAN HAT , AUF AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ZU KLAGEN. AUF JEDEN FALL HAT DIE KLAEGERIN DIE ENTSCHEIDUNG NICHT INNERHALB DER VOM STATUT VORGESCHRIEBENEN FRIST ANGEFOCHTEN. IHR ANFECHTUNGSANTRAG IST INFOLGEDESSEN UNZULÄSSIG.

11 DER ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN VOM 29. NOVEMBER 1976 UND 13. DEZEMBER 1978 IST DAHER ALS UNZULÄSSIG , AUF JEDEN FALL ABER ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.

ZUR BEURTEILUNG

12 MIT DEM ERSTEN ANGRIFFSMITTEL ZUR AUFHEBUNG DER BEURTEILUNG WIRD VORGETRAGEN , DASS HERR MUNRO , DER VORGESETZTE DER KLAEGERIN BEI DER GENERALDIREKTION VII , FÜR DIE ERSTELLUNG DER BEURTEILUNG NICHT ZUSTÄNDIG GEWESEN SEI. DIESES ANGRIFFSMITTEL ENTHÄLT ZWEI BESTANDTEILE. DER ERSTE BESTEHT DARIN , DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 29. NOVEMBER 1976 UND 13. DEZEMBER 1978 UNGÜLTIG SEIEN UND DIE KLAEGERIN DAHER WÄHREND DES GESAMTEN BEURTEILUNGSZEITRAUMS , ALSO VOM 1. JULI 1975 BIS 30. JUNI 1977 DER GENERALDIREKTION V ZUGEWIESEN GEWESEN SEI. DER ZWEITE BESTANDTEIL BESTEHT DARIN , DASS DIE BEURTEILUNG , SELBST WENN DIE KLAEGERIN AB 1. DEZEMBER 1976 DER GENERALDIREKTION VII ZUGEWIESEN GEWESEN WÄRE , NICHT VON EINEM BEURTEILENDEN DIESER GENERALDIREKTION HÄTTE ERSTELLT WERDEN DÜRFEN , DA DIE KLAEGERIN ERST IM APRIL 1977 IHRE ARBEIT WIEDER BEI DER GENERALDIREKTION VII AUFGENOMMEN HABE UND DAHER NUR ETWAS MEHR ALS ZWEI MONATE DES BEURTEILUNGSZEITRAUMS BEI DIESER GENERALDIREKTION ZUGEBRACHT HABE.

13 HINSICHTLICH DES ERSTEN BESTANDTEILS DIESES ANGRIFFSMITTELS GENÜGT DER HINWEIS DARAUF , DASS DEN DARGELEGTEN ERWAEGUNGEN ZUFOLGE DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN NICHT UNGÜLTIG SIND.

14 WAS DEN ZWEITEN BESTANDTEIL DES ANGRIFFSMATERIALS ANGEHT , SO ERGIBT SICH AUS DEN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 43 DES STATUTS ( IM FOLGENDEN : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ), DASS DER ZU BEURTEILENDE BEAMTE BEI EINER ÄNDERUNG SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG WÄHREND DES BEURTEILUNGSZEITRAUMS VON DEM VORGESETZTEN BEURTEILT WIRD , DEM ER ZUM ZEITPUNKT SEINER BEURTEILUNG UNTERSTEHT , WENN DIE ÄNDERUNG IN DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG LÄNGER ALS SECHS MONATE ZURÜCKLIEGT. DIE KLAEGERIN WAR AB 1. DEZEMBER 1976 DER GENERALDIREKTION VII ZUGEWIESEN , ALSO MEHR ALS SECHS MONATE VOR DEM ENDE DES BEURTEILUNGSZEITRAUMS. DIE BEURTEILUNG MUSSTE DAHER VON HERRN MUNRO , IHREM VORGESETZTEN BEI DER GENERALDIREKTION VII , UND NICHT VON EINEM BEURTEILENDEN DER GENERALDIREKTION V ERSTELLT WERDEN.

15 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR , DIE BEURTEILUNG SEI UNGÜLTIG , DA IHR VORGESETZTER BEI DER GENERALDIREKTION V NICHT NACH ARTIKEL 4 DER ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN GEHÖRT WORDEN SEI. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH JEDOCH , DASS DER VORGESETZTE DER KLAEGERIN BEI DER GENERALDIREKTION V , HERR WATHELET , GEHÖRT WORDEN IST UND SICH MIT DER BEURTEILUNG EINVERSTANDEN ERKLÄRT HAT. DAS GLEICHE GILT IN BEZUG AUF HERRN VAN HEESEN , DEN UNMITTELBAREN VORGESETZTEN DER KLAEGERIN BEI DER GENERALDIREKTION VII.

16 DIE KLAEGERIN TRAEGT WEITERHIN VOR , DIE BEURTEILUNG SEI NICHTIG , DA SIE IN ENGLISCHER SPRACHE VERFASST SEI , WÄHREND DER LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG VORSEHE , DASS EIN FORMBLATT IN DER MUTTERSPRACHE ODER DER HAUPTSPRACHE DES BEURTEIL TEN BEAMTEN ZU VERWENDEN SEI. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KLAEGERIN DIESES ANGRIFFSMITTEL ZURÜCKGENOMMEN. ES BRAUCHT DAHER NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN.

17 DA DIE ANGRIFFSMITTEL HINSICHTLICH DER BEURTEILUNG UNBEGRÜNDET SIND , IST DER ANFECHTUNGSANTRAG ABZUWEISEN.

ZUR BEURTEILUNG DES BERUFUNGSBEURTEILENDEN

18 ZU DER ENTSCHEIDUNG DES BERUFUNGSBEURTEILENDEN , DER DIE VON HERRN MUNRO ERSTELLTE BEURTEILUNG BESTÄTIGTE , TRAEGT DIE KLAEGERIN FOLGENDE ANGRIFFSMITTEL VOR :

1. DER BERUFUNGSBEURTEILENDE , HERR LE GOY , SEI NICHT DER ZUSTÄNDIGE BERUFUNGSBEURTEILENDE GEWESEN , DA DIE GENERALDIREKTION VII NICHT FÜR DIE ERSTELLUNG DER BEURTEILUNG ZUSTÄNDIG GEWESEN SEI.

2.DER BERUFUNGSBEURTEILENDE KÖNNE OHNE STELLUNGNAHME DES PARITÄTISCHEN BEURTEILUNGSAUSSCHUSSES KEINE ENTSCHEIDUNG TREFFEN.

3.DIE ENTSCHEIDUNG DES BERUFUNGSBEURTEILENDEN BERUHE AUF UNRICHTIGEN , UNRICHTIG GEDEUTETEN ODER UNVOLLSTÄNDIGEN TATSACHEN.

4.DIE ENTSCHEIDUNG SEI NICHTIG , DA SIE NICHT GEMÄSS ARTIKEL 7 DES LEITFADENS FÜR DIE BEURTEILUNG ERSTELLT WORDEN SEI , WONACH DER BERUFUNGSBEURTEILENDE DEN ERSTBEURTEILENDEN UND DEN BEURTEILTEN BEAMTEN HÖREN SOWIE ALLE ZWECKDIENLICHEN ANHÖRUNGEN VORNEHMEN MÜSSE.

19 IN BEZUG AUF DAS ERSTE ANGRIFFSMITTEL ERGIBT SICH AUS DEN DARGELEGTEN ERWAEGUNGEN , DASS DER BEURTEILENDE UND DER BERUFUNGSBEURTEILENDE DER GENERALDIREKTION VII ZUSTÄNDIG WAREN. DIESES ANGRIFFSMITTEL IST DAHER UNBEGRÜNDET.

20 IM ÜBRIGEN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN DES HERRN PRATLEY , LEITER DER ABTEILUNG ' ' PERSÖNLICHE RECHTE , VORRECHTE ' ' , VOM 15. MAI 1979 MITGETEILT WURDE , DASS FALLS SIE SICH AN DEN BERUFUNGSBEURTEILENDEN WENDEN WOLLE , DIESER DER GENERALDIREKTOR FÜR VERKEHR SEI.

21 AM 23. MAI 1979 RICHTETE DIE KLAEGERIN AN HERRN LE GOY , GENERALDIREKTOR FÜR VERKEHR , EIN LANGES SCHREIBEN , IN DEM SIE DEN HINWEIS DES HERRN PRATLEY HINSICHTLICH DES BERUFUNGSBEURTEILENDEN ZUR KENNTNIS NAHM.

22 IN EINEM SCHREIBEN VOM 12. JUNI 1979 FRAGTE HERR LE GOY DIE KLAEGERIN , OB SIE SICH AN IHN IN SEINER EIGENSCHAFT ALS BERUFUNGSBEURTEILENDEN WENDE , UND SCHLUG , FALLS DIES DER FALL SEI , EIN TREFFEN VOR. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIESES TREFFEN STATTFAND UND AM 19. JUNI 1979 EIN GESPRÄCH ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND HERRN LE GOY , AN DEM HERR MUNRO TEILNAHM , GEFÜHRT WURDE. NACH DIESEM GESPRÄCH BEANTRAGTE DIE KLAEGERIN DIE ANRUFUNG DES PARITÄTISCHEN BEURTEILUNGSAUSSCHUSSES.

23 ANSCHEINEND HAT DIE KLAEGERIN VOR DEM PARITÄTISCHEN BEURTEILUNGSAUSSCHUSS VERSUCHT , DIE FRAGE AUFZUWERFEN , OB IHRE BEURTEILUNG DURCH EINEN BEURTEILENDEN DER GENERALDIREKTION VII GÜLTIG SEI. DA DER AUSSCHUSS ZU DIESER FRAGE NICHT STELLUNG NEHMEN KONNTE , BESTÄTIGTE DER BERUFUNGSBEURTEILENDE DIE BEURTEILUNG.

24 DER LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG BESCHREIBT NICHT DAS VERFAHREN , DAS ANZUWENDEN IST , WENN DER ORDNUNGSGEMÄSS ANGERUFENE PARITÄTISCHE AUSSCHUSS KEINE STELLUNGNAHME ABGIBT. ER SIEHT DEN FALL VOR , DASS DER AUSSCHUSS DER ANSICHT IST , DIE BEMERKUNGEN DES BEAMTEN NICHT BERÜCKSICHTIGEN ZU MÜSSEN. IN DIESEM FALL WIRD DIE STELLUNGNAHME OHNE WEITERES ZU DEN AKTEN GENOMMEN.

25 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DER BERUFUNGSBEURTEILENDE BEI FEHLEN EINER STELLUNGNAHME DES PARITÄTISCHEN AUSSCHUSSES , DER SICH NICHT IN DER LAGE SAH , EINE SOLCHE STELLUNGNAHME ABZUGEBEN , NICHT DAVON ABSEHEN MUSSTE , DIE BEURTEILUNG DURCH EIGENE ENTSCHEIDUNG ZU BESTÄTIGEN ODER ABZUÄNDERN. DAS AUF DAS FEHLEN EINER STELLUNGNAHME DES PARITÄTISCHEN AUSSCHUSSES GEGRÜNDETE ANGRIFFSMITTEL IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

26 ZUM ANGRIFFSMITTEL DER ANGEBLICHEN TATSACHENIRRTÜMER IST ZU BEMERKEN , DASS DIESE DARIN BESTEHEN SOLLEN , DASS BEMERKUNGEN BESTIMMTER BEAMTER NICHT IN DIE BEURTEILUNG AUFGENOMMEN SEIEN UND DIE FÄHIGKEITEN DER KLAEGERIN VON DEM BEURTEILENDEN UND DEM BERUFUNGSBEURTEILENDEN UNRICHTIG BEWERTET WORDEN SEIEN. DIESES ANGRIFFSMITTEL KANN NICHT DURCHGREIFEN. DER BEURTEILENDE IST NICHT VERPFLICHTET , DIE BEMERKUNGEN JEDES BEAMTEN , DER GEHÖRT WORDEN IST , IN DIE BEURTEILUNG AUFZUNEHMEN , UND WAS DIE BEWERTUNG DER FÄHIGKEITEN DER KLAEGERIN ANGEHT , SO IST ES NICHT AUFGABE DES GERICHTSHOFES , SICH AN DIE STELLE DES BEURTEILENDEN ODER DES BERUFUNGSBEURTEILENDEN ZU SETZEN.

27 AUS ALL DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DIE KLAGE ABZUWEISEN IST.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

28 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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