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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.1984
Aktenzeichen: 105/83
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. ARTIKEL 233 EWG-VERTRAG WILL VERHINDERN , DASS DER REGIONALE ZUSAMMENSCHLUSS ZWISCHEN BELGIEN , LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN DURCH DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFGELÖST ODER IN SEINER ENTWICKLUNG BEHINDERT WIRD. AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT KÖNNEN DIE DREI BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN DESHALB ABWEICHEND VON DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN DIE IM RAHMEN IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES GELTENDEN VORSCHRIFTEN ANWENDEN , SOWEIT DIESER ZUSAMMENSCHLUSS WEITER FORTGESCHRITTEN IST ALS DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES.
2. ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 542/69 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE NIEDERLANDE EIN BENELUX-ÜBEREINKOMMEN AUF EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDSCHEIN ANWENDEN DÜRFEN , SOWEIT DIESES ÜBEREINKOMMEN ABWEICHEND VON ARTIKEL 36 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DIE ABGABEN IN DEM BENELUXLAND , IN DEM DER VERSANDSCHEIN AUSGESTELLT WORDEN IST , ERHOBEN WERDEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN FESTGESTELLT WIRD , DASS BEI DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN IN EINEM ANDEREN BENELUXLAND EINE UNREGELMÄSSIGKEIT BEGANGEN WORDEN IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 16. MAI 1984. - PAKVRIES B.V. GEGEN MINISTER VAN LANDBOUW EN VISSERIJ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN. - GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN - BENELUX-SYSTEM. - RECHTSSACHE 105/83.
Entscheidungsgründe:
1 DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 20. MAI 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. JUNI 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 59 DER VERORDNUNG NR. 542/69 DES RATES VOM 18. MÄRZ 1969 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ( ABL. L 77 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ÜBER DAS PROBLEM EINER KOLLISION ZWISCHEN DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN UND DEM BENELUX-VERSANDVERFAHREN , AUF DAS DIE GENANNTE BESTIMMUNG VERWEIST , KLARHEIT ZU GEWINNEN.
2 NACH DEM VORLAGEBESCHLUSS HATTE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG PAKVRIES B.V. MIT SITZ IN ROTTERDAM , ALS ZOLLSPEDITEUR BEIM ONTVANGER DER INVÖRRECHTEN EN ACCIJNZEN ROTTERDAM IM DEZEMBER 1976 UND IM JANUAR 1977 GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDSCHEINE T 1 , WIE SIE IN DER GENANNTEN VERORDNUNG VORGESCHRIEBEN SIND , FÜR EINEN TRANSPORT VON SECHS SENDUNGEN RINDFLEISCH AUS ARGENTINIEN PER LASTWAGEN VON ROTTERDAM ALS ABGANGSZOLLSTELLE NACH MAILAND ALS BESTIMMUNGSZOLLSTELLE EINGEREICHT.
3 DIE GENANNTEN WAREN WURDEN NACHWEISLICH NIEMALS DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE MAILAND GESTELLT. VOM NIEDERLÄNDISCHEN FISCALE INLICHTINGEN-EN OPSPORINGSDIENST ( STEUERFAHNDUNG ) ANGESTELLTE NACHFORSCHUNGEN ERGABEN , DASS SIE IN BELGIEN NICHT RECHTMÄSSIG IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN UND DIE AN DEN ONTVANGER IN ROTTERDAM ZURÜCKGESCHICKTEN VERSANDSCHEINE MIT FALSCHEN ANGABEN UND GEFÄLSCHTEN STEMPELN VERSEHEN WAREN.
4 AUFGRUND DER IM RAHMEN DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN , NÄMLICH DER OVEREENKOMST INZAKE DE ADMINISTRATIEVE EN STRAFRECHTELIJKE SAMENWERKING OP HET GEBIED VAN DE REGELINGEN DIE VERBAND HOUDEN MET DE VERWEZENLIJKING VAN DE DÖLSTELLINGEN VAN DE BENELUX ECONOMISCHE UNIE ( BENELUX-ÜBEREINKOMMEN ZUR BEHÖRDLICHEN UND STRAFRECHTLICHEN ZUSAMMENARBEIT BEI REGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWIRKLICHUNG DER ZIELSETZUNGEN DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION ) VOM 29. APRIL 1969 SOWIE VOR ALLEM AUFGRUND VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DES DIESEM ÜBEREINKOMMEN BEIGEFÜGTEN AANVULLEND PROTOCOL HOUDENDE BIJZONDERE BEPALINGEN OP HET STUK VAN DE BELASTINGEN ( ERGÄNZENDES PROTOKOLL BETREFFEND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER STEUERN UND ABGABEN ; TRACTATENBLAD VAN HET KONINKRIJK DER NEDERLANDEN , 1969 , NR. 124 ) LEITETE DER ONTVANGER DER INVÖRRECHTEN EN ACCIJNZEN VERFAHREN ZUR ERHEBUNG VON AGRARABSCHÖPFUNGEN GEGEN DIE FIRMA PAKVRIES EIN UND STELLTE IHR ZAHLUNGSAUFFORDERUNGEN IN HÖHE EINES GESAMTBETRAGS VON 695 945,30 HFL ZU.
5 DIE KLAEGERIN BESTRITT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 36 DER VERORDNUNG NR. 542/69 DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER NIEDERLÄNDISCHEN ZOLLSTELLE ; ABSATZ 1 DIESER BESTIMMUNG LAUTET :
WIRD FESTGESTELLT , DASS IM VERLAUF EINES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS IN EINEM BESTIMMTEN MITGLIEDSTAAT ZUWIDERHANDLUNGEN BEGANGEN WORDEN SIND , SO WERDEN HIERDURCH FÄLLIG GEWORDENE ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN - UNBESCHADET DER STRAFVERFOLGUNG - VON DIESEM MITGLIEDSTAAT NACH DESSEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERHOBEN.
DA DIE WAREN IN BELGIEN IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SIND , IST NACH AUFFASSUNG DER FIRMA PAKVRIES DIE BELGISCHE ZOLLVERWALTUNG DIE FÜR DIE ABGABENERHEBUNG ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE.
6 DIE NIEDERLÄNDISCHE VERWALTUNG BERIEF SICH IHRERSEITS HINGEGEN AUF ARTIKEL 59 DER GENANNTEN VERORDNUNG , DER WIE FOLGT LAUTET :
ABWEICHEND VON DIESER VERORDNUNG KÖNNEN BELGIEN , LUXEMBURG UND DIE NIEDERLANDE AUF DIE IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS VERWENDETEN PAPIERE DIE ABKOMMEN ANWENDEN , WELCHE SIE UNTEREINANDER GESCHLOSSEN HABEN ODER SCHLIESSEN , UM DIE GRENZFORMALITÄTEN AN DER BELGISCH-LUXEMBURGISCHEN UND BELGISCH-NIEDERLÄNDISCHEN GRENZE ZU VEREINFACHEN ODER ZU BESEITIGEN.
7 IHRER AUFFASSUNG NACH MÜSSEN HINTERZOGENE ZÖLLE UND ABGABEN NACH DEN INNERHALB DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION GELTENDEN BESTIMMUNGEN BEIGETRIEBEN WERDEN , DIE IN ARTIKEL 5 DES OBEN GENANNTEN AANVULLEND PROTOCOL ZUM BENELUX-ÜBEREINKOMMEN VOM 29. APRIL 1969 NIEDERGELEGT SEIEN. ARTIKEL 5 BESTIMMT :
1. WIRD EIN FÜR MEHRERE LÄNDER AUSGESTELLTES ODER AMTLICH BESTÄTIGTES VERSANDPAPIER NICHT ODER NICHT VOLLSTÄNDIG ERLEDIGT , DANN UNTERLIEGEN DIE WAREN , AUF DIE SICH DAS VERSANDPAPIER BEZIEHT , DEN ZÖLLEN , STEUERN ODER SONSTIGEN ABGABEN , DIE WEGEN DER FEHLENDEN ODER UNVOLLSTÄNDIGEN ERLEDIGUNG EINES ENTSPRECHENDEN NATIONALEN VERSANDPAPIERS IN DEMJENIGEN DER LÄNDER EINTREIBBAR SIND , FÜR DIE DAS BENELUX-PAPIER AUSGESTELLT ODER AMTLICH BESTÄTIGT IST UND IN DEM DER GESAMTBETRAG DIESER ABGABEN AM HÖCHSTEN IST.
2.DIE ZÖLLE , STEUERN ODER SONSTIGE ABGABEN SOWIE DIE WEGEN DER FEHLENDEN ODER UNVOLLSTÄNDIGEN ERLEDIGUNG GESCHULDETEN GELDBUSSEN WERDEN AUF EIGENE RECHNUNG VON DEM LAND ERHOBEN , IN DEM DAS VERSANDPAPIER AUSGESTELLT ODER AMTLICH BESTÄTIGT IST.
3.WENN FESTSTEHT , IN WELCHEM DER DREI LÄNDER DIE WAREN IN EIN STADIUM GETRETEN SIND , WO SIE MIT WAREN VERGLEICHBAR SIND , FÜR DIE DIE ABGABEN ENTRICHTET SIND , UNTERLIEGEN DIE WAREN ABWEICHEND VON ABSATZ 1 DEN IN JENEM LAND GELTENDEN ZÖLLEN , STEUERN ODER SONSTIGEN ABGABEN. IST DAS VERSANDPAPIER DORT NICHT AUSGESTELLT ODER AMTLICH BESTÄTIGT WORDEN , DANN GEHT DER ERLÖS DER NICHT VEREINHEITLICHTEN ABGABEN ABWEICHEND VON ABSATZ 2 AN DIESES LAND.
NACH DIESER BESTIMMUNG SEI DESHALB DIE NIEDERLÄNDISCHE ZOLLVERWALTUNG FÜR DIE BEITREIBUNG ZUSTÄNDIG.
8 UM DIESEN STREIT ZU ENTSCHEIDEN , HAT DAS COLLEGE VAN BERÖP DIE NACHSTEHENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
IST ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 542/69 IN DER FASSUNG , DIE VOR DEM 1. JULI 1977 GALT , DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE NIEDERLANDE EIN BENELUX-ÜBEREINKOMMEN AUF EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDSCHEIN ANWENDEN DÜRFEN , SOWEIT DIESES ÜBEREINKOMMEN ABWEICHEND VON ARTIKEL 36 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DIE ABGABEN IN DEM BENELUXLAND , IN DEM DER VERSANDSCHEIN AUSGESTELLT WORDEN IST , ERHOBEN WERDEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN FESTGESTELLT WIRD , DASS BEI DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN IN EINEM ANDEREN BENELUXLAND EINE UNREGELMÄSSIGKEIT BEGANGEN WORDEN IST?
9 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER AUFFASSUNG , ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 542/69 KÖNNE SICH NUR AUF BENELUX-INTERNE ANGELEGENHEITEN BEZIEHEN. DIE DORT VORGESEHENE AUSNAHME KÖNNE DESHALB NICHT AUF EINEN VERSANDFALL AUSGEDEHNT WERDEN , BEI DEM EIN ANDERER MITGLIEDSTAAT , IM VORLIEGENDEN FALL ITALIEN , BESTIMMUNGSLAND SEI. FOLGLICH SEI ARTIKEL 36 DER VERORDNUNG ANZUWENDEN. DA DIE WARE IN BELGIEN IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SEI , SEIEN ALLEIN DIE BELGISCHEN BEHÖRDEN ZUSTÄNDIG , UM DIE FÄLLIGEN ZÖLLE UND ANDEREN ABGABEN NACH DEN IN DIESEM STAAT GELTENDEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN BEIZUTREIBEN. AUSSERDEM ERGEBE SICH SCHON AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 59 , DASS SICH SEINE WIRKUNG AUF DIE VERWALTUNGSFORMALITÄTEN AN DEN BINNENGRENZEN DER BENELUX-UNION BESCHRÄNKE UND NICHT AUF MATERIELLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND AUF DIE FÜR DIE BEITREIBUNG GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUSGEDEHNT WERDEN KÖNNE.
10 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION SIND HINGEGEN ÜBEREINSTIMMEND DER AUFFASSUNG , ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 542/69 SEI IM LICHTE VON ARTIKEL 233 EWG-VERTRAG SO ZU VERSTEHEN , DASS ER UNABHÄNGIG VOM BESTIMMUNGSORT DER WARE DEN VORRANG DER BENELUX-VORSCHRIFTEN ÜBER DAS VERSANDVERFAHREN VOR DEN ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFTEN ANERKENNE. DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG WEIST DAZU VOR ALLEM AUF ZWEI BESONDERHEITEN HIN , NÄMLICH ZUM EINEN AUF DIE ABSCHAFFUNG DER KONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN DER BENELUX-UNION UND ZUM ANDEREN AUF DIE VEREINFACHUNG DER FORMALITÄTEN , DIE DADURCH ERMÖGLICHT WORDEN SEI , DASS JEDES BENELUXLAND IM INTERESSE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER BENELUX-UNION ZUR VORNAHME DER KONTROLLEN UND DER SICH DARAUS ERGEBENDEN ERHEBUNGEN BEFUGT UND VERPFLICHTET SEI. ES WÄRE UNLOGISCH , ZWISCHEN DEN VORSCHRIFTEN , DIE IM ENGEN SINNE ALLEIN DIE VERWALTUNGSFORMALITÄTEN BEIM ÜBERSCHREITEN DER BINNENGRENZE VEREINFACHEN SOLLEN , UND DEN VORSCHRIFTEN , DIE DIE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE EINZELHEITEN DER BEITREIBUNG VON ZÖLLEN UND ABGABEN NACH EINER UNREGELMÄSSIGKEIT REGELN , EINEN UNTERSCHIED ZU MACHEN.
11 NACH ARTIKEL 233 EWG-VERTRAG STEHT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEM BESTEHEN UND DER DURCHFÜHRUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES ZWISCHEN BELGIEN , LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN NICHT ENTGEGEN , SOWEIT DIE ZIELE DIESES ZUSAMMENSCHLUSSES DURCH ANWENDUNG DES VERTRAGES NICHT ERREICHT SIND. DIESE BESTIMMUNG WILL VERHINDERN , DASS DER REGIONALE ZUSAMMENSCHLUSS ZWISCHEN DIESEN DREI MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFGELÖST ODER IN SEINER ENTWICKLUNG BEHINDERT WIRD. AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT KÖNNEN DIE DREI BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN DESHALB ABWEICHEND VON DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN DIE IM RAHMEN IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES GELTENDEN VORSCHRIFTEN ANWENDEN , SOWEIT DIESER ZUSAMMENSCHLUSS WEITER FORTGESCHRITTEN IST ALS DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES.
12 IM LICHTE DIESER ÜBERLEGUNGEN IST ZU UNTERSUCHEN , OB DIE ANWENDUNG DES IM RAHMEN DER BENELUX-UNION VORGESEHENEN VERSANDVERFAHRENS ANSTELLE DES VERSANDVERFAHRENS DER GEMEINSCHAFT RECHTMÄSSIG IST.
13 DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IST NACH ABSCHNITT II DER VERORDNUNG NR. 542/69 ( ARTIKEL 12 FF.) SO GEREGELT , DASS FÜR JEDE WARE , DIE SICH AUF DEM VERSAND BEFINDET , EIN VORDRUCK T 1 NACH DEM IM ANHANG A ZUR VERORDNUNG VORGESCHRIEBENEN MUSTER AUSGESTELLT WIRD. DIESES VERSANDPAPIER BE GLEITET DIE WARE BIS ZU IHREM BESTIMMUNGSORT ; ANHAND EINES AN DIE ABGANGSZOLLSTELLE ZURÜCKGESENDETEN EXEMPLARS KANN DIESE PRÜFEN , OB DAS VERSANDVERFAHREN ORDNUNGSGEMÄSS ABGELAUFEN IST. NACH ARTIKEL 21 SIND DIE EXEMPLARE DES VERSANDSCHEINS T 1 WÄHREND DER BEFÖRDERUNG BEI JEDER GRENZUEBERGANGSSTELLE VORZULEGEN. NACH ARTIKEL 22 IST DER BEFÖRDERER VERPFLICHTET , BEI JEDER DIESER GRENZUEBERGANGSSTELLEN EINEN ' ' GRENZUEBERGANGSSCHEIN ' ' NACH DEM MUSTER IN ANHANG E ABZUGEBEN. ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER VERSANDSCHEIN T 1 AUCH ALS VERSANDPAPIER INNERHALB DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION VERWENDET WIRD.
14 IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS FINDET ARTIKEL 36 ANWENDUNG , DER SICH AUF DIE FESTSTELLUNG VON ZUWIDERHANDLUNGEN UND , FALLS DER VERSAND NICHT ORDNUNGSGEMÄSS AUSGEFÜHRT WORDEN IST , AUF DIE ERHEBUNG MÖGLICHERWEISE FÄLLIG GEWORDENER ZÖLLE UND ANDERER ABGABEN BEZIEHT. DIESER ARTIKEL ENTHÄLT VERSCHIEDENE FALLALTERNATIVEN , JE NACHDEM , OB DER ORT DER ZUWIDERHANDLUNG ERMITTELT WERDEN KANN ODER NICHT. NACH DIESEN BESTIMMUNGEN , INSBESONDERE DENJENIGEN , DIE DEN FALL REGELN , IN DEM DER ORT DER ZUWIDERHANDLUNG NICHT ERMITTELT WERDEN KANN , HÄNGT DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ENG MIT DEN AN DEN GRENZEN DIESER STAATEN DURCHGEFÜHRTEN ZOLLKONTROLLEN UND MIT DER AUSSTELLUNG DER GRENZUEBERGANGSSCHEINE BEIM ÜBERSCHREITEN DIESER GRENZEN ZUSAMMEN.
15 WIE DIE ANALYSE DIESES VERFAHRENS ZEIGT , KANN DAS SYSTEM DES ARTIKELS 36 IN DIESER FORM INNERHALB DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION NICHT FUNKTIONIEREN , DA DIE KONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN VON BELGIEN , LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN AUFGRUND DER IM RAHMEN DIESES ZUSAMMENSCHLUSSES ERLASSENEN BESTIMMUNGEN GRÖSSTENTEILS BESEITIGT SIND. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN DIE FESTSTELLUNGEN , DIE FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES VERSANDVERFAHRENS , WIE ES DURCH DIE VERORDNUNG VORGESCHRIEBEN IST , NOTWENDIG SIND , IM GEBIET DER BENELUX-UNION NICHT MEHR GETROFFEN WERDEN.
16 WEGEN DIESER SACHLAGE BESTIMMT ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 542/69 IN ABSATZ 3 , DASS DAS GEBIET DER WIRTSCHAFTSUNION DER BENELUXSTAATEN ALS GEBIET EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS GILT , WÄHREND ARTIKEL 59 DIESER VERORDNUNG DIE ANWENDUNG DER ABKOMMEN , DIE IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER UNION GESCHLOSSEN WORDEN SIND , UM DIE GRENZFORMALITÄTEN AN DER BELGISCH-LUXEMBURGISCHEN UND BELGISCH-NIEDERLÄNDISCHEN GRENZE ZU VEREINFACHEN ODER ZU BESEITIGEN , AUF DIE IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS VERWENDETEN PAPIERE ZULÄSST.
17 ARTIKEL 59 IST DESHALB DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE VORSCHRIFTEN DER BENELUX-UNION , DIE DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG UND DIE SONSTIGEN EINZELHEITEN HINSICHTLICH DER ERHEBUNG FÄLLIG GEWORDENER ZÖLLE UND ABGABEN BETREFFEN , VON ARTIKEL 36 DER VERORDNUNG ABWEICHEN DÜRFEN.
18 DESHALB IST AUF DIE VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN VORGELEGTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 542/69 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IN DER FASSUNG , DIE VOR DEM 1. JULI 1977 GALT , DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DIE NIEDERLANDE EIN BENELUX-ÜBEREINKOMMEN AUF EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDSCHEIN ANWENDEN DÜRFEN , SOWEIT DIESES ÜBEREINKOMMEN ABWEICHEND VON ARTIKEL 36 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DIE ABGABEN IN DEM BENELUXLAND , IN DEM DER VERSANDSCHEIN AUSGESTELLT WORDEN IST , ERHOBEN WERDEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN FESTGESTELLT WIRD , DASS BEI DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN IN EINEM ANDEREN BENELUXLAND EINE UNREGELMÄSSIGKEIT BEGANGEN WORDEN IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
19 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN MIT BESCHLUSS VOM 20. MAI 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR. 542/69 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IN DER FASSUNG , DIE VOR DEM 1. JULI 1977 GALT , IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE NIEDERLANDE EIN BENELUX-ÜBEREINKOMMEN AUF EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDSCHEIN ANWENDEN DÜRFEN , SOWEIT DIESES ÜBEREINKOMMEN ABWEICHEND VON ARTIKEL 36 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORD NUNG BESTIMMT , DASS DIE ABGABEN IN DEM BENELUXLAND , IN DEM DER VERSANDSCHEIN AUSGESTELLT WORDEN IST , ERHOBEN WERDEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN FESTGESTELLT WIRD , DASS BEI DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN IN EINEM ANDEREN BENELUXLAND EINE UNREGELMÄSSIGKEIT BEGANGEN WORDEN IST.
Ende der Entscheidung
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