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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.04.1976
Aktenzeichen: 106-75
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ' ' FLOCKEN VON GERSTE ' ' DER TARIFSTELLE 11.02 E I B 1 WERDEN AUS GERSTENKÖRNERN HERGESTELLT , DIE DURCH SCHÄLEN EINEN TEIL IHRER HÜLLE VERLOREN HABEN ; VON ' ' GETREIDEKÖRNERN , GEQUETSCHT , VON GERSTE ' ' DER TARIFSTELLE 11.02 E I A 1 UNTERSCHEIDEN SIE SICH ALSO NICHT DURCH DAS , WAS SIE BEIM QUETSCHEN VERLIEREN.

2. ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR. 120/67 SOWIE ARTIKEL 1 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 LASSEN SICH DAHIN AUSLEGEN , DASS EIN ANSPRUCH AUF AUSFUHRERSTATTUNG AUCH DANN ENTSTEHT , WENN EIN ANDERES ERZEUGNIS AUSGEFÜHRT WORDEN IST ALS DAS , FÜR DAS DIE AUSFUHRLIZENZ ERTEILT WORDEN IST.

WENN IM MASSGEBENDEN ZEITPUNKT FÜR DAS TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTE ERZEUGNIS KEIN ERSTATTUNGSSATZ FESTGESETZT IST , ENTSTEHT KEIN ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG EINER AUSFUHRERSTATTUNG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. APRIL 1976. - MERKUR-AUSSENHANDEL GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - RECHTSSACHE 106-75.

Entscheidungsgründe:

1 MIT BESCHLUSS VOM 29. AUGUST 1975 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. OKTOBER 1975 , HAT DAS FINANZGERICHT HAMBURG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER TARIFSTELLE 11.02 E I A 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT. DIESE FRAGEN HABEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ERGEBEN , IN DEM ES UM DIE AUSFUHR VON VIER PARTIEN EINER WARE GEHT , DIE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ALS FLOCKEN VON GERSTE DER ERSTATTUNGSTARIFSTELLE 11.02 E I B 1 BB DEKLARIERT , DIE DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS JEDOCH NACH UNTERSUCHUNG DER DEN AUSFUHRPARTIEN ENTNOMMENEN PROBEN DER TARIFSTELLE 11.02 E I A 1 ZUGEORDNET HAT. DER BEKLAGTE HAT DIE GEWÄHRUNG EINER AUSFUHRERSTATTUNG ABGELEHNT , WEIL DIE IM AUSFUHRZEITPUNKT GELTENDE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1383/72 DER KOMMISSION VOM 30. JUNI 1972 ' ' ZUR FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON GETREIDE- UND REISVERABEITUNGSERZEUGNISSEN ' ' FÜR GEQUETSCHTE GERSTE KEINE ERSTATTUNGEN VORSEHE. DEN ANTRAG DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS AUF GEWÄHRUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR FLOCKEN VON GERSTE ( TARIFSTELLE 11.02 E I B 1 ) UND FÜR GERSTE ( TARIFNUMMER 10.03 ) HAT ER ABGELEHNT , WEIL DERARTIGE ERZEUGNISSE NICHT AUSGEFÜHRT WORDEN SEIEN.

2 ZUNÄCHST WIRD GEFRAGT , OB SICH DIE TARIFSTELLE 11.02 E I A 1 ' ' GETREIDEKÖRNER , GEQUETSCHT : VON GERSTE ' ' VON DER TARIFSTELLE 11.02 E I B 1 ' ' FLOCKEN VON GERSTE ' ' DER TARIFNUMMER 11.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DADURCH UNTERSCHEIDET , DASS GERSTENFLOCKEN IM GEGENSATZ ZU GEQUETSCHTEN GERSTENKÖRNERN AUS GESCHÄLTEN ( ENTSPELZTEN ) GERSTENKÖRNERN HERGESTELLT WERDEN MÜSSEN , ODER OB DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DIESEN BEIDEN TARIFSTELLEN DARIN BESTEHT , DASS GERSTENFLOCKEN OHNE VORAUSGEGANGENES SCHÄLEN DER GERSTENKÖRNER NUR IN EINEM STÄRKEREN MASSE ( UNTER VERLUST EINES TEILES IHRER SCHALE BEI DER VERARBEITUNG ) GEQUETSCHT ( ZERQUETSCHT ODER AUSGEWALZT ) WERDEN ALS GEQUETSCHTE KÖRNER VON GERSTE.

3 DA ZUNÄCHST DER GEMEINSAME ZOLLTARIF KEINE DEFINITION DER BEGRIFFE ' ' FLOCKEN VON GERSTE ' ' UND ' ' GETREIDEKÖRNER , GEQUETSCHT : VON GERSTE ' ' ENTHÄLT UND DER AUFBAU DER TARIFNUMMER 11.02 NICHT EINDEUTIG ERKENNEN LÄSST , OB DIE HERSTELLUNG VON GERSTENFLOCKEN EIN VORHERIGES SCHÄLEN VORAUSSETZT , SIND DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA HERANZUZIEHEN. DIESE - ERLÄUTERUNG 3 ) ZU NR. 11.02 - VERSTEHEN UNTER ' ' GESCHÄLTEN GETREIDEKÖRNERN... GETREIDEKÖRNER , BEI DENEN DAS PERIKARP TEILWEISE ENTFERNT ODER - BEI BESPELZTER GERSTE ( VGL. DIE ERLÄUTERUNGEN ZU NR. 10.03 ) - GETREIDEKÖRNER , BEI DENEN DIE SPELZEN ENTFERNT WORDEN SIND , DIE AUCH NACH DEM DRESCHEN FEST AM MEHLKÖRPER HAFTEN ; BEI GESCHÄLTEN GETREIDEKÖRNERN IST DER MEHLKÖRPER IM ALLGEMEINEN SICHTBAR ' '. ERLÄUTERUNG 6 NR. 11.02 VERSTEHT UNTER ' ' FLOCKEN ( HAUPTSÄCHLICH VON GERSTE UND VON HAFER )... ZERQUETSCHTE ODER AUSGEWALZTE GETREIDEKÖRNER , DIE NOCH EINEN TEIL IHRER SCHALE HABEN. DIE TATSACHE , DASS IHRE HERSTELLUNG HÄUFIG EINE WÄRMEBEHANDLUNG ODER EIN QUETSCHEN MIT HEISSEN WALZEN ERFORDERT , HAT NICHT ZUR FOLGE , DASS SIE HIER AUSGESCHLOSSEN WERDEN. ' '

4 DANACH GEHEN FLOCKEN AUS EINEM SCHAELVORGANG HERVOR , BEI DEM DIE GETREIDEKÖRNER VON EINEM TEIL IHRER SCHALE BEFREIT WERDEN. DIE - ALLERDINGS AUF DEN VORLIEGENDEN SACHVERHALT ZEITLICH NOCH NICHT ANWENDBAREN - ERLÄUTERUNGEN ZUM ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEHEN VON DER GLEICHEN AUSLEGUNG AUS , WENN SIE - ERLÄUTERUNG E I B - SAGEN , ' ' FLOCKEN DIESER TARIFSTELLE SIND GESCHÄLTE ( ENTSPELZTE ) UND AUSGEWALZTE KÖRNER , DIE OFT NOCH EINEN TEIL IHRER SCHALE HABEN ' '. OB DIE FLOCKEN ZERQUETSCHT ODER AUSGEWALZT ( GEQUETSCHT ) SIND , ÄNDERT IM ÜBRIGEN NICHTS AN DIESER FESTSTELLUNG. DAGEGEN WERDEN GEQUETSCHTE GERSTENKÖRNER LEDIGLICH EINER BEHANDLUNG UNTERZOGEN , BEI DER SIE ZWAR VERFORMT , ABER NICHT VOM GRÖSSTEN TEIL IHRER HÜLLE BEFREIT WERDEN , DIE , WIE ES DIE BRÜSSELER ERLÄUTERUNGEN - 3 ZU NR. 11.02 - AUSDRÜCKEN , ' ' AUCH NACH DEM DRESCHEN FEST AM MEHLKÖRPER HAFTEN ' '.

5 NACH ALLEDEM IST ZU ANTWORTEN , DASS ' ' FLOCKEN VON GERSTE ' ' DER TARIFSTELLE 11.02 E I B 1 AUS GERSTENKÖRNERN HERGESTELLT WERDEN , DIE DURCH SCHÄLEN EINEN TEIL IHRER HÜLLE VERLOREN HABEN ; VON ' ' GETREIDEKÖRNERN , GEQUETSCHT : VON GERSTE ' ' DER TARIFSTELLE 11.02 E I A 1 UNTERSCHEIDEN SIE SICH ALSO NICHT DURCH DAS , WAS SIE BEIM QUETSCHEN VERLIEREN.

6 SODANN WIRD FÜR DEN FALL , DASS DIE ERSTE ALTERNATIVFRAGE ZUR ERSTEN FRAGE BEJAHT WIRD , GEFRAGT , OB DEM ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 , WONACH FÜR ALLE AUSFUHREN DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE AUS DER GEMEINSCHAFT DIE VORLAGE EINER AUSFUHRLIZENZ ERFORDERLICH IST , IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1373/70 , WONACH DIE AUSFUHRLIZENZ DAZU BERECHTIGT UND VERPFLICHTET , INNERHALB DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ DIE ANGEGEBENE MENGE DER BEZEICHNETEN ERZEUGNISSE AUSZUFÜHREN , DIE BEDEUTUNG ZUKOMMT , DASS EIN ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNG GEMÄSS ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR. 120/67 UND GEMÄSS ARTIKEL 1 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 AUCH DANN ENTSTEHT , WENN EIN ANDERES ERZEUGNIS AUSGEFÜHRT WORDEN IST ALS DAS , FÜR DAS DIE AUSFUHRLIZENZ ERTEILT WORDEN IST.

7 NACH ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE IST FÜR ALLE AUSFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT DIE VORLAGE EINER AUSFUHRLIZENZ ERFORDERLICH , DEREN ERTEILUNG VON DER STELLUNG EINER KAUTION ABHÄNGT , DIE DIE ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG SICHERN SOLL , DIE AUSFUHR WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ DURCHZUFÜHREN ; DIE KAUTION VERFÄLLT , WENN DIE AUSFUHR INNERHALB DIESER FRIST NICHT ERFOLGT IST. UNABHÄNGIG DAVON BESTIMMT ARTIKEL 16 DER GENANNTEN VERORDNUNG , DASS , UM DIE AUSFUHR AUF DER GRUNDLAGE DER NOTIERUNGEN ODER PREISE ZU ERMÖGLICHEN , DIE AUF DEM WELMARKT GELTEN , DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DIESEN NOTIERUNGEN ODER PREISEN UND DEN PREISEN DER GEMEINSCHAFT , SOWEIT ERFORDERLICH , DURCH EINE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR AUSGEGLICHEN WERDEN KANN. DIESE BEIDEN BESTIMMUNGEN REGELN VERSCHIEDENE GEGENSTÄNDE ; DIE AUSFUHR VON WAREN , DIE NICHT DEN ANGABEN DER AUSFUHRLIZENZ ENTSPRECHEN , HAT NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1373/70 DER KOMMISSION VOM 10. JULI 1970 ' ' ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE , DIE EINEM SYSTEM GEMEINSAMER PREISE UNTERLIEGEN ' ' ( ABL. L 158 VOM 20. 7. 1970 , S. 1 ) LEDIGLICH ZUR FOLGE , DASS DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN DIE KOMMISSION UNTERRICHTEN MÜSSEN UND DASS DIE GESTELLTE KAUTION MÖGLICHERWEISE VERFÄLLT. AUSSERDEM GILT NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1041/67/EWG DER KOMMISSION VOM 21. DEZEMBER 1967 ' ' ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN BEI DEN ERZEUGNISSEN , FÜR DIE EIN SYSTEM GEMEINSAMER PREISE BESTEHT ' ' ( ABL. NR. 314 VOM 23. 12. 1967 , S. 9 ), DIE ANNAHME DER ERKLÄRUNG , DURCH DIE DER ERKLÄRENDE SEINEN WILLEN KUNDGIBT , DIE AUSFUHR UNTER INANSPRUCHNAHME EINER ERSTATTUNG VORZUNEHMEN , ALS ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN.

8 DIE FRAGE IST ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS EIN ANSPRUCH AUF AUSFUHRERSTATTUNG AUCH DANN ENTSTEHEN KANN , WENN EIN ANDERES ERZEUGNIS AUSGEFÜHRT WORDEN IST ALS DAS , FÜR DAS DIE AUSFUHRLIZENZ ERTEILT WORDEN IST.

9 SCHLIESSLICH WIRD FÜR DEN FALL , DASS DIE ZWEITE FRAGE BEJAHT WIRD , GEFRAGT , OB , WENN FÜR DAS TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTE ERZEUGNIS ( GEQUETSCHTE KÖRNER VON GERSTE DER TARIFSTELLE 11.02 E I A 1 ) IM MASSGEBENDEN ZEITPUNKT KEIN ERSTATTUNGSSATZ FESTGESETZT IST , EIN ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNG FÜR DAS ERSTATTUNGSFÄHIGE VORPRODUKT ( GERSTE DER TARIFNUMMER 10.03 ) ENTSTEHT.

10 EINE ERSTATTUNG WIRD NUR GEWÄHRT , WENN DAS AUSGEFÜHRTE ERZEUGNIS IM ANHANG DER VERORDNUNGEN ZUR FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN AUFGEFÜHRT IST. NACH DEM WORTLAUT DER VORERWÄHNTEN VERORDNUNG NR. 1383/72 WAR DAMALS FÜR GEQUETSCHTE KÖRNER VON GERSTE KEIN ERSTATTUNGSSATZ FESTGESETZT. ES IST NIRGENDS VORGESEHEN , DASS IN DIESEM LETZTEREN FALL ZUMINDEST DIE ERSTATTUNG FÜR DIE VORPRODUKTE GEWÄHRT WIRD. DESHALB IST DIE DRITTE FRAGE ZU VERNEINEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

11 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 16. DEZEMBER 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ' ' FLOCKEN VON GERSTE ' ' DER TARIFSTELLE 11.02 E I B 1 WERDEN AUS GERSTENKÖRNERN HERGESTELLT , DIE DURCH SCHÄLEN EINEN TEIL IHRER HÜLLE VERLOREN HABEN ; VON ' ' GETREIDEKÖRNERN , GEQUETSCHT : VON GERSTE ' ' DER TARIFSTELLE 11.02 E I A 1 UNTERSCHEIDEN SIE SICH ALSO NICHT DURCH DAS , WAS SIE BEIM QUETSCHEN VERLIEREN.

2. ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR. 120/67 UND ARTIKEL 1 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 LASSEN SICH DAHIN AUSLEGEN , DASS EIN ANSPRUCH AUF AUSFUHRERSTATTUNG AUCH DANN ENTSTEHT , WENN EIN ANDERES ERZEUGNIS AUSGEFÜHRT WORDEN IST ALS DAS , FÜR DAS DIE AUSFUHRLIZENZ ERTEILT WORDEN IST.

3. WENN IM MASSGEBENDEN ZEITPUNKT FÜR DAS TATSÄCHLICH AUSGEFÜHRTE ERZEUGNIS KEIN ERSTATTUNGSSATZ FESTGESETZT IST , ENTSTEHT KEIN ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG EINER AUSFUHRERSTATTUNG.

Ende der Entscheidung

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