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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.06.1981
Aktenzeichen: 107/80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2 | |
Verordnung Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 1 | |
Verordnung Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 2 |
1. AUS DER GESAMTHEIT DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 355/77 ÜBER EINE GEMEINSAME MASSNAHME ZUR VERBESSERUNG DER VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSBEDINGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE GEHT HERVOR , DASS VON EINEM LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB EINGEREICHTE INVESTITIONSVORHABEN ZUR VERBESSERUNG DER VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN , DIE AUS DEM BETRIEB SELBST STAMMEN , IN DEM INVESTITIONEN DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLEN , KEINESWEGS AUS DEM ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG AUSGE SCHLOSSEN SIND , WENN SIE TATSÄCHLICH ZUR RATIONALISIERUNG DER VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSSTRUKTUR BEITRAGEN KÖNNEN.
2. DIE RICHTLINIE 72/159 ÜBER DIE MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE HAT EINEN BESONDEREN ANWENDUNGSBEREICH , DER SICH IM ALLGEMEINEN NICHT MIT DEM DER VERORDNUNG NR. 355/77 DECKT. DIE IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN BEIHILFEN SOLLEN NÄMLICH DIE PRODUKTIONSBEDINGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDER ZEUGNISSE MIT DEM ZIEL VERBESSERN , DIE RENTABILITÄT DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE AUF EIN ANGEMESSENES NIVEAU ANZUHEBEN , WÄHREND MIT DER VERORD NUNG NR. 355/77 DIE VERBESSERUNG DER VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE ANGESTREBT WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JUNI 1981. - GIACOMO CATTANEO ADORNO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - DIE AGRARSTRUKTUR BETREFFENDE GEMEINSAME MASSNAHMEN. - RECHTSSACHE 107/80.
Entscheidungsgründe:
1 HERR G. CATTANEO ADORNO HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 3. APRIL 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 24. JANUAR 1980 , DURCH DIE DIE GEWÄHRUNG EINES ZUSCHUSSES AUS DEM EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS ( EAGFL ), ABTEILUNG AUSRICHTUNG , FÜR EIN VOM KLAEGER NACH DER VERORDNUNG NR. 355/77 DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1977 ÜBER EINE GEMEINSAME MASSNAHME ZUR VERBESSERUNG DER VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSBEDINGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( ABL. L 51 , S. 1 ) EINGEREICHTES INVESTITIONSVORHABEN ABGELEHNT WURDE.
2 DER KLAEGER IST INHABER EINES LANDWIRTSCHAFTLICHEN UNTERNEHMENS IN GABIANO MONFERRATO ( REGION PIEMONT ). DIESES UNTERNEHMEN BESTEHT AUS ZWEI BETRIEBEN , ZU DENEN GRUNDSTÜCKE MIT EINER FLÄCHE VON ETWA 176 HEKTAR GEHÖREN , DIE HERKÖMMLICHERWEISE DEM WEINBAU DIENEN UND GEEIGNET SIND , WEINE VON HOHER QUALITÄT HERVORZUBRINGEN. MIT DEM STREITIGEN INVESTITIONSVORHABEN VERFOLGT DER KLAEGER DAS ZIEL , EINE NEUE WEINKELLEREI ZU ERRICHTEN , DIE DAZU DIENEN SOLL , DIE HERSTELLUNG VON WEIN AUS DEN IN DEM UNTERNEHMEN ERZEUGTEN TRAUBEN ZU VERBESSERN , DIE LAGERUNG UND DIE KONSERVIERUNG DES WEINS ZU RATIONALISIEREN , DIE TRANSPORTVERBINDUNGEN ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRIEBEN AUSZUBAUEN UND DEN VERMARKTUNGSWEG DES WEINS BEI GLEICHZEITIGER ANHEBUNG DER QUALITÄT UND VERBESSERUNG VON AUFMACHUNG UND AUFBEREITUNG ZU VERKÜRZEN.
3 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HEISST ES , DIESES VORHABEN KÖNNE BEI DER GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN AUS DEM EAGFL , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN. DIE KOMMISSION VERTRAT DIE ANSICHT , DER FRAGLICHE ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINES ZUSCHUSSES FALLE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE 72/159 DES RATES VOM 17. APRIL 1972 ÜBER DIE MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE ( ABL. L 96 , S. 1 ), DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN STELLTEN EINE ' ' GEMEINSAME MASSNAHME ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 729/70 DES RATES VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL. L 94 , S. 13 ) DAR UND NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 355/77 FIELEN VORHABEN , FÜR WELCHE GEMEINSCHAFTSBEIHILFEN IM RAHMEN ANDERER GEMEINSAMER MASSNAHMEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNTEN , NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG.
4 MIT DEN FÜNF VON IHR VORGEBRACHTEN KLAGEGRÜNDEN RÜGT DIE KLAEGERIN DIE VERLETZUNG DER VERORDNUNG NR. 355/77 , INSBESONDERE IHRER ARTIKEL 1 , 6 UND 15 ABSATZ 2 , DIE UNZULÄNGLICHKEIT DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG , DIE FEHLERHAFTE ANWENDUNG DER RICHTLINIE 72/159 , INSBESONDERE IHRER ARTIKEL 1 UND 2 , DIE UNZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE , WEM DIE BEIHILFEREGELUNG DER RICHTLINIE ZUGUTE KOMMEN SOLLE , UND DIE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER NICHTDISKRIMINIERUNG.
5 DA DER RECHTSSTREIT VOR ALLEM DIE ABGRENZUNG DES JEWEILIGEN ANWENDUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG NR. 355/77 UND DER RICHTLINIE 72/159 BETRIFFT , SIND ZUNÄCHST DER ERSTE UND DER DRITTE KLAGEGRUND GEMEINSAM ZU PRÜFEN.
6 DER KLAEGER MACHT GELTEND , DIE RICHTLINIE 72/159 KÖNNE IN SEINEM FALL KEINE ANWENDUNG FINDEN. DER ZWECK DER FÖRDERUNGSREGELUNG DER RICHTLINIE BESTEHE NÄMLICH DARIN , ES ' ' ENTWICKLUNGSFÄHIGEN BETRIEBEN ' ' ZU ERMÖGLICHEN , SICH IM RAHMEN EINES ANGEMESSENEN ENTWICKLUNGSPLANS DEM WIRTSCHAFTLICHEN FORTSCHRITT ANZUPASSEN. NACH DER RICHTLINIE KÖNNTEN DIE BETRIEBE IN DEN GENUSS DIESER REGELUNG KOMMEN , DEREN INHABER EIN ARBEITSEINKOMMEN HABE , DAS EINE ANGEMESSENE HÖHE NICHT ERREICHE , ODER DEREN STRUKTUR SO BESCHAFFEN SEI , DASS DIE ERHALTUNG DES EINKOMMENS AUF EINER SOLCHEN HÖHE GEFÄHRDET SEI. DIESE VORAUSSETZUNGEN LAEGEN BEI UNTERNEHMERN NICHT VOR , DIE - WIE ER - LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE LEITETEN , DEREN ARBEITSEINKOMMEN BEREITS DEM IN AUSSERLANDWIRTSCHAFTLICHEN BERUFEN IN DEM BETREFFENDEN GEBIET ERZIELTEN EINKOMMEN VERGLEICHBAR ODER SOGAR HÖHER ALS DIESES SEI.
7 DER KLAEGER TRAEGT WEITER VOR , ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 355/77 KÖNNE IHM UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN. DIESE VORSCHRIFT , WONACH VORHABEN , ' ' FÜR WELCHE GEMEINSCHAFTSBEIHILFEN IM RAHMEN ANDERER GEMEINSAMER MASSNAHMEN ' ' IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 729/70 GEWÄHRT WERDEN KÖNNTEN , NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 355/77 FIELEN , HABE AUSSCHLIESSLICH DEN ZWECK , DIE KUMULIERUNG VON GEMEINSCHAFTSBEIHILFEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EIN UND DESSELBEN VORHABENS ZU VERHINDERN.
8 DIE KOMMISSION WENDET SICH GEGEN DIE VOM KLAEGER BEFÜRWORTETE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 355/77. ES SEI UNVORSTELLBAR , DASS DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER FÜR INVESTITIONEN , DIE AUSSCHLIESSLICH DIE IN DER RICHTLINIE 72/159 GEREGELTE MODERNISIERUNG EINES LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBS BETRÄFEN , HÖHERE LEISTUNGEN HABE GEWÄHREN WOLLEN , WENN DIESE INVESTITIONEN DEN KRITERIEN DER RICHTLINIE NICHT ENTSPRÄCHEN. AUS DIESEN GRÜNDEN HABE SIE ALLE VORHABEN , DIE WIE DAS VOM KLAEGER EINGEREICHTE WEGEN DER ART DER VORGESCHLAGENEN INVESTITION IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE 72/159 FIELEN , SELBST DANN VON VORNHEREIN AUS DEM ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 355/77 AUSGESCHLOSSEN , WENN DER BETRIEBSINHABER AUS GRÜNDEN , DIE NICHT MIT DEM VORHABEN , SONDERN MIT DER GRÖSSE ODER DER RENTABILITÄT DES BETRIEBS ZUSAMMENHÄNGEN , KEINEN ANSPRUCH AUF DIE IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN BEIHILFEN HABE.
9 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG ALS STREITHELFERIN BEANSTANDET , DASS DIE KOMMISSION DAS VOM KLAEGER EINGEREICHTE VORHABEN ABSTRAKT BEURTEILT HABE. DIE PRÜFUNG DES WORTLAUTS UND DER BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR. 355/77 UND DER RICHTLINIE 72/152 ZEIGE , DASS BEIDE REGELUNGEN BESONDERE , VONEINANDER VERSCHIEDENE ANWENDUNGSBEREICHE HÄTTEN. DIE RICHTLINIE WOLLE DURCH EINE REFORM DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTIONSSTRUKTUR DIE ANWENDUNG RATIONELLER PRODUKTIONSMETHODEN FÖRDERN , WÄHREND DAS ZIEL DER VERORDNUNG DARIN BESTEHE , DIE VERBESSERUNG UND RATIONALISIERUNG DER VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSSTRUKTUREN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ZU FÖRDERN. DAHER HÄTTE DIE KOMMISSION DAS EINGEREICHTE VORHABEN ANHAND DER KRITERIEN UND ANGABEN IN DEN BEIDEN FRAGLICHEN RECHTSQUELLEN AUF SEINE TRAGWEITE UND SEINEN ZWECK HIN UNTERSUCHEN MÜSSEN , STATT SICH DARAUF ZU BESCHRÄNKEN , ES ALS MODERNISIERUNGSVORHABEN EINZUSTUFEN.
10 DIE KOMMISSION MACHT FERNER GELTEND , DIE IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN BEIHILFEN SEIEN FÜR DIE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG WIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE BESTIMMT , WÄHREND DIE ZUSCHÜSSE NACH DER VERORDNUNG AUSSERLANDWIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN DER ERSTMALIGEN VERARBEITUNG ODER DER VERMARKTUNG ZUGUTE KOMMEN SOLLTEN , SELBST WENN SIE VON EINEM UNTERNEHMER AUSGEUEBT WÜRDEN , DER GLEICHZEITIG EINER LANDWIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT NACHGEHE. DIE VERORDNUNG NR. 355/77 HABE NÄMLICH NICHT ZUM ZIEL , DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN UNTERNEHMERN EIN ANGEMESSENES EINKOMMEN ZU SICHERN , SONDERN SEI AUF DIE VERBESSERUNG DER MARKTSTRUKTUR AUSGERICHTET. DARAUS FOLGE , DASS EINEM LANDWIRTSCHAFTLICHEN UNTERNEHMER NUR DANN ZUSCHÜSSE NACH DER RICHTLINIE GEWÄHRT WERDEN KÖNNTEN , WENN ER BEABSICHTIGE , DURCH DIE STÄRKUNG SEINER STRUKTUREN FÜR DIE ERSTMALIGE VERARBEITUNG ODER VERMARKTUNG DEN SCHWERPUNKT SEINER TÄTIGKEIT ZU VERLAGERN , UM DIESE TÄTIGKEIT IN ERHEBLICHEM AUSMASS AUF DIE VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN ANDERER BETRIEBE AUSZURICHTEN. DIES SEI BEI DEM VOM KLAEGER EINGEREICHTEN VORHABEN NICHT DER FALL.
11 ZUNÄCHST IST DIE ZULETZT GENANNTE AUFFASSUNG ZU PRÜFEN , DIE , WENN SIE ZUTREFFEND SEIN SOLLTE , INSOFERN VON ENTSCHEIDENDER BEDEUTUNG WÄRE , ALS DER KLAEGER NICHT BEHAUPTET HAT , DASS DURCH DAS VON IHM EINGEREICHTE VORHABEN DIE TÄTIGKEITEN SEINES UNTERNEHMENS IN ERHEBLICHEM AUSMASS AUF DIE VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN ANDERER ALS SEINER EIGENEN BETRIEBE AUSGERICHTET WERDEN SOLLTEN.
12 DIE PRÜFUNG DES WORTLAUTS UND DER BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR. 355/77 GESTATTET ES NICHT , ZU DEM VON DER KOMMISSION VERTRETENEN ERGEBNIS ZU GELANGEN. EINEN ZUSCHUSS NACH DER VERORDNUNG KÖNNEN NACH DEREN ARTIKEL 19 U. A. NATÜRLICHE PERSONEN ERHALTEN , DIE LETZTLICH DIE KOSTEN DER VERWIRKLICHUNG DES VORHABENS TRAGEN. NACH ARTIKEL 6 IST VORHABEN IM SINNE DER VERORDNUNG U. A. JEDES VORHABEN FÜR EINE PRIVATE INVESTITION MATERIELLER ART , DIE AUSSCHLIESSLICH ODER TEILWEISE EINRICHTUNGEN BETRIFFT , DIE INSBESONDERE DER RATIONALISIERUNG ODER ENTWICKLUNG DER LAGERUNG , DER AUFBEREI TUNG , DER KONSERVIERUNG ODER DER VERARBEITUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE - ÜBER DEREN HERKUNFT WIRD DABEI NICHTS AUSGESAGT - ODER ABER DER VERBESSERUNG DER VERMARKTUNGSWEGE DIENEN. DIE VORHABEN MÜSSEN SICH NACH ARTIKEL 7 AUF DIE VERMARKTUNG DER IM ANHANG II ZUM VERTRAG AUFGEFÜHRTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE ODER DIE HERSTELLUNG DER IN DIESEM ANHANG AUFGEFÜHRTEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE BEZIEHEN.
13 AUS ALLEN DIESEN VORSCHRIFTEN GEHT HERVOR , DASS VORHABEN ZUR VERBESSERUNG DER VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN , DIE AUS DEM BETRIEB SELBST STAMMEN , IN DEM DIE INVESTITIONEN DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLEN , KEINESWEGS AUS DEM ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG AUSGESCHLOSSEN SIND , WENN SIE TATSÄCHLICH ZUR RATIONALISIERUNG DER VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSSTRUKTUREN BEITRAGEN KÖNNEN.
14 ZWAR SOLLEN NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG DIE VORHABEN ZUR VERBESSERUNG DER LAGE IN DEN BETREFFENDEN PRODUKTIONSZWEIGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE BEITRAGEN UND INSBESONDERE BEWIRKEN , DASS DIE ERZEUGER , DIE DAS LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNIS PRODUZIEREN , AN DEN AUS DEN VORHABEN ERWACHSENDEN WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILEN IN ANGEMESSENEM UMFANG DAUERHAFT TEILHABEN , DOCH BESCHRÄNKT DIESE VORSCHRIFT , DURCH DIE ANERKANNT WIRD , DASS AUCH ANDEREN PERSONEN ALS DEN ERZEUGERN DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDERZEUGNISSES ZUSCHÜSSE NACH DER VERORDNUNG GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN , DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NICHT AUF DIESEN EINZIGEN FALL.
15 AUSSERDEM WIRD IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR. 355/77 HERVORGEHOBEN , DASS DIE MIT DER VERORDNUNG ANGESTREBTE VERBESSERUNG DER VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG INSBESONDERE DURCH VERBESSERUNG VON QUALITÄT UND AUFMACHUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE ERREICHT WERDEN KANN UND DASS DIE RATIONALISIERUNG DER VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSSTRUKTUREN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE EINE DAUERHAFTE POSITIVE AUSWIRKUNG AUF DEN AGRARBEREICH HABEN SOLL. DIE VON LANDWIRTEN EINGEREICHTEN VORHABEN KÖNNEN ZUR VERWIRKLICHUNG DIESER ZIELE BEITRAGEN , WEIL IHRE DURCHFÜHRUNG WIRKUNGEN HERVORRUFEN KÖNNTE , DIE ZWAR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGUNG FÖRDERN , ABER GLEICHZEITIG DIE VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSSTRUKTUREN IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET ODER AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT ZU BEEINFLUSSEN GEEIGNET SIND.
16 NACH DEN UNTERLAGEN , DIE DER KLAEGER BEI DER KOMMISSION EINGEREICHT HAT , IST DAS STREITIGE VORHABEN NICHT IN ERSTER LINIE AUF DIE ENTWICKLUNG DER TÄTIGKEITEN , DIE DIE PRODUKTION DES GRUNDERZEUGNISSES , D. H. VON TRAUBEN , BETREFFEN , SONDERN AUF DIE RATIONALISIERUNG DER LAGERUNG UND DER KONSERVIERUNG DES WEINS , AUF DIE VERBESSERUNG DER QUALITÄT , DER AUFMACHUNG UND DER AUFBEREITUNG DES WEINS UND AUF DIE VERKÜRZUNG DES VERMARKTUNGSWEGS AUSGERICHTET. AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS SICH DIE VERORDNUNG NR. 355/77 GERADE AUF SOLCHE RATIONALISIERUNGSBEMÜHUNGEN BEZIEHT UND DASS DAS VOM KLAEGER EINGEREICHTE VORHABEN GRUNDSÄTZLICH ALS EIN INVESTITIONSVORHABEN IM SINNE VON ARTIKEL 6 DIESER VERORDNUNG ANZUSEHEN IST.
17 DAHER IST ZU PRÜFEN , OB IM VORLIEGENDEN FALL ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ANZUWENDEN IST , WONACH VORHABEN , FÜR DIE GEMEINSCHAFTSBEIHILFEN IM RAHMEN ANDERER GEMEINSAMER MASSNAHMEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN , AUS DEM ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN ; INSBESONDERE IST ZU KLÄREN , OB DAS VOM KLAEGER EINGEREICHTE VORHABEN ALS MODERNISIERUNGSVORHABEN IM SINNE DER RICHTLINIE 72/159 ANGESEHEN WERDEN KANN.
18 DURCH DIE RICHTLINIE 72/159 SOLL DIE REFORM DER AGRARSTRUKTUR IN ANGRIFF GENOMMEN WERDEN. IN DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG HEISST ES HIERZU , DASS DIESE REFORM DIE BILDUNG UND ENTWICKLUNG VON BETRIEBEN FÖRDERN SOLL , DIE SICH DER WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG ANPASSEN KÖNNEN , D. H. DEREN INHABER EINE ANGEMESSENE BERUFLICHE BEFÄHIGUNG BESITZEN , DEREN RENTABILITÄT BUCHFÜHRUNGSMÄSSIG NACHGEWIESEN WIRD UND DIE IN DER LAGE SIND , BEI ANWENDUNG RATIONELLER PRODUKTIONSMETHODEN DEN IN IHNEN BESCHÄFTIGTEN PERSONEN EIN ANGEMESSENES EINKOMMEN SOWIE BEFRIEDIGENDE ARBEITSBEDINGUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN. IN DEN ARTIKELN 2 , 3 , 4 , 11 UND 12 WERDEN DIESE VERSCHIEDENEN GESICHTSPUNKTE WIEDER AUFGEGRIFFEN , WÄHREND ANDERE VORSCHRIFTEN BEIHILFEN IM RAHMEN DER FLURBEREINIGUNG UND VON BEWÄSSERUNGSMASSNAHMEN SOWIE FÜR BAULICHE MASSNAHMEN IN BETRIEBSGEBÄUDEN ODER FÜR DIE BODENVERBESSERUNG VORSEHEN.
19 DEMNACH SOLLEN DIE IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN BEIHILFEN DIE PRODUKTIONSBEDINGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT DEM ZIEL VERBESSERN , DIE RENTABILITÄT DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE AUF EIN ANGEMESSENES NIVEAU ANZUHEBEN.
20 DIE RICHTLINIE 72/159 HAT SOMIT EINEN BESONDEREN ANWENDUNGSBEREICH , DER SICH IM ALLGEMEINEN NICHT MIT DEM DER VERORDNUNG NR. 355/77 DECKT.
21 DA DAS VOM KLAEGER EINGEREICHTE VORHABEN NICHT ZUM ZWECK HAT , DIE RENTABILITÄT SEINES UNTERNEHMENS DURCH DIE VERBESSERUNG DER PRODUKTIONSBEDINGUNGEN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDERZEUGNISSE ANZUHEBEN , SONDERN AUF DIE VERBESSERUNG DER VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG DIESER ERZEUGNISSE AUSGERICHTET IST , FÄLLT ES NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE.
22 DAHER FEHLT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG INSOFERN DIE RECHTSGRUNDLAGE , ALS IN DER ENTSCHEIDUNG DAVON AUSGEGANGEN WIRD , DER ANTRAG DES KLAEGERS AUF GEWÄHRUNG EINES ZUSCHUSSES FALLE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE 72/159 , UND ALS DARIN DIE BERÜCKSICHTIGUNG DES ANTRAGS IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 355/77 OHNE PRÜFUNG DER FRAGE ABGELEHNT WIRD , OB DIE IN DIESER VERORDNUNG FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
23 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST SOMIT AUFZUHEBEN , OHNE DASS ES EINER PRÜFUNG DER ANDEREN KLAGEGRÜNDE BEDARF.
Kostenentscheidung:
24 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN MIT AUSNAHME DER AUSLAGEN DER STREITHELFERIN , DIE KEINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG GESTELLT HAT , ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 24. JANUAR 1980 , DURCH DIE DIE GEWÄHRUNG EINES ZUSCHUSSES AUS DEM EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ( EAGFL ), ABTEILUNG AUSRICHTUNG , FÜR EIN VOM KLAEGER NACH DER VERORDNUNG NR. 355/77 DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1977 ÜBER EINE GEMEINSAME MASSNAHME ZUR VERBESSERUNG DER VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSBEDINGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( ABL. L 51 , S. 1 ) EINGEREICHTES INVESTITIONSVORHABEN ABGELEHNT WURDE , WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN MIT AUSNAHME DER AUSLAGEN DER STREITHELFERIN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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