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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.05.1977
Aktenzeichen: 108-76
Rechtsgebiete: EG
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EG Art. 177 |
DER AUSDRUCK ' ' KONSTRUKTION ' ' IN DER TARIFNUMMER 73.21 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DARF NICHT SO AUSGELEGT WERDEN , DASS ER EINE WARE UMFASST , DIE DER SICHERUNG DES STREBS IM BERGBAU ZU DIENEN BESTIMMT UND UNTER ANDEREM SO EINGERICHTET IST , DASS SIE SELBST UND AUF EINEM IHRER TEILE BEFINDLICHE BERGBAUMASCHINEN MIT HILFE VON EINGEBAUTEN HYDRAULIKZYLINDERN UND EINER GESONDERT AUFGESTELLTEN MOTORPUMPENEINHEIT SCHRITTWEISE FORTBEWEGT WERDEN KÖNNEN. DERARTIGE MASCHINEN GEHÖREN ZUR TARIFNUMMER 84.23 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , SOFERN SIE MIT ZUR EINWIRKUNG AUF DAS ERDREICH BESTIMMTEN BERGBAUMASCHINEN UNMITTELBAR VERBUNDEN SIND ; IST DIES NICHT DER FALL , SO SIND SIE DER TARIFSTELLE 84.59 E DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 26. MAI 1977. - KLOECKNER-FERROMATIK GMBH GEGEN OBERFINANZDIREKTION MUENCHEN. - BERGBAUAPPARATE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - RECHTSSACHE 108-76.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 26. OKTOBER 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 22. NOVEMBER 1976 , HAT DER BUNDESFINANZHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN GESTELLT :
1. IST DER AUSDRUCK ' ' KONSTRUKTION ' ' IN DER TARIFNUMMER 73.21 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SO AUSZULEGEN , DASS ER AUCH EINE WARE UMFASST , DIE DER SICHERUNG DES STREBS IM BERGBAU ZU DIENEN BESTIMMT UND UNTER ANDEREM SO EINGERICHTET IST , DASS SIE SELBST UND AUF EINEM IHRER TEILE BEFINDLICHE BERGBAUMASCHINEN MIT HILFE VON EINGEBAUTEN HYDRAULIKZYLINDERN UND EINER GESONDERT AUFGESTELLTEN MOTORPUMPENEINHEIT SCHRITTWEISE FORTBEWEGT WERDEN KANN?
2. BEI VERNEINUNG DER FRAGE ZU 1.: FALLEN UNTER DIE TARIFNUMMER 84.23 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NUR SOLCHE MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE FÜR DEN BERGBAU , DIE DAS ERDREICH UNMITTELBAR VERÄNDERN SOLLEN?
2 DIESE FRAGEN WERDEN IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER FIRMA KLÖCKNER-FERROMATIK GMBH UND DER OBERFINANZDIREKTION MÜNCHEN GESTELLT. DIE FIRMA KLÖCKNER-FERROMATIK GMBH BEABSICHTIGTE SEINERZEIT DIE EINFUHR DES STREITIGEN APPARATS , DEN SIE ALS MATERIAL ZUM GRUBENAUSBAU BESCHREIBT , DAS ÄHNLICH WIE HYDRAULISCHE GRUBENSTEMPEL UND BEWEGLICHE BRÜCKEN UNTER DIE TARIFNUMMER 73.21 ' ' KONSTRUKTIONEN ' ' FALLE ; DEMGEGENÜBER SIEHT DIE OBERFINANZDIREKTION MÜNCHEN DEN APPARAT ALS EINEN SCHREITENDEN GRUBENSTEMPEL AN , DER AUFGRUND SEINER MECHANISCHEN BAUELEMENTE ZU KAPITEL 84 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEHÖRE.
3 BEI DIESEM SACHVERHALT KOMMEN FOLGENDE DREI TARIFNUMMERN IN BETRACHT :
- DIE TARIFNUMMER 73.21 ' ' KONSTRUKTIONEN ,..., SOWIE TEILE VON KONSTRUKTIONEN ( Z. B. SCHUPPEN , BRÜCKEN UND BRÜCKENTEILE ,..., GERÜSTE ,...), AUS EISEN ODER STAHL... ' ' ;
- DIE TARIFNUMMER 84.23 ' ' ORTSFESTE ODER BEWEGLICHE MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE FÜR ERD- ODER STEINBRUCHARBEITEN , DEN BERGBAU ODER TIEFBOHRUNGEN ( Z. B. BAGGER ,..., NIVELLIERMASCHINEN UND PLANIERRAUPENSCHILDE )... ' ' ;
- DIE TARIFNUMMER 84.59 ' ' MASCHINEN , APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE , IN KAPITEL 84 ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN ' '.
ES IST SOMIT ZU PRÜFEN , OB DIE FRAGLICHE WARE ALS ' ' KONSTRUKTION ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 73.21 DES ABSCHNITTS XV ODER ALS ' ' MASCHINE , APPARAT ODER MECHANISCHES GERÄT ' ' NACH KAPITEL 84 DES ABSCHNITTS XVI ANZUSEHEN IST.
4 ' ' KONSTRUKTIONEN ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 73.21 SIND DADURCH GEKENNZEICHNET , DASS SIE NACH IHRER AUFSTELLUNG AM EINSATZORT GRUNDSÄTZLICH IN EINER DAUERNDEN RUHESTELLUNG VERBLEIBEN. DER GEDANKE DER STABILITÄT LIEGT DEN BEISPIELEN DER TARIFNUMMER 73.21 EBENSO ZUGRUNDE WIE DER AM ANFANG DES ABSCHNITTS XV STEHENDEN VORSCHRIFT 1 BUCHSTABE F , DIE MASCHINEN UND APPARATE , DENEN EINE GEWISSE BEWEGLICHKEIT EIGEN IST , VOM ANWENDUNGSBEREICH DIESES ABSCHNITTS AUSSCHLIESST. DIESE AUSLEGUNG BEFINDET SICH AUCH IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER SYSTEMATIK VON KAPITEL 73 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , WO UNTER DER ÜBERSCHRIFT ' ' EISEN UND STAHL ' ' BEI DER TARIFIERUNG VON WAREN HAUPTSÄCHLICH NACH DEREN STOFFLICHER BESCHAFFENHEIT ODER NACH IHRER PHYSIKALISCHEN ZUSAMMENSETZUNG UNTERSCHIEDEN WIRD. WENN HYDRAULISCHE GRUBENSTEMPEL VOM ZOLLAUSSCHUSS FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IM TARIFENTSCHEID VOM 9. JUNI 1972 DER TARIFNUMMER 73.21 ZUGEORDNET WURDEN , SO GESCHAH DIES AUFGRUND DER UNTERGEORDNETEN BEDEUTUNG DES MIT SOLCHEN GERÄTEN DURCHFÜHRBAREN MECHANISCHEN VORGANGS , DER NICHT ALS ENTSCHEIDEND FÜR DIE ZUORDNUNG ZU EINER ANDEREN TARIFNUMMER ANGESEHEN WURDE , DENN GRUBENSTEMPEL VERHARREN WÄHREND IHRER VERWENDUNG ALS STOLLENABSTÜTZUNG STETS IN RUHENDER LAGE UND WERDEN HYDRAULISCH NUR GESPREIZT , UM IHRE HANDHABUNG BEIM EIN- UND AUSBAU ZU ERLEICHTERN , WAS JEDOCH IHREN GRUNDLEGEND STATISCHEN CHARAKTER NICHT BEEINFLUSST. ENTSPRECHENDES GILT FÜR DIE TARIFIERUNG BEWEGLICHER BRÜCKEN NACH DIESER TARIFNUMMER , DENN BRÜCKEN DIESER ART RUHEN AUF WIDERLAGERN UND MÜSSEN NICHT MIT ANTRIEBSENERGIE VERSORGT WERDEN.
5 DEMGEGENÜBER KNÜPFT KAPITEL 84 , DESSEN TARIFNUMMERN WEITGEHEND AUF DEN ZWECK DER WAREN ABSTELLEN , AN DIE VERWENDUNG DER TEILE AN , DIE FÜR MASCHINEN , APPARATE ODER MECHANISCHE GERÄTE BESTIMMT SIND , DEREN FUNKTIONSPRAEGENDES MERKMAL IN DER MEHR ODER WENIGER KONSTANTEN BEWIRKUNG MECHANISCHER BEWEGUNGSVORGÄNGE BESTEHT.
6 DEN ERLÄUTERUNGEN , DIE DEM GERICHTSHOF VORGETRAGEN WURDEN , IST ZU ENTNEHMEN , DASS DER IN REDE STEHENDE APPARAT NACH SEINER MONTAGE NICHT STATISCH VERHARREN SOLL UND DASS SEINE FUNKTION DARIN BESTEHT , DIE ABBAUARBEITEN STÄNDIG ZU BEGLEITEN , WOBEI ALLE SEINE TEILE AUF DIE MÖGLICHKEIT DER BEWEGUNG AUSGERICHTET SIND. IM SELBEN MASSE , IN DEM DIE ABBAUARBEITEN FORTSCHREITEN , RÜCKT AUCH DER SCHILDAUSBAU SELBSTTÄTIG VOR. SEIN BESONDERER VERWENDUNGSZWECK HÄNGT GERADE VON SEINER MECHANISCHEN BEWEGLICHKEIT AB , AUCH WENN DIESE NUR VON KURZER DAUER IST. AUS ALL DIESEN FESTSTELLUNGEN FOLGT , DASS SICH EIN GERÄT DER DEN GEGENSTAND DES AUSGANGSVERFAHRENS BILDENDEN ART NICHT DER TARIFNUMMER 73.21 ZUORDNEN LÄSST , SONDERN AUFGRUND SEINER WESENSMERKMALE NACH KAPITEL 84 ZU TARIFIEREN IST.
7 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DER AUSDRUCK ' ' KONSTRUKTION ' ' IN DER TARIFNUMMER 73.21 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NICHT SO AUSGELEGT WERDEN DARF , DASS ER EINE WARE UMFASST , DIE DER SICHERUNG DES STREBS IM BERGBAU ZU DIENEN BESTIMMT UND UNTER ANDEREM SO EINGERICHTET IST , DASS SIE SELBST UND AUF EINEM IHRER TEILE BEFINDLICHE BERGBAUMASCHINEN MIT HILFE VON EINGEBAUTEN HYDRAULIKZYLINDERN UND EINER GESONDERT AUFGESTELLTEN MOTORPUMPENEINHEIT SCHRITTWEISE FORTBEWEGT WERDEN KÖNNEN.
8 WAS DIE ZWEITE FRAGE ANLANGT , SO WERDEN DIE MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE IM SINNE DER TARIFNUMMER 84.23 IN DEN AMTLICHEN FASSUNGEN IN ENGLISCHER , FRANZÖSISCHER , ITALIENISCHER UND NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE DURCH IHREN ZWECK GEKENNZEICHNET , DER IN EINER UNMITTELBAREN VERÄNDERUNG VON MATERIE - HIER DES ERDREICHS - BESTEHT ; FERNER ZÄHLEN SIE HIERNACH IN VOLLEM UMFANG ZUR GRUPPE DER ' ' ANGREIFENDEN ' ' MASCHINEN , ALSO ZUR GRUPPE DER MASCHINEN , APPARATE UND GERÄTE , DIE ZUR UNMITTELBAREN VERÄNDERUNG DES ERDREICHS BESTIMMT SIND. DIE INSOWEIT WENIGER GENAUEN FASSUNGEN IN DEUTSCHER UND DÄNISCHER SPRACHE SIND IM LICHTE DIESER HINWEISE ZU LESEN. DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR TARIFNUMMER 84.23 DES BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMAS BEKRÄFTIGT. SIE BEDEUTET JEDOCH NICHT ZWINGEND , DASS BEI APPARATEN DER HIER IN REDE STEHENDEN ART EINE TARIFIERUNG NACH DER TARIFNUMMER 84.23 OHNE WEITERES AUSSCHEIDET. ES LÄSST SICH DIE ANSICHT VERTRETEN , DASS AUFGRUND DER BESONDEREN TECHNISCHEN AUSRÜSTUNG DES SCHILDAUSBAUS DER GESAMTE APPARAT WEGEN SEINES FÖRDERTRAGRAHMENS DEN BERGBAUMASCHINEN IM EIGENTLICHEN SINNE GLEICHGESTELLT WERDEN KANN ; EBENSO ERSCHEINT ES VERTRETBAR , BESTIMMTE ARTEN VON SCHILDAUSBAUGERÄTEN DER TARIFSTELLE 84.59 E ZUZUORDNEN , DA NACH IHRER AUSRÜSTUNG EINE UNMITTELBARE VERBINDUNG MIT BERGBAUMASCHINEN NICHT VORGESEHEN IST.
9 OB GERÄTE DER DEM AUSGANGSVERFAHREN ZUGRUNDE LIEGENDEN ART DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , BETRIFFT EHER DIE ANWENDUNG ALS DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ; DIE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER IST DAHER SACHE DES STAATLICHEN GERICHTS. UNTER DIESEM VORBEHALT IST AUF DIE ZWEITE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DIE IN FRAGE 1 BEZEICHNETEN MASCHINEN ZUR TARIFNUMMER 84.23 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEHÖREN , SOFERN SIE MIT ZUR EINWIRKUNG AUF DAS ERDREICH BESTIMMTEN BERGBAUMASCHINEN UNMITTELBAR VERBUNDEN SIND ; IST DIES NICHT DER FALL , SO SIND SIE DER TARIFSTELLE 84.59 E DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESFINANZHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF ( VII. SENAT ) MIT BESCHLUSS VOM 26. OKTOBER 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. AUF DIE ERSTE FRAGE IST ZU ANTWORTEN , DASS DER AUSDRUCK ' ' KONSTRUKTION ' ' IN DER TARIFNUMMER 73.21 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NICHT SO AUSGELEGT WERDEN DARF , DASS ER EINE WARE UMFASST , DIE DER SICHERUNG DES STREBS IM BERGBAU ZU DIENEN BESTIMMT UND UNTER ANDEREM SO EINGERICHTET IST , DASS SIE SELBST UND AUF EINEM IHRER TEILE BEFINDLICHE BERGBAUMASCHINEN MIT HILFE VON EINGEBAUTEN HYDRAULIKZYLINDERN UND EINER GESONDERT AUFGESTELLTEN MOTORPUMPENEINHEIT SCHRITTWEISE FORTBEWEGT WERDEN KÖNNEN.
2. AUF DIE ZWEITE FRAGE IST UNTER DEM IN DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN GENANNTEN VORBEHALT ZU ANTWORTEN , DASS DIE IN FRAGE 1 BEZEICHNETEN MASCHINEN ZUR TARIFNUMMER 84.23 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEHÖREN , SOFERN SIE MIT ZUR EINWIRKUNG AUF DAS ERDREICH BESTIMMTEN BERGBAUMASCHINEN UNMITTELBAR VERBUNDEN SIND ; IST DIES NICHT DER FALL , SO SIND SIE DER TARIFSTELLE 84.59 E DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN.
Ende der Entscheidung
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