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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.05.1978
Aktenzeichen: 108-77
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1380/75
Vorschriften:
Verordnung Nr. 1380/75 Art. 4 Abs. 3 |
ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR. 2101/75 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE IM ZUCKERSEKTOR AUFGRUND EINER AUSSCHREIBUNG FÜR DEN JEWEILIGEN EXPORTEUR INDIVIDÜLL IN NATIONALER WÄHRUNG FESTGESETZTE AUSFUHRERSTATTUNG NICHT MIT DEM VON DER KOMMISSION FESTGESETZTEN WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN , DER VON DEM PROZENTSATZ ABGELEITET WIRD , ANHAND DESSEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICH BERECHNET WORDEN IST , MULTIPLIZIERT WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. MAI 1978. - HANS-OTTO WAGNER GMBH AGRARHANDEL KG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE. - RECHTSSACHE 108-77.
Entscheidungsgründe:
1DAS FINANZGERICHT HAMBUG STELLT MIT BESCHLUSS VOM 19. AUGUST 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8. SEPTEMBER 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG- VERTRAG MEHRERE FRAGEN ZUR AUSLEGUNG UND ZUR GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1380/75 DER KOMMISSION VOM 29. MAI 1975 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 139 , S. 37 ) IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2101/75 DER KOMMISSION VOM 11. AUGUST 1975 BETREFFEND EINE DAUERAUSSCHREIBUNG FÜR DIE FESTSETZUNG EINER ABSCHÖPFUNG UND/ODER EINER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON WEISSZUCKER ( ABL. L 214 , S. 5 ).
2DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE BERECHNUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG GEHT , DIE DER DEUTSCHEN FIRMA HANS-OTTO WAGNER GMBH , AGRARHANDEL KG , DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , BEI DER AUSFUHR VON 4 MILLIONEN KG NICHT DENATURIERTEN WEISSZUCKERS NACH BULGARIEN GEWÄHRT WURDEN. DAS HAUPTZOLLAMT HAMBURG- JONAS , DIE IM AUSGANGSVERFAHREN BEKLAGTE BEHÖRDE , GEWÄHRTE DER FIRMA WAGNER EINEN WÄHRUNGSAUSGLEICH IN HÖHE VON 10,90 DM PRO 100 KG. AUSSERDEM GEWÄHRTE ES AUSFUHRERSTATTUNGEN IN HÖHE VON 657 470,33 DM , WOBEI ES DIE BETRAEGE , DIE SICH AUS DEN IN DEN AUSFUHRLIZENZEN ANGEGEBENEN ERSTATTUNGSSÄTZEN ERGABEN , MIT DEM KÖFFIZIENTEN 0,9 MULTIPLIZIERTE. ES STÜTZT SICH HIERBEI AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 ; ES IST DER ANSICHT , DA DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF DER GRUNDLAGE DES INTERVENTIONSPREISES BERECHNET WÜRDEN , WELCHER DIE AUSFUHRERSTATTUNG EINSCHLIESSE , FÜHRE DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG DAZU , DASS DER AUF DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN ENTFALLENDE ANTEIL DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGES WIEDER ABGEZOGEN WERDEN MÜSSE.
3ES IST DANACH GEFRAGT , OB ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR. 2101/75 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DIE IM ZUCKERSEKTOR AUFGRUND EINER AUSSCHREIBUNG FÜR DEN JEWEILIGEN EXPORTEUR INDIVIDÜLL IN NATIONALER WÄHRUNG FESTGESETZTE AUSFUHRERSTATTUNG MIT DEM VON DER KOMMISSION FESTGESETZTEN WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN MULTIPLIZIERT WIRD , DER VON DEM PROZENTSATZ ABGELEITET WIRD , ANHAND DESSEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICH BERECHNET WORDEN IST. FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DIESER FRAGE IST DANACH GEFRAGT , OB ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 INSOWEIT UNGÜLTIG IST , ALS ER IN DEN IN DER VORSTEHENDEN FRAGE GENANNTEN FÄLLEN EINE MULTIPLIKATION DER IN NATIONALER WÄHRUNG FESTGESETZTEN AUSFUHRERSTATTUNG MIT DEM WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN AUSSCHLIESST. FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER ZWEITEN FRAGE IST SCHLIESSLICH DANACH GEFRAGT , WELCHE FOLGERUNGEN SICH AUS DER TEILWEISEN UNGÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 ERGEBEN.
ZUR ERSTEN FRAGE
4DIE KOMMISSION LEGT ALS BEZUGSGRÖSSE FÜR DIE BERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL DIE GARANTIEPREISE , INSBESONDERE DIE INTERVENTIONSPREISE , ZUGRUNDE. DEMGEGENÜBER HATTEN IN EINER ERSTEN PHASE DER ANWENDUNG DES SYSTEMS IM HANDEL MIT DEN DRITTLÄNDERN DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN UND ZU DEN SOGENANNTEN ' ' GRÜNEN ' ' UMRECHNUNGSKURSEN IN DIE NATIONALEN WÄHRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UMGERECHNETEN ABSCHÖPFUNGEN UND ERSTATTUNGEN DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN WELTMARKTPREISEN UND DEM PREIS IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT AUSGEGLICHEN ; DIES HATTE ZU EINEM TEILWEISEN WÄHRUNGSAUSGLEICH GEFÜHRT UND DIE FESTSETZUNG UNTERSCHIEDLICHER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ERFORDERLICH GEMACHT. IM INTERESSE DER VERWALTUNGSVEREINFACHUNG BESCHLOSS DIE KOMMISSION , AB 1. MÄRZ 1973 SOWOHL FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ALS AUCH FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN EINHEITLICHE GRUNDWÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTZUSETZEN , DIE UNTER BEZUG AUF DIE GARANTIEPREISE DER GEMEINSCHAFT BERECHNET WURDEN. DIE SIEBENTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1380/75 BEZIEHT SICH AUF DIE DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG GESCHAFFENE SITUATION ; SIE LAUTET :
' ' DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE FESTEN TEILBETRAEGE IM SINNE VON ARTIKEL 61 DER BEITRITTSAKTE ( ABL. L 73 VOM 27. MÄRZ 1972 , S. 14 ), DIE EINFUHRBELASTUNGEN , DIE ERSTATTUNGEN UND ALLE SONSTIGEN BETRAEGE , DIE IM HANDEL MIT DEN DRITTLÄNDERN ZU ERHEBEN ODER ZU GEWÄHREN SIND UND IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT SIND , WERDEN WIE DIE PREISE IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN IN DIE WÄHRUNGEN DIESER MITGLIEDSTAATEN MIT HILFE DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VORGESEHENEN UMRECHNUNGSSÄTZE UMGERECHNET. ES IST DAHER NOTWENDIG , FÜR DIE BERECHNUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS NUR DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM PREISNIVEAU UND DEM IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN BETREFFENDEN BETRAG ZUGRUNDE ZU LEGEN. ZUR VEREINFACHUNG DER REGELUNG IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG EINES EINHEITLICHEN AUSGLEICHSBETRAGS IM HANDEL EINES BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATS MIT DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND MIT DRITTLÄNDERN EMPFIEHLT ES SICH , DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE FESTEN TEILBETRAEGE , DIE EINFUHRBELASTUNGEN , DIE ERSTATTUNGEN UND ALLE SONSTIGEN IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ZU ERHEBENDEN ODER ZU GEWÄHRENDEN BETRAEGE MIT HILFE EINES KÖFFIZIENTEN ZU BERICHTIGEN , DER DIE WÄHRUNGSLAGE DES MITGLIEDSTAATS ZUM AUSDRUCK BRINGT , DER DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ANZUWENDEN HAT. ' ' ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DIESER VERORDNUNG BESTIMMT DAHER :
' ' JEDOCH WERDEN...
B ) IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN DIE EINFUHRBELASTUNGEN SOWIE DIE ERSTATTUNGEN UND ABSCHÖPFUNGEN BEI DER AUSFUHR , DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT SIND..., MIT EINEM KÖFFIZIENTEN MULTIPLIZIERT. DIESER KÖFFIZIENT WIRD VON DEM PROZENTSATZ ABGELEITET , ANHAND DESSEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BERECHNET WORDEN IST , UND WIRD VON DER KOMMISSION GLEICHZEITIG MIT DIESEM FESTGESETZT.
... ' '
DIE ANWENDUNG DIESES KÖFFIZIENTEN SETZT ALSO DIE FESTSTELLUNG VORAUS , DASS IM KONKRETEN FALL DIE ERSTATTUNGEN IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT WORDEN SIND.
5DIE VERORDNUNG NR. 766/68 DES RATES VOM 18. JUNI 1968 ( ABL. L 143 , S. 6 ) SAH DIE FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON ZUCKER IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG VOR. MIT DER VERORDNUNG NR. 2101/75 ERLIESS DIE KOMMISSION DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER EINE DAUERAUSSCHREIBUNG FÜR DIE FESTSETZUNG EINER ABSCHÖPFUNG ODER EINER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON WEISSZUCKER. NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DIESER VERORDNUNG WIRD IN DEM ANGEBOT ' ' DER BETRAG DER AUSFUHRABSCHÖPFUNG ODER GEGEBENENFALLS DER AUSFUHRERSTATTUNG JE 100 KG WEISSZUCKER IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DAS ANGEBOT EINGEREICHT WIRD , ' ' ANGEGEBEN. ARTIKEL 9 BESTIMMT , DASS DIE KOMMISSION INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER LAGE UND DER VORAUSSICHTLICHEN ENTWICKLUNG DES ZUCKERMARKTES IN DER GEMEINSCHAFT SOWIE DES WELTMARKTES ENTWEDER EINEN MINDESTBETRAG DER ABSCHÖPFUNG BEI DER AUSFUHR ODER EINEN HÖCHSTBETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR FESTSETZT UND DASS , WENN EIN HÖCHSTBETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR FESTGESETZT IST , DEN ZUSCHLAG DERJENIGE BIETER ERHÄLT , DESSEN ANGEBOT DEM HÖCHSTBETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR ENTSPRICHT ODER DARUNTER LIEGT , SOWIE JEDER BIETER , DESSEN ANGEBOT EINE AUSFUHRABSCHÖPFUNG ENTHÄLT. IN IHRER BEKANNTMACHUNG EINER DAUERAUSSCHREIBUNG VOM 14. AUGUST 1975 ( ABL. C 185 , S. 23 ) HATTE DIE KOMMISSION UNTER V ZIFFER 8 FOLGENDES VORGESEHEN :
' ' UM DIE ANGEBOTE VERGLEICHBAR ZU MACHEN UND FÜR DIE ERTEILUNG DES ZUSCHLAGS DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN WIRD DER FÜR DIE ABSCHÖPFUNG BZW. FÜR DIE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VORGESCHLAGENE UND IN NATIONALER WÄHRUNG AUSZUDRÜCKENDE BETRAG MITTELS DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK GELTENDEN KURSE IN RECHNUNGSEINHEITEN UMGERECHNET. ' '
6DIE FRAGLICHEN AUSFUHREN SIND AUFGRUND VON NEUEN LIZENZEN ERFOLGT ; IN ACHT VON IHNEN WAR DER BETRAG DER ERSTATTUNG IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKT , IN EINER DAVON IN DEUTSCHER MARK. ES ERGIBT SICH AUS DIESEN ÜBERLEGUNGEN , DASS DIE FRAGLICHEN ERSTATTUNGEN IN NATIONALER WÄHRUNG FESTGESETZT WURDEN UND DASS IHRE UMRECHNUNG IN RECHNUNGSEINHEITEN NUR EIN INTERNER VORGANG BEI DER KOMMISSION IM INTERESSE DER VERGLEICHBARKEIT DER ANGEBOTE WAR. ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 SIEHT DIE ANWENDUNG DES KÖFFIZIENTEN NUR BEI DEN IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZTEN ERSTATTUNGEN ODER ABSCHÖPFUNGEN VOR. DIE ERSTE DER VORGELEGTEN FRAGEN IST ALSO ZU VERNEINEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
7DIE KOMMISSION HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GELTEND GEMACHT , WENN DER GERICHTSHOF ZU DER ANSICHT KOMME , DASS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG IN DEM VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VERTRETENEN SINNE AUSZULEGEN SEI , DANN MÜSSE DIESE BESTIMMUNG ZUMINDEST TEILWEISE WEGEN VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN , WEIL ARTIKEL 4 DIE EXPORTEURE VON ZUCKER JE NACH DEM AUSFUHRLAND UNGLEICH BEHANDELE.
8DIE VERORDNUNG NR. 1380/75 IST EINE VERORDNUNG MIT GENERELLER WIRKUNG ZUR FESTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM GESAMTEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR. DIE REGELUNG IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 , DASS IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN DIE ABSCHÖPFUNGEN UND DIE ERSTATTUNGEN , ' ' DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT SIND ' ' , MIT EINEM KÖFFIZIENTEN MULTIPLIZIERT WERDEN , VERLETZT DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT NICHT , DENN ALLE ABSCHÖPFUNGEN UND ERSTATTUNGEN WERDEN GRUNDSÄTZLICH IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT. EINE MÖGLICHE AUSNAHME VON DIESER REGELUNG AUFGRUND DES UMSTANDES , DASS NACH DER VERORDNUNG NR. 2101/75 IN DEN ZUSCHLAGSERKLÄRUNGEN DIE ERSTATTUNGEN FÜR DIE AUSFUHR VON ZUCKER IN NATIONALER WÄHRUNG FESTGESETZT WERDEN , KANN DIE GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 NICHT BEEINTRÄCHTIGEN. DAS SYSTEM DER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG IST NÄMLICH GESCHAFFEN WORDEN , UM DIE FESTSETZUNG UNTERSCHIEDLICHER ERSTATTUNGEN JE NACH DEN EINGEREICHTEN ANGEBOTEN ZU ERMÖGLICHEN , SO DASS DER DEM EXPORTEUR ZUFLIESSENDE NETTOPREIS SICH VON EINEM UNTERNEHMER ZUM ANDEREN ÄNDERN KONNTE. DIE ZWEITE FRAGE IST ALSO ZU VERNEINEN.
9ANGESICHTS DER ANTWORT AUF DIE ZWEITE FRAGE IST DIE DRITTE FRAGE GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EG , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT HAMBURG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DEM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 19. AUGUST 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR. 2101/75 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE IM ZUCKERSEKTOR AUFGRUND EINER AUSSCHREIBUNG FÜR DEN JEWEILIGEN EXPORTEUR INDIVIDÜLL IN NATIONALER WÄHRUNG FESTGESETZTE AUSFUHRERSTATTUNG NICHT MIT DEM VON DER KOMMISSION FESTGESETZTEN WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN , DER VON DEM PROZENTSATZ ABGELEITET WIRD , ANHAND DESSEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICH BERECHNET WORDEN IST , MULTIPLIZIERT WIRD.
2. DIE PRÜFUNG DER ZWEITEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
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