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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.06.1980
Aktenzeichen: 108-79
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 40 Abs. 4d | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 Abs. 3 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 40 Abs. 4d |
1. DA DIE KLAGEFRISTEN ZWINGENDEN RECHTS SIND , HAT DER GERICHTSHOF VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN , OB SIE EINGEHALTEN SIND.
2. DAS BEKLAGTE ORGAN HAT DIE MITTEILUNG DER AUF EINE BESCHWERDE HIN ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 91 ABSATZ 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DES BEAMTENSTATUTS SOWIE DAS DATUM DIESER MITTEILUNG ZU BEWEISEN.
3. AUS ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES STATUTS ERGIBT SICH , DASS DIE MASSNAHMEN , MIT DENEN AUFEINANDERFOLGENDE ABLEHNUNGEN DES BEAMTEN VON PLANSTELLEN , DIE IHM NACH ABLAUF SEINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN ANGEBOTEN WURDEN , FESTGESTELLT WERDEN , NUR ENTSCHEIDUNGEN ZUR VORBEREITUNG DER VERFÜGUNG ÜBER DIE ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN DARSTELLEN , SO DASS IHRE ETWAIGE RECHTSWIDRIGKEIT IM RAHMEN EINER KLAGE GEGEN DIESE ENTLASSUNG GELTEND GEMACHT WERDEN KANN.
4. DIE BESETZUNG EINER FREIEN PLANSTELLE IN EINER VERWALTUNG WIRD DURCH DIE ERFORDERNISSE DES ÖFFENTLICHEN DIEN STES UND NICHT DURCH DIE PERSÖNLICHEN BELANGE DER BEAMTEN GERECHTFERTIGT. WENN ALSO DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE EINEM BEAMTEN GEMÄSS ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES STATUTS EINE PLANSTELLE UNTER EINRÄUMUNG EINER ANGEMESSENEN FRIST FÜR DIE AUFNAHME SEINER TÄTIGKEIT ANBIETET , IST DIE WEIGERUNG ODER DIE UNTERLASSUNG , DIESE STELLE ZUM FESTGESETZTEN ZEITPUNKT ANZUTRETEN , ALS ABLEHNUNG ZU BETRACHTEN , DIE DURCH EINE NUR FORMAL ERKLÄRTE , ANSCHLIESSEND NICHT VERWIRKLICHTE ANNAHME NICHT WIDERLEGT WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 5. JUNI 1980. - SALVATORE BELFIORE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ABLEHNUNG DER WIEDERVERWENDUNG - ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN. - RECHTSSACHE 108-79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAGE , DIE DER KLAEGER , EIN FRÜHERER BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 7 , AM 4. JULI 1979 EINGEREICHT HAT , ZIELT AUF DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 12. JUNI 1978 ÜBER SEINE ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN.
2 DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG STÜTZT SICH AUF ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES BEAMTENSTATUTS , WONACH DER BEAMTE , DER NACH ABLAUF EINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN ZWEIMAL DIE IHM IM HINBLICK AUF SEINE WIEDERVERWENDUNG ANGEBOTENE PLANSTELLE ABGELEHNT HAT , NACH ANHÖRUNG DES PARITÄTISCHEN AUSSCHUSSES VON AMTS WEGEN ENTLASSEN WERDEN KANN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
3 VOR DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BEGRÜNDETHEIT IST ZU UNTERSUCHEN , OB DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN IST , WEIL SIE NACH ABLAUF DER FRIST DES ARTIKELS 91 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS ERHOBEN WORDEN IST. DA DIE KLAGEFRISTEN ZWINGENDEN RECHTS SIND , HAT DER GERICHTSHOF VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN , OB SIE EINGEHALTEN SIND.
4 DIE VERFÜGUNG VOM 12. JUNI 1978 , MIT DER DER KLAEGER VON AMTS WEGEN ENTLASSEN WURDE , WURDE IHM MIT AM 15. JUNI 1978 PER POST AN SEINE ADRESSE : VIA O. SOZZI 14 , PALERMO , GESANDTEN SCHREIBEN ZUGESTELLT. GEGEN DIESE VERFÜGUNG LEGTE ER EINE BESCHWERDE EIN , DIE DAS DATUM VOM 11. SEPTEMBER 1978 TRAEGT UND AM 9. OKTOBER 1978 IM SEKRETARIAT DER KOMMISSION EINGETRAGEN WURDE. DIESE BESCHWERDE WURDE - NACH ABLAUF DER DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DURCH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS GESETZTEN FRIST VON VIER MONATEN - MIT SCHREIBEN VOM 12. FEBRUAR 1979 , DAS DEM KLAEGER PER POST AN DIE VORERWÄHNTE ADRESSE GESANDT WURDE , ZURÜCKGEWIESEN. DIE ANFECHTUNGSKLAGE IST AM 4. JULI 1979 ERHOBEN WORDEN , DAS HEISST FAST FÜNF MONATE NACH DEM ZEITPUNKT DER ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE , OBGLEICH SIE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN NACH DEM TAGE DER MITTEILUNG DER AUF DIE BESCHWERDE HIN ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG HÄTTE EINGEREICHT WERDEN MÜSSEN.
5 DER KLAEGER MACHT HIERZU GELTEND , ER HABE DAS FRAGLICHE SCHREIBEN ERST AM 5. APRIL 1979 ERHALTEN ; ER SCHREIBT DIESE VERZÖGERUNG DER MANGELNDEN SORGFALT DER KOMMISSION ZU , DIE DAS SCHREIBEN AN EINE ADRESSE GESANDT HABE , DIE NICHT MEHR GESTIMMT HABE , OBGLEICH IHR SEINE NEUE WOHNUNG , VIA A. CIRRINCIONE 41 , PALERMO , HÄTTE BEKANNT SEIN KÖNNEN UND MÜSSEN. DIE MITTEILUNG HABE ALSO ERST AM 5. APRIL 1979 STATTGEFUNDEN , SO DASS DIE KLAGE FRISTGEMÄSS ERHOBEN WORDEN UND DAMIT ZULÄSSIG SEI. ZUR UNTERSTÜTZUNG DIESES VORBRINGENS BEMERKT DER KLAEGER , SEINE BESCHWERDE VOM 11. SEPTEMBER 1978 SEI DURCH EINSCHREIBEBRIEF MIT RÜCKSCHEIN , AUF DEM SEINE NEUE ADRESSE ERWÄHNT GEWESEN SEI , GESCHICKT WORDEN UND AUSSERDEM SEI AUF DER RÜCKSEITE DES BRIEFUMSCHLAGES DIESE ADRESSE ANGEGEBEN GEWESEN.
6 DIE VOM KLAEGER ANGEFÜHRTEN UMSTÄNDE BEWEISEN NICHT DIE BEHAUPTETE MANGELNDE SORGFALT. DIE POST LÄSST DEN RÜCKSCHEIN EINES EINSCHREIBEBRIEFES NICHT IN DEN HÄNDEN DES EMPFÄNGERS , UND EINE VERWALTUNG , DIE TAEGLICH EINE GROSSE ANZAHL POSTALISCHER MITTEILUNGEN ERHÄLT , IST NICHT VERPFLICHTET , JEDESMAL DIE RÜCKSEITE DER UMSCHLAEGE ZU UNTERSUCHEN , UM FESTZUSTELLEN , OB DER ABSENDER , DER IHR VORHER SEINE ADRESSE ANGEGEBEN HATTE , DIESE NICHT GEÄNDERT HAT. DER KLAEGER HAT ERST DURCH EIN SCHREIBEN VOM 5. FEBRUAR 1979 , DAS BEI DER KOMMISSION AM 13. FEBRUAR 1979 , ALSO EINEN TAG NACH ABSENDUNG DES DIE BESCHWERDE ZURÜCKWEISENDEN SCHREIBENS , EINGEGANGEN IST , EINER DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION SEINE NEUE ADRESSE ANGEZEIGT UND GEBETEN , IHM ALLE SPÄTEREN NACHRICHTEN AN DIESE ADRESSE ZU SENDEN.
7 ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION DAS SCHREIBEN VOM 12. FEBRUAR 1979 ABGESANDT HAT , OHNE DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS ES BEI DER POST EINGESCHRIEBEN ODER MIT EINEM RÜCKSCHEIN VERSEHEN WIRD , OBGLEICH SIE BEI FRÜHEREN NACHRICHTEN AN DEN KLAEGER DIESE DOPPELTE VORSICHTSMASSNAHME GETROFFEN HATTE. SOMIT IST IM HINBLICK DARAUF , DASS DIE KOMMISSION DIE MITTEILUNG UND DEREN DATUM ZU BEWEISEN HAT , FESTZUSTELLEN , DASS SIE ES SICH UNMÖGLICH GEMACHT HAT , HIERÜBER VOLLSTÄNDIG BEWEIS ZU ERBRINGEN , UND DASS , DA ES SICH UM DIE MITTEILUNG EINER SO BEDEUTSAMEN ENTSCHEIDUNG WIE EINER ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN HANDELT , DER LEICHTE ZWEIFEL IN BEZUG AUF DEN ZEITPUNKT , ZU DEM DIE KLAGEFRIST IN GANG GESETZT WURDE , DEM KLAEGER ZUGUTE KOMMEN MUSS.
8 DIE KOMMISSION FÜHRT EINEN WEITEREN UNZULÄSSIGKEITSGRUND AN. NACH IHRER AUFFASSUNG IST DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG NUR DIE KONSEQUENZ DER BEIDEN VORHERGEHENDEN ENTSCHEIDUNGEN , MIT DENEN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GEMÄSS ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES STATUTS FESTGESTELLT HABE , DASS DER KLAEGER DIE ERSTE UND DIE ZWEITE PLANSTELLE , DIE IHM IM HINBLICK AUF SEINE WIEDERVERWENDUNG NACH ABLAUF DES IHM GEWÄHRTEN URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN ANGEBOTEN WORDEN SEIEN , ABGELEHNT HABE. DA DER KLAEGER GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNGEN WEDER BESCHWERDE NOCH KLAGE EINGEREICHT HABE , SEIEN SIE ALS ENDGÜLTIG ANZUSEHEN , UND IHRE ETWAIGE RECHTSWIDRIGKEIT KÖNNE NICHT MEHR ZUR BEGRÜNDUNG EINER ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN GELTEND GEMACHT WERDEN.
9 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES STATUTS KANN DER BEAMTE , DER NACH ABLAUF EINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN ZWEIMAL DIE IHM ANGEBOTENE PLANSTELLE ABLEHNT , VON AMTS WE GEN ENTLASSEN WERDEN. HIERAUS FOLGT , DASS DIE MASSNAHMEN , MIT DENEN DIESE ABLEHNUNGEN FESTGESTELLT WERDEN - SOWEIT IHNEN EINE ANDERE ALS REIN DEKLARATORISCHE BEDEUTUNG ZUKOMMT - NUR ENTSCHEIDUNGEN ZUR VORBEREITUNG DER VERFÜGUNG ÜBER DIE ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN DARSTELLEN , SO DASS IHRE ETWAIGE RECHTSWIDRIGKEIT IM RAHMEN EINER KLAGE GEGEN DIESE ENTLASSUNG GELTEND GEMACHT WERDEN KANN.
10 AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DIE KLAGE ALS ZULÄSSIG ANZUSEHEN IST.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
11 NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES BEAMTENSTATUTS ' ' ( IST DER BEAMTE ) NACH ABLAUF DES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN... IN DIE ERSTE IN SEINER LAUFBAHNGRUPPE ODER SONDERLAUFBAHN FREI WERDENDE PLANSTELLE EINZUWEISEN , DIE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRICHT , SOFERN ER DIE DAFÜR ERFORDERLICHE EIGNUNG BESITZT. LEHNT ER DIE IHM ANGEBOTENE PLANSTELLE AB , SO HAT ER WEITERHIN ANSPRUCH AUF WIEDERVERWENDUNG IN EINER SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDEN PLANSTELLE SEINER LAUFBAHNGRUPPE ODER SONDERLAUFBAHN , WENN EINE SOLCHE PLANSTELLE ERNEUT FREI WIRD UND ER DIE DAFÜR ERFORDERLICHE EIGNUNG BESITZT. LEHNT ER ZUM ZWEITEN MAL AB , SO KANN ER NACH ANHÖRUNG DES PARITÄTISCHEN AUSSCHUSSES VON AMTS WEGEN ENTLASSEN WERDEN. BIS ZU SEINER TATSÄCHLICHEN WIEDERVERWENDUNG DAUERT DER UNBEZAHLTE URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN AN. ' '
12 IN DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG WIRD NACH EINEM HINWEIS AUF DEN SCHRIFTWECHSEL UND DIE UNTERREDUNGEN ZWISCHEN DEM KLAEGER UND DER VERWALTUNG IM HINBLICK AUF SEINE WIEDERVERWENDUNG NACH ABLAUF DES IHM GEWÄHRTEN URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN DIE ANSICHT VERTRETEN , DASS , WAS DAS ERSTE STELLENANGEBOT ANGEHT , DER KLAEGER ' ' OHNE DIE IHM ANGEBOTENE PLANSTELLE ABZULEHNEN , SEINE ANNAHME UNTER UNANNEHMBAREN BEDINGUNGEN ERKLÄRT HAT , SO DASS DIESE ANNAHME KEINE GÜLTIGKEIT HABEN KONNTE , SONDERN ALS ABLEHNUNG ANZUSEHEN WAR ' ' , UND DASS , WAS DAS ZWEITE STELLENANGEBOT BETRIFFT , ER ' ' ZU DEM FÜR DIE WIEDERAUFNAHME SEINER TÄTIGKEIT VORGESEHENEN ZEITPUNKT , DER NACH EINER AUF SEINEN ANTRAG ERFOLGTEN VERSCHIEBUNG DES TERMINS FESTGESETZT WURDE , NICHT ERSCHIENEN WAR ' ' UND ' ' DIES ALS ABLEHNUNG DER IM HINBLICK AUF EINE WIEDERVERWENDUNG ANGEBOTENEN ZWEITEN PLANSTELLE BETRACHTET WURDE ' '.
13 DER KLAEGER IST DER AUFFASSUNG , DIESE VERFÜGUNG ENTHALTE EINEN RECHTSIRRTUM UND VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D , DA DIE KOMMISSION ZU UNRECHT DAVON AUSGEGANGEN SEI , DASS ER DIE ANGEBOTENEN PLANSTELLEN ABGELEHNT HABE , OBGLEICH ER SICH , NACHDEM ER SIE ANGENOMMEN HABE , IN JEDEM FALL DARAUF BESCHRÄNKT HABE , IN BEZUG AUF DEN ZEITPUNKT DER WIEDERAUFNAHME SEINER TÄTIGKEIT UM AUFSCHUB ZU BITTEN , UND DIE UNMÖGLICHKEIT , DIE FÜR IHN BESTANDEN HABE , SEINE TÄTIGKEIT ZU DEM VON DER KOMMISSION FESTGESETZTEN ZEITPUNKT WIEDERAUFZUNEHMEN , NICHT EINER ABLEHNUNG DER PLANSTELLE GLEICHGESETZT WERDEN KÖNNE.
14 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 1. OKTOBER 1975 EINE ERSTE PLANSTELLE ANBOT , WOBEI SIE IHN BAT , EINEN ' ' MÖGLICHST NAHEN ' ' TERMIN FÜR DIE WIEDERAUFNAHME SEINER TÄTIGKEIT ZU BESTIMMEN. DER KLAEGER SCHLUG JUNI 1976 VOR , ALSO EINEN AUFSCHUB VON ACHT MONATEN , UND DIE KOMMISSION WAR VÖLLIG BERECHTIGT , EINEN AUFSCHUB , DER IN KEINER WEISE ALS ANGEMESSEN UND ERNSTHAFT ZU BEZEICHNEN WAR , MIT RÜCKSICHT AUF DIE DIENSTLICHEN ERFORDERNISSE ABZULEHNEN. SIE SETZTE DEN ZEITPUNKT DES WIEDERANTRITTS DER STELLE AUF DEN 1. FEBRUAR 1976 ( VIER MONATE ) FEST , DOCH DER KLAEGER LEHNTE ES AB , SEINE TÄTIGKEIT ZU DIESEM ZEITPUNKT WIEDERAUFZUNEHMEN. AM 16. SEPTEMBER 1976 BOT IHM DIE KOMMISSION EINE ZWEITE PLANSTELLE AN , WOBEI SIE DEN 3. NOVEMBER FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT FESTSETZTE. DER KLAEGER NAHM DIE PLANSTELLE AN , BAT ABER , ÜBER DEN ZEITPUNKT SEINER RÜCKKEHR ZU VERHANDELN. DIE KOMMISSION , DIE GROSSES VERSTÄNDNIS ZEIGTE , AKZEPTIERTE DIESEN VORSCHLAG , UND DER KLAEGER ERKLÄRTE SICH , NACHDEM ER EINE ERSTE UNTERREDUNG HATTE VERSCHIEBEN LASSEN , DAMIT EINVERSTANDEN , SEINE TÄTIGKEIT AM 1. DEZEMBER 1976 WIEDERAUFZUNEHMEN. AM 30. NOVEMBER SCHICKTE ER EIN TELEGRAMM , IN DEM ER ANGAB , DASS IHN ' ' UNVORHERGESEHENE EREIGNISSE ' ' AN DER ABREISE HINDERTEN.
15 DIE BESETZUNG EINER FREIEN PLANSTELLE IN EINER VERWALTUNG WIRD DURCH DIE ERFORDERNISSE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES UND NICHT DURCH DIE PERSÖNLICHEN BELANGE DER BEAMTEN GERECHTFERTIGT. WENN ALSO DIE DEM BETREFFENDEN BEAMTEN GESETZTEN FRISTEN ANGEMESSEN SIND - WAS IM VORLIEGENDEN FALL OFFENSICHTLICH ZUTRIFFT - , WIRD DIE WEIGERUNG ODER DIE UNTERLASSUNG , EINE STELLE ZUM FESTGESETZTEN ZEITPUNKT ANZUTRETEN , MIT RECHT VON DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNG ALS ABLEHNUNG BETRACHTET , DIE DURCH EINE NUR FORMAL ERKLÄRTE , ANSCHLIESSEND NICHT VERWIRKLICHTE ANNAHME NICHT WIDERLEGT WIRD.
16 DIES GILT UM SO MEHR IM FALLE DES KLAEGERS , ALS DIE NACHTRAEGLICH ZUR MOTIVIERUNG SEINES VERHALTENS ANGEFÜHRTEN FAMILIÄREN GRÜNDE - SOFERN IHR TATSÄCHLICHES VORLIEGEN NACHGEWIESEN WÄRE , WAS JEDOCH NICHT DER FALL IST - NICHT DAZU ANGETAN WAREN , DEN STELLENANTRITT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN ZU VERHINDERN.
17 DIE KOMMISSION HAT DEMNACH AUFGRUND EINER ZUTREFFENDEN ANWENDUNG VON ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES BEAMTENSTATUTS DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DASS DAS VERHALTEN DES KLAEGERS EINER ZWEIMALIGEN ABLEHNUNG DER PLANSTELLE GLEICHKAM , DIE NACH DIESER BESTIMMUNG DIE ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN RECHTFERTIGT.
18 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DIE KLAGE UNBEGRÜNDET IST UND DAHER ABGEWIESEN WERDEN MUSS.
Kostenentscheidung:
19 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST ; ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 2 BLEIBT UNBERÜHRT. IN ANBETRACHT DER UMSTÄNDE DES VORLIEGENDEN FALLES IST DER GERICHTSHOF DER ANSICHT , DASS DIE KOSTEN , DIE DER KOMMISSION IN DIESEM RECHTSSTREIT ENTSTANDEN SIND , OHNE ANGEMESSENEN GRUND VERURSACHT WURDEN UND DAHER DEM KLAEGER AUFZUERLEGEN SIND. DER KLAEGER IST DAHER ZUR TRAGUNG DER GESAMTEN KOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DER KLAEGER WIRD ZUR TRAGUNG DER GESAMTEN KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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